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{'item': 'W610 2304134-1'}

Obsah (4)§ 3Art. 133Artikel 6Artikel 91

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlW610 2304134-1 Spruch, W610 2304136-1/10EW610 2304134-1/9EW610 2304137-1/7EW610 2304136-1/10E, W610 2304134-1/9E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX wird

§§ 3Abs. 1 i

Vm 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40 wird

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 wird

Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführenden Parteien sind iranische Staatsangehörige, der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 10.10.2023 unter Vorlage ihrer iranischen Reisepässe sowie ihrer bis zum XXXX 2023 gültigen österreichischen Aufenthaltsbewilligungen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 10.10.2023 unter Vorlage ihrer iranischen Reisepässe sowie ihrer bis zum römisch 40 2023 gültigen österreichischen Aufenthaltsbewilligungen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der polizeilichen Erstbefragung am 14.10.2023 begründete der Erstbeschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz damit, dass er während seines letzten Aufenthalts im Iran am 16.09.2023 an einer Demonstration teilgenommen habe und dabei von der Polizei geschlagen und verletzt worden sei. Nachdem er daraufhin nach Österreich zurückgekehrt sei, habe er von seiner Schwiegermutter erfahren, dass gegen ihn eine Ladung samt Festnahmebescheid bestehe, weshalb er nicht mehr in den Iran zurückkehren könne. Die Zweitbeschwerdeführerin begründete ihren Antrag anlässlich ihrer am gleichen Tag durchgeführten polizeilichen Erstbefragung damit, dass ihr Ehemann (der Erstbeschwerdeführer) im September 2023 im Iran zu Besuch gewesen sei und dort politische Probleme bekommen habe. Die Behörden würden ihn aufgrund eines vorliegenden Haftbefehls suchen.
  2. Am 01.08.2024 erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren (damaligen) Rechtsvertreter eine Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
  3. Infolge Anberaumung eines Einvernahmetermins übermittelten die beschwerdeführenden Parteien dem Bundesamt am 24.09.2024 Unterlagen zum Beleg einer exilpolitischen Tätigkeit sowie einer Hinwendung zum Christentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie ihrer Integrationsbemühungen im Bundesgebiet.
  4. Am 02.10.2024 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Er gab zusammengefasst an, dass er aus XXXX stamme und bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Mai 2021 in XXXX gelebt habe. Er sei protestantischer Christ und habe den Taufvorbereitungskurs bereits im Jahr 2023 abgeschlossen. Er sei zum Christentum konvertiert, nachdem er an der Universität von einem Kommilitonen dazu eingeladen worden sei. Mit Oktober 2022 habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und sich dazu bekannt. Vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich mit keinem Religionsbekenntnis identifiziert, weil er sich vom konservativen Islam distanziert habe.Er gab zusammengefasst an, dass er aus römisch 40 stamme und bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Mai 2021 in römisch 40 gelebt habe. Er sei protestantischer Christ und habe den Taufvorbereitungskurs bereits im Jahr 2023 abgeschlossen. Er sei zum Christentum konvertiert, nachdem er an der Universität von einem Kommilitonen dazu eingeladen worden sei. Mit Oktober 2022 habe er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren und sich dazu bekannt. Vor seiner Ausreise aus dem Iran habe er sich mit keinem Religionsbekenntnis identifiziert, weil er sich vom konservativen Islam distanziert habe. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass der Hauptgrund in der politischen Verfolgung liege und seine Konversion zum Christentum eine ergänzende Rolle bei der Antragstellung habe. Das fluchtauslösende Ereignis habe sich am 16.09.2023 während eines Besuchs bei seiner Mutter im Iran ereignet, als er sich auf einer Straße befunden habe, auf der Demonstrationen stattgefunden hätten. Diese Demonstrationen seien von der Polizei repressiv unterdrückt worden. Als er die Geschehnisse vor Ort mit dem Handy aufnehmen wollte, seien drei Menschen in ziviler Kleidung auf ihn zugegangen, hätten ihn auf den Rücken geschlagen und eine junge Frau verletzt. Sein Handy sei dabei heruntergefallen und er habe es nicht wiedererlangen können. Da er befürchte, dass das Regime im Besitz seines Handys sei, auf dem etwa Fotos von seinen Besuchen in Kirchen, von Demonstrationen im Iran und von seiner Familie gespeichert seien, sei er am nächsten Tag ausgereist, obwohl es ihm aufgrund der Verletzungen nicht gut gegangen sei. Nachdem er in Österreich angekommen sei, seien Vertreter des Regimes am 27.09.2023 vor seiner Wohnung gestanden und hätten bei seiner Frau und Schwiegermutter nach ihm gefragt. Zudem habe eine anonyme Nummer seit seiner Ausreise seinen Schwager mehrmals angerufen und nach ihm gefragt. Für den Fall der Rückkehr befürchte er Gefangenschaft und die Todesstrafe. Ergänzend führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er sich in Österreich exilpolitisch engagiere und Mitglied von zwei politischen Gruppen sei. Seit Mitte 2024 nehme er an Demonstrationen teil und schreibe Plakate. Am 03.10.2024 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass sie aus XXXX stamme und bis zur Ausreise am 01.07.2023 in XXXX gelebt habe. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie in Österreich an sehr vielen Demonstrationen teilgenommen habe. Auch der Vorfall, beim dem ihr Mann im Iran auf einer Demonstration verletzt worden sei und gegen ihn in weiterer Folge ein Haftbefehl erlassen worden sei, sei ausschlaggebend für ihre Asylantragstellung. Zudem habe sie ihre Religion geändert und sie sei keine Muslimin mehr. Im Iran würden ihr Inhaftierung und die Todesstrafe drohen. Das Leben der beschwerdeführenden Parteien befinde sich in Gefahr. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, dass das Regime sie wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich verfolgen könnte, zumal es aufgrund der Fotos und Videos der Demonstrationen unmöglich sei, dass das Regime sie nicht im Blickfeld habe. Auch befürchte sie, dass das Regime sie wegen Blasphemie festnehmen, foltern und umbringen werde.Sie gab zusammengefasst an, dass sie aus römisch 40 stamme und bis zur Ausreise am 01.07.2023 in römisch 40 gelebt habe. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie in Österreich an sehr vielen Demonstrationen teilgenommen habe. Auch der Vorfall, beim dem ihr Mann im Iran auf einer Demonstration verletzt worden sei und gegen ihn in weiterer Folge ein Haftbefehl erlassen worden sei, sei ausschlaggebend für ihre Asylantragstellung. Zudem habe sie ihre Religion geändert und sie sei keine Muslimin mehr. Im Iran würden ihr Inhaftierung und die Todesstrafe drohen. Das Leben der beschwerdeführenden Parteien befinde sich in Gefahr. Bei einer Rückkehr in den Iran befürchte sie, dass das Regime sie wegen der Teilnahme an Demonstrationen in Österreich verfolgen könnte, zumal es aufgrund der Fotos und Videos der Demonstrationen unmöglich sei, dass das Regime sie nicht im Blickfeld habe. Auch befürchte sie, dass das Regime sie wegen Blasphemie festnehmen, foltern und umbringen werde. Bezüglich ihrer Konversion zum Christentum gab sie an, dass sie vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer konservativen Familie Muslimin gewesen sei und gezwungen gewesen sei, islamische Pflichten zu erfüllen. Die protestantische Konfession habe sie durch ihren Mann kennengelernt und Anfang 2024 sei sie zum ersten Mal in einer Kirche gewesen. Infolgedessen habe sie sich mit dem Christentum genauer auseinandergesetzt und sich dafür später begeistert. Für den Drittbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
  5. Mit Bescheiden vom 16.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.). Das Bundesamt erteilte den beschwerdeführenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte IV.) und sprach aus, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte V.). Ihnen wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkte VI.).
  6. Mit Bescheiden vom 16.10.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Das Bundesamt erteilte den beschwerdeführenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte römisch drei.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte römisch vier.) und sprach aus, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Ihnen wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen gewährt (Spruchpunkte römisch sechs.). 5.
  7. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Hinwendung zum Christentum nicht glaubwürdig sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich diese mit christlichen Glaubensinhalten ernsthaft auseinandergesetzt oder sich nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt haben und dieser für sie identitätsstiftend geworden sei. In deren Fall handle es sich um eine Scheinkonversion, die im Iran zu keiner Verfolgung führen würde. Zudem hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft darlegen können, dass aufgrund ihrer politischen Aktivitäten in Österreich eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten sei – nicht zuletzt deshalb, weil die beschwerdeführenden Parteien keine exponierte Stellung bei den Demonstrationen eingenommen hätten. 5.
  8. Auch darüber hinaus hätten sich keine Gründe für die Annahme ergeben, dass diese Gefahr liefen, im Iran einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Iran in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts ausgesetzt sein würden. 5.
  9. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich als zulässig, weil die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen die familiären und privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Aufenthalt in Österreich überwiegen würden.
  10. Gegen diese, ihnen am 23.10.2024 zugestellten, Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien am 18.11.2024 durch ihre (damalige) Rechtsvertretung eine gemeinsame Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die beschwerdeführenden Parteien in Österreich an zahlreichen Demonstrationen aktiv beteiligt hätten und demnach ins Blickfeld des Regimes geraten seien. Zudem seien die beschwerdeführenden Parteien aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und lebten ihren Glauben offen aus. Die Aktivitäten der beschwerdeführenden Parteien für die christliche Gemeinde sowie in der Kirche und ihre Unterstützung für einen freien Iran seien auf Instagram und Facebook öffentlich zugänglich und sichtbar, weshalb auch die iranischen Behörden von einem Abfall vom Islam Kenntnis erlangen würden. Zudem gehöre die Zweitbeschwerdeführerin der sozialen Gruppe der Frauen an, da sie sich den ideologischen Vorstellungen des iranischen Regimes nicht anpasst bzw. anpassen möchte. Sie wäre insofern von Inhaftierung und geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht. Im Fall der Rückkehr drohe den beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit religiöse Verfolgung aufgrund der Konversion zum Christentum, politische Verfolgung infolge der Teilnahme an Demonstrationen und aufgrund ihrer exilpolitischen Äußerungen auf Social Media sowie hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
  11. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegten Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 11.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Am 01.12.2025 langten eine durch die nunmehrige Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien eingebrachte Stellungnahme sowie ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg der religiösen und politischen Aktivitäten der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  13. Am 02.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi zu ihren Lebensumständen im Iran und in Österreich, zur vorgebrachten Konversion sowie zu ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch ein von den beschwerdeführenden Parteien zum Nachweis der aktiven Mitgliedschaft in der XXXX und der Verinnerlichung des christlichen Glaubens beantragter Zeuge einvernommen.
  14. Am 02.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi zu ihren Lebensumständen im Iran und in Österreich, zur vorgebrachten Konversion sowie zu ihren aktuellen Rückkehrbefürchtungen befragt wurden. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch ein von den beschwerdeführenden Parteien zum Nachweis der aktiven Mitgliedschaft in der römisch 40 und der Verinnerlichung des christlichen Glaubens beantragter Zeuge einvernommen. Anlässlich der Verhandlung wurde den beschwerdeführenden Parteien das im Verfahren herangezogene Länderberichtsmaterial zur Situation im Iran zur Kenntnis gebracht. Das Bundesamt hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf die Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten, jedoch die Abweisung der Beschwerde zu beantragen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung übermittelte die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Parteien den Link zu einem Video, in dem die beschwerdeführenden Parteien zu sehen sind, wie sie im Vorfeld ihrer jeweiligen Taufe über ihren persönlichen Weg zum Glauben vor ihrer Kirchengemeinde sprechen. Die Verhandlungsniederschrift wurde dem Bundesamt zur Kenntnis gebracht. Es langten keine weiteren Stellungnahmen ein.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht nahm in die aktuelle (mediale) Berichterstattung zur Situation im Iran Einsicht und führte zuletzt am 15.01.2026 eine Strafregisterabfrage durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zu den Personen der beschwerdeführenden Parteien: 1.1.
  18. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien, sind iranische Staatsbürger und sprechen Farsi als Erstsprache. Ihre Identitäten stehen fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und Eltern des fünfjährigen Drittbeschwerdeführers. 1.1.
  19. Der Erstbeschwerdeführer, ein Angehöriger der persischen Volksgruppe, stammt ursprünglich aus XXXX , einer Hafenstadt in der Provinz XXXX . Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und absolvierte eine zweijährige Ausbildung als Schiffsingenieur. Vor seiner Ausreise war er 14 Jahre lang als Schiffsmechaniker tätig. Er hat Arbeitserfahrung in verschiedenen Ländern; so war er 2013 in Russland, 2015 in Malaysia und von 2016/2017–2021 in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig.1.1.
  20. Der Erstbeschwerdeführer, ein Angehöriger der persischen Volksgruppe, stammt ursprünglich aus römisch 40 , einer Hafenstadt in der Provinz römisch 40 . Im Herkunftsstaat besuchte er zwölf Jahre lang die Grundschule und absolvierte eine zweijährige Ausbildung als Schiffsingenieur. Vor seiner Ausreise war er 14 Jahre lang als Schiffsmechaniker tätig. Er hat Arbeitserfahrung in verschiedenen Ländern; so war er 2013 in Russland, 2015 in Malaysia und von 2016/2017–2021 in den Vereinigten Arabischen Emiraten tätig. Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus XXXX , einer Stadt in der Provinz Luristan im Westen des Iran und gehört der Volksgruppe der Luren an. Sie besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule und schloss einen zweisemestrigen Ausbildungslehrgang im medizinischen Bereich ab. Zudem verfügt sie über eine Berufsausbildung im kosmetischen Bereich und war im Iran sechs Jahre in diesem Bereich berufstätig.Die Zweitbeschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , einer Stadt in der Provinz Luristan im Westen des Iran und gehört der Volksgruppe der Luren an. Sie besuchte im Iran zwölf Jahre lang die Schule und schloss einen zweisemestrigen Ausbildungslehrgang im medizinischen Bereich ab. Zudem verfügt sie über eine Berufsausbildung im kosmetischen Bereich und war im Iran sechs Jahre in diesem Bereich berufstätig. Die am 22.05.2011 im Iran erfolgte Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin war arrangiert und geschah vonseiten der Zweitbeschwerdeführerin nicht aus freien Stücken; sie führt die Ehe jedoch nunmehr aus eigenem Entschluss weiter. Im Jahr XXXX kam der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Welt. Die am 22.05.2011 im Iran erfolgte Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin war arrangiert und geschah vonseiten der Zweitbeschwerdeführerin nicht aus freien Stücken; sie führt die Ehe jedoch nunmehr aus eigenem Entschluss weiter. Im Jahr römisch 40 kam der gemeinsame Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zur Welt. Vor der Ausreise aus dem Iran lebten die beschwerdeführenden Parteien in Teheran. 1.1.
  21. Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 17.11.2020 einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zwecks Aufnahme eines Studiums in Österreich. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Student mit einer Gültigkeit von XXXX 2020 bis XXXX 2021 ausgestellt. Im Mai 2021 reiste der Erstbeschwerdeführer (zunächst alleine) legal auf dem Luftweg aus dem Iran nach Österreich und hielt sich in der Folge mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, die zweimal – zuletzt bis zum XXXX 2024 – verlängert wurde, rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit seiner Einreise im Mai 2021 hielt er sich drei weitere Male in Teheran auf, um seine Frau sowie seinen damals neugeborenen Sohn zu besuchen. Seit 18.09.2023 befindet er sich durchgehend in Österreich. 1.1.
  22. Der Erstbeschwerdeführer beantragte am 17.11.2020 einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zwecks Aufnahme eines Studiums in Österreich. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung als Student mit einer Gültigkeit von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 ausgestellt. Im Mai 2021 reiste der Erstbeschwerdeführer (zunächst alleine) legal auf dem Luftweg aus dem Iran nach Österreich und hielt sich in der Folge mit einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende, die zweimal – zuletzt bis zum römisch 40 2024 – verlängert wurde, rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit seiner Einreise im Mai 2021 hielt er sich drei weitere Male in Teheran auf, um seine Frau sowie seinen damals neugeborenen Sohn zu besuchen. Seit 18.09.2023 befindet er sich durchgehend in Österreich. Am 01.06.2023 wurden der Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer österreichische Aufenthaltstitel aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft mit dem Erstbeschwerdeführer erteilt. In der Folge reisten diese am 01.07.2023 gemeinsam auf dem Luftweg legal aus dem Iran nach Österreich und begründeten hier ihren Hauptwohnsitz. Seither halten sie sich durchgehend in Österreich auf. Die Aufenthaltstitel der beschwerdeführenden Parteien wurden durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in der Folge bis zum XXXX 2024 verlängert.Am 01.06.2023 wurden der Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer österreichische Aufenthaltstitel aufgrund ihrer Familienangehörigeneigenschaft mit dem Erstbeschwerdeführer erteilt. In der Folge reisten diese am 01.07.2023 gemeinsam auf dem Luftweg legal aus dem Iran nach Österreich und begründeten hier ihren Hauptwohnsitz. Seither halten sie sich durchgehend in Österreich auf. Die Aufenthaltstitel der beschwerdeführenden Parteien wurden durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in der Folge bis zum römisch 40 2024 verlängert. 1.1.
  23. Im Iran leben noch der Vater, die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers. Telefonischer Kontakt zu seiner Mutter bestand zuletzt weiterhin; der Kontakt zu seinem Vater und seinem Bruder ist laut seinen Aussagen abgebrochen. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer im Iran Onkeln und Tanten. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Iran noch ihre Eltern und einen Bruder. Mit ihrer Mutter steht sie regelmäßig telefonisch in Kontakt, der Kontakt zu ihrem Vater gestaltet sich laut ihren Aussagen schwierig. Ihr älterer Bruder hat den Kontakt gänzlich abgebrochen. Ein jüngerer Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt seit 2024 als Student in Österreich, ein anderer Bruder ist im vergangenen Jahr im Iran verstorben. 1.1.
  24. Der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin sind – abgesehen von den Betreuungspflichten ihrem Sohn gegenüber – uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage. Sie sind in Österreich selbsterhaltungsfähig und beziehen keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Zudem sind sie in Österreich strafgerichtlich unbescholten und haben keinen Asylausschlussgrund gesetzt. 1.
  25. Zur vorgebrachten Konversion und einer möglichen Gefährdung der beschwerdeführen-den Parteien im Fall einer Rückkehr in den Iran: 1.2.
  26. Die beschwerdeführenden Parteien waren vor ihrer Ausreise aus dem Iran jeweils keiner individuellen und konkreten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer Religion ausgesetzt. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren ursprünglich schiitisch-islamischen Glaubens, praktizierten diese Religion im Iran jedoch bereits nicht mehr aktiv. In Österreich kamen sie jeweils mit dem Christentum in Kontakt. Der Erstbeschwerdeführer ist seit Ende 2022 am Christentum interessiert und hat zu diesem Zeitpunkt auch begonnen, Bibelkreise zu besuchen. Seit Anfang 2023 besucht er seine gegenwärtige Kirchengemeinde, die XXXX . Seit spätestens Juni 2024 nehmen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig an Veranstaltungen dieser in XXXX sowie in XXXX teil. Beide meldeten ihren Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft im Sommer 2023 in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat den Taufvorbereitungskurs bereits Ende 2023 in der XXXX in XXXX absolviert. Nach einem Wechsel des Pastors in seiner Gemeinde besuchte der Erstbeschwerdeführer den Taufvorbereitungskurs ein weiteres Mal bei dem neuen Pastor.Der Erstbeschwerdeführer ist seit Ende 2022 am Christentum interessiert und hat zu diesem Zeitpunkt auch begonnen, Bibelkreise zu besuchen. Seit Anfang 2023 besucht er seine gegenwärtige Kirchengemeinde, die römisch 40 . Seit spätestens Juni 2024 nehmen sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig an Veranstaltungen dieser in römisch 40 sowie in römisch 40 teil. Beide meldeten ihren Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft im Sommer 2023 in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer hat den Taufvorbereitungskurs bereits Ende 2023 in der römisch 40 in römisch 40 absolviert. Nach einem Wechsel des Pastors in seiner Gemeinde besuchte der Erstbeschwerdeführer den Taufvorbereitungskurs ein weiteres Mal bei dem neuen Pastor. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 29.06.2025 nach einem Glaubensgespräch und nach der Ablegung eines Glaubenszeugnisses gemeinsam in der XXXX getauft.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 29.06.2025 nach einem Glaubensgespräch und nach der Ablegung eines Glaubenszeugnisses gemeinsam in der römisch 40 getauft. Der Erstbeschwerdeführer leitet wöchentlich zwei Kurse in seiner Kirchengemeinde. Einer richtet sich speziell an Menschen mit islamischem Hintergrund, in dem anderen übersetzt der Erstbeschwerdeführer die sonntägliche Predigt auf Farsi und bespricht sie mit den Kursteilnehmern nach. Die beschwerdeführenden Parteien nehmen regelmäßig an Gottesdiensten teil und besuchen andere religiöse und soziale Veranstaltungen ihrer Kirchengemeinde wie die Bibelstunden, Sprachkurse oder Veranstaltungen für Mütter und ihre Kinder. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lesen auch eigenständig in ihrer Freizeit in der Bibel und beten. Die Erziehung ihres Sohnes gestalten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach christlichen Werten und Bräuchen, jedoch ohne Druck. 1.2.
  27. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert. Sie haben sich ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt, bekennen sich dazu öffentlich, praktizieren ihren neuen Glauben und nehmen aktiv am Leben der Kirchengemeinde teil. Der christliche Glaube wurde wesentlicher Bestandteil der Identität dieser. Bei einer Rückkehr in den Iran wäre es für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nicht zumutbar, ihren christlichen Glauben zu leugnen und zum Islam zurückzukehren. 1.2.
  28. Im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für vom Islam abgefallene Apostaten, die zum Christentum konvertiert sind, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in den Iran aufgrund ihres nunmehr christlichen Bekenntnisses staatlichen Repressalien bzw. Verfolgungshandlungen unterliegen würden. Ihnen steht als vom Islam zum Christentum Konvertierte keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 1.
  29. Zur Situation im Iran 1.3.
  30. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Version 10, vom 17.07.2025: Politische Lage Letzte Änderung 2025-07-17 12:30 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020).

diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 2025). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 19.3.2025). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024). Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). […] Jüngste Wahlen […] Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und

igte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020a). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und

igte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Während Frauen bei Präsidentschaftswahlen bis jetzt noch nie als Kandidatinnen antreten durften (FH 2025), gehört dem Kabinett von Pezeshkian mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a). Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei welchen das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste wurden insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - v. a. Kurden und Belutschen - getragen. Sie zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Schon die Proteste 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei welchen das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften gespielt haben. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023b). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023a). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" auf Iran (13.6.-24.6.2025) [Stand 3.7.2025] Mit der Operation "Rising Lion", die Israel am 13.6.2025 startete, erlebte Iran den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings griffen die israelischen Streitkräfte darüber hinaus ein breites Spektrum an unterschiedlichen Zielen an [Anm.: s. Kap. Sicherheitslage dazu] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), darunter beispielsweise den staatlichen Rundfunksender IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem auch den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Weiters schloss er auch eine Ermordung des Obersten Führers Ali Khamenei nicht aus (Monde 18.6.2025), wobei der israelische Verteidigungsminister dieses letztlich nicht durchgeführte Vorhaben später bestätigt hat (TIS 27.6.2025; vgl. RFE/RL 27.6.2025). Khamenei schottete sich im Verlauf des Konflikts weitgehend von der Außenwelt ab und legte dem Expertenrat, der für die Auswahl seines Nachfolgers zuständig ist, einen Dreiervorschlag vor, aus dem der nächste Oberste Führer im Falle von Khameneis Ableben gewählt werden sollte. Dies sollte angesichts des Kriegs einen schnellen und geordneten Übergang garantieren (NYT 23.6.2025b). Khamenei überlebte den Krieg allerdings, auch besteht die Islamische Republik weiterhin (NYT 29.6.2025b).Mit der Operation "Rising Lion", die Israel am 13.6.2025 startete, erlebte Iran den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vergleiche RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings griffen die israelischen Streitkräfte darüber hinaus ein breites Spektrum an unterschiedlichen Zielen an [Anm.: s. Kap. Sicherheitslage dazu] (FR24 17.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), darunter beispielsweise den staatlichen Rundfunksender IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem auch den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Weiters schloss er auch eine Ermordung des Obersten Führers Ali Khamenei nicht aus (Monde 18.6.2025), wobei der israelische Verteidigungsminister dieses letztlich nicht durchgeführte Vorhaben später bestätigt hat (TIS 27.6.2025; vergleiche RFE/RL 27.6.2025). Khamenei schottete sich im Verlauf des Konflikts weitgehend von der Außenwelt ab und legte dem Expertenrat, der für die Auswahl seines Nachfolgers zuständig ist, einen Dreiervorschlag vor, aus dem der nächste Oberste Führer im Falle von Khameneis Ableben gewählt werden sollte. Dies sollte angesichts des Kriegs einen schnellen und geordneten Übergang garantieren (NYT 23.6.2025b). Khamenei überlebte den Krieg allerdings, auch besteht die Islamische Republik weiterhin (NYT 29.6.2025b). Angesichts des Umfangs und Musters der Angriffe auf zivile Ziele haben iranische Analysten von einer Strategie der "Vergesellschaftung" von Krieg gesprochen, nämlich der gezielten Anstrengung, durch Angriffe auf symbolträchtige und zivile Infrastruktur öffentlichen Druck auf das Regime auszuüben (MECGA 18.6.2025). Die Handlungen haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025) noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gibt keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte, doch Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Die beispiellose Art der Anschläge und die Intensität der israelischen Geheimdienstinfiltration, die durch Bombenanschläge und Sabotageakte in Teheran offenbar geworden sind (MECGA 18.6.2025; vgl. RFE/RL 25.6.2025), haben den Fokus der Regierung teils auf die Verhinderung innerer Unruhen verlagert (MECGA 18.6.2025; vgl. REU 26.6.2025a). Es wurde u. a. von umfangreichen Verhaftungen seit Beginn der israelischen Angriffe am 13.6.2025 berichtet (REU 26.6.2025a), nach Angaben regimenaher Medien auch aufgrund von Spionagevorwürfen (RFE/RL 25.6.2025; vgl. KP 2.7.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen betrifft das Vorgehen der Behörden ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionsfiguren und ausländische Staatsbürger derzeit überproportional stark (NYT 28.6.2025). Angesichts des Umfangs und Musters der Angriffe auf zivile Ziele haben iranische Analysten von einer Strategie der "Vergesellschaftung" von Krieg gesprochen, nämlich der gezielten Anstrengung, durch Angriffe auf symbolträchtige und zivile Infrastruktur öffentlichen Druck auf das Regime auszuüben (MECGA 18.6.2025). Die Handlungen haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025) noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gibt keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte, doch Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Die beispiellose Art der Anschläge und die Intensität der israelischen Geheimdienstinfiltration, die durch Bombenanschläge und Sabotageakte in Teheran offenbar geworden sind (MECGA 18.6.2025; vergleiche RFE/RL 25.6.2025), haben den Fokus der Regierung teils auf die Verhinderung innerer Unruhen verlagert (MECGA 18.6.2025; vergleiche REU 26.6.2025a). Es wurde u. a. von umfangreichen Verhaftungen seit Beginn der israelischen Angriffe am 13.6.2025 berichtet (REU 26.6.2025a), nach Angaben regimenaher Medien auch aufgrund von Spionagevorwürfen (RFE/RL 25.6.2025; vergleiche KP 2.7.2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen betrifft das Vorgehen der Behörden ethnische und religiöse Minderheiten, Oppositionsfiguren und ausländische Staatsbürger derzeit überproportional stark (NYT 28.6.2025). Nach Ende des zwölftägigen Kriegs hat die iranische Regierung die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) offiziell ausgesetzt (Tagesschau 2.7.2025; vgl. AlMon 2.7.2025). Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten, wurden [bislang] nicht umgesetzt (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b).

dem "Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community", einem gemeinsamen Bericht von 18 US-amerikanischen Nachrichtendiensten, der im März 2025 vom Director of National Intelligence (DNI) gegenüber dem US-Kongress vorgetragen wurde […], gehen die an diesem Bericht beteiligten Nachrichtendienste weiterhin davon aus, dass Iran derzeit keine Atomwaffen baut, und dass der Oberste Führer Khamenei das 2003 ausgesetzte Atomwaffenprogramm nicht wieder aufgenommen hat. Gleichzeitig ist dem Bericht jedoch auch zu entnehmen, dass im vergangenen Jahr eine "Erosion des jahrzehntelangen Tabus" in Iran, über Atomwaffen öffentlich zu diskutieren, wahrzunehmen war, was die Befürworter von Atomwaffen innerhalb des iranischen Entscheidungsapparats stärken könnte. Darüber hinaus verfügt Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau", was für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025; vgl. WoR 20.6.2025, BBC 19.6.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025).Nach Ende des zwölftägigen Kriegs hat die iranische Regierung die Kooperation mit der Aufsichtsbehörde IAEA (International Atomic Energy Agency) offiziell ausgesetzt (Tagesschau 2.7.2025; vergleiche AlMon 2.7.2025). Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten, wurden [bislang] nicht umgesetzt (MECGA 18.6.2025; vergleiche AJ 17.6.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b).

dem "Annual Threat Assessment of the U.S. Intelligence Community", einem gemeinsamen Bericht von 18 US-amerikanischen Nachrichtendiensten, der im März 2025 vom Director of National Intelligence (DNI) gegenüber dem US-Kongress vorgetragen wurde […], gehen die an diesem Bericht beteiligten Nachrichtendienste weiterhin davon aus, dass Iran derzeit keine Atomwaffen baut, und dass der Oberste Führer Khamenei das 2003 ausgesetzte Atomwaffenprogramm nicht wieder aufgenommen hat. Gleichzeitig ist dem Bericht jedoch auch zu entnehmen, dass im vergangenen Jahr eine "Erosion des jahrzehntelangen Tabus" in Iran, über Atomwaffen öffentlich zu diskutieren, wahrzunehmen war, was die Befürworter von Atomwaffen innerhalb des iranischen Entscheidungsapparats stärken könnte. Darüber hinaus verfügt Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau", was für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025; vergleiche WoR 20.6.2025, BBC 19.6.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Wie sehr das iranische Atomprogramm durch die Angriffe Israels und der USA im Juni 2025 beschädigt wurde, ist derzeit unklar. Die Einschätzungen reichen von einer Verzögerung von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren (HB 3.7.2025). Momentan wird erwartet, dass die USA und Iran Verhandlungen rund um das iranische Atomprogramm in naher Zukunft wiederaufnehmen könnten (ISW 26.6.2025; vgl. HB 3.7.2025). Die Positionen bleiben allerdings verhärtet. Iran will weiterhin nicht auf die Urananreicherung verzichten, angeblich für zivile Zwecke. Die USA fordern, wie schon vor dem Krieg, dass es in Iran zu keiner Anreicherung kommt (Tagesschau 3.7.2025; vgl. ISW 26.6.2025). Das Gesetz, mit dem Iran die Zusammenarbeit mit der IAEA ausgesetzt hat, fordert neben einem Recht auf Urananreicherung auch Garantien, dass Iran nicht erneut angegriffen wird. Dabei beruft sich das Regime auf den Atomwaffensperrvertrag. Erst wenn es diese Sicherheiten erhält, will es wieder mit der IAEA kooperieren (HB 3.7.2025).Wie sehr das iranische Atomprogramm durch die Angriffe Israels und der USA im Juni 2025 beschädigt wurde, ist derzeit unklar. Die Einschätzungen reichen von einer Verzögerung von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren (HB 3.7.2025). Momentan wird erwartet, dass die USA und Iran Verhandlungen rund um das iranische Atomprogramm in naher Zukunft wiederaufnehmen könnten (ISW 26.6.2025; vergleiche HB 3.7.2025). Die Positionen bleiben allerdings verhärtet. Iran will weiterhin nicht auf die Urananreicherung verzichten, angeblich für zivile Zwecke. Die USA fordern, wie schon vor dem Krieg, dass es in Iran zu keiner Anreicherung kommt (Tagesschau 3.7.2025; vergleiche ISW 26.6.2025). Das Gesetz, mit dem Iran die Zusammenarbeit mit der IAEA ausgesetzt hat, fordert neben einem Recht auf Urananreicherung auch Garantien, dass Iran nicht erneut angegriffen wird. Dabei beruft sich das Regime auf den Atomwaffensperrvertrag. Erst wenn es diese Sicherheiten erhält, will es wieder mit der IAEA kooperieren (HB 3.7.2025). Quellen […] Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2025-07-17 12:30 Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024). Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024). Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vergleiche AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vergleiche AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vergleiche AI 29.4.2025). Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024). Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025). Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025). Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024). Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vergleiche KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024). Quellen […] Todesstrafe Letzte Änderung 2025-07-17 11:20 Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025). […] Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die

Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025). Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die

Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025). Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das "Auge um Auge"-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen

Artikel 6

Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025). Nach den Aufzeichnungen von IHRNGO wurden die Hinrichtungen durch die iranische Justiz im Jahr 2024 anteilsmäßig aufgrund der folgenden Vorwürfe vollzogen: […] Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen

(972)wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie "Feindschaft gegen Gott" (Moharebeh) und "Verderbnis auf Erden" (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025). 2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vergleiche IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024). Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025). Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vergleiche CHRI 26.6.2025). Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024).

Artikel 91ISt

GB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (mohārebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vergleiche UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024).

Artikel 91ISt

GB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025). Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (IHRNGO 6.1.2025). Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse", um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO 20.2.2025). Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO 20.2.2025). Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024). Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vergleiche AI 8.4.2025). Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 12.3.2025). Quellen [...] Religionsfreiheit Letzte Änderung 2025-07-17 12:30 In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 14.5.2025), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. 90 bis 95 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, 5-10 % Sunniten. Das restliche Prozent verteilt sich

staatlichen Angaben auf Baha'i, Christen, Yaresan (Ahl-e Haqq), Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier (USDOS 26.6.2024). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha'i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie zum Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Baha'i, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017). […] Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024).Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vergleiche MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025).Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vergleiche FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vergleiche IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024). Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024). Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023). In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025a). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025).In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025a). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vergleiche IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021). Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl. OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vergleiche OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vergleiche OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023). Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vergleiche Qantara 16.5.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des

igteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025).Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des

igteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025). Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vergleiche MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Artikel 638, des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025). Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Artikel 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vergleiche HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025). Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Quellen […] Christen (anerkannte Religionsgemeinschaften) Letzte Änderung 2025-07-17 12:29 Das iranische staatliche Statistikamt gibt an, dass es laut der Volkszählung von 2016 117.700 Christen der anerkannten Konfessionen im Land gibt. Einige Schätzungen gehen davon aus, dass weit mehr Christen im Land leben könnten [Anm.: umfasst auch staatlich nicht anerkannte]. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es etwa 579.000 Christen. Die christliche Menschenrechtsorganisation Article 18 schätzt die Zahl der Christen im Land auf 500.000 bis 800.000, während die christliche Menschenrechtsorganisation Open Doors International von 1,24 Millionen ausgeht (USDOS 26.6.2024). Arm

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