RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlI413 2325707-1 Spruch, I413 2325707-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 30.04.2024 einen Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag und den damit verbundenen Abgaben. Mit Schreiben vom 12.08.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein Haushalseinkommen mit EUR 2.211,81 pro Monat den maßgeblichen Richtsatz um EUR 707,69 pro Monat übersteige und stellte ihm frei hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages ab und stellte fest, dass der ORF-Beitrag fristgerecht zu bezahlen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.11.
- In ihr wird ausgeführt, dass er in seiner Wohnung alleine lebe und von seiner Ehefrau Irene schon seit 25.03.1995 geschieden sei. Seine Alterspension se von seiner Ex-Frau gepfändet, sodass sie direkt von der Pensionsversicherung die ihr zustehenden Zahlungen für den Unterhalt erhalte. Ihm selbst würden monatlich als Res bloß EUR 1.103,93 verbleiben, womit sein Haushaltseinkommen unter dem Richtsatz für die Befreiung vom ORF-Beitrag liege. Hierzu legte der Beschwerdeführer noch die Bewilligung der Wohnbeihilfe der Abt Wohnbauförderung des Amtes der Tir Landesregierung und damit zusammenhängende Unterlagen vor. Mit Schriftsatz vom 10.11.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in XXXX .Der volljährige Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebt allein an diesem Hauptwohnsitz in einer Mietwohnung. Er erhält eine monatliche Alterspension in Höhe von EUR 2.746,
- Hiervon werden der Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 140,09, die Lohnsteuer in Höhe von EUR 394.94 und ein sonstiger Abzug in Höhe von EUR 1.103,93 abgezogen, sodass ihm monatlich EUR 1.103,93 angewiesen werden. Beim sonstigen Abzug handelt es sich um Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau. Der Beschwerdeführer erhält vom Land Tirol Wohnbeihilfe in Höhe von monatlich EUR 337,
- Für das Jahr 2024 fielen insgesamt an Kosten EUR 751,92 für die Wohnung zuzüglich von EUR 48,19 EUR für die Garage monatlich an. Weiters erhält der Beschwerdeführer einen einmaligen Heizkostenzuschuss von EUR 250,00 sowie einen einmaligen Wohnkostenzuschuss von EUR 350,
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers beruht auf dem eingeholten ZMR-Auszug. Aus dem Beschwerdevorbringen und dem vorgelegten Antrag auf Wohnbeihilfe geht hervor, dass der Beschwerdeführer allein an seinem Hauptwohnsitz lebt. Dass es sich beim Hauptwohnsitz um eine Mietwohnung handelt, ergibt sich aus dem vorgelegten Ansuchen um Wohnbeihilfe und der vorgelegten Jahreskalkulation der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft, welche die Wohnung vermietet, und aus dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen des monatlichen Pensionsbezugs, der monatlichen Abzüge hiervon und des effektiven monatlichen Auszahlungsbetrages ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben der PVA vom Jänner 2024, in der die Leistungshöhe zum Jänner 2024 mitgeteilt wird. Dass unter "sonstigem Abzug" eine monatliche Unterhaltszahlung an seine Ex-Frau zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und erscheint glaubhaft, sodass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Die Feststellung über den Bezug von Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem vorgelegten Antrag und seiner Bewilligung durch die zuständige Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung. Die Feststellung der mit der Mietwohnung verbundenen Kosten ergibt sich zweifelsfrei aus der vorgelegten Jahreskalkulation des gemeinnützigen Wohnbauträgers vom 15.12.2023 für das Jahr
- Die Feststellung zum einmalig gewährten Heiz- und Wohnkostenzuschuss ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Tiroler Landesregierung vom 24.04.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer den anzuwendenden Richtsatz überschritten hat oder nicht. Das gegenständliche Verfahren betrifft den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrages und damit verbundener Abgaben ab dem
- Jänner
- Maßgeblich ist damit die zum Antragszeitpunkt geltende Rechtslage, sodass die zwischenzeitig in Kraft getretene Novelle zum ORF-Beitrags-Gesetz, BGBl I Nr 59/2025, hier nicht zur Anwendung kommt. Das gegenständliche Verfahren betrifft den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht des ORF-Beitrages und damit verbundener Abgaben ab dem
- Jänner
- Maßgeblich ist damit die zum Antragszeitpunkt geltende Rechtslage, sodass die zwischenzeitig in Kraft getretene Novelle zum ORF-Beitrags-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 59 aus 2025,, hier nicht zur Anwendung kommt. 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I Nr 112/2023, lauten auszugsweise samt Überschrift: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lauten auszugsweise samt Überschrift: "Beitragspflicht im privaten Bereich § 3.
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3,
(1)Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(2)Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.
(3)[…]
(4)Eine Beitragspflicht nach Abs. 1 besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach § 4 oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(4)Eine Beitragspflicht nach Absatz eins, besteht nicht, wenn für die Adresse eine Beitragspflicht nach Paragraph 4, oder eine Befreiung von der betrieblichen Beitragspflicht besteht, sofern eine an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldete Person die Betriebsstätte entweder selbst betreibt oder die an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen Unterkünfte dieser Betriebsstätte in Anspruch nehmen.
(5)[…] Befreiung von der Beitragspflicht § 4a. Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.Paragraph 4 a, Vom ORF-Beitrag sind auf Antrag jene Beitragsschuldner zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Befreiung von der Beitragspflicht im privaten Bereich § 5.
(1)Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach § 3 zu befreien:
- […]
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,Paragraph 5,
(1)Auf Antrag sind von der Beitragspflicht nach Paragraph 3, zu befreien: ,
- […],
- Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand, […]
(2)Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), BGBl. I Nr. 99/2012, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Absatz eins, ist unzulässig, wenn das zuletzt aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Antragstellers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]" Der § 5 des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), BGBl I Nr 99/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 163/2015, lautet auszugsweise samt Überschrift: Der Paragraph 5, des Bundesgesetzes über eine Transparenzdatenbank (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 99 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2015,, lautet auszugsweise samt Überschrift: "Einkommen § 5.
(1)Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 5,
(1)Bruttoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist […]
(2)Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 entfallenden Steuer;
- […]."
(2)Nettoeinkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ,
- für natürliche Personen das Einkommen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 abzüglich der geschuldeten Einkommensteuer sowie der auf die Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 entfallenden Steuer; ,
- […]." Der § 48 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz – Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr 170/1970 idF BGBl I Nr 112/2023, lautete auszugsweise: Der Paragraph 48, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz – Fernmeldegebührenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2023,, lautete auszugsweise: "§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach § 47 Abs. 1 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt."§ 48.
(1)Die Zuerkennung einer Befreiung an Personen nach Paragraph 47, Absatz eins, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. […]
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. […]
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Befreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: ,
- den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, ,
- anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. […]". Der § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 198/1955, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 47/2025 in der Fassung der Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, BGBl II Nr 407/2023 samt Überschrift lautete auszugweise:Der Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 198 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 47 aus 2025, in der Fassung der Kundmachung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Aufwertung und Anpassung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie dem Bundespflegegeldgesetz für das Kalenderjahr 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 407 aus 2023, samt Überschrift lautete auszugweise: "Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder […] im gemeinsamen Haushalt leben […],
- bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 € (Anm. gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 217,96 €), […]"
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, ,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder […] im gemeinsamen Haushalt leben […], ,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen 1 110,26 € Anmerkung gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 217,96 €), , […]" 3.3. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach den pensionsrechtlichen Vorschriften iSd § 5 Abs 1 Z 3 ORF-Beitrag-Gesetz. Für die Zuerkennung der Beitragsbefreiung darf das Haushaltsnettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage maßgeblichen Betragsgrenze festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12 % übersteigen. 3.3. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach den pensionsrechtlichen Vorschriften iSd Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ORF-Beitrag-Gesetz. Für die Zuerkennung der Beitragsbefreiung darf das Haushaltsnettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage maßgeblichen Betragsgrenze festgesetzten Richtsatz nicht um mehr als 12 % übersteigen. Das Haushaltsnettoeinkommen iSd § 5 Abs 2 Z 1 Transparenzdatenbankgesetz beträgt EUR 1.971,75 (EUR 2.366,69 abzüglich Lohnsteuer EUR 394,94). Gemäß der nach § 4a ORF-Beitrags-Gesetz anzuwendenden, seit 01.01.2026 außer Kraft getretenen Fernmeldegebührenordnung ist Nettoeinkommen iSd § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, somit der monatliche Bruttobezug abzüglich Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeitrag, somit EUR 1.831,65. Das Haushaltsnettoeinkommen iSd Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Transparenzdatenbankgesetz beträgt EUR 1.971,75 (EUR 2.366,69 abzüglich Lohnsteuer EUR 394,94). Gemäß der nach Paragraph 4 a, ORF-Beitrags-Gesetz anzuwendenden, seit 01.01.2026 außer Kraft getretenen Fernmeldegebührenordnung ist Nettoeinkommen iSd Paragraph 48, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, somit der monatliche Bruttobezug abzüglich Lohnsteuer und Krankenversicherungsbeitrag, somit EUR 1.831,65. Ungeachtet der Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens ist der Abzug von EUR 1.107,88 für Unterhalt für die Ex-Frau entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu berücksichtigen, da das Gesetz nur auf gesetzliche Abzüge, womit vor allem Steuern und Abgaben sowie die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie bestimmte Sonderausgaben gemeint sind. Unterhaltsleistungen fallen unter keine dieser Kategorien, weshalb sie – zutreffenderweise – von der belangten Behörde außer Acht geblieben sind. Es kommt daher – entgegen dem Beschwerdevorbringen – für die Befreiung vom ORF-Beitrag nicht darauf an, welcher Betrag effektiv dem Beschwerdeführer von der PVA ausbezahlt wird; dieser Betrag ist für die Bestimmung des Haushaltsnettoeinkommens nicht relevant. Der Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage betrug für 2024 EUR 1.217,96, womit das ermittelte Haushaltsnettoeinkommen diesen Richtsatz nach Berechnung nach dem Transparenzdatenbankgesetz um EUR 753,89 übersteigt. Damit wird die maßgebliche Grenze deutlich überstiegen, weshalb als abzugsfähige Ausgabe nach § 49 Abs 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung ein Betrag von EUR 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen ist. Somit beträgt das Haushaltsnettoeinkommen iSd § 5 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz EUR 1.777,75. Der Richtsatz für die Gewährung der Ausgleichszulage betrug für 2024 EUR 1.217,96, womit das ermittelte Haushaltsnettoeinkommen diesen Richtsatz nach Berechnung nach dem Transparenzdatenbankgesetz um EUR 753,89 übersteigt. Damit wird die maßgebliche Grenze deutlich überstiegen, weshalb als abzugsfähige Ausgabe nach Paragraph 49, Absatz 5, Ziffer eins, Fernmeldegebührenordnung ein Betrag von EUR 140,00 als Wohnaufwand anzurechnen ist. Somit beträgt das Haushaltsnettoeinkommen iSd Paragraph 5, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz EUR 1.777,75. Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach § 5 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz ist damit unzulässig, weil das zuletzt (für 2024) aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 2 Z 1 Transparenzdatenbankgesetz mit EUR 1.777,75 den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (das wären maximal EUR 1.364,11) übersteigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Heiz- und Wohnkostenzuschuss sowie Wohnbeihilfe seitens des Landes Tirol erhält, ist für dieses Ergebnis ohne Belang und führt zu keinem anderen Ergebnis.Die Zuerkennung einer Beitragsbefreiung nach Paragraph 5, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz ist damit unzulässig, weil das zuletzt (für 2024) aktuelle über die Transparenzdatenbank ermittelbare Haushaltsnettoeinkommen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Transparenzdatenbankgesetz mit EUR 1.777,75 den für die Gewährung einer Ausgleichszulage festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% (das wären maximal EUR 1.364,11) übersteigt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Heiz- und Wohnkostenzuschuss sowie Wohnbeihilfe seitens des Landes Tirol erhält, ist für dieses Ergebnis ohne Belang und führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit erweist sich die erhobene Beschwerde als unbegründet und war somit abzuweisen. 3.4 Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des – nicht weiter strittigen – Sachverhalts zu erwarten war und Art 47 GRC sowie Art 6 Abs 1 EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstanden. 3.4 Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des – nicht weiter strittigen – Sachverhalts zu erwarten war und Artikel 47, GRC sowie Artikel 6, Absatz eins, EMRK dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegenstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I413.2325707.1.00