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{'item': 'W289 2305555-1'}

Obsah (14)§ 24§ 25Art. 133§ 38§ 14§ 17Art. 130§ 28§ 56§ 27§ 21a§ 12§ 18§ 50

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlW289 2305555-1 SpruchW289 2305555-1/9E , W289 2305555-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 sowie vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen.„

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 sowie vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen.

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX rückgefordert.“

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von EUR römisch 40 rückgefordert.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 09.04.2024 gab der Beschwerdeführer vom AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) niederschriftlich befragt zum Verdacht des Auslandsaufenthalts an, er habe am 10.10.2023 die Serviceline des AMS angerufen und eine Arbeitsaufnahme für 06.11.2023 bekanntgegeben. Die Arbeitsstelle sei in Deutschland gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann am 15.10.2023 nach Deutschland gefahren. Da er vorgehabt habe, sich die XXXX zu lassen, sei er am 16.10.2023 nach Istanbul geflogen. Dort sei ihm bei einer Untersuchung gesagt worden, dass das XXXX in seinem Fall nicht möglich sei. Er sei daher am 19.10.2023 wieder zurück nach Deutschland geflogen. Der Beschwerdeführer sei dann bis zur geplanten Arbeitsaufnahme in Deutschland gewesen. Leider sei das Dienstverhältnis jedoch nicht zustande gekommen, weshalb er am 09.11.2023 wieder zurück nach Österreich gekommen sei und noch am selben Tag die Serviceline angerufen und vom Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses informiert habe.Am 09.04.2024 gab der Beschwerdeführer vom AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) niederschriftlich befragt zum Verdacht des Auslandsaufenthalts an, er habe am 10.10.2023 die Serviceline des AMS angerufen und eine Arbeitsaufnahme für 06.11.2023 bekanntgegeben. Die Arbeitsstelle sei in Deutschland gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann am 15.10.2023 nach Deutschland gefahren. Da er vorgehabt habe, sich die römisch 40 zu lassen, sei er am 16.10.2023 nach Istanbul geflogen. Dort sei ihm bei einer Untersuchung gesagt worden, dass das römisch 40 in seinem Fall nicht möglich sei. Er sei daher am 19.10.2023 wieder zurück nach Deutschland geflogen. Der Beschwerdeführer sei dann bis zur geplanten Arbeitsaufnahme in Deutschland gewesen. Leider sei das Dienstverhältnis jedoch nicht zustande gekommen, weshalb er am 09.11.2023 wieder zurück nach Österreich gekommen sei und noch am selben Tag die Serviceline angerufen und vom Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses informiert habe. Gleichzeitig sei er von seinen Eltern von seiner Meldeadresse am 17.10.2023 abgemeldet worden. Er habe dann nach seinem Aufenthalt in Deutschland eine neue Wohnung in Wien suchen wollen und sei in der Zwischenzeit bei seinem Cousin oder Freunden untergekommen. Am 31.01.2024 habe sich der Beschwerdeführer wieder bei seiner alten Adresse bei seinen Eltern angemeldet. Er sei seit 09.11.2023 wieder durchgehend in Österreich aufhältig und wohne auch seit der Meldung der Adresse wieder an seiner aktuellen Meldeadresse. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass er den Auslandsaufenthalt melden hätte müssen. Er habe gedacht, das AMS bekomme eine Benachrichtigung vom Melderegister, dass er von seiner alten Adresse abgemeldet sei. Er habe sich am 09.11.2023 ja wieder beim AMS gemeldet. Am 24.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer via e-AMS seine Abmeldung vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitsuche unter Angabe der Begründung „Ich bin ab 24.04.2024: Umzug Russland für immer“. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den 02.07.2023 zu Unrecht bezogen, da er sich im Ausland aufgehalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den 02.07.2023 zu Unrecht bezogen, da er sich im Ausland aufgehalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis zum 29.02.2024 zu Unrecht bezogen habe, da er sich im Ausland aufgehalten habe und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis zum 29.02.2024 zu Unrecht bezogen habe, da er sich im Ausland aufgehalten habe und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe. Gegen die Bescheide vom 04.09.2024 richtet sich die am 16.09.2024 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bis Anfang Oktober 2023 ordnungsgemäß in Österreich gemeldet gewesen sei und in dieser Zeit alle Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe erfüllt habe. Auch nachdem er sich Ende Januar wieder in Österreich gemeldet habe, habe er alle Anforderungen erfüllt. Er sei der Meinung, dass eine Rückforderung nur für den Zeitraum ab seiner Abmeldung bis Ende Januar gerechtfertigt sei. Der Restbetrag würde aus seiner Sicht unrechtmäßig gefordert werden, da er bis zu seiner Abmeldung alle Melde- und Mitwirkungspflichten erfüllt habe. Er habe sich um jede Stelle beworben und an jedem Bewerbungsgespräch im gesamten Zeitraum teilgenommen. Er bitte um Neuberechnung des geforderten Betrags und um die Berücksichtigung seiner Abmeldung mit 24.04.2024. Er könne die Gesamtsumme auch nicht auf einmal zurückzahlen, weshalb er den Betrag gerne durch monatliche Ratenzahlung begleichen würde, bis die Gesamtschuld getilgt sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv EUR XXXX rückgefordert werde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv EUR römisch 40 rückgefordert werde. Aufgrund eines fristgerechten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation geboren und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er bezog mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld von 01.08.2022 bis 02.07.
  2. Dieses wurde dem Beschwerdeführer (zuletzt) in Höhe von EUR XXXX täglich zuerkannt und ausbezahlt.Er bezog mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld von 01.08.2022 bis 02.07.
  3. Dieses wurde dem Beschwerdeführer (zuletzt) in Höhe von EUR römisch 40 täglich zuerkannt und ausbezahlt. Mit Antrag vom 06.07.2023 (Geltendmachung: 06.07.2023) beantragte er die Zuerkennung der Notstandshilfe und bezog diese in der Folge vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 (143 Tage iHv EUR XXXX täglich), vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2023 (31 Tage iHv EUR XXXX täglich) und vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 (60 Tage iHv EUR XXXX täglich), sohin insgesamt iHv EUR XXXX .Mit Antrag vom 06.07.2023 (Geltendmachung: 06.07.2023) beantragte er die Zuerkennung der Notstandshilfe und bezog diese in der Folge vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 (143 Tage iHv EUR römisch 40 täglich), vom 01.12.2023 bis zum 31.12.2023 (31 Tage iHv EUR römisch 40 täglich) und vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 (60 Tage iHv EUR römisch 40 täglich), sohin insgesamt iHv EUR römisch 40 . Das am 02.07.2023 bezogene Arbeitslosengeld iHv EUR XXXX und die bezogene Notstandshilfe iHv EUR XXXX ergeben einen Gesamtbetrag von EUR XXXX .Das am 02.07.2023 bezogene Arbeitslosengeld iHv EUR römisch 40 und die bezogene Notstandshilfe iHv EUR römisch 40 ergeben einen Gesamtbetrag von EUR römisch 40 . Im Zeitraum vom 26.11.2023 bis zum 30.11.2023 war der Beschwerdeführer im Krankenstand und bezog Krankengeld. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum folgende Meldungen auf: „[…] Wohnsitze Straße XXXX Straße römisch 40 Postleitzahl XXXX Postleitzahl römisch 40 Gemeinde XXXX Gemeinde römisch 40 Unterkunftgeber XXXX Unterkunftgeber römisch 40 Gemeldet 31.01.2024 – 24.04.2024 Hauptwohnsitz Straße XXXX Straße römisch 40 Postleitzahl XXXX Postleitzahl römisch 40 Gemeinde XXXX Gemeinde römisch 40 Unterkunftgeber XXXX Unterkunftgeber römisch 40 Gemeldet 16.04.2018 – 16.10.2023 Hauptwohnsitz […]“ Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 01.07.2023, somit während des gesamten verfahrensgegenständlichen Bezugszeitraumes der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, in XXXX (Bundesrepublik Deutschland) aufhielt und damit außerhalb des österreichischen Bundesgebietes.Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 01.07.2023, somit während des gesamten verfahrensgegenständlichen Bezugszeitraumes der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, in römisch 40 (Bundesrepublik Deutschland) aufhielt und damit außerhalb des österreichischen Bundesgebietes. Der Beschwerdeführer informierte die belangte Behörde zwar über eine Arbeitsaufnahme mit 06.11.2023, doch nicht über seinen Aufenthalt/seine Aufenthalte im Ausland im verfahrensrelevanten Zeitraum. Der von ihm eigenhändig unterfertigte Antrag auf Arbeitslosengeld vom 25.07.2022 enthielt (auf Seite 4) u. a. folgenden Hinweis: „Nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen„Nach den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind Sie verpflichtet uns sofort mitzuteilen ● den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) ● einen Kranken- bzw. Wochengeldbezug und spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses insbesondere ● jede Änderung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ihrer Angehörigen ● jede Änderung Ihrer Wohnadresse ● jeden Aufenthalt im Ausland sowie ● jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung“ Auch der Antrag mit Geltendmachung ab 05.01.2023 enthielt auf Seite 4 einen entsprechenden Hinweis, insbesondere, dass der Beschwerdeführer dem AMS „jeden Aufenthalt im Ausland“ spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt des Ereignisses mitzuteilen hat. Dem Beschwerdeführer waren aufgrund der Hinweise in den Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie aufgrund seines wiederholten Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seine Meldepflichten gegenüber dem AMS bekannt. Mit dem Nichtmelden des Auslandsaufenthaltes im verfahrensrelevanten Zeitraum nahm er eine Meldepflichtverletzung zumindest billigend in Kauf. Am 24.04.2024 meldete sich der Beschwerdeführer schließlich vom Leistungsbezug bzw. der Vormerkung zur Arbeitssuche ab und befindet sich seitdem im Ausland. Er weist keine aufrechte Meldeadresse in Österreich mehr auf. Eine aktuelle Meldeadresse im Ausland hat der Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde.Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Gegen die Bescheide vom 04.09.2024 richtete sich die am 16.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024

§ 14Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss iHv EUR XXXX rückgefordert werde. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss iHv EUR römisch 40 rückgefordert werde. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage. Dass der Beschwerdeführer in den festgestellten Zeiträumen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe der genannten Beträge stand, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf vom 10.01.2025 in Zusammenschau mit den ebenso einliegenden Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und dem Versicherungsverlauf. Die festgestellten Zeiträume und Beträge wurden auch in der dem Beschwerdeführer zugestellten und von ihm mit Vorlageantrag bekämpften Beschwerdevorentscheidung festgehalten, weshalb ihm diese bekannt sind. Die Feststellungen zum Krankenstand bzw. Krankengeldbezug ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Dass der Beschwerdeführer im diesbezüglich festgestellten Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, wurde auch in der vom Beschwerdeführer angefochtenen Beschwerdevorentscheidung festgestellt, wodurch ihm auch dieser Umstand bekannt gegeben wurde. Die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum einschlägigen Meldungen waren der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu entnehmen. Diese Informationen stimmen auch mit den vom AMS in der Beschwerdevorentscheidung getroffenen Feststellungen überein, die dem Beschwerdeführer durch Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zur Kenntnis gebracht wurden. Entgegen der Meldung im zentralen Melderegister konnte allerdings festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer von 01.07.2023 an tatsächlich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem im verfahrensgegenständlichen Akt einliegenden Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX – Kriminalreferat an die Staatsanwaltschaft XXXX vom 25.04.2024 (GZ: XXXX bzw. StA-GZ: XXXX ; Bezug: Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE), Zl.: XXXX ), auf den auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 Bezug genommen wurde wurde, lässt sich nämlich vielmehr entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer der Sachverhaltsdarstellung des LSE zufolge ab dem 01.07.2023 in XXXX (Deutschland) aufgehalten hat. Das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung hatte daher die Abmeldung des Beschwerdeführers vom seinerzeitigen Hauptwohnsitz mit 16.10.2023 veranlasst. Ebenfalls lässt sich dem Abschlussbericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats mit dem LSE am 28.12.2023 auch selbst angab, dass sein Lebensmittelpunkt bei seiner Lebensgefährtin in XXXX (Deutschland) sei.Entgegen der Meldung im zentralen Melderegister konnte allerdings festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer von 01.07.2023 an tatsächlich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem im verfahrensgegenständlichen Akt einliegenden Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 – Kriminalreferat an die Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 25.04.2024 (GZ: römisch 40 bzw. StA-GZ: römisch 40 ; Bezug: Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE), Zl.: römisch 40 ), auf den auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 Bezug genommen wurde wurde, lässt sich nämlich vielmehr entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer der Sachverhaltsdarstellung des LSE zufolge ab dem 01.07.2023 in römisch 40 (Deutschland) aufgehalten hat. Das Landesamt für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung hatte daher die Abmeldung des Beschwerdeführers vom seinerzeitigen Hauptwohnsitz mit 16.10.2023 veranlasst. Ebenfalls lässt sich dem Abschlussbericht entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge eines Telefonats mit dem LSE am 28.12.2023 auch selbst angab, dass sein Lebensmittelpunkt bei seiner Lebensgefährtin in römisch 40 (Deutschland) sei. Dem vermochte der Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen im Vorlageantrag vom 21.12.2024 nicht entgegenzutreten, erwies sich dieses letztlich als unsubstantiiert. So beschränkte er sich darin – im Hinblick auf die erfolgte Abmeldung vom Hauptwohnsitz – darauf, dass die Annahme, er sei vom Verfassungsschutz abgemeldet worden, falsch sei und ihm keine Informationen vorlägen, die eine solche Maßnahme bestätigen würden. Anzumerken ist zudem, dass auch das Beschwerdevorbringen selbst als überaus unsubstantiiert anzusehen ist. Vergleichsweise konkretere Ausführungen enthält zwar die im Akt einliegende Niederschrift vor der belangten Behörde vom 09.04.2024, worin der Beschwerdeführer geltend machte, dass er am 10.10.2023 die Serviceline des AMS kontaktiert und eine Arbeitsaufnahme für 06.11.2023 bekanntgegeben habe. Die Arbeitsstelle sei in Deutschland gewesen und er sei daher am 15.10.2023 nach Deutschland gefahren. Am 16.10.2023 sei er nach Istanbul geflogen, weil er sich die XXXX lassen hätte wollen. Ihm sei dort jedoch gesagt worden, dass dies in seinem Fall nicht möglich sei, weshalb er am 19.10.2023 zurück nach Deutschland geflogen und, da in der Folge das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, er am 09.11.2023 wiederum zurück nach Österreich gekommen sei. Er habe noch am selben Tag die Serviceline informiert, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Die Abmeldung von der Meldeadresse sei durch seine Eltern am 17.10.2023 vorgenommen worden. Nach seinem Aufenthalt in Deutschland habe er in Wien eine neue Wohnung gesucht und er sei zwischenzeitlich bei seinem Cousin und Freunden untergekommen. Am 31.01.2024 habe sich der Beschwerdeführer wieder an der alten Adresse bei seinen Eltern angemeldet. Er sei seit 09.11.2023 durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer gab an, nicht gewusst zu haben, dass er den Auslandsaufenthalt melden hätte müssen. Er habe gedacht, das AMS erhalte eine Benachrichtigung vom Melderegister. Außerdem habe er sich mit 09.11.2023 wieder beim AMS gemeldet.Anzumerken ist zudem, dass auch das Beschwerdevorbringen selbst als überaus unsubstantiiert anzusehen ist. Vergleichsweise konkretere Ausführungen enthält zwar die im Akt einliegende Niederschrift vor der belangten Behörde vom 09.04.2024, worin der Beschwerdeführer geltend machte, dass er am 10.10.2023 die Serviceline des AMS kontaktiert und eine Arbeitsaufnahme für 06.11.2023 bekanntgegeben habe. Die Arbeitsstelle sei in Deutschland gewesen und er sei daher am 15.10.2023 nach Deutschland gefahren. Am 16.10.2023 sei er nach Istanbul geflogen, weil er sich die römisch 40 lassen hätte wollen. Ihm sei dort jedoch gesagt worden, dass dies in seinem Fall nicht möglich sei, weshalb er am 19.10.2023 zurück nach Deutschland geflogen und, da in der Folge das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei, er am 09.11.2023 wiederum zurück nach Österreich gekommen sei. Er habe noch am selben Tag die Serviceline informiert, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Die Abmeldung von der Meldeadresse sei durch seine Eltern am 17.10.2023 vorgenommen worden. Nach seinem Aufenthalt in Deutschland habe er in Wien eine neue Wohnung gesucht und er sei zwischenzeitlich bei seinem Cousin und Freunden untergekommen. Am 31.01.2024 habe sich der Beschwerdeführer wieder an der alten Adresse bei seinen Eltern angemeldet. Er sei seit 09.11.2023 durchgehend in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer gab an, nicht gewusst zu haben, dass er den Auslandsaufenthalt melden hätte müssen. Er habe gedacht, das AMS erhalte eine Benachrichtigung vom Melderegister. Außerdem habe er sich mit 09.11.2023 wieder beim AMS gemeldet. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer hierzu keinerlei Belege in Vorlage brachte, die diese Behauptungen stützen würden bzw. der im Akt einliegenden Sachverhaltsdarstellung betreffend Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Abschlussbericht der LPD unter Bezugnahme auf Ermittlungen des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung entgegenstünden. Mag der Beschwerdeführer dem AMS auch eine Arbeitsaufnahme für den 06.11.2023 gemeldet haben, weshalb die belangte Behörde auch zunächst die Bezugseinstellung mit diesem Datum verfügte, so hat er seine tatsächlichen Aufenthalte im Ausland (Deutschland und laut eigenen Angaben in der Niederschrift vom 09.04.2024 auch Türkei) dennoch nicht bekanntgegeben. Es ist kein Grund hervorgekommen, der den erkennenden Senat an den Ausführungen des im Akt einliegenden Abschlussberichts vom 25.04.2024 zweifeln hätte lassen sollen und ist unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Vorlageantrag des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, weshalb das LSE fälschlich angeben hätte sollen, dass es aufgrund eines Aufenthalts des Beschwerdeführers ab 01.07.2023 in Deutschland eine Abmeldung des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers in Österreich veranlasst bzw. vorgenommen hat. Für den erkennenden Senat steht auf Basis des Abschlussberichtes, der sich auf die Sachverhaltsdarstellung des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung stützt, unzweifelhaft fest, dass sich der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat. Es sind zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde vorab von seinem Auslandsaufenthalt informiert hätte. Vielmehr folgt aus seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde vom 09.04.2024 eben nur, dass er das AMS von einer vermeintlich bevorstehenden Arbeitsaufnahme in Kenntnis setzte. Die Feststellungen zu den Hinweisen in den Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus diesen im Akt einliegenden Anträgen. Auch das AMS hat in der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung entsprechende Feststellungen getroffen, die dem Beschwerdeführer dadurch zur Kenntnis gebracht wurden. Es wird – wie festgestellt – jedenfalls davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Hinweise in den Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie aufgrund seines wiederholten Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seine Meldepflichten gegenüber dem AMS bekannt waren. Somit nahm er mit dem Nichtmelden des Auslandsaufenthaltes im verfahrensrelevanten Zeitraum eine Meldepflichtverletzung zumindest billigend in Kauf. Die Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Befragung beim AMS am 09.04.2024, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei, dass er den Auslandsaufenthalt hätte melden müssen, erweisen sich somit in Anbetracht des wiederholten Leistungsbezugs und der mehrmaligen Hinweise auf die den Beschwerdeführer selbst treffenden Meldepflichten als nicht nachvollziehbar. Die Abmeldung vom Leistungsbezug bzw. der Vormerkung zur Arbeitssuche wie auch der aktuelle Auslandsaufenthalt, mutmaßlich in der Russischen Föderation, ergeben sich aus der elektronisch übermittelten Benachrichtigung vom 24.04.2024 und der im Akt einliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX an das AMS von der Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende zur Zl. XXXX vom 20.08.2024.Die Abmeldung vom Leistungsbezug bzw. der Vormerkung zur Arbeitssuche wie auch der aktuelle Auslandsaufenthalt, mutmaßlich in der Russischen Föderation, ergeben sich aus der elektronisch übermittelten Benachrichtigung vom 24.04.2024 und der im Akt einliegenden Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 an das AMS von der Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende zur Zl. römisch 40 vom 20.08.
  2. Insofern der Beschwerdeführer im Vorlageantrag zudem ausführt, die Entscheidung des AMS stütze sich auf unzureichende und unklare Annahmen, ohne dass eindeutige Beweise vorgelegt worden wären, so ist abschließend dazu festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vom AMS mit der von ihm bekämpften Beschwerdevorentscheidung der gesamte Sachverhalt zur Kenntnis gebracht wurde. Darin wurden explizit alle herangezogenen Beweismittel genannt und auch deren nachvollziehbarer Inhalt wiedergegeben. Angesichts dessen und mangels Vorlage von Beweismitteln, die dem entgegenstünden, erweisen sich die unsubstantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie dem Vorlageantrag als nicht nachvollziehbar. Die Feststellungen zu den Bescheiden, der Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlageantrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung: 3.2.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.2.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN).Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN). Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist

§ 56Abs. 2 Al

VG erlassen.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 14 Anm. 6).Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 14, Anmerkung 6). Diese Frist endete, da die Beschwerde am 16.09.2024 beim AMS einlangte, am 25.11.

  1. Mit Ablauf dieser Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die (am 09.12.2024 durch Hinterlegung im Akt zugestellte) Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 04.09.2024 zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mwN).Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 04.09.2024 zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 37 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mwN). Zu A) II. und III. (Maßgaben-)Abweisung der Beschwerde:Zu A) römisch zwei. und römisch drei. (Maßgaben-)Abweisung der Beschwerde: 3.
  2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AlVG samt Überschrift lauten auszugsweise: „Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […] Paragraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]
  1. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, […]
  2. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, […]
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. […]Paragraph 24, […]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] Anzeigen § 50.

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“ 3.

  1. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der in § 16 Abs. 3 AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden.Der in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG vorgesehene Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes, für den eine gesetzliche Befristung nicht vorgesehen ist, kann auch noch nach dem Auslandsaufenthalt gestellt werden. Vor dem Hintergrund des § 16 Abs. 3 AlVG hat der Arbeitslose – sofern er nicht zwingende familiäre Gründe geltend zu machen vermag – darzutun, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt (vgl. VwGH 08.09.2010, 2010/08/0111).Vor dem Hintergrund des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG hat der Arbeitslose – sofern er nicht zwingende familiäre Gründe geltend zu machen vermag – darzutun, dass er sich im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit ins Ausland begeben und dadurch einen Tatbestand verwirklicht habe, der eine Nachsicht vom sonst (wegen des Ausschlusses oder der Einschränkung seiner Vermittelbarkeit auf dem inländischen Arbeitsmarkt durch die Behörde der Arbeitsmarktverwaltung) eintretenden Ruhen rechtfertigt vergleiche VwGH 08.09.2010, 2010/08/0111). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers ab 01.07.2023 geeignet gewesen sein könnte, zu einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit beizutragen. So hat der Beschwerdeführer zwar erst für einen späteren Zeitpunkt vorgebracht, dass er sich zwecks Arbeitsaufnahme nach Deutschland begeben habe, hat diesbezüglich aber keinerlei Belege vorgelegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass diese einzelne (nicht zustande gekommene) Stelle der Grund für seinen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes gewesen wäre, betrug die Gesamtdauer seines Auslandsaufenthaltes letztlich mehrere Monate und wären spätestens ab Kenntnis vom Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei weiterem Verbleib im Ausland auch weitere Bemühungen um eine Arbeitsaufnahme entsprechend nachzuweisen gewesen, was jedoch nicht erfolgt ist. Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer im Inland die Hilfe der Arbeitsmarktverwaltung zu Gebote gestanden wäre, was seine Chancen für die Beendigung der Arbeitslosigkeit verbessert hätte. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, der zufolge es für den Nachsichtsgrund der Postensuche nicht genügt, wenn als Beleg lediglich Antwortschreiben auf im Ausland verfasste schriftliche Bewerbungen vorgelegt werden. Denn in einem solchen Fall ist nicht erkennbar, inwieweit das Verfassen und Absenden von Bewerbungsschreiben im Ausland größere Erfolgschancen haben sollte als im Inland, sodass der Auslandsaufenthalt nicht im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen ist (vgl. VwGH 08.09.2010, 2010/08/0111; 08.03.1994, 93/08/0110).In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, der zufolge es für den Nachsichtsgrund der Postensuche nicht genügt, wenn als Beleg lediglich Antwortschreiben auf im Ausland verfasste schriftliche Bewerbungen vorgelegt werden. Denn in einem solchen Fall ist nicht erkennbar, inwieweit das Verfassen und Absenden von Bewerbungsschreiben im Ausland größere Erfolgschancen haben sollte als im Inland, sodass der Auslandsaufenthalt nicht im Interesse einer wirksamen Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen ist vergleiche VwGH 08.09.2010, 2010/08/0111; 08.03.1994, 93/08/0110). Die Gewährung von Nachsicht scheidet fallgegenständlich somit aus. Im Übrigen ergibt sich aus dem Akteninhalt auch nicht, dass der Beschwerdeführer einen solchen Antrag gestellt hätte und wurde dies auch nicht behauptet. Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes ist der Ausreisetag (Hinweis VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (anders, als im damals entschiedenen Fall von den Behörden angenommen wurde, was vom VwGH aber nicht zu beurteilen war) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung kommt es nicht an (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  2. Lfg 2025) § 16 AlVG Rz 394 mit Hinweis auf VwGH 15.11.2000, 96/08/0194 sowie VwGH 09.02.1993, 92/08/0116 und 05.09.1995, 94/08/0264).Im Fall eines mehrtägigen Auslandsaufenthaltes ist der Ausreisetag (Hinweis VwGH 17.12.1999, 99/02/0273) noch dem Inlandsaufenthalt und der Tag der Wiedereinreise (anders, als im damals entschiedenen Fall von den Behörden angenommen wurde, was vom VwGH aber nicht zu beurteilen war) noch dem Auslandsaufenthalt zuzurechnen. Auf den Zeitpunkt der Wiedermeldung kommt es nicht an vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
  3. Lfg 2025) Paragraph 16, AlVG Rz 394 mit Hinweis auf VwGH 15.11.2000, 96/08/0194 sowie VwGH 09.02.1993, 92/08/0116 und 05.09.1995, 94/08/0264). Wie festgestellt, befand sich der Beschwerdeführer seit 01.07.2023 im Ausland, wodurch ex lege das Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung wegen des vorübergehenden Wegfalls der Verfügbarkeit während des Auslandsaufenthalts eingetreten ist. Im Zeitraum vom 26.11.2023 bis zum 30.11.2023 war sein Bezug infolge Krankheit bzw. wegen Krankengeldbezuges unterbrochen, sodass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und der Notstandshilfe im Ergebnis für 02.07.2023 (Arbeitslosengeld), da der 01.07.2023 noch dem Inlandsaufenthalt zuzurechnen ist, sowie den Zeitraum vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 (Notstandshilfe) jeweils zu Recht widerrufen wurde.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Auslandsaufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gemeldet. Kausalität kann jedenfalls bejaht werden, da die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können. Auch zumindest bedingter Vorsatz ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Meldepflichtverletzung wurde vom Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen. Die Verschweigung des Auslandsaufenthaltes verletzt die Meldepflicht

§ 50Al

VG und erfüllt den (zweiten) Rückforderungstatbestand

§ 25Abs. 1 Al

VG.Die Verschweigung des Auslandsaufenthaltes verletzt die Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG und erfüllt den (zweiten) Rückforderungstatbestand

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Rechnerisch entspricht der rückgeforderte Betrag nach der Aktenlage jenem Betrag, der dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer hat zur rechnerischen Richtigkeit dieses Betrages auch keine Einwendungen erhoben. Die jeweils ausgesprochene Rückforderung erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. In Anbetracht des Bezugszeitraums der Notstandshilfe ab 06.07.2023 und der Unterbrechung des Notstandshilfebezuges wegen Krankengeldbezug von 26.11.2023 bis 30.11.2023 war der Bescheid vom 04.09.2024 betreffend die Notstandshilfe jedoch abzuändern, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich. Hinsichtlich des Ersuchens in der Beschwerde um eine Ratenzahlung der offenen Rückforderungsbeträge ist der Beschwerdeführer an das AMS zu verweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb eine Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb eine Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2305555.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.