4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde
1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gewährte das Bundesamt
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2025, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Moldawien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidungen wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte das Bundesamt
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat keinen unmittelbaren Bedrohungen oder konkreten Gefahren ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt gewesen seien oder in Zukunft sein würden und Moldawien aus rein wirtschaftlichen Überlegungen verlassen hätten. Da die Beschwerdeführer weder Verfolgungsgründe im Herkunftsstaat vorgebracht hätten, noch amtswegig solche in Moldawien festgestellt werden könnten, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe. Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind. Grundversorgung und Wirtschaft Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich. Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union. Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern. Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet. Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus. Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen. Medizinische Versorgung Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich. Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen. Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente. Rückkehr Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können.
den Angaben der Beschwerdeführer in Moldawien oder auch in der Ukraine aufhältig. In Usbekistan und Ukraine sind laut den Angaben der Erstbeschwerdeführerin auch ihre Neffen und Nichten aufhältig (BF1: AS 16: „Bruder XXXX wohnhaft in Moldau“, AS 163, 166: „F: Wo lebt dieser Bruder? A: In XXXX – in Usbekistan.“, AS 169: „F: Welche Verwandten leben in Ihrem Herkunftsstaat? A: Ich habe zwei Onkel und zwei Tanten, die in XXXX leben. F: Und wo leben die Kinder dieser Onkel und Tanten? A: Die sind verstreut auf die Ukraine, XXXX usw.“; BF2: AS 77: „F: Und wo leben diese Freunde und Bekannte? A: Die meisten in Moldawien.“, AS 80: „F: Was macht Ihr Vater aktuell? A: Erlebt einfach so. F: Wo lebt er was arbeitet er? A: Er ist aktuell in der Ukraine und handelt am Markt. […] A: Ich habe es von Verwandten gehört. F: Wer sind diese Verwandte? A: Cousinen und Cousins. F: Und wo leben diese? A: In Moldawien.“).Die Feststellungen zu familiären und freundschaftlichen Anknüpfungspunkten in der Republik Moldau sowie in der Ukraine oder auch Usbekistan beruhen auf einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung und Einvernahme. Damit in Einklang stehen auch die vergangenen Reisen und Aufenthalte der Beschwerdeführer in der Ukraine und anderen Drittstaaten, wo sie nach ihren Angaben auch über Bekannte verfügen. In der Republik Moldau leben jedenfalls zwei Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins der Beschwerdeführer, Freunde und Bekannte des Zweitbeschwerdeführers, der Bruder der Erstbeschwerdeführerin, welcher ebenso auch zeitweise in Usbekistan ist. Der Kindsvater des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführer ist ebenso
den Angaben der Beschwerdeführer in Moldawien oder auch in der Ukraine aufhältig. In Usbekistan und Ukraine sind laut den Angaben der Erstbeschwerdeführerin auch ihre Neffen und Nichten aufhältig (BF1: AS 16: „Bruder römisch 40 wohnhaft in Moldau“, AS 163, 166: „F: Wo lebt dieser Bruder? A: In römisch 40 – in Usbekistan.“, AS 169: „F: Welche Verwandten leben in Ihrem Herkunftsstaat? A: Ich habe zwei Onkel und zwei Tanten, die in römisch 40 leben. F: Und wo leben die Kinder dieser Onkel und Tanten? A: Die sind verstreut auf die Ukraine, römisch 40 usw.“; BF2: AS 77: „F: Und wo leben diese Freunde und Bekannte? A: Die meisten in Moldawien.“, AS 80: „F: Was macht Ihr Vater aktuell? A: Erlebt einfach so. F: Wo lebt er was arbeitet er? A: Er ist aktuell in der Ukraine und handelt am Markt. […] A: Ich habe es von Verwandten gehört. F: Wer sind diese Verwandte? A: Cousinen und Cousins. F: Und wo leben diese? A: In Moldawien.“). Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen insbesondere auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer sowie den Angaben bei der Einvernahme vor dem Bundesamt. Die Erstbeschwerdeführerin berichtete bei der Einvernahme von verschiedenen gesundheitlichen Problemen, aber über Nachfragen bestätigte sich lediglich in Einklang mit dem vorgelegten Untersuchungsbefund (Anhang Beschwerde), dass die Erstbeschwerdeführerin bis auf die Kontrolluntersuchungen der bereits in der Republik Moldau diagnostizierten und behandelten Zysten in der Brust nicht weiter in ärztlicher Behandlung ist und sohin darüber hinaus im Wesentlichen gesund ist (BF1: AS 160-161). Für die Tochter (Drittbeschwerdeführerin) brachte die Erstbeschwerdeführerin bis auf Kopfschmerzen keine gesundheitlichen Probleme vor und wurden diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, weswegen festzustellen war, dass sie ebenso gesund ist (BF1: AS 161). In Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer wurde zuletzt mit der Beschwerde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt, die verschiedene Untersuchungen und Diagnosen darlegten, wobei er
den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers aktuell nur Medikamente aufgrund der diagnostizierten depressiven Episode und Zwangsstörung nehmen würde. Darüber hinaus wurde er laut den Unterlagen in der Vergangenheit auch wegen einer Gastritis sowie Prostatitis behandelt (BF1: AS 161; BF2: AS 78). Eine relevante Änderung seit der Entscheidung des Bundesamtes wurde sohin nicht dargetan. Sohin kann auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und insbesondere den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden, dass die diagnostizierte und medikamentös behandelte depressive Episode und Zwangsstörung, nicht auch wieder bzw. weiterhin in Moldawien behandelt werden können (Anhang Beschwerde; Pkt.II.1.1.4.).
den Länderfeststellungen verfügt die Republik Moldau seit 2004 über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Es wird nicht verkannt, dass die Standards der öffentlichen Gesundheitsversorgung in der Republik Moldau nicht gleich denen im Bundesgebiet entsprechen, aber ergibt sich, dass die allgemeine Gesundheitsversorgung mit Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente und stationäre Versorgung für bestimmte Krankheiten der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung steht. Auch die psychiatrische Versorgung ist in Moldawien gegeben und kann, wie auch bereits vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr eine medizinische Versorgung verwehrt werden würde. Zudem legte der Beschwerdeführer auch medizinische Unterlagen aus der Ukraine vor, wo er sich ebenso im Jahr 2024 behandeln ließ (Anhang Beschwerde). Insgesamt steht vor dem Hintergrund der vorgelegten medizinischen Unterlagen und den Länderberichten fest, dass die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen und in der Republik Moldau nicht behandelbaren Krankheiten leiden, die einer Rückkehr nach Moldawien entgegenstehen. Auch eine drohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes insbesondere des Zweitbeschwerdeführers durch eine allfällige Abschiebung in die Republik Moldau wurde nicht dargetan, umso mehr eine solche Abschiebung im Familienverband vorgenommen würde und der Zweitbeschwerdeführer. Dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer arbeitsfähig sind, steht aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihrem Alter (18 Jahre und 45 Jahre) sowie der Feststellung, dass sie bereits Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter oder im Handel von Waren haben und sie selbst bestätigten arbeitsfähig zu sein (BF1: 161f; BF2: AS 78). Eine diesbezügliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers infolge seines psychischen Zustandes wurde – insbesondere bei Fortsetzung der empfohlenen Therapie – nicht dargetan. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer gründen auf den eingeholten Strafregisterauszügen. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich insbesondere aus dem unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten sowie eingeholten Melderegister- und Grundversorgungsauszügen. Die weiteren Feststellungen zum Familien- bzw. Privatleben der Beschwerdeführer und ihrer Integration in Österreich beruhen auf deren Angaben im Verwaltungsverfahren (BF1: AS 162, 167f; BF2: AS 77f, 80f). 2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe der Beschwerdeführer: Zu Beginn ist hierbei anzuführen, dass die Beschwerdeführer laut Akteninhalt sowie im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im Verfahren bereits in den Jahren 2017 bis 2020 in den Niederlanden, in Deutschland, Frankreich und Belgien Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben, welche alle negativ entschieden wurden oder die Beschwerdeführer noch während des offenen Verfahrens weiterreisten. Schließlich kehrten sie von Belgien im Juni 2022 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in die Republik Moldau zurück (BF1: AS 19: Eurodac Treffer; AS 45: Schreiben der belgischen Dublin Unit). Die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer bzw. zu den Gründen ihrer Antragstellung beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung sowie der Einvernahme durch das Bundesamt. Sie stützen ihren Antrag auf internationalen Schutz einerseits auf wirtschaftliche und finanzielle Probleme in ihrem Herkunftsstaat (fehlende Arbeitsmöglichkeit) sowie auf die Angst, dass es zu einem Krieg kommen würde, weil sie an der moldawisch-ukrainischen Grenze gelebt und Sirenen bei Drohnenangriffen gehört hätten und den gesundheitlichen Problemen des Zweitbeschwerdeführers (BF1: AS 19, AS 82-83; BF2: AS 16, AS 79, 82-83;BF3: AS 16). Diese äußerst vagen Befürchtungen der Beschwerdeführer erwiesen sich nicht als glaubhaft: Auch in der Rechtsmittelschrift wurden durchgängig allgemeine Befürchtungen einer fehlenden medizinischen Versorgung, volatilen Situation aufgrund des Ukraine-Krieges oder auch die Situation von Roma ausgeführt. Diese gehen alleine schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Moldau und nicht der Ukraine sind und aus XXXX , in Moldawien stammen. Bereits aus den Angaben der Beschwerdeführer über Nachfragen des Bundesamtes ging hervor, dass es in ihrem Herkunftsgebiet nie zu Kampfhandlungen oder Drohnenangriffen gekommen ist und sie lediglich davon gehört hatten. Auch sonstige konkrete Vorfälle wurden von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert vorgebracht, sondern vielmehr trotz mehrmaligen Nachfragen übereinstimmend explizit verneint. So gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt ausdrücklich an, nie von staatlicher oder privater Seite jemals aufgrund ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung oder Religion verfolgt worden zu sein. Es würde keinen Grund geben, dass sie eine Verfolgung durch moldawische Behörden zu befürchten hätten und wurde ebenso auch ein konkreter oder besonderer Anlass für die Ausreise verneint (BF1: AS 169; BF2: AS 82-83).Auch in der Rechtsmittelschrift wurden durchgängig allgemeine Befürchtungen einer fehlenden medizinischen Versorgung, volatilen Situation aufgrund des Ukraine-Krieges oder auch die Situation von Roma ausgeführt. Diese gehen alleine schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Moldau und nicht der Ukraine sind und aus römisch 40 , in Moldawien stammen. Bereits aus den Angaben der Beschwerdeführer über Nachfragen des Bundesamtes ging hervor, dass es in ihrem Herkunftsgebiet nie zu Kampfhandlungen oder Drohnenangriffen gekommen ist und sie lediglich davon gehört hatten. Auch sonstige konkrete Vorfälle wurden von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert vorgebracht, sondern vielmehr trotz mehrmaligen Nachfragen übereinstimmend explizit verneint. So gaben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt ausdrücklich an, nie von staatlicher oder privater Seite jemals aufgrund ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, sexuellen Orientierung oder Religion verfolgt worden zu sein. Es würde keinen Grund geben, dass sie eine Verfolgung durch moldawische Behörden zu befürchten hätten und wurde ebenso auch ein konkreter oder besonderer Anlass für die Ausreise verneint (BF1: AS 169; BF2: AS 82-83). Die Beschwerdeführer brachten weder bei der Erstbefragung noch in der Einvernahme eine konkret ihre Person betreffende Verfolgung in der Republik Moldau vor, sondern begründeten ihre Ausreise und Antragstellung ausschließlich vage mit der wirtschaftlichen Situation im Herkunftsstaat, drohender Arbeitslosigkeit und nicht weiter konkretisierten sowie spekulativen Befürchtungen hinsichtlich einer Angst vor einer Bombardierung infolge des Ukrainekrieges. Im Widerspruch hierzu reisten die Beschwerdeführer jedoch
ihren Angaben wiederholt auch in die Ukraine – aus wirtschaftlichen Gründen oder um sich dort ärztlich untersuchen oder behandeln zu lassen. Im Übrigen lassen sich die pauschalen und nicht substantiierten Befürchtungen auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivieren und erscheinen unplausibel. So sind die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Moldau, im Besitz moldawischer Reisepässe, hielten sich im Zeitraum 2022 bis 2024 zumindest zeitweise über mehrere Monate in Moldawien auf, lebten im elterlichen Haus der Erstbeschwerdeführerin und ist damit nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat Moldau durch den Ukraine-Krieg ernsthafter Schaden drohen würde oder sie sonst gefährdet wären. Moldawien ist nicht Teil des derzeitigen Angriffskrieges von Russland. Vielmehr ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass Moldawien ein verfassungsgesetzlich „neutraler“ Staat und die Sicherheitslage stabil ist. Dafür, dass es zu Kriegshandlungen oder Kampfhandlungen in Moldawien kommt, wie seitens der Beschwerdeführer befürchtet, gibt es auch ein Jahr nach ihrer Ausreise keine hinreichenden Anhaltspunkte in den Länderinformationen und handelt es sich hierbei lediglich um vage Spekulationen, die nicht den Tatsachen entsprechen. Dass vordergründig wirtschaftliche, nicht asylrelevante Gründe zu der Ausreise der Beschwerdeführer führten, steht auch mit den Aussagen des Zweitbeschwerdeführers überein, im Falle eines negativen Bescheides freiwillig zurückzukehren und jedenfalls Rückkehrhilfe zu beantragen (BF2: AS 83). Im Beschwerdeschriftsatz wurden zwar unkonkret allgemeine Ausführungen und Länderinformationen zur Lage von Roma in Moldawien angeführt, eine konkrete Bedrohung oder die Gefahr eines ernsten Schadens aufgrund der Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit wurde von den Beschwerdeführern aber in keiner Weise dargetan, sondern vor dem Bundesamt explizit verneint und erscheint diese auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht plausibel. Auch das dahingehende Beschwerdevorbringen erweist sich daher als vage und unsubstantiiert. Auch eine sonstige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Moldau wurde weder von der Erstbeschwerdeführerin, auch nicht für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, noch vom Zweitbeschwerdeführer glaubhaft gemacht bzw. sind hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, zumal die Beschwerdeführer nicht angaben, jemals politisch aktiv gewesen zu sein und auch verneinten, jemals in der Republik Moldau straffällig gewesen zu sein oder Probleme mit staatlichen Behörden gehabt zu haben und auch die Frage nach Fahndungsmaßnahmen betreffend ihre Person verneinten (BF1: AS 169; BF2: AS 82-83). Insgesamt haben die Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr in die Republik Moldau auch keine sonstigen konkret gegen ihre Person gerichteten Bedrohungen zu erwarten. 2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Moldau ergeben sich aus dem ins Verfahren eingebrachten Länderbericht bzw. den hierauf gestützten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und ihren Ausreisegründen. In der Republik Moldau besteht nicht eine derart extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, gibt es in der Republik Moldau keine Bürgerkriegssituation und es herrscht keine Hungersnot. Hierbei ist wie bereits dargelegt nochmals hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer bereits 2017 bis 2020 in Deutschland, Frankreich, Niederlande und Belgien einen Asylantrag stellten, sie in Folge der negativen Verfahren im Juni 2022 mit Rückkehrhilfe nach Moldawien zurückkehrten und in Folge es ihnen ebenso möglich war ihren Lebensunterhalt bis zur erneuten Ausreise Ende 2024 zu bestreiten sowie auch medizinische Untersuchungen und Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers zu erlangen. Demzufolge konnten die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit – insbesondere mit Gelegenheitsjobs als Hilfsarbeiter oder im Handel mit Waren sowie mit Unterstützung von Angehörigen (der Bruder der Erstbeschwerdeführerin hätte die Ausreise finanziert und der Kindesvater die medizinische Behandlung des Zweitbeschwerdeführers finanziell unterstützt) – decken und ihre bisherigen Aufenthalte in verschiedenen (europäischen) Ländern sprechen für eine hohe Anpassungsfähigkeit, wie bereits das Bundesamt zutreffend festhielt und der Zweitbeschwerdeführer ausführlich vor dem Bundesamt darlegen konnte (BF2: AS 74-75). Die Beschwerdeführer verfügen mit dem Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin auch über eine Unterkunft, in welcher sie auch nach der letzten Rückkehr wohnten. Somit steht den Beschwerdeführern unmittelbar nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsort XXXX weiterhin auch eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung (BF2: AS 74-75). Zudem verfügen die Beschwerdeführer über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, Bekannte und Freunde in Moldawien und weiteren Ländern (Ukraine, Usbekistan), die sie bei anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen können, wie sie es auch bereits in der Vergangenheit taten. Dass dies nunmehr nicht mehr möglich wäre, wurde mit dem vagen und gesteigerten Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, die Erstbeschwerdeführerin hätte bereits Schulden bei Familienangehörigen, nicht schlüssig bzw. hinreichend substantiiert dargetan. Dass der Kindsvater die Beschwerdeführer bisher zu keinem Zeitpunkt unterstützt hätte, wie ebenso in der Beschwerde unsubstantiiert angegeben wurde, steht im Widerspruch zu den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, wonach der Kindsvater die medizinische Behandlung des Zweitbeschwerdeführers finanziell unterstützt hatte (BF1: AS 165f).Die Beschwerdeführer verfügen mit dem Elternhaus der Erstbeschwerdeführerin auch über eine Unterkunft, in welcher sie auch nach der letzten Rückkehr wohnten. Somit steht den Beschwerdeführern unmittelbar nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsort römisch 40 weiterhin auch eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung (BF2: AS 74-75). Zudem verfügen die Beschwerdeführer über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte, Bekannte und Freunde in Moldawien und weiteren Ländern (Ukraine, Usbekistan), die sie bei anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen können, wie sie es auch bereits in der Vergangenheit taten. Dass dies nunmehr nicht mehr möglich wäre, wurde mit dem vagen und gesteigerten Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, die Erstbeschwerdeführerin hätte bereits Schulden bei Familienangehörigen, nicht schlüssig bzw. hinreichend substantiiert dargetan. Dass der Kindsvater die Beschwerdeführer bisher zu keinem Zeitpunkt unterstützt hätte, wie ebenso in der Beschwerde unsubstantiiert angegeben wurde, steht im Widerspruch zu den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin, wonach der Kindsvater die medizinische Behandlung des Zweitbeschwerdeführers finanziell unterstützt hatte (BF1: AS 165f). Im Falle einer fehlenden finanziellen Unterstützungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Herkunftsstaat geht zudem aus den Länderfeststellungen hervor, dass die Republik Moldau über ein Sozialsystem verfügt, und es steht den Beschwerdeführern als Staatsangehörigen offen, dieses allenfalls ergänzend in Anspruch zu nehmen, auch wenn dessen Effizienz eingeschränkt ist. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine staatliche Unterstützung in Anspruch nehmen könnten. So ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt ist. Es gibt auch
den Länderinformationen verschiedene weitere staatliche Unterstützungen zB für alleinerziehende Mütter oder bei der Wohnungssuche können sich Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) in Wartelisten einschreiben, wobei viele vergeblich auf eine Wohnungsvermittlung warten müssen. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die Sozialhilfen wurden in der Vergangenheit auch aufgrund der hohen Inflation oder aufgrund der Auswirkungen des Ukrainekrieges bereits mehrmals angepasst und erhöht. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet. Davon abgesehen ist es den volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführern möglich und zumutbar, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu finanzieren. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin kann wie auch vor ihrer Ausreise weiterhin im Familienverband mit ihrer Mutter (Erstbeschwerdeführerin) und ihrem Bruder (Zweitbeschwerdeführer) aufwachsen und in der Republik Moldau eine Schule besuchen und von ihren Eltern (insbesondere der Mutter) und ihrem Bruder betreut werden, die auch für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Sohin steht insgesamt fest, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat nicht Gefahr laufen, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dass die Beschwerdeführer mit der Lebensart und Kultur Moldawiens vertraut sind, steht mit den Feststellungen, dass sie ihr gesamtes Leben trotz wiederholten Ausreisen in andere (europäische) Länder hauptsächlich in Moldawien lebten und immer wieder in ihren Herkunftsort zurückkehrten, dort sozialisiert wurden und im Familienverband aufgewachsen sind, in Einklang. Die Beschwerdeführer verfügen wie bereits ausführlich dargelegt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte (Kindsvater, Geschwister, Onkeln, Tanten, Cousins, Cousinen, Freunde etc.) in Moldau, und zu denen sie auch weiterhin Kontakt halten. Auch auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Wie bereits ausgeführt und vor dem Hintergrund der Länderberichten dargelegt leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die medizinische Behandlung und Kontrolluntersuchungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin (Zysten in der Brust) und den Zweitbeschwerdeführer (mittelgradige Depression sowie Zwangsstörungen) sind wie auch vor ihrer Ausreise in der Republik Moldau verfügbar. Es konnten keine substantiierten Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt werden sowie auch amtswegig nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gänzlich versagt werden würde. Laut den Länderberichten sind abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende gesetzlich krankenversichert. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos.Auch auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Wie bereits ausgeführt und vor dem Hintergrund der Länderberichten dargelegt leiden die Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die medizinische Behandlung und Kontrolluntersuchungen betreffend die Erstbeschwerdeführerin (Zysten in der Brust) und den Zweitbeschwerdeführer (mittelgradige Depression sowie Zwangsstörungen) sind wie auch vor ihrer Ausreise in der Republik Moldau verfügbar. Es konnten keine substantiierten Anhaltspunkte glaubhaft dargelegt werden sowie auch amtswegig nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern eine medizinische Versorgung im Herkunftsstaat gänzlich versagt werden würde. Laut den Länderberichten sind abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende gesetzlich krankenversichert. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Wenngleich die Versorgung mit Medikamenten nicht überall gesichert ist und auch ein deutliches Stadt-Land Gefälle in der Gesundheitsversorgung besteht und insbesondere Roma mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung konfrontiert sind, so sind die Beschwerdeführer bis auf die medikamentös behandelte mittelgradige Depression des Zweitbeschwerdeführers gegenwärtig gesund und leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten. Außerdem haben die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise nicht in entlegenen Gegenden, sondern in der Stadt XXXX gelebt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer gezwungen wären in einem entlegenen Ort im Herkunftsstaat leben zu müssen, wo die Gesundheitsversorgung schlechter wäre. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht die staatliche und beitragsfinanzierte Pflichtkrankenversicherung in Anspruch nehmen können, welche auch die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben. Dass eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. eine Verweigerung der medizinischen Behandlung der Beschwerdeführer aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma gegeben wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der unter II.1.1.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für ihre Person schlüssig und vor den Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau und ist eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu prüfen, wo keine Kriegshandlungen ausgetragen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für ihre Person schlüssig und vor den Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel darzulegen und glaubhaft zu machen. Sie sind Staatsangehörige der Republik Moldau und ist eine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu prüfen, wo keine Kriegshandlungen ausgetragen werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. Eine Verfolgungsgefahr in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Roma ist ebenso nicht gegeben. Roma sind auch keiner Gruppenverfolgung in Moldawien ausgesetzt. Es kann auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit noch eine Gruppenverfolgung aller Christen festgestellt werden, dies wurde von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert vorgebracht. Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der politischen Überzeugung – wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. sind dahingehend auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt. Auch aus der allgemeinen Lage in der Republik Moldau lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgekommen sind.Auch aus der allgemeinen Lage in der Republik Moldau lässt sich für die Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgekommen sind. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern asylrelevante Verfolgung in der Republik Moldau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Da keiner der Beschwerdeführer Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahren
G 2005 nicht in Betracht.Da keiner der Beschwerdeführer Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Rahmen eines Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 nicht in Betracht. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar und ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu bestätigen und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar und ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu bestätigen und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Artikel 3, der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden vergleiche allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova). Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könne. Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur b
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