4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen die BF
1und 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gegen sie
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung
3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen die BF
Paragraph 67, Absatz eins u, n, d, 2 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen sie
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die BF als Teil einer kriminellen Organisation des gewerbsmäßigen Diebstahls nachgehe. Ihr Lebensmittelpunkt liege in Rumänien, dort sei sie auch gemeldet. Sie sei hoch mobil und reise lediglich zur Begehung der Diebstähle ins Bundesgebiet ein. Sie sei jedoch nicht durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei begründend davon auszugehen, dass sie sich lediglich zur Begehung von Vermögensdelikten im Rahmen einer kriminellen Organisation in Österreich aufhalte. Es sei klar ersichtlich, dass aufgrund der von ihr gesetzten Delikte - die letztlich darauf ausgerichtet gewesen wären, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen - eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr der BF jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheine. Die BF führe zudem kein Privat- oder Familienleben in Österreich, welches gegenständlichem Aufenthaltsverbot entgegenstehen würde. Die BF erhob durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides und führte darin zusammengefasst aus, dass die BF in Österreich unbescholten sei. Es sei zwar richtig, dass sie wegen gewerbsmäßigem Diebstahl angezeigt worden sei, jedoch liege keine rechtskräftige Verurteilung in Österreich vor. Mit XXXX sei die BF in Schubhaft genommen worden und sie am XXXX in ihren Herkunftsstaat abgeschoben worden. Die BF erhob durch ihre rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides und führte darin zusammengefasst aus, dass die BF in Österreich unbescholten sei. Es sei zwar richtig, dass sie wegen gewerbsmäßigem Diebstahl angezeigt worden sei, jedoch liege keine rechtskräftige Verurteilung in Österreich vor. Mit römisch 40 sei die BF in Schubhaft genommen worden und sie am römisch 40 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben worden. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit 09.10.2025 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung für den 05.11.2025 ausgeschrieben und die Parteien geladen. Am 21.10.2025 teilte die BF über ihre Rechtsvertretung mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde und sie sich im Ausland befinde. Es werde bei der mündlichen Verhandlung lediglich ihre Rechtsvertretung teilnehmen. Am 05.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF wie angekündigt nicht teilgenommen hat, anwesend war jedoch ihre Rechtsvertretung. Die belangte Behörde nahm per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als rumänische Staatsangehörige sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als rumänische Staatsangehörige sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. § 53a NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mehr als 5 Jahren iSd. Paragraph 53 a, NAG nicht erfüllt, kommt im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF
1 FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen die BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in § 67 Abs. 1 FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist.Im Ergebnis ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die BF
Paragraph 67, Absatz eins, FPG dem Grunde nach zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Unabhängig davon, ob gegen die BF ein befristetes oder unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden soll, muss zunächst geprüft werden, ob der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthaltene Gefährdungsmaßstab erfüllt ist. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die von der BF im Ausland – im vorliegenden Fall in Deutschland und Rumänien – begangenen Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass auch die von der BF im Ausland – im vorliegenden Fall in Deutschland und Rumänien – begangenen Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden dürfen vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Weiters wird dazu keineswegs verkannt, dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen ihrer Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf (vgl. VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN).Weiters wird dazu keineswegs verkannt, dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. Allerdings führt dies – entgegen ihrer Rechtsansicht – nicht zwingend zur Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zumal es bei der Gefährdungsprognose nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit, sondern um das Gesamtverhalten eines Fremden geht vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Ebenso steht einer solchen Beurteilung der Umstand, dass strafgerichtliche Ermittlungen gegen den Fremden bisher zu keiner Anklage geführt haben, ebenso wenig entgegen wie eine allfällige Einstellung eines gerichtlichen Verfahrens vergleiche VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0014). Eine solche Vorgangsweise verstößt somit nicht gegen die Unschuldsvermutung, wobei es in einem solchen Fall (sofern das Fehlverhalten bestritten wird) "selbstverständlich" in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage bedarf vergleiche VwGH 04.09.2024, Ra 2023/19/0112, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten der BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten der BF sowie insbesondere die Aspekte einer von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu beurteilen. Es ist auf die (durch das strafrechtlich relevante Verhalten) bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge gilt es abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Im Mittelpunkt der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht ihr Gesamtverhalten, welches sich insbesondere in einem strafrechtlichen Verhalten (gewerbsmäßiger Diebstahl) in Österreich in Verbindung mit ihrer Involvierung in den gewerbsmäßigen Diebstahlshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung widerspiegelt. Schon durch die in den Feststellungen ausführlich dargestellte wohl geplante Vorgehensweise der kriminellen Vereinigung im Rahmen von Diebstahlshandlungen und durch die Involvierung der BF in dieser Organisation, kommt eine erhebliche kriminelle Energie der BF zum Ausdruck. Damit ist ebenso die Bereitschaft des BF zur Begehung von Vermögensdelikten in Verbindung mit ihrer Zugehörigkeit zur kriminellen Vereinigung zu betrachten. Es wird somit klar ersichtlich, dass es durch die BF im Rahmen der Bandenkriminalität zu ihrem Gesamtfehlverhalten kam, um anderen Personen Vermögensschäden zuzufügen, um sich und die anderen Bandenmitglieder zu bereichern. Auch ihre bereits zuvor erfolgten, im einschlägigen Bereich liegenden Delikte und damit zusammenhängenden Verurteilungen im Herkunftsstaat und Deutschland konnten die BF bis dato nicht von weiteren Fehlverhalten abhalten. Das damit einhergehende Persönlichkeitsbild der BF, der eindeutig als Mitglied dieses in Teilen Europas auftretenden kriminellen Vereinigung agiert, weist somit eindeutig auf ihre mangelnde Rechtstreue gegenüber von Rechtsordnungen im Allgemeinen sowie auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze im Besonderen hin. Die BF zeigte durch Ihr Gesamtverhalten eine ausgeprägte Bereitschaft dazu, sich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft zur kriminellen Vereinigung ein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen zu erwirtschaften. Die in diesem Rahmen durch die BF verübten Diebstahlsdelikte zeigen zudem, dass sie die Schädigung Anderer bewusst in Kauf nahm und war in Anbetracht dessen von einer massiven Wiederholungsgefahr ihrerseits auszugehen. Die in Österreich zuletzt begangene Straftat der BF im August 2025 macht darüber hinaus deutlich, dass das persönliche Verhalten der BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal diese noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Desweiteren geht die BF – nachweislich durch zahlreiche Anzeigen und Betretungen durch Erhebungsorgane – laut vorliegenden Abschlussberichten diesen Taten seit einiger Zeit in dieser Vereinigung nach. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich die BF auch in Zukunft weiterhin zumindest durch die Beteiligung an entsprechenden Diebstahlsdelikten an weiteren immer wieder stattfindenden Diebstählen beteiligen wird. Sohin konnte keine ihr positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Hervorzuheben ist, dass die BF am Verfahren nur marginal mitwirkte sowie schließlich nicht vor dem erkennenden Gericht in den anberaumten mündlichen Verhandlungen persönlich erschienen ist. Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Von der BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig.Aufgrund der genannten Umstände ist der in Rede stehende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG als erfüllt anzusehen. Von der BF geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft – insbesondere am Schutz des Vermögens und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – berührt und erweist sich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach als zulässig. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist. Im Hinblick auf die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auszuführen, dass die BF über keinerlei familiäre oder soziale Verbindungen in Österreich verfügt, die im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen wären. Zuletzt war die BF im August 2025 in Österreich aufhältig und liegen hier keinerlei Anhaltspunkte für einen längeren Aufenthalt in Österreich vor, weshalb davon auszugehen war, dass sie vor allem im Rahmen ihres Kurzaufenthaltes – etwa für die Zeit der gesetzten Handlungen – im Bundesgebiet war. Ihre Bindung zu Rumänien und ihr dortiger Lebensmittelpunkt sind zudem angesichts seines dortigen Aufenthaltes als aufrecht anzusehen. Die BF ist verheiratet und hat fünf Kinder, ihr Ehemann ist Teil der kriminellen Vereinigung und befindet sich derzeit in Untersuchungshaft in Österreich. Die Familie der BF lebt in Rumänien und verfügt dort über ihren Lebensmittelpunkt. Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringem Interesse der BF an einer Fortsetzung eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse der BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Der mit der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der BF erweist sich daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als verhältnismäßig. Dem, vergleichsweise geringem Interesse der BF an einer Fortsetzung eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Wiedereinreise, steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegenüber. Das familiäre und private Interesse der BF am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützte und dazu ausführte, dass die BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Diebstahls-Handlungen setzte.Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene Aufenthaltsverbot für die Dauer von 6 Jahren auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG stützte und dazu ausführte, dass die BF als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Diebstahls-Handlungen setzte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des von der BF gesetzten Verhaltens erscheint die Erlassung eines auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbotes aufgrund der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit jedenfalls angemessen. Sie geht diesen Taten seit Jahren nach und ändert sie ihr Verhalten trotz bereits erfolgter Verurteilungen und verbüßter Freiheitsstrafen nicht ab. Der BF werden Vermögensdelikte vorgeworfen, es hat eine Bemessung im Rahmen der
2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Der BF werden Vermögensdelikte vorgeworfen, es hat eine Bemessung im Rahmen der
Paragraph 67, Absatz 2, FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen. Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
4 FPG auf alle für die Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für die Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise der BF in Österreich in Zusammenschau mit ihrer Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, ihrer prekären finanziellen Lage ohne legale Einkünfte liegt jedenfalls eine von ihr ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft (insbesondere an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) berührt, vor. Im Hinblick auf das durch, insbesondere von ihr begangenen Diebstahlsdelikte in Deutschland und Rumänien, getrübte Vorleben in Kombination mit der Zugehörigkeit zu einem für Diebstahlsdelikte bekannten kriminelle Vereinigung und der Teilnahme an hierfür bekannten Diebstahlshandlungen in Österreich, bedarf es somit eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung ihres Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihr keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass sie in Österreich bereits im Zusammenhang mit den Diebstahlshandlungen in Erscheinung ist (und zwar mehrmals) und andererseits, dass sie keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufgehalten hat, ist ein mit 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihr ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes war aufgrund der Kombination ihrer Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung und den damit zusammenhängenden Diebstahlsdelikten – trotz bereits einschlägiger Verurteilungen - nicht anzudenken. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, GZ: G312 2317327-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
3 FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf.Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 13.08.2025, GZ: G312 2317327-1/2Z, entschieden. Da der Beschwerde demnach die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, ist auch die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs
Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht zu beanstanden, zumal angesichts des gezeigten kriminellen Verhaltens des BF (insbesondere im Rahmen seiner nachgewiesenen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung) in der Vergangenheit akute Wiederholungsgefahr besteht. Im Übrigen hält sich der BF bereits im Herkunftsstaat auf. Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2318749.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.