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{'item': 'I411 1230905-5'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlI411 1230905-5 Spruch, I411 1230905-5/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.12.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
  2. Mit Schreiben 31.03.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass die Abweisung seines Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte beabsichtigt sei und er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abgeben könne. Hierauf erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, sich seit dem Jahr 2000 im Bundesgebiet zu befinden. Der Grund für die Ausreise aus Sierra Leone sei der Krieg gewesen. Da er über keinen Kontakt mehr nach Afrika verfüge, wisse er nicht, ob ihm eine strafrechtliche und oder politische Verfolgung drohe. In XXXX habe er einen Kurs zum Schweißer absolviert. In Afrika verfüge er über keine nahen Angehörigen mehr. Mittlerweile sei er in Österreich in einer glücklichen Beziehung. Er wohne in der Wohnung seiner Verlobten. Seine Verlobte und deren Sohn lebe in XXXX . Hierauf erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher er ausführte, sich seit dem Jahr 2000 im Bundesgebiet zu befinden. Der Grund für die Ausreise aus Sierra Leone sei der Krieg gewesen. Da er über keinen Kontakt mehr nach Afrika verfüge, wisse er nicht, ob ihm eine strafrechtliche und oder politische Verfolgung drohe. In römisch 40 habe er einen Kurs zum Schweißer absolviert. In Afrika verfüge er über keine nahen Angehörigen mehr. Mittlerweile sei er in Österreich in einer glücklichen Beziehung. Er wohne in der Wohnung seiner Verlobten. Seine Verlobte und deren Sohn lebe in römisch 40 . Er leide an Bluthochdruck und sei seit Jahren HIV positiv, weshalb er auf die Einnahme lebenswichtiger Medikamente angewiesen sei. Die Versorgung sei in seinem Heimatland nicht gewährleistet. Die Gesundheitsversorgung in seinem Herkunftsland entspräche nicht dem österreichischen Standard, weshalb im Falle seiner Ausreise seine Gesundheit massiv gefährdet wäre.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 19.09.
  5. Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument zu beschaffen. Dabei handle es sich um einen Grund im Sinne des §46a Abs 1 Z 3 FPG. Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument zu beschaffen. Dabei handle es sich um einen Grund im Sinne des §46a Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der Beschwerdeführer sei bereits Delegationen der Botschaften von Sierra Leone und von Nigeria vorgeführt worden. Er habe beide Male die erforderlichen Angaben gemacht und sei von beiden Botschaften nicht identifiziert worden. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht erfüllt. Obwohl er kein nigerianischer Staatsangehöriger sei, sei er auch der Aufforderung, vor einer nigerianischen Botschaft zu erscheinen, nachgekommen. Außerdem bringe die Behörde Auszüge zur Verfügbarkeit einer HIV Behandlung in Nigeria, obwohl der Beschwerdeführer aus Sierra Leone stamme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Einreise am 28.04.2000 erstmals einen Asylantrag in Österreich und zog diesen am selben Tag wieder zurück. Am 02.05.2000 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet und gab dabei - wie bei seinem ersten Asylantrag - an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX in Sierra Leone geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein.Am 02.05.2000 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet und gab dabei - wie bei seinem ersten Asylantrag - an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 in Sierra Leone geboren und Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Mit Bescheid vom 10.05.2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 02.05.2000 als unbegründet ab. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.10.2000 abgewiesen. Sowohl das Bundesasylamt als auch der unabhängige Bundesasylsenat gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere wegen mangelnder Kenntnisse über seinen behaupteten Herkunftsstaat und wegen der durch einen Sachverständigen widerlegten Behauptung, er spreche die dort allgemein gebräuchliche Sprache Krio, evident nicht aus Sierra Leone stamme. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer zwei weitere – erfolglos gebliebene - Asylanträge. Am 14.07.2002 stellte er seinen dritten Asylantrag, unter der Angabe, XXXX zu heißen, am XXXX in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein.Am 14.07.2002 stellte er seinen dritten Asylantrag, unter der Angabe, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2002 wurde der Asylantrag vom 14.07.2002 abgewiesen. Am 28.11.2005 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, seinen vierten Asylantrag und verweigerte dabei die Abnahme seiner Fingerabdrücke. Am 05.04.2006 wurde der Asylantrag als gegenstandslos abgelegt.Am 28.11.2005 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, seinen vierten Asylantrag und verweigerte dabei die Abnahme seiner Fingerabdrücke. Am 05.04.2006 wurde der Asylantrag als gegenstandslos abgelegt. Nachdem bereits im Jahr 2001 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängt worden war, wurde gegen ihn mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX neuerlich ein bis 2018 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer war nämlich mittlerweile viermal wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, zuletzt mit Urteil eines Strafgerichts vom 07.06.2006 wegen gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift in einer großen Menge zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt worden.Nachdem bereits im Jahr 2001 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer rechtskräftig verhängt worden war, wurde gegen ihn mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 neuerlich ein bis 2018 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen. Der Beschwerdeführer war nämlich mittlerweile viermal wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, zuletzt mit Urteil eines Strafgerichts vom 07.06.2006 wegen gewerbsmäßigen Handels mit Suchtgift in einer großen Menge zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, strafgerichtlich verurteilt worden. Am 06.04.2009 beantragte der Beschwerdeführer zum fünften Mal die Gewährung von internationalem Schutz, wobei er wiederum unter den schon anfangs behaupteten Personalien XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Sierra Leone, auftrat. Zum Beweis für seine Identität legte er einen Führerschein vor, der sich als Fälschung herausstellte und weswegen er auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Am 06.04.2009 beantragte der Beschwerdeführer zum fünften Mal die Gewährung von internationalem Schutz, wobei er wiederum unter den schon anfangs behaupteten Personalien römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Sierra Leone, auftrat. Zum Beweis für seine Identität legte er einen Führerschein vor, der sich als Fälschung herausstellte und weswegen er auch rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Der fünfte Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2009 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen gewerbsmäßig begangener Suchtmitteldelikte rechtskräftig zu unbedingten Freiheitsstrafen strafgerichtlich verurteilt, und zwar mit Urteil vom 08.10.2010 zu zwölf Monaten und mit Urteil vom 18.09.2013 zu fünfzehn Monaten. Über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.11.2009 entschied das zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgte Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 12.09.2016, W153 1230905-2/34E, dahingehend, dass die Beschwerde in Bezug auf Asyl und in Bezug auf subsidiären Schutz mit der Maßgabe, dass als Herkunftsstaat Nigeria angenommen wird, abgewiesen werde. Im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daraufhin erließ das Bundesamt mit Bescheid vom 10.10.2016 gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot und stellte fest, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die gegen den Bescheid vom 10.10.2016 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.12.2016, I405 1230905-3/5E, als unbegründet ab. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung des Rechtsmittels mit Beschluss vom 08.06.2017 ablehnte und über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zur Entscheidung abtrat. In der Folge hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 05.10.2017 die Revision gegen das das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2016 zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer leidet seit 2003 an einer HIV-Infektion, daraus resultierend an einer Niereninsuffizienz sowie an Bluthochdruck. Zudem leidet er unter Hepatitis A und B. Er ist dauerhaft behandlungs- bzw. therapiebedürftig. Er befindet sich in einem stabilen, nicht lebensbedrohlichen gesundheitlichen Zustand. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.04.2016 vorgebracht und auch im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2016, GZ: W153 1230905-34E, entsprechend berücksichtigt. Das Bundesamt führte ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer. Die Vertretungsbehörden von Sierra Leone und Nigeria lehnten bislang die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ab. Der Beschwerdeführer hat gelegentlich Deutsch-Kurse besucht. Im Jahr 2010 hat er für kurze Zeit als Schweißer gearbeitet und eine Ausbildung zum Schweißer absolviert. Er hat sich einer Suchtmittelentwöhnungstherapie unterzogen und war zeitweise geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt: a) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.11.2022 wurde er wegen § 15 StGB und § 27

(2a)2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. a) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 04.11.2022 wurde er wegen Paragraph 15, StGB und Paragraph 27,
(2a)2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. b) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 23.10.2018 wurde er wegen § 27
(1)Z 1
  1. Fall SMG, § 28a
(1)5. Fall SMG, § 233
(1)Z 1 letzter Fall StGB und § 28
(1)
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. b) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 23.10.2018 wurde er wegen Paragraph 27,
(1)Ziffer eins,
  1. Fall SMG, Paragraph 28 a,
(1)5. Fall SMG, Paragraph 233,
(1)Ziffer eins, letzter Fall StGB und Paragraph 28,
(1)1. 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  1. c)Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 18.09.2013 wurde er wegen § 15 StGB und § 27 Abs. Abs. 1 Z 1 (1., 2. und 8. Fall), Abs.2 und Abs. 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 15 Monaten verurteilt.
  2. c)Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 18.09.2013 wurde er wegen Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Abs. Absatz eins, Ziffer eins, (1., 2. und 8. Fall), Absatz 2 und Absatz 3, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe 15 Monaten verurteilt.
  3. d)Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 08.10.2010 wurde er wegen § 27 Abs. 1 Z 1 (1.Fall), Unterabsatz 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  4. d)Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 08.10.2010 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (1.Fall), Unterabsatz 3 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  5. e)Mit Urteil Bezirksgerichtes XXXX vom 13.09.2010 wurde er wegen des Vergehens nach § 223 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
  6. e)Mit Urteil Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.09.2010 wurde er wegen des Vergehens nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.
  7. f)Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 07.06.2006 wurde er wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 (4.Fall), Unterabsatz 3 (1.Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
  8. f)Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 07.06.2006 wurde er wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (4.Fall), Unterabsatz 3 (1.Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
  9. g)Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.09.2004 wurde er wegen § 27 Abs. 1 (2.Fall) und Abs. 2 (1.Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Zugleich wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.
  10. g)Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.09.2004 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins, (2.Fall) und Absatz 2, (1.Fall) Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Zugleich wurde eine Bewährungshilfe angeordnet.
  11. h)Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 11.11.2002 wurde er wegen § 27 Abs. 1 (2.Fall) und § 28 Abs. 1 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt.
  12. h)Mit Urteil des Jugendgerichtshofes römisch 40 vom 11.11.2002 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins, (2.Fall) und Paragraph 28, Absatz eins, Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt.
  13. i)Mit Urteil des Landesgerichte XXXX vom 03.04.2001 wurde er wegen § 27 Abs. 1 (2.Fall) und Abs. 2 Suchtmittelgesetz sowie wegen §§ 15, 269 Abs. 1 StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 6 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, Jugendstraftat) verurteilt.
  14. i)Mit Urteil des Landesgerichte römisch 40 vom 03.04.2001 wurde er wegen Paragraph 27, Absatz eins, (2.Fall) und Absatz 2, Suchtmittelgesetz sowie wegen Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (davon 6 bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, Jugendstraftat) verurteilt. 1.2. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat (mit Angabe der Quellen), soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind: Grundversorgung Letzte Änderung 2025-08-08 07:20 Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024).Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vergleiche ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vergleiche ÖB Abuja 10.2024). Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die zerstörerische Demonetisierungspolitik Anfang 2023 und die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025). Nigerias Wirtschaft konnte im vierten Quartal 2024 das stärkste Wachstum seit drei Jahren verzeichnen. Laut Medienberichten, die sich auf das Nationale Statistikamt beziehen, ist dies insbesondere auf positive Tendenzen im Dienstleistungssektor zurückzuführen. Das Bruttoinlandsprodukt Nigerias ist demnach im Jahresvergleich um 3,84 Prozent gestiegen und damit stärker als im dritten Quartal (3,46 Prozent), im zweiten Quartal (3,19 Prozent) und im ersten Quartal (2,98 Prozent). Der Dienstleistungssektor ist im vierten Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,37 Prozent gewachsen. Das Wirtschaftswachstum für das ganze Kalenderjahr hat von 2,74 Prozent im Jahr 2023 auf 3,40 Prozent im Jahr 2024 zugelegt (BAMF 10.3.2025). Insgesamt ist Nigerias Wirtschaft 2024 um 3,4 Prozent gewachsen, für 2025 wird ein Wachstum von 4,1 Prozent prognostiziert. Im Februar 2025 wurde das größte Budget in Nigerias Geschichte verabschiedet. Viele makroökonomische Indikatoren zeigen nach zwei schwierigen Jahren eine leicht positive Tendenz. Die Ölproduktion soll von 1,34 mbpd [Anm.: million barrels per day] im Jahr 2024 auf durchschnittlich 1,5 mbpd steigen. Die Inflation ist nach Rekordwerten 2024 mit einer Lebensmittelinflation von über 40 Prozent wieder niedriger, wenn auch auf noch immer hohem Niveau. Die Währungsreserven sollen 2025 steigen, ebenso wie die Konsumausgaben und Investitionen (WKO 3.2025). Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden. Die Zentralbank von Nigeria hat die Geldpolitik angemessen gestrafft, sich wieder auf ihr Preisstabilitätsmandat konzentriert und die Defizitfinanzierung eingestellt. Diese Maßnahmen tragen zwar dazu bei, dass die nigerianische Wirtschaft die Talsohle durchschritten hat, doch die Inflation bleibt hoch, sodass die Behörden ihren Kurs mit einer straffen Geldpolitik, Wechselkursflexibilität und Haushaltsdisziplin unbedingt beibehalten müssen. Nach Jahren langsamen Wachstums und hoher Inflation sind Armut und Not nach wie vor groß. Um die ärmsten und wirtschaftlich am stärksten gefährdeten Haushalte zu unterstützen, hat die Regierung gezielte, befristete Geldtransfers eingeführt, die beschleunigt und ausgeweitet werden sollten (WB 10.4.2025). Die makroökonomischen Reformen schaffen, sofern sie nachhaltig sind, eine neue Grundlage für inklusives Wachstum und Armutsbekämpfung, erfordern jedoch auch tiefgreifende Strukturreformen. Die neue politische Ausrichtung Nigerias stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit, erhöht die Attraktivität des Landes für in- und ausländische Investitionen und hat begonnen, die schuldenbedingten fiskalischen Risiken zu verringern und den fiskalischen Spielraum wieder zu vergrößern. Die Beseitigung tief verwurzelter Hindernisse ist jedoch entscheidend für ein nachhaltigeres Wachstum in Nigeria. Dies erfordert den Abbau von Handelshemmnissen, die Erleichterung des Handels, die Verbesserung des Zugangs zu einer zuverlässigen Stromversorgung und die Verbesserung des Geschäftsumfelds (WB 10.4.2025). Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine notwendige Maßnahme für längerfristiges Wirtschaftswachstum, trieb die Inflation aber noch mehr an. Für 2025 deuten einige Anzeichen darauf hin, dass sich die Währung stabilisiert. Der Wertverlust stellt Nigerianer aus allen Einkommensschichten vor Herausforderungen, importierte Produkte sind spürbar teurer geworden. Im Jänner (24,5 Prozent) und Februar 2025 (23,3 Prozent) war die Inflation erstmals wieder rückfläufig (Dezember 2024: 34,8 Prozent). Teils ist das auch darauf zurückzuführen, dass das Jahr 2024 nun als neues Basisjahr für die Berechnung herangezogen wird. Nach 34,6 Prozent im Jahr 2024 wird für 2025 eine Inflation von 17,9 Prozent prognostiziert (WKO 3.2025). Die nigerianische Regierung hat am 27.8.2024 unter Berufung auf eine Studie mehrerer internationaler Organisationen bekannt gegeben, dass mehr als 31,8 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Besonders Frauen und Kinder sind Medienberichten zufolge betroffen. Die Ergebnisse eines internationalen Berichts deuten auf einen starken Anstieg der Anzahl an Betroffenen hin. Nach Angaben des WFP waren zwischen Oktober und Dezember 2023 noch rd. 18,6 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht. U. a. durch Überfälle von Mitgliedern bewaffneter Gruppen sind demnach sesshafte Landwirte gezwungen worden, ihre Felder zu verlassen, was zu höheren Lebensmittelpreisen und einer steigenden Inflation beigetragen hat. Nigeria ist mit der stärksten Lebenshaltungskostenkrise seit einer Generation konfrontiert (BAMF 2.9.2024b). Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen, darunter die Abschaffung der Subventionierung des Kraftstoffverbrauchs und die Liberalisierung der Wechselkurse, trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (USD 15) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025). Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus: 16 Prozent der Befragten (n = 608) schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 27 Prozent der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 49 Prozent der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während acht Prozent ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. Neun Prozent der befragten Teilnehmer (n = 608) schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 23 Prozent es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 51 Prozent schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 17 Prozent ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 68 Prozent der Teilnehmer (n = 608) haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 20 Prozent manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben sieben Prozent der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während fünf Prozent nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (BFA 1.2025). Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist): Der Anteil derjenigen, die sich die Lebensmittel für die Familie leisten können, ist von 21 Prozent im Jahr 2023 auf 16 Prozent im Jahr 2024 gesunken. Ein positiver Trend beim Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Vergleich zwischen 2023 und 2024 zu erkennen: 2023 hatten 60 Prozent immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während dies 2024 für 68 Prozent gilt. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Fähigkeit, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist zwischen 2023 und 2024 festzustellen: Während 2023 17 Prozent in der Lage waren, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2024 auf neun Prozent gesunken (BFA 1.2025). Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2024). Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einem Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024). Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet rund 80 Prozent der Exporteinnahmen und über 50 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Aufgrund des Rückzugs vieler westlicher Ölunternehmen, schlechter Wartung und großer Verluste durch Öldiebstahl sank jedoch der Beitrag des Erdölsektors zum BIP immer weiter, zuletzt auf rund 5,5 Prozent. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Paradoxerweise ist der Import von raffinierten Erdölprodukten trotz der großen Rohölvorkommen einer der gewichtigsten Ausgabenposten Nigerias. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber durch den Umstand, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil durch Dieselgeneratoren erfolgt. Trotz der versprochenen Instandsetzungsarbeiten an den staatlichen Ölraffinerien sind diese nach wie vor alle außer Betrieb. Lange Zeit hoffte man auf eine Verbesserung der innerstaatlichen Versorgungslage durch die Inbetriebnahme der ersten in Privatbesitz der Dangote-Gruppe befindlichen Ölraffinerie, welche auch die größte Einstrangraffinerie der Welt ist. Sie ist nun nach Verzögerungen bei der Inbetriebnahme mit eingeschränkten Kapazitäten in Betrieb. Ihr Besitzer, der reichste Afrikaner, Aliko Dangote, beschuldigt den staatlichen Ölregulator NNPC, die Regierung sowie die großen Ölhändler des Landes regelmäßig, den Vollbetrieb absichtlich zu behindern (ÖB Abuja 10.2024). Neben dem geringen Wirtschaftswachstum und der hohen Inflation ist die Bevölkerung zudem mit steigenden Treibstoff- und Elektrizitätskosten (bei gleichzeitig sinkender Versorgung) konfrontiert. Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024). Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024). Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben etwa 37 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von zwei US-Dollar pro Tag, rund 133 Millionen Menschen gelten in Nigeria als multidimensional arm (ÖB Abuja 10.2024). Die Armutsquote hat im Jahr 2023 schätzungsweise 38,9 Prozent erreicht, wobei schätzungsweise 87 Millionen Nigerianer unterhalb der Armutsgrenze leben - die zweitgrößte Gruppe an armer Bevölkerung weltweit nach Indien (WB 10.4.2025). Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (EUR 39). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024). In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024). Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgegangen sind. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024) [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der Google-Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.], wie die Statistik des nigerianischen National Bureau of Statistics für das vierte Quartal 2020 zeigte. Hinzukamen 2020 noch 22,8 Prozent Unterbeschäftigte. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Damit hatte sich 2020 die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren [Anm.: seit 2015] mehr als vervierfacht. - Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Die Effekte dieser Maßnahmen sind jedoch bisher zumeist bestenfalls temporär. Heute ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenzahl weiter gestiegen ist (ÖB Abuja 10.2024). Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024). Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021). Quellen ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 9.1.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.3.2025): Briefing Notes KW 11, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw11-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024b): Briefing Notes KW 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw36-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 10.1.2025 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024 BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024 HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025 ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021 WB - Weltbank (10.4.2025): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 17.6.2025 WB - Weltbank (21.3.2024): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 25.7.2024 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.2025): Nigeriea Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.6.2025 WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.7.2024 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2025-08-08 07:19 Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 8.1.2025). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent - 1,33 Billionen Naira - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024). Im April 2025 haben Meldungen zu sowohl positiven Aspekten als auch Herausforderungen im nigerianischen Gesundheitswesen für Aufsehen gesorgt. Die folgende Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Medien haben berichtet, dass sich die Zahl der Personen in Nigeria, die mit HIV leben, auf über zwei Mio. beläuft. Besorgniserregend sei ferner, dass das Land die weltweit höchste Zahl ungeimpfter Kinder aufweist. Andererseits seien seit Oktober 2023 rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, HPV und andere Krankheiten geimpft worden. Der Gesundheitssektor wird demnach derzeit dadurch gestärkt, dass die Regierung landesweit 18 medizinische Fakultäten für 110 Mrd. Naira [Anm.: rd. 62. Mio EUR, Stand: 18.7.2025] saniert. Ferner seien im Jahr 2024 insgesamt 901 Primary Healthcare Centres (PHCs) revitalisiert worden und bis Ende 2025 sei die Modernisierung von 2.700 weiteren geplant. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkeiten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 19.5.2025). Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024). Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 8.1.2025). Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022). Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus: Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 24 Prozent der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 37 Prozent Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 37 Prozent haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 54 Prozent der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 32 Prozent zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. Zwölf Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 20 Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 38 Prozent Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 39 Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 3 Prozent haben keine Antwort gegeben. Zehn Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 38 Prozent haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 44 Prozent überhaupt keinen Zugang haben. Acht Prozent haben keine Antwort gegeben. 43 Prozent der Befragten (n = 608) haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 28 Prozent zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 25 Prozent haben keinen Zugang zu Impfungen. Vier Prozent haben nicht geantwortet (BFA 1.2025). Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist): Medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen festzustellen, die Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben, sich diese aber nicht leisten können (26 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024). Ein Rückgang ist bei denjenigen festzustellen, die nie Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (47 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024) (BFA 1.2025). Facharzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen zu verzeichnen, die Zugang zu Fachärzten haben, sich diese aber nicht leisten können: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während der Anteil im Jahr 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, ist dagegen von 48 Prozent im Jahr 2023 auf 39 Prozent im Jahr 2024 gesunken (BFA 1.2025). Fortgeschrittene Behandlungen: Bei denjenigen, die Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, sich diese aber nicht leisten können, ist ein Anstieg zu verzeichnen: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während dieser Anteil 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, ist dagegen von 52 Prozent im Jahr 2023 auf 44 Prozent im Jahr 2024 zurückgegangen (BFA 1.2025). Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 8.1.2025). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 8.1.2025). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025). Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 8.1.2025). Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022). Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024). Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.5.2025): Briefing Notes KW 21, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw21-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 27.6.2025 BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024 EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024 ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] HIV/AIDS Letzte Änderung 2025-08-08 07:20 In Nigeria lebten im Jahr 2023 circa 2,0 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 Prozent HIV. Die Prävalenzrate war bei Männern (0,9 Prozent) niedriger als bei Frauen (1,7 Prozent). Frauen sind in Nigeria also überproportional von HIV betroffen, circa 1,2 Millionen Erkrankte sind weiblich. Frauen befinden sich jedoch eher in Behandlung (mehr als 92 Prozent der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 85 Prozent der erwachsenen Männer). Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen sich etwa 33 Prozent einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS 2024). In städtischen Gebieten ist die HIV-Prävalenz mit 1,3 Prozent niedriger als in ländlichen (1,5 Prozent). Es gibt regionale Unterschiede in der HIV-Prävalenz; die Süd-Süd-Zone weist die höchste regionale Prävalenz (3,1 Prozent) unter Erwachsenen im Alter von 15-49 Jahren auf - im Vergleich zu den Zonen Nord-Zentral (2,0 Prozent), Süd-Ost (1,9 Prozent), Süd-West (1,1 Prozent), Nord-Ost (1,1 Prozent) und Nord-West (0,6 Prozent) (EUAA 4.2022). 85 Prozent der HIV-Infizierten kannten ihren Status, und 85 Prozent der mit HIV infizierten Personen nehmen antiretrovirale Medikamente ein (UNAIDS 2024). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Medienberichten vom 3.11.2023 zufolge haben Nigerias Bundesregierung und das United States Center for Disease Control and Prevention (US CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt. Konkrete Verbesserungen sind die erweiterte Bereitstellung von HIV-Tests sowie von Behandlungs- und Pflegediensten (BAMF 13.11.2023). Quellen BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.11.2023): Briefing Notes KW 46 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw46-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 23.7.2024 EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024 ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] UNAIDS - UNAIDS
(2024): Nigeria Country Factsheets, https://www.unaids.org/en/regionscountries/countries/nigeria, Zugriff 18.6.2025 Rückkehr Letzte Änderung 2025-08-08 07:19 Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024). Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2024). Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024). Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich] ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich] 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria. Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich primär aus den Unterlagen zu den geführten Asylverfahren, aus dem eingeholten Auszug aus dem Fremdenregister und aus den zitierten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2016 und vom 28.12.2016, GZ: W153 1230905-2/34E und I405 1230905-3/5E. Der Beschwerdeführer brachte bislang keine Nachweise zur Vorlage, die seine Identität hinreichend bestätigen würden. Seine Identität steht daher weiterhin nicht fest. Soweit Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2016. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Erkenntnis vom 12.09.2016 nach Würdigung mehrerer Umstände nachvollziehbar zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Nigeria ist. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.3. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Nigeria vom 08.08.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete: 3.1.1. Rechtslage Der mit "Duldung" betitelte § 46a FPG lautet:Der mit "Duldung" betitelte Paragraph 46 a, FPG lautet: § 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. 3.1.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und brachte vor, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument zu beschaffen und es sich dabei um einen Grund im Sinne des § 46a Abs 1 Z 3 FPG handle. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte und brachte vor, dass es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument zu beschaffen und es sich dabei um einen Grund im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG handle. Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint.Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint. Gemäß § 46a Abs. 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls unterschiedliche Angaben in Bezug auf seine Identität tätigte und insbesondere am 14.07.2002 und am 28.11.2005 unter Verwendung von Aliasidentitäten jeweils einen Asylantrag stellte, verschleiert er offenkundig seine wahre Identität. Der Beschwerdeführer schreckte auch nicht davor zurück, ein gefälschtes Dokument in einem Asylverfahren vorzulegen, welches seine unwahre Behauptung, er stamme aus Sierra Leone, untermauern sollte. Folglich liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Sinne des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertreten sind. Der Beschwerdeführer hat durch die Verschleierung seiner Identität die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates durch seinen Herkunftsstaat zu vertreten.Folglich liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung vom Beschwerdeführer zu vertreten sind. Der Beschwerdeführer hat durch die Verschleierung seiner Identität die Nichtausstellung eines Heimreisezertifikates durch seinen Herkunftsstaat zu vertreten. Es liegen auch keine andere Gründe für eine Duldung vor. Mit Erkenntnis vom 12.09.2016, W153 1230905-2/34E, in dem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bereits gewürdigt wurden, ist die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt worden. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wirdDie allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird Dem Beschwerdeführer steht in Nigeria, insbesondere für seine HIV-Erkrankung, grundsätzlich eine medizinische Versorgung zur Verfügung. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor und der private Sektor bietet in einigen Krankenhäusern westlichen Medizinstandard. In der Regel sind die geläufigen/essentiellen Medikamente in Nigeria erhältlich. Medikamente gegen HIV können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist als in Österreich, ist kein Rückkehrhindernis. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 1 FPG liegt daher nicht vor. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG liegt daher nicht vor. Ebensowenig sind die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG gegeben und für eine vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach § 46a Abs. 1 Z 4 FPG bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Ebensowenig sind die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gegeben und für eine vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Es liegen keine Umstände vor, welche die vorübergehende Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung wegen einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens befürchten lassen. Dem Beschwerdeführer ist ein massives fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten, weil er seinen Aufenthalt in Österreich nur durch die wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern suchte und damit auch den Vollzug der gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbote umging. Weiters liegt dem Beschwerdeführer eine gravierende Suchtmitteldelinquenz, die zur Verhängung von Freiheitsstrafen führte, zur Last. Angesichts dessen besteht in diesem Fall ein besonders großes Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat die damit verbundenen Folgen im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) in Kauf zu nehmen. Das gilt insbesondere nach dem langjährigen Inlandsaufenthalt in Bezug auf den Abbruch der Bindungen zu Österreich und Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf allenfalls eingeschränkte Möglichkeiten zur Erlangung der notwendigen medizinischen Behandlung in Nigeria, deren Auswirkungen jedenfalls die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreichen.Dem Beschwerdeführer ist ein massives fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten, weil er seinen Aufenthalt in Österreich nur durch die wiederholte Stellung unbegründeter Asylanträge zu verlängern suchte und damit auch den Vollzug der gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbote umging. Weiters liegt dem Beschwerdeführer eine gravierende Suchtmitteldelinquenz, die zur Verhängung von Freiheitsstrafen führte, zur Last. Angesichts dessen besteht in diesem Fall ein besonders großes Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer hat die damit verbundenen Folgen im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Delikten der in Rede stehenden Art (gewerbsmäßiger Suchtgifthandel) in Kauf zu nehmen. Das gilt insbesondere nach dem langjährigen Inlandsaufenthalt in Bezug auf den Abbruch der Bindungen zu Österreich und Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf allenfalls eingeschränkte Möglichkeiten zur Erlangung der notwendigen medizinischen Behandlung in Nigeria, deren Auswirkungen jedenfalls die Schwelle des Artikel 3, EMRK nicht erreichen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
  2. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Im konkreten Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen fest und waren keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Karte für Geduldete noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I411.1230905.5.00

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