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{'item': 'G310 2310187-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlG310 2310187-2 Spruch, G310 2310187-2/4E ENDERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Anne KESSLER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Anne KESSLER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen, zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2023 im Bundesgebiet festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft angehalten. Er hatte eine bosnische Identitätskarte sowie einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel bei sich. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet festgenommen und anschließend in Untersuchungshaft angehalten. Er hatte eine bosnische Identitätskarte sowie einen gültigen deutschen Aufenthaltstitel bei sich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom 21.08.2023 auf, sich zu der für den Fall seiner rechtskräftigen Verurteilung geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf das von ihm am 23.08.2023 übernommene Schreiben nicht. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde der BF zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde der BF zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil von 16 Monaten für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde noch am selben Tag aus der Haft entlassen. Zuvor wurde ihm nachweislich eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs 6 FPG ausgefolgt. Der BF wurde noch am selben Tag aus der Haft entlassen. Zuvor wurde ihm nachweislich eine Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgefolgt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 1 FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde ihm von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein mit acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .2025 nachweislich an seiner Wohnanschrift in Deutschland zugestellt.Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2025 nachweislich an seiner Wohnanschrift in Deutschland zugestellt. In weiterer Folge reichte der BF per Mail am 18.03.2025 eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben nach und erhob mit Schreiben vom 31.03.2025 fristgerecht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde Der BF beantragt die Behebung des Bescheids. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag und strebt allenfalls die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots an. Mit Teilerkenntnis vom 08.04.2025, G310 2310187-2/3Z, wurden in teilweiser Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.Mit Teilerkenntnis vom 08.04.2025, G310 2310187-2/3Z, wurden in teilweiser Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) kam am XXXX in XXXX zur Welt und ist bosnischer Staatsbürger. Er ist verlobt und hat keine Sorgepflichten. Seine Schulausbildung absolvierte der BF in Deutschland, wie auch seine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Er verfügt seit 2012 über einen unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel, welcher trotz seiner Verurteilung in Österreich aufrecht bleibt. Der Beschwerdeführer (BF) kam am römisch 40 in römisch 40 zur Welt und ist bosnischer Staatsbürger. Er ist verlobt und hat keine Sorgepflichten. Seine Schulausbildung absolvierte der BF in Deutschland, wie auch seine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann. Er verfügt seit 2012 über einen unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel, welcher trotz seiner Verurteilung in Österreich aufrecht bleibt. Eine Tante des BF lebt mit ihrer Familie in Österreich, weitere Angehörige sind in Deutschland wohnhaft. Zeit in Bosnien und Herzegowina verbringt der BF ausschließlich zum Besuch von Angehörigen Aktuell lebt der BF mit seinem Vater und seinem Bruder zusammen in XXXX . Von XXXX .2024 bis XXXX .2024 war er als Objektleiter bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt. Seit XXXX .2024 ist er Sachbearbeiter in einer Technikabteilung eines deutschen Mobilitätsunternehmens. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet.Aktuell lebt der BF mit seinem Vater und seinem Bruder zusammen in römisch 40 . Von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 war er als Objektleiter bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt. Seit römisch 40 .2024 ist er Sachbearbeiter in einer Technikabteilung eines deutschen Mobilitätsunternehmens. Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet. Im Bundesgebiet liegen abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX von XXXX .2023 bis XXXX .2024 keine Wohnsitzmeldung des BF vor. Auch kann er keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen. Ein Aufenthaltstitel wurde von ihm nie beantragt. Im Bundesgebiet liegen abgesehen von seinem Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 keine Wohnsitzmeldung des BF vor. Auch kann er keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vorweisen. Ein Aufenthaltstitel wurde von ihm nie beantragt. Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2024 wurde der BF wegen der Vergehen des schweren Betrugs als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2 StGB und der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von zumindest XXXX .20222 bis XXXX .2022 in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit weiteren Personen in arbeitsteiliger Vorgehensweise, mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, MW durch Anrufe, im Zuge derer sie sich als Polizisten vorstellten und angaben, es sei in der Umgebung des Opfers zu Raubüberfällen gekommen, wobei das Geld von MW am Bankkonto aufgrund an die Räuber übergebener Bankdaten nicht mehr sicher sei, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe von EUR 90.000,010 zu verleiten versucht hat, wodurch MW am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei der BF durch gemeinsame Besprechung und Organisation der Abholung in XXXX sowie anschließend geplante Überbringung der Beute nach XXXX zumindest einen Beitrag zur Tathandlung der als „Keiler“ fungierenden unmittelbaren Täter leistete, wobei es aufgrund der Anzeigenerstattung und darauffolgender Festnahme eines Mittäters, welcher das Bargeld bei MW als „ziviler Polizist“ abholen hätte sollen, beim Versuch blieb.Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2024 wurde der BF wegen der Vergehen des schweren Betrugs als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 146, 147 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, StGB und der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer 24monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Strafteil von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er im Zeitraum von zumindest römisch 40 .20222 bis römisch 40 .2022 in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit weiteren Personen in arbeitsteiliger Vorgehensweise, mit dem Vorsatz durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, MW durch Anrufe, im Zuge derer sie sich als Polizisten vorstellten und angaben, es sei in der Umgebung des Opfers zu Raubüberfällen gekommen, wobei das Geld von MW am Bankkonto aufgrund an die Räuber übergebener Bankdaten nicht mehr sicher sei, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe von EUR 90.000,010 zu verleiten versucht hat, wodurch MW am Vermögen geschädigt werden sollte, wobei der BF durch gemeinsame Besprechung und Organisation der Abholung in römisch 40 sowie anschließend geplante Überbringung der Beute nach römisch 40 zumindest einen Beitrag zur Tathandlung der als „Keiler“ fungierenden unmittelbaren Täter leistete, wobei es aufgrund der Anzeigenerstattung und darauffolgender Festnahme eines Mittäters, welcher das Bargeld bei MW als „ziviler Polizist“ abholen hätte sollen, beim Versuch blieb. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich. Auch in Deutschland liegen keine Verurteilungen des BF vor. Bei der Strafbemessung wurden das letztlich reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es im Hinblick auf die Betrugshandlung beim Versuch geblieben ist als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen zweier Vergehen, die zweifache Qualifikation des Betrages und die vielfache Überschreitung der Schadensqualifikationsgrenze des § 147 Abs 2 StGB aus. Es handelt sich um die erste und bislang einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich. Auch in Deutschland liegen keine Verurteilungen des BF vor. Bei der Strafbemessung wurden das letztlich reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und der Umstand, dass es im Hinblick auf die Betrugshandlung beim Versuch geblieben ist als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich das Zusammentreffen zweier Vergehen, die zweifache Qualifikation des Betrages und die vielfache Überschreitung der Schadensqualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 2, StGB aus. Nach der bedingten Entlassung am XXXX .2024 reiste der BF noch am selben Tag freiwillig nach Deutschland aus. Ein Nachweis dafür wurde von ihm nicht vorgelegt. Nach der bedingten Entlassung am römisch 40 .2024 reiste der BF noch am selben Tag freiwillig nach Deutschland aus. Ein Nachweis dafür wurde von ihm nicht vorgelegt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Namen des BF sowie Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit sind auf dem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Identitätsausweis des BF angeführt. Dass der BF über einen unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel verfügt und dieser bis auf weiteres aufrecht bleibt, geht aus dem Mail des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt XXXX vom 18.06.2024 hervor. Die Namen des BF sowie Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit sind auf dem im Verwaltungsakt in Kopie aufliegenden Identitätsausweis des BF angeführt. Dass der BF über einen unbefristeten deutschen Aufenthaltstitel verfügt und dieser bis auf weiteres aufrecht bleibt, geht aus dem Mail des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt römisch 40 vom 18.06.2024 hervor. Die deutschen Sprachkenntnisse des BF sind aufgrund seines Aufenthalts in Deutschland, wo er seine Schul- und Berufsausbildung absolvierte, plausibel. Anhand seiner Angaben in der Stellungnahme und in der Beschwerde konnten die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Deutschland, Österreich und Bosnien und Herzegowina erfolgen. Es gibt keine Hinweise auf berücksichtigungswürdige private oder familiäre Anknüpfungspunkte des BF in Österreich. Die Feststellungen zu den vom BF im Inland begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und der von der Justizanstalt mitgeteilten Strafzeiten. Der Strafvollzug geht auch aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten hervor, die bedingte Entlassung aus der Mitteilung des Landesgerichts XXXX an den Leiter der Justizanstalt XXXX vom 14.02.2024 hervor. Laut dem eingeholten ECRIS-Auszug liegen keine Verurteilungen in Deutschland vor.Die Feststellungen zu den vom BF im Inland begangenen Straftaten, seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und der von der Justizanstalt mitgeteilten Strafzeiten. Der Strafvollzug geht auch aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten hervor, die bedingte Entlassung aus der Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 an den Leiter der Justizanstalt römisch 40 vom 14.02.2024 hervor. Laut dem eingeholten ECRIS-Auszug liegen keine Verurteilungen in Deutschland vor. Das Verfahren hat keine Hinweise auf für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich ergeben. Im Fremdenregister ist keine österreichische Aufenthaltsgenehmigung dokumentiert. Dass der BF sich unmittelbar nach seiner Haftentlassung nach Deutschland begeben hat, geht aus seinen Angaben in der Beschwerde hervor, wonach er noch am selben Tag nach Deutschland gereist ist und bereits am XXXX .2025 eine Beschäftigung aufnahm. Auch wurde ihm der angefochtene Bescheid am 06.03.2025 zu eigenen Handen an seiner Wohnadresse in Deutschland zugestellt. Dass der BF sich unmittelbar nach seiner Haftentlassung nach Deutschland begeben hat, geht aus seinen Angaben in der Beschwerde hervor, wonach er noch am selben Tag nach Deutschland gereist ist und bereits am römisch 40 .2025 eine Beschäftigung aufnahm. Auch wurde ihm der angefochtene Bescheid am 06.03.2025 zu eigenen Handen an seiner Wohnadresse in Deutschland zugestellt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Da er sich derzeit nicht in Österreich aufhält, hat der Ausspruch die amtswegige Erteilung oder Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG zu entfallen, zumal dies gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG nur bei einem (nicht rechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet zu prüfen wäre.Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er sich derzeit nicht in Österreich aufhält, hat der Ausspruch die amtswegige Erteilung oder Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG zu entfallen, zumal dies gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG nur bei einem (nicht rechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet zu prüfen wäre. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Für den demnach hier vorliegenden Fall, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sieht § 52 Abs 6 FPG vor, dass er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine - gemäß § 52 Abs 8 FPG primär zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende - Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025).Für den demnach hier vorliegenden Fall, dass ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sieht Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor, dass er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben hat. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine - gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG primär zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende - Rückkehrentscheidung zu erlassen vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0025). Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach dieser Bestimmung somit nach ihrer ersten Variante voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt (vgl. dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 13/14; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 11/12; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 11/12).Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) setzt nach dieser Bestimmung somit nach ihrer ersten Variante voraus, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Staates zu begeben, von dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt vergleiche dazu VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 13/14; VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 11/12; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103, Rn. 11/12). § 52 Abs 6 FPG ist vor dem Hintergrund des - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Art. 6 Abs 2 der Rückführungs-RL zu lesen (vgl. erneut VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 14). Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, (zunächst) zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Nur wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Rückführungs-RL, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Anwendung.Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist vor dem Hintergrund des - im Wesentlichen inhaltsgleichen - Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL zu lesen vergleiche erneut VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rn. 14). Nach dieser Bestimmung sind Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats sind, (zunächst) zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats zu begeben. Nur wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen dieser Verpflichtung nicht nachkommen, oder die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit geboten ist, findet die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 6, Absatz eins, der Rückführungs-RL, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, Anwendung. Nach der zweiten Alternative des § 52 Abs 6 FPG setzte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nach dessen Abs 1 (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union).Nach der zweiten Alternative des Paragraph 52, Absatz 6, FPG setzte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nach dessen Absatz eins, (und darauf aufbauend die Erlassung eines Einreiseverbotes) voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (gemeint: in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es in diesem Zusammenhang auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 6, Absatz 2, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) ankommt, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0172, Rn. 13/14, mwN aus der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union). Der Gefährdungsmaßstab nach § 52 Abs 6 FPG erfordert - dem § 67 Abs 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechend - einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“).Der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG erfordert - dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entsprechend - einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit“). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist (vgl. VwGH 07.08.2018, Ro 2018/21/0007). Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern dass auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen ist vergleiche VwGH 07.08.2018, Ro 2018/21/0007). Der BF reiste am XXXX .2025 nach Deutschland aus und kam so der Aufforderung der belangten Behörde vom selben Tag fristgerecht nach. Dem BF ist zwar anzulasten, seine Ausreise der belangten Behörde nicht angezeigt zu haben und in Österreich verurteilt worden zu sein, doch sah auch das BFA keine derartige Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. § 52 Abs 6 FPG, welche das Absehen von einer Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes Richtung Deutschlands und den unmittelbaren Ausspruch einer Rückkehrentscheidung notwendig und damit zulässig machen würde.Der BF reiste am römisch 40 .2025 nach Deutschland aus und kam so der Aufforderung der belangten Behörde vom selben Tag fristgerecht nach. Dem BF ist zwar anzulasten, seine Ausreise der belangten Behörde nicht angezeigt zu haben und in Österreich verurteilt worden zu sein, doch sah auch das BFA keine derartige Gefährdung öffentlicher Interessen iSd. Paragraph 52, Absatz 6, FPG, welche das Absehen von einer Aufforderung zum Verlassen des Bundesgebietes Richtung Deutschlands und den unmittelbaren Ausspruch einer Rückkehrentscheidung notwendig und damit zulässig machen würde. Zwar besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Betrugskriminalität, doch greift eine Rückkehrentscheidung bei gewichtender Abwägung aller Umstände unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des seit langem rechtmäßig in Deutschland aufhältigen BF ein. Immerhin erfolgten die Tathandlungen im XXXX 2022 und hat sich der BF, dessen deutscher Aufenthaltstitel nicht widerrufen wurde, seither nichts zu Schulden kommen lassen, vielmehr ist er um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht. Sein Interesse an einem Verbleib in Deutschland überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Zwar besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Betrugskriminalität, doch greift eine Rückkehrentscheidung bei gewichtender Abwägung aller Umstände unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des seit langem rechtmäßig in Deutschland aufhältigen BF ein. Immerhin erfolgten die Tathandlungen im römisch 40 2022 und hat sich der BF, dessen deutscher Aufenthaltstitel nicht widerrufen wurde, seither nichts zu Schulden kommen lassen, vielmehr ist er um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht. Sein Interesse an einem Verbleib in Deutschland überwiegt somit das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Da der BF aufforderungsgemäß das Bundesgebiet Richtung Deutschland unverzüglich verlassen hat, und sohin seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, erweist sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall als nicht zulässig. Der Beschwerde war sohin stattzugeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Da der BF aufforderungsgemäß das Bundesgebiet Richtung Deutschland unverzüglich verlassen hat, und sohin seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist, erweist sich der Ausspruch einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall als nicht zulässig. Der Beschwerde war sohin stattzugeben und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu beheben. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, der in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung der entscheidungswesentlichen Fakten zu erwarten ist, unterbleibt die Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass der BF der Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch konnte seinen Angaben zum Privat- und Familienleben gefolgt werden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung der entscheidungswesentlichen Fakten zu erwarten ist, unterbleibt die Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass der BF der Ausreiseverpflichtung nachgekommen ist. Auch konnte seinen Angaben zum Privat- und Familienleben gefolgt werden. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei dieser Entscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei dieser Entscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2310187.2.00

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