RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlW286 2311830-1 Spruch, W286 2311830-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, Zl. 1425671206-250220743, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2025, Zl. 1425671206-250220743, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte am 11.02.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
- Am 18.03.2025 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt.
- Mit Bescheid vom 21.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom 21.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 9, AS 11, AS 46, AS 47, AS 48, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2025 = Protokoll der mV S. 5).1.1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und gehört der Religionsgemeinschaft der Hindus an. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 9, AS 11, AS 46, AS 47, AS 48, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2025 = Protokoll der mV S. 5). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist im Dorf XXXX , Provinz Khost, Afghanistan, geboren und zog mit seiner Familie im Kleinkindalter nach Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2023 lebte. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule, erlernte keinen Beruf und hat in Afghanistan gelegentlich im Geschäft seines Vaters gearbeitet (AS 9, AS 11, AS 47, AS 48, Protokoll der mV S. 5, S. 8).1.1.
- Der Beschwerdeführer ist im Dorf römisch 40 , Provinz Khost, Afghanistan, geboren und zog mit seiner Familie im Kleinkindalter nach Kabul, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im August 2023 lebte. Der Beschwerdeführer besuchte keine Schule, erlernte keinen Beruf und hat in Afghanistan gelegentlich im Geschäft seines Vaters gearbeitet (AS 9, AS 11, AS 47, AS 48, Protokoll der mV S. 5, S. 8). 1.1.
- Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im August 2023 Richtung Iran, wo er etwa sechs Monate aufhältig war. In der Folge reiste er über ihm unbekannte Länder nach Österreich, wo er am 11.02.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (AS 15, AS 17, AS 49, AS 51, Protokoll der mV S. 5). 1.1.
- Der Beschwerdeführer ist gesund (Protokoll der mV S. 4) und in Österreich strafgerichtlich unbescholten (OZ 2). 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1.
- Die Familie des Beschwerdeführers lebte in Kabul in einer Nachbarschaft, in der überwiegend Hindus und Sikhs, aber auch Hazara, Tadschiken, Usbeken und Paschtunen lebten. Die in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers lebenden Menschen waren tolerant gegenüber der Familie des Beschwerdeführers, von ihnen gingen keine Belästigungen aus. Der Familie des Beschwerdeführers ging es in Afghanistan wirtschaftlich gut. Der Vater des Beschwerdeführers betrieb bis zur Ausreise im August 2023 in Kabul ein Gewürz- und Lebensmittelgeschäft – aus diesem Einkommen finanzierte die Familie des Beschwerdeführers ihre Existenz. Außerdem verfügte die Familie über eine Erbschaft, die ein gewisses Vermögen darstellte. Die Familie des Beschwerdeführers besuchte in Kabul tagtäglich, auch nach der Machtübernahme durch die Taliban, den Hindutempel. So kam die Familie auch in Kontakt mit anderen Hindus, die noch nicht aus Afghanistan ausgereist waren. Der Beschwerdeführer und seine Familie waren in Kabul diskriminierenden Handlungen seitens der Zivilbevölkerung (privaten Akteuren) ausgesetzt. So wurden sie etwa am Weg von ihrer Wohnung zum Hindutempel, der acht bis zehn Minuten dauerte, nicht in Ruhe gelassen, sondern wurden sie von anderen Menschen verspottet, sie wurden etwa „Inder“ und „Ungläubiger“ genannt, es wurde in ihre Richtung gespuckt und mit Steinen geworfen und es wurde gesagt, dass sie Muslime werden sollten. All diese Handlungen gingen nicht von der Regierung der Taliban (dem „Staat“) aus und werden von dieser auch nicht gebilligt. Die Taliban-Regierung (der „Staat“) ist gegenüber der religiösen Minderheit der Hindus und Sikh schutzfähig und schutzwillig. Es kam nicht zu körperlichen Übergriffen gegen den Beschwerdeführer und seine Familie, sie wurden nicht an der Ausübung ihrer Religion gehindert und niemand zwang sie, zum Islam zu konvertieren. Ebensowenig kam es dazu, dass der Beschwerdeführer oder Mitglieder seiner Familie zuhause oder im Geschäft des Vaters aufgesucht wurden, zum Wechsel zur islamischen Religion aufgefordert wurden oder dass Waren im Geschäft des Vaters unter der Androhung von Gewalt und in Kontext mit der Religionszugehörigkeit zu den Hindus nicht bezahlt wurden. 1.2.1.
- Dem Beschwerdeführer droht keine Verfolgung durch die Taliban oder andere Akteure aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Hindus. 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Auszüge aus den Länderinformationen der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025, Version 13: 1.3.
- Allgemeines: Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5) 1.3.
- Politische Lage: Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten. Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer. Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt. Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren. Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4) 1.3.
- Sicherheitslage: Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von
- Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5) Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1) In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,7 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.) 1.3.
- Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen: In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an. Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar. An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen. Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen. Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7) 1.3.
- Verfolgungspraxis der Taliban: Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben. Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2) 1.3.
- Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan: Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3) 1.3.
- Zentrale Akteure: Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1) Haqqani-Netzwerk: Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und „sunnitisch-islamische Deobandi“-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke – und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk – als halbautonom, auch wenn es den Taliban angehört. Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu Al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen. (LIB, Kap. 6.1) Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei. In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2) National Resistance Front (NRF): Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt, formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF). Die NRF besteht aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischer Opposition. Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken. Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind. Die Angriffe der NRF nahmen im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr ab und es kam auch weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es zu Kämpfen der NRF beispielsweise in Baghlan, Kabul, Badakhshan, Parwan, Kapisa und Nuristan. Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. Im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 wurden 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban-Sicherheitskräften registriert. Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Freedom Front (AFF): Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.03.
- Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört. Eigenen Angaben zufolge zähle die AFF „tausende Kämpfer“ und sei „in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv“, wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiere, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist. Die AFF besteht aus einzelnen Milizen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben. Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 voraussichtlich 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban-Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar. (LIB, Kap. 6.2) Afghanistan Liberation Movement (ALM): Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement, ALM) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps. Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über „tausende Kämpfer“ in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren. Jedoch sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet. Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 und 2023 für sich. (LIB, Kap. 6.2) Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt. Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein. Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3) Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al-Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al-Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4) Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4) Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM): Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als „Turkistan Islamic Party“ (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben. Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden einige ETIM-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind, unter anderem in die Provinz Nangarhar, als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken. Das ETIM erwirbt weiterhin Waffen und errichtet neue Stützpunkte in Afghanistan. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. Die ETIM/TIP hat ihre Stärke weiter ausgebaut und zählt nun bis zu 750 militante Kämpfer. Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat das ETIM/die TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. (LIB, Kap. 6.4) Jamaat Ansarullah (JA): Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit Al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält. Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben. Sie kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Die Gruppe verfügt über etwa 100 bis 250 Kämpfer, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und Al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti-Taliban-Widerstandsfrontlinien einzusetzen. Die JA unterhält gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar. (LIB, Kap. 6.4) 1.3.
- Rechtsschutz und Justizwesen: Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt. Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten. Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens. Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert. Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie. Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7) 1.3.
- Sicherheitsbehörden: Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht. Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8) 1.3.
- Wehrdienst und Zwangsrekrutierung: Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9) 1.3.
- Korruption: Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den
- Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider. Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10) 1.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage: Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext. Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11) 1.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung: Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12) 1.3.
- Meinungs- und Pressefreiheit: Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von
- Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt. Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14) Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet. Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen. Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14) 1.3.
- Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit: Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen. Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15) 1.3.
- Haftbedingungen: Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt. Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16) 1.3.
- Todesstrafe: Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet. Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17) 1.3.
- Religionsfreiheit: Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus. Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt. Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen. Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten. Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18) Hindus und Sikhs: Hindus und Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt. Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine Welle von Hindus und Sikhs aus Afghanistan, obwohl die Taliban öffentliche Erklärungen abgaben, wonach ihre Rechte geschützt werden würden. Im März 2024 gab ein Vertreter der Hindu und Sikh-Gemeinschaft an, dass 40 bis 50 Hindus und Sikhs in Afghanistan leben würden, wobei andere Quellen von 20 Hindus und Sikhs im Jahre 2025 berichten. Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen. Es wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind. Zudem gehören bzw. gehörten auch viele Hindus in Afghanistan zu den sogenannten Nanakpanthis, d. h. sie folgen neben dem Hinduismus auch der Lehre des Sikh-Gründers Guru Nanak. Am 05.10.2021 wurde entgegen der Zusicherungen durch die Taliban berichtet, dass Bewaffnete aus dem Umfeld der Taliban den Gurdwara-Tempel in Kabul angegriffen, Anwesende in Gewahrsam genommen, den Schrein verwüstet und Überwachungskameras zerstört haben sollen. Im Zusammenhang mit einer Rede einer Vertreterin der indischen BJP (Bharatiya Janata Partei, Partei des indischen Premierministers Modi), die den Gründer des Islam, den Propheten Mohammed verunglimpfte, verübte der ISKP am 18.6.2022 einen größeren Anschlag auf den letzten betriebenen Gurdwara-Tempel in Kabul mit zwei Toten und mehreren Verletzten. In einer Erklärung der Taliban hieß es, ein mit Sprengstoff beladenes Auto sei an der Einfahrt in den Tempelkomplex gehindert und zur Detonation gebracht worden, bevor es sein geplantes Ziel erreichte. Danach seien bewaffnete Männer in den Gurdwara gestürmt. Zu dem Zeitpunkt sollen sich 30 Personen im Tempel aufgehalten haben. Ein Sikh und ein Taliban-Wächter wurden getötet, einige weitere Personen verletzt. Die Taliban kamen zur Unterstützung und töteten die Angreifer. Nach dem Anschlag sicherten die Taliban den Sikhs Gelder für die Renovierung des Tempels zu. Die neuen Tugendregeln der Taliban betreffen auch die Hindus und Sikhs. In einem Bericht von August 2023 beklagt eine Sikh-Frau, die noch in Kabul lebt, dass ihre Gemeinschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine traditionellen Feste (wie z. B. Vasaikhi) mehr gefeiert hat. Wenn sie auf die Straße gehe, müsse sie sich wie eine Muslima eine Burka und einen Niqab anziehen. Viele Hindus und Sikhs hatten die Sorge, dass ihre Gebäude und Grundstücke nach der Machtübernahme durch die Taliban besetzt oder geraubt werden könnten, vor allem, da viele geflohen waren, ohne ihren Besitz zu verkaufen. Im Oktober 2022 trafen sich Vertreter der Taliban und der Hindus und Sikhs, wobei Letztere die Taliban um Unterstützung beim Schutz ihrer Grundstücke baten. Die Taliban sicherten dies zu. Im März 2024 gaben die Taliban bekannt, dass sie mit der Untersuchung von Fällen von usurpiertem Land begonnen haben und im April 2024 berichteten sie, dass mit der Rückgabe von Land an Hindus und Sikhs begonnen wurde. Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen. Im April 2024 gab die "Taliban-Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten" bekannt, dass Narendra Singh Khalsa, der einzige ehemalige Vertreter der Hindus und Sikhs im afghanischen Parlament, aus Kanada nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Die Gründe für die Rückkehr Khalsas sollen mit der Rückgabe von Land durch die Taliban zusammenhängen. Laut einem Artikel von ToloNews von März 2024 sollen weitere 200 Familien ihre Rückkehr angekündigt haben. In einem weiteren Artikel heißt es, dass die meisten Mitglieder der von Indien evakuierten Gemeinschaft nach Kanada ausgereist seien. Von den verbliebenen Familien planten etwa 20 bis 30 männliche Mitglieder, nach Kabul zurückzukehren, um ihre Geschäfte wieder zu eröffnen. Viele von ihnen seien im Handel mit homöopathischen Arzneimitteln tätig gewesen, als sie aus Kabul evakuiert wurden. (LIB, Kap. 18.2) 1.3.
- Bewegungsfreiheit: Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden. Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21) 1.3.
- IDPs und Flüchtlinge: Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22) 1.3.
- Rückkehr: Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr
- Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli
- Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück. IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden. Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26) Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1) Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland. Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit. Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII. Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2) 1.3.
- Dokumente: Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen. Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27) Reisepass: Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit
- Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig. Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen. Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten. Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar. Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen. Mit Stand Mai 2025 ist es in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi-Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München). (LIB, Kap. 27.1) Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira (Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten. Tazkira: Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira Anmerkung, wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis), in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden. Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten. Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt. Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen oder, dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt. Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans kann mit Stand Mai 2025 nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden. (LIB, Kap. 27.2)
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben bei der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung (AS 9, AS 47, Protokoll der mV S. 5). Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer gleichbleibend den XXXX an, allerdings ergibt sich aus der vorgelegten Papier-Tazkira (Ausstellungsdatum: XXXX ) das Alter von 20 Jahren im Jahr XXXX ( XXXX ), sodass sich hier eine Unschärfe ergibt, wie die belangte Behörde (vgl. AS 192, Bescheid S. 60) zutreffend herausarbeitete, sodass sich als Geburtsdatum auch das (fiktive) alias XXXX ergab.2.1.
- Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen gleichbleibenden Angaben bei der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung (AS 9, AS 47, Protokoll der mV S. 5). Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer gleichbleibend den römisch 40 an, allerdings ergibt sich aus der vorgelegten Papier-Tazkira (Ausstellungsdatum: römisch 40 ) das Alter von 20 Jahren im Jahr römisch 40 ( römisch 40 ), sodass sich hier eine Unschärfe ergibt, wie die belangte Behörde vergleiche AS 192, Bescheid S. 60) zutreffend herausarbeitete, sodass sich als Geburtsdatum auch das (fiktive) alias römisch 40 ergab. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Muttersprache, sowie dahingehend, dass er ledig ist und keine Kinder hat, gründen auf den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung (AS 9, AS 11, AS 46, AS 48, Protokoll der mV S. 5). 2.1.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Dorf XXXX , Provinz Khost, Afghanistan, geboren ist und mit seiner Familie im Kleinkindalter nach Kabul zog, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2023 aus Afghanistan lebte, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung (AS 48, Protokoll der mV S. 5). 2.1.
- Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Dorf römisch 40 , Provinz Khost, Afghanistan, geboren ist und mit seiner Familie im Kleinkindalter nach Kabul zog, wo er bis zu seiner Ausreise im August 2023 aus Afghanistan lebte, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung (AS 48, Protokoll der mV S. 5). Die Feststellungen zu seiner fehlenden Schulbildung und Berufsausbildung sowie dahingehend, dass er in Afghanistan gelegentlich im Geschäft seines Vaters gearbeitet hat, gründen auf den entsprechenden, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung, der Einvernahme vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung (AS 11, AS 47, AS 48, Protokoll der mV S. 8). 2.1.
- Die Feststellung zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan ergibt sich aus seinen dahingehend stringenten Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der Beschwerdeverhandlung (AS 15, AS 53, Protokoll der mV S. 5). Die Feststellungen zur Reiseroute des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen entsprechenden, glaubhaften Angaben bei der Erstbefragung (AS 17). Der Zeitpunkt der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.1.
- Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Protokoll der mV S. 4) sowie seine strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich konnten aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren und dem Auszug aus dem Strafregister (OZ 2) festgestellt werden. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Gefährdungslage beruht darauf, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur religiösen Minderheit der Hindus einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt sei. Es ergab sich aber im Verfahren weder eine individuell-konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers, noch ist aufgrund der allgemeinen Situation von einer Gruppenverfolgung von Hindus in Afghanistan auszugehen: 2.2.1.
- Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen, und wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind. Den Länderinformationen zufolge sehen sich Hindus und Sikhs seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt. Außerdem ist es Fakt, dass im Oktober 2021 – also kurz nach der Machtübernahme durch die Taliban – Bewaffnete aus dem Umfeld der Taliban den Gurdwara-Tempel in Kabul angegriffen, Anwesende in Gewahrsam genommen, den Schrein verwüstet und Überwachungskameras zerstört haben (auf diesen Vorfall und auch auf den Anschlag durch ISKP in Jahr 2022 bezog sich der Beschwerdeführer auch in seinem Vorbringen, AS 53). Die EUAA nimmt in der Country Guidance Afghanistan aus Mai 2024 in ihrem Kapitel zu Hindus und Sikhs insbesondere Bezug auf eben diesen Angriff von Taliban auf einen Tempel in Kabul im Herbst 2021 sowie auf eben diesen Anschlag des ISKP im Juni 2022 auf den Gurdwara-Tempel in Kabul. Angeführt werden außerdem ein Bombenanschlag im Juli 2022 auf ein Geschäft in Sikh-Besitz in der Nähe einer Sikh-Gebetsstätte in Kabul, bei dem es jedoch keine Opfer gab, und ein Angriff auf einen Sikh-Laden in Jalalabad im Dezember 2022 durch eine Explosion, wobei laut Angaben der lokalen De-facto-Behörden sechs Menschen ums Leben kamen. Mehrere Quellen haben jedoch, wie die EUAA auch festhält, festgestellt, dass die Angriffe des ISKP zurückgegangen sind und seit vielen Monaten bis September 2023 keine größeren Angriffe auf ethnisch-religiöse Minderheiten gemeldet wurden. Zudem führt die Country Guidance in ihrer COI ins Treffen, dass Hindus und Sikhs mit kriminellen Vorfällen aufgrund ihres vermeintlichen Reichtums, mit Landraub, gesellschaftlicher Diskriminierung, Belästigung und einigen gemeldeten Fällen von gesellschaftlicher Gewalt in Afghanistan konfrontiert waren. Hindus und Sikhs würden diskret feiern, um die Aufmerksamkeit der Muslime nicht auf sich zu ziehen, und sie haben unauffällige Gebetsstätten. Aus alledem zieht die EUAA in der Country Guidance aus Mai 2024 den Schluss, dass die Handlungen, die laut Berichten gegen Personen dieses Profils begangen werden, so schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. sektiererische Angriffe) und dass für Personen dieses Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen gegeben wäre. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die EUAA auf Basis der damaligen Berichtslage (die Country Guidance datiert aus Mai 2024) eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Hindus und Sikhs im Allgemeinen als gegeben sähe. Ebensowenig wird verkannt, dass die UNHCR-Richtlinien aus September 2025 für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten einen erhöhten Schutzbedarf sehen, und hier von Schikanen gegenüber Hindus und Sikhs gesprochen wird (vgl. S. 15, Fußnote 105). Allerdings ist auch zu konstatieren, dass sich die Situation für Hindus und Sikh zum Entscheidungszeitpunkt, dem Jänner 2026, verglichen mit der Berichtslage, auf die EUAA und UNHCR sich beziehen, maßgeblich gebessert hat, und die Taliban-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um Hindus und Sikh vor Diskriminierung und Angriffen zu schützen: Den aktuellen Länderinformationen (Stand November 2025) ist zu entnehmen, dass sich im Oktober 2022 Vertreter der Taliban und der Hindus und Sikhs trafen, wobei Letztere die Taliban um Unterstützung beim Schutz ihrer Grundstücke baten. Die Taliban sicherten dies zu. Im März 2024 gaben die Taliban bekannt, dass sie mit der Untersuchung von Fällen von usurpiertem Land begonnen haben, und im April 2024 berichteten sie, dass mit der Rückgabe von Land an Hindus und Sikhs begonnen wurde. Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen. Im April 2024 gab die „Taliban-Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten“ bekannt, dass der einzige ehemalige Vertreter der Hindus und Sikhs im afghanischen Parlament aus Kanada nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Die Gründe für dessen Rückkehr sollen mit der Rückgabe von Land durch die Taliban zusammenhängen. Laut einem Artikel von ToloNews von März 2024 sollen weitere 200 Familien ihre Rückkehr angekündigt haben. In einem weiteren Artikel heißt es, dass die meisten Mitglieder der von Indien evakuierten Gemeinschaft nach Kanada ausgereist seien. Von den verbliebenen Familien planten etwa 20 bis 30 männliche Mitglieder nach Kabul zurückzukehren, um ihre Geschäfte wieder zu eröffnen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die EUAA auf Basis der damaligen Berichtslage (die Country Guidance datiert aus Mai 2024) eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Hindus und Sikhs im Allgemeinen als gegeben sähe. Ebensowenig wird verkannt, dass die UNHCR-Richtlinien aus September 2025 für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten einen erhöhten Schutzbedarf sehen, und hier von Schikanen gegenüber Hindus und Sikhs gesprochen wird vergleiche S. 15, Fußnote 105). Allerdings ist auch zu konstatieren, dass sich die Situation für Hindus und Sikh zum Entscheidungszeitpunkt, dem Jänner 2026, verglichen mit der Berichtslage, auf die EUAA und UNHCR sich beziehen, maßgeblich gebessert hat, und die Taliban-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen hat, um Hindus und Sikh vor Diskriminierung und Angriffen zu schützen: Den aktuellen Länderinformationen (Stand November 2025) ist zu entnehmen, dass sich im Oktober 2022 Vertreter der Taliban und der Hindus und Sikhs trafen, wobei Letztere die Taliban um Unterstützung beim Schutz ihrer Grundstücke baten. Die Taliban sicherten dies zu. Im März 2024 gaben die Taliban bekannt, dass sie mit der Untersuchung von Fällen von usurpiertem Land begonnen haben, und im April 2024 berichteten sie, dass mit der Rückgabe von Land an Hindus und Sikhs begonnen wurde. Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen. Im April 2024 gab die „Taliban-Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten“ bekannt, dass der einzige ehemalige Vertreter der Hindus und Sikhs im afghanischen Parlament aus Kanada nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Die Gründe für dessen Rückkehr sollen mit der Rückgabe von Land durch die Taliban zusammenhängen. Laut einem Artikel von ToloNews von März 2024 sollen weitere 200 Familien ihre Rückkehr angekündigt haben. In einem weiteren Artikel heißt es, dass die meisten Mitglieder der von Indien evakuierten Gemeinschaft nach Kanada ausgereist seien. Von den verbliebenen Familien planten etwa 20 bis 30 männliche Mitglieder nach Kabul zurückzukehren, um ihre Geschäfte wieder zu eröffnen. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Berichtslage hat sich die Situation von Hindus in Afghanistan im Vergleich mit der Situation kurz nach der Machtübernahme der Taliban und auch im Vergleich mit der Situation, die die EUAA im Mai 2024 ihrer Country Guidance zugrunde legte, in jüngerer Vergangenheit offenbar nachhaltig gebessert, was sich darin zeigt, dass die Taliban Schutz der Grundstücke der Hindus und Sikhs zusagen und tatsächlich auch Rückgaben erfolgten, zudem eine politische Teilhabe angestrebt wird (Repräsentantenrat) und etwa auch der ehemalige Vertreter der Hindus und Sikhs im afghanischen Parlament aus Kanada nach Afghanistan zurückgekehrt ist, schließlich plant eine nicht unerhebliche Anzahl ausgereist Hindus und Sikhs eine Rückkehr nach Afghanistan. Es zeigt sich daher in jüngerer Vergangenheit, dass die Taliban-Regierung gegenüber den Hindus uns Sikh schutzwillig ist. Es ergibt sich aus der Berichtslage außerdem, dass die Taliban-Regierung schutzfähig ist: Bei dem Anschlag des ISKP im Juni 2022 auf den Grudwara-Tempel in Kabul, bei dem zwei Personen (ein Sikh und ein Taliban-Wächter) starben und mehrere verletzt wurden, hinderten die Taliban ein mit Sprengstoff beladenes Auto an der Einfahrt in den Tempelkomplex, die Taliban kamen zur Unterstützung und töteten die Angreifer. Nach dem Anschlag sicherten die Taliban den Sikhs Gelder für die Renovierung des Tempels zu. Außerdem hat sich der bereits von der EUAA in ihrer Guidance festgestellte Trend des Rückgangs von Angriffen des ISKP fortgesetzt, weil auch seither (bis Jänner 2026) keine größeren Angriffe auf ethnisch-religiöse Minderheiten gemeldet wurden. Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage, auch, wenn eine Diskriminierung der Hindus und Sikh nicht verkannt wird, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Gruppenverfolgung von Hindus (und Sikhs) in Afghanistan ausgegangen werden. Die aktuelle Berichtslage erlaubt aus den angeführten Gründen auch ein Abgehen von der von der EUAA in ihrer Country Guidance im Mai 2024 und getroffenen Einschätzung, weil sich die Situation für Hindus und Sikh seither nachhaltig gebessert hat. Gleiches gilt hinsichtlich den UNHCR-Richtlinie. Eine asylrelevante Gruppenverfolgung der Hindus kann daher aus den Länderinformationen nicht abgeleitet werden. 2.2.1.
- Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, in Afghanistan aufgrund des Umstandes, der Religionsgemeinschaft der Hindus anzugehören, persönlich verfolgt zu werden. Dass die Familie des Beschwerdeführers in Kabul in einer Nachbarschaft mit überwiegend Hindus und Sikhs, aber auch Hazara, Tadschiken, Usbeken und Paschtunen lebte, und die in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers lebenden Menschen tolerant gegenüber der Familie des Beschwerdeführers waren und von ihnen keine Belästigungen ausgingen, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 7) in Zusammenschau mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde (AS 53: „Die Leute rund um unser Haus, in unserem Viertel, sind tolerant gewesen, haben gesagt, dass sie nichts dafür können, wegen der Belästigungen. Das wären Leute von außerhalb, die das machen würden.“). Auch die Feststellungen, dass es der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan wirtschaftlich gut ging und sein Vater bis zur Ausreise im August 2023 in Kabul ein Gewürz- und Lebensmittelgeschäft betrieb, aus dessen Einkommen die Familie des Beschwerdeführers ihre Existenz finanzierte und es außerdem eine Erbschaft gab, beruht auf den miteinander in Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht (AS 50, Protokoll der mV S. 7). Die Feststellung zum tagtäglichen Besuch des Hindutempel und dem dortigen Kontakt mit anderen Hindus beruht auf dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung (Protokoll der mV S. 6). Der Beschwerdeführer stellte vor der belangten Behörde und, soweit übereinstimmend, in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dar, dass er und seine Familie in Kabul, wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegten, konkret am Weg zum und vom Hindutempel, Diskriminierungen ausgesetzt waren, die in Kontext mit ihrer Religionszugehörigkeit der Hindus stehen – dementsprechend wurde festgestellt, dass andere Menschen sie verspotteten, meinten, sie sollten Muslime werden, und in ihre Richtung gespuckt und mit Steinen geworfen wurde (Protokoll der mV S. 8, AS 53). Die Handelnden, also jene, von denen diese diskriminierenden Handlungen ausgingen, bezeichnete der Beschwerdeführer vor der als „Leute“, auch als „Taliban“, in der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass es „bewaffnete Menschen mit langen Bärten und Turbanen“ gewesen seien, es seien sogar junge Burschen dabei gewesen. In dem Kontext, in dem der Beschwerdeführer die erlittenen diskriminierenden Handlungen beschrieb, nämlich auf dem Weg vom/zum Hindutempel, ergibt sich schlüssig, dass es sich bei den Handelnden um Personen handelte, denen sie diesem Weg – zufällig – begegneten. Auch, wenn darunter auch bewaffnete, bärtige Männer mit Turbanen gewesen sind, zeigt der Kontext deutlich, dass die Akteure als Private handelten, wenn darunter auch Personen gewesen sein mögen, die den Taliban angehören. Es ergibt sich daraus eben nicht, dass die diskriminierenden Handlungen und Äußerungen vom „Staat“ als Akteur ausgegangen wären: Es ist – insbesondere, weil die Länderberichtslage diesen Schluss nicht zulässt, aber auch, weil es sich auch aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten Umstände nicht ergab – weder davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Akteure Staatsorgane gewesen wären, noch, dass es de-facto-Staatsorgane gewesen wären, noch, dass es Privatpersonen oder Personengruppen gewesen wären, die unter der Kontrolle oder Leitung eines Staates gehandelt hätten (vgl. dazu EUAA Richterliche Analyse – Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes
- Ausgabe Jänner 2023, S. 137ff).Der Beschwerdeführer stellte vor der belangten Behörde und, soweit übereinstimmend, in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dar, dass er und seine Familie in Kabul, wenn sie sich in der Öffentlichkeit bewegten, konkret am Weg zum und vom Hindutempel, Diskriminierungen ausgesetzt waren, die in Kontext mit ihrer Religionszugehörigkeit der Hindus stehen – dementsprechend wurde festgestellt, dass andere Menschen sie verspotteten, meinten, sie sollten Muslime werden, und in ihre Richtung gespuckt und mit Steinen geworfen wurde (Protokoll der mV S. 8, AS 53). Die Handelnden, also jene, von denen diese diskriminierenden Handlungen ausgingen, bezeichnete der Beschwerdeführer vor der als „Leute“, auch als „Taliban“, in der Beschwerdeverhandlung führte er aus, dass es „bewaffnete Menschen mit langen Bärten und Turbanen“ gewesen seien, es seien sogar junge Burschen dabei gewesen. In dem Kontext, in dem der Beschwerdeführer die erlittenen diskriminierenden Handlungen beschrieb, nämlich auf dem Weg vom/zum Hindutempel, ergibt sich schlüssig, dass es sich bei den Handelnden um Personen handelte, denen sie diesem Weg – zufällig – begegneten. Auch, wenn darunter auch bewaffnete, bärtige Männer mit Turbanen gewesen sind, zeigt der Kontext deutlich, dass die Akteure als Private handelten, wenn darunter auch Personen gewesen sein mögen, die den Taliban angehören. Es ergibt sich daraus eben nicht, dass die diskriminierenden Handlungen und Äußerungen vom „Staat“ als Akteur ausgegangen wären: Es ist – insbesondere, weil die Länderberichtslage diesen Schluss nicht zulässt, aber auch, weil es sich auch aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten Umstände nicht ergab – weder davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Akteure Staatsorgane gewesen wären, noch, dass es de-facto-Staatsorgane gewesen wären, noch, dass es Privatpersonen oder Personengruppen gewesen wären, die unter der Kontrolle oder Leitung eines Staates gehandelt hätten vergleiche dazu EUAA Richterliche Analyse – Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes
- Ausgabe Jänner 2023, S. 137ff). Der Beschwerdeführer schilderte keine körperlichen Übergriffe gegenüber ihm oder seinen Familienmitgliedern – so verneinte er etwa die explizite Frage, ob der Vater seit 2021 von irgendjemandem geschlagen worden sei (AS 56). Da der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerdeverhandlung ausführte, tagtäglich zum Hindutempel in Kabul gegangen ist (Protokoll der mV S. 6), und sich auch aus den Länderinformationen nicht ergibt, dass Hindus an der Religionsausübung gehindert wären, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) nicht an der Religionsausübung gehindert wurden. Dass sie niemand tatsächlich gezwungen hat, zum Islam zu konvertieren, ergibt sich ebenso aus der bis zuletzt (und nach wie vor) bestehenden Möglichkeit für Hindus in Kabul, ihre Religion zu praktizieren und auch den Hindutempel aufzusuchen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung ausführte, er habe keine Religionsfreiheit, weil er in Afghanistan nicht einmal den Tempel besuchen könne (Protokoll der mV S. 9), erwies sich diese Äußerung als unglaubwürdig, weil die Länderinformationen eine solche Situation eben nicht abbilden, seine Behauptung also unplausibel ist, und auch seine eigene Darstellung, tagtäglich in den Tempel gegangen zu sein, dieser Behauptung widerspricht. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Kommentare, die der Beschwerdeführer (und seine Familie) sich anhören haben müssen (insb.: sie sollten zum Islam wechseln, wären Ungläubige) als herabwürdigende Äußerungen zu verstehen sind, aber niemals jemand tatsächlich gegenüber dem Beschwerdeführer (und seiner Familie) Zwang ausgeübt hat, um sie zum Religionswechsel zu bewegen, und dies für die Zukunft auch nicht anzunehmen ist – dementsprechend war das auch festzustellen. Der Beschwerdeführer brachte vor der belangten Behörde vor, dass ab 2021 etwa dreimal monatlich Leute im Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers auftauchten und ihren Einkauf nicht bezahlten (AS 56). Der Beschwerdeführer wurde vor der belangten Behörde auch konkret aufgefordert, seine eigenen Talibankontakte im Detail zu schildern – daraufhin gab er an: „Sie haben erfahren gehabt, dass wir in der Straße, wo der Tempel steht, leben. Das hat ihnen nicht gefallen. Auch unsere Nachbarn haben gesagt, dass sie nichts ausrichten können. Wenn mein Vater von der Arbeit nachhause gekommen ist, haben die ihm gesagt, dass er Moslem werden soll.“ (AS 55). Der Beschwerdeführer schilderte also, obwohl er konkret danach befragt wurde, vor der belangten Behörde keinen eigenen Kontakt mit den Taliban. In der Beschwerdeverhandlung steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dann aber gravierend: Zum einen behauptete er dort, dass mindestens fünfmal in der Woche Taliban zu ihnen nach Hause und in das Geschäft (überwiegend in das Geschäft) gekommen wären – es wären bewaffnete Leute mit langen Bärten und Turban gewesen, sie hätten sie nicht gekannt (Protokoll der mV S. 8). Damit steigerte er sein Vorbringen nicht nur hinsichtlich der Anzahl der Vorfälle, bei dem er bzw. seine Familie aufgesucht worden wären, beträchtlich (dreimal monatlich vs. mindestens fünfmal wöchentlich), sondern behauptete er auch erstmals, dass nicht nur das Geschäft seines Vaters, sondern auch die Wohnung der Familie aufgesucht worden wäre, fügte also in Abweichung von seinen Angaben vor der belangten Behörde einen weiteren zentralen Schauplatz (die Familienwohnung) hinzu. Außerdem behauptete er in der Beschwerdeverhandlung auch zum ersten Mal, dass er einmal im Geschäft anwesend gewesen wäre, als Taliban gekommen und Gewürze gekauft, aber nicht bezahlt hätten und gesagt hätten: „Hindu, wenn du Geld verlangst, bringen wir dich auf der Stelle um.“ – der Beschwerdeführer habe das nur gesehen, habe aber nichts tun können und sich nicht getraut, etwas zu sagen (Protokoll der mV S. 9). Die gravierenden Abweichungen im Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frequenz der Vorfälle (dreimal monatlich vs. fünfmal wöchentlich), der Orte der Vorfälle (nur im Geschäft vs. Geschäft und Familienwohnung) sowie hinsichtlich des Umstandes, ob er persönlich beteiligt gewesen ist, zeigen, dass diese Ausführungen des Beschwerdeführers nur gedanklich konstruiert sind. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer derart divergierende Angaben machen würde, wenn von Tatsächlichem bzw. tatsächlich Erlebtem berichten würde. Aufgrund der Divergenzen in diesem Vorbringen, insbesondere der späten, unglaubwürdigen Steigerung dieses Vorbringens, sind diese Angaben des Beschwerdeführers unglaubwürdig und werden der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt. Dass der Beschwerdeführer und seine Familie keiner konkreten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt waren, zeigt sich außerdem auch in ihrem langen Verbleib in Afghanistan nach Machtübernahme durch die Taliban – sie reisten nämlich erst zwei Jahre später, im August 2023, aus Afghanistan aus. Der lange Verbleib in Afghanistan, konkret in Kabul, zeigt, dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) im Alltag, wie festgestellt, einer Diskriminierung durch private Akteure ausgesetzt waren, sie aber keine Verfolgung zu gewärtigen hatten, weder von privaten noch von staatlichen Akteuren. Dies erhellt sich vor allem auch vor dem Hintergrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen den geschilderten Vorfällen und dem Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan. Wie festgestellt, verließ der Beschwerdeführer sein Heimatland im August 2023, somit zwei Jahre nach der Machtübernahme durch die Taliban. Es ist nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer trotz der vorgebrachten Schikanen noch zwei Jahre in Afghanistan verblieb, obwohl die Situation – seinen Angaben zufolge – seit der Machtübernahme unerträglich geworden wäre. Auch aus diesem Grund ist nicht von einer Intensität der Ereignisse auszugehen, die ausreicht, um eine Verfolgung des Beschwerdeführers zu begründen. Außerdem zeigt der fehlende zeitliche Kontext zwischen den behaupteten Schikanen und der tatsächlichen Ausreise des Beschwerdeführers, dass er keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung hat – ansonsten hätte er Afghanistan bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen (was ihm und auch seiner Familie aufgrund des Vermögens aus Erbschaft finanziell möglich gewesen wäre). In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm in Afghanistan eine Verfolgung droht, weil er Hindu ist. 2.2.
- Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Hinsichtlich einer Verfolgung für Rückkehrer ist auszuführen, dass nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt sind, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Für all dies haben sich im Verfahren keine substantiierten Hinweise ergeben. Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer, der erst seit etwa zehn Monaten in Österreich lebt und den längsten und prägendsten Teil seiner Sozialisierung in Afghanistan erlebte, in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Der Beschwerdeführer hat derartiges auch gar nicht behauptet. Eine besondere Ausübung der Grundrechte und insbesondere eine Verinnerlichung einer Lebensweise, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde, liegt beim Beschwerdeführer nicht vor. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer weder in der Erstbefragung noch vor der belangten Behörde angegeben hat. Auch auf Aufforderung der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung, seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfragen durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen (Protokoll der mV S. 9). Es ist auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in diesem Kontext eine Gefährdung oder Verfolgung zu gewärtigen hätte. Es ergibt sich aus den Länderinformationen nämlich, dass es keine allgemeine Kleiderordnung für Männer gibt. Es wird nicht verkannt, dass die Länderinformationen Übergriffe einzelner Taliban darstellen (wie etwa, dass junge Männer wegen des Tragens von Jeans geschlagen worden wären), daraus ergibt sich allerdings nicht, dass dies ein flächendeckendes oder systematisches Vorgehen wäre. Tatsächlich wurden Vorschriften für Regierungsangestellte erlassen, ein solcher ist der Beschwerdeführer aber nicht. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen eines etwaigen westlichen Kleidungsstiles ist schon deshalb zu verneinen, weil den Länderinformationen zu Afghanistan keine Berichte zu entnehmen sind, wonach die Taliban konkrete Kleidervorschriften für Männer erlassen hätten. Diesbezüglich ist auch auf die ins Verfahren eingebrachten EUAA Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 zu verweisen (EUAA Country Guidance: Afghanistan, May 2024, S. 72, S. 73): Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass die Taliban im Mai 2022 einen neuen Erlass verkündeten, in dem Frauen angewiesen werden, das Haus nicht ohne „wirkliche Notwendigkeit“ zu verlassen und wenn sie es doch tun, eine strenge Kleiderordnung einzuhalten ist. Das Ministerium erklärte, dass Frauen sich von Kopf bis Fuß bedecken müssen, und schlug die Burka als „guten und vollständigen Hidschab“ vor, der Haare, Gesicht und Körper einer Frau bedeckt. Der männliche Vormund einer Frau war gesetzlich für die Überwachung ihrer Kleidung verantwortlich. Im März 2022 gab das Gesundheitsministerium der Taliban Berichten zufolge Anweisungen heraus, dass Patientinnen ohne Hidschab die medizinische Versorgung verweigert werden sollte. Autofahrer wurden außerdem angewiesen, keine weiblichen Fahrgäste ohne Hidschab, der ihr Haar bedeckt, mitzunehmen. Häufige Vorfälle, bei denen Frauen an Kontrollpunkten belästigt oder körperlich angegriffen wurden, weil sie keinen Hidschab trugen, sind gut dokumentiert. Die UNAMA hat ihre Besorgnis über die jüngsten willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Frauen und Mädchen durch die afghanischen De-facto-Behörden wegen angeblicher Nichteinhaltung der islamischen Bekleidungsvorschriften zum Ausdruck gebracht, nachdem „eine Reihe von Kampagnen zur Durchsetzung des Hidschab-Erlasses“ Frauen und Mädchen in Kabul Stadt und Nili Stadt in der Provinz Daykundi ins Visier genommen hatten. Berichten zufolge wurden im Januar 2024 in Kabul mehrere Frauen verhaftet, weil sie keinen ordnungsgemäßen Hidschab trugen. Auch in den Provinzen Daikundi, Balkh, Herat, Kunduz, Takhar, Bamyan und Ghazni gab es Berichte über Verhaftungen. Augenzeugen hatten Berichten zufolge auch gesehen, wie Frauen und Mädchen verhaftet wurden, obwohl sie einen Hidschab trugen. Dieser Erlass betrifft jedoch nur Frauen, sodass aus dem erwähnten Bericht keine drohende diesbezügliche Verfo