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{'item': 'L501 2312948-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 38§ 6§ 56§ 59§ 17Art. 130§ 10§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlL501 2312948-1 Spruch, L501 2312948-1/12EL501 2312948-1/12E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe ab dem 27.01.2025

§ 33Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Al

VG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wird. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folg „bP“) wiederholt eine ihr zugewiesene Stelle vereitelt bzw. nicht angenommen habe, weshalb die Leistung mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde.Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe ab dem 27.01.2025

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit eingestellt wird. Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folg „bP“) wiederholt eine ihr zugewiesene Stelle vereitelt bzw. nicht angenommen habe, weshalb die Leistung mangels Arbeitswilligkeit eingestellt werde. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde erklärte die bP, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht richtig sei, da sie nie eine Stelle vereitelt oder nicht angenommen habe. Sie sei arbeitswillig und -bereit. Seitens der belangten Behörde sei nicht mit Bescheid über eine dritte Sanktion abgesprochen worden; die zwei Bescheide betreffend die über sie verhängten Sanktionen seien überdies nicht rechtskräftig. Sie habe sich zusätzlich zu den Bescheidbeschwerden jeden Monat beworben, wenn sie seitens der belangten Behörde keine Angebote erhalten habe. Nach Auflistung ihrer Eigenbewerbungen in den Monaten Feber und März 2025 stellte sie fest, dass ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf ihre Bescheide vom 23.01.2025, in denen der Verlust des Anspruchs der bP auf Notstandshilfe ab 12.12.2024 für 16 Tage und ab 23.01.2024 für weitere 26 Tage wegen der Vereitelung einer Beschäftigung in einem näher bezeichneten Romantikhotel sowie ab 07.01.2025 für 56 Tage wegen der Vereitelung einer Beschäftigung in einem Fastfood-Lokal ausgesprochen worden sei. Zuletzt habe die bP eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin in einer Frühstückspension vereitelt, dies aufgrund ihres Verhaltens sowie der nicht erfolgten Information ihres zukünftigen Dienstgebers über ihre am Tag des vereinbarten Dienstantritts eingetretene Erkrankung. Rechtlich wurde ausgeführt, dass lt. Judikatur eine dritte Vereitelungshandlung zum Anlass genommen werden könne, die Notstandshilfe einzustellen. Mit dem gegenständlichen Bescheid sei daher die Notstandshilfe ab dem 27.01.2025 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden, da aufgrund des Verhaltens der bP zumutbare Beschäftigungsverhältnisse wiederholt nicht zustande gekommen seien und ihre behaupteten Bewerbungen im Februar/März sich auf Ausschreibungen im IT Bereich bezogen hätten, sie aber bereits jahrelang nicht mehr in dieser Branche tätig gewesen sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.05.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf ihre Bescheide vom 23.01.2025, in denen der Verlust des Anspruchs der bP auf Notstandshilfe ab 12.12.2024 für 16 Tage und ab 23.01.2024 für weitere 26 Tage wegen der Vereitelung einer Beschäftigung in einem näher bezeichneten Romantikhotel sowie ab 07.01.2025 für 56 Tage wegen der Vereitelung einer Beschäftigung in einem Fastfood-Lokal ausgesprochen worden sei. Zuletzt habe die bP eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin in einer Frühstückspension vereitelt, dies aufgrund ihres Verhaltens sowie der nicht erfolgten Information ihres zukünftigen Dienstgebers über ihre am Tag des vereinbarten Dienstantritts eingetretene Erkrankung. Rechtlich wurde ausgeführt, dass lt. Judikatur eine dritte Vereitelungshandlung zum Anlass genommen werden könne, die Notstandshilfe einzustellen. Mit dem gegenständlichen Bescheid sei daher die Notstandshilfe ab dem 27.01.2025 mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden, da aufgrund des Verhaltens der bP zumutbare Beschäftigungsverhältnisse wiederholt nicht zustande gekommen seien und ihre behaupteten Bewerbungen im Februar/März sich auf Ausschreibungen im IT Bereich bezogen hätten, sie aber bereits jahrelang nicht mehr in dieser Branche tätig gewesen sei. Mit Schreiben vom 08.05.2025 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit der Entscheidung sowie des Begehrens auf ihre Beschwerde verwies. Mit Schreiben vom 20.05.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: II.1.1. Die bP stand mit kurzen Unterbrechungen ab dem 29.10.2019 bis zum gegenständlichen Verfahren im Bezug von Notstandshilfe; in diesen Zeitraum stand die bP vom 15.11.2021 bis 03.02.2022 und vom 28.11.2022 bis zum 22.12.2022 in der Arbeitslosenpflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnissen.römisch zwei.1.1. Die bP stand mit kurzen Unterbrechungen ab dem 29.10.2019 bis zum gegenständlichen Verfahren im Bezug von Notstandshilfe; in diesen Zeitraum stand die bP vom 15.11.2021 bis 03.02.2022 und vom 28.11.2022 bis zum 22.12.2022 in der Arbeitslosenpflicht unterliegenden Beschäftigungsverhältnissen. II.1.2. Mit Bescheiden vom 23.01.2025, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025, LGS OÖ/Abt.2/ 2025-0566-4-002491-KS, sprach die belangte Behörde aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG ab 12.12.2024 für 16 Bezugstage (Leistungstage) und ab 28.12.2024 für 26 Bezugstage (Leistungstage), somit für 42 Tage, verloren habe.römisch zwei.1.2. Mit Bescheiden vom 23.01.2025, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 10.04.2025, LGS OÖ/Abt.2/ 2025-0566-4-002491-KS, sprach die belangte Behörde aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 12.12.2024 für 16 Bezugstage (Leistungstage) und ab 28.12.2024 für 26 Bezugstage (Leistungstage), somit für 42 Tage, verloren habe. Die von der bP dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, L511 2311874–1/14E, als unbegründet abgewiesen. Auszug aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 03.12.2025: „Der Beschwerdeführer übermittelte noch am 05.12.2024 seinen Lebenslauf samt folgender E-Mail an das Hotel: Das Bewerbungsgespräch fand im Rahmen einer Jobbörse am 05.12.2024 im Hotel A statt und wurde, […] der Beschwerdeführer wurde ersucht Dokumente zu seiner Bewerbung per E-Mail an das Hotel zu übermitteln […]. ‚Sehr geehrte Damen und Herren, wie besprochen, habe ich natürlich die Bereitschaft für diese Stelle. Zuhause habe ich in der Küche bereits Erfahrungen gesammelt. Zum Beispiel habe ich den Geschirrspüler bereits ein- und ausgeräumt, und damit Geschirr gewaschen. Dabei wählte ich das passende Tab und das passende Programm aus. Außerdem habe ich den Müll getrennt und diesen entsorgt.‘ […] Die Mitarbeiterin des Hotels hatte aufgrund dieser E-Mail, insbesondere den Aus-führungen zum Umgang mit dem Geschirrspüler, den Eindruck, dass der Beschwerdeführer kein tatsächliches Interesse an der Beschäftigung hatte, sondern sich nur meldete, weil er vom AMS dazu verpflichtet worden war. Da es sich jedoch bei der Stellenausschreibung um ein Ersatzkraftverfahren handelte, ersuchte sie den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 09.12.2024 dennoch, telefonisch unter der angegebenen Festnetznummer des Hotel A einen Termin für ein weiteres Vorstellungsgespräch mit dem Hotelinhaber zu vereinbaren […]. Der Beschwerdeführer kontaktierte das Hotel daraufhin via Skype. Die Verbindung brach jedoch ab, bevor ein Termin vereinbart werden konnte. Für das Hotel war es nicht möglich, den Beschwerdeführer per Telefon zurückzurufen, da dieser im gesamten Bewerbungsverlauf keine Telefonnummer bekanntgegeben hatte und Skype mit seiner E-Mail-Adresse nutzte […]. Der Beschwerdeführer unternahm keine weiteren Anrufversuche, sondern übermittelte am 10.12.2024 eine E-Mail folgenden Inhalts […]: „Sehr geehrte Damen und Herren, bisher hatte ich bei Skype Gesprächen noch nie ein Verbindungsproblem miterlebt. Ein Test ergab, dass bei mir alles in Ordnung ist. Für mich ist es auch möglich, dass ein Termin per Mail ausgemacht wird. Wie sieht es bei Ihnen aus? […]‘ […] II.1.3. Mit Bescheid vom 23.01.2025, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-002712-KS, sprach die belangte Behörde aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG ab 07.01.2025 für 56 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe.römisch zwei.1.3. Mit Bescheid vom 23.01.2025, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 24.04.2025, ZI. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-002712-KS, sprach die belangte Behörde aus, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG ab 07.01.2025 für 56 Bezugstage (Leistungstage) verloren habe. Die von der bP dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2025, L524 2312306-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Auszug aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 15.12.2025: „Dem Beschwerdeführer wurde am 02.01.2025 ein Stellenangebot als Mitarbeiter für die Bereiche Küche, Reinigung und Kassa bei der XXX GmbH übermittelt.„Dem Beschwerdeführer wurde am 02.01.2025 ein Stellenangebot als Mitarbeiter für die Bereiche Küche, Reinigung und Kassa bei der römisch 30 GmbH übermittelt. […] Der Beschwerdeführer sendete eine Bewerbung mit folgendem Inhalt ‚Sehr geehrte Frau […], hiermit bewerbe ich mich als Mitarbeiter für die offene Stelle bei der Firma McDonald’s Systemgastronomie GmbH. Ich habe sehr gute Deutschkenntnisse. Ich habe bereits zu Hause mit dem Geschirrspüler gereinigt. Dabei habe ich das Tab in den Geschirrspüler gegeben und das richtige Programm eingeschaltet. Danach räumte ich es an den richtigen Platz. Zusätzlich arbeite ich gerne im Team und selbstständig. Ansonsten absolvierte ich bisher die HTL in […] - Betriebsinformatik/Wirtschaftsingenieurswesen. Berufserfahrung erlangte ich in den Bereichen: Konstruktion, Softwaretest und Programmierung.‘ Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer mit seinen einleitenden Ausführungen „Ich habe bereits zu Hause mit dem Geschirrspüler gereinigt. Dabei habe ich das Tab in den Geschirrspüler gegeben und das richtige Programm eingeschaltet. Danach räumte ich es an den richtigen Platz.“ eindeutig seine Abneigung, die angebotene Stelle annehmen zu wollen, zum Ausdruck.“ II.1.

  1. Mit Schreiben vom 09.01.2025 wurde der bP von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin wechselnder Art in Voll- oder Teilzeit bei einer näher bezeichneten Frühstückspension mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Folgender Tätigkeitsbereich wurde angeführt: Versorgung der Tiere, Blumen, Gemüsebeete, Stall ausmisten, Mitnahme der Urlaubskinder bei diversen Verrichtungen, Reinigung der Außenanlagen, Holzvorrat auffüllen, usw. Die Anforderungen waren laut Ausschreibung Deutsch für den Gästekontakt und Führerschein B. Im Begleitschreiben wurde die bP aufgefordert, sie möge sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben, bewerben.römisch zwei.1.
  2. Mit Schreiben vom 09.01.2025 wurde der bP von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin wechselnder Art in Voll- oder Teilzeit bei einer näher bezeichneten Frühstückspension mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Folgender Tätigkeitsbereich wurde angeführt: Versorgung der Tiere, Blumen, Gemüsebeete, Stall ausmisten, Mitnahme der Urlaubskinder bei diversen Verrichtungen, Reinigung der Außenanlagen, Holzvorrat auffüllen, usw. Die Anforderungen waren laut Ausschreibung Deutsch für den Gästekontakt und Führerschein B. Im Begleitschreiben wurde die bP aufgefordert, sie möge sich bitte sofort und so wie im Inserat beschrieben, bewerben. Die bP bewarb sich zeitgerecht für die ausgeschriebene Stelle und absolvierte am 16.01.2025 ein Bewerbungsgespräch, bei dem zwischen ihr und dem potentiellen Dienstgeber für den 24.01.2025 bzw. im Falle ihrer Verhinderung für den 25.01.2025 oder auch für später eine Arbeitserprobung im Ausmaß von sechs Stunden vereinbart wurde. Auszug aus dem folgenden E-Mailverkehr zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber: bP am 20.01.2025: „[…], danke für das informative Gespräch. So wie von Ihnen gewünscht, ist es mir leider nicht möglich, eine geeignete Schutzausrüstung bzw. Arbeitskleidung für einen Probetag mitzubringen. Eine geeignete Jacke, oder was dafür verwendet wird, habe ich auch nicht. Gerne dürfen Sie die notwendigen Arbeitsmittel besorgen, damit meine Gesundheit während der Arbeit sichergestellt werden kann. Hose: 34x32, Hemd/Shirt: L bzw. 41/42, Jacke: L, Handschuhe: M, Schuhe & Socken: 42, Unterwäsche: M. Falls noch weitere Größen benötigt werden, bitte um Rückmeldung. Auf diese Themen haben wir im Gespräch leider vergessen, darüber zu sprechen: Da ich einen Stall nur mit Staubschutzmaske betreten möchte, meine Frage: Stellen Sie eine hygienische Staubschutzmaske für die Arbeit im Stall zur Verfügung? Eine geeignete Schutzbrille würde ich auch gerne verwenden. Gibt es vorort eine Duschmöglichkeit, Körperpflegemittel und Handtücher? Wird die Kleidung von Ihnen gereinigt? […]“ DG am 20.01.2025: „[…] Aus ihrem Schreiben entnehmen ich das sie nicht Probe arbeiten möchten . Eine Staubschutzmaske brauchen Sie nicht. Es reicht Ihre normale Kleidung. Schuhe stellen wir zur Verfügung. Unsere Ställe sind sehr sauber und rein, ihre Sorge das sie sich schmutzig machen ist unbegründet. Auf mich wirken sie sehr ruhig und ausgeglichen, genau so jemanden hätten wir gerne. Wie gesagt es gibt eine Kleiderpauschale wenn sie ihren Dienst antreten. nicht zum probearbeiten. Wird nach 3 Monaten Anmeldung mit dem Lohn überwiesen. Freue mich sie am Freitag zu sehen. Sie können sich etwas freuen, bald nicht mehr arbeitssuchend zu sein. […]“ bP am 21.01.2025: „[…] Beantworten Sie bitte meine Fragen, und hören Sie auf damit, mir etwas zu unterstellen! Ich habe keine Sorge. Es ist eine Tatsache, dass Tierkot zu entsorgen nicht sehr sauber und rein ist. Deshalb ist eine passende Schutzausrüstung/Arbeitskleidung notwendig. Daher bestehe ich auf eine geeignete Maske (Feinstaub, Bakterien, usw.) und auf alles, was notwendig bzw. hilfreich ist, um sich vor Tierkot, Feinstaub und Bakterien schützen zu können. […]“. DG am 22.01.2025: „[…] Es wird ihnen ein Schutzoverall mit Maske zur Verfügung gestellt. (Vom Tierarzt der dies anzieht wenn es in kontaminierte Ställe geht) Bitte kümmern sie sich um eine Arbeitserprobung beim AMS, ansonsten bitte ich sie mir ihre Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben, damit ich sie anmelden kann. Somit steht ihrem Probearbeitstag am Freitag nichts mehr im Wege. Erwarte sie am Freitag um 8 Uhr […]“ bP am 23.01.2025: „[…] warum haben sie die letzten beiden Fragen (Duschmöglichkeit, Reinigung der Kleidung) nicht beantwortet? […]“ DG am 23.01.2025: „Wir sehen uns morgen um 8 Uhr. […]“ bP am 23.01.2025: „[…] Ohne einer geeigneten Duschmöglichkeit werde ich keine Arbeit in einem Stall verrichten ! Was wurde angemeldet? […] “ Am 24.01.2025 absolvierte die bP beim potentiellen Dienstgeber eine Arbeitserprobung. Am 24.01.2025 übermittelte der potentielle Dienstgeber der bP nachstehendes Beschäftigungsangebot per E-Mail: „[…] Ich biete ihnen eine fixe Anstellung ab Montag 27 Jänner im Ausmaß von 30 Wochenstunden an. Dienstbeginn Montag 7 Uhr 30 bis 14 Uhr mit einer Mittagspause von 30 min. Bringen sie ihre Arbeitskleidung die sie heute schon hatten mit. ( wenn diese nicht mehr vorhanden, besorge ich keine weitere für sie) Erwarte das sie mir bis Sonntag 15 Uhr Bescheid geben ob sie den Dienst antreten. Sie werden die ersten 4 Wochen ausschließlich im Stall eingesetzt. […]“ bP am 25.01.2025: „[…] Arbeitskleidung habe ich beim Probearbeiten keine bekommen. Das war meine private Kleidung. Der "Schutzoverall" (Einweg) und die Maske (Einweg) waren für das Hühnerstall reinigen leider nicht so geeignet, wie von Ihnen versprochen. Außerdem war der Reißverschluss defekt. Ihre Klammer aus dem Büro hat es nicht wirklich besser gemacht. Beide habe ich noch, können aber nicht mehr verwendet werden. Das war nicht wirklich eine geeignete Schutzausrüstung. Sind 20 Wochenstunden für Sie auch okay? […]“ bP am 25.01.2025: „[…] machen Sie dieses Angebot auch mit 20 anstatt mit 30 Wochenstunden und ohne Mittagspause? […]“ Die bP erschien nicht zum vereinbarten Dienstantritt am 27.01.2025, meldete keine Arbeitsunfähigkeit, sondern schickte dem potentiellen Dienstgeber am 27.01.2025 um 06:38 Uhr nachstehendes E-Mail: „[…] leider ist es mir heute nicht möglich zu kommen. […]“. Die bP war lt. der der belangten Behörde vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 27.01.2025 bis 31.01.2025 arbeitsunfähig. Das verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis ist nicht zustande gekommen. II.1.
  3. Dem Antrag der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 24.07.2025 wurde mit Bescheid des AMS XXXX vom 14.08.2025

§ 33Abs.2 i

Vm §§ 38, 7 und 9 Abs.1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben, die dagegen erhobene Beschwerde mit Bescheid vom 15.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, WF 2025-0566-9-032276,

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Die bP beantragte daraufhin die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; das Verfahren ist bis dato unter der Zl. W255 2327759-1 anhängig.römisch zwei.1.5. Dem Antrag der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 24.07.2025 wurde mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 14.08.2025

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben, die dagegen erhobene Beschwerde mit Bescheid vom 15.09.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, WF 2025-0566-9-032276,

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Die bP beantragte daraufhin die Vorlage ihrer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; das Verfahren ist bis dato unter der Zl. W255 2327759-1 anhängig. II.1.6. Dem Antrag der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 12.09.2025 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2025

§ 33Abs.2 i

Vm §§ 38, 7 und 9 Abs.1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid vom 10.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-015429-KS,

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG rechtskräftig abgewiesen.römisch zwei.1.6. Dem Antrag der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 12.09.2025 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2025

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid vom 10.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-015429-KS,

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG rechtskräftig abgewiesen. II.2.

  1. Die bP stand im Zeitraum 10.11.2025 bis 24.11.2025 erstmalig seit Ende Dezember 2022 wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis, ab dem 25.11.2025 im Bezug von Krankengeld.römisch zwei.2.
  2. Die bP stand im Zeitraum 10.11.2025 bis 24.11.2025 erstmalig seit Ende Dezember 2022 wieder in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis, ab dem 25.11.2025 im Bezug von Krankengeld. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt. Die Abweisungen der Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 23.01.2025 ergeben sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025, L511 2311874–1/14E, und vom 15.12.2025, L524 2312306-1/7E. Die Daten der Beschäftigungen der bP sowie ihrer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem ebenfalls im Verwaltungsakt erliegenden Bezugsverlauf sowie einer vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten aktuellen Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots ist ebenso dem Verwaltungsakt zu entnehmen wie der im Jänner 2025 stattgefundene E-Mail-Verkehr zwischen der bP und dem potentiellen Dienstgeber. Die bP bestreitet weder den Text ihrer E-Mails noch den Nichtantritt des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses oder die nicht erfolgte Meldung der Arbeitsunfähigkeit an den potentiellen Dienstgeber. Die bP hat ihre Abneigung, die angebotene Stelle anzunehmen, durch ihre im Zuge des oben zitierten E-Mail-Verkehrs immer wieder – in teils dreister sowie auf respektlose Weise - neu vorgebrachten Wünsche bzw. Einwendungen zweifelsfrei mehr als deutlich zum Ausdruck gebracht. Angesichts der Ansinnen der bP (u.a. […] Eine geeignete Jacke, oder was dafür verwendet wird, habe ich auch nicht. Gerne dürfen Sie die notwendigen Arbeitsmittel besorgen, damit meine Gesundheit während der Arbeit sichergestellt werden kann. […] Beantworten Sie bitte meine Fragen, und hören Sie auf damit, mir etwas zu unterstellen! […] Daher bestehe ich auf eine geeignete Maske „[…] Ohne einer geeigneten Duschmöglichkeit werde ich keine Arbeit in einem Stall verrichten ! […]) war es alleine dem Langmut des potentiellen Dienstgebers zu verdanken, dass es überhaupt zur Absolvierung eines Probearbeitstages gekommen ist. Dem letztlich mit E-Mail vom 24.01.2025 ergangenen definitiven Stellenangebot im Ausmaß von 30 Wochenstunden begegnete die bP erneut mit Mäkeleien und der zweimaligen Anfrage, ob auch 20 Wochenstunden okay seien bzw. ob dieses Angebot auch mit 20 statt 30 Wochenstunden gemacht werde, ohne aber ihre Bereitschaft zu betonen, auch ein Dienstverhältnis im angebotenen Beschäftigungsausmaß annehmen zu wollen. Die bP hat durch dieses Verhalten, welches in einer begründungslosen Absage des vereinbarten Arbeitsantritts gipfelte, ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzunehmen, klar und deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass ein solches Gebaren nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, einen potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Begründung. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.

  1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt:römisch zwei.3.
  2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten auszugsweise wie folgt: § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. [...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, […]
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; [...]Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; [...] Diese Bestimmungen sind

§ 38Al

VG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Diese Bestimmungen sind

Paragraph 38, AlVG auch auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Vereitelung des Zustandekommens einer zumutbaren Beschäftigung als Hilfsarbeiterin bei einer näher bezeichneten Frühstückspensionrömisch zwei.3.
  2. Vereitelung des Zustandekommens einer zumutbaren Beschäftigung als Hilfsarbeiterin bei einer näher bezeichneten Frühstückspension II.3.3.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung sind die oben angeführten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).römisch zwei.3.3.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung sind die oben angeführten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.3.
  5. Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergeben haben und von der bP auch nicht vorgebracht wurden. römisch zwei.3.3.
  6. Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine evidente Unzumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergeben haben und von der bP auch nicht vorgebracht wurden. Gesamt gesehen, brachte die bP bereits durch den Inhalt ihrer an den potentiellen Arbeitgeber gerichteten E-Mails – wie in der Beweiswürdigung dargelegt - deutlich zum Ausdruck, kein Interesse an der Annahme des angebotenen Dienstverhältnisses zu haben. Letztlich verhinderten die unqualifizierten Anfragen der bP zum Beschäftigungsausmaß im Zusammenhalt mit weiteren Mäkeleien und ohne Klarstellung bzw. Betonung, dass sie das Dienstverhältnis jedenfalls auch mit dem ihr offerierten wöchentlichen Stundenausmaß annehmen wolle, ebenso das Zustandekommen des Dienstverhältnisses wie die begründungslose Absage des Dienstantritts ohne jeglichen Hinweis auf eine vorliegende Erkrankung. Dieses Verhalten der bP ist bei lebensnaher Betrachtung jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen. In Ansehung dieses – für jedermann klar erkennbar – die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses regelrecht zunichtemachenden Verhaltens hat die bP das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und damit auch mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Der belangten Behörde kann folglich nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Vereitlungshandlung ausging. II.3.
  7. Einstellung der Notstandshilfe ab 27.01.2025 mangels Arbeitswilligkeitrömisch zwei.3.
  8. Einstellung der Notstandshilfe ab 27.01.2025 mangels Arbeitswilligkeit II.3.4.
  9. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung iSd § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit

§ 24Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. VwGH vom

  1. Oktober 2006, 2005/08/0164, mwN). Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - zu temporären Verlusten der Notstandshilfe iSd § 10 AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100; in diesem Sinne auch VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0008, VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169).römisch zwei.3.4.
  2. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung vergleiche VwGH vom

  1. Oktober 2006, 2005/08/0164, mwN). Wenn aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, AlVG - als Richtschnur können drei festgestellte Vereitelungshandlungen gelten - zu temporären Verlusten der Notstandshilfe iSd Paragraph 10, AlVG geführt hat, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt. Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100; in diesem Sinne auch VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0008, VwGH 25.06.2021, Ra 2020/08/0169). II.3.4.
  2. Die bP bringt im Wesentlichen vor, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung betreffend das Nichtzustandekommen der zuletzt angebotenen Beschäftigung im Jänner 2025 vorliege, es sohin an den für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit § 24 Abs. 1 AlVG geforderten drei Vereitelungshandlungen mangle.römisch zwei.3.4.
  3. Die bP bringt im Wesentlichen vor, dass noch keine rechtskräftige Entscheidung betreffend das Nichtzustandekommen der zuletzt angebotenen Beschäftigung im Jänner 2025 vorliege, es sohin an den für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit Paragraph 24, Absatz eins, AlVG geforderten drei Vereitelungshandlungen mangle. Gegenständlich liegen zwei rechtskräftig festgestellte Vereitelungshandlungen der bP vor (vgl. Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts L511 2311874–1/14E und L524 2312306-1/7E) und nahm die belangte Behörde das Verhalten der bP bei dem zuletzt zugewiesenen Stellenangebot zum Anlass, die Notstandshilfe einzustellen. Wie unter Pkt. II.3.
  4. ausführlich dargelegt, hat die bP auch das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung in der Frühstückspension im Sinne von § 10 Abs. 1 Z1 AlVG vereitelt. Es sind sohin drei Vereitelungshandlungen der bP binnen vier Monate zu konstatieren.Gegenständlich liegen zwei rechtskräftig festgestellte Vereitelungshandlungen der bP vor vergleiche Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts L511 2311874–1/14E und L524 2312306-1/7E) und nahm die belangte Behörde das Verhalten der bP bei dem zuletzt zugewiesenen Stellenangebot zum Anlass, die Notstandshilfe einzustellen. Wie unter Pkt. römisch zwei.3.
  5. ausführlich dargelegt, hat die bP auch das Zustandekommen der zumutbaren Beschäftigung in der Frühstückspension im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AlVG vereitelt. Es sind sohin drei Vereitelungshandlungen der bP binnen vier Monate zu konstatieren.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Arbeitsmarktservice nun aber auch eine (dritte) Vereitelungshandlung des Arbeitslosen von vornherein zum Anlass nehmen, keinen temporären Verlust des Anspruches nach § 10 AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe auszusprechen (vgl. VwGH vom 18.01.2012, 2011/08/0337). Diese Vorgehensweise wurde von der belangten Behörde gegenständlich gewählt und ist ihr angesichts der Erfüllung des für das Vorliegen von genereller Arbeitsunwilligkeit vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis von drei Vereitelungshandlungen binnen kurzer Zeit jedenfalls nicht entgegenzutreten.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann das Arbeitsmarktservice nun aber auch eine (dritte) Vereitelungshandlung des Arbeitslosen von vornherein zum Anlass nehmen, keinen temporären Verlust des Anspruches nach Paragraph 10, AlVG, sondern unmittelbar darauf gestützt die Einstellung des Bezuges der Notstandshilfe auszusprechen vergleiche VwGH vom 18.01.2012, 2011/08/0337). Diese Vorgehensweise wurde von der belangten Behörde gegenständlich gewählt und ist ihr angesichts der Erfüllung des für das Vorliegen von genereller Arbeitsunwilligkeit vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis von drei Vereitelungshandlungen binnen kurzer Zeit jedenfalls nicht entgegenzutreten. II.3.

  1. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage ist, ob die belangte Behörde die Notstandshilfe mit dem bekämpften Bescheid zutreffend mangels Arbeitswilligkeit per 27.01.2025 eingestellt hat. Insofern kommt dem von der bP danach gesetzten (Bewerbungs-)Verhalten bzw. später angetretenen Beschäftigungen im Sinne einer allfällig wieder gegebenen Arbeitswilligkeit für dieses Verfahren keine Bedeutung zu. Diese Geschehnisse sind im Verfahren der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 24.07.2025 relevant.römisch zwei.3.
  2. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage ist, ob die belangte Behörde die Notstandshilfe mit dem bekämpften Bescheid zutreffend mangels Arbeitswilligkeit per 27.01.2025 eingestellt hat. Insofern kommt dem von der bP danach gesetzten (Bewerbungs-)Verhalten bzw. später angetretenen Beschäftigungen im Sinne einer allfällig wieder gegebenen Arbeitswilligkeit für dieses Verfahren keine Bedeutung zu. Diese Geschehnisse sind im Verfahren der bP auf Zuerkennung der Notstandshilfe ab 24.07.2025 relevant. Die belangte Behörde hat die Notstandshilfe folglich zutreffend mangels Arbeitswilligkeit ab dem 27.01.2025 eingestellt und ist die Beschwerde sohin spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen liegen zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtsfragen wurden in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet und wird in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor, noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte vielmehr bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es lagen weder widersprechende prozessrelevante Behauptungen vor, noch war es erforderlich, sich als Gericht einen persönlichen Eindruck von Parteien bzw. Zeugen zu verschaffen und darauf die Beweiswürdigung zu gründen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L501.2312948.1.00

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