Obsah (12)
§ 3Art. 133§ 8§ 9§ 28§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 71§ 33RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.01.2026 GeschäftszahlW616 1437661-5 Spruch, W616 1437661-5/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren 1-4 1.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Hazara, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater ihn aus Afghanistan weggeschickt habe, damit er in Schweden eine Schule besuchen könne. Er sei an einer Schulausbildung sehr interessiert gewesen, die finanzielle Lage habe jedoch einen weiteren Schulbesuch nicht zugelassen. Er sei in seiner Heimat aus politischen, religiösen oder ethnischen Gründen nicht verfolgt worden. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 21.08.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.08.2014 erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA wurde (rechtskräftig) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2014, GZ W116 1437661-1/4E, als unbegründet abgewiesen.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 21.08.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.08.2014 erteilt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA wurde (rechtskräftig) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2014, GZ W116 1437661-1/4E, als unbegründet abgewiesen. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2014, Zl. XXXX , wurde auf Grund des Verlängerungsantrages vom 23.07.2014
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.08.2016 erteilt.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2014, Zl. römisch 40 , wurde auf Grund des Verlängerungsantrages vom 23.07.2014
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.08.2016 erteilt. 1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. XXXX , wurde auf Grund des Verlängerungsantrages vom 18.07.2016
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.08.2018 erteilt.1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde auf Grund des Verlängerungsantrages vom 18.07.2016
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine weitere befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 21.08.2018 erteilt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.01.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten (Probezeit von drei Jahren) verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.01.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten (Probezeit von drei Jahren) verurteilt. 1.6 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018, Zl. XXXX , wurde der mit Bescheid vom 21.08.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 09.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.6 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018, Zl. römisch 40 , wurde der mit Bescheid vom 21.08.2013 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag vom 09.07.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2019, GZ W255 1437661-2/6E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018, Zl. XXXX ,
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund des Antrages vom 09.07.2018 um zwei weitere Jahre bis zum 21.08.2020 verlängert. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte I., III., IV., V. und V. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig.1.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2019, GZ W255 1437661-2/6E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund des Antrages vom 09.07.2018 um zwei weitere Jahre bis zum 21.08.2020 verlängert. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig. 1.
- Gegen das unter Punkt 1.
- genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhob das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl fristgerecht ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2019, GZ W255 1437661-2/6E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. 1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2020, GZ W255 1437661-2/16E, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018, Zl. XXXX , aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.11. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2020, GZ W255 1437661-2/16E, wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2018, Zl. römisch 40 , aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2020 einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 21.08.2020 im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung der Aberkennung des subsidiären Schutzes vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, Zl. XXXX , wurde der mit Bescheid vom 21.08.2013, Zl. XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten,
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 02.07.2020
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
§ 46FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Es wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.14. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, Zl. römisch 40 , wurde der mit Bescheid vom 21.08.2013, Zl. römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten,
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 02.07.2020
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
- Am 01.10.2020 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor und legte die Verständigung der Post über die Hinterlegung des Bescheides vor. Auf Ersuchen wurde der Bescheid vom 26.08.2020, Zl. XXXX , neuerlich ausgefolgt.1.
- Am 01.10.2020 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor und legte die Verständigung der Post über die Hinterlegung des Bescheides vor. Auf Ersuchen wurde der Bescheid vom 26.08.2020, Zl. römisch 40 , neuerlich ausgefolgt. 1.
- Mit Schreiben vom 13.10.2020 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrag und damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2020 beim Aufräumen seiner Wohnung einen unleserlichen gelben Zettel gefunden habe, sich umgehend zur Post begeben habe und ihm dort mitgeteilt worden sei, dass das betreffende Schriftstück nicht mehr behoben werden könne, da es bereits zurückgeschickt worden sei. Am nächsten Morgen, dem 01.10.2020, sei dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 26.08.2020 persönlich ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer habe umgehend mit der Rechtsberatung der Diakonie Kontakt aufgenommen und bringe nunmehr den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Gemeinsam mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, Zl. XXXX , und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.1.
- Mit Schreiben vom 13.10.2020 wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrag und damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2020 beim Aufräumen seiner Wohnung einen unleserlichen gelben Zettel gefunden habe, sich umgehend zur Post begeben habe und ihm dort mitgeteilt worden sei, dass das betreffende Schriftstück nicht mehr behoben werden könne, da es bereits zurückgeschickt worden sei. Am nächsten Morgen, dem 01.10.2020, sei dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 26.08.2020 persönlich ausgefolgt worden. Der Beschwerdeführer habe umgehend mit der Rechtsberatung der Diakonie Kontakt aufgenommen und bringe nunmehr den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein. Gemeinsam mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, Zl. römisch 40 , und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2020
§ 71Abs.
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 71Abs.
6 AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).1.17. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2020
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.11.2020 fristgerecht Beschwerde. 1.
- Am 03.12.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2021, GZ W255 1437661-4/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2020, Zl. XXXX , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2021, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde,
§ 33Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.1.20. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2021, GZ W255 1437661-4/9E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2020, Zl. römisch 40 , mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.10.2021, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde,
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Gegenständliches Verfahren 2.
- Der Beschwerdeführer reiste trotz Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, Zl. XXXX , nicht nach Afghanistan aus. 2.
- Der Beschwerdeführer reiste trotz Rechtskraft des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.08.2020, Zl. römisch 40 , nicht nach Afghanistan aus. Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2021 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der VO 604/2013 (Dublin-VO) wurde er am 07.02.2022 nach Österreich überstellt und stellte erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2021 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der VO 604 aus 2013, (Dublin-VO) wurde er am 07.02.2022 nach Österreich überstellt und stellte erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit XXXX , ca. 26 Jahre, weiblich, in Pakistan lebend verlobt sei. Seine Mutter habe sie für den Beschwerdeführer gefunden. Er habe sie nur über Video-Chat, jedoch noch nicht persönlich getroffen. Ein weiterer Grund sei seine psychische Behandlung in Deutschland. Ein Facharzt in Hamburg habe die Stimmen, welche der Beschwerdeführer seit etwa 9 Jahren als er in Griechenland angekommen sei, höre, als Krankheit diagnostiziert. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er niemanden in Afghanistan habe da seine ganze Familie das Land verlassen habe. Seine Mutter sowie eine Schwester seien in Amerika, zwei Brüder und eine Schwester in Deutschland und ein Bruder in Kanada. Er persönlich habe große Angst von den Taliban, sie hätten die Macht in Afghanistan übernommen und kontrollierten das ganze Land. Müsste er zurückkehren, werde er getötet. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang dieses Verfahrens nicht ab und reiste nach Frankreich weiter. Er wurde von den Behörden aufgegriffen und nach Konsultation wurde er am 13.04.2022 nach Österreich überstellt.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit römisch 40 , ca. 26 Jahre, weiblich, in Pakistan lebend verlobt sei. Seine Mutter habe sie für den Beschwerdeführer gefunden. Er habe sie nur über Video-Chat, jedoch noch nicht persönlich getroffen. Ein weiterer Grund sei seine psychische Behandlung in Deutschland. Ein Facharzt in Hamburg habe die Stimmen, welche der Beschwerdeführer seit etwa 9 Jahren als er in Griechenland angekommen sei, höre, als Krankheit diagnostiziert. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er niemanden in Afghanistan habe da seine ganze Familie das Land verlassen habe. Seine Mutter sowie eine Schwester seien in Amerika, zwei Brüder und eine Schwester in Deutschland und ein Bruder in Kanada. Er persönlich habe große Angst von den Taliban, sie hätten die Macht in Afghanistan übernommen und kontrollierten das ganze Land. Müsste er zurückkehren, werde er getötet. Der Beschwerdeführer wartete den Ausgang dieses Verfahrens nicht ab und reiste nach Frankreich weiter. Er wurde von den Behörden aufgegriffen und nach Konsultation wurde er am 13.04.2022 nach Österreich überstellt. 2.
- Der Beschwerdeführer wurde am 19.11.2024 im Beisein einer Vertrauensperson und eines Dolmetschers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Beschwerdeführer gab an, es gehe ihn gut, er nehme Medikamente. Er nehme das Medikament Olanzapin (gegen schizophrene Psychosen). Er stehe derzeit in keiner Therapie und könne schon arbeiten. Er gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Er gab befragt an, er spreche Dari, Paschto, in Wort und Schrift. Er spreche Deutsch auf gutem Niveau, verstehe die Sprache Urdu und habe Kenntnisse der englischen Sprache. Er werde im Verfahren nicht rechtsfreundlich vertreten und es bestehe keine Zustellvollmacht. Er habe bei der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und es sei alles korrekt aufgenommen worden. Er sei seit Dezember 2012 in Österreich aufhältig und habe aufgrund der Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen. Er habe in Österreich integrative Schritte gesetzt. Er habe die Pflichtschule positiv abgeschlossen (Zeugnis wurde vorgelegt). Er habe in Österreich bei mehreren Arbeitsstätten, u.a. in Niederösterreich als Lagerarbeiter gearbeitet. Er habe sich immer in Österreich aufgehalten, jedoch sei er als ihm der subsidiäre Schutz aberkannt worden sei nach Hamburg/Deutschland gereist. Dort habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sei aufgrund der Dublin-VO wieder nach Österreich überstellt worden. Zurzeit sei er arbeitslos und erhalte Geld vom AMS. Bei Bedarf, wenn es nötig sei, werde der Beschwerdeführer von seinen Geschwistern finanziell unterstützt. Bevor der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, habe er mit seiner Familie in Baghlan gelebt. Sein Vater sei verstorben, Seine Mutter, ein Bruder und Schwester würden in Kanada, eine Schwester in den USA, eine Schwester in Tadschikistan und eine Schwester und zwei Brüder in Deutschland leben. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er mit allen Familienangehörigen via „Messenger“ regelmäßig im Kontakt stehe. Der Beschwerdeführer sei ledig und lebe derzeit in keiner Beziehung. Er habe keine Angehörigen in Österreich. Auf die Frage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl: „Sie wurden im Bundesgebiet massiv straffällig? Möchten Sie sich dazu äußern?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Die Straftaten, die ich machte, wurden mir von den Stimmen im Kopf „befohlen“.“ Sie würden ihm leidtun. Er habe nach der erlassenen Rückkehrentscheidung das Bundesgebiet nicht in Richtung Afghanistan verlassen, weil die Taliban ihn, wenn er zurückkehren würde, umbringen würden. Befragt zu seinem Asylgrund, erklärte der Beschwerdeführer, er lebe seit 12 Jahren in Österreich. Er habe Afghanistan wegen den Taliban verlassen und er könne nicht wieder zurückkehren. Als er noch gültige Dokumente gehabt habe, sei er nie in den Iran oder nach Afghanistan gereist. Er ergänzte, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Er habe keine Angehörigen mehr in Afghanistan. Außerdem habe er psychische Probleme und müsse Medikamente nehmen. Er denke, dass seine Krankheit in Afghanistan nicht behandelt werden könne. Explizit befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei in seinem Heimatland nie politisch oder religiös tätig gewesen. Er sei kein Mitglied einer Partei oder Organisation. Er sei in Österreich weder für einen Verein oder für eine Organisation tätig. Er lebe in einer Unterkunft der Caritas und habe afghanische Freunde. Der Beschwerdeführer benötigte das Länderinformationsblatt nicht, er sei über die Situation im Herkunftsland informiert. Der Beschwerdeführer sei bis zum 08.08.2024 arbeiten gewesen und sei aufgrund seiner Krankheit gekündigt worden. Er stehe mit einigen Firmen in Kontakt und würde einen positiven Bescheid benötigen um Arbeiten gehen zu können. 2.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde
§ 8Absatz 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG).2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG). Begründend führte die belangte Behörde zu dem Fluchtgrund aus, dass keine individuelle, asylrelevante Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Afghanistan festgestellt werden konnte. 2.4. Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater
§ 52BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.2.4.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, ausschließlich gegen Spruchpunkt I. fristgerecht am 20.03.2025 Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde angegeben, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Unter anderem würden im Falle einer Rückkehr die Taliban den Beschwerdeführer jedenfalls als verwestlicht ansehen. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit angesichts seines langen Auslandsaufenthaltes und seiner ablehnenden Haltung als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der verwestlicht wahrgenommenen Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu eben dieser Gruppe sowie (zumindest) unterstellter oppositioneller und religiöser Gesinnung seitens der Taliban drohen. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht am 20.03.2025 Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde angegeben, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Unter anderem würden im Falle einer Rückkehr die Taliban den Beschwerdeführer jedenfalls als verwestlicht ansehen. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan somit angesichts seines langen Auslandsaufenthaltes und seiner ablehnenden Haltung als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der verwestlicht wahrgenommenen Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu eben dieser Gruppe sowie (zumindest) unterstellter oppositioneller und religiöser Gesinnung seitens der Taliban drohen. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe im Rahmen des ersten Asylantrags aufgrund seiner Erkrankungen nicht detailliert und klar darlegen können. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2022 nach Deutschland gegangen sei und sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, habe ihn seine Schwester darüber informiert, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Der Beschwerdeführer lehne außerdem die Taliban und ihre religiösen Ansichten sowie deren geforderte Lebensweise entschieden ab; er verabscheue das Taliban Regime und halte sie für Terroristen, die keine Menschenrechte kennen würden. Der Beschwerdeführer lebe mittlerweile (mit kurzen Unterbrechungen) bereits fast 13 Jahre in Österreich, er habe sich gut in die Österreichische Gesellschaft integriert und sei der deutschen Sprache mächtig. 2.
- Am 03.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH und ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer bestätigte er verstehe gut Deutsch. Es wurden Erkenntnisquellen – ein Konvolut Auszüge ZMR, GVS, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 31.01.2025, UNHCR, Guidance Note on Afghanistan, Update II, ACCORD, Themendossier Afghanistan, Stand 17.10.2025; dem Akt beigelegt. Der Rechtsvertreter gab an, vorerst keine Stellungnahme abzugeben.Der Beschwerdeführer bestätigte er verstehe gut Deutsch. Es wurden Erkenntnisquellen – ein Konvolut Auszüge ZMR, GVS, das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 31.01.2025, UNHCR, Guidance Note on Afghanistan, Update römisch zwei, ACCORD, Themendossier Afghanistan, Stand 17.10.2025; dem Akt beigelegt. Der Rechtsvertreter gab an, vorerst keine Stellungnahme abzugeben. Die Einvernahme des Beschwerdeführers fand zum Teil in Deutsch statt, die Einvernahme über die Fluchtgründe erfolgte auf Dari. Er bestätigte, er sei geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen und Fragen zu beantworten. Er habe seine Medikamente vergessen, die er zum Schlafen benötige, das behindere ihn aber nicht. Er sei gesund. Befragt bezüglich seines Asylgrundes, gab der Beschwerdeführer an, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe er über seinen neuen Asylgrund sprechen wollen, sei jedoch nicht danach gefragt worden. Er gab seinen im Spruch angegebenen Namen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara angehörig, schiitischer Moslem und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe gesagt er sei am XXXX , in Baghlan geboren worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, es gebe keine Moschee, wo er hingehen könne, nur in Wien gebe es eine. Er sei nicht religiös. Könnte er in die Moschee gehen, würde sei ein- oder zweimal pro Monat besuchen.Er gab seinen im Spruch angegebenen Namen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara angehörig, schiitischer Moslem und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe gesagt er sei am römisch 40 , in Baghlan geboren worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, es gebe keine Moschee, wo er hingehen könne, nur in Wien gebe es eine. Er sei nicht religiös. Könnte er in die Moschee gehen, würde sei ein- oder zweimal pro Monat besuchen. Er sei ledig, er sei verlobt gewesen, sie hätten sich aber getrennt. Seine Verlobte habe in Pakistan gelebt. Sie würde nunmehr in Kanada leben und sie habe sich getrennt. Er habe sie nie persönlich getroffen, seine Mutter habe sie ausgesucht. Er habe keine Kinder. Er spreche Dari, Paschtu, Englisch, Indisch und ein bisschen Deutsch. Er könne in Dari lesen und schreiben. Er sei in Afghanistan zwei Jahre in die Schule (Koranschule) gegangen, hier in Österreich habe er den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er sei in Baghlan, im Dorf XXXX aufgewachsen. Er habe zwei Jahre die Schule besucht und als Hirte sowie als Obstverkäufer für 2 Monate vor seiner Ausreise in Kabul, gearbeitet.Er spreche Dari, Paschtu, Englisch, Indisch und ein bisschen Deutsch. Er könne in Dari lesen und schreiben. Er sei in Afghanistan zwei Jahre in die Schule (Koranschule) gegangen, hier in Österreich habe er den Pflichtschulabschluss nachgeholt. Er sei in Baghlan, im Dorf römisch 40 aufgewachsen. Er habe zwei Jahre die Schule besucht und als Hirte sowie als Obstverkäufer für 2 Monate vor seiner Ausreise in Kabul, gearbeitet. Er habe in Kabul für 2 Monate mit seinem Onkel gelebt. In Baghlan habe er in einer kleinen Wohnung mit seinen Eltern und Geschwistern, 3 Brüder und vier Schwestern, gelebt. Er wisse nicht wie alt seine Geschwister seien, sie seien aber alle älter als er. Ein Bruder und zwei Schwestern seien in Deutschland, eine Schwester und ein Bruder in Kanada, eine Schwester in Amerika und eine Schwester sei momentan in Tadschikistan. In Afghanistan würde niemand mehr leben. Sie hätten Probleme mit den Taliban gehabt. Der Bruder seines Vaters würde in Afghanistan leben, seine Tante, die Schwester seines Vaters sei aus Afghanistan weggegangen. Zu den Geschwistern seiner Mutter habe er keinen Kontakt. Er persönlich sei 2012 aus Afghanistan ausgereist. Sein Vater habe seine Reise bezahlt. Dieser sei Security in einem Hotel gewesen, das sei immer schon sein Beruf gewesen. Seine Mutter habe nicht gearbeitet. Die finanzielle Lage seiner Familie bevor er ausgereist sei, sei schlecht gewesen. Er stehe mit seiner Mutter und den Geschwistern in Kontakt. Der Beschwerdeführer erzählte: „Als ich nach Österreich gekommen bin, habe ich ein Problem bekommen, ich höre Stimmen und ich habe gesagt, dass ich dieses Problem habe. Dann hat meine Familie nicht so viel geredet, sie sagten, ich habe ein Problem. Mein Vater ist gestorben, sie haben es nicht gesagt. Ich war im Krankenhaus, sie sagten, niemand ist in deinem Gehirn, das macht dein Gehirn selbst. Jetzt rede ich normal mit meiner Familie, sie fragen wie es mir geht, ob ich arbeite, sowas reden wir. Mit meiner Mutter rede ich jede Nacht, sie ist alt geworden und sie hat viel Stress wegen mir und denkt oft an mich, jetzt redet sie mit mir und sagt, ich soll meine Medikamente nehmen und ob es mir gut geht. Mit meinen anderen Geschwistern rede ich ca. zweimal pro Woche, sie sind auch beschäftigt. Ich habe in der Arbeit Schichtdienst und habe nicht so viel Zeit. Wir kommunizieren über Messenger.“ Befragt zu seiner jetzigen Situation in Österreich, erklärte der Beschwerdeführer, er arbeite seit 14.4.2025 bei der Firma XXXX . In der Arbeit wisse man von seinem Problem, sie würden mit dem Beschwerdeführer darüber reden. Er verdiene zurzeit 2.500 Euro netto monatlich. Er habe bis dato etwa 4.000 Euro davon erspart.Befragt zu seiner jetzigen Situation in Österreich, erklärte der Beschwerdeführer, er arbeite seit 14.4.2025 bei der Firma römisch 40 . In der Arbeit wisse man von seinem Problem, sie würden mit dem Beschwerdeführer darüber reden. Er verdiene zurzeit 2.500 Euro netto monatlich. Er habe bis dato etwa 4.000 Euro davon erspart. Er mache Sport, Fußball. Er spiele mit somalischen Leuten, manchmal würden sie sich in Deutsch, Englisch, Somalisch oder Afghanisch unterhalten. Er würde Vollzeit, manchmal auch am Samstag arbeiten. Seine Medikamente würden ihn nicht daran hindern zu arbeiten. Er habe in Österreich keine Verwandte. Jedoch habe es in Afghanistan in seinem Heimatdorf eine Familie gegeben, die nun in Wien wohnen würde. Er habe zu dieser Familie nunmehr Kontakt. Er habe diese nach bei jemanden geschlafen, der bei ihm in XXXX gewohnt habe. Er habe Freunde in XXXX . Er habe Kontakt mit seinen Arbeitskollegen, sie würden sich oft am Wochenende treffen und manchmal Tischtennis spielen.Er habe in Österreich keine Verwandte. Jedoch habe es in Afghanistan in seinem Heimatdorf eine Familie gegeben, die nun in Wien wohnen würde. Er habe zu dieser Familie nunmehr Kontakt. Er habe diese nach bei jemanden geschlafen, der bei ihm in römisch 40 gewohnt habe. Er habe Freunde in römisch 40 . Er habe Kontakt mit seinen Arbeitskollegen, sie würden sich oft am Wochenende treffen und manchmal Tischtennis spielen. Befragt zu seinem Gesundheitszustand erzählte der Beschwerdeführer: „Es ist wegen meiner Stimmen, wenn ich die Medikamente nehme, geht es mir gut. Wenn ich die Medikamente nehme, träume ich beim Schlafen, mein Gehirn ist noch aktiv, manchmal träume ich gut, manchmal nicht. Wenn ich die Medikamente nicht nehme, kommen die Stimmen zurück, wenn ich ein oder zwei Tage die Medikamente nicht nehme, habe ich Probleme.“ Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts: „Hatten Sie schon seit Ihren beiden Verurteilungen noch weitere Probleme mit der Polizei oder mit Behörden?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, das war vor 7 Jahren, seither hatte ich keine Probleme. Ich bin seit drei Jahren in XXXX , ich gehe in die Arbeit, komme nach Haus, gehe schlafen und dann wieder in die Arbeit. …. Nein, ich hatte keine Probleme mit der Polizei. In Frankreich war ich leider im Gefängnis zwei Monate, dann wurde ich wieder zurück nach Deutschland geschickt. Als ich von Deutschland gekommen bin, habe ich einen Asylantrag wieder gestellt und habe eine Befragung gehabt und danach bekam ich einen Fahrschein für eine Unterkunft, ich hatte Angst, dass ich von dieser Unterkunft nach Afghanistan abgeschoben werde. Das war am Flughafen - in der Nähe vom Flughafen Wien. Meine Familie hat mir geraten, nach Frankreich zu gehen.“Auf die Frage des Bundesverwaltungsgerichts: „Hatten Sie schon seit Ihren beiden Verurteilungen noch weitere Probleme mit der Polizei oder mit Behörden?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, das war vor 7 Jahren, seither hatte ich keine Probleme. Ich bin seit drei Jahren in römisch 40 , ich gehe in die Arbeit, komme nach Haus, gehe schlafen und dann wieder in die Arbeit. …. Nein, ich hatte keine Probleme mit der Polizei. In Frankreich war ich leider im Gefängnis zwei Monate, dann wurde ich wieder zurück nach Deutschland geschickt. Als ich von Deutschland gekommen bin, habe ich einen Asylantrag wieder gestellt und habe eine Befragung gehabt und danach bekam ich einen Fahrschein für eine Unterkunft, ich hatte Angst, dass ich von dieser Unterkunft nach Afghanistan abgeschoben werde. Das war am Flughafen - in der Nähe vom Flughafen Wien. Meine Familie hat mir geraten, nach Frankreich zu gehen.“ Befragt warum er Afghanistan verlassen habe, erzählte der Beschwerdeführer: „Als ich Österreich erreicht habe, hatte ich Probleme, 10 Jahre lang hat es gedauert. meine Familie sagte mir nicht, warum ich Afghanistan verlassen musste, nach 10 Jahren Behandlung, hat mir meine Familie es mir erzählt, warum ich das Land verlassen musste. Da ich unterschiedliche Stimmen hörte und mich an nichts erinnern konnte, hat es mir meine Familie später erzählt, warum ich das Land verlassen musste. Ich habe damals als Hirte gearbeitet. Ein paar Menschen kamen zu mir und wollten wissen, wie sie nach XXXX kommen. Ich habe ihnen die Adresse gegeben, ich wusste es aber nicht, dass die Menschen Polizisten waren. Die Polizisten waren dort und ein paar Mitglieder der Taliban wurden erwischt und verhaftet. Die Taliban dachten, ich sei ein Informant der Polizei. Sie haben mich danach aufgesucht. Meine Familie hat mich in einem Keller hinter dem Holz versteckt. Die Taliban haben mich nicht gefunden und mein Vater schickte mich am nächsten Tag nach Kabul. 2 Monate war ich in Kabul und sie haben mich auch in Kabul aufgesucht. Damals wollte mein Onkel ms seinen Sohn nach Europa schicken, mein Vater hatte keine andere Wahl, als mich mitzuschicken. Danach habe ich Kabul verlassen und bin nach Europa gekommen. In Griechenland war ich ein Monat draußen, aber drei Monate in Haft. Nach diesen 3 Monaten Haft habe ich Griechenland verlassen und kam nach Österreich. Ich habe in Österreich Medikamente bekommen, diese waren nicht hilfreich, meine Probleme nahmen zu, deshalb nahm ich die Medikamente nicht mehr. Als meine Familie mitbekommen hat, dass ich krank bin, haben sie mir nicht erzählt, warum ich das Land verlassen habe und ich selbst konnte mich nicht erinnern. Ich bekam mit, dass 1 Monat nach meiner Ausreise mein Vater von den Taliban umgebracht wurde. Der Grund, warum ich den wahren Fluchtgrund nicht erzählt habe, ist, dass ich krank bin, mich nicht erinnern konnte und Stimmen hörte. Ich habe mir manchmal vorgenommen, mir das Leben zu nehmen. Als ich Österreich erreicht habe, war ich sehr jung und die Leute in Österreich waren sehr nett und freundlich zu mir, ich habe mit meiner Krankheit gekämpft. Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, jetzt sind die Taliban an der Macht und überall im Land präsent. Wir dürfen nicht unsere religiöse Verpflichtung frei ausüben, die Taliban zwingen uns, Sunniten zu werden. Sie bezeichnen uns als Ungläubige.“Befragt warum er Afghanistan verlassen habe, erzählte der Beschwerdeführer: „Als ich Österreich erreicht habe, hatte ich Probleme, 10 Jahre lang hat es gedauert. meine Familie sagte mir nicht, warum ich Afghanistan verlassen musste, nach 10 Jahren Behandlung, hat mir meine Familie es mir erzählt, warum ich das Land verlassen musste. Da ich unterschiedliche Stimmen hörte und mich an nichts erinnern konnte, hat es mir meine Familie später erzählt, warum ich das Land verlassen musste. Ich habe damals als Hirte gearbeitet. Ein paar Menschen kamen zu mir und wollten wissen, wie sie nach römisch 40 kommen. Ich habe ihnen die Adresse gegeben, ich wusste es aber nicht, dass die Menschen Polizisten waren. Die Polizisten waren dort und ein paar Mitglieder der Taliban wurden erwischt und verhaftet. Die Taliban dachten, ich sei ein Informant der Polizei. Sie haben mich danach aufgesucht. Meine Familie hat mich in einem Keller hinter dem Holz versteckt. Die Taliban haben mich nicht gefunden und mein Vater schickte mich am nächsten Tag nach Kabul. 2 Monate war ich in Kabul und sie haben mich auch in Kabul aufgesucht. Damals wollte mein Onkel ms seinen Sohn nach Europa schicken, mein Vater hatte keine andere Wahl, als mich mitzuschicken. Danach habe ich Kabul verlassen und bin nach Europa gekommen. In Griechenland war ich ein Monat draußen, aber drei Monate in Haft. Nach diesen 3 Monaten Haft habe ich Griechenland verlassen und kam nach Österreich. Ich habe in Österreich Medikamente bekommen, diese waren nicht hilfreich, meine Probleme nahmen zu, deshalb nahm ich die Medikamente nicht mehr. Als meine Familie mitbekommen hat, dass ich krank bin, haben sie mir nicht erzählt, warum ich das Land verlassen habe und ich selbst konnte mich nicht erinnern. Ich bekam mit, dass 1 Monat nach meiner Ausreise mein Vater von den Taliban umgebracht wurde. Der Grund, warum ich den wahren Fluchtgrund nicht erzählt habe, ist, dass ich krank bin, mich nicht erinnern konnte und Stimmen hörte. Ich habe mir manchmal vorgenommen, mir das Leben zu nehmen. Als ich Österreich erreicht habe, war ich sehr jung und die Leute in Österreich waren sehr nett und freundlich zu mir, ich habe mit meiner Krankheit gekämpft. Ich kann auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren, jetzt sind die Taliban an der Macht und überall im Land präsent. Wir dürfen nicht unsere religiöse Verpflichtung frei ausüben, die Taliban zwingen uns, Sunniten zu werden. Sie bezeichnen uns als Ungläubige.“ Er habe im Rahmen der Erstbefragung 2012 als Fluchtgrund explizit Schulausbildung angegeben, denn er habe sich nur an das erinnern können, was ihm seine Familie gesagt habe. Er habe beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, auch im November 2024 nicht über seine Krankheit gesprochen, weil er nicht danach befragt worden sei. Zusätzlich habe man ihm keine Zeit gegeben, darüber zu berichten. Man habe ihn nur wegen seiner Schwester, seinem Bruder und seinen Bekannten befragt. Das Bundesverwaltungsgericht machte den Beschwerdeführer aufmerksam, dass im Protokoll des Bundesamtes für Fremdenwesen stehe: „[….] nennen Sie bitte umfassend detailliert und umfassend Ihren Asylgrund“. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe nicht viel Zeit bekommen, um über seine Probleme detailliert zu sprechen. Er erzählte nunmehr, dass er 16 oder 17 Jahre alt gewesen sei, als diese Personen gekommen seien. Sie hätten damals kein Mitgefühl mit dem Beschwerdeführer gehabt, obwohl er sehr jung gewesen sei und bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan werden diese Personen es dem Beschwerdeführer nicht ersparen. Er habe damals das angegeben, was ihm seine Familie gesagt habe, und er habe nicht genau gewusst wie alt er sei, so habe er 14 Jahre gesagt. Befragt erklärte der Beschwerdeführer, die Taliban hätten seinen Vater wegen ihm umgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er im Jahr 2013 gesagt habe, sein Vater wäre aufgrund eines Herzleidens verstorben. Der Beschwerdeführer gab an, dass als seine Schwester mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer krank sei, ihm nicht die Wahrheit gesagt habe, sie habe nur gesagt wegen Herzproblemen. Sein Vater sei jedoch im Dorf von den Taliban umgebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich, warum er dies seit 2013 in allen Verfahren nicht gesagt habe, denn nachdem der Beschwerdeführer die Medikamente erhalten habe, seien seine Erinnerungen zurückgekommen. Der Beschwerdeführer erzählte, seine Schwester habe ihm erzählt, wieso er das Land habe verlassen müssen. Sie sagte, jetzt sei er gesund. Er habe im November nichts davon gesagt, denn er habe zu diesem Zeitpunkt auch Medikamente genommen, die Dosierung sei jedoch sehr stark gewesen. Er erinnere sich überhaupt nicht, ob er in diesem Zusammenhang eine Frage bekommen habe oder nicht. Er sei in der Lage gewesen die Einvernahme durchzuführen, er habe jedoch durchgehend Stimmen gehört, weil die Dosierung zu stark gewesen sei. Im Bett habe sein ganzer Körper gezittert. Er habe zuerst aufstehen müssen, um sich im Bett auf die andere Seite drehen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, er habe bei der Einvernahme gesagt, es gehe ihm gut, er nehme Medikamente. Der Beschwerdeführer antwortete, er habe so große Schwierigkeiten nicht gehabt, er habe reden können. Er habe es erwähnt, weil er darauf aufmerksam machen wollte, was er alles erlebt habe. Er könne sich nicht erinnern, was in Afghanistan passiert sei. Es habe ihm seine Schwester erzählt. Er habe 10 Jahre lang diese Probleme gehabt, dass er Stimmen hören würde. An dem Tag als er sein Heimatland verlassen musste, habe er einen Streit zwischen seinem Vater und dem Bruder seines Vaters XXXX beobachtet. Sie hätten Konflikte wegen Erbschaften gehabt. In seiner Erinnerung sei dieser Streit gewesen, darüber habe er berichtet. Er könne sich teilweise an seine Schwester erinnern, an seinen Bruder und Vater nicht. Er könne sich nicht erinnern, was in Afghanistan passiert sei. Es habe ihm seine Schwester erzählt. Er habe 10 Jahre lang diese Probleme gehabt, dass er Stimmen hören würde. An dem Tag als er sein Heimatland verlassen musste, habe er einen Streit zwischen seinem Vater und dem Bruder seines Vaters römisch 40 beobachtet. Sie hätten Konflikte wegen Erbschaften gehabt. In seiner Erinnerung sei dieser Streit gewesen, darüber habe er berichtet. Er könne sich teilweise an seine Schwester erinnern, an seinen Bruder und Vater nicht. Der Beschwerdeführer befürchte jetzt konkret im Fall seiner Rückkehr, dass er von den Taliban, den Paschtunen getötet werden würde. Er habe immer wieder seine Familie besuchen wolle, diese habe es jedoch nicht erlaubt. Er sei die ganze Zeit aus diesem Grund in Europa geblieben. „Ich habe keine Chance am Leben zu bleiben, weil sie mich als Informant kennen, ich habe in Afghanistan nichts und niemanden mehr. Meine Familie hat auch aus Angst vor den Taliban das Land verlassen.“ Der Beschwerdeführer gab explizit befragt an, er würde nicht fünfmal pro Tag beten und nicht im Monat Ramadan fasten. Er sei Schiite und das sei anders. Sie hätten ein eigenes Buch. Als er in Wien gewesen sei, sei er einmal wöchentlich in einer Moschee gewesen. 2.
- Da sich im Akt ein Schreiben der Caritas („Therapiebestätigung“, AS 59) befindet, aus dem hervorgeht, dass ein Antrag auf Erwachsenenvertretung gestellt wurde, wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Caritas kontaktiert. Diese gab an, dass das diesbezügliche Verfahren eingestellt wurde. 2.
- Am 12.12.2025 wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Version 13 vom 7.11.2025) an die Parteien des Verfahrens zur Stellungnahme ausgesendet. Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens.Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und schiitischen Glaubens. Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer, abgesehen von den beiden letzten Monaten vor der Asureise, in XXXX (Provinz Baghlan) gelebt.Bis zu seiner Ausreise hat der Beschwerdeführer, abgesehen von den beiden letzten Monaten vor der Asureise, in römisch 40 (Provinz Baghlan) gelebt. Er hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen. Derzeit ist der Beschwerdeführer erwerbstätig und verdient etwa EUR 2.500 netto. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Nicht festgestellt werden kann, dass dieser von den Taliban getötet wurde. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Kanada, der Beschwerdeführer hat mehrere Geschwister, die in Deutschland, Kanada, USA sowie Tadschikistan leben. Es wurde beim Beschwerdeführer paranoide Schizophrenie dagnostiziert. Er nimmt regelmäßig Medikamente. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 24.01.2017 wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten (Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Er bereut seine Straftat. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 24.01.2017 wegen dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und dem Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten (Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Er bereut seine Straftat. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Rückkehr nach Afghanistan sein Leben in Gefahr aufgrund einer Verfolgung aus unterstellter oppositioneller bzw religiöser Gesinnung in Gefahr wäre. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr, von den Taliban als Informant der Polizei der früheren Regierung angesehen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers wegen des Beschwerdeführers von den Taliban getötet wurde. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Mit Bescheid vom 21.02.2025, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde
§ 8Absatz 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt. (§ 8 Abs. 4 AsylG) (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 21.02.2025, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt. (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG) (Spruchpunkt römisch drei.). 1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: 1.3.1. Auszug aus der Länderinformation der BFA-Staatendokumentation zu Afghanistan Version 13, veröffentlicht am 07.11.2025: Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2025-10-03 15:29 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
- km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
- km)(CIA 6.5.2025). Politische Lage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 12.1.2025). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vergleiche AMU 26.8.2024). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025c). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der
igteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der
igteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025). Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025). Internationale Beziehungen der Taliban Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025). Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7,
(1)(h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025). Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025). Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vergleiche KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025). Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vergleiche Afintl 22.3.2025). Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vergleiche Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vergleiche Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025). Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vergleiche Standard 12.9.2025). Drogenbekämpfung Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025). Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023). Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023). Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025). Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025). Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 [Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen: 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024) 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025) 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025) 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025) Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:Entwicklung der Sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED für die Jahre 2024 und 2025 Quelle: Erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025). Quelle: Erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025) Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]. Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vergleiche VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025). Quelle: Erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025) Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr
(2024)zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025). Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie der hier zitierten Studien sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]. Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025) Letzte Änderung 2025-10-07 15:26 Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2025-11-04 10:42 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vergleiche OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Fl