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{'item': 'I417 2266368-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlI417 2266368-2 SpruchI417 2266368-2/2E, I417 2266368-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2009 erstmals nach Österreich und wurden ihm in der Folge wiederholt Aufenthaltstitel ausgestellt, zuletzt am 27.12.2021 eine Aufenthaltsbewilligung „Daueraufenthalt-EU“ mit Gültigkeit bis zum 27.12.
  2. Nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2022 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Zudem wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).
  3. Nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2022 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
  4. Mit Erkenntnis vom 06.02.2023, GZ: I404 2266368-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2022 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2023, XXXX , zurückgewiesen.
  5. Mit Erkenntnis vom 06.02.2023, GZ: I404 2266368-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.12.2022 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2023, römisch 40 , zurückgewiesen.
  6. Mit Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde am 08.08.2025 bei der belangten Behörde der Antrag gestellt, das gegen den Beschwerdeführer erlassene „Aufenthaltsverbot“ aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Ex-Gattin ihm mittlerweile ein gerichtliches Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter eingeräumt habe, weshalb der Grund für die ursprüngliche Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen sei. Da er auch ein Besuchsrecht hinsichtlich seiner weiteren Kinder und seiner nunmehrigen Ehefrau habe, ersuche er um Aufhebung des „Aufenthaltsverbots“. Beigelegt waren dem Schreiben eine gerichtliche Vereinbarung zu XXXX sowie diverse Integrationsunterlagen.
  7. Mit Schreiben des ausgewiesenen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde am 08.08.2025 bei der belangten Behörde der Antrag gestellt, das gegen den Beschwerdeführer erlassene „Aufenthaltsverbot“ aufzuheben. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Ex-Gattin ihm mittlerweile ein gerichtliches Besuchsrecht für die gemeinsame Tochter eingeräumt habe, weshalb der Grund für die ursprüngliche Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen sei. Da er auch ein Besuchsrecht hinsichtlich seiner weiteren Kinder und seiner nunmehrigen Ehefrau habe, ersuche er um Aufhebung des „Aufenthaltsverbots“. Beigelegt waren dem Schreiben eine gerichtliche Vereinbarung zu römisch 40 sowie diverse Integrationsunterlagen.
  8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2025, dem Rechtsvertreter zugestellt am 06.11.2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023, GZ: I404 2266368-1/5E, gegen ihn erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen.
  9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.08.2025, dem Rechtsvertreter zugestellt am 06.11.2025, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023, GZ: I404 2266368-1/5E, gegen ihn erlassenen Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen.
  10. Dagegen wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 02.12.2025 Beschwerde erhoben und Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass das Einreiseverbot aufgrund des damals aufrechten Kontaktverbots zu seinem Kind, welches aus der Beziehung zu seiner Ex-Lebensgefährtin entstamme, erlassen worden sei. Nachdem das Kontaktverbot nicht mehr vorliegen würde, die gemeinsame Obsorge nach wie vor aufrecht sei und seine „neue Familie“ im Bundesgebiet lebe, habe er auch die Auskunft des zuständigen BFA-Referenten erhalten, dass es nun keinen Grund mehr für die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots gebe. Die belangte Behörde hätte die vorgelegte Urkunde vom 23.07.2025, eine Vereinbarung über das aufrechte Kontaktrecht, berücksichtigen müssen. Außerdem habe die belangte Behörde im Bescheid keine Feststellungen und keine Beweiswürdigung getroffen, sondern lediglich ein vorgedrucktes Formular verwendet.
  11. Die belangte Behörde erließ am 11.12.2025 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, wonach der Antrag vom 08.08.2025 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023, Zl. I404 2266368-1/5E gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde (Spruchpunkt II.).
  12. Die belangte Behörde erließ am 11.12.2025 gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, wonach der Antrag vom 08.08.2025 auf Aufhebung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023, Zl. I404 2266368-1/5E gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
  13. Am 22.12.2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  14. Akt und Beschwerde langten am 13.01.2026 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes physisch ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2022 (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 06.02.2023, GZ: I404 2266368-1/5E, als unbegründet ab. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2023, XXXX , zurückgewiesen.Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2022 (unter anderem) eine Rückkehrentscheidung erlassen, ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig mit Erkenntnis vom 06.02.2023, GZ: I404 2266368-1/5E, als unbegründet ab. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2023, römisch 40 , zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer missachtete die sofortige Ausreiseverpflichtung und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
  16. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage, wobei ergänzende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister eingeholt wurden. Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer ein fristgerechtes Nachkommen seiner Ausreiseverpflichtung auch im Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt behauptete.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  18. Zum Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots: 3.1.
  19. Rechtslage: Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet: „§ 60

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60
(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3)Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
  1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
  2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“
  3. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.“ 3.1.
  4. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung eines Einreiseverbotes wird nur von § 60 Abs 1 FPG ermöglicht, da § 60 Abs 2 FPG lediglich die Verkürzung eines Einreiseverbotes vorsieht. Unter § 60 Abs 1 FPG fallen jedoch nur Einreiseverbote nach § 53 Abs 2 FPG, nicht jedoch das gegen den Beschwerdeführer nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassene Einreiseverbot, weshalb die beantragte Aufhebung schon aus diesem Grund nicht möglich ist.Die vom Beschwerdeführer beantragte Aufhebung eines Einreiseverbotes wird nur von Paragraph 60, Absatz eins, FPG ermöglicht, da Paragraph 60, Absatz 2, FPG lediglich die Verkürzung eines Einreiseverbotes vorsieht. Unter Paragraph 60, Absatz eins, FPG fallen jedoch nur Einreiseverbote nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG, nicht jedoch das gegen den Beschwerdeführer nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassene Einreiseverbot, weshalb die beantragte Aufhebung schon aus diesem Grund nicht möglich ist. Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, kommt im Falle einer Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG eine Aufhebung desselben gar nicht, eine Verkürzung jedoch nur dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und die fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat. Zudem muss der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner Einreiseverbotsdauer im Ausland zugebracht haben.Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, kommt im Falle einer Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG eine Aufhebung desselben gar nicht, eine Verkürzung jedoch nur dann in Frage, wenn der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen und die fristgerechte Ausreise nachgewiesen hat. Zudem muss der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte seiner Einreiseverbotsdauer im Ausland zugebracht haben. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der gegen ihn durchsetzbaren Rückkehrentscheidung das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß § 60 Abs 2 FPG vorzunehmende Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der gegen ihn durchsetzbaren Rückkehrentscheidung das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Reist der Drittstaatsangehörige nicht fristgerecht aus, ist eine auf Antrag gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG vorzunehmende Verkürzung eines Einreiseverbotes schon deshalb nicht vorzunehmen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Gemäß § 52 Abs 8 FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit 06.02.2023 durchsetzbar, da ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Er war sohin zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, FPG wird die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung wurde mit 06.02.2023 durchsetzbar, da ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Er war sohin zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert § 52 Abs 8 erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs 8 erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ im Sinne des § 60 Abs 1 oder Abs 2 FPG anzusehen (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Für den Fall, dass bei Erlassung der Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgesetzt wurde, normiert Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG, dass die Rückkehrentscheidung mit Eintritt der Durchsetzbarkeit und Durchführbarkeit den Drittstaatsangehörigen zur „unverzüglichen“ Ausreise verpflichtet. Selbstredend besteht auch in einem solchen Fall ein öffentliches Interesse an einer Effektuierung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes durch eine fristgerechte freiwillige Ausreise. Auch im Fall der Verletzung der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 8, erster Satz FPG scheidet daher eine nachträgliche Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, FPG aus. Denn auch eine entgegen der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise verspätet (oder gar nicht) erfolgte Ausreise ist nicht als „fristgerecht“ im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 2, FPG anzusehen vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seiner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023, GZ: I404 2266368-1/5E, erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Die zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung des Einreiseverbots in Betracht kommt, liegt somit nicht vor. Auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich allfälliger Art 8 EMRK relevanter Sachverhalte vermag daran nichts zu ändern.Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seiner aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2023, GZ: I404 2266368-1/5E, erwachsenen Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, sondern unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Die zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung des Einreiseverbots in Betracht kommt, liegt somit nicht vor. Auch das Beschwerdevorbringen hinsichtlich allfälliger Artikel 8, EMRK relevanter Sachverhalte vermag daran nichts zu ändern. So erkannte auch der VwGH bzw. VfGH, dass bei Konstellationen, bei denen eine Aufhebung oder Verkürzung eines verhängten Einreiseverbotes nach § 60 Abs 1 oder 2 nicht in Frage käme, bei zwingenden Gründen des Art 8 EMRK der Weg über eine Antragstellung nach § 55 AsylG zu gehen sei, um allenfalls eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes zu erwirken (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256; VfGH 14.03.2018, E4329/2017, G408/2017).So erkannte auch der VwGH bzw. VfGH, dass bei Konstellationen, bei denen eine Aufhebung oder Verkürzung eines verhängten Einreiseverbotes nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 nicht in Frage käme, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, EMRK der Weg über eine Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG zu gehen sei, um allenfalls eine Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes zu erwirken vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256; VfGH 14.03.2018, E4329/2017, G408/2017). Da es sohin schon formell an den Voraussetzungen für eine inhaltliche Prüfung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung und des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände fehlt, war der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen vierjährigen Einreiseverbotes spruchgemäß zurückzuweisen und nicht, wie von der belangten Behörde erfolgt, abzuweisen. 3.
  5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Das Rechtsschutzinteresse eines Beschwerdeführers, dessen Beschwerde sich gegen eine Entscheidung der belangten Behörde betreffend den Ausschluss der aufschiebende Wirkung richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald über die Beschwerde selbst erkannt wurde (vgl. VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046).Das Rechtsschutzinteresse eines Beschwerdeführers, dessen Beschwerde sich gegen eine Entscheidung der belangten Behörde betreffend den Ausschluss der aufschiebende Wirkung richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald über die Beschwerde selbst erkannt wurde vergleiche VwGH 07.04.2016, Ro 2015/03/0046). Es erübrigt sich sohin eine gesonderte Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen und konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Gegenständlich wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Einreiseverbotes zurückgewiesen und konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I417.2266368.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.