RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlI419 2332147-1 Spruch, I419 2332147-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgewiesen. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die libysche Botschaft in Wien stelle keine Reisepässe aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Personen der Beschwerdeführerin: Die minderjährige Beschwerdeführerin ist in Italien geborene Staatsangehörige von Libyen und hat einen am 01.02.2023 in Tripolis ausgestellten und bis 31.01.2031 gültigen Reisepass des Herkunftsstaates. Aufgrund des kurz nach ihrem ersten Geburtstag für sie in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz wurden ihr, subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Eltern und zwei Geschwister, die gleichzeitig Asylanträge gestellt hatten, haben ebenso subsidiären Schutz und befristete Aufenthaltsberechtigungen. Wie ihre Eltern, der Vater ist der im Spruch genannte gesetzliche Vertreter, und ihre beiden Brüder im Volksschulalter beantragte sie die Erteilung eines Fremdenpasses. Das BFA stellte einem Bruder den Fremdenpass aus, wies die weiteren Anträge ab und begründete das bei der Beschwerdeführerin damit, dass diese mit ihrem libyschen Reisepass und der österreichischen Aufenthaltsberechtigung verreisen könne. Warum sie dennoch einen Fremdenpass benötige, sei trotz Einräumung von Parteiengehör nicht vorgebracht worden. Der gegen diesen und die weiteren abweisenden Bescheide vom Vater bzw. der Mutter erhobenen Beschwerde legten die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft in Wien bei, wonach Reisepässe von der Passbehörde in Tripolis ausgestellt würden, während der Botschaft die Ausstellung nicht möglich sei, da die Amtszeit des zuständigen Beamten abgelaufen sei. Das BFA erteilte darauf am 18.11.2025 den Eltern und dem anderen Bruder Fremdenpässe und fragte den Vater anlässlich der Abholung, ob er die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurückziehe. Dieser gab darauf an, er wolle dies „vorher mit dem Rechtsanwalt besprechen“. 1.2 Zum Vorbringen: Die Beschwerdeführerin ist seit 18.11.2023 mit Hauptwohnsitz an Unterkünften im Inland gemeldet. Ihre Aufenthaltsberechtigung gilt bis 05.03.
- Seit der Vorsprache des Vaters der Beschwerdeführerin am 24.11.2025, bei der dieser seinen Fremdenpass abholte, hat sich nichts ergeben, was diese hindern würde, mit ihrem Reisepass außerhalb Österreichs zu reisen. Auch im Beschwerdeverfahren wurde kein Grund dafür vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin einen Fremdenpass zusätzlich zu ihrem Reisepass benötigen würde. Der Homepage der Botschaft Libyens in Deutschland ist übersetzt zu entnehmen: „Die Konsularabteilung der libyschen Botschaft in Berlin gibt bekannt, dass ab Montag, dem
- Mai 2024, wieder Pässe für libysche Staatsbürger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und den Nachbarländern ausgestellt werden. Die Terminvergabe erfolgt über das Online-Buchungssystem auf der offiziellen Website der Botschaft. Anträge ohne vorherige Terminvereinbarung werden nicht angenommen.“ (http://ar.libyanembassy.de/ar-wordpress)
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA einschließlich der Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), den Versicherungsdaten der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner die Angaben der Botschaft in Wien anhand derer auf der Seite der Botschaft in Berlin bestätigt, wonach dort die Passanträge für in Österreich wohnende Lybierinnen und Libyer entgegengenommen werden.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA einschließlich der Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), den Versicherungsdaten der Sozialversicherung und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner die Angaben der Botschaft in Wien anhand derer auf der Seite der Botschaft in Berlin bestätigt, wonach dort die Passanträge für in Österreich wohnende Lybierinnen und Libyer entgegengenommen werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Nach § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe auf Antrag subsidiär Schutzberechtigten auszustellen, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Damit wurde Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU, Status-RL) umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten den Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. (S. die Materialien zu § 88 Abs. 2a FPG, EBRV 2144 BlgNR 24.GP, 25)3.1 Nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe auf Antrag subsidiär Schutzberechtigten auszustellen, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Damit wurde Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU, Status-RL) umgesetzt, wonach die Mitgliedstaaten den Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. (S. die Materialien zu Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, EBRV 2144 BlgNR 24.GP, 25) Ferner sind nach § 88 Abs. 1 FPG, sofern im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen, gemäß Z. 4 Fremdenpässe ausländischen Staatsangehörigen auszustellen, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.Ferner sind nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG, sofern im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen, gemäß Ziffer 4, Fremdenpässe ausländischen Staatsangehörigen auszustellen, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. 3.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen libyschen Reisepasses und Staatsangehörige Libyens. Aus dem eben angeführten Zweck, Fremdenpässe an subsidiär Schutzberechtigte auszustellen, damit diese außerhalb des ihnen Schutz gewährenden Staates reisen können, folgt im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, damit Art. 25 Abs. 2 Status-RL umzusetzen, dass Personen, die solche Reisen bereits mit ihrem vorhandenen Reisepass des Herkunftsstaates (und allenfalls zusätzlichen, aber vorhandenen Dokumenten) unternehmen können, nicht als solche gelten sollen, die keinen nationalen Pass erhalten können.3.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen libyschen Reisepasses und Staatsangehörige Libyens. Aus dem eben angeführten Zweck, Fremdenpässe an subsidiär Schutzberechtigte auszustellen, damit diese außerhalb des ihnen Schutz gewährenden Staates reisen können, folgt im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, damit Artikel 25, Absatz 2, Status-RL umzusetzen, dass Personen, die solche Reisen bereits mit ihrem vorhandenen Reisepass des Herkunftsstaates (und allenfalls zusätzlichen, aber vorhandenen Dokumenten) unternehmen können, nicht als solche gelten sollen, die keinen nationalen Pass erhalten können. 3.3 Da die Beschwerdeführerin unstrittig (wenn auch altersbedingt nicht unbegleitet) mit ihrem Reisepass zu solchen Reisen in der Lage und berechtigt ist, kann sie auch ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nach Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK auf Ausreisefreiheit ausüben, ohne dafür einen Fremdenpass zu benötigen. (Vgl. VfGH 27.11.2023, E 2618/2023)3.3 Da die Beschwerdeführerin unstrittig (wenn auch altersbedingt nicht unbegleitet) mit ihrem Reisepass zu solchen Reisen in der Lage und berechtigt ist, kann sie auch ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nach Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK auf Ausreisefreiheit ausüben, ohne dafür einen Fremdenpass zu benötigen. (Vgl. VfGH 27.11.2023, E 2618 aus 2023,) Das BFA musste daher auch keine weiteren Ermittlungen betreffend die Passausstellung Libyens für seine Staatsangehörigen in Deutschland und dessen Nachbarländern wie Österreich anstellen, deren Ergebnis eine einzelfallbezogene Beurteilung zu folgen hätte. (Vgl. VwGH 25.11.2025, Ra 2023/2170166, Rz. 12, mwN) 3.4 Demnach war der Beschwerdeführerin nach den Absätzen 1 und 2a des § 88 FPG kein Fremdenpass auszustellen, wobei es nicht darauf ankam, ob gegen die Ausstellung auch noch zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung sprechen. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie wie geschehen abzuweisen.3.4 Demnach war der Beschwerdeführerin nach den Absätzen 1 und 2a des Paragraph 88, FPG kein Fremdenpass auszustellen, wobei es nicht darauf ankam, ob gegen die Ausstellung auch noch zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung sprechen. Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie wie geschehen abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Fremdenpass oder zur Festlegung von dessen Geltungsdauer.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf einen Fremdenpass oder zur Festlegung von dessen Geltungsdauer. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist vollständig erhoben und weiterhin aktuell. Auf die Möglichkeit einer Passausstellung in Deutschland kam es nicht an. Somit war lediglich eine Rechtsfrage zu klären. Demnach konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I419.2332147.1.00