Vm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 sowie vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen.„
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) wird die Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 sowie vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen.
Vm § 38 AlVG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von EUR XXXX rückgefordert.“
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG wird der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe in Höhe von EUR römisch 40 rückgefordert.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 09.04.2024 gab der Beschwerdeführer vom AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) niederschriftlich befragt zum Verdacht des Auslandsaufenthalts an, er habe am 10.10.2023 die Serviceline des AMS angerufen und eine Arbeitsaufnahme für 06.11.2023 bekanntgegeben. Die Arbeitsstelle sei in Deutschland gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann am 15.10.2023 nach Deutschland gefahren. Da er vorgehabt habe, sich die XXXX zu lassen, sei er am 16.10.2023 nach Istanbul geflogen. Dort sei ihm bei einer Untersuchung gesagt worden, dass das XXXX in seinem Fall nicht möglich sei. Er sei daher am 19.10.2023 wieder zurück nach Deutschland geflogen. Der Beschwerdeführer sei dann bis zur geplanten Arbeitsaufnahme in Deutschland gewesen. Leider sei das Dienstverhältnis jedoch nicht zustande gekommen, weshalb er am 09.11.2023 wieder zurück nach Österreich gekommen sei und noch am selben Tag die Serviceline angerufen und vom Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses informiert habe.Am 09.04.2024 gab der Beschwerdeführer vom AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) niederschriftlich befragt zum Verdacht des Auslandsaufenthalts an, er habe am 10.10.2023 die Serviceline des AMS angerufen und eine Arbeitsaufnahme für 06.11.2023 bekanntgegeben. Die Arbeitsstelle sei in Deutschland gewesen. Der Beschwerdeführer sei dann am 15.10.2023 nach Deutschland gefahren. Da er vorgehabt habe, sich die römisch 40 zu lassen, sei er am 16.10.2023 nach Istanbul geflogen. Dort sei ihm bei einer Untersuchung gesagt worden, dass das römisch 40 in seinem Fall nicht möglich sei. Er sei daher am 19.10.2023 wieder zurück nach Deutschland geflogen. Der Beschwerdeführer sei dann bis zur geplanten Arbeitsaufnahme in Deutschland gewesen. Leider sei das Dienstverhältnis jedoch nicht zustande gekommen, weshalb er am 09.11.2023 wieder zurück nach Österreich gekommen sei und noch am selben Tag die Serviceline angerufen und vom Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses informiert habe. Gleichzeitig sei er von seinen Eltern von seiner Meldeadresse am 17.10.2023 abgemeldet worden. Er habe dann nach seinem Aufenthalt in Deutschland eine neue Wohnung in Wien suchen wollen und sei in der Zwischenzeit bei seinem Cousin oder Freunden untergekommen. Am 31.01.2024 habe sich der Beschwerdeführer wieder bei seiner alten Adresse bei seinen Eltern angemeldet. Er sei seit 09.11.2023 wieder durchgehend in Österreich aufhältig und wohne auch seit der Meldung der Adresse wieder an seiner aktuellen Meldeadresse. Dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass er den Auslandsaufenthalt melden hätte müssen. Er habe gedacht, das AMS bekomme eine Benachrichtigung vom Melderegister, dass er von seiner alten Adresse abgemeldet sei. Er habe sich am 09.11.2023 ja wieder beim AMS gemeldet. Am 24.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer via e-AMS seine Abmeldung vom Leistungsbezug bzw. von der Vormerkung zur Arbeitsuche unter Angabe der Begründung „Ich bin ab 24.04.2024: Umzug Russland für immer“. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den 02.07.2023 zu Unrecht bezogen, da er sich im Ausland aufgehalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den 02.07.2023 zu Unrecht bezogen, da er sich im Ausland aufgehalten und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis zum 29.02.2024 zu Unrecht bezogen habe, da er sich im Ausland aufgehalten habe und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe.Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis zum 29.02.2024 zu Unrecht bezogen habe, da er sich im Ausland aufgehalten habe und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe. Gegen die Bescheide vom 04.09.2024 richtet sich die am 16.09.2024 bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er bis Anfang Oktober 2023 ordnungsgemäß in Österreich gemeldet gewesen sei und in dieser Zeit alle Voraussetzungen für den Bezug der Notstandshilfe erfüllt habe. Auch nachdem er sich Ende Januar wieder in Österreich gemeldet habe, habe er alle Anforderungen erfüllt. Er sei der Meinung, dass eine Rückforderung nur für den Zeitraum ab seiner Abmeldung bis Ende Januar gerechtfertigt sei. Der Restbetrag würde aus seiner Sicht unrechtmäßig gefordert werden, da er bis zu seiner Abmeldung alle Melde- und Mitwirkungspflichten erfüllt habe. Er habe sich um jede Stelle beworben und an jedem Bewerbungsgespräch im gesamten Zeitraum teilgenommen. Er bitte um Neuberechnung des geforderten Betrags und um die Berücksichtigung seiner Abmeldung mit 24.04.2024. Er könne die Gesamtsumme auch nicht auf einmal zurückzahlen, weshalb er den Betrag gerne durch monatliche Ratenzahlung begleichen würde, bis die Gesamtschuld getilgt sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024
GVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass
Vm § 38 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie
Vm § 38 AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv EUR XXXX rückgefordert werde.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an Notstandshilfe iHv EUR römisch 40 rückgefordert werde. Aufgrund eines fristgerechten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2025 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.09.2024 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für 02.07.2023 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet werde.Mit Bescheid der belangten Behörde ebenso vom 04.09.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 03.07.2023 bis 29.02.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und er
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet werde. Gegen die Bescheide vom 04.09.2024 richtete sich die am 16.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024
GVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass
Vm § 38 AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie
Vm § 38 AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss iHv EUR XXXX rückgefordert werde. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 16.09.2024 gegen die Bescheide vom 04.09.2024
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG ab und änderte den Bescheid betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe dahingehend ab, dass
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 06.07.2023 bis zum 25.11.2023 und vom 01.12.2023 bis zum 29.02.2024 widerrufen werde sowie
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der durch den Widerruf entstandene Übergenuss iHv EUR römisch 40 rückgefordert werde. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:Zu A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung: 3.2.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.3.2.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes zehn Wochen.
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN).Ein Bescheid gilt dann als erlassen und damit als rechtlich existent, wenn er verkündet oder rechtswirksam zugestellt wurde vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589, mwN). Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde (vgl. VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN).Wenn eine unzuständige Behörde entschieden hat, hat das mit Beschwerde gegen den Bescheid angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und die Entscheidung zu beheben. Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit der belangten Behörde hat unabhängig davon zu erfolgen, ob dies vom Rechtsmittelwerber im Verfahren eingewendet oder in der Beschwerde releviert wurde vergleiche VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0231, mwN). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist
VG erlassen.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2024 nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen. Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG § 14 Anm. 6).Die Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde zu laufen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG Rz 20 (Stand 1.3.2022, rdb.at), mit Hinweis auf Fister in Fister/Fuchs/Sachs2 VwGVG Paragraph 14, Anmerkung 6). Diese Frist endete, da die Beschwerde am 16.09.2024 beim AMS einlangte, am 25.11.
Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. […] Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. […]Paragraph 24, […]
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […]Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. […] Anzeigen § 50.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“Paragraph 50,
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“ 3.
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatsachen. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird (vgl. VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN).Der (bedingte) Vorsatz muss sich nur auf die Verletzung der Meldepflicht und nicht auch darauf beziehen, dass das AMS tatsächlich keine Kenntnis von den meldepflichtigen Tatsachen erlangt, wobei es ausreicht, dass die Meldepflichtverletzung billigend in Kauf genommen wird vergleiche VwGH 30.01.2018, Ra 2017/08/0125, mit Hinweis auf VwGH 17.02.1998, 98/08/0014, wonach es genügte, dass der damalige Beschwerdeführer bewusst keine eigene Meldung erstattet hatte; zum Ausreichen des bedingten Vorsatzes mit Hinweis auf etwa VwGH 19.12.2007, 2004/08/0129, mwN). Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (vgl. VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150).Eine Rückersatzpflicht auf Grund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt auch voraus, dass die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren vergleiche VwGH 16.02.2011, 2007/08/0150). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (vgl. VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100).Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können vergleiche VwGH 29.06.2016, Ra 2016/08/0100). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde seinen Auslandsaufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht gemeldet. Kausalität kann jedenfalls bejaht werden, da die rechtzeitige und korrekte Meldung potenziell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können. Auch zumindest bedingter Vorsatz ist im vorliegenden Fall gegeben. Die Meldepflichtverletzung wurde vom Beschwerdeführer zumindest billigend in Kauf genommen. Die Verschweigung des Auslandsaufenthaltes verletzt die Meldepflicht
VG und erfüllt den (zweiten) Rückforderungstatbestand
VG.Die Verschweigung des Auslandsaufenthaltes verletzt die Meldepflicht
Paragraph 50, AlVG und erfüllt den (zweiten) Rückforderungstatbestand
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG. Rechnerisch entspricht der rückgeforderte Betrag nach der Aktenlage jenem Betrag, der dem Beschwerdeführer für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausbezahlt wurde. Der Beschwerdeführer hat zur rechnerischen Richtigkeit dieses Betrages auch keine Einwendungen erhoben. Die jeweils ausgesprochene Rückforderung erfolgte daher dem Grunde und der Höhe nach zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. In Anbetracht des Bezugszeitraums der Notstandshilfe ab 06.07.2023 und der Unterbrechung des Notstandshilfebezuges wegen Krankengeldbezug von 26.11.2023 bis 30.11.2023 war der Bescheid vom 04.09.2024 betreffend die Notstandshilfe jedoch abzuändern, wie im Spruch des hg. Erkenntnisses ersichtlich. Hinsichtlich des Ersuchens in der Beschwerde um eine Ratenzahlung der offenen Rückforderungsbeträge ist der Beschwerdeführer an das AMS zu verweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb eine Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor, weshalb eine Verhandlung, die im Übrigen auch nicht beantragt wurde, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W289.2305555.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.