← Österreich

{'item': 'W240 2311843-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlW240 2311843-1 Spruch, W240 2311843-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, Zl. 1426320107/250256268, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.04.2025, , Zl. 1426320107/250256268, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des BF ergab, dass dieser zuvor am 19.11.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“) und am 28.11.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“). In der polizeilichen Erstbefragung am 28.02.2025 gab der BF an, in Österreich lebe ein Onkel, er habe vor rund 3,5 Jahren den Ausreiseentschluss gefasst. Er sei ein Jahr in der Türkei, zwei Jahre in der Türkei und dreieinhalb Monate in Griechenland gewesen, bevor er nach Österreich gelangt sei. Er habe in Griechenland das Lager verlassen müssen, nachdem ihm der Asylstatus zuerkannt worden sei er habe keine Unterkunft gehabt und sei weiter nach Österreich gereist. Er habe Afghanistan verlassen, weil er Soldat beim afghanischen Militär gewesen sei, nach der Machtübernahme der Taliban sei er aus Angst um sein Leben geflüchtet. Mit Schreiben vom 20.02.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, in dem es erfragte, ob der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ob er Visa oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe.Mit Schreiben vom 20.02.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, in dem es erfragte, ob der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ob er Visa oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe. Mit Schreiben vom 28.03.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde auf die Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO und teilte darin mit, dass dem BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 13.01.2025 zuerkannt worden sei und dass ihm ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 12.01.2028, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 03.02.2030, ausgestellt worden wären. Mit Schreiben vom 28.03.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde auf die Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin III-VO und teilte darin mit, dass dem BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 13.01.2025 zuerkannt worden sei und dass ihm ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 12.01.2028, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 03.02.2030, ausgestellt worden wären. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.04.2025 gab der BF insbesondere Folgendes an: „(…) LA: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch? VP: Meine Muttersprache ist Dari, ich spreche ein klein wenig Türkisch und Griechisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Dari, welche ich ausreichend beherrsche, durchgeführt wird. LA: Wie verstehen Sie den Dolmetscher? VP: Sehr gut. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person vertreten? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: Ja. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente? VP: Ich habe psychische Probleme, weil ich im Alter von 1 Lebensjahr zugesehen habe, wie mein Vater meiner Mutter getötet hat. LA: Sind Sie diesbezüglich in medizinischer, ärztlicher Behandlung? VP: Bis vorgestern nicht. Gestern wurde ich ins Krankenhaus eingeliefert. LA: Was wurde dort gemacht? VP: Ich bekam nur Medikamente. LA: Welche Medikamente? VP: Es handelt sich lediglich um Schlaftabletten und Beruhigungstabletten. LA: Gibt es dazu medizinische Unterlagen, haben Sie ein ärztliches Attest bekommen? VP: Ja, die Unterlagen befinden sich bei meinen Betreuern im Camp. LA: Sie werden aufgefordert unverzüglich alle derzeit vorhandenen und zukünftigen medizinischen Unterlagen der Behörde vorzulegen. Dazu wenden Sie sich bitte an Ihre Betreuer in der Unterkunft. Haben Sie das verstanden? VP: Ja. Das mache ich umgehend. LA: Haben Sie diese Probleme in Griechenland vorgebracht? VP: Nein, Ich war insgesamt 2,5 Monate in Griechenland und war dort nie in ärztlicher Behandlung. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja, ich habe alles verstanden und mir sind meiner Rechte und Pflichten bewusst. LA: Haben Sie bereits ein Rechtsberatungsgespräch in Anspruch genommen? VP: Nein. Ich war noch nicht bei der Rechtsberatung. LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 18.02.2025 durch die Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit? VP: Ich habe dort die Wahrheit gesagt. LA: Möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? VP: Ich habe dazu nichts zu korrigieren oder zu ergänzen. LA: Haben Sie in Österreich, im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? VP: Ja, mein Onkel mütterlicherseits lebt hier in XXXX . Er lebt schon sehr lange in Österreich. VP: Ja, mein Onkel mütterlicherseits lebt hier in römisch 40 . Er lebt schon sehr lange in Österreich. LA: Nennen Sie bitten den Namen Ihres Onkels und seine Wohnadresse. VP: XXXX VP: römisch 40 In IFA wurde folgende Person gefunden: XXXX , IFA:
  2. AW bestätigt nach vorzeigen des Fotos, dass dies sein Onkel sei.In IFA wurde folgende Person gefunden: römisch 40 , , IFA:
  3. AW bestätigt nach vorzeigen des Fotos, dass dies sein Onkel sei. LA: Wann und wo haben Sie vor Ihrer Einreise in Österreich Ihren Onkel zuletzt persönlich gesehen? VP: Als ich noch ein Kind war, habe ich den Onkel zuletzt im Iran gesehen. LA: Lebten Sie je mit Ihrem Onkel in einem gemeinsamen Haushalt? VP: Nein. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich nicht an einen gemeinsamen Haushalt erinnern kann. LA: Erhalten Sie von Ihrem Onkel Unterstützung, vielleicht Geldzuwendungen? VP: Ja, er hat mir eine Jacke gegeben und auch Geld. Er wollte mich auch nach XXXX zu sich holen, die Leute hier im Camp waren damit nicht einverstanden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einmal € 50.- und einmal € 20.- erhalten habe.VP: Ja, er hat mir eine Jacke gegeben und auch Geld. Er wollte mich auch nach römisch 40 zu sich holen, die Leute hier im Camp waren damit nicht einverstanden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich einmal € 50.- und einmal € 20.- erhalten habe. LA: Haben Sie bereits während Ihres Aufenthaltes in Griechenland Geld von ihm bekommen? VP: Nein. LA: Hatten Sie Kontakt zu Ihrem Onkel, als Sie in Griechenland waren? VP: Ja, mehrmals. Ich habe ihm gesagt, dass ich gerne zu ihm nach Österreich kommen möchte. Er hat gesagt, dass ich bei ihm willkommen bin. Das Flugticket haben mir Freunde im Camp in Griechenland bezahlt. Nachgefragt gebe ich an, dass das Ticket von Lesbos über Athen nach Wien ca. € 200.- gekostet hat. LA: Gibt es andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht? VP: Nein. LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? VP: Ja, das stimmt. LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren Antragsgründen befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? VP: Ja. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, diesen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert? VP: Ja. LA: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig? VP: Ca. 2,5 Monate. LA: Wo haben Sie in Griechenland gewohnt? VP: Ich war die ganze Zeit (2,5 Monate) in einem Camp in XXXX /Lesbos. Nachdem ich Asyl bekommen habe, wurde ich aufgefordert, das Camp zu verlassen. Ich bin dann gleich direkt nach Österreich gereist.VP: Ich war die ganze Zeit (2,5 Monate) in einem Camp in römisch 40 /Lesbos. Nachdem ich Asyl bekommen habe, wurde ich aufgefordert, das Camp zu verlassen. Ich bin dann gleich direkt nach Österreich gereist. LA: Wann haben Sie den Pass bekommen? VP: 2 Tage vor meiner Ausreise. LA: Wann haben Sie die Residence Permit Card erhalten? VP: Geleichzeitig mit meinem Reisepass. LA: Wovon haben Sie in Griechenland Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Im Camp in XXXX auf Lesbos bekam ich Unterkunft, Verpflegung usw. Die Verpflegung war nicht ausreichend. Hier in Österreich ist diese umfangreicher und ich habe auch schon zugenommen.VP: Im Camp in römisch 40 auf Lesbos bekam ich Unterkunft, Verpflegung usw. Die Verpflegung war nicht ausreichend. Hier in Österreich ist diese umfangreicher und ich habe auch schon zugenommen. LA: Haben Sie sich in Griechenland um eine Arbeitsstelle bemüht, sich z.B. an irgendwelche NGOs in Griechenland gewandt, um diesbezüglich Unterstützung zu erlangen? VP: Nein. Ich wollte in Griechenland gar nicht arbeiten. LA: Warum nicht? VP: Weil mein ursprüngliches Ziel gar nicht Griechenland war, sondern immer schon Österreich. Ich wollte immer schon nach Österreich zu meinem Onkel reisen. LA: Haben Sie am Unterbringungsprogramm HELIOS teilgenommen? VP: Nein. LA: Haben Sie sich an das Migrantenintegrationszentrum (KEM) auf Lesbos gewendet? VP: Nein. Weil ich von Anfang an nach Österreich zu meinem Onkel kommen wollte. LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Griechenland konkret Sie betreffende Vorfälle? VP: Nein, es gab keine Vorfälle, es war alles normal und OK. LA: Der Staat Griechenland teilte den österreichischen Behörden am 28.03.2025 mit, dass Ihnen in Griechenland am 13.01.2025 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und Ihnen einen Konventionsreisepass ausstellte, welcher von 04.02.2025 bis 03.02.2030 gültig ist. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Griechenland zu treffen.Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Griechenland zu treffen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben? VP: Ja das stimmt, ich habe in Griechenland Asyl bekommen. Ich habe Griechenland verlassen und will nicht nach Griechenland zurück, weil ich immer schon nach Österreich zu meinem Onkel wollte. Ich möchte mich hier weiterentwickeln, lernen und vor allem Sport betreiben. In Afghanistan habe ich den Boxsport betrieben. Ich kann an Wettkämpfen teilnehmen und auch gewinnen. Ich möchte hier Profisportler werden und auch Titel holen. LA: Gibt es noch weitere Gründe? VP: Nein, es gibt keine weiteren Gründe. LA: Vorhalt: Sie sind als Asylberechtigter in Griechenland den griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt und haben unter den gleichen Voraussetzungen Zugang zu staatlichen Leistungen, medizinischen Leistungen, Arbeit und Unterkunft. Laut Auskunft der griechischen Behörden vom 28.03.2025 wurde Ihnen auch eine Residence Permit Card ausgefolgt, welche von 13.01.2025 bis 12.01.2028 gültig ist. Mit dieser Karte haben Sie Zugang zu Wohnraum und können eine Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer beantragen, nach deren Erteilung Sie auch Zugang zum Arbeitsmarkt haben. In sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEMs) können Sie als Person mit internationalem Schutzstatus ebenfalls Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit lokalen Akteuren erhalten. Weiters bieten KEMs Sprach-, Integrations- und Computerkurse an, vermitteln an andere Dienste (zB Unterkünfte für Obdachlose) und Organisationen wie NGOs und helfen beim Behördenkontakt. Was sagen Sie dazu? VP: Ich habe dazu nichts zu sagen. LA: Haben Sie sich in irgendeiner Weise bei einer Hilfsorganisation um eine Unterkunft bzw. um Arbeit in Griechenland bemüht? VP: Nein, weil ich immer schon nach Österreich kommen wollte. Mein Onkel lebt hier. Mein Ziel war immer Österreich, ich muss hier meine Ziele erreichen. LA: Wie stellen Sie sich im Falle der Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Österreich das Leben hier vor? VP: Ich möchte hier den Beruf des Autospenglers weiter erlernen und arbeiten. Das habe ich in Afghanistan auch schon gemacht. Ich kann auch als Lackierer arbeiten. LA: Vorhalt: Dies können Sie doch auch in Griechenland alles machen. Was sagen Sie dazu? VP: Aber ich möchte dies alles in Österreich machen. LA: Was konkret steht einer Ausweisung Ihrer Person nach Griechenland entgegen? VP: Ich will nicht nach Griechenland zurück, sondern bei meinem Onkel bleiben. LA: Ihnen wurden bereits am 11.04.2025 die aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu diesen Länderfeststellungen abgeben? VP: Ich habe dazu nichts zu sagen. Ich kann damit nichts anfangen. LA: Wir sind nun am Ende der Befragung angekommen. Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen? VP: Ja. LA: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint und Sie noch nicht vorgebracht haben? VP: Nein, ich habe alles gesagt. LA: Würden Sie im Fall einer negativen Entscheidung in Österreich freiwillig nach Griechenland zurückkehren? VP: Nein. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Nach erfolgter Rückübersetzung: LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden und hat Ihnen dieser alles rückübersetzt? VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwände. Alles wurde korrekt protokolliert. LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung? VP: Ja. (Anm.: Der Ast. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt)VP: Ja. Anmerkung, Der Ast. wird eine schriftliche Ausfertigung dieser Niederschrift ausgefolgt) Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung! VP: Ich bestätige mit meiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Niederschrift als auch den Erhalt einer Kopie. (…)“ Am 18.04.2025 langte ein Arztbrief einer Psychiatrie-Allgemeinabteilung eines österreichischen Krankenhauses vom 15.04.2025 übermittelt mit der Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung F43.1“ ein, als Medikation wurde Setralin 50 mg und Trittico 150 mg angeführt, der BF beschreibt Stimmungsschwankungen und Schlafprobleme. Im Arztbrief wurde festgehalten, dass sich der BF von akuter Suizidalität sowie fremdaggressivem Verhalten klar distanziert hat und paktfähig ist. Zudem wurde eine Fotografie der Medikamentenverpackungen der vorzitierten Medikamente samt Kopie einer Verschreibung vom 15.04.2025 vorgelegt.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.04.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß , Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß , Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des feststehe. Aus der Mitteilung Griechenlands ergebe sich, dass der BF Asylberechtigter sei. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden würde oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im Verfahren habe keine Person festgestellt werden können, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland konkret entgegenstehe, gab der BF insbesondere an, dass er nicht nach Griechenland zurückwolle, sondern bei seinem Onkel bleiben wolle, der seit 2011 in Österreich aufhältig sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Da der BF Asylberechtigter in Griechenland sei, sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen. Im Falle des BF hätten sich nach Aktenstudium auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 ergeben. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG und gemäß § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich werde, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Es hätten sich auch keine Gründe für eine Aufschiebung der Durchführung der Außerlandesbringung ergeben gemäß § 61 Abs. 3 FPG, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität des feststehe. Aus der Mitteilung Griechenlands ergebe sich, dass der BF Asylberechtigter sei. Er leide an keinen Erkrankungen, die seiner Überstellung nach Griechenland im Wege stehen würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr laufen würde, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden würde oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Im Verfahren habe keine Person festgestellt werden können, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Griechenland konkret entgegenstehe, gab der BF insbesondere an, dass er nicht nach Griechenland zurückwolle, sondern bei seinem Onkel bleiben wolle, der seit 2011 in Österreich aufhältig sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Da der BF Asylberechtigter in Griechenland sei, sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen. Im Falle des BF hätten sich nach Aktenstudium auch keine Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 ergeben. Da dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG und gemäß Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich werde, sei die Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Es hätten sich auch keine Gründe für eine Aufschiebung der Durchführung der Außerlandesbringung ergeben gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
  6. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der BF habe in der Erstbefragung die prekäre Versorgungslage in Griechenland und fehlende familiäre Kontakte für den Grund seiner Ausreise aus Griechenland angegeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Dublin-Verfahren am 17.03.2025 habe der BF seine Angaben präzisiert und angegeben, dass ihm in Griechenland keine ordnungsgemäße medizinische Versorgung, keine Unterkunft, keinen Alphabetisierungskurs, keine Schulbildung und keine Arbeitsmöglichkeiten nach Zuerkennung des Status zur Verfügung gestellt worden seien. Der BF sei aufgrund der Ermordung seiner Mutter durch seinen eigenen Vater schwer traumatisiert und benötige notwendige medizinische Betreuung. Grundsätzlich erhalte der BF nachdem ihm der Status des Flüchtlings anerkannt worden sei, keinerlei Unterstützung durch den griechischen Staat, weshalb er in Gefahr gewesen sei, obdachlos zu werden. Selbst für die Weiterfahrt von Lesbos nach Athen habe er sich Geld ausleihen müssen. In Griechenland fehle es nicht nur an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, sondern auch an einer angemessenen medizinischen Versorgung und Bildungschancen. Insgesamt seien die Aussichten in Griechenland schlecht, da er keinerlei Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten habe und der griechische Staat keinerlei Unterstützung biete. Diese schwierigen Umstände hätten den BF zur Ausreise nach Österreich zum Onkel gezwungen. Im Fall der Ausreise nach Griechenland wäre der BF somit stark gefährdet, in seinen nach Art. 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, da die Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie die Gesundheitsversorgung prekär seien und ihn in eine ausweglose Situation zwingen würde, in der er nicht mehr in der Lage wäre, seine grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Der VfGH habe in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die grundsätzlichen Bedenken in Bezug auf die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland nach wie vor bestünden und diese Bedenken nicht auf Personen mit besonderer Vulnerabilität beschränkt seien. Der BF sei jedoch aufgrund des Erlebten als vulnerable Person einzustufen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung verletze den BF in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK. Die Anordnung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.
  7. Gegen diesen Bescheid brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, ein. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, der BF habe in der Erstbefragung die prekäre Versorgungslage in Griechenland und fehlende familiäre Kontakte für den Grund seiner Ausreise aus Griechenland angegeben. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme zum Dublin-Verfahren am 17.03.2025 habe der BF seine Angaben präzisiert und angegeben, dass ihm in Griechenland keine ordnungsgemäße medizinische Versorgung, keine Unterkunft, keinen Alphabetisierungskurs, keine Schulbildung und keine Arbeitsmöglichkeiten nach Zuerkennung des Status zur Verfügung gestellt worden seien. Der BF sei aufgrund der Ermordung seiner Mutter durch seinen eigenen Vater schwer traumatisiert und benötige notwendige medizinische Betreuung. Grundsätzlich erhalte der BF nachdem ihm der Status des Flüchtlings anerkannt worden sei, keinerlei Unterstützung durch den griechischen Staat, weshalb er in Gefahr gewesen sei, obdachlos zu werden. Selbst für die Weiterfahrt von Lesbos nach Athen habe er sich Geld ausleihen müssen. In Griechenland fehle es nicht nur an Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten, sondern auch an einer angemessenen medizinischen Versorgung und Bildungschancen. Insgesamt seien die Aussichten in Griechenland schlecht, da er keinerlei Ausbildungs- oder Arbeitsmöglichkeiten habe und der griechische Staat keinerlei Unterstützung biete. Diese schwierigen Umstände hätten den BF zur Ausreise nach Österreich zum Onkel gezwungen. Im Fall der Ausreise nach Griechenland wäre der BF somit stark gefährdet, in seinen nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden, da die Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten sowie die Gesundheitsversorgung prekär seien und ihn in eine ausweglose Situation zwingen würde, in der er nicht mehr in der Lage wäre, seine grundlegenden Bedürfnisse zu decken. Ein Großteil der Schutzberechtigten sei (weiterhin) obdachlos oder unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Der VfGH habe in der Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass die grundsätzlichen Bedenken in Bezug auf die Situation für Schutzberechtigte in Griechenland nach wie vor bestünden und diese Bedenken nicht auf Personen mit besonderer Vulnerabilität beschränkt seien. Der BF sei jedoch aufgrund des Erlebten als vulnerable Person einzustufen. Die Anordnung zur Außerlandesbringung verletze den BF in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK. Die Anordnung hätte sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen.
  8. Mit Beschluss vom 06.05.2025 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  9. Mit Beschluss vom 06.05.2025 wurde der hier gegenständlichen Beschwerde gemäß , Paragraph 17, BFA-VG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  10. Mit Schreiben des BVwG vom 19.08.2025 wurden in gegenständliches Verfahren zusätzlich die Länderinformation der Staatendokumentation zu Griechenland, mit Änderung vom 30.07.2025, eingebracht und es wurde dem BF eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde dem BF mit selbem Schreiben die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer eingeräumten Frist entscheidungswesentliche Punkte vorzubringen sowie Dokumente vorzulegen, welche gegen eine Überstellung nach Griechenland sprechen.
  11. Innerhalb der eingeräumten Frist langte eine Stellungnahme, datiert mit 25.08.2025, ein, in dieser wurde insbesondere ausgeführt, der BF sei wie in der Beschwerde erläutert als vulnerable Person einzustufen. Der BF habe mehrere medizinische Unterlagen vorgelegt, welche seinen schlechten Gesundheitszustand darlegen würden. Die Lage in Griechenland und im Heimatstaat sei weiterhin unverändert schlecht. Der BF erhalte im Falle einer Überstellung nach Griechenland keine adäquate medizinische Versorgung und könne sich aufgrund seines Gesundheitszustands auch nicht selbst erhalten. Der VfGH habe im Erkenntnis vom 18.06.2025, E 90/2025, nunmehr eine § 4a-Griechenland-Entscheidung des BVwG (BVwG 27.11.2024, W161 2300453-1) betreffend eine Familie mit einem erkrankten minderjährigen Kind behoben. Zusammengefasst unterscheidet der VfGH im Ergebnis zwischen vulnerablen und nicht vulnerablen Personen.
  12. Innerhalb der eingeräumten Frist langte eine Stellungnahme, datiert mit 25.08.2025, ein, in dieser wurde insbesondere ausgeführt, der BF sei wie in der Beschwerde erläutert als vulnerable Person einzustufen. Der BF habe mehrere medizinische Unterlagen vorgelegt, welche seinen schlechten Gesundheitszustand darlegen würden. Die Lage in Griechenland und im Heimatstaat sei weiterhin unverändert schlecht. Der BF erhalte im Falle einer Überstellung nach Griechenland keine adäquate medizinische Versorgung und könne sich aufgrund seines Gesundheitszustands auch nicht selbst erhalten. Der VfGH habe im Erkenntnis vom 18.06.2025, E 90 aus 2025,, nunmehr eine Paragraph 4 a, -, G, r, i, e, c, h, e, n, l, a, n, d, -, E, n, t, s, c, h, e, i, d, u, n, g, des BVwG (BVwG 27.11.2024, W161 2300453-1) betreffend eine Familie mit einem erkrankten minderjährigen Kind behoben. Zusammengefasst unterscheidet der VfGH im Ergebnis zwischen vulnerablen und nicht vulnerablen Personen.
  13. Betreffend den BF wurden zudem folgende Mitteilungen übermittelt: Abtretungsbericht vom XXXX 2025 wegen Verdachts auf § 27 Abs. 2 SMG.Abtretungsbericht vom römisch 40 2025 wegen Verdachts auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG. Eine Verständigung vom XXXX 2025 der zuständigen österreichischen Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 27 Abs. 2 SMGEine Verständigung vom römisch 40 2025 der zuständigen österreichischen Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG Abtretungsbericht vom XXXX 2025 wegen des Verdachtes auf § 27 Abs. 1 SMG.Abtretungsbericht vom römisch 40 2025 wegen des Verdachtes auf Paragraph 27, Absatz eins, SMG. Verständigung der zuständigen Behörde vom XXXX 2025 vom Rücktritt von der Verfolgung gem. § 27 Abs. 1 SMG.Verständigung der zuständigen Behörde vom römisch 40 2025 vom Rücktritt von der Verfolgung gem. Paragraph 27, Absatz eins, SMG. Abschlussbericht vom XXXX 2025 wegen des Verdachts auf Körperverletzung.Abschlussbericht vom römisch 40 2025 wegen des Verdachts auf Körperverletzung. Eine Verständigung vom XXXX 2025 der zuständigen österreichischen Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 83 StGB.Eine Verständigung vom römisch 40 2025 der zuständigen österreichischen Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 83, StGB. Eine Verständigung vom XXXX 2025 der zuständigen österreichischen Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen § 83 StGB.Eine Verständigung vom römisch 40 2025 der zuständigen österreichischen Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 83, StGB. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter I. dargestellte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 18.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des BF ergab, dass dieser zuvor am 19.11.2024 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „2“) und am 28.11.2024 in Griechenland einen Asylantrag gestellt hatte (EURODAC-Treffermeldung der Kategorie „1“). Mit Schreiben vom 20.02.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 34 Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, in dem es erfragte, ob der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ob er Visa oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe.Mit Schreiben vom 20.02.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 34, Dublin III-VO gestütztes Informationsersuchen an Griechenland, in dem es erfragte, ob der BF in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ob er Visa oder einen Aufenthaltstitel ausgestellt bekommen habe. Mit Schreiben vom 28.03.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde auf die Anfrage gemäß Art. 34 Dublin III-VO und teilte darin mit, dass dem BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 13.01.2025 zuerkannt worden sei und dass ihm ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 12.01.2028, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 03.02.2030, ausgestellt worden wären. Mit Schreiben vom 28.03.2025 antwortete die griechische Dublin-Behörde auf die Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin III-VO und teilte darin mit, dass dem BF der Asylstatus mit Entscheidung vom 13.01.2025 zuerkannt worden sei und dass ihm ein Aufenthaltstitel (Residence Permit), gültig bis 12.01.2028, und ein Reisedokument (Travel document), gültig bis 03.02.2030, ausgestellt worden wären. Nach den Länderfeststellungen hat der BF in Griechenland Anspruch auf sozialstaatliche Leistungen wie griechische Staatsbürger. Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Der BF liefe im Fall einer Überstellung nach Griechenland nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass der BF bei einer Überstellung als Schutzberechtigter in Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Es ist davon auszugehen, dass es dem BF bei einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein wird, eine Unterkunft, eine Verdienstmöglichkeit, ausreichend Nahrungsmittel und Zugang zu sanitären Einrichtungen zu erlangen. Es ist nicht zu befürchten, dass der BF bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not käme, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Der BF leidet nicht an derart schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland aus gesundheitlichen Gründen entgegenstehen. Ein Onkel des BF lebt seit Jahren in Österreich, er verfügt über einen Asylstatus. Zu diesem Onkel, den der BF laut eigenen Angben vor seiner Einreise in Österreich zuletzt als Kind gesehen hat, besteht weder ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis noch ein gemeinsamer Haushalt, der BF lebt laut aktuellem ZMR-Auszug zudem rund 250 Kilometer entfernt von seinem Onkel. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger familiärer oder privater Anknüpfungspunkte des BF in Österreich sind nicht gegeben. Eine besondere Integrationsverfestigung konnte nicht festgestellt werden. Sonstige private oder berufliche Bindungen zu Österreich hat der BF nicht. Zur Situation in Griechenland wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, Stand 30.07.2025): Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2025-07-30 09:09 In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). […] Temporäre Aussetzung des Asylverfahrens (Stand 23.7.2025) Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025). Die Verordnung gilt vom
  15. Juli 2025 bis zum
  16. Oktober
  17. Die Geltungsdauer kann durch ein Gesetz des Ministerrats verkürzt werden, aber unter Umständen auch verlängert werden (MMA 21.7.2025). Die Gesetzesänderung erstreckt sich auf alle mit Schiffen aus Nordafrika Ankommenden, unabhängig von der geografischen Region (MMA 21.7.2025). Personen, die illegal nach Griechenland ankommen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, dürfen keinen Asylantrag stellen, werden von der Hafenpolizei und der griechischen Polizei verhaftet und bis zur Rückführung in speziellen Haftanstalten festgehalten. Während der Inhaftierung erfolgt die Überprüfung der persönlichen Daten und die Identifizierung (z. B. Abnahme der Fingerabdrücke, ärztliche Untersuchung) (MMA 21.7.2025). Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vgl. VB Athen 11.7.2025).Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vergleiche VB Athen 11.7.2025). Bis dahin werden die Migranten zum Hafen Lavrio oder nach Piräus am Festland überstellt. Anschließend werden sie der Polizei übergeben und zur Inhaftierung zur Haftanstalt Amygdaleza in Attika (nördl. von Athen) oder in die entsprechenden Gebäude der Ausländerdirektion von Attika (Athen) gebracht. Bei diesen Strukturen handelt es sich um sog. „Pre-Detention-Centers“ für Migranten (VB Athen 22.7.2025). Die Gesetzesänderung setzt Asylanträge ausschließlich für Neuankömmlinge mit Schiffen aus Nordafrika aus. Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung zurückgeführt werden (z. B. aus einem anderen EU-Land) und in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, sind nicht von der Aussetzung betroffen. Sie können wie gewohnt einen Asylantrag stellen, da sie in das griechische System über Dublin eintreten (MMA 21.7.2025). Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025). Eine vollständige Aussetzung der Asylprüfung gab es in Griechenland bislang nur während der Corona-Pandemie und in Ausnahmefällen am Fluss Evros, der im Nordosten Griechenlands die Grenze zur Türkei bildet (DW 11.7.2025). a) Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung Letzte Änderung 2025-05-21 07:53 Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum
  18. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum
  19. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag
  20. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum
  21. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum
  22. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag
  23. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). […] Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024). Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022). Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022). International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte. 2) Schutzberechtigte Letzte Änderung 2025-07-30 09:10 Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024). Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
  24. Dokumente im Allgemeinen Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024). Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).
  25. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC) Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023). ● ADET - Bescheid Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021). Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024). Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden. ● ADET - Erstantrag Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d). Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden. Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d). Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024). ● ADET - Verlängerung Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024). Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d). Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024). Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024). ● ADET - Aktuelle Situation Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024). Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem
  26. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024). Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
  27. Reisedokumente Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e). Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021). Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024). ● Reisedokument - Erstantrag Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022). Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e). Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024). ● Reisedokument - Folgeantrag […]
  28. Steueridentifikationsnummer (AFM) Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
  29. Sozialversicherung (AMKA) Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021). Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024): ● Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben. ● Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen. ● Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat. ● Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
  30. Sozialleistungen Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022). Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022). ● Garantiertes Mindesteinkommen (EEE) Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024). Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022). Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz
  31. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel
  32. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten). ● Weitere Sozialleistungen Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022). ● Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts. ● Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt. ● Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat. ● Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen. ● Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro. ● Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024). Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).
  33. Wohnen Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024). Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024). Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022). ● Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022). ● Wohnbeihilfe Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022). ● Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024). Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024). Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation]. HELIOS Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024). Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am
  34. September
  35. Neue Mietverträge wurden bis zum
  36. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem
  37. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am
  38. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024). In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom
  39. September 2024 bis zum
  40. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.). Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024). HELIOS + Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025). Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025). Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024). Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor: ● Unterstützung bei der Unterbringung ● Mietzuschüsse für 12 Monate ● Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops) ● Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit) ● Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis) ● Vermittlung von Praktikumsplätzen ● obligatorische Griechischkurse ● Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025). Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025). HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024). Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024). Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024). Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024). Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024). Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025). Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023). Informelle Unterkünfte Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023). Obdachlosenunterkünfte Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022). Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an: ● Karea Social Shelter by EKKA ● Kyada - Zentrum für Obdachlose ● Kyada - Übernachtung im Schlafsaal ● Kyada - Wohnheim ● MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose ● UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia ● UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c). Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel
  41. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose ● Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] ● NGOs und kirchliche Organisationen Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] ● Streetworker Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] ● Communities Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
  42. Zugang zum Arbeitsmarkt Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vergleiche GCR 6.2024). Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (ΕΡΓΑΝΗ) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024). Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024). Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vergleiche UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b). Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022). 2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a). ● Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024). Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024). Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum
  43. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum
  44. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023b).
  45. Integrationsmaßnahmen HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. ● Integrationszentren für Migranten (KEM) Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten: ● Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.); ● Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde). ● Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen; ● Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern; ● Sprachkurse; ● Integrationskurse für Erwachsene; ● Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung; ● Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme; ● Hilfe bei der Jobsuche; ● Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme; ● Unterstützung des Ehrenamts; ● Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene; ● Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a). ● Help Desk für soziale Integration Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023). ● Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023). Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023). ● Sprachkurse In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel
  46. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel
  47. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023). ● Integrationsprogramme Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen,

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.