RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlI415 2231955-2 Spruch, I415 2231955-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN (alias Libyan Arab Jamahiriya), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 08.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN (alias Libyan Arab Jamahiriya), vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-RD-W) vom 08.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2025, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 08.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 08.10.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde, wobei die inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert wurden. 3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 11.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. 4. Am 26.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF per Videokonferenz im Beisein seiner Rechtsvertretung zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Ein(
- e)Vertreter(
- in)des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der 34-jährige, ledige BF ist ein Staatsangehöriger von Algerien, seine Identität steht nicht fest. Er spricht muttersprachlich Arabisch und ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF hat seinen Herkunftsstaat auf illegalem Wege verlassen und hielt sich mehrere Monate in Italien und Frankreich auf, ehe er im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Am 09.04.2019 stellte er in Österreich einen Asylantrag, der mit Bescheid des BFA vom 12.05.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, die Unterkunftnahme in einem festgelegten Quartier aufgetragen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 zur Zl. I421 2231955-1/3E als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge allerdings nicht nach und verblieb bislang beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 04.07.2021 wurde Anzeige gegen seine Person nach § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts erstattet.Der BF hat seinen Herkunftsstaat auf illegalem Wege verlassen und hielt sich mehrere Monate in Italien und Frankreich auf, ehe er im Jahr 2019 in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Am 09.04.2019 stellte er in Österreich einen Asylantrag, der mit Bescheid des BFA vom 12.05.2020 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Gleichzeitig wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, die Unterkunftnahme in einem festgelegten Quartier aufgetragen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 zur Zl. I421 2231955-1/3E als unbegründet abgewiesen. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge allerdings nicht nach und verblieb bislang beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet. Am 04.07.2021 wurde Anzeige gegen seine Person nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts erstattet. Der BF verfügt über eine achtjährige Schulausbildung, hat in Frankreich eine Patisserieausbildung absolviert und Berufserfahrung in einer Bäckerei gesammelt. Er ist Vater eines im Jahr 2019 geborenen Sohnes, der bei der Kindsmutter – einer marokkanischen Staatsbürgerin – in Italien lebt. Seinen Sohn hat der BF nie persönlich getroffen, er leistet auch keine Unterhaltszahlungen und besteht weder zu diesem noch zur Kindsmutter aufrechter Kontakt. Seine Mutter, sein Bruder und ein Onkel leben im französischen XXXX .Der BF verfügt über eine achtjährige Schulausbildung, hat in Frankreich eine Patisserieausbildung absolviert und Berufserfahrung in einer Bäckerei gesammelt. Er ist Vater eines im Jahr 2019 geborenen Sohnes, der bei der Kindsmutter – einer marokkanischen Staatsbürgerin – in Italien lebt. Seinen Sohn hat der BF nie persönlich getroffen, er leistet auch keine Unterhaltszahlungen und besteht weder zu diesem noch zur Kindsmutter aufrechter Kontakt. Seine Mutter, sein Bruder und ein Onkel leben im französischen römisch 40 . Der BF ist seit dem Jahr 2019 in Österreich aufhältig. Er war über lange Zeiträume als obdachlos gemeldet, befindet sich seit August 2024 in Haft und ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Seinen Angaben zufolge hat er gelegentlich unangemeldet auf einer Baustelle ausgeholfen und auch Reinigungsarbeiten verrichtet. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement liegt im Falle des BF nicht vor. Seit dem Jahr 2021 führt er eine Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen, die in Österreich lebt. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder sowie ein gemeinsamer Haushalt besteht nicht, sie sind jedoch verlobt. Weitere familiäre Anbindungen oder maßgebliche private Beziehungen sind in Österreich nicht vorhanden. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des XXXX vom 21.01.2025, Zl. XXXX wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des römisch 40 vom 21.01.2025, Zl. römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF A.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC mit zumindest 1,12 % und THCA mit zumindest 14,72 %) und Kokain (beinhaltend zumindest 34,45 % des Wirkstoffes Cocain), in einer Vielzahl von Angriffen in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Anderen überlassen hat, und zwarA.) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC mit zumindest 1,12 % und THCA mit zumindest 14,72 %) und Kokain (beinhaltend zumindest 34,45 % des Wirkstoffes Cocain), in einer Vielzahl von Angriffen in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Anderen überlassen hat, und zwar I.) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zum 12. August 2024 D.M. insgesamt 312 Gramm Kokain und 850 Gramm Cannabiskraut;römisch eins.) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2021 bis zum 12. August 2024 D.M. insgesamt 312 Gramm Kokain und 850 Gramm Cannabiskraut; II.) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2022 bis zum 12. August 2024 A.S. insgesamt 84 Gramm Kokain und 500 Gramm Cannabiskraut;römisch zwei.) von einem noch festzustellenden Zeitpunkt im Jahr 2022 bis zum 12. August 2024 A.S. insgesamt 84 Gramm Kokain und 500 Gramm Cannabiskraut; III.) von einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt XXXX bis zum 12. August 2024 zumindest 70 Gramm Kokain und zumindest 160 Gramm Cannabiskraut an A.S.;römisch drei.) von einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt römisch 40 bis zum 12. August 2024 zumindest 70 Gramm Kokain und zumindest 160 Gramm Cannabiskraut an A.S.; IV.) von Anfang 2024 bis zum 12. August 2024 K.B. 16 Gramm Cannabiskraut;römisch vier.) von Anfang 2024 bis zum 12. August 2024 K.B. 16 Gramm Cannabiskraut; B.) fremde bewegliche Sachen, anderen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht hat, wobei er jeweils beobachtet wurde und es beim Versuch blieb, und zwar I.) am 12.06. 2019 Gewahrsamsträgern der Firma M. ein Parfüm im Wert von 91,95 Euro, indem er das Parfüm in seiner Bauchtasche verbarg, wobei er von A.W. beobachtet wurde;römisch eins.) am 12.06. 2019 Gewahrsamsträgern der Firma M. ein Parfüm im Wert von 91,95 Euro, indem er das Parfüm in seiner Bauchtasche verbarg, wobei er von A.W. beobachtet wurde; II.) am 11.09.2019 Gewahrsamsträgern des Geschäftslokals B. eine Play-Karte im Wert von 100,- Euro, indem er die Sachen in seiner Kleidung verbarg und ohne bezahlen die Kassazone passierte, wobei es beim Versuch blieb, weil er vom Kaufhausdetektiv beobachtet und vor Verlassen des Geschäftslokals angehalten wurde.römisch zwei.) am 11.09.2019 Gewahrsamsträgern des Geschäftslokals B. eine Play-Karte im Wert von 100,- Euro, indem er die Sachen in seiner Kleidung verbarg und ohne bezahlen die Kassazone passierte, wobei es beim Versuch blieb, weil er vom Kaufhausdetektiv beobachtet und vor Verlassen des Geschäftslokals angehalten wurde. Im Rahmen der Strafbemessung wurden das teilweise Geständnis des BF, sein ordentlicher Lebenswandel sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Demgegenüber fielen erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie der lange Tatzeitraum beim Suchtgifthandel ins Gewicht. Den Ausführungen des Strafgerichts zufolge kam eine teilbedingte Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, zumal der BF über einen sehr langen Zeitraum hinweg immer wieder strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebens begangen habe, dies auch unterbrochen durch einige Polizeieinsätze, die eine Beendigung des kriminellen Verhaltens nicht nach sich gezogen hätten. Mit Blick auf seine prekäre finanzielle Situation sei eine günstige Prognose nicht feststellbar. Es sei davon auszugehen, dass der BF mit dem Interesse eines lukrativen Verdienstes durch Suchtgifthandel in Österreich verblieben sei. Der BF befindet sich seit dem 13.08.2024 in einer Justizanstalt in Haft. Er hat selbst Drogen konsumiert und absolviert derzeit eine Suchtgifttherapie. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot. Seine Abschiebung nach Algerien wurde für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht abgesprochen.Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem zehnjährigen Einreiseverbot. Seine Abschiebung nach Algerien wurde für zulässig erklärt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht abgesprochen. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Identität des BF steht in Ermangelung der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten im Original, nicht fest. Der Behauptung des BF, wonach er libyscher Staatsangehöriger sei, ist nicht zu folgen. Bereits in seinem Asylverfahren fand eine forensisch-linguistische Befundaufnahme statt, wobei der Gutachter in seinem Befund vom 19.01.2020 eine Hauptsozialisierung des BF in Libyen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat und zum Schluss kam, dass eine Hauptsozialisierung in Algerien am wahrscheinlichsten ist. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde auch schon in dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 zur Zl. I421 2231955-1/3E festgestellt. Im Zuge einer am 21.01.2025 vor dem XXXX durchgeführten Hauptverhandlung räumte der BF schließlich selbst unter anderem auch eine algerische Staatsbürgerschaft ein, wie sich aus dem im Akt erliegenden Urteil zur Zl. XXXX vom selben Tag ergibt. Auch in der Beschwerdeschrift gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wird angeführt: „Die bP ist Staatsangehörige von Algerien (…)“. Angesichts dieser Umstände und des in seinem Asylverfahren eingeholten unbedenklichen und schlüssigen Gutachtens zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des BF ist den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorbehaltlos beizutreten, wonach der BF algerischer Staatsbürger ist und erweisen sich die gegenteiligen Behauptungen des BF als vollkommen unglaubwürdig.Der Behauptung des BF, wonach er libyscher Staatsangehöriger sei, ist nicht zu folgen. Bereits in seinem Asylverfahren fand eine forensisch-linguistische Befundaufnahme statt, wobei der Gutachter in seinem Befund vom 19.01.2020 eine Hauptsozialisierung des BF in Libyen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat und zum Schluss kam, dass eine Hauptsozialisierung in Algerien am wahrscheinlichsten ist. Die algerische Staatsangehörigkeit wurde auch schon in dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2020 zur Zl. I421 2231955-1/3E festgestellt. Im Zuge einer am 21.01.2025 vor dem römisch 40 durchgeführten Hauptverhandlung räumte der BF schließlich selbst unter anderem auch eine algerische Staatsbürgerschaft ein, wie sich aus dem im Akt erliegenden Urteil zur Zl. römisch 40 vom selben Tag ergibt. Auch in der Beschwerdeschrift gegen den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wird angeführt: „Die bP ist Staatsangehörige von Algerien (…)“. Angesichts dieser Umstände und des in seinem Asylverfahren eingeholten unbedenklichen und schlüssigen Gutachtens zu den Sprachkompetenzen und Landeskenntnissen des BF ist den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorbehaltlos beizutreten, wonach der BF algerischer Staatsbürger ist und erweisen sich die gegenteiligen Behauptungen des BF als vollkommen unglaubwürdig. Davon abgesehen führte der BF im Verfahren stringent an gesund zu sein und war daraus abgeleitet auch seine Arbeitsfähigkeit festzustellen. Der Aktenlage sind keinerlei Anhaltspunkte auf schwere chronische oder gar lebensbedrohliche Erkrankungen des BF zu entnehmen. Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Muttersprache, zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat, seinem Aufenthalt in Italien und Frankreich, zur Asylantragstellung im April 2019 und zum Ausgang des Verfahrens, gründen auf einer Einsichtnahme in den Akt bzw. in die Entscheidungen des Vorverfahrens sowie auf seinen Angaben im Asyl- und im gegenständlichen Verfahren. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, hat der BF im Übrigen nicht in Abrede gestellt. Die erfolgte Anzeigeerstattung nach § 120 Abs. 1a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG ist durch die im Behördenakt befindlichen Schreiben belegt.Die Feststellungen zu seinem Familienstand, seiner Muttersprache, zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat, seinem Aufenthalt in Italien und Frankreich, zur Asylantragstellung im April 2019 und zum Ausgang des Verfahrens, gründen auf einer Einsichtnahme in den Akt bzw. in die Entscheidungen des Vorverfahrens sowie auf seinen Angaben im Asyl- und im gegenständlichen Verfahren. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb, hat der BF im Übrigen nicht in Abrede gestellt. Die erfolgte Anzeigeerstattung nach Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, FPG ist durch die im Behördenakt befindlichen Schreiben belegt. Die Feststellung zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie zu der von ihm gesammelten Berufserfahrung ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren zu entnehmen. In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Richter erklärte er überdies, dass seine Mutter, sein Bruder und ein Onkel im französischen XXXX leben würden, was dementsprechend festzustellen war. Ferner führte er an, dass zu seinem im Jahr 2019 geborenen Sohn (in der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2021 war diesbezüglich noch von einer Tochter die Rede) kein Kontakt bestünde, er diesen nie persönlich gesehen habe und keinen Unterhalt leiste.Die Feststellung zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie zu der von ihm gesammelten Berufserfahrung ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Asylverfahren zu entnehmen. In der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Richter erklärte er überdies, dass seine Mutter, sein Bruder und ein Onkel im französischen römisch 40 leben würden, was dementsprechend festzustellen war. Ferner führte er an, dass zu seinem im Jahr 2019 geborenen Sohn (in der Einvernahme vor dem BFA am 04.07.2021 war diesbezüglich noch von einer Tochter die Rede) kein Kontakt bestünde, er diesen nie persönlich gesehen habe und keinen Unterhalt leiste. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) geht hervor, dass der BF in Österreich seit 2019 über lange Zeiträume als obdachlos gemeldet war, seit August 2024 hält er sich in Justizanstalten auf. Aus den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) ergibt sich, dass der BF in Österreich nie erwerbstätig war. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement hat der BF weder behauptet noch nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer sich der Richter von den guten Deutschkenntnissen des BF überzeugen konnte, führte der BF eine seit dem Jahr 2021 andauernde Beziehung mit einer slowakischen Staatsangehörigen ins Treffen, die er bis zu diesem Zeitpunkt noch gänzlich unerwähnt ließ. Eine Verbundenheit durch gemeinsame Kinder wurde nicht behauptet und war vor dem Hintergrund, dass sich der BF in Haft befindet ferner festzustellen, dass sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Davon abgesehen verneinte der BF das Vorhandensein von familiären Anküpfungspunkten oder maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich. Die Feststellungen zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des BF, zu den seiner Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlung sowie zu den in Zusammenhang mit der Strafbemessung berücksichtigten Milderungs- und Erschwerungsgründen, beruhen auf einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie auf der im Akt befindlichen Urteilsausfertigung. Die Anhaltung in Strafhaft ist unbestritten und durch den eingeholten ZMR-Auszug belegt. Dass der BF selbst Drogen konsumiert hat, gestand er im Verfahren zu, wobei er im Zuge der Beschwerdeverhandlung erklärte derzeit eine Suchtgifttherapie zu absolvieren. Die Feststellung zur gegenständlichen Bescheiderlassung sowie zur nicht erfolgten amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt erliegenden Bescheid.Die Feststellung zur gegenständlichen Bescheiderlassung sowie zur nicht erfolgten amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt erliegenden Bescheid. 3. Rechtliche Beurteilung: Nach § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, Nach Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 nach § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Nach Abs. 3 leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Nach Absatz 3, leg. cit. hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der BF hält sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens und der gegen ihn in diesem Zusammenhang erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Angesichts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes hat das BFA die Rückkehrentscheidung gegen den BF grundsätzlich zu Recht auf die Bestimmung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Der BF hält sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens und der gegen ihn in diesem Zusammenhang erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Angesichts seines unrechtmäßigen Aufenthaltes hat das BFA die Rückkehrentscheidung gegen den BF grundsätzlich zu Recht auf die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Mit §§ 58 Abs. 1 Z 5 iVm 10 Abs. 2 AsylG 2005 ordnet das Asylgesetz allerdings für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist.Mit Paragraphen 58, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit 10 Absatz 2, AsylG 2005 ordnet das Asylgesetz allerdings für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Hält sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist bei einer Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage § 52 Abs. 1 Z 1 FPG anzuwenden, was gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre (vgl. dazu VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300 und VwGH 30.10.2025, Ra 2023/17/0118). Mit § 58 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ordnet das Gesetz für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass dem Wortlaut nach ausnahmslos von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen ist. Auch in den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 48) heißt es ohne jede Einschränkung, in § 58 Abs. 1 AsylG 2005 wird in den Z 1 bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wurde als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert (vgl. § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 1 und 2 FPG) (vgl. VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Hält sich ein Fremder unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist bei einer Prüfung der Rückkehrentscheidung als Rechtsgrundlage Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG anzuwenden, was gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 die vorgelagerte Prüfung verlangt, ob dem Fremden (von Amts wegen) ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre vergleiche dazu VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0300 und VwGH 30.10.2025, Ra 2023/17/0118). Mit Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ordnet das Gesetz für den Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen nicht rechtmäßig aufhältigen Fremden an, dass dem Wortlaut nach ausnahmslos von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorgenommen werden muss, worüber gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im "verfahrensabschließenden Bescheid" abzusprechen ist. Auch in den diesbezüglichen ErläutRV zum FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48) heißt es ohne jede Einschränkung, in Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 wird in den Ziffer eins bis 5 festgelegt, zu welchem Zeitpunkt das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen hat. Ein negatives Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde als Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung konstruiert vergleiche Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins und 2 FPG) vergleiche VwGH 07.03.2019, Ro 2019/21/0002). Im konkreten Fall erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG samt Nebenaussprüchen, ohne über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abzusprechen. Dies obwohl die vorgelagerte Prüfung, ob dem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu erteilen wäre, Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist. Im konkreten Fall erließ die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG samt Nebenaussprüchen, ohne über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abzusprechen. Dies obwohl die vorgelagerte Prüfung, ob dem Fremden von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu erteilen wäre, Bedingung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist. Da somit fallbezogen ein Abspruch über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 fehlt, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid, mit dem eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen erlassen wurde, zu beheben. Die erstmalige Prüfung des § 57 AsylG 2005 im gegenständlichen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht würde eine unzulässige Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da somit fallbezogen ein Abspruch über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 fehlt, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid, mit dem eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen erlassen wurde, zu beheben. Die erstmalige Prüfung des Paragraph 57, AsylG 2005 im gegenständlichen Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht würde eine unzulässige Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellen und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Voraussetzung eines (negativen) Prüfungergebnisses über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Voraussetzung eines (negativen) Prüfungergebnisses über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die oben zitierte höchstgerichtliche Judikatur stützen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I415.2231955.2.00