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{'item': 'G309 2313574-9'}

Obsah (16)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 39§ 34Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§§ 56§ 77§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlG309 2313574-9 Spruch, G309 2313574-9/17E G309 2313574-10/14E Schriftliche Ausfertigung des am 23.12.2025 mündlic

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.12.2025, 15:15 Uhr, bis 20.12.2025, 11:55 Uhr, wird

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 40 BFA-VG stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.12.2025, 15:15 Uhr, bis 20.12.2025, 11:55 Uhr, wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt. IV. Der Antrag das BVwG möge feststellen, „dass eine erneute Festnahme nach dem BFA-VG nur bei Vorliegen maßgeblicher im Enscheidungszeitpunkt weder für das Bundesamt noch das BVwG vorhersehbare Änderungen des Sachverhaltes zulässig wäre“, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch vier. Der Antrag das BVwG möge feststellen, „dass eine erneute Festnahme nach dem BFA-VG nur bei Vorliegen maßgeblicher im Enscheidungszeitpunkt weder für das Bundesamt noch das BVwG vorhersehbare Änderungen des Sachverhaltes zulässig wäre“, wird als unzulässig zurückgewiesen. V.

§ 35Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 Vw

GVG iVm. § 1 Z 1 und Z 2 VwG-EGebV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu

  1. Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Zu
  2. wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen.römisch fünf.

Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-EGebV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu

  1. Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60--, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Zu
  2. wird der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen. VI. Die Anträge der Behörde auf Kostenersatz werden

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch sechs. Die Anträge der Behörde auf Kostenersatz werden

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (kurz: BF) stellte am 03.05.2019 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge negativ beschieden und die Rechtskraft trat am 09.04.2021 ein.
  2. Mit Bescheid des Bundesamten für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw belangte Behörde) vom 07.03.2023 wurde gegen den BF unter anderem eine Rückkehrentscheidung und ein 4-jähriges Einreiseverbot erlassen. Im Beschwerdeverfahren wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Einreiseverbot auf 2 Jahre reduziert, und die Beschwerde im Übrigen abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 24.11.2023 in Rechtskraft.
  3. Mit Bescheid des BFA 22.07.2025 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Vom BVwG wurde eine dagegen erhobene Schubhaftbeschwerde abgewiesen und eine erhobene Revision wurde vom VwGH zurückgewiesen. Mit weiteren Erkenntnissen des BVWG wurde in amtswegigen Schubhaftüberprüfungen jeweils festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen.
  4. Am 02.11.2025 war eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreise mittels Luftabschiebung beabsichtigt, diese musste jedoch aufgrund des Verhaltens des BF abgebrochen werden.
  5. Der BF stellte in weiterer Folge am 06.12.2025 im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2025 wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs 4 Z 2 AsylG nicht vorliegen und ein faktischer Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde.
  6. Der BF stellte in weiterer Folge am 06.12.2025 im Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 07.12.2025 wurde ausgesprochen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegen und ein faktischer Abschiebeschutz nicht zuerkannt werde.
  7. Am 09.12.2025 musste ein neuerlicher Abschiebeversuch abgebrochen werden, da sich der schon in Nairobi befindliche BF weigerte, einen Linienflug nach Mogadischu anzutreten. Der BF wurde nach Österreich zurückverbracht und traf hier am 11.12.2025 wieder ein.
  8. Am 11.12.2025 erfolgte am Flughafen Wien die Festnahme des BF und am 12.12.2025 wurde er von einem Organwalter des BFA befragt.
  9. Mit Mandatsbescheid vom 13.12.2025 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Gegen die Festnahme und den Schubhaftbescheid brachte der BF eine Maßnahmenbeschwerde und eine Schubhaftbeschwerde ein und mit Erkenntnissen W611 2313574-7/22E und W611 2313574-8/19E vom 12.12.2025 wurde ausgesprochen, dass die Festnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden.
  10. Der Vollzug der Schubhaft wurde am 17.12.2025 beendet und der BF am 17.11.2025 um 15:10 Uhr neuerlich festgenommen und mit Bescheid vom 20.12.2025 wurde über den BF wiederholt die Schubhaft verhängt. Begründet wurden die Festnahme und die Schubhaft dahingehend, dass sich ein geänderter Sachverhalt ergeben habe.
  11. Der BF brachte eine Maßnahmenbeschwerde zur Festnahme und eine Schubhaftbeschwerde ein. Die Maßnahmenbeschwerde wurde zur ho. GZ: G309 2313574-9, die Schubhaftbeschwerde zu ho. GZ: G309 2313574-10, protokolliert. Diese Verfahren wurden

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.10. Der BF brachte eine Maßnahmenbeschwerde zur Festnahme und eine Schubhaftbeschwerde ein. Die Maßnahmenbeschwerde wurde zur ho. GZ: G309 2313574-9, die Schubhaftbeschwerde zu ho. GZ: G309 2313574-10, protokolliert. Diese Verfahren wurden

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 11. Am 23.12.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Somali und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und ausgesprochen, dass I. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wird, II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, III. der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.12.2025, 15:15 Uhr, bis 20.12.2025, 11:55 Uhr,

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm. § 40 BFA-VG stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt wird, IV. der Antrag das BVwG möge feststellen, „dass eine erneute Festnahme nach dem BFA-VG nur bei Vorliegen maßgeblicher im Entscheidungszeitpunkt weder für das Bundesamt noch das BVwG vorhersehbare Änderungen des Sachverhaltes zulässig wäre“, als unzulässig zurückgewiesen, V.

§ 35Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und Z 3 Vw

GVG iVm. § 1 Z 1 und Z 2 VwG-EGebV der Bund dem Beschwerdeführer zu

  1. Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Zu
  2. wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen und VI. die Anträge der Behörde auf Kostenersatz

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.11. Am 23.12.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an welcher der BF, seine Rechtsvertretung, ein Dolmetscher für die Sprache Somali und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und ausgesprochen, dass römisch eins. der Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.12.2025 und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wird, römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen, römisch drei. der Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2025, sowie gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 17.12.2025, 15:15 Uhr, bis 20.12.2025, 11:55 Uhr,

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG stattgegeben und diese für rechtswidrig erklärt wird, römisch vier. der Antrag das BVwG möge feststellen, „dass eine erneute Festnahme nach dem BFA-VG nur bei Vorliegen maßgeblicher im Entscheidungszeitpunkt weder für das Bundesamt noch das BVwG vorhersehbare Änderungen des Sachverhaltes zulässig wäre“, als unzulässig zurückgewiesen, römisch fünf.

Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, VwG-EGebV der Bund dem Beschwerdeführer zu

  1. Aufwendungen in Höhe von € 1.709,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Zu
  2. wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen abgewiesen und römisch sechs. die Anträge der Behörde auf Kostenersatz

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

  1. Die belangte Behörde beantragte am 30.12.2025 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. 1.
  4. Über den Beschwerdeführer wurde aufgrund einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem zweijährigen Einreiseverbot, erstmals am 22.05.2025 mit Mandatsbescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. 1.
  5. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und drei weiterer somalischer Staatsangehöriger erfolgte am 08.12.2025 ein Abschiebeversuch nach Somalia mittels eines Charterfluges, der von Deutschland organisiert worden war. Der Abflug erfolgte am 08.12.2025 abends von Wien über Lanarka/Zypern nach Nairobi/Kenia. Von dort aus war am 09.12.2025 um 06:00 Uhr der Weiterflug nach Mogadischu/Somalia geplant. Nach der Landung in Nairobi wurde seitens Somalias nur die Rückführung von vier deutschen Rückzuführenden und einer der aus Österreich rückzuführenden Personen gestattet. Der Beschwerdeführer und zwei weitere somalische Staatsangehörige durften nicht mitreisen. Es wurde daraufhin versucht, die drei verbleibenden somalischen Staatsangehörigen, darunter der Beschwerdeführer, auf einem Linienflug nach Somalia rückzuführen. Diesbezüglich lag jedoch keine Entscheidung von Somalia vor. Schlussendlich musste ein inzwischen gebuchter Linienflug für 09.12.2025 trotz der zwischenzeitigen Zustimmung des Beschwerdeführers, den Flug nunmehr freiwillig anzutreten, storniert werden, da seitens der somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen abzusehen sei. Daraufhin mussten der Beschwerdeführer und die beiden weiteren somalischen Staatsangehörigen wieder zurück nach Wien reisen (vgl. Abschiebebericht 12.12.2025).1.
  6. Hinsichtlich des Beschwerdeführers und drei weiterer somalischer Staatsangehöriger erfolgte am 08.12.2025 ein Abschiebeversuch nach Somalia mittels eines Charterfluges, der von Deutschland organisiert worden war. Der Abflug erfolgte am 08.12.2025 abends von Wien über Lanarka/Zypern nach Nairobi/Kenia. Von dort aus war am 09.12.2025 um 06:00 Uhr der Weiterflug nach Mogadischu/Somalia geplant. Nach der Landung in Nairobi wurde seitens Somalias nur die Rückführung von vier deutschen Rückzuführenden und einer der aus Österreich rückzuführenden Personen gestattet. Der Beschwerdeführer und zwei weitere somalische Staatsangehörige durften nicht mitreisen. Es wurde daraufhin versucht, die drei verbleibenden somalischen Staatsangehörigen, darunter der Beschwerdeführer, auf einem Linienflug nach Somalia rückzuführen. Diesbezüglich lag jedoch keine Entscheidung von Somalia vor. Schlussendlich musste ein inzwischen gebuchter Linienflug für 09.12.2025 trotz der zwischenzeitigen Zustimmung des Beschwerdeführers, den Flug nunmehr freiwillig anzutreten, storniert werden, da seitens der somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen abzusehen sei. Daraufhin mussten der Beschwerdeführer und die beiden weiteren somalischen Staatsangehörigen wieder zurück nach Wien reisen vergleiche Abschiebebericht 12.12.2025). In Bezug auf den Beschwerdeführer lagen beim Abschiebeversuch alle von Somalia vorab als Voraussetzung für eine Rückführung angegebenen Dokumente vor (vgl. dazu unter anderem Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 16.12.2025), nämlich:In Bezug auf den Beschwerdeführer lagen beim Abschiebeversuch alle von Somalia vorab als Voraussetzung für eine Rückführung angegebenen Dokumente vor vergleiche dazu unter anderem Anfragebeantwortung Heimreisezertifikatsabteilung 16.12.2025), nämlich:  ein europäisches Reisedokument (Laissez-Passer) für die einmalige Einreise von Wien nach Mogadischu/Somalia vom 28.10.2025;  die Identifizierungsbestätigung des Beschwerdeführers durch die somalische Botschaft vom 28.05.2025 bzw. schriftlich vom 25.07.2025;  „Approval Letter“ vom 23.10.2025, wonach seitens der somalischen Immigration and Citizenship Agency (ICA) die Möglichkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers bestätigt wurde; 1.
  7. Nach Ankunft am Flughafen Wien am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer noch am Flughafen seitens des Bundesamtes zu einer freiwilligen Ausreise nach Somalia auf dem Luftweg über Istanbul befragt. Der Beschwerdeführer lehnte eine freiwillige Ausreise ab und wurde daraufhin

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG am 11.12.2025 um 06:00 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.1.4. Nach Ankunft am Flughafen Wien am 11.12.2025 wurde der Beschwerdeführer noch am Flughafen seitens des Bundesamtes zu einer freiwilligen Ausreise nach Somalia auf dem Luftweg über Istanbul befragt. Der Beschwerdeführer lehnte eine freiwillige Ausreise ab und wurde daraufhin

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 11.12.2025 um 06:00 Uhr festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum überstellt. 1.

  1. Am 12.12.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt zur Prüfung von Schubhaft/gelinderer Mittel und der Abschiebung nach Somalia niederschriftlich einvernommen. 1.
  2. Am 14.12.2025 brachte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einerseits eine Schubhaftbeschwerde sowie andererseits eine Maßnahmenbeschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers in Verwaltungsverwahrungshaft vor der Verhängung der Schubhaft ein. 1.
  3. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge eingeholten Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 16.12.2025 zum Verfahren W611 2313574-7/22E ergab sich: „• Wann wurde für XXXX erstmals ein HRZ beantragt? Wie ist der Stand dieses Verfahrens?„• Wann wurde für römisch 40 erstmals ein HRZ beantragt? Wie ist der Stand dieses Verfahrens? Die HRZ Antragstellung erfolgte am 13.10.
  4. Am 28.05.2025 wurde Herr XXXX seitens der somalischen Vertretungsbehörde in Genf interviewt und als somalischer Staatsangehöriger identifiziert. Die schriftliche Identifizierung ist in weiterer Folge am 25.07.2025 eingelangt.Die HRZ Antragstellung erfolgte am 13.10.
  5. Am 28.05.2025 wurde Herr römisch 40 seitens der somalischen Vertretungsbehörde in Genf interviewt und als somalischer Staatsangehöriger identifiziert. Die schriftliche Identifizierung ist in weiterer Folge am 25.07.2025 eingelangt. • Wurde für XXXX jemals ein HRZ von Somalia ausgestellt? • Wurde für römisch 40 jemals ein HRZ von Somalia ausgestellt? Nein. Eine Ausstellung eines HRZ ist für die Außerlandebringung nach Somalia nicht notwendig. Nach erfolgter Identifizierung, Ankündigung der ALB an ICA und Bestätigung durch ICA kann die Außerlandesbringung mit einem EU-LP in Verbindung mit der ID-Bestätigung erfolgen. • Wann wurde zuletzt für XXXX ein HRZ beantragt? Wie ist der aktuellste Stand des Verfahrens• Wann wurde zuletzt für römisch 40 ein HRZ beantragt? Wie ist der aktuellste Stand des Verfahrens siehe oben • Werden von Somalia HRZ ausgestellt? Wie läuft das Verfahren konkret ab und welche Voraussetzungen müssen vorliegen? Nach erfolgter HRZ-Antragstellung ist ein Interview der somalischen Behörden notwendig. Im Zuge des Interviews wird die Identität geklärt und innerhalb weniger Woche eine schriftliche Identifizierungsbestätigung an das BFA übermittelt. In weiterer Folge wird bei ICA um Einreisegenehmigung angesucht. Nach Genehmigung, das sogenannte „approval letter“ der Einreise kann die Außerlandesbringung geplant werden. Das „approval letter“ von ICA langte am 23.10.2025 beim BFA ein. • Wie lange dauert in der Regel eine Identifizierung und HRZ-Ausstellung durch Somalia? Nach HRZ-Antragstellung wird bei Greifbarkeit des Fremden um ein Videointerview angesucht. Der Termin wird idR. innerhalb 1-2 Woche vereinbart und durchgeführt. Nach erfolgter Identifizierung und Genehmigung der Einreise durch ICA kann umgehend ein EU-LP ausgestellt und die ALB effektuiert werden. • Finden Abschiebungen nach Somalia statt? Unter welchen konkreten Voraussetzungen sind diese möglich? Ja, es finden Abschiebungen nach Somalia statt. Es muss eine schriftliche Identifizierungsbestätigung sowie eine Einreisegenehmigung durch ICA vorliegen. Das EU-LP wird vom BFA nach Einreisegenehmigung durch ICA ausgestellt. • Liegen bei XXXX konkrete Probleme vor?• Liegen bei römisch 40 konkrete Probleme vor? Nein. Herr XXXX wurde nach einem Videointerview am 28.05.2025 als somalischer Staatsbürger identifiziert. Die Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf dazu wurde dem BFA am 25.07.2025 übermittelt. Aufbauend darauf wurde bei ICA am 03.10.2025 um die Rückführung ersucht. Die Genehmigung dazu wurde am 23.10.2025 von ICA erteilt und der Rückführung mittels EU LP zugestimmt. In weiterer Folge hat XXXX die gebuchte Rückführung auf Linie am 02.11.2025 durch disruptives Verhalten verhindert.Nein. Herr römisch 40 wurde nach einem Videointerview am 28.05.2025 als somalischer Staatsbürger identifiziert. Die Bestätigung der somalischen Botschaft in Genf dazu wurde dem BFA am 25.07.2025 übermittelt. Aufbauend darauf wurde bei ICA am 03.10.2025 um die Rückführung ersucht. Die Genehmigung dazu wurde am 23.10.2025 von ICA erteilt und der Rückführung mittels EU LP zugestimmt. In weiterer Folge hat römisch 40 die gebuchte Rückführung auf Linie am 02.11.2025 durch disruptives Verhalten verhindert. • Wie lange dauert es ab Zusicherung bzw. Ausstellung eines HRZ bis zur tatsächlichen Vornahme der Abschiebung nach Somalia bzw. wie lange dauert es in der Regel eine Abschiebung nach Somalia zu organisieren? Der Zeitrahmen orientiert sich an der Verfügbarkeit der Linienflüge, welche prioritär für die Abschiebungen nach Somalia herangezogen werden. Grundsätzlich können diese jedoch in einem Zeitraum von 2- 3 Wochen umgesetzt werden, sobald die Zustimmung von ICA zur Rückführung erteilt wurde. Für Genannten liegt diese Genehmigung bereits vor und kann er daher jederzeit, nach Verfügbarkeit von Linienflügen, abgeschoben werden. • Wie viele Abschiebungen fanden im Jahr 2024 und im Jahr 2025 bisher nach Somalia statt? Abschiebungen nach Somalia sind seit September 2025 auf Grund einer Vereinbarung mit der somalischen Immigrationsbehörde ICA (Immigration and Citizen Agency) möglich. Im Jahr 2025 fanden bereits 3 Abschiebungen nach Somalia statt. Sieben weitere geplante Abschiebungen nach Somalia mussten auf Grund des disruptiven Verhaltens der Rückzuführenden abgebrochen werden (4 x auf Linie, 3 x in Verbindung mit Charter Somalia). • Woran scheiterte der Abschiebeversuch am 08.12.2025 im Fall XXXX konkret bzw. warum war dieser nicht erfolgreich?• Woran scheiterte der Abschiebeversuch am 08.12.2025 im Fall römisch 40 konkret bzw. warum war dieser nicht erfolgreich? Österreich hatte auf diesem Charter vier

(4)Returnees angemeldet. Bei Landung (0600 Uhr Ortszeit) wird durch den anwesenden dt. Verbindungsbeamten und den österr. Botschafter mitgeteilt, dass am Kleincharter nur 4 Personen von DE akzeptiert werden, sowie 1 Person von Österreich. Der Rest der österreichischen Returnees muss vermutlich auf Linie rückgeführt werden, jedoch lag hier noch keine Entscheidung aus Somalia vor. Ein daraufhin geplanter Linienflug wurde von den drei Rückzuführenden verweigert und musste storniert werden (9.12./sh. Anlage-gebuchte Tickets). Eine weitere Buchung auf einem Linienflug am 9.12. musste erneut storniert werden, da von den somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen derzeit abzusehen sei. Dieser Flug wäre von XXXX (und den 2 weiteren Rückzuführenden) freiwillig angetreten worden. Österreich hatte auf diesem Charter vier
(4)Returnees angemeldet. Bei Landung (0600 Uhr Ortszeit) wird durch den anwesenden dt. Verbindungsbeamten und den österr. Botschafter mitgeteilt, dass am Kleincharter nur 4 Personen von DE akzeptiert werden, sowie 1 Person von Österreich. Der Rest der österreichischen Returnees muss vermutlich auf Linie rückgeführt werden, jedoch lag hier noch keine Entscheidung aus Somalia vor. Ein daraufhin geplanter Linienflug wurde von den drei Rückzuführenden verweigert und musste storniert werden (9.12./sh. Anlage-gebuchte Tickets). Eine weitere Buchung auf einem Linienflug am 9.
  1. musste erneut storniert werden, da von den somalischen Behörden mitgeteilt wurde, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen derzeit abzusehen sei. Dieser Flug wäre von römisch 40 (und den 2 weiteren Rückzuführenden) freiwillig angetreten worden. • Wie sieht das weitere geplante Vorgehen im Falle XXXX aus?• Wie sieht das weitere geplante Vorgehen im Falle römisch 40 aus? Derzeit wird an der Umsetzung und Genehmigung einer weiteren Maßnahme mittels nationalem Charter bzw. mittels Linienflüge gearbeitet und ist geplant, diese zeitnah umzusetzen. Zudem besteht die Möglichkeit der Teilnahme im Rahmen eines geplanten Frontex Charters durch EU MS Schweden, welcher für die KW 7/2026 geplant ist. Zudem besteht die Möglichkeit der Teilnahme im Rahmen eines geplanten Frontex Charters durch EU MS Schweden, welcher für die KW 7 aus 2026, geplant ist. Beilagen: Stornierte Flugtickets v. 9.12.2025, Linie Nairobi – Mogadischu“ 1.
  2. Beim Beschwerdeführer lagen alle von Somalia geforderten Dokumente für ein Rückkehr vor. Dennoch wurde von Somalia sowohl eine Teilnahme des Beschwerdeführers am Charterflug mit anderen somalischen Staatsangehörigen (davon vier aus Deutschland und einer aus Österreich rückzuführen) am 09.12.2025 sowie auch eine freiwillige Rückkehr mit einem Linienflug ebenfalls noch am 09.12.2025 verweigert bzw. keine Zustimmung erteilt. Vielmehr wurde von den somalischen Behörden mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung getroffen wurde und von weiteren Maßnahmen derzeit abzusehen sei. 1.
  3. Mit Erkenntnis W611 2313574-7/22E und W611 2313574-8/19E vom 17.12.2025 wurde die Festnahme und die Anordnung der Schubhaft für rechtswidrig erklärt. 1.
  4. Der BF wurde nach der Aktenlage am 17.12.2025 aus der Schubhaft entlassen und am selben Tag um 15:10 Uhr neuerlich festgenommen, wobei die Verhängung einer neuerlichen Schubhaft mit einer geänderten Sachlage begründet wurde (vgl. Bescheid und Angaben in der mündlichen Verhandlung).1.
  5. Der BF wurde nach der Aktenlage am 17.12.2025 aus der Schubhaft entlassen und am selben Tag um 15:10 Uhr neuerlich festgenommen, wobei die Verhängung einer neuerlichen Schubhaft mit einer geänderten Sachlage begründet wurde vergleiche Bescheid und Angaben in der mündlichen Verhandlung). 1.
  6. Eine erheblich geänderte Sach- oder Rechtslage zum Zeitpunkt der neuerlichen Festnahme und anschließenden Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft, im Vergleich zum Zeitpunkt der Erlassung des unter Punkt 1.
  7. angeführten Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2025, und der dort festgestellten Sach- und Rechtslage, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  8. Für den BF wurde für eine geplante Abschiebung am 20.12.2025 eine Buchungsanfrage gestellt. Diese musste jedoch storniert werden, da die somalischen Behörden ausdrücklich die Zustimmung zur Übernahme des BF verweigerten. Der Fall des BF muss nunmehr dem “Somali Return Committee” vorgelegt werden, welches eine endgültige Entscheidung über eine Genehmigung zur Rückführung des BF erteilt. Diesem Komitee gehören neben dem Büro des Premierministers, Vertreter des Außenamtes und des ICA (Immigration and Citizen Agency) an. Eine Fortsetzung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft erweist sich im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses vom BVwG vom 17.12.2025, als auch auf den Umstand, dass es nicht abschätzbar ist, wann und ob eine Abschiebung des BF nach Somalia vorgenommen werden kann, als nicht verhältnismäßig.
  9. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismittel, denen insofern nicht entgegengetreten wurde und im Übrigen auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  10. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich neben dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten (darunter auch den Vorakten betreffend bereits geführter Verfahren des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht), insbesondere auf die im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen betreffend die Identifizierung des Beschwerdeführers durch somalische Behörden, den „Approval Letter“ sowie das EU-Laissez-Passer, den Abschiebebericht vom 12.12.2025, den Festnahmebericht vom 11.12.2025 sowie die Anfragebeantwortung der Heimreisezertifikatsabteilung vom 16.12.
  11. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere auch zu den Vorverfahren sowie zum aktuellen Verfahren, schlüssig zu entnehmen und zudem – in den gegenständlich relevanten Punkten - unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  12. Der Beschwerdeführer wurde von den somalischen Behörden am 28.05.2025 identifiziert und eine entsprechende schriftliche Bestätigung am 25.07.2025 ausgestellt. Seine Identität steht demnach fest. Zudem hat auch das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Identität des Beschwerdeführers festgestellt. 2.
  13. Die Feststellungen zum Ablauf des Abschiebeversuches des Beschwerdeführers und weiterer somalischer Staatsangehöriger nach Somalia am 08.12.2025 bzw. 09.12.2025, die Nichtgestattung der Weiterreise des Beschwerdeführers und zwei weiterer somalischer Staatsangehöriger mittels Charter-Fluges und die schlussendliche Verweigerung der Zustimmung der somalische Behörden zur freiwilligen Weiterreise des Beschwerdeführers mit einem Linienflug nach Somalia, die Auskunft der somalischen Behörden, wonach von weiteren Maßnahmen abzusehen ist und dadurch wieder die Rückreise nach Wien angetreten werden musste, ergeben sich eindeutig aus dem aktenkundigen Abschiebebericht vom 12.12.2025 in Verbindung mit den Ausführungen der Heimreisezertifikatsabteilung vom 16.12.
  14. Aus den im Akt einliegenden Unterlagen sowie zu den dort (mehrfach auch in Vorverfahren) festgehaltenen, grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Rückführung nach Somalia ergibt sich, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers alle geforderten Unterlagen vorlagen, Somalia aber dennoch die Zustimmung zur (Weiter-)Reise schlussendlich in Kenia nicht erteilte. 2.
  15. Als Begründung für die neuerliche Festnahme und Verhängung der Schubhaft wurde vom BFA der Umstand angesehen, dass eine Kontaktaufnahme mit einem somalischen Behördenvertreter am 17.12.2025 ergeben habe, dass zwangsweise Rückführungen weiterhin möglich seien und diese auf Linienflügen durchgeführt werden können. Die Neuerung dabei bestehe im Umstand, dass die somalischen Behörden trotz Friktionen die Vereinbarungen einhalten. Diesbezüglich wurde auf einen Aktenvermerk vom 17.12.2025 verwiesen. 2.
  16. In der Gesamtbetrachtung war festzustellen, dass der dargestellte Sachverhalt keine erhebliche geänderte Sach- oder Rechtslage im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2025 darstellt.
  17. Rechtliche Beurteilung: 3.
  18. Zuständigkeit: Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:Paragraph 34, BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet: „§ 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 40 BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet:Paragraph 40, BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet: „§ 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). 3.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich fallbezogen: Da der BF volljährig und in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, war die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich. Der BF ist haftfähig und haben sich im Zuge der regelmäßigen stattfindenden ärztlichen Kontrollen keine Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung ergeben und wurden solche auch nicht vorgebracht. 3.2.
  2. Auf Grund des in der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erweist sich der Schubhaftbescheid der belangten Behörde vom 20.12.2025 sowie die darauf gestützte Anhaltung als rechtswidrig. Dies aus folgenden Gründen: Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029; VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287).Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029; VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Mit dem zu GZ: W611 2313574-7/22E und W611 2313574-8/19E ergangenen Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2025 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. In seiner Entscheidung vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des VwG enthielt den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft nicht vorlägen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf (vgl. VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246; VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Eine solche Bindung besteht auch für das VwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu treffenden Fortsetzungsausspruch.“In seiner Entscheidung vom 08.04.2021, Ra 2021/21/0005, legte der Verwaltungsgerichtshof dar: „Das in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des VwG enthielt den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Fremden in Schubhaft nicht vorlägen. Da die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sich von jenen für die Verhängung der Schubhaft grundsätzlich nicht unterscheiden, ist die Schubhaftbehörde an einen solchen Ausspruch insoweit gebunden, als sie ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage keinen neuen Schubhaftbescheid erlassen darf vergleiche VwGH 19.3.2013, 2011/21/0246; VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292). Eine solche Bindung besteht auch für das VwG im Rahmen eines Verfahrens über eine gegen den neuen Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde in Bezug auf den von ihm nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 zu treffenden Fortsetzungsausspruch.“ Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.12.2025 wurde die mit Mandatsbescheid des BFA erfolgte Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die darauf gestützte Anhaltung des BF in selbiger für rechtswidrig erklärt. Ferner wurde festgestellt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Begründet wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Weigerung der somalischen Behörden, den BF sowie zwei weiteren somalischen Staatsangehörigen die Weiter- bzw. Einreise zu gestatten, obwohl die erforderlichen Dokumente vorlagen, nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine Effektuierung der Außerlandesbringung des BF möglich sein wird. Vielmehr teilten die somalischen Behörden dem BFA mit, dass derzeit von weiteren Maßnahmen abzusehen ist. Nachdem das BFA den BF in Vollziehung der zuvor genannten Entscheidung des BVwG am 17.12.2025, 11:25 Uhr, entlassen hat, wurde dieser erneut am selben Tag um 15:15 Uhr, sohin nur wenige Stunden nach seiner Entlassung, neuerlich auf Grund fremdenrechtlicher Bestimmungen festgenommen und über ihn in weiterer Folge am 20.12.2025, 11:55 Uhr, die verfahrensgegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten lag im Zeitpunkt der Verhängung der verfahrensgegenständlichen Schubhaft, aber auch während selbiger, mit Blick auf den zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 17.12.2025 und der in diesem Erkenntnis festgestellten Sach- und Rechtslage, keine erheblich geänderte Sach- oder Rechtslage vor. Da ohne maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage kein neuer Schubhaftbescheid erlassen werden darf, kam und kommt auch schon allein aus diesem Grund die Anordnung von Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF derzeit nicht in Betracht. Die bloße allgemeine Auskunft des operativen Leiters der ICA-Behörde am Flughafen Mogadischu vom 17.12.2025, dass zwangsweise Rückführungen weiterhin möglich seien und auf Linienflügen durchgeführt werden können, reicht jedenfalls nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht aus, die vom VwGH in seiner obig angeführten Judikatur maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im verfahrensgegenständlichen Fall zu bewirken. Vielmehr wurde für den BF für eine geplante Abschiebung am 20.12.2025 eine Buchungsanfrage gestellt, musste diese jedoch storniert werden, da die somalische Behörde ausdrücklich die Zustimmung zur Übernahme des BF verweigerte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Fall des BF dem „Somali Return Committee“ vorgelegt werden müsse, welches eine endgültige Genehmigung zur Rückführung des BF erteilen müsse. Diesem gehören neben dem Büro des Premierministers, Vertreter des Außenamtes und des ICA an. Der angefochtene Schubhaftbescheid vom 20.12.2025 erweist sich sohin im Hinblick auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses des BVwG vom 17.12.2025 als rechtswidrig War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114). 3.2.
  3. Zu Spruchpunkt II. (Fortsetzungsausspruch):3.2.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzungsausspruch):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft ist auch aus aktueller Sicht im konkreten Fall des Beschwerdeführers, mangels geänderte Sachlage und Bindungswirkung des Erkenntnisses vom 17.12.2025, nach wie vor nicht abschätzbar, wann und ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia vorgenommen werden kann. Demzufolge erweist sich die Schubhaft allein schon aus diesem Grund im gegenständlichen Fall auch aus aktueller Sicht als unzulässig. Es war daher festzustellen, dass

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Es war daher festzustellen, dass

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.2.

  1. Zu Spruchpunkt III. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft:3.2.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. – Stattgabe der Beschwerde gegen die Festnahme und die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. ausführlich VfGH 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Festnahme und Anhaltung sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche ausführlich VfGH 26.09.1985, B42/83). Festnahme und Anhaltung sind gerichtlich gesondert nachprüfbar, bilden also keine Überprüfungseinheit mit der Schubhaft vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war (vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063).

§ 40

BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. Dabei ist jene Sach- und Rechtslage maßgebend, die im Zeitpunkt der Setzung des Verwaltungsaktes maßgebend war vergleiche VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063).

Paragraph 40, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. Bei der Überprüfung der Festnahme ist zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Wenngleich die belangte Behörde den Festnahmeauftrag auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erlassen hat, kann dieser Festnahmeauftrag nicht losgelöst von den obigen Ausführungen betrachtet werden. Ein Festnahmeauftrag aus Gründen des unrechtmäßigen Aufenthaltes könnte ansonsten beim BF andauernd erlassen werden, da sich der BF seit geraumer Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Vielmehr stand am Ende der Verwaltungshaft die Anordnung der Schubhaft, was auf einen Festnahmeauftrag aus Gründen des § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG schließen lässt, und wurde die Festnahme laut Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung in weiterer Folge dann auch auf diesen Grund gestützt. Wenngleich die belangte Behörde den Festnahmeauftrag auf Grund der Bestimmung des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG (unrechtmäßiger Aufenthalt) erlassen hat, kann dieser Festnahmeauftrag nicht losgelöst von den obigen Ausführungen betrachtet werden. Ein Festnahmeauftrag aus Gründen des unrechtmäßigen Aufenthaltes könnte ansonsten beim BF andauernd erlassen werden, da sich der BF seit geraumer Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Vielmehr stand am Ende der Verwaltungshaft die Anordnung der Schubhaft, was auf einen Festnahmeauftrag aus Gründen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG schließen lässt, und wurde die Festnahme laut Angaben des Behördenvertreters in der Verhandlung in weiterer Folge dann auch auf diesen Grund gestützt. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis eines Festnahmeauftrages vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 24.11.2024, Ra 2023/21/0040; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ein Festnahmeauftrag lediglich aus dem Grund des seit geraumer Zeit evidenten unrechtmäßigen Aufenthaltes und der Anhaltung des BF bereits seit mehreren Monaten in Schubhaft, scheidet im konkreten Fall aus. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft, konnte das Bundesamt im gegenständlichen Fall daher auch ex ante betrachtet nicht mit gutem Grund davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung einer Abschiebung vorliegen. Daher war die Festnahme des Beschwerdeführers am 17.12.2025, 15:15 Uhr, sowie die darauf gestützte Anhaltung bis 20.12.2025, 11:55 Uhr, ebenfalls rechtswidrig und der Beschwerde entsprechend stattzugeben. 3.2.4. Zu Spruchpunkt IV. – Zurückweisung des Feststellungsantrages3.2.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. – Zurückweisung des Feststellungsantrages Der Antrag, das BVwG möge gleichsam für die Zukunft feststellen, „dass eine erneute Festnahme nach dem BFA-VG nur bei Vorliegen maßgeblicher im Entscheidungszeitpunkt weder für das Bundesamt noch das BVwG vorhersehbare Änderungen des Sachverhaltes zulässig wäre“, war mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.5. Zu Spruchpunkt V und VI) - Kostenentscheidung:3.2.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf und römisch sechs) - Kostenentscheidung: Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) wie folgt festgesetzt: "

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." "Nach der zu § 79a AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz über Beschwerden wegen Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt (vgl. das Erkenntnis vom 31.Jänner 2013, Zl. 2008/04/0216, mwN). "Nach der zu Paragraph 79 a, AVG ergangenen Rechtsprechung zum Kostenersatz über Beschwerden wegen Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen ein Kostenersatz nicht statt vergleiche das Erkenntnis vom 31.Jänner 2013, Zl. 2008/04/0216, mwN). Die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Rechtssprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar." (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)Die Frage nach der Übertragbarkeit dieser Rechtssprechung auf Paragraph 35, VwGVG ist zu bejahen, weil Paragraph 79 a, AVG dem Paragraph 35, VwGVG entspricht vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar." (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) "Diese Prämisse (vollständiges Obsiegen) trifft indes nicht zu, ist der Revisionswerber hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-G 2014 - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem

§ 22aAbs. 1a BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 Vw

GVG 2014 entgegen (vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)" (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240)"Diese Prämisse (vollständiges Obsiegen) trifft indes nicht zu, ist der Revisionswerber hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-G 2014 - und somit hinsichtlich eines Teiles der vom VwG zu beurteilenden Schubhaft - als endgültig unterlegen zu betrachten. Das steht einem Kostenersatz nach dem

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren Paragraph 35, VwGVG 2014 entgegen vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070)" (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240) Im Hinblick auf Punkt

  1. der Entscheidung war die beschwerdeführende Partei vollständig obsiegende Partei, weshalb ihr der Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand und die Eingabegebühr zuzusprechen war. Zu Punkt
  2. hat die beschwerdeführende Partei teilweise obsiegt, weshalb ihr kein Ersatz für ihre Aufwendungen zusteht. Der Kostenantrag der belangten Behörde war abzuweisen, da sie in keinem Punkt vollständig obsiegt hat. 3.
  3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G309.2313574.9.00

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