Obsah (5)
§ 57§ 52§ 9§ 53§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlG311 2316495-1 Spruch, G311 2316495-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 57Asyl
G lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“
Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
- wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. […]“ Die Behörde ist im Rahmen der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Die Behörde ist im Rahmen der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot: 3.2.
- Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.
- Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“
§ 52
FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“
Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise): „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. […]“ Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
§ 9BFA-VG, BGBl.
I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“
Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Einreiseverbot“
§ 53
FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“
Paragraph 53, FPG lautet (auszugsweise) wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; 3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet; 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.[…]“9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt., […]“ 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF ist im Jahr XXXX erstmalig in das Bundesgebiet eingereist und war bis zum XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Da der BF jedoch gegenwärtig nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, weil er zuletzt seinen Verlängerungsantrag verspätet gestellt hat, ist er als serbischer Staatsangehöriger, welcher Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist, lediglich nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom XXXX (EU-Visum- Verordnung) zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt. Der BF ist im Jahr römisch 40 erstmalig in das Bundesgebiet eingereist und war bis zum römisch 40 im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Da der BF jedoch gegenwärtig nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, weil er zuletzt seinen Verlängerungsantrag verspätet gestellt hat, ist er als serbischer Staatsangehöriger, welcher Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist, lediglich nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom römisch 40 (EU-Visum- Verordnung) zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt. Da der BF zuletzt über einen bis zum XXXX gültigen Aufenthaltstitel verfügte, er sich weiterhin im Bundesgebiet befindet und somit seinen sichtvermerkfreien Aufenthaltes iSd Art. 20 SDÜ überschritten hat, ist sein Aufenthalt gegenwärtig als unrechtmäßig zu qualifizieren. Da der BF zuletzt über einen bis zum römisch 40 gültigen Aufenthaltstitel verfügte, er sich weiterhin im Bundesgebiet befindet und somit seinen sichtvermerkfreien Aufenthaltes iSd Artikel 20, SDÜ überschritten hat, ist sein Aufenthalt gegenwärtig als unrechtmäßig zu qualifizieren. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN). In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281). Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.02.2024 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie die Vorbereitung zum Suchtgifthandel zugrunde. Dabei hat der BF unter anderem eine die Grenzmenge vielfach übersteigende Menge an Suchtgift an eine größere Anzahl an Personen zum Zweck des Weiterverkaufs gewinnbringend überlassen. Aus dem gegenständlichen Urteil geht hervor, dass der BF trotz einschlägiger Verurteilung und Verspüren des Haftübels, innerhalb offener Probezeit, weiterhin seinen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften finanzieren wollte und war es von Anfang an seine Absicht eine das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge weit übersteigende Menge anderen zu überlassen. Das LGS XXXX führte dabei als erschwerend das Handeln aus reiner Gewinnsucht, den langen Tatbegehungszeitraum sowie die Vielzahl der Tathandlungen aus. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.02.2024 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie die Vorbereitung zum Suchtgifthandel zugrunde. Dabei hat der BF unter anderem eine die Grenzmenge vielfach übersteigende Menge an Suchtgift an eine größere Anzahl an Personen zum Zweck des Weiterverkaufs gewinnbringend überlassen. Aus dem gegenständlichen Urteil geht hervor, dass der BF trotz einschlägiger Verurteilung und Verspüren des Haftübels, innerhalb offener Probezeit, weiterhin seinen Lebensunterhalt durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften finanzieren wollte und war es von Anfang an seine Absicht eine das fünfundzwanzigfache der Grenzmenge weit übersteigende Menge anderen zu überlassen. Das LGS römisch 40 führte dabei als erschwerend das Handeln aus reiner Gewinnsucht, den langen Tatbegehungszeitraum sowie die Vielzahl der Tathandlungen aus. Der BF wurde bereits zuvor rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel sowie des Vergehens der Entziehung von Energie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Der BF wurde bereits zuvor rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Verbrechens der Vorbereitung zum Suchtgifthandel sowie des Vergehens der Entziehung von Energie rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt, verurteilt. Bei der hinsichtlich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das von ihm gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche etwa VwGH 16.12.2021, Ra 2021/14/0374). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). Desweiteren ist für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344). Der BF verbüßt seit dem 18.05.2023 eine sechseinhalbjährige Freiheitsstrafe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008 mwN.). Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der BF hat innerhalb weniger Monate nachdem er erstmals eine Freiheitsstrafe aufgrund derselben schädlichen Neigung verbüßte, abermals begonnen neuerlich seine Tathandlungen zu setzen. Sein strafrechtliches Verhalten erstreckte sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren. In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten. Dies gilt auch bezogen auf den Zeitpunkt einer möglichen Ausreise, für diese Erwägungen sind der lange Tatbegehungszeitraum, die rasche Rückfälligkeit sowie die fehlende Einsicht hinsichtlich des von ihm begangenen Unrechts, ausschlaggebend.In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten. Dies gilt auch bezogen auf den Zeitpunkt einer möglichen Ausreise, für diese Erwägungen sind der lange Tatbegehungszeitraum, die rasche Rückfälligkeit sowie die fehlende Einsicht hinsichtlich des von ihm begangenen Unrechts, ausschlaggebend. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (
- ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (
- ua)die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139 mwN). Da sich der BF bereits seit ca. 34 Jahren im Bundesgebiet aufhält ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG in Betracht zu ziehen ist.Da sich der BF bereits seit ca. 34 Jahren im Bundesgebiet aufhält ist zu prüfen, ob im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt des BF in Österreich eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG in Betracht zu ziehen ist. Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094 mwN). Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094 mwN). Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel). Zwar ist der BF gegenwärtig nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, nachdem sein Aufenthaltstitel mit XXXX abgelaufen ist, und er verspätet einen Verlängerungsantrag stellte, jedoch hat der VwGH in seiner Entscheidung zu Ra 2023/17/0128 hinsichtlich eines zum Entscheidungszeitpunktes des Verwaltungsgerichts nicht mehr bestehenden rechtmäßigen Aufenthaltes ausgeführt, dass soweit das Verwaltungsgericht (zunächst) die Ansicht vertrat, die soeben aufgezeigte Rechtsprechung sei fallbezogen nicht beachtlich, da der Revisionswerber nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, rechtmäßig aufhältig gewesen sei, ließ es außer Acht, dass eine ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG für die weitere Anwendung der in Rede stehenden Wertungen dieser Bestimmung nicht erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0205, Rn. 12, mwN). Der Heranziehung der Wertungen steht daher fallbezogen nicht entgegen, dass der Aufenthalt nicht bis unmittelbar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war (vgl. zu einer solchen Konstellation etwa auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, insbes. Rn. 13, wo trotz Ablaufs des rechtmäßigen Aufenthalts bereits rund ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Maßgeblichkeit der in Rede stehenden Judikatur ausgegangen wurde).Zwar ist der BF gegenwärtig nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, nachdem sein Aufenthaltstitel mit römisch 40 abgelaufen ist, und er verspätet einen Verlängerungsantrag stellte, jedoch hat der VwGH in seiner Entscheidung zu Ra 2023/17/0128 hinsichtlich eines zum Entscheidungszeitpunktes des Verwaltungsgerichts nicht mehr bestehenden rechtmäßigen Aufenthaltes ausgeführt, dass soweit das Verwaltungsgericht (zunächst) die Ansicht vertrat, die soeben aufgezeigte Rechtsprechung sei fallbezogen nicht beachtlich, da der Revisionswerber nicht bis zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts, rechtmäßig aufhältig gewesen sei, ließ es außer Acht, dass eine ins Detail gehende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG für die weitere Anwendung der in Rede stehenden Wertungen dieser Bestimmung nicht erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 29.1.2025, Ra 2022/21/0205, Rn. 12, mwN). Der Heranziehung der Wertungen steht daher fallbezogen nicht entgegen, dass der Aufenthalt nicht bis unmittelbar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig war vergleiche zu einer solchen Konstellation etwa auch VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, insbes. Rn. 13, wo trotz Ablaufs des rechtmäßigen Aufenthalts bereits rund ein Jahr vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Maßgeblichkeit der in Rede stehenden Judikatur ausgegangen wurde). Der BF ist zwar nicht von klein an in Österreich aufgewachsen, jedoch hätte ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, zumal bereits seine Mutter und Geschwister im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen die vom BF gesetzten Straftaten jedenfalls eine „gravierende Straffälligkeit“ im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung dar, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch unter Berücksichtig der Aufenthaltsverfestigung des BF nicht als grundsätzlich unzulässig zu erachten ist. Dabei kommt insbesondere zu tragen, dass der BF bereits im Jahr XXXX rechtskräftig wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Nachdem er diese verbüßte setzte er innerhalb weniger Monate sein strafrechtliches Verhalten in gesteigerter Form fort, indem er über einen längeren Zeitraum hinweg durch eine Vielzahl von Tathandlungen aus reiner Gewinnsucht in einem die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Menge an Suchtgift veräußerte. Wie im Strafurteil des LGS XXXX vom XXXX ausgeführt wird, setzte der BF innerhalb offener Probezeit und trotz Verspürens des Haftübels sein strafrechtliches Verhalten fort, indem er seinen Lebensunterhalt weiterhin durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften finanzieren wollte und liegt somit eine besonders schwere Straffälligkeit vor. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts stellen die vom BF gesetzten Straftaten jedenfalls eine „gravierende Straffälligkeit“ im Sinn der oben dargestellten Rechtsprechung dar, sodass eine Aufenthaltsbeendigung auch unter Berücksichtig der Aufenthaltsverfestigung des BF nicht als grundsätzlich unzulässig zu erachten ist. Dabei kommt insbesondere zu tragen, dass der BF bereits im Jahr römisch 40 rechtskräftig wegen Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Nachdem er diese verbüßte setzte er innerhalb weniger Monate sein strafrechtliches Verhalten in gesteigerter Form fort, indem er über einen längeren Zeitraum hinweg durch eine Vielzahl von Tathandlungen aus reiner Gewinnsucht in einem die Grenzmenge um ein Vielfaches übersteigenden Menge an Suchtgift veräußerte. Wie im Strafurteil des LGS römisch 40 vom römisch 40 ausgeführt wird, setzte der BF innerhalb offener Probezeit und trotz Verspürens des Haftübels sein strafrechtliches Verhalten fort, indem er seinen Lebensunterhalt weiterhin durch den gewinnbringenden Verkauf von Suchtgiften finanzieren wollte und liegt somit eine besonders schwere Straffälligkeit vor. Fallgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass sich der BF seit XXXX im Bundesgebiet aufgehalten hat und über viele Jahre lang rechtmäßig niedergelassen war. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert und ist immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts liegen daher erhebliche private Bindungen zum Bundesgebiet vor. Hinsichtlich seiner familiären Bezugspunkte ist festzuhalten, dass sich seine Eltern und Geschwister sowie deren Kinder in Österreich aufhalten. Seine Mutter und seine Geschwister besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF hat zwar angegeben, dass seine Lebensgefährtin und seine Tochter in Österreich leben würden und er regelmäßig von seiner Lebensgefährtin in Haft besucht werde. Seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind verfügen jedoch seit XXXX über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Aufenthaltstitel der Tochter ist abgelaufen. Desweiteren verfügt der BF noch über Angehörige im Heimatland und hat er angegeben, dass seine Eltern in Serbien ein Haus besitzen würden. Der BF hat selbst in der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, nach Serbien auswandern zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern.Fallgegenständlich ist zu berücksichtigen, dass sich der BF seit römisch 40 im Bundesgebiet aufgehalten hat und über viele Jahre lang rechtmäßig niedergelassen war. Er hat seine Schul- und Berufsausbildung im Bundesgebiet absolviert und ist immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts liegen daher erhebliche private Bindungen zum Bundesgebiet vor. Hinsichtlich seiner familiären Bezugspunkte ist festzuhalten, dass sich seine Eltern und Geschwister sowie deren Kinder in Österreich aufhalten. Seine Mutter und seine Geschwister besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF hat zwar angegeben, dass seine Lebensgefährtin und seine Tochter in Österreich leben würden und er regelmäßig von seiner Lebensgefährtin in Haft besucht werde. Seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind verfügen jedoch seit römisch 40 über keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet. Der Aufenthaltstitel der Tochter ist abgelaufen. Desweiteren verfügt der BF noch über Angehörige im Heimatland und hat er angegeben, dass seine Eltern in Serbien ein Haus besitzen würden. Der BF hat selbst in der Einvernahme vor dem BFA ausgeführt, nach Serbien auswandern zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern. Der BF hat den Großteil seines Lebens im Bundesgebiet verbracht, seine Mutter und Geschwister sind im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und der Vater ist hier aufenthaltsberechtigt. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts hat der BF somit starke private Anbindungen zu Österreich. Aus diesem Grund scheint eine Verhängung eines Einreiseverbotes für die Dauer von acht Jahren als nicht verhältnismäßig. Es konnte daher mit einer Befristung von sechs Jahren das Auslangen gefunden werden. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung: Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Der BF hat in der Beschwerde bzw. auch im gesamten Verfahren keine Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung nach Serbien nicht möglich sei. Darüberhinaus hat der BF im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde selbst angegeben nach Serbien auswandern bzw. dort seine restliche Freiheitsstrafe verbüßen zu wollen. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise: Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“
§ 55
FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“
Paragraph 55, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
(5)Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides aberkannt. Über Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gemäß § 55 Abs. 4 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Über Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen. Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G311.2316495.1.00