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{'item': 'W612 2331741-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§§ 4§ 34

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.01.2026 GeschäftszahlW612 2331741-1 Spruch, W612 2331741-1/4EW612 2331744-1/4EW612 2331743-1/4EW612 2331741-1/4E, W612 2331744-1/4E, W

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem damals minderjährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer) und ihrer minderjährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin) in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre Kinder am 07.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Sicherheitsbedenken aufgrund des Ukraine-Kriegs, wirtschaftlichen Gründen und unzureichender medizinischer Versorgung in der Republik Moldau begründet wurden.
  2. Die moldawischen Reisepässe der Beschwerdeführer wurden von der Polizei sichergestellt. Die EURODAC-Abfrage ergab Folgendes: - Niederlande: 29.07.2017 - Deutschland: 23.09.2019 - Frankreich: 13.03.2020 - Belgien: 16.11.2020 Das belgische „Immigration Office“ informierte im Rahmen von Konsultationsverfahren mit Schreiben vom 23.01.2025 die Dublin Unit Österreich dahingehend, dass die Beschwerdeführer nachdem das Asylverfahren am 31.03.2022 negativ entschieden worden sei, mit Rückkehrhilfe von IOM am 21.06.2022 nach Moldawien zurückkehrt seien.
  3. Am 22.10.2025 wurden die Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Drittbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführer legten im Rahmen der Einvernahme ein Konvolut an medizinischen Unterlagen den Zweitbeschwerdeführer betreffend vor. Die Beschwerdeführer brachten bei der Einvernahme in Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen vor, wegen fehlenden Arbeitsmöglichkeiten ohne besonderen Anlass sowie auch um sich im Bundesgebiet medizinisch behandeln zu lassen, aus Moldawien ausgereist zu sein. Zudem hätten sie Angst vor den in der Nähe stattgefundenen Kampfhandlungen bzw. fliegenden Drohnen in der Ukraine gehabt.
  4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gewährte das Bundesamt

§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).4.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte das Bundesamt

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt gewesen seien oder in Zukunft sein würden und Moldawien aus rein wirtschaftlichen Überlegungen verlassen hätten. Da die Beschwerdeführer weder Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat vorgebracht hätten, noch amtswegig solche in Moldawien festgestellt werden könnten, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

  1. Gegen diese Bescheide wurde mit gemeinsamem Beschwerdeschriftsatz vom 16.12.2025 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Darin wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde wiederholt vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Teilen Moldawiens aufgrund des Ukraine-Kriegs volatil sei und Berichte zeigen würden, dass Roma in der moldawischen Gesellschaft in vielschichtiger Weise Diskriminierungen ausgesetzt seien, insbesondere Frauen, was auch eingeschränkten Zugang zu Dienstleistungen und medizinischer Versorgung zur Folge habe. Der Zweitbeschwerdeführer sei auf ständige medizinische Behandlung angewiesen, die aufgrund mangelnden finanziellen Mittel sowie fehlenden familiären bzw. sozialen Netzwerk in Moldawien nicht zuteilwerden würden. Das Bundesamt habe schließlich in der gegenständlichen Entscheidung das Kindeswohl der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin unzureichend berücksichtigt.
  2. Die Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie durch Einsichtnahme in das bereits den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Republik Moldau vom 19.09.
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu den Beschwerdeführern, zu ihrer Antragstellung und ihrem Aufenthalt in Österreich: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Moldau und gehören der Volksgruppe der Roma sowie der Religionsgemeinschaft der Christen an. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführer sprechen alle fließend Russisch (Erstsprache) und Romani (Roma-Dialekt). Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Kindsvater nicht standesamtlich verheiratet und dieser verblieb in der Republik Moldau oder hält sich aktuell in der Ukraine auf. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt XXXX in Moldawien an der Moldauisch-ukrainischen Grenze, wo sie zuletzt gemeinsam im elterlichen Haus der Erstbeschwerdeführerin lebten. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine zumindest dreijährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im Handel mit Waren. Auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin besuchten für ca. drei Jahre die Schule in der Republik Moldau. Die Beschwerdeführer finanzierten ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie zeitweise finanzieller Unterstützung des Kindsvater oder weiterer Familienmitglieder.Die Beschwerdeführer stammen aus der Stadt römisch 40 in Moldawien an der Moldauisch-ukrainischen Grenze, wo sie zuletzt gemeinsam im elterlichen Haus der Erstbeschwerdeführerin lebten. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über eine zumindest dreijährige Schulbildung und Arbeitserfahrung im Handel mit Waren. Auch der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin besuchten für ca. drei Jahre die Schule in der Republik Moldau. Die Beschwerdeführer finanzierten ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers sowie zeitweise finanzieller Unterstützung des Kindsvater oder weiterer Familienmitglieder. Die Beschwerdeführer reisten in der Vergangenheit wiederholt für mehrere Monate in andere Drittstaaten (Tadschikistan, Kirgistan, Ukraine) oder EU-Mitgliedsstaaten und stellten bereits in den Jahren 2017 bis 2020 jeweils in den Niederlanden, in Deutschland, Frankreich und Belgien Anträge auf internationalen Schutz. Zuletzt hielten sich die Beschwerdeführer von 2020 bis 2022 in Belgien auf und kehrten nach negativ entschiedenen Asylverfahren mit Unterstützung von IOM im Juni 2022 nach Moldawien zurück. Die Beschwerdeführer verfügen sowohl in Moldawien als auch in der Ukraine und Usbekistan über familiäre Anknüpfungspunkte (Onkel und Tanten der Erstbeschwerdeführerin, Bruder/Onkel, Neffen und Nichten/Cousins und Cousinen, Ex-Partner/Vater der Beschwerdeführer) sowie zahlreiche Bekannte und Freunde zu denen die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr den Kontakt wiederherstellen können soweit nicht ohnedies weiterhin Kontakt besteht. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurden im Bundesgebiet Kontrolluntersuchungen (Mammographie) durchgeführt betreffend bereits in der Republik Moldau diagnostizierte Zysten in der Brust. Darüber hinaus ist die Erstbeschwerdeführerin gesund und nicht in ärztlicher Behandlung. Bis auf Kopfschmerzen hat die minderjährige Drittbeschwerdeführerin keine gesundheitlichen Beschwerden und ist gesund. Beim Zweitbeschwerdeführer wurden im Bundesgebiet eine mittelgradige depressive Episode und eine Zwangsstörung diagnostiziert, welche medikamentös therapiert wurden. Weiters wurden verschiedene Untersuchungen (MRT, Echodiagramm, etc.) und Verlaufskontrollen durchgeführt wurden, welche ein unauffälliges Ergebnis zeigten. Eine Psychotherapie wurde empfohlen sowie regelmäßiger Ausdauersport. Außerdem wurde beim Zweitbeschwerdeführer eine Gastritis diagnostiziert, die ebenso erfolgreich medikamentös behandelt wurde, sowie auch eine vergangene Prostatitis. Davon abgesehen waren beim Drittbeschwerdeführer keine weiteren Erkrankungen bzw. Beeinträchtigungen festzustellen. Insgesamt leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Republik Moldau nicht behandelbaren Krankheiten, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam Anfang 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 07.01.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheiden vom 17.11.2025 zur Gänze abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurden. Für die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung bestritten und sind die volljährigen Beschwerdeführer in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und sind weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig. Sie haben auch keine Kurse oder Fortbildungen im Bundesgebiet besucht. Sie leben im gemeinsamen Haushalt in einem Quartier der Grundversorgung. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin besucht im Bundesgebiet die Schule. Eine Integration der Beschwerdeführer in Österreich ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführer beherrschen weder die deutsche Sprache noch besteht nach der kurzen Aufenthaltsdauer eine integrationsrelevante Verwurzelung im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine Angehörigen und auch keine sonstigen engen sozialen Anknüpfungspunkte. Darüber hinaus engagieren sie sich nicht ehrenamtlich oder in einem Verein und abgesehen von der Drittbeschwerdeführerin, die die Schule besucht, besuchten die restlichen Beschwerdeführer keinen Deutsch- und/oder Integrationskurs. Der mittlerweile volljährige Zweitbeschwerdeführer verbringt seinen Alltag mit Handyspielen oder auf sozialen Medien. 1.
  5. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Den Beschwerdeführern droht in der Republik Moldau weder Verfolgung noch erhebliche Diskriminierung oder Bedrohung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma. Dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert vorgebracht. Sie waren in ihrem Herkunftsstaat nicht politisch tätig, sind dort nicht vorbestraft und es wird auch nicht nach ihnen gefahndet. Die Erstbeschwerdeführerin hat die Republik Moldau gemeinsam mit ihrem nunmehr volljährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer) und ihrer minderjährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin) weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reisten nach Österreich, weil sie sich hier durch den Erhalt von Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und einer allfälligen Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit ein wirtschaftlich besseres Leben erwarteten. Die Beschwerdeführer haben bei einer Rückkehr in die Republik Moldau auch keine sonstige konkret gegen sie gerichtete Bedrohung zu erwarten. 1.
  6. Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführer in der Republik Moldau: Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr in die Republik Moldau, weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit oder sonstiger ernster Schaden. Den Beschwerdeführern war es im Jahr 2022 auch nach negativ abgeschlossenen Asylverfahren in Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und zuletzt in Belgien möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren und ihren Lebensunterhalt wieder dort zu bestreiten. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer sind arbeitsfähig, gesund und nicht pflegebedürftig. Auch die minderjährige Drittbeschwerdeführerin ist gesund und kann weiterhin im Familienverband betreut werden. Bei einer Rückkehr können sich die Beschwerdeführer wieder in der Republik Moldau, im elterlichen Haus der Erstbeschwerdeführerin in XXXX oder auch an einen anderen Ort in Moldawien niederlassen und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer können ihre Existenz nach einer Rückkehr zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten oder durch den Handel mit Gütern sichern, wie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat, sowie allenfalls von Angehörigen, Freunden und Bekannten in der Republik Moldau oder anderen zeitweisen Aufenthaltsstaaten der Beschwerdeführer und ihrer Verwandten unterstützt werden. Die Beschwerdeführer besuchten zumindest für drei Jahre die Schule in der Republik Moldau. Der Zweitbeschwerdeführer ist mittlerweile volljährig und kann in Moldawien eine Berufsausbildung machen bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin kann wieder die Schule besuchen und ihr Lebensunterhalt kann durch die Erstbeschwerdeführerin sowie mit Hilfe des volljährigen Bruders (Zweitbeschwerdeführer) oder den im Herkunftsstaat oder in der Ukraine aufhältigen Kindsvater gesichert werden. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist ihnen im Herkunftsstaat nicht verwehrt. Zudem verfügt die Republik Moldau über ein Sozialsystem, wenngleich die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt ist. Im Rahmen der Sozialhilfe wird eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben.Bei einer Rückkehr können sich die Beschwerdeführer wieder in der Republik Moldau, im elterlichen Haus der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 oder auch an einen anderen Ort in Moldawien niederlassen und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer können ihre Existenz nach einer Rückkehr zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten oder durch den Handel mit Gütern sichern, wie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat, sowie allenfalls von Angehörigen, Freunden und Bekannten in der Republik Moldau oder anderen zeitweisen Aufenthaltsstaaten der Beschwerdeführer und ihrer Verwandten unterstützt werden. Die Beschwerdeführer besuchten zumindest für drei Jahre die Schule in der Republik Moldau. Der Zweitbeschwerdeführer ist mittlerweile volljährig und kann in Moldawien eine Berufsausbildung machen bzw. einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin kann wieder die Schule besuchen und ihr Lebensunterhalt kann durch die Erstbeschwerdeführerin sowie mit Hilfe des volljährigen Bruders (Zweitbeschwerdeführer) oder den im Herkunftsstaat oder in der Ukraine aufhältigen Kindsvater gesichert werden. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist ihnen im Herkunftsstaat nicht verwehrt. Zudem verfügt die Republik Moldau über ein Sozialsystem, wenngleich die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes sehr eingeschränkt ist. Im Rahmen der Sozialhilfe wird eine breite Palette von Zulagen und Ausgleichszahlungen an bedürftige Bevölkerungsgruppen vergeben. Die Beschwerdeführer sind mit den moldawischen Gepflogenheiten vertraut und wurden mit diesen sozialisiert. Sie sprechen fließend Russisch und auch Romani. In der Republik Moldau ist auch hinreichende medizinische Versorgung verfügbar. Es ist den beiden volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführern, die über eine Schulbildung und Arbeitsverfahrung verfügen, möglich, gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr in die Republik Moldau – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ferner liegt bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine Verletzung des Kindeswohls der 15-jährigen Drittbeschwerdeführerin vor. Ein Schulbesuch bzw. die spätere Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ihr auch nach einer Rückkehr im Familienverband in den Herkunftsstaat nicht verwehrt. 1.
  7. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer wird Folgendes festgestellt: Politische Lage Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen. Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht. Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen. Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat. Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am
  8. Juni 2024 formell begannen. Sicherheitslage Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität. Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität: Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren. Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen. Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. Ferner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen. Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert. Transnistrien Die Behörden in Chişinău kontrollieren fast das gesamte Hoheitsgebiet des Landes, mit Ausnahme von Transnistrien, der sogenannten „Transnistrischen Moldauischen Republik“ (PMR). Diese separatistische Region befindet sich hauptsächlich am linken Ufer des Dnjestr, während ein kleiner Teil des Territoriums (einschließlich der Stadt Bender/Tighina) auf dem rechten Ufer liegt. Trotzdem übt die Regierung der Republik Moldau die (von Transnistrien angefochtene) Kontrolle über mehrere kleinere Dörfer in der Region Dubasari aus. Rund 300.000 Menschen in Transnistrien besitzen die moldauische Staatsbürgerschaft und können frei in die Länder der Europäischen Union (EU) reisen. Transnistrien ist ein Quasi-Staat, der sich 1990 von der Republik Moldau abspaltete und von keinem UN-Mitgliedstaat anerkannt wird. Es verfügt über eine eigene Regierung, Verwaltung, Polizei, Streitkräfte und Geheimdienste. Diese Institutionen (zusammen mit den 1.500 in der Region stationierten russischen Militärs) ermöglichen es den Behörden in Tiraspol, ein vollständiges Gewaltmonopol auf dem Gebiet der PMR aufrechtzuerhalten. Transnistrien und Russland treten für die Beibehaltung des sogenannten 5+2-Verhandlungsformats ein (Republik Moldau, Transnistrien, Russland, Ukraine, OSZE, EU, USA). Obwohl Transnistrien drei Amtssprachen hat - Russisch, Ukrainisch und Moldauisch - dominiert Russisch in Regierungsangelegenheiten und in der öffentlichen Kommunikation. Die transnistrische Gesetzgebung lässt formell die Arbeit mehrerer Parteien zu. Das gesamte politische Establishment unterstützt jedoch die separatistische Agenda und die Rolle Russlands als ausländischer Schutzherr des Gebiets. Persönlichkeiten, die sich gegen die mit Sheriff Enterprises verbundenen lokalen Eliten stellen, sind Einschüchterungen ausgesetzt und wurden in den letzten Jahren größtenteils zum Schweigen gebracht. Die Tätigkeit, der in Transnistrien registrierten, zivilgesellschaftlichen Organisationen ist begrenzt, da es ihnen nicht gestattet ist, die Menschenrechte oder demokratische Prozesse zu überwachen. Außerdem sind sie mit politisch motivierter Verfolgung durch die separatistischen Behörden ausgesetzt. Obwohl die transnistrische Verfassung die Rechte und Freiheiten der Menschen „ohne Unterschied des Geschlechts, der Ethnie, der Nationalität, der Sprache, der Religion“ und anderer Kategorien garantiert, werden diese Schutzbestimmungen häufig verletzt. Angehörige bestimmter Minderheitengruppen, darunter moldauischsprachige Menschen und vor allem Roma, werden diskriminiert und schikaniert. Auch Frauen werden in der Praxis diskriminiert; neben anderen Problemen sind sie formal von zahlreichen Berufen ausgeschlossen, die als gefährlich oder körperlich schwer gelten. Gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten sind in Transnistrien illegal, und die Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft geben sich aufgrund der weit verbreiteten staatlichen und gesellschaftlichen Diskriminierung im Allgemeinen nicht öffentlich zu erkennen. In Transnistrien gibt es weder eine klare Gewaltenteilung noch eine demokratische Kontrolle der Sicherheitskräfte. Es gibt häufige Berichte, dass die transnistrischen „Behörden“ ungestraft willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen vornehmen. Die „Regierung” Transnistriens unternimmt keine glaubwürdigen Schritte oder Maßnahmen, um „Beamte”, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen. Es gibt keinen bekannten Mechanismus zur Untersuchung mutmaßlicher Folterhandlungen durch transnistrische „Sicherheitskräfte“. Die transnistrischen „Strafverfolgungsbehörden“ meldeten im Laufe des Jahres 2024 keine Ermittlungen oder Strafverfolgungen wegen Folter oder unmenschlicher Behandlung durch transnistrische „Sicherheitskräfte“. Es gibt keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen in Transnistrien. In Transnistrien sind die physischen Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten weiterhin schlecht, und die Misshandlung von Häftlingen bleibt ein großes Problem. In Transnistrien schränken die „Behörden“ den Reiseverkehr in und aus der Region ein. In Transnistrien stellte das „Gesetz“ einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen nicht unter Strafe. Allerdings erkannte das „Gesetz“ gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht an. In Transnistrien gibt es keine Antidiskriminierungsgesetze, die LGBTQI+-Personen schützten und Mitglieder der LGBTQI+-Gemeinschaft berichteten von Mobbing im öffentlichen Raum. In der Region Transnistrien berichteten Zeugen Jehovas, dass sich ihre Lage weiter verschlechterte. Im Laufe des Jahres beauftragten die De-facto-Behörden einen Universitätsdozenten, der berichtete, dass die Glaubenssätze und Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas gegen die „Verfassung“ verstießen, zum Sturz der „Regierung“ aufriefen und Extremismus darstellten. Im November 2022 verbot das transnistrische „Justizministerium“ acht Veröffentlichungen der Zeugen Jehovas und eine Website. Die muslimische Gemeinschaft verfolgte ihre Pläne, einen Standort für eine Moschee in Transnistrien und ein muslimisches Bildungs- und Kulturzentrum in Tiraspol zu sichern, nicht weiter und verwies dabei auf finanzielle Zwänge und den Wunsch, keine Spannungen mit den lokalen „Behörden“ zu schaffen. Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet. Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chişinăus als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten. Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren. Sicherheitsbehörden Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich. Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa“, „Fulger“ und „Pantera“. „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungs- und Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera“ ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt. Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden. Allgemeine Menschenrechtslage Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten. Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024–2027 verabschiedet, das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft, Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen, Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems. Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat. Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung.Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat. Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren. Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung. Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe. Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Laut Gesetz müssen Einzelpersonen alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen begleichen, bevor sie auswandern. Das Gesetz sieht auch vor, dass enge Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen kann. In der Praxis beschränkt die Regierung die Ein- und Ausreise von Bürgern nicht. Folter und unmenschliche Behandlung Zahlreiche Quellen berichten von Misshandlungen und Folter während der Inhaftierung durch die Ordnungskräfte, während die Täter straffrei bleiben. Die strukturellen Probleme, die zu Folter und anderen Misshandlungen in der Haft führen, wurden nicht angegangen. Häftlinge in Erwachsenen- und Jugendstrafanstalten leiden weiterhin unter Überbelegung, unhygienischen und anderweitig unangemessenen Haftbedingungen und schlechter medizinischer Versorgung. Die Staatsanwaltschaft für Folterverfolgung meldete in den ersten sechs Monaten des Jahres 13 Vorwürfe von Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, hauptsächlich in öffentlichen Räumen. Im Vergleich zu 2023 gab es einen Anstieg der Zahl der untersuchten Folterfälle, allerdings ohne, dass dies mit einem entsprechenden Anstieg der strafrechtlich verfolgten Fälle einher ging. Die Berichte umfassten Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung bei Festnahmen, Misshandlungen in Untersuchungshaftanstalten in Polizeistationen und einen bestätigten Fall von übermäßiger Gewaltanwendung bei der Entnahme von DNA-Proben von einem widerstrebenden Tatverdächtigen im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung. Straflosigkeit blieb weiterhin bestehen, aber die Behörden leiteten im Laufe des Jahres zunehmend Strafverfahren wegen Vorwürfen von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ein. Viele Fälle, die von den Behörden als mutmaßliche Folter eingestuft wurden, ereigneten sich in öffentlichen Räumen durch missbräuchliche physische oder psychische Behandlung durch die Polizei, Carabinieri oder Grenzpolizisten, die zunächst mit den Personen in Kontakt kamen, oder durch Notfall-Sicherheitskräfte, die zum Tatort gerufen wurden (USDOS 12.8.2025). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Das Problem der Gleichberechtigung bleibt ein wichtiges Thema, auch wenn sich die Situation in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert hat. Frauen machen 52 % der Bevölkerung aus und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben der Republik Moldau zunehmend besser vertreten. Obwohl die Gehälter von Frauen immer noch deutlich niedriger sind als die von Männern, ist die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, einschließlich staatlicher Spitzenpositionen, und an der Wirtschaft des Landes ebenfalls deutlich gestiegen. Die Republik Moldau unterzeichnete das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Jahr 2021, und im Jahr 2022 wurden mehrere Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen. Häusliche Gewalt ist in Moldau weit verbreitet. Die Regierung hat Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen zu haben scheinen. Die Polizei vermittelt bei Meldungen über häusliche Gewalt eher, als dass sie konkrete Maßnahmen ergreift. Es ist jedoch eine Zunahme der Schutzmaßnahmen zu beobachten. Richter neigen dazu, in Fällen häuslicher Gewalt milde Urteile zu fällen. Mehrere Frauenhäuser sind in Betrieb, weisen jedoch strukturelle Mängel auf. Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden. Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach. Der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ist im Allgemeinen gut. Frauen im Alter von 25 bis 64 Jahren haben ein höheres Bildungsniveau als Männer. Für Frauen wird das Renteneintrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben, mit dem Ziel, bis 2028 das Alter von 63 Jahren zu erreichen. Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren und erzogen haben, können drei Jahre früher in Rente gehen. Kinder In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung. Die Situation der Kinder unterscheidet sich je nach ihrem Wohnort erheblich. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen. Im Rahmen der „Strategie für den Kinderschutz für den Zeitraum 2014 bis 2020“ gab es Pläne der Regierung, alle bestehenden Kinderheime aufzulösen. Es war vorgesehen, dass für jedes Kind ein individueller Hilfs- und Bildungsplan entwickelt und umgesetzt wird. Diese Pläne zielten u.a. darauf ab, Kinder wieder in ihre biologische Familie zu integrieren, sie bei Pflegefamilien unterzubringen, den Schulbesuch zu gewährleisten und/oder die Kinder unter Vormundschaft zu stellen. Tatsächlich zeigte sich nach Schließungen der ersten Heime, dass viele Kinder entweder obdachlos wurden oder in Familien zurückkehren mussten, in denen sie körperlicher Gewalt und seelischer Grausamkeit ausgesetzt waren. Das im Juni 2022 beschlossene neue nationale Programm für 2022 bis 2026 beinhaltet ebenfalls verschiedene Pläne zur De-Institutionalisierung, Verhinderung der Kinderarmut, Reintegration der Kinder in Familien und Kampf gegen Gewalt gegen Kinder. Die Regierung bildete 39 Vertreter des Republikanischen Zentrums für psychopädagogische Hilfe aus, und der Ombudsmann für Kinderrechte bezog klar Stellung für die „Vorrangstellung des Kindeswohls“ und unterstützte öffentlich die Aufklärungskampagne „LGBT-Kinder in deiner Schule“, doch Mobbing von LGBTQI+-Schülern war weiterhin weit verbreitet. Die meisten Schulen waren schlecht ausgestattet, um den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen gerecht zu werden. Einige Kinder mit Behinderungen besuchten Regelschulen, während andere von den Behörden in segregierte Internate geschickt oder zu Hause unterrichtet wurden. Die Ausbeutung eines Kindes für kommerzielle sexuelle Handlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 12 Jahren geahndet. Die Behörden ahnden kommerziellen Sex mit Minderjährigen als Vergewaltigung. Das Gesetz verbietet die Herstellung, Verbreitung, Ausstrahlung, Einfuhr, Ausfuhr, den Verkauf, den Austausch, die Nutzung oder den Besitz von Kinderpornografie, worauf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren und Geldstrafen stehen. Diese Gesetze werden im Allgemeinen durchgesetzt. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren. Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen. Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bess Arabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte Russisch-Orthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen. Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich

ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe. Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind. Grundversorgung und Wirtschaft Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich. Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union. Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern. Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet. Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus. Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen. Medizinische Versorgung Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich. Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen. Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente. Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können.

  1. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Inhalt der Verwaltungsakten, den Angaben der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.01.2025 sowie bei der Einvernahme vor dem Bundesamt am 22.10.2025 und dem bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Republik Moldau Gesamtaktualisierung vom 19.09.2025 und stehen in Einklang mit dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Sachverhalt. [Anm.: Die genannten Aktenseiten beziehen sich auf den Akt der jeweils angeführten Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführerin – BF1, Zweitbeschwerdeführer – BF2 und Drittbeschwerdeführerin – BF3).] 2.
  2. Zu den Feststellungen betreffend die Beschwerdeführer, ihre Antragstellung und ihren Aufenthalt in Österreich: Dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Moldau sind sowie der Volksgruppe der Roma angehören und sich zum christlichen Glauben bekennen, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden sowie schlüssigen Angaben fest und steht auch mit den angegebenen Sprachkenntnissen, neben Russisch auch Romani zu beherrschen, und den vorgelegten moldawischen Reisepässen in Einklang (BF1: AS 13-14, AS 168; BF2 und 3: AS 11-12; BF2: AS 80). Sohin steht auch die Identität der Beschwerdeführer aufgrund der Vorlage von Personaldokumenten zweifelsfrei fest (BF1: AS 27; BF2 und BF3: AS 24). Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben und den in Russisch durchgeführten Befragungen (BF1: AS 14, AS 157 f; BF2 und 3: AS 12). Die Feststellungen zu der Beziehung der Beschwerdeführer untereinander und dem Familienstand der volljährigen Beschwerdeführer beruhen auf den unbedenklichen und übereinstimmenden Angaben im behördlichen Verfahren und stehen mit den nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid in Einklang (BF1: AS 14 und 16, AS 168; BF2: AS 12, 81). Dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin die Kinder der Erstbeschwerdeführerin sind, steht auch, wie bereits nachvollziehbar durch das Bundesamt ausgeführt wurde, aufgrund des gleichen Familiennamens und der vorangegangenen gemeinsamen Reisen und mehreren Antragstellungen auf internationalen Schutz, fest. Dass die Erstbeschwerdeführerin mit dem Kindsvater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin nicht standesamtlich verheiratet ist, gab sie selbst in der Einvernahme vor dem Bundesamt an (BF1: AS 162). Ob und seit wann die Erstbeschwerdeführerin vom Kindsvater getrennt lebt, kann vor dem Hintergrund mangelnder Relevanz für die gegenständliche Entscheidung dahin gestellt bleiben, zumal die Erstbeschwerdeführerin ihren Angaben folgend auch die letzten zwei bis drei Jahre vor ihrer Ausreise in Moldawien vom Kindsvater getrennt und ohne dessen Unterstützung mit ihren Kindern leben und das finanzielle Auslangen finden konnte. Zudem ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Erklärungsversuche der vom Bundesamt in Bezug auf den Kindsvater zurecht aufgegriffenen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nicht überzeugend waren. Auch die Beschwerdeausführungen zu einer endgültigen Trennung vor etwa 3 bis 4 Jahren stehen zu den Angaben des Zweitbeschwerdeführers, seine Eltern hätten sich einige Monate vor der Ausreise getrennt (BF2: AS 81), im klaren zeitlichen Widerspruch und das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin wurde sohin seitens der belangten Behörde zu Recht als nicht glaubhaft gewertet. Zudem ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass im Beschwerdeschriftsatz gesteigert und unsubstantiiert vorgebracht wurde, dass eine finanzielle Unterstützung durch den Kindsvater unrealistisch sei, zumal er zu keinem Zeitpunkt die Familie bisher unterstützt habe, dieser derzeit in der Ukraine aufhältig sei und kein Kontakt bestehe (BF1: AS 326). Diesen Ausführungen ist jedoch zu entgegnen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Widerspruch hierzu vor dem Bundesamt noch selbst angab, dass ihr Mann in Moldawien leben würde sowie für die Behandlung des Zweitbeschwerdeführers in der Ukraine finanziell aufgekommen sei (BF1: AS 301-319: laut vorgelegten medizinischen Unterlagen im Zeitraum Juni bis Oktober 2024 erfolgten) und zumindest die Drittbeschwerdeführerin ab und zu Kontakt zu ihrem Vater hätte (BF1: AS 163, 165 f). Der Zweitbeschwerdeführer gab vor dem Bundesamt an, dass sein Vater laut den Informationen seiner Cousinen und Cousins väterlicherseits aktuell in der Ukraine sei und am Markt arbeiten würde (BF2: AS 80). Sohin konnte der aktuelle Aufenthalt des Kindsvaters aufgrund divergierender Angaben nur ungenau mit Ukraine oder Republik Moldau festgestellt werden. Auch steht entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz fest, dass der Kindsvater die Familie vor ihrer Ausreise zum Teil finanziell unterstützt hat. Die weiteren Feststellungen zum Herkunftsort der Beschwerdeführer und den Lebensumständen im Herkunftsort (Schule, Lebensunterhalt, Arbeit) beruhen auf einer Zusammenschau der im Wesentlichen gleichbleibenden sowie unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und Einvernahme. Die Feststellungen zu den vergangenen Aufenthalten und Reisen der Beschwerdeführer in andere Drittstaaten und EU-Mitgliedsstaaten, wo die Beschwerdeführer bereits vier Asylanträge stellten, die negativ entschieden wurden, gründen insbesondere auf den ausführlichen und schlüssigen Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers (BF2: AS 74-75) sowie aus dem unstrittigen Akteninhalt, besonders die EURODAC-Treffer-Liste (BF1: AS 19) und die eingelangten Schreiben aus den Dublin-Behörden von Belgien (BF1: AS 45), Deutschland (BF1: AS 49f), Frankreich (BF1: AS 119) und den Niederlanden (BF1: AS 55, 101) samt Kopien der alten moldawischen Reisepässe (BF1: AS 56-58). Die Feststellungen zu familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkten in der Republik Moldau sowie in der Ukraine oder auch Usbekistan beruhen auf einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und Einvernahme. Damit in Einklang stehen auch die vergangenen Reisen und Aufenthalte der Beschwerdeführer in der Ukraine und anderen Drittstaaten, wo sie nach ihren Angaben auch über Bekannte verfügen. In der Republik Moldau leben jedenfalls zwei Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins der Beschwerdeführer, Freunde und Bekannte des Zweitbeschwerdeführers, der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, welcher ebenso auch zeitweise in Usbekistan ist. Der Kindsvater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführer ist ebenso

den Angaben der Beschwerdeführer in Moldawien oder auch in der Ukraine aufhältig. In Usbekistan und Ukraine sind laut den Angaben der Erstbeschwerdeführerin auch ihre Neffen und Nichten aufhältig (BF1: AS 16: „Bruder XXXX wohnhaft in Moldau“, AS 163, 166: „F: Wo lebt dieser Bruder? A: In XXXX – in Usbekistan.“, AS 169: „F: Welche Verwandten leben in Ihrem Herkunftsstaat? A: Ich habe zwei Onkel und zwei Tanten, die in XXXX leben. F: Und wo leben die Kinder dieser Onkel und Tanten? A: Die sind verstreut auf die Ukraine, XXXX usw.“; BF2: AS 77: „F: Und wo leben diese Freunde und Bekannte? A: Die meisten in Moldawien.“, AS 80: „F: Was macht Ihr Vater aktuell? A: Erlebt einfach so. F: Wo lebt er was arbeitet er? A: Er ist aktuell in der Ukraine und handelt am Markt. […] A: Ich habe es von Verwandten gehört. F: Wer sind diese Verwandte? A: Cousinen und Cousins. F: Und wo leben diese? A: In Moldawien.“).Die Feststellungen zu familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkten in der Republik Moldau sowie in der Ukraine oder auch Usbekistan beruhen auf einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und Einvernahme. Damit in Einklang stehen auch die vergangenen Reisen und Aufenthalte der Beschwerdeführer in der Ukraine und anderen Drittstaaten, wo sie nach ihren Angaben auch über Bekannte verfügen. In der Republik Moldau leben jedenfalls zwei Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins der Beschwerdeführer, Freunde und Bekannte des Zweitbeschwerdeführers, der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, welcher ebenso auch zeitweise in Usbekistan ist. Der Kindsvater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführer ist ebenso

den Angaben der Beschwerdeführer in Moldawien oder auch in der Ukraine aufhältig. In Usbekistan und Ukraine sind laut den Angaben der Erstbeschwerdeführerin auch ihre Neffen und Nichten aufhältig (BF1: AS 16: „Bruder römisch 40 wohnhaft in Moldau“, AS 163, 166: „F: Wo lebt dieser Bruder? A: In römisch 40 – in Usbekistan.“, AS 169: „F: Welche Verwandten leben in Ihrem Herkunftsstaat? A: Ich habe zwei Onkel und zwei Tanten, die in römisch 40 leben. F: Und wo leben die Kinder dieser Onkel und Tanten? A: Die sind verstreut auf die Ukraine, römisch 40 usw.“; BF2: AS 77: „F: Und wo leben diese Freunde und Bekannte? A: Die meisten in Moldawien.“, AS 80: „F: Was macht Ihr Vater aktuell? A: Erlebt einfach so. F: Wo lebt er was arbeitet er? A: Er ist aktuell in der Ukraine und handelt am Markt. […] A: Ich habe es von Verwandten gehört. F: Wer sind diese Verwandte? A: Cousinen und Cousins. F: Und wo leben diese? A: In Moldawien.“). Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen insbesondere auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer sowie den Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Erstbeschwerdeführerin berichtete bei der Einvernahme von verschiedenen gesundheitlichen Problemen, aber über Nachfragen bestätigte sich lediglich in Einklang mit dem vorgelegten Untersuchungsbefund (Anhang Beschwerde), dass die Erstbeschwerdeführerin bis auf die Kontrolluntersuchungen der bereits in der Republik Moldau diagnostizierten und behandelten Zysten in der Brust nicht weiter in ärztlicher Behandlung ist und sohin darüber hinaus im Wesentlichen gesund ist (BF1: AS 160-161). Für die Tochter (Drittbeschwerdeführerin) brachte die Erstbeschwerdeführerin bis auf Kopfschmerzen keine gesundheitlichen Probleme vor und wurden diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, weswegen festzustellen war, dass sie ebenso gesund ist (BF1: AS 161). In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wurde zuletzt mit der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt, die verschiedene Untersuchungen und Diagnosen darlegten, wobei er

den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers aktuell nur Medikamente aufgrund der diagnostizierten depressiven Episode und Zwangsstörung nehmen würde. Darüber hinaus wurde er laut den Unterlagen in der Vergangenheit auch wegen einer Gastritis sowie Prostatitis behandelt (BF1: AS 161; BF2: AS 78). Eine relevante Änderung seit der Entscheidung des Bundesamtes wurde sohin nicht dargetan. Sohin kann auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und insbesondere den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, dass die diagnostizierte und medikamentös behandelte depressive Episode und Zwangsstörung, nicht auch wieder bzw. weiterhin in Moldawien behandelt werden können (Anhang Beschwerde; Pkt.II.1.1.4.).

den Länderfeststellungen verfügt die Republik Moldau seit 2004 über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Es wird nicht verkannt, dass die Standards der öffentlichen Gesundheitsversorgung in der Republik Moldau nicht gleich denen im Bundesgebiet entsprechen, aber ergibt sich, dass die allgemeine Gesundheitsversorgung mit Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente und stationäre Versorgung für bestimmte Krankheiten der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung steht. Auch die psychiatrische Versorgung ist in Moldawien gegeben und kann, wie auch bereits vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr eine medizinische Versorgung verwehrt werden würde. Zudem legte der Beschwerdeführer auch medizinische Unterlagen aus der Ukraine vor, wo er sich ebenso im Jahr 2024 behandeln ließ (Anhang Beschwerde). Insgesamt steht vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Länderberichten fest, dass die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Republik Moldau nicht behandelbaren Krankheiten leiden, die einer Rückkehr nach Moldawien entgegenstehen. Auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes insbesondere des Zweitbeschwerdeführers durch eine allfällige Abschiebung in die Republik Moldau wurde nicht dargetan, umso mehr eine solche Abschiebung im Familienverband vorgenommen würde und der Zweitbeschwerdeführer. Dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer arbeitsfähig sind, steht aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihrem Alter (18 Jahre und 45 Jahre) sowie der Feststellung, dass sie bereits Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter oder im Handel von Waren haben und sie selbst bestätigten arbeitsfähig zu sein (BF1: 161f; BF2: AS 78). Eine diesbezügliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers infolge seines psychischen Zustandes wurde – insbesondere bei Fortsetzung der empfohlenen Therapie – nicht dargetan. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer gründen auf den eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich insbesondere aus dem unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten sowie eingeholten Melderegister- und Grundversorgungsauszügen. Die weiteren Feststellungen zum Familien- bzw. Privatleben der Beschwerdeführer und ihrer Integration in Österreich beruhen auf deren Angaben im Verwaltungsverfahren (BF1: AS 162, 167f; BF2: AS 77f, 80f). 2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe der Beschwerdeführer: Zu Beginn ist hierbei anzuführen, dass die Beschwerdeführer laut Akteninhalt sowie im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Verfahren bereits in den Jahren 2017 bis 2020 in den Niederlanden, in Deutschland, Frankreich und Belgien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, welche alle negativ entschieden wurden oder die Beschwerdeführer noch während des offenen Verfahrens weiterreisten. Schließlich kehrten sie von Belgien im Juni 2022 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Republik Moldau zurück (BF1: AS 19: Eurodac Treffer; AS 45: Schreiben der belgischen Dublin Unit). Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer bzw. zu den Gründen ihrer Antragstellung beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sowie der Einvernahme durch das Bundesamt. Sie stützen ihren Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf wirtschaftliche und finanzielle Probleme in ihrem Herkunftsstaat (fehlende Arbeitsmöglichkeit) sowie auf die Angst, dass es zu einem Krieg kommen würde, weil sie an der moldawisch-ukrainischen Grenze gelebt und Sirenen bei Drohnenangriffen gehört hätten und den gesundheitlichen Problemen des Zweitbeschwerdeführers (BF1: AS 19, AS 82-83; BF2: AS 16, AS 79, 82-83;BF3: AS 16). Diese äußerst vagen Befürchtungen der Beschwerdeführer erwiesen sich nicht als glaubhaft: Auch in der Rechtsmittelschrift wurden durchgängig allgemeine Befürchtungen einer fehlenden medizinischen Versorgung, volatilen Situation aufgrund des Ukraine-Krieges oder auch die Situation von Roma ausgeführt. Diese gehen alleine schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Moldau und nicht der Ukraine sind und aus XXXX , in Moldawien stammen. Bereits aus den Angaben der Beschwerdeführer über Nachfragen des Bundesamtes ging hervor, dass es in ihrem Herkunftsgebiet nie zu Kampfhandlungen oder Drohnenangriffen gekommen ist und sie lediglich davon gehört hatten. Auch sonstige konkrete Vorfälle wurden von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert vorgebracht, sondern vielmehr trotz mehrmaligen Nachfragen übereinstimmend explizit verneint. So gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt ausdrücklich an, nie von staatlicher oder privater Seite jemals aufgrund ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung oder Religion verfolgt worden zu sein. Es würde keinen Grund geben, dass sie eine Verfolgung durch moldawische Behörden zu befürchten hätten und wurde ebenso auch ein konkreter oder besonderer Anlass für die Ausreise verneint (BF1: AS 169; BF2: AS 82-83).Auch in der Rechtsmittelschrift wurden durchgängig allgemeine Befürchtungen einer fehlenden medizinischen Versorgung, volatilen Situation aufgrund des Ukraine-Krieges oder auch die Situation von Roma ausgeführt. Diese gehen alleine schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Moldau und nicht der Ukraine sind und aus römisch 40 , in Moldawien stammen. Bereits aus den Angaben der Beschwerdeführer über Nachfragen des Bundesamtes ging hervor, dass es in ihrem Herkunftsgebiet nie zu Kampfhandlungen oder Drohnenangriffen gekommen ist und sie lediglich davon gehört hatten. Auch sonstige konkrete Vorfälle wurden von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert vorgebracht, sondern vielmehr trotz mehrmaligen Nachfragen übereinstimmend explizit verneint. So gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt ausdrücklich an, nie von staatlicher oder privater Seite jemals aufgrund ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung oder Religion verfolgt worden zu sein. Es würde keinen Grund geben, dass sie eine Verfolgung durch moldawische Behörden zu befürchten hätten und wurde ebenso auch ein konkreter oder besonderer Anlass für die Ausreise verneint (BF1: AS 169; BF2: AS 82-83). Die Beschwerdeführer brachten weder bei der Erstbefragung noch in der Einvernahme eine konkret ihre Person betreffende Verfolgung in der Republik Moldau vor, sondern begründeten ihre Ausreise und Antragstellung ausschließlich vage mit der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat, drohender Arbeitslosigkeit und nicht weiter konkretisierten sowie spekulativen Befürchtungen hinsichtlich einer Angst vor einer Bombardierung infolge des Ukrainekrieges. Im Widerspruch hierzu reisten die Beschwerdeführer jedoch

ihren Angaben wiederholt auch in die Ukraine – aus wirtschaftlichen Gründen oder um sich dort ärztlich untersuchen oder behandeln zu lassen. Im Übrigen lassen sich die pauschalen und nicht substantiierten Befürchtungen auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivieren und erscheinen unplausibel. So sind die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Moldau, im Besitz moldawischer Reisepässe, hielten sich im Zeitraum 2022 bis 2024 zumindest zeitweise über mehrere Monate in Moldawien auf, lebten im elterlichen Haus der Erstbeschwerdeführerin und ist damit nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat Moldau durch den Ukraine-Krieg ernsthafter Schaden drohen würde oder sie sonst gefährdet wären. Moldawien ist nicht Teil des derzeitigen Angriffskrieges von Russland. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass Moldawien ein verfassungsgesetzlich „neutraler“ Staat und die Sicherheitslage stabil ist. Dafür, dass es zu Kriegshandlungen oder Kampfhandlungen in Moldawien kommt, wie seitens der Beschwerdeführer befürchtet, gibt es auch ein Jahr nach ihrer Ausreise keine hinreichenden Anhaltspunkte in den Länderinformationen und handelt es sich hierbei lediglich um vage Spekulationen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Dass vordergründig wirtschaftliche, nicht asylrelevante Gründe zu der Ausreise der Beschwerdeführer führten, steht auch mit den Aussagen des Zweitbeschwerdeführers überein, im Falle eines negativen Bescheides freiwillig zurückzukehren und jedenfalls Rückkehrhilfe zu beantragen (BF2: AS 83). Im Beschwerdeschriftsatz wurden zwar unkonkret allgemeine Ausführungen und Länderinformationen zur Lage von Roma in Moldawien angeführt, eine konkrete Bedrohung oder die Gefahr eines ernsten Schadens aufgrund der Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit wurde von den Beschwerdeführern aber in keiner Weise dargetan, sondern vor dem Bundesamt explizit verneint und erscheint diese auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht plausibel. Auch das dahingehende Beschwerdevorbringen erweist sich daher als vage und unsubstantiiert. Auch eine sonstige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Moldau wurde weder von der Erstbeschwerdeführerin, auch nicht für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, noch vom Zweitbeschwerdeführer glaubhaft gemacht bzw. sind hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, zumal die Beschwerdeführer nicht angaben, jemals politisch aktiv gewesen zu sein und auch verneinten, jemals in der Republik Moldau straffällig gewesen zu sein oder Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben und auch die Frage nach Fahndungsmaßnahmen betreffend ihre Person verneinten (BF1: AS 169; BF2: AS 82-83). Insgesamt haben die Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr in die Republik Moldau auch keine sonstigen konkret gegen ihre Person gerichteten Bedrohungen zu erwarten. 2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Moldau ergeben sich aus dem ins Verfahren eingebrachten Länderbericht bzw. den hierauf gestützten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und ihren Ausreisegründen. In der Republik Moldau besteht nicht eine derart extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, gibt es in der Republik Moldau keine Bürgerkriegssituation und es herrscht keine Hungersnot. Hierbei ist wie bereits dargelegt nochmals hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer bereits 2017 bis 2020 in Deutschland, Frankreich, Niederlande und Belgien einen Asylantrag stellten, sie in Folge der negativen Verfahren im Juni 2022 mit Rückkehrhilfe nach Moldawien zurückkehrten und in Folge es ihnen ebenso möglich war ihren Lebensunterhalt bis zur erneuten Ausreise Ende 2024 zu bestreiten sowie auch medizinische Untersuchungen und Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu erlangen. Demzufolge konnten die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit – insbesondere mit Gelegenheitsjobs als Hilfsarbeiter oder im Handel mit Waren sowie mit Unterstützung von Angehörigen (der Bruder der Erstbeschwerdeführerin hätte die Ausreise finanziert und der Kindesvater die medizinische Behandlung des Zweitbeschwerdeführers finanziell unterstützt) – decken und ihre bisherigen Aufenthalte in verschiedenen (europäischen) Ländern sprechen für eine hohe Anpassungsfähigkeit, wie bereits das Bundesamt zutreffend festhielt und der Zweitbeschwerdeführer ausführlich vor dem Bundesamt darlegen konnte (BF2: AS 74-75). Die Beschwerdeführer verfügen mit dem Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin auch über eine Unterkunft, in welcher sie auch nach der letzten Rückkehr wohnten. Somit steht den Beschwerdeführern unmittelbar nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsort XXXX weiterhin auch eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung (BF2: AS 74-75). Zudem verfügen die Beschwerdeführer über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, Bekannte und Freunde in Moldawien und weiteren Ländern (Ukraine, Usbekistan), die sie bei anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen können, wie sie es auch bereits in der Vergangenheit taten. Dass dies nunmehr nicht mehr möglich wäre, wurde mit dem vagen und gesteigerten Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, die Erstbeschwerdeführerin hätte bereits Schulden bei Familienangehörigen, nicht schlüssig bzw. hinreichend substantiiert dargetan. Dass der Kindsvater die Beschwerdeführer bisher zu keinem Zeitpunkt unterstützt hätte, wie ebenso in der Beschwerde unsubstantiiert angegeben wurde, steht im Widerspruch zu den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, wonach der Kindsvater die medizinische Behandlung des Zweitbeschwerdeführers finanziell unterstützt hatte (BF1: AS 165f).Die Beschwerdeführer verfügen mit dem Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin auch über eine Unterkunft, in welcher sie auch nach der letzten Rückkehr wohnten. Somit steht den Beschwerdeführern unmittelbar nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsort römisch 40 weiterhin auch eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung (BF2: AS 74-75). Zudem verfügen die Beschwerdeführer über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, Bekannte und Freunde in Moldawien und weiteren Ländern (Ukraine, Usbekistan), die sie bei anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen können, wie sie es auch bereits in der Vergangenheit taten. Dass dies nunmehr nicht mehr möglich wäre, wurde mit dem vagen und gesteigerten Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, die Erstbeschwerdeführerin hätte bereits Schulden bei Familienangehörigen, nicht schlüssig bzw. hinreichend substantiiert dargetan. Dass der Kindsvater die Beschwerdeführer bisher zu keinem Zeitpunkt unterstützt hätte, wie ebenso in der Beschwerde unsubstantiiert angegeben wurde, steht im Widerspruch zu den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, wonach der Kindsvater die medizinische Behandlung des Zweitbeschwerdeführers finanziell unterstützt hatte (BF1: AS 165f). Im Falle einer fehlenden finanziellen Unterstützungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Herkunftsstaat geht zudem aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Republik Moldau über ein Sozialsystem verfügt, und es steht den Beschwerdeführern als Staatsangehörigen offen, dieses allenfalls ergänzend in Anspruch zu nehmen, auch wenn dessen Effizienz eingeschränkt ist. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen könnten. So ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt ist. Es gibt auch

den Länderinformationen verschiedene weitere staatliche Unterstützungen zB für alleinerziehende Mütter oder bei der Wohnungssuche können sich Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) in Wartelisten einschreiben, wobei viele vergeblich auf eine Wohnungsvermittlung warten müssen. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die Sozialhilfen wurden in der Vergangenheit auch aufgrund der hohen Inflation oder aufgrund der Auswirkungen des Ukrainekrieges bereits mehrmals angepasst und erhöht. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet. Davon abgesehen ist es den volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführern möglich und zumutbar, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu finanzieren. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin kann wie auch vor ihrer Ausreise weiterhin im Familienverband mit ihrer Mutter (Erstbeschwerdeführerin) und ihrem Bruder (Zweitbeschwerdeführer) aufwachsen und in der Republik Moldau eine Schule besuchen und von ihren Eltern (insbesondere der Mutter) und ihrem Bruder betreut werden, die auch für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Sohin steht insgesamt fest, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat nicht Gefahr laufen, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dass die Beschwerdeführer mit der Lebensart und Kultur Moldawiens vertraut sind, steht mit den Feststellungen, dass sie ihr gesamtes Leben trotz wiederholten Ausreisen in andere (europäische) Länder hauptsächlich in Moldawien lebten und immer wieder in ihren Herkunftsort zurückkehrten, dort sozialisiert wurden und im Familienverband aufgewachsen sind, in Einklang. Die Beschwerdeführer verfügen wie bereits ausführlich dargelegt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte (Kindsvater, Geschwister, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Freunde etc.) in Moldau, und zu denen sie auch weiterhin Kontakt halten. Auch auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Wie bereits ausgeführt und vor dem Hintergrund der Länderberichten dargelegt leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die medizinische Behandlung und Kontrolluntersuchungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin (Zysten in der Brust) und den Zweitbeschwerdeführer (mittelgradige Depression sowie Zwangsstörungen) sind wie auch vor ihrer Ausreise in der Republik Moldau verfügbar. Es konnten keine substantiierten Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt werden sowie auch amtswegig nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gänzlich versagt werden würde. Laut den Länderberichten sind abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende gesetzlich krankenversichert. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos.Auch auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Wie bereits ausgeführt und vor dem Hintergrund der Länderberichten dargelegt leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die medizinische Behandlung und Kontrolluntersuchungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin (Zysten in der Brust) und den Zweitbeschwerdeführer (mittelgradige Depression sowie Zwangsstörungen) sind wie auch vor ihrer Ausreise in der Republik Moldau verfügbar. Es konnten keine substantiierten Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt werden sowie auch amtswegig nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gänzlich versagt werden würde. Laut den Länderberichten sind abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende gesetzlich krankenversichert. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Wenngleich die Versorgung mit Medikamenten nicht überall gesichert ist und auch ein deutliches Stadt-Land Gefälle in der Gesundheitsversorgung besteht und insbesondere Roma mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung konfrontiert sind, so sind die Beschwerdeführer bis auf die medikamentös behandelte mittelgradige Depression des Zweitbeschwerdeführers gegenwärtig gesund und leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. Außerdem haben die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise nicht in entlegenen Gegenden, sondern in der Stadt XXXX gelebt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer gezwungen wären in einem entlegenen Ort im Herkunftsstaat leben zu müssen, wo die Gesundheitsversorgung schlechter wäre. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht die staatliche und beitragsfinanzierte Pflichtkrankenversicherung in Anspruch nehmen können, welche auch die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben. Dass eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. eine Verweigerung der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma gegeben wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der unter II.1.1.

  1. zitierten Länderberichten im Übrigen nicht objektivieren und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht substantiiert vorgebracht.Wenngleich die Versorgung mit Medikamenten nicht überall gesichert ist und auch ein deutliches Stadt-Land Gefälle in der Gesundheitsversorgung besteht und insbesondere Roma mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung konfrontiert sind, so sind die Beschwerdeführer bis auf die medikamentös behandelte mittelgradige Depression des Zweitbeschwerdeführers gegenwärtig gesund und leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. Außerdem haben die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise nicht in entlegenen Gegenden, sondern in der Stadt römisch 40 gelebt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer gezwungen wären in einem entlegenen Ort im Herkunftsstaat leben zu müssen, wo die Gesundheitsversorgung schlechter wäre. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht die staatliche und beitragsfinanzierte Pflichtkrankenversicherung in Anspruch nehmen können, welche auch die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben. Dass eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. eine Verweigerung der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma gegeben wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.1.
  2. zitierten Länderberichten im Übrigen nicht objektivieren und wurde auch von den Beschwerdeführern nicht substantiiert vorgebracht. Auch kinderspezifische Gefahren für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin sind in der Republik Moldau im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sie kehrte auch in der Vergangenheit gemeinsam im Familienverbund mit ihren Eltern und ihrem Bruder zurück und ist auch gegenständlich in der Obhut ihrer Mutter sowie von weiteren im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten. Ihr Vater hält sich in der Ukraine oder sogar in Moldawien auf und besteht Kontakt. Die Drittbeschwerdeführerin kann wieder gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder im elterlichen Haus der Erstbeschwerdeführerin leben. Sie kann auch wieder eine Schule besuchen und Bildung erhalten. Kriegsbedingte Gefahren sind für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin dort nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, ist die medizinische Basis-Versorgung in Moldawien gewährleistet und kostenlos. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen. Zusammenfassend verfügen die Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der erwerbsfähigen Erstbeschwerdeführerin und des grundsätzlich ebenfalls erwerbsfähigen Zweitbeschwerdeführers, die beide über gewisse Schulbildung und Berufserfahrung verfügen und zumindest in eingeschränktem Umfang auf Unterstützung ihrer Verwandten zurückgreifen können, und ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in der Republik Moldau – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen können, wie es auch andere Landsleute führen. 2.
  3. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in der Republik Moldau beruhen auf dem bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.09.2025, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in der Republik Moldau gewährleistet. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Republik Moldau zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführer sind den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten – insbesondere im Hinblick auf die fallbezogen relevante Situation in der Republik Moldau. Im Rahmen der Einvernahme wurden die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Moldawien und die Quellen dieser Informationen sowie die Kurzinformationen zur kürzlich stattgefundenen Parlamentswahlen laut Einvernahmeprotokoll erörtert und wurde auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet (BF1: AS 170; BF2: AS 83).
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und Verfahren:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht

Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht

Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für ihre Person schlüssig und vor den Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau und ist eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu prüfen, wo keine Kriegshandlungen ausgetragen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für ihre Person schlüssig und vor den Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau und ist eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu prüfen, wo keine Kriegshandlungen ausgetragen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. Eine Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Roma ist ebenso nicht gegeben. Roma sind auch keiner Gruppenverfolgung in Moldawien ausgesetzt. Es kann auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit noch eine Gruppenverfolgung aller Christen festgestellt werden, dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert vorgebracht. Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der politischen Überzeugung – wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. sind dahingehend auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt. Auch aus der allgemeinen Lage in der Republik Moldau lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgekommen sind.Auch aus der allgemeinen Lage in der Republik Moldau lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung in der Republik Moldau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Da keiner der Beschwerdeführer Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahren

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 nicht in Betracht.Da keiner der Beschwerdeführer Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 nicht in Betracht. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar und ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu bestätigen und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar und ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu bestätigen und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Artikel 3, der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden vergleiche allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova). Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könne. Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur b

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