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{'item': 'L504 2250903-2'}

Obsah (15)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Artikel 2§ 45§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlL504 2250903-2 Spruch, L504 2250903-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 21.08.2021 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Sie begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sie im Irak bei einer Anti-Terroreinheit gearbeitet habe. Die Hisbollah und die „Asaib“ hätten versucht sie gegen ihren Willen zu rekrutieren. Sie habe sich geweigert. Daraufhin sei sie von diesen bedroht worden. Deshalb habe sie das Land verlassen. Das Bundesamt hat diesen Antrag als unbegründet abgewiesen und ua eine Rückkehrentscheidung erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben und mit Erkenntnis vom 13.06.2022, rk. mit 14.06.2022, als unbegründet abgewiesen. Das Verwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass die von ihrer vorgebrachten Bedrohung durch die Hisbollah oder der Miliz Asaib Ahl hag nicht glaubhaft gemacht werden konnte und auch keine anderweitige Gefährdung der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr bestehe. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde unter anderem ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen die privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet überwiegen und eine Aufenthaltsbeendigung erforderlich sei. Eine am
  2. Juli 2022 erhobene außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
  3. August 2022 zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Partei kam der bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.
  4. Anlässlich der Festnahme zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte die beschwerdeführende Partei am
  5. Dezember 2022 gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung begründete sie diesen neuen Antrag wie folgt: „Meine bisherigen Asylgründe bleiben aufrecht. Neu ist, dass ich vor drei Monaten aus dem Islam ausgetreten bin, seitdem ohne Bekenntnis. Das ist im Islam wie ein Todesurteil, da ich der Religion den Rücken gekehrt habe. Ich habe auch hier in Österreich die Behörde informiert und bekomme in nächster Zeit einen Bescheid, dass ich religionslos bin. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Im Falle der Rückkehr befürchte sie deswegen die Todesstrafe. In der folgenden Einvernahme beim Bundesamt gab sie an, dass sich seit der Entscheidung des BVwG im ersten Asylverfahren nur hinsichtlich der Religion Änderungen ergeben hätten. Die alten Gründe würden weiterbestehen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig ist.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Am Ende der am 02.10.2025 durchgeführten Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.Am Ende der am 02.10.2025 durchgeführten Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Seither erfolgte seitens der Verfahrensparteien zum Ermittlungsverfahren keine Äußerung mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest. Die bP ist der Volksgruppe der Araber zugehörig. Nach der
  3. Asylantragstellung (05.12.2022) erklärte Sie am XXXX beim Magistrat der Stadt Wels den Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft und legte die Bestätigung vor.Nach der
  4. Asylantragstellung (05.12.2022) erklärte Sie am römisch 40 beim Magistrat der Stadt Wels den Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft und legte die Bestätigung vor. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.
  5. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in Bagdad geboren und absolvierte dort ihre Schulbildung. Sie ist/war in zweiter Ehe verheiratet und hat zwei Söhne aus der ersten Ehe. Sie lebte in einem gemieteten Haus in Bagdad und war als „Sicherheitsbeamter“ tätig. 1.
  6. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Sie gehört dem Stamm „ XXXX “ an. Dieser umfasst ihren Angaben nach mehrere Millionen Mitglieder, der engere Familienstamm bzw. Clan lebt überwiegend in Bagdad, Babel und Anbar. Sie gehört dem Stamm „ römisch 40 “ an. Dieser umfasst ihren Angaben nach mehrere Millionen Mitglieder, der engere Familienstamm bzw. Clan lebt überwiegend in Bagdad, Babel und Anbar. Von seiner
  7. Ehefrau wurde die bP schon vor der Ausreise über Antrag/Klage der Ehegattin durch Beschluss des Bezirksgerichtes in Alexandria am XXXX rechtskräftig geschieden, da die bP ua. keinen Unterhalt zahlte und wurde der diesbezügliche Beschluss vorgelegt. Sie wurde darin zur Unterhaltszahlung für die Kinder angehalten.Von seiner
  8. Ehefrau wurde die bP schon vor der Ausreise über Antrag/Klage der Ehegattin durch Beschluss des Bezirksgerichtes in Alexandria am römisch 40 rechtskräftig geschieden, da die bP ua. keinen Unterhalt zahlte und wurde der diesbezügliche Beschluss vorgelegt. Sie wurde darin zur Unterhaltszahlung für die Kinder angehalten. Im Jänner 2020 hat die bP ihre
  9. Frau in Bagdad standesamtlich und traditionell geheiratet. Im Oktober 2020 hat die bP den Irak in Richtung Türkei verlassen. Die (2.) Ehegattin reiste nicht mit, da sie ihren Arbeitsplatz an der XXXX nicht aufgeben wollte. 2022 hat diese im Irak behauptetermaßen und unbescheinigt geblieben die Scheidungsklage eingebracht. Seit Sommer 2022 hat die bP mit ihr keinen Kontakt mehr. Die bP behauptet, dass die Scheidung vollzogen wurde, legte jedoch – trotz anwaltlicher Vertretung im Scheidungsverfahren - diesbezüglich kein Bescheinigungsmittel vor. Brüder leben noch im Irak. Im Jänner 2020 hat die bP ihre
  10. Frau in Bagdad standesamtlich und traditionell geheiratet. Im Oktober 2020 hat die bP den Irak in Richtung Türkei verlassen. Die (2.) Ehegattin reiste nicht mit, da sie ihren Arbeitsplatz an der römisch 40 nicht aufgeben wollte. 2022 hat diese im Irak behauptetermaßen und unbescheinigt geblieben die Scheidungsklage eingebracht. Seit Sommer 2022 hat die bP mit ihr keinen Kontakt mehr. Die bP behauptet, dass die Scheidung vollzogen wurde, legte jedoch – trotz anwaltlicher Vertretung im Scheidungsverfahren - diesbezüglich kein Bescheinigungsmittel vor. Brüder leben noch im Irak. 1.
  11. Ausreisemodalitäten: Sie reiste im Oktober 2020 aus dem Irak aus und lebte fortan ca. 6 Monate in der Türkei und noch ca 3 weitere Monate in als sicher geltenden Staaten Europas. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten. 1.
  12. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP ist gesund und erwerbsfähig. 1.
  13. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels am 21.08.2021 in das Bundesgebiet. Mit der an diesem Tag erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Nach rk. Abschluss des
  14. Asylverfahrens mit 14.06.2022 kam sie der im Bescheid auferlegten Ausreiseverpflichtung binnen 14 Tage nicht nach und verblieb fortan nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof erteilte der aoRevision vom 21.07.2022 keine aufschiebende Wirkung und hat diese mit Beschluss vom 31.08.2022 zurückgewiesen. Im Zuge der Effektuierung der Aufenthaltsbeendigung wurde die bP von der Polizei festgenommen und stellte sie dabei den gegenständlichen
  15. Antrag auf internationalen Schutz, wodurch sie wieder über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG verfügte. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich Ende 2022 eine irakische Staatsangehörige, der der Flüchtlingsstatus wegen Konversion vom Islam zum Christentum zuerkannt wurde, kennengelernt. Sie bezeichnen ihre Beziehung im Stande der Verlobung. Sie leben nicht zusammen. Eine Eheschließung ist beabsichtigt. Die Verlobte hat 5 Kinder in Österreich. Zwillinge sind 20 Jahre alt, wobei einer gemeinsam mit der bP wohnt. Die weiteren Kinder sind 18, 12 und 8 Jahre alt. Der Verlobten war von Anfang an der prekäre Aufenthaltsstatus der bP bekannt. Montag bis Freitag, manchmal auch samstags arbeitet die bP, weshalb der Sonntag der „Familientag“ ist. Unter der Woche treffen sie sich manchmal abends. Die Kinder haben eine gute Beziehung zur bP. Der leibliche Vater der Kinder ist 2019 in den Irak zurückgekehrt. Grad der Integration Die bP bezog von August 2021 bis Jänner 2023 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Von Jänner 2023 bis März 2023 Februar 2025 war sie als Arbeiter geringfügig beschäftigt bzw. sozialversichert. Seit 01.03.2025 ist sie im Bereich Reinigungstätigkeiten selbständig erwerbstätig. Seit 01.04.2022 hat sie das freie Gewerbe für Hausbetreuung angemeldet. Seitens Privatpersonen wird ihr gute Integration bescheinigt. Ihre deutschen Sprachkenntnisse bzw. realen Möglichkeiten sich in dieser Sprache zu verständigen, liegen wesentlich unter dem Niveau A1 gem. den GER für Sprachen. Deutschkurse hat sie besucht, jedoch keine pos. Prüfung abgelegt. Auch im Arbeitsbereich benötigt sie zuweilen Übersetzungstätigkeiten durch die Verlobte oder deren Kinder. Sie ist in einem Fitnessstudio angemeldet, hilft in der Freizeit auch Kunden sowie leistete „ab und zu“ caritative Tätigkeiten bei XXXX Sie ist in einem Fitnessstudio angemeldet, hilft in der Freizeit auch Kunden sowie leistete „ab und zu“ caritative Tätigkeiten bei römisch 40 Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese privaten und familiären Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär bzw. für einige Monate bis zur neuerlichen Asylantragstellung rechtswidrig war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihres Stammes/Clans. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren (vgl. §15 Abs 1 Z1 AsylG; § 39 Abs 2a).Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren vergleiche §15 Absatz eins, Z1 AsylG; Paragraph 39, Absatz 2 a,). Sie hat ihre Mitwirkungsverpflichtung im Hinblick auf die Verpflichtung nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen in zentralen Punkten verletzt und versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. Sie hat nach dem ersten Asylverfahren der auferlegten Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und verblieb rechtswidrig bzw ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Dies stellt einen gewichtigen Verstoß gem. § 120 FPG dar.Sie hat nach dem ersten Asylverfahren der auferlegten Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet und verblieb rechtswidrig bzw ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Dies stellt einen gewichtigen Verstoß gem. Paragraph 120, FPG dar. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach dem rk. Abschluss des
  16. Asylverfahrens und folgendem nicht rechtmäßigen Aufenthaltes am 05.12.2022 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 31.10.
  17. Nach eingebrachter Beschwerde und Durchführung der beantragten Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.
  18. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet: a) Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Die bP unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung wurde auch mit dem neuen Vorbringen im Falle der Rückkehr nicht glaubhaft gemacht. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. b) Betreffend der Sicherung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Es besteht keine reale Gefahr, dass die bP bei einer Rückkehr in den Irak in eine existentiell ausweglose Lage gerät. 1.
  19. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage: Religionsfreiheit Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 28.10.2022, S.9; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.17).

Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.9; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023, DFAT 16.1.2023, S.17). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 28.10.2022, S.9). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RIL 15.10.2005, S.2; vgl. USDOS 15.5.2023).Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an (AA 28.10.2022, S.9; vergleiche FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.17).

Artikel 2

Absatz 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.9; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.17). Es darf kein Gesetz erlassen werden, das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (RIL 15.10.2005, S.2; vergleiche USDOS 15.5.2023, DFAT 16.1.2023, S.17). In Absatz 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert (AA 28.10.2022, S.9). Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen oder Atheisten (RIL 15.10.2005, S.2; vergleiche USDOS 15.5.2023). Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.2). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 28.10.2022, S.10; vgl. RIL 15.10.2005, S.13). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staates (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 24.2.2022).Artikel 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 28.10.2022, S.10; vergleiche RIL 15.10.2005, S.2). Artikel 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten (AA 28.10.2022, S.10; vergleiche RIL 15.10.2005, S.13). Die meisten politischen Führer haben sich nach der Niederlage des Islamischen Staates (IS) für religiösen Pluralismus ausgesprochen, und Minderheiten, die in befreiten Gebieten leben, können ihre Religion seitdem weitgehend frei ausüben (FH 24.2.2022). Etwa 97 % der Bevölkerung sind Muslime. Der Anteil der schiitischen Muslime an der Gesamtbevölkerung beträgt 55 bis 60 %, während die sunnitischen Muslime etwa 40 % ausmachen. Rund 60 % der Sunniten sind Araber, 37,5 % Kurden und der Rest Turkmenen (DFAT 16.1.2023, S.17). Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.17).Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Mandäer-Sabäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der Regierung gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.17). Das Gesetz verbietet die Ausübung des Baha'i-Glaubens (USDOS 15.5.2023; vgl. USCIRF 4.2021) und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 15.5.2023).Das Gesetz verbietet die Ausübung des Baha'i-Glaubens (USDOS 15.5.2023; vergleiche USCIRF 4.2021) und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 15.5.2023). Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 28.10.2022, S.10; vgl. USDOS 15.5.2023). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 28.10.2022, S.10). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 15.5.2023).Mit Einführung eines neuen Personalausweises im Jahr 2015 wurde ein Eintrag, der die Religionszugehörigkeit des Passinhabers deklarierte, dauerhaft abgeschafft (AA 28.10.2022, S.10; vergleiche USDOS 15.5.2023). Es wurde allerdings ein Passus in die Bestimmungen aufgenommen, der religiöse Minderheiten diskriminiert. Artikel 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 28.10.2022, S.10). Der Online-Antrag auf einen Personalausweis verlangt nach wie vor die Deklaration der Religionszugehörigkeit, wobei nur Muslim, Christ, Mandäer-Sabäer, Jeside und Jude zur Auswahl stehen. Dabei wird zwischen den verschiedenen Konfessionen des Islams (Shi‘a-Sunni) bzw. den unterschiedlichen Denominationen des Christentums nicht unterschieden. Personen, die anderen Glaubensrichtungen angehören, können nur dann einen Ausweis erhalten, wenn sie sich selbst als Muslim, Jeside, Mandäer-Sabäer, Jude oder Christ deklarieren. Ohne einen amtlichen Personalausweis kann man keine Eheschließung eintragen lassen, seine Kinder nicht in einer öffentlichen Schule anmelden, keinen Reisepass beantragen und auch einige staatliche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen (USDOS 15.5.2023). Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage dazu bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze. Fünf Sitze sind für die christliche Minderheit sowie jeweils ein Sitz für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und Faili-Kurden reserviert. Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 22.1.2021, S.11). Einschränkungen der Religionsfreiheit sowie Gewalt gegen und Belästigung von Minderheitengruppen durch staatliche Sicherheitskräfte (ISF) sind nach Angaben von Religionsführern und NGOs außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) nach wie vor weit verbreitet (USDOS 15.5.2023). Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 15.5.2023). Es gibt zahlreiche Berichte darüber, dass Regierungstruppen, einschließlich der ISF und der Volksmobilisierungskräfte (PMF), die Freizügigkeit innerhalb des Landes unter anderem aus ethnisch-konfessionellen Gründen selektiv einschränken, um z.B. die Einreise von Personengruppen in von ihnen kontrollierte Gebiete zu begrenzen (USDOS 20.3.2023). Die Behörden der Kurdischen Regionalregierung (KRG) diskriminierten weiterhin Minderheiten, darunter Turkmenen, Araber, Jesiden, Shabak und Christen, in Gebieten, die sowohl von der KRG als auch von der föderalen Regierung im Norden des Landes beansprucht werden (USDOS 12.4.2022). Diskriminierung von Minderheiten durch Regierungstruppen, insbesondere durch manche PMF-Gruppen, und andere Milizen, sowie das Vorgehen verbliebener aktiver IS-Kämpfer, hat ethnisch-konfessionelle Spannungen in den umstrittenen Gebieten weiter verschärft. Es kommt weiterhin zu Vertreibungen wegen vermeintlicher IS-Zugehörigkeit. Kurden und Turkmenen, sowie Christen und andere Minderheiten im Westen Ninewas und in der Ninewa-Ebene berichten über willkürliche und unrechtmäßige Verhaftungen durch die PMF (USDOS 20.3.2023). Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die föderale Regierung im Allgemeinen nicht in die religiösen Bräuche der Mitglieder von Minderheitengruppen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt. Manche Minderheitenvertreter berichten jedoch über Schikanen und Restriktionen durch lokale Behörden (USDOS 15.5.2023). Sie berichten über gesellschaftliche Gewalt durch bewaffnete Gruppen, wie mit Iran verbündete Milizgruppen, im ganzen Land, außer der KRI. Angehörige nicht-muslimischer Minderheiten berichteten von Entführungen, Drohungen, Druck und Schikanen, damit sie sich an islamische Bräuche halten. Schiitische religiöse Führer und Regierungsmitglieder fordern dazu auf, solche Übergriffe zu unterlassen. Da Religion und ethnische Zugehörigkeit oft eng miteinander verknüpft sind, war es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf die religiöse Identität bezogen zu kategorisieren (USDOS 15.5.2023). In der KRI erhalten Religionsgemeinschaften ihre Anerkennung durch die Registrierung beim Ministerium für Stiftungen und religiöse Angelegenheiten (MERA) der KRG. Um sich registrieren zu können, muss eine Gemeinschaft mindestens 150 Anhänger haben, Unterlagen über die Quellen ihrer finanziellen Unterstützung vorlegen und nachweisen, dass sie nicht "anti-islamisch" ist. Acht Glaubensrichtungen sind anerkannt und bei der KRG-MERA registriert: Islam, Christentum, Jesidentum, Judentum, Mandäer-Sabäismus, Zoroastrismus, Yarsanismus und der Baha'i-Glaube (USDOS 15.5.2023). Es gibt keine Gesetze, die eine Heirat zwischen Schiiten und Sunniten verbieten (DFAT 16.1.2023, S.18). [Anm.: Weiterführende Informationen zur Situation einzelner religiöser Minderheiten können dem Kapitel Minderheiten entnommen werden.] Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023  FH - Freedom House

(2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068634.html, Zugriff 11.7.2023  RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, inoffizielle englische Übersetzung, http://www.refworld.org/topic,50ffbce524d,50ffbce525c,454f50804,0,,LEGISLATION,IRQ.html, Zugriff 10.2.2021  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023 Konversion und Apostasie Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam [Anm.: und damit z. B. die Konversion vom Islam zu anderen Religionen] (AA 28.10.2022, S.10; vgl. UNHCR 5.2019, S.81). Auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 28.10.2022, S.10). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich außerdem, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021, S.2).Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam [Anm.: und damit z. B. die Konversion vom Islam zu anderen Religionen] (AA 28.10.2022, S.10; vergleiche UNHCR 5.2019, S.81). Auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 28.10.2022, S.10). Das irakische Strafgesetzbuch verbietet jedoch die Beleidigung von religiösen Ritualen, Symbolen oder heiligen Personen und Gegenständen. Laut Artikel 372 können Personen, die sich dessen schuldig machen, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von bis zu 300 IQD bestraft werden (EBL 18.6.2020). Die irakische Regierung weigerte sich außerdem, die Blasphemie- und Apostasiegesetze abzuschaffen (USCIRF 4.2021, S.2). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch laut Personenstandsgesetz nicht möglich (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, UKHO 7.2021, S.45). Infolgedessen würde der Personalausweis eines Konvertiten seinen Inhaber weiterhin als "Muslim" ausweisen. Das Strafgesetz verbietet den Übertritt vom Islam zu anderen Religionen nicht (UKHO 7.2021, S.45). Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch laut Personenstandsgesetz nicht möglich (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18, UKHO 7.2021, S.45). Infolgedessen würde der Personalausweis eines Konvertiten seinen Inhaber weiterhin als "Muslim" ausweisen. Das Strafgesetz verbietet den Übertritt vom Islam zu anderen Religionen nicht (UKHO 7.2021, S.45). Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, FH 2023). Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (UNHCR 5.2019, S.81; vgl. USDOS 15.5.2023). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 15.5.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.18, RIL 30.12.1959, S.6).Minderjährige Kinder von Personen, die zum Islam konvertieren, oder von denen ein Elternteil als Muslim eingetragen ist, werden von den Behörden automatisch auch als Muslime ausgewiesen (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18, FH 2023). Dies gilt sogar dann, wenn das Kind das Ergebnis einer Vergewaltigung ist (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18). Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, können ihre Religionszugehörigkeit nicht in ihrem Personalausweis ändern. Sie bleiben weiterhin als Muslime registriert (UNHCR 5.2019, S.81; vergleiche USDOS 15.5.2023). Auch ihre Kinder werden daher weiterhin als Muslime registriert (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Muslimische Männer dürfen eine nicht-muslimische Frau heiraten, muslimische Frauen dürfen jedoch keine Nicht-Muslime heiraten (USDOS 15.5.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.18, RIL 30.12.1959, S.6). Über offene Konversionen vom Islam zum Christentum wird im Irak nur selten berichtet. Es wird berichtet, dass Konvertiten ihren Glaubenswechsel geheim halten, da Feindseligkeit gegenüber Konvertiten aus dem Islam in der irakischen Gesellschaft verbreitet ist. Familien und Stämme können Konversion eines ihrer Mitglieder als Beleidigung der kollektiven "Ehre" auffassen, was potenziell zur Ächtung und/oder Gewalt durch die Gemeinschaft, den Stamm oder die Familie des Einzelnen sowie durch bewaffnete islamistische Gruppen führt (UNHCR 5.2019, S.81). Wenngleich die Konversion von Muslimen zu anderen Religionen in der Kurdistan Region Irak (KRI) verboten ist, wird dieses Gesetz nur selten durchgesetzt. Personen dürfen im Allgemeinen ohne Einmischung der KRG zu anderen Religionen übertreten (USDOS 20.3.2023). Es gibt keine gemeldeten Fälle von Personen, die in der KRI wegen eines Religionswechsels vor Gericht gestellt wurden (UKHO 7.2021, 46). Eine unbekannte Anzahl von Personen, die vom Islam zum Christentum konvertiert sind, praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Personen, die vom Islam zu Christentum konvertieren, sind in der KRI in Gefahr, Opfer von (auch tödlicher) Gewalt zu werden (DIS/Landinfo 9.11.2018, S.59). Einige muslimische geistliche Führer sehen die Baha'i als Apostaten vom Islam an (DFAT 16.1.2023, S.18). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023  DIS/Landinfo - Danish Immigration Service [Denmark], Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (9.11.2018): Women and men in honour-related conflicts, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016438/Iraq-KRI-Women-and-men-in-honour-related-conflicts-Udlændingestyrelsen-og-Landinfo-09112018.pdf, Zugriff 17.8.2023  EBL - End Blasphemy Laws (18.6.2020): Iraq, https://end-blasphemy-laws.org/countries/middle-east-and-north-africa/iraq/, Zugriff 17.8.2023  FH - Freedom House
(2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023  RIL - Republik Irak, Legislative [Iraq] (30.12.1959): Personal Status Law and Its Amendments
(1959)[Iraq], https://www.refworld.org/docid/5c7664947.html, Zugriff 17.8.2023  UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country Policy and Information NoteIraq: Religious minorities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2057419/Iraq_-_Religious_Minorities_CPIN_v3.0__July_2021.pdf, Zugriff 17.8.2023  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.refworld.org/docid/5cc9b20c4.html, Zugriff 21.7.2023  USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Special Watchlist: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052974/Iraq Chapter AR2021.pdf, Zugriff 21.7.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091863.html, Zugriff 12.7.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023  USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
  1. Atheisten 13.1 Atheismus im Irak 13.1.1 Der EUAA-Bericht vom Juni 2022 stellte fest: „Quellen wiesen auf einen Anstieg von Säkularismus und Atheismus in den letzten Jahren im Irak hin… Dieser Trend wird durch verstärkten Aktivismus junger Säkularisten sowie sinkende Moscheebesuche unterstützt… Obwohl Atheismus im Irak selten ist, wächst die Zahl der Atheisten Berichten zufolge. (…) 13.1.2 Der DFAT-Bericht vom Januar 2023 stellte fest: „Quellen berichteten dem DFAT, dass immer mehr junge Muslime von ihrem Glauben desillusioniert seien, unter anderem aufgrund der Gräueltaten, die von Daesch im Namen des islamischen Extremismus verübt wurden. Einige entscheiden sich dafür, ihre muslimische Identität zu behalten, geben aber Praktiken wie den Besuch von Gebeten und das Tragen des Hijab auf. Andere konvertieren zu Religionen wie dem Christentum oder dem Zoroastrismus. Manche werden Atheisten. Atheismus wird im Irak nicht offiziell anerkannt, aber da Atheisten in der Regel in ihren Ausweisdokumenten als Muslime registriert sind, haben sie Zugang zu denselben Rechten und öffentlichen Dienstleistungen wie andere Iraker. ● Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Religious minorities, September 2024 Lageeinschätzung durch EUAA (Country Guidance 2024): (Machine Translated by Google) 3.
  2. Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die den religiösen Glauben oder die Prinzipien des Islam aufgegeben oder verleugnet haben (Apostaten), Personen, die vom Islam zu einem neuen Glauben, hauptsächlich dem Christentum, konvertiert sind (Konvertiten), diejenigen, die nicht an die Existenz Gottes oder von Göttern glauben (Atheisten), sowie Personen, die Verachtung für Gott, den Islam und/oder religiöse Persönlichkeiten gezeigt haben (Gotteslästerer). Schritt 1: Handelt es sich bei den gemeldeten Handlungen um Verfolgung? Der Islam ist die offizielle Staatsreligion des Irak. Ein Übertritt vom Islam zu anderen Religionen ist verboten. Der Übertritt vom Islam zum Christentum oder zu anderen Religionen ist im Irak ein gesellschaftliches Tabu und wird von der Gesellschaft und den Stammesgruppen missbilligt. Agnostiker, Atheisten und Nichtgläubige, einschließlich Konvertiten, bekennen sich aufgrund der Stigmatisierung und aus Angst vor Repressalien in der Regel nicht öffentlich zu ihrem Glauben. Konvertiten entscheiden sich dafür, ihren Übertritt zum Christentum oder einer anderen Religion zu verbergen. Sie können auf Beschluss der Stammesführer, mitunter mit deren Unterstützung, aus dem Gebiet vertrieben werden. Im Falle von Ehen zwischen Angehörigen verschiedener Konfessionen/Religionen sowie in Einzelfällen von Personen, die von schiitischen Milizen wegen anderer vermeintlicher religiöser Vergehen ins Visier genommen werden und bei denen eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, können die Gründe dafür Religion und/oder Rasse sein. Bei der Beurteilung, ob Blasphemie und/oder Apostasie begangen wurden, einschließlich Konvertiten und Atheisten, sollte auch die Schwere und/oder Wiederholung anderer Handlungen berücksichtigt werden, denen Personen, denen Blasphemie und/oder Apostasie vorgeworfen wird. Ebenso sollte berücksichtigt werden, ob diese Handlungen als Folge einer Anhäufung verschiedener Maßnahmen auftreten. Die nachfolgende Analyse basiert auf den folgenden EUAA COI-Berichten: Länderfokus 2024, 1.6.2; Arabische Stämme 2023, 4.5; Zieljahr
  3. Länderleitfäden sollten nicht als Quelle für Interessenkonflikte herangezogen werden. Blasphemie ist laut Strafgesetzbuch strafbar; dennoch wird das Gesetz selten angewendet. Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die den religiösen Glauben oder die Prinzipien des Islam aufgegeben oder verleugnet haben (Apostaten), Personen, die vom Islam zu einem neuen Glauben, hauptsächlich dem Christentum, konvertiert sind (Konvertiten), diejenigen, die nicht an die Existenz Gottes oder von Göttern glauben (Atheisten), sowie Personen, die Verachtung für Gott, den Islam und/oder religiöse Persönlichkeiten gezeigt haben (Gotteslästerer). Manche Handlungen, denen Personen, die der Blasphemie und/oder des Glaubensabfalls verdächtigt werden, darunter Konvertiten und Atheisten, ausgesetzt sein können, sind so schwerwiegend, dass sie einer Verfolgung gleichkämen. Insbesondere Menschen, die vom Islam zum Christentum konvertieren, laufen Gefahr, von Clan- oder Stammesmitgliedern, staatlichen Behörden oder extremistischen Gruppen getötet oder verfolgt zu werden. Laut Gesetz gelten Konvertiten zum Christentum als Muslime. Der Atheismus nimmt im Irak Berichten zufolge zu, dennoch kommt es immer wieder zu Belästigungen und Gewalt gegen Atheisten durch Familienangehörige, religiöse Gruppen und Milizen. Fälle von Glaubensabfall werden nach der Scharia verhandelt. Wie Humanists International bereits 2020 feststellte, ist Atheismus zwar nicht gesetzlich verboten, doch wurden Atheisten dennoch wegen Blasphemie und ähnlicher Delikte angeklagt. Nach den Gesetzen zum Personenstandsrecht gibt es jedoch im Strafgesetzbuch keine Bestimmung bezüglich der Umwandlung. Für Konvertiten im Irak, einschließlich der Autonomen Region Kurdistan (KRI), ist die begründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen berechtigt. Wie bereits erwähnt, riskieren Konvertiten physische Gewalt durch verschiedene bewaffnete und unbewaffnete Akteure, darunter auch Angehörige ihrer (erweiterten) Familie. Sie sind zudem besonders starker sozialer Stigmatisierung ausgesetzt. Bezeichnend für die gesellschaftliche Wahrnehmung von Konvertiten ist, dass der Übertritt von einer Religion zu einer anderen für alle Stämme, Ethnien und Religionen eine rote Linie darstellt. Wenn bei einem Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann, liegt dies höchstwahrscheinlich an religiösen Gründen, da Personen, die der Blasphemie oder des Glaubensabfalls verdächtigt werden, einschließlich Konvertiten und Atheisten, als Gegner der vorherrschenden Religion des Islam angesehen würden. Bei anderen Personen, denen Blasphemie und/oder Apostasie vorgeworfen wird, einschließlich Atheisten, sollte die individuelle Beurteilung, ob für den Antragsteller eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht, risikobehaftete Umstände berücksichtigen, insbesondere religiöse oder nicht-religiöse Praktiken, die der Antragsteller ausgeübt hat oder ausüben wird. Die öffentliche Äußerung von Ansichten oder die Ausübung von Verhaltensweisen/Praktiken, die als Apostasie, Blasphemie oder Atheismus ausgelegt werden könnten, würde den Antragsteller einem besonderen Risiko aussetzen. Im Oktober 2021 veröffentlichte der Oberste Justizrat eine Erklärung, in der er mitteilte, dass eine gerichtliche Anordnung erlassen wurde, um die Überwachung von Social-Media-Seiten zu ermöglichen und so die Einhaltung des Strafgesetzbuches und der irakischen Verfassung zu gewährleisten. Dies umfasste auch die Überwachung von Social-Media-Seiten, die Atheismus propagieren. Es sollte hervorgehoben werden, dass von keinem Antragsteller mit diesem Profil vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er auf seine religiösen Praktiken verzichtet, um Verfolgung zu vermeiden. Schritt 3: Gibt es einen Grund für Verfolgung? Wenn bei einem Antragsteller mit diesem Profil eine begründete Furcht vor Verfolgung nachgewiesen werden kann, liegt dies höchstwahrscheinlich an religiösen Gründen, da Personen, die der Blasphemie oder des Glaubensabfalls verdächtigt werden, einschließlich Konvertiten und Atheisten, als Gegner der vorherrschenden Religion des Islam angesehen würden. Aktuelle Sicherheitslage – Bagdad (EUAA, Iraq - Country Focus, Country of Origin Information Report, October 2025) Für eine allgemeine Beschreibung des Gouvernements wird auf Abschnitt 2.3 des EUAA-COI-Berichts Irak – Sicherheitslage (Mai 2024) verwiesen. Die Bevölkerung des Gouvernements Bagdad wurde nach den neuesten verfügbaren Zahlen aus dem Jahr 2022 auf 9.006.001 geschätzt. Im Jahr 2025 wurde die Metropolregion der Stadt Bagdad auf etwa 8,06 Millionen Einwohner geschätzt. Laut einem im Juni 2025 veröffentlichten Artikel des Senders Al-Hurra hatten alle wichtigen pro-iranischen Milizen eine „signifikante Präsenz“ in der Hauptstadt des Landes. Im April 2025 berichtete das irakische Medium Shafaq News, dass 20.000 Mitglieder bewaffneter Gruppierungen in die PMF und andere Sicherheitsinstitutionen integriert und anschließend rund um die Hauptstadt im sogenannten Bagdad-Gürtel neu stationiert worden seien. Meinungsverschiedenheiten über die Rolle der Milizen und die fehlende staatliche Kontrolle über sie hätten im Juli 2025 beinahe zu Zusammenstößen zwischen Kämpfern von Muqtada al-Sadrs bewaffneter Gruppe Saraya al-Salam und der iran-nahen Kata’ib Hezbollah in der Hauptstadt geführt. Später im selben Monat stürmten Kämpfer von PMF-Brigaden, die mit Kata’ib Hezbollah verbunden sind, das Landwirtschaftsministerium, um die Ernennung eines neuen Direktors zu verhindern, wobei mindestens ein Polizist bei dem anschließenden Schusswechsel getötet wurde. Es gab mehrere Fälle von Raketen- oder Drohnenangriffen auf Gebiete mit US-Truppenpräsenz, darunter der internationale Flughafen Bagdad sowie der Militärstützpunkt Taji, der früher US- und internationale Koalitionstruppen beherbergte. Was Aktivitäten im Zusammenhang mit ISIL betrifft, so gab es nur begrenzte Berichte über die Präsenz der Gruppe im Gouvernement Bagdad, hauptsächlich in Form von Festnahmen mutmaßlicher ISIL-Angehöriger. Im Januar 2025 wurden Berichten zufolge vier irakische Soldaten bei Zusammenstößen mit ISIL-Kämpfern im Distrikt Tarmiya nördlich von Bagdad getötet. Darüber hinaus kam es im Gouvernement wiederholt zu bewaffneter Gewalt im Zusammenhang mit Stammeskonflikten. Laut der Medienorganisation Daraj wurden zwischen Mitte Januar und Mitte April 2025 mindestens vier Stammeskonflikte in und um die Hauptstadt registriert, insbesondere in den Gebieten Zafaraniya, Mada'in, Mahmoudiya und Al-Shu'la. Einige dieser bewaffneten Auseinandersetzungen betrafen unbeteiligte Zivilisten, darunter ein 12-jähriger Junge, der in Al-Shu’la getötet wurde, sowie ein Brand, der mehrere Häuser in Husseiniya beschädigte. Sicherheitsvorfälle (Anzahl und Art der Vorfälle) Im Referenzzeitraum (
  4. August 2024 –
  5. August 2025) registrierte ACLED 147 Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Bagdad, davon 47 als Gefechte, 26 als Explosionen/Angriffe aus der Ferne und 74 als Gewalt gegen Zivilpersonen. Sicherheitsvorfälle wurden in etwa der Hälfte der 14 Distrikte des Gouvernements verzeichnet; die meisten Vorfälle entfielen auf Kadhimiya
(36), Thawra
(26), Adhamiya
(24)und Rusafa
(18). Laut ACLED-Daten waren unbekannte bewaffnete Gruppen in 93 Vorfällen als Hauptakteure (als „Akteur 1“ oder „Akteur 2“) beteiligt, gefolgt von unbekannten Stammesmilizen mit 26 Vorfällen. Für den Zeitraum vom
  1. August 2024 bis
  2. August 2025 registrierte UCDP drei sicherheitsrelevante Ereignisse im Gouvernement Bagdad, die zu vier Todesopfern führten. Zivile Opfer Im Referenzzeitraum verzeichnete UNAMI zwei zivile Opfer im Gouvernement Bagdad (ein getöteter und ein verletzter Zivilist). Auch UCDP meldete einen zivilen Todesfall. Konfliktbedingte Schäden an Infrastruktur und explosive Kriegsreste Im Referenzzeitraum konnten innerhalb der zeitlichen Grenzen dieses Berichts keine neuen konfliktbedingten Infrastrukturschäden festgestellt werden. Gelegentlich beschlagnahmten Sicherheitskräfte jedoch Kriegsreste wie Mörsergranaten und andere Sprengsätze in der Umgebung der Stadt Bagdad. Konfliktbedingte Vertreibung und Rückkehr Die DTM-Einheit der IOM erklärte in ihrem Iraq Master List Report 134 (Zeitraum September – Dezember 2024), dass das Gouvernement Bagdad zum
  3. Dezember 2024 insgesamt 25.698 Vertriebene beherbergte, davon 8.724 im Distrikt Mahmoudiya, gefolgt von Abu Ghraib mit 4.998 und Karkh mit 4.
  4. Etwa 38 % dieser Binnenvertriebenen stammten aus dem Gouvernement Anbar, während 35 % aus dem Gouvernement Babil vertrieben worden waren. Zum Dezember 2024 lag die Rückkehrrate im Gouvernement Bagdad bei 70 %. Insgesamt wurden 96.216 Rückkehrer registriert, von denen die meisten innerhalb des Gouvernements vertrieben worden waren (90 %). Die wichtigsten Rückkehrdistrikte waren Mahmoudiya (51.714) und Abu Ghraib (24.390). Rückkehr Letzte Änderung 2023-10-09 16:24 Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vergleiche Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023). Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23). Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27). Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41). Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24). Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13). Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1). Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5). Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25). Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13). In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (12.9.2023): Außenminister Alexander Schallenberg im Irak: „Neues Kapitel in den Beziehungen aufschlagen“, https://www.bmeia.gv.at/ministerium/presse/aktuelles/2023/09/aussenminister-alexander-schallenberg-im-irak-neues-kapitel-in-den-beziehungen-aufschlagen, Zugriff 12.9.2023  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023  ERRIN - European Return and Reintegration Network (8.2021): Sustainable Reintegration in Iraq, https://returnnetwork.eu/wp-content/uploads/2021/08/ERRIN-Sustainable-Reintegration-in-Iraq_shortened.pdf, Zugriff 25.8.2023  IOM - International Organization for Migration (27.8.2023): Returning from Abroad: Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq: Findings from a Longitudinal Study, https://iraqdtm.iom.int/files/BorderMonitoring/20237133622750_IOM Returning from Abroad - Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq.pdf, Zugriff 12.9.2023  IOM - International Organization for Migration (18.6.2021): Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Iraq and in the Kurdish Region, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum  IOM - International Organization for Migration
(2021): Home Again? Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq, https://iraq.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1316/files/documents/IOM Iraq Home Again, Categorising Obstacles to Returnee Reintegration in Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2021  Presse - Presse, Die (12.9.2023): Was Schallenberg im Irak vorhat, https://www.diepresse.com/15613204/was-schallenberg-im-irak-vorhat, Zugriff 12.9.2023  UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576
(2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021 Rückkehrhilfe Die angeführte, von der EU finanzierte Reintegrationshilfe für Rückkehrende (EURP) wurde in dieser Form im April 2022 ins Leben gerufen: „2. Umfang und Höhe der EURP-Hilfen Das EURP unterscheidet zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package): a) Kurzzeit-Unterstützung ("Post Arrival Package" - bis zu vierzehn
(14)Werktage nach der Ankunft): ● Flughafenabholung ● Weitertransport zum Zielort ● Notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung ● Medizinischer Zusatzbedarf ● Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen orientiert sich an folgenden Beträgen: ● Freiwillige Rückkehr: 615 EUR pro Person ● Rückgeführte Personen: 205 EUR b) Langzeit-Unterstützung ("Post Return Package" - bis zu 12 Monate nach der Ausreise): ● Wohnungsunterstützung ● Medizinischer Bedarf bei schweren Erkrankungen ● Schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen ● Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz ● Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes ● Familienzusammenführung ● Rechtliche Beratung und administrative Unterstützung ● Psychosoziale Unterstützung. Die Langzeit-Unterstützung wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen: ● Freiwillige Rückkehr (Hauptantragsteller/in): 2.000 EUR ● jedes weitere Familienmitglied: 1.000 EUR ● Rückgeführte Personen: 1.000 EUR“
  1. Beweiswürdigung Hinsichtlich der Beurteilung der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Darlegungsverpflichtung der Partei ergeben sich aus der Judikatur insbes. folgende beachtliche Leitlinien: Beweislast: Der EGMR hat in seinem Urteil der Großen Kammer vom
  2. August 2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, (u.a.) ausgeführt, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege, gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (vgl. die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221).Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat gehe, sei jedoch ein anderer Ansatz heranzuziehen. Diesbezüglich hätten die Asylbehörden vollen Zugang zu den relevanten Informationen und es liege an ihnen, die allgemeine Lage im betreffenden Staat (einschließlich der Schutzfähigkeit der Behörden im Herkunftsstaat) von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen vergleiche die Ausführungen in VwGH Rn. 23 des zu Ra 2016/18/0137 ergangenen Erkenntnisses; 03.09.2020, Ra 2020/19/0221). Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind (vgl. zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10).Nach der Judikatur des EGMR ist es Sache der beschwerdeführenden Partei über Nachfrage „Beweise“ vorzubringen, die zeigen können, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, sie würden im Fall der Vollstreckung der angefochtenen Maßnahme einem realen Risiko ausgesetzt,, die einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden, wobei dem ein gewisser Grad an Spekulation innewohnen kann und keine „eindeutigen Beweise“ für die Behauptung einer verbotenen Behandlung zu erbringen sind vergleiche zB uva EGMR Paposhvili gg. Belgien, 13.12.2016, Bsw. 41738/10). Erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Partei: Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht und Darlegungslast des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dies entspricht auch der sich insbes. aus § 15 AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des § 39 Abs 2a AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann.Dies entspricht auch der sich insbes. aus Paragraph 15, AsylG ergebenden Mitwirkungsverpflichtung sowie aus der Verfahrensförderungspflicht des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG, wonach jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten hat, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann. Glaubhaftmachung: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung

§§3, 8 Asyl

G 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche EuGH 25.1.2018, C-473/16 und EuGH 4.10.2018, C-56/17, Fathi). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung

§§3, 8 Asyl

G 2005, ob mit dem als glaubhaft erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung oder reale Gefahr der Verletzung maßgeblicher Rechtsgüter des Asylwerbers glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (vgl. zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubhaft anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt vergleiche zB. VwGH 6.3.1996, 95/20/0650). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,

  1. Auflage, Rz 246ff). Im Allgemeinen erfolgt eine (vorsätzliche) Falschaussage nicht ohne Motiv vergleiche Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht,
  2. Auflage, Rz 246ff). Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter (vgl. zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vgl auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen).Im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz kann eine derartige Motivationslage, die den Wahrheitswillen eines Antragstellers/einer Antragstellerin zu beeinflussen geeignet ist, darin liegen, dass sie ihrer Überzeugung nach – uU auch durch Suggestion Dritter vergleiche zB „Die 12 ‚Verbote‘ in der Vernehmung“, https://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Die 12 'Verbote', mwN) beeinflusst - dadurch gesteigerte Erfolgsaussichten erwartet, um den beantragten Status als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter und damit einen Aufenthaltstitel samt Zugang zum Arbeitsmarkt und/oder staatlicher Versorgung zu erlangen (sog. „Folgenberücksichtigung“, siehe oben zitierte Quelle; vergleiche auch UNHCR Handbuch, Dez. 2011, B/2/f Auswanderer aus wirtschaftlichen Motiven im Unterschied zu Flüchtlingen). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich somit insbes.: ● dass die Ermittlungspflicht der Behörde / des BVwG grds. durch die (auf Nachfrage) vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067); ● ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht nicht verpflichtet jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN); ● nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen (vgl. zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314);  nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beurteilung eines „gar nicht erstatteten Vorbringens“ mitunter sogar auch zu einer vom VwGH wahrzunehmenden Rechtsverletzung führen vergleiche zB VwGH 9.9.2010, 2007/20/0558 bis 0560; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314); ● die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). die allgemeine Behauptung von Verfolgungs- bzw. Gefährdungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 10.8.2018, Ra 2018/20/0314, mwN). ● Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen (vgl VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN). Eine Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann eine Glaubhaftmachung einer konkreten, individuell gegen die beschwerdeführende Partei gerichteten Verfolgung bzw. Bedrohung nicht ersetzen vergleiche VwGH 29.08.2023, Ra 2023/19/0290 mwN). Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd § 15 AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Einleitend ist anzuführen, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung bilden und mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden können. Die bP trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an. Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der

§ 45Abs.

2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN).Nach der Judikatur des VwGH sind grds. weder die Behörde noch das VwG verpflichtet, einer asylwerbenden Person im Wege eines Vorhaltes zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind, die im Rahmen der

Paragraph 45, Absatz 2, AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu ihrem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihr aus diesem Grund eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/14/0011; 28.06.2018, Ra 2017/19/0447, mwN). Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest. Da dem BVwG selbst kein herkunftsstaatliches, mit einem Lichtbild versehenes Identitätsdokument im Original (zB Reisepass, Personalausweis) vorlag, konnte durch das Gericht selbst eine Feststellung der Identität nicht erfolgen. Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen, die stimmig zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln sind. Ad 1.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnissen vor der Ausreise: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der niederschriftlich festgehaltenen persönlichen Aussagen der bP. Ad 1.1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten widerspruchsfreien, persönlichen Angaben in der Verhandlung. Ad 1.1.4. Ausreisemodalitäten: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen. Ad 1.1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Dies ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der Verhandlung. Ad 1.1.6. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes. Ad 1.1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet Ad

  1. a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Gem. § 15 Abs 1 Z1 AsylG hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Hier ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP in zentralen Punkten dieser Verpflichtung nicht nachkam, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen deutlich ergibt.Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Z1 AsylG hat eine asylwerbende Person im Verfahren alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte „wahrheitsgemäß“ darzulegen. Hier ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP in zentralen Punkten dieser Verpflichtung nicht nachkam, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen deutlich ergibt. Die bP begründete den gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz am 05.12.2022 damit, dass sie „vor 3 Monaten aus dem Islam ausgetreten sei“. Sie sei seither ohne Bekenntnis. Die bisherigen Asylgründe aus dem 1. Asylverfahren seien auch noch aufrecht. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen in Österreich erfolgtem „Austritt aus dem Islam“ Aus nachfolgend genannten Gründen geht das BVwG hier davon aus, dass dieses Vorbringen und die erst rd 5 Monate nach der 2. Asylantragstellung erstattete formelle „Abmeldung“ von der islamischen Religion durch Erklärung beim Magistrat der Stadt Wels aus asyltaktischen Motiven zur Erlangung eines Aufenthaltstitels über das Asylverfahren erfolgte, nachdem das erste Asylverfahren mit einem anderen Fluchtvorbringen durch alle Instanzen erfolglos verlief und sie aber weiterhin in Österreich ihr Leben gestalten wollte. Ihren glaubhaften Angaben in der Verhandlung nach, erfolgte diese Abmeldung bzw. dieses Vorbringen auf Anraten ihres nunmehrigen Rechtsanwaltes, der auch die ao Revision gegen die erste Entscheidung des BVwG erfolglos betrieb. Dieser RA habe ihr gesagt, dass sie „das machen muss“. Die formelle Abmeldung vom Islam beim Magistrat erfolgte nach gewonnenem Eindruck des BVwG unter Berücksichtigung der Ermittlungsergebnisse nur deshalb, um Bescheinigungsmittel zur Begründung des 2. Asylantrages zu beschaffen und nicht, weil es ihrer persönlichen Überzeugung entsprach bzw sie ihr religiöses Leben nun in Österreichanders gestalten würde als zuvor im irak. Durchaus glaubhaft ist, dass die bP generell wenig Interesse an der Religion und der Ausübung religiöser Riten hat. Ein Indiz dafür ist auch, dass sie nicht zu einer anderen Religion konvertiert ist. Aus den Aussagen ergibt sich jedoch auch, dass die bP dieses Verhalten bzw. das mangelnde Interesse am Islam schon über Jahre hinweg vor der Ausreise, für ihr persönliches Umfeld im Irak durchaus damals schon wahrnehmbar, an den Tag legte und dessen ungeachtet deshalb keiner Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, zB insb. durch Familienangehörige oder Angehörige ihres Stammes/Clans, unterlag. So besuchte sie eigenen Angaben nach im Irak etwa weder die Moschee noch betete sie. Zitat aus den Niederschriften im gegenständlichen behördlichen Verfahren: „(…) Und wann stellten sie erstmals Überlegungen an aus dem Islam auszutreten? Als ich im Irak war, war ich nicht sehr überzeugt vom Islam, hatte aber damals noch keine Probleme damit. Als ich nach Österreich kam, wurden mir viele Sachen klarer...... […] […] Einmal kann mein Sohn zu mir und fragte, warum ich nicht bete. Ich sagte ihm, dass das eine persönliche Sache ist und jeder macht das was gut für ihn ist. […] Warum entschieden Sie sich so spät für den Austritt aus der islamischen Kirche? Sie traten erst nachdem sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erhielten aus dem Islam aus. Sie hätten dies schon viel früher machen können. Ich habe die Prozedur in Österreich für den Austritt aus einer Religion nicht gekannt. Ich habe mich erkundigt und nach einem Jahr habe ich den Schritt gemacht. […] Sie haben bereits früher im Irak nicht gebetet, wie Sie angaben: Ich bin nicht religiös und hatte auch kein Interesse. Wann waren Sie zuletzt in einer Moschee? In Österreich oder im Irak? Wann waren Sie zuletzt? In Österreich war ich nie. 2018 war ich im Irak, aber nicht aus religiösen Gründen, sondern dann wegen der Scheidung. (…)“ Dass die bP wegen ihrem öffentlich wahrnehmbaren mangelnden Interesse an der islamischen Religionsausübung im Irak vor der Ausreise keine Probleme hatte bzw dies gar nicht verheimlichte, ergibt sich ergänzend auch aus dem Umstand, dass sie im 1. Asylverfahren weder in der Erstbefragung, der Einvernahme beim Bundesamt, in der Beschwerde, der Beschwerdeverhandlung und auch nicht in der ao Revision beim VwGH vorbrachte, dass sie deshalb einer Verfolgung bzw. Repressalien unterlag. Folgt man den Angaben der bP bei der Einvernahme im 2. Asylverfahren, so könnte daraus geschlossen werden, dass sie bereits 1 Jahr – nach Erlangung entsprechender Informationen - vor der am 19.04.2023 erfolgten Meldung des Austrittes beim Magistrat schon den inneren Entschluss gefasst hatte, „aus dem Islam auszutreten“. Dies wäre demnach schon im April 2022 gewesen und damit aber zu einem Zeitpunkt zu dem das Beschwerdeverfahren zum 1. Asylverfahren noch beim BVwG anhängig war. Dieses wurde mit Erkenntnis vom 17.06.2022, somit rund 2 Monate danach, entschieden. Die bP hat dies aber weder im damaligen Beschwerdeverfahren noch in der ao Revision geltend gemacht und auch nach negativem Verlauf des Verfahrens keinen neuen Antrag auf internationalen Schutz wegen geänderter Umstände gestellt. Auszug aus der Niederschrift: „Warum entschieden Sie sich so spät für den Austritt aus der islamischen Kirche? Sie traten erst nachdem sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erhielten aus dem Islam aus. Sie hätten dies schon viel früher machen können. Ich habe die Prozedur in Österreich für den Austritt aus einer Religion nicht gekannt. Ich habe mich erkundigt und nach einem Jahr habe ich den Schritt gemacht.“ Divergierend waren auch ihre Aussagen, ob sie ihren Rechtsanwalt im Irak beauftragt habe seine Apostasie bzw. den formellen Austritt zu verbreiten bzw. bekannt zu machen. Dass die bP ihren Rechtsanwalt im Irak im Scheidungsverfahren aufgefordert habe, dass er sie nach Erlangung der Austrittsbestätigung vom Magistrat im Irak neu als „ohne Bekenntnis“ registrieren lassen soll, wurde von ihr in der Einvernahme beim Bundesamt am 02.05.2023 behauptet: (AS 73) „Ich habe ihn auch informiert, dass er mich im Irak ohne Bekenntnis neu registrieren soll. Ich habe ihm auch eine Kopie von dem Dokument, das ich vorgelegt habe, übermittelt.“ In Beschwerde wird hingegen davon abweichend behauptet, dass es „nicht richtig sei“, dass sie den Rechtsanwalt beauftragt habe, ihre Apostasie in der Heimat zu verbreiten. Vielmehr habe dies im Zuge des Scheidungsverfahrens „die Runde gemacht und wurde öffentlich“. Der Scheidungsantrag der Ehegattin wurde auch erst gestellt nachdem diese von seiner Apostasie erfahren habe (AS243). Dass dies die Begründung für die Scheidungsklage der Gattin war, vermochte die bP mangels Vorlage des Scheidungsurteiles nicht nachweisen bzw. nachvollziehbar machen. Ihre Erklärung, weshalb es ihr erst während des 2. Asylverfahrens plötzlich ein Bedürfnis war beim Magistrat auch formell den Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft zu erklären und eine Bestätigung einzufordern die sie im Asylverfahren vorlegte und behauptetermaßen und unbelegt geblieben, ihrem irakischen Rechtsanwalt übermittelte, war nicht plausibel: „Aus zwei Gründen. Das erste ist, dass meine zweite Exfrau sowieso die Information verbreitet hat und die meisten das sowieso erfahren haben. Der zweite Grund war er mit der Zukunft verbunden. Ich wollte ein ehrliches Leben führen. Sollte ich z.B. hier in Österreich einen Aufenthaltstitel bekommen oder die Staatsbürgerschaft beantragen und Dokumente aus dem Irak brauchen dann würde dort stehen, dass ich Moslem bin, obwohl ich hier in Österreich ohne Bekenntnis bin. Ich wollte vermeiden, dass es zu so einer Situation kommt.“ Die bP gab in der Verhandlung an, dass die 2. Ex-Gattin mit den Geschwistern der bP gesprochen habe und diesen erzählt hätte, dass die bP „ungläubig“ sei. Die bP habe mit ihrem Bruder A. im Irak darüber gesprochen und dieser habe auch gesagt, die bP solle sich scheiden lassen. Der andere Bruder habe so wie die Sheiks des Clans davon erfahren und wollen sie nichts mehr mit der bP zu tun haben. Die Familie wolle sie seither töten. Dies ist nicht plausibel, zumal diese schon zu einem Zeitpunkt, als die bP noch in ihrem Kreis lebte, mitbekommen haben müssen, dass sie „ungläubig“ war, zumal sie insbesondere auch weder betete noch die Moschee besuchte. Nicht plausibel ist auch, dass die bP, die in der Verhandlung behauptete, dass sie bereits zumindest seit September 2022 aus dem Islam austreten wollte und wusste, dass sie dann bei einer Rückkehr möglicherweise in Todesgefahr sein könnte, dessen ungeachtet aber erst rund 3 Monate später und da erst anlässlich der Festnahme zur Effektuierung der Aufenthaltsbeendigung, den weiteren, gegenständlichen Antrag stellte. Dass die damals auch anwaltlich vertretene bP nicht wusste, das ein weiterer Asylantrag möglich ist, ist angesichts ihrer vorherigen Erfahrungen mit Asylverfahren in Österreich und gegebener Vertretung nicht überzeugend. Resümierend geht das BVwG davon aus, dass die bP bereits vor der Ausreise für andere und damit auch Familienangehörige wahrnehmbar war, dass sie kein Interesse am islamischen Glauben hat. Sie verheimlichte dies auch nicht und besuchte weder die Mosche, noch betete sie. Sie unterlag deshalb schon damals keinen Repressalien seitens staatlicher oder nichtsstaatlicher Akteure und wurde dies offensichtlich dergestalt auch damals schon toleriert. Weshalb diese Umstände nunmehr bei einer Rückkehr anders sein sollten, vermochte sie nicht plausibel darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Dass die bP während des 2. Asylverfahrens die Bestätigung über den formellen Austritt aus dem Islam, in der Absicht dies dort öffentlich zu machen, vorgenommen hat, konnte sie weder bescheinigen noch sonst durch konkrete Aussagen glaubhaft machen. Nach Ansicht von EUAA ergibt sich für Personen, denen Blasphemie und/oder Apostasie vorgeworfen wird, einschließlich Atheisten, das Erfordernis einer individuellen Beurteilung, ob für den Antragsteller eine begründete Wahrscheinlichkeit der Verfolgung besteht. Dabei sind risikobehaftete Umstände zu berücksichtigen , insbesondere religiöse oder nicht-religiöse Praktiken, die der Antragsteller vor der Ausreise schon ausgeübt hat oder ausüben wird. Die öffentliche Äußerung von Ansichten oder die Ausübung von Verhaltensweisen/Praktiken, die als Apostasie, Blasphemie oder Atheismus ausgelegt werden könnten, könnte den Antragsteller einem besonderen Risiko aussetzen. Aus dem Bericht von Home Office, September 2024, Pkt 13 ergibt sich, dass es einen zunehmenden Trend von verstärktem Aktivismus junger Säkularisten sowie durch einen Rückgang der Moscheebesuche gibt. DFAT-Bericht vom Januar 2023 stellt fest, dass immer mehr junge Muslime vom Glauben enttäuscht seien, unter anderem wegen der Gräueltaten, die von Daesh im Namen des islamischen Extremismus begangen wurden. Eineige behalten ihre muslimische Identität bei, verzichten jedoch auf Praktiken wie das Gebet oder das Tragen des Hijab. Andere konvertieren zu Religionen wie dem Christentum oder dem Zoroastrismus. Einige werden Atheisten. Die bP gibt in der Verhandlung selbst an, dass es im Irak viele gibt, die nicht beten oder nicht religiös sind. Das sei aber kein Problem. Diese individuelle Beurteilung, unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, führt hier eben dazu, dass das BVwG zur Ansicht gelangt, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass die bP im Falle der Rückkehr deshalb einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen jener Gründe, die sie bereits im 1., rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete Die bP behauptete im 2. Asylverfahren, dass jene Gründe die sie schon im 1. Asylverfahren vorbrachte, noch immer aufrecht wären. Seit der Entscheidung des BVwG gebe es als Änderung nur jene hinsichtlich der Religion. Das BVwG kam im rk. Erkenntnis vom 10.06.2022, L519 2250903-1/15E, zur Überzeugung, dass mit dem Vorbringen im 1. Asylverfahren keine Verfolgung oder sonst relevante Gefährdung glaubhaft gemacht wurde. Diese Beurteilung wurde auch seitens des VwGH nicht beanstandet. Im gegenständlichen, 2. Verfahren wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet, woraus dieser Sachverhalt anders zu beurteilen wäre. Keine entscheidungsrelevante Gefährdung aus der allgemeinen Sicherheitslage Die bP brachte zuletzt in der Verhandlung nicht vor, dass sie aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in ihrer Herkunftsregion einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Dies ergibt sich auch nicht aus der aktuellen Berichtslage und ist die allgemeine Sicherheitslage in Bagdad auch nach Einschätzung von EUAA nicht derart prekär, dass dort ein zurückkehrender Zivilist mit dem Profil der bP real Gefahr laufen würde einen relevanten Schaden zu nehmen. So leben etwa auch nach wie vor ihre Familienangehörige und Clanmitglieder in Bagdad. Dass sich die bP im Verhältnis zu diesen besonders exponiert wäre, kam nicht glaubhaft hervor. Resümierend ist es der bP somit nicht gelungen eine relevante Rückkehrgefährdung darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Ad
  2. b)Betreffend ihrer aktuellen, persönlichen Versorgungssituation mit Lebensnotwendigem (insb. Lebensmittel, Unterkunft) im Herkunftsstaat: Die bP, die die Lage im Irak kennt und dort sozialisiert wurde, hat persönlich in der Verhandlung diesbezüglich keine konkrete Problematik vorgebracht. Abgesehen davon ergeben sich auch aus der aktuellen Berichtslage nicht eine diesbezügliche, über die bloße Möglichkeit hinausgehende allgemeine und exzeptionellen Umstände hinsichtlich der Versorgungslage. Ad
  3. c)Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat: Die bP ist aktuell gesund und wurde von ihr diesbezüglich zuletzt in der Verhandlung keine konkrete Rückkehrproblematik vorgebracht. Ad 1.1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Das BVwG hat durch die zitierten Quellen der Staatendokumentation Beweis erhoben. Zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation kommt jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zu und ältere dienen im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung. 3. Rechtliche Beurteilung Ad A) Nichtzuerkennung des Status als asylberechtigte Person § 3 AsylGParagraph 3, AsylG

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
  4. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15

Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Art 6

Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Artikel 6

, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom

  1. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  2. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  3. 1989, 89/01/0362;
  4. 1990, 90/01/0202;
  5. 1991, 90/01/0198;
  6. 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  7. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  8. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  9. 1989, 89/01/0362;
  10. 1990, 90/01/0202;
  11. 1991, 90/01/0198;
  12. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits

§§4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen eine solche aus ihrer dargelegten Ausreisemotivation und vorgebrachten Rückkehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Nichtglaubhaftmachung wird hier ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die beschwerdeführende Partei mit ihrem sich aus den Feststellungen ergebenen Persönlichkeitsprofil eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nichtzuerkennung des Status als subsidiär schutzberechtigte Person § 8 AsylG Paragraph 8, AsylG

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die

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