Obsah (9)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlL506 2285121-1 SpruchL506 2285121-1/10E , L506 2285121-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Abs. 1 Asylgesetz idg
F der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. II. Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) ist pakistanische Staatsangehörige und muslimischen Glaubens. Die BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: BF) ist pakistanische Staatsangehörige und muslimischen Glaubens. Die BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab die BF als Grund für ihre Antragstellung auf internationalen Schutz an, ihr Vater sei verstorben und sei ihr Aufenthalt in Saudi-Arabien nicht mehr verlängert worden. Sie werde nach Pakistan gebracht und sei dort ein ‘Erbstück’ für ihren Onkel, der sehr radikal sei. Dieser Onkel habe auch seine Frau umgebracht und seinen Sohn verkauft, sie fürchte sich vor ihm. Im Rückkehrfall habe sie Angst um ihr Leben und ihre Freiheit. Sie sei in Saudi-Arabien geboren, habe dort immer gelebt und sei noch nie in Pakistan gewesen.
- Am XXXX erfolgte die Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Die BF gab an, von Geburt auf in Saudi-Arabien gelebt zu haben. Nachdem ihr Vater verstorben sei, habe sie dort keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen. Sie werde von ihrem Bruder in XXXX verfolgt, da sie als Frau lebe und nicht so traditionell, wie die Familie dies gewollt habe. Sie sei noch nie in Pakistan gewesen, doch seien ihre Onkel einmal zu Besuch gekommen. Ein Bruder lebe in Pakistan und besitze dort Grundstücke und ein Haus. Sie sei in Saudi-Arabien mehrmals von ihren Brüdern geschlagen worden, weil sie nicht heiraten und nach Pakistan habe zurückkehren wollen. Auch habe man sie untersuchen wollen, ob sie noch Jungfrau sei, andernfalls sei ihr gedroht worden, sie zu vergewaltigen. Ihr Bruder in XXXX habe ihr gedroht, sie zu töten. Sie habe versucht, in Saudi-Arabien Hilfe bei Organisationen zu bekommen, doch habe man ihr mangels eines legalen Aufenthaltes nicht helfen können. Sie wolle auch nicht nach Pakistan, weil sie dort sicher getötet werden würde. Ihr Bruder suche nach ihr. Die Polizei in Pakistan könne ihr nicht helfen; ihr Onkel sei nun für sie verantwortlich und habe dieser seine Frau getötet, da er vermutet habe, dass diese untreu gewesen sei und das Kind nicht von ihm sei. Ihr Bruder XXXX habe sie bedroht und geschlagen und die anderen hätten es ihm nicht verboten. In Pakistan werde sie getötet werden, was ihr bereits vom Onkel und dem Bruder angedroht worden sei. Sie habe nicht geheiratet und werde vermutet, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Die Bedrohungen hätten mit dem Tod ihres Vaters im Jahr XXXX begonnen. Auch hätten ihr Bruder und ihr Onkel vereinbart, dass sie in Pakistan heirate. Ihr Bruder XXXX könne ihr nicht helfen. Ihre Mutter und sie hätten zurück nach Pakistan sollen, auch die Mutter sei verstorben. Bei ihrer Familie in Pakistan handle es sich um einen großen Clan. Eine Frau in Pakistan könne nicht alleine leben und könne es sein, dass man geschlagen oder vergewaltigt werde.
- Am römisch 40 erfolgte die Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Die BF gab an, von Geburt auf in Saudi-Arabien gelebt zu haben. Nachdem ihr Vater verstorben sei, habe sie dort keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen. Sie werde von ihrem Bruder in römisch 40 verfolgt, da sie als Frau lebe und nicht so traditionell, wie die Familie dies gewollt habe. Sie sei noch nie in Pakistan gewesen, doch seien ihre Onkel einmal zu Besuch gekommen. Ein Bruder lebe in Pakistan und besitze dort Grundstücke und ein Haus. Sie sei in Saudi-Arabien mehrmals von ihren Brüdern geschlagen worden, weil sie nicht heiraten und nach Pakistan habe zurückkehren wollen. Auch habe man sie untersuchen wollen, ob sie noch Jungfrau sei, andernfalls sei ihr gedroht worden, sie zu vergewaltigen. Ihr Bruder in römisch 40 habe ihr gedroht, sie zu töten. Sie habe versucht, in Saudi-Arabien Hilfe bei Organisationen zu bekommen, doch habe man ihr mangels eines legalen Aufenthaltes nicht helfen können. Sie wolle auch nicht nach Pakistan, weil sie dort sicher getötet werden würde. Ihr Bruder suche nach ihr. Die Polizei in Pakistan könne ihr nicht helfen; ihr Onkel sei nun für sie verantwortlich und habe dieser seine Frau getötet, da er vermutet habe, dass diese untreu gewesen sei und das Kind nicht von ihm sei. Ihr Bruder römisch 40 habe sie bedroht und geschlagen und die anderen hätten es ihm nicht verboten. In Pakistan werde sie getötet werden, was ihr bereits vom Onkel und dem Bruder angedroht worden sei. Sie habe nicht geheiratet und werde vermutet, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Die Bedrohungen hätten mit dem Tod ihres Vaters im Jahr römisch 40 begonnen. Auch hätten ihr Bruder und ihr Onkel vereinbart, dass sie in Pakistan heirate. Ihr Bruder römisch 40 könne ihr nicht helfen. Ihre Mutter und sie hätten zurück nach Pakistan sollen, auch die Mutter sei verstorben. Bei ihrer Familie in Pakistan handle es sich um einen großen Clan. Eine Frau in Pakistan könne nicht alleine leben und könne es sein, dass man geschlagen oder vergewaltigt werde.
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
§ 57Asyl
G wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der BF aufgrund widersprüchlicher und gesteigerter Angaben nicht glaubhaft gewesen sei. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Weiters hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle, dass deren Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Weiters hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für die BF keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle, dass deren Abschiebung nach Pakistan zulässig sei und es wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre rechtliche Vertretung binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge -) eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen; -) alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufgreifen; -) den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und der BF den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu -) den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich der Spruchpunkte II. bis VIII. beheben und der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen;-) den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch acht. beheben und der BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen; -) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt III. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde;-) den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; in eventu -) den angefochtenen Bescheid -im angefochtenen Umfang - ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht und aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige am XXXX in der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezug habenden Verwaltungsakt am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht und aufgrund einer Unzuständigkeitsanzeige am römisch 40 in der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Am XXXX fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien, geladen wurden. Im Vorfeld langte hg. am XXXX eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF ein.
- Am römisch 40 fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien, geladen wurden. Im Vorfeld langte hg. am römisch 40 eine schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung der BF ein.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und der im Laufe des Verfahrens seitens der BF in Vorlage gebrachten Unterlagen. Einsicht genommen wurde zudem in die in das Verfahren integrierten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen sowie durch die Durchführung der genannten Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Gründen für die Antragstellung auf internationalen Schutz: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und Staatsangehörige der Islamischen Republik Pakistan. Ihre Identität steht fest. Sie spricht als Muttersprachen Arabisch und Brahui und verfügt über Englischkenntnisse. Brahui (brāhōī) ist eine in Pakistan, Afghanistan und Iran gesprochene Sprache aus der Sprachfamilie der dravidischen Sprachen. Die Sprecher des Brahui sind Angehörige des gleichnamigen halbnomadischen Volksstamms in Belutschistan. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und Staatsangehörige der Islamischen Republik Pakistan. Ihre Identität steht fest. Sie spricht als Muttersprachen Arabisch und Brahui und verfügt über Englischkenntnisse. Brahui (brāhōī) ist eine in Pakistan, Afghanistan und Iran gesprochene Sprache aus der Sprachfamilie der dravidischen Sprachen. Die Sprecher des Brahui sind Angehörige des gleichnamigen halbnomadischen Volksstamms in Belutschistan. Sie wurde in Saudi-Arabien geboren, ist dort aufgewachsen und verfügt über einen Maturaabschluss. Die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin stammt aus Belutschistan. Bis zu ihrer Ausreise hat sie in XXXX gelebt. Sie wurden finanziell durch den in Saudi-Arabien arbeitenden Vater unterstützt und ging teilweise selbst einer Arbeit nach.Sie wurde in Saudi-Arabien geboren, ist dort aufgewachsen und verfügt über einen Maturaabschluss. Die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin stammt aus Belutschistan. Bis zu ihrer Ausreise hat sie in römisch 40 gelebt. Sie wurden finanziell durch den in Saudi-Arabien arbeitenden Vater unterstützt und ging teilweise selbst einer Arbeit nach. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind XXXX (Vater) und XXXX (Mutter) verstorben und kommt der Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihres Vaters, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht in Saudi- Arabien ableitete, dort kein Aufenthaltsrecht mehr zu. Sie verfügt über fünf Schwestern und zwei Brüder in Saudi-Arabien. Die Schwestern der Beschwerdeführerin sind verheiratet und leiten ihr Aufenthaltsrecht von ihren jeweiligen Ehepartnern ab. Zwei Brüder sind in Saudi-Arabien verheiratet und leben in XXXX und XXXX . Ein weiterer Bruder lebt in XXXX .Die Eltern der Beschwerdeführerin sind römisch 40 (Vater) und römisch 40 (Mutter) verstorben und kommt der Beschwerdeführerin aufgrund des Todes ihres Vaters, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht in Saudi- Arabien ableitete, dort kein Aufenthaltsrecht mehr zu. Sie verfügt über fünf Schwestern und zwei Brüder in Saudi-Arabien. Die Schwestern der Beschwerdeführerin sind verheiratet und leiten ihr Aufenthaltsrecht von ihren jeweiligen Ehepartnern ab. Zwei Brüder sind in Saudi-Arabien verheiratet und leben in römisch 40 und römisch 40 . Ein weiterer Bruder lebt in römisch 40 . Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr XXXX wurde die Beschwerdeführerin seitens ihres Bruders XXXX hinsichtlich einer Eheschließung und Rückkehr nach Pakistan unter Druck gesetzt. Überdies drohte ihr dieser Bruder mit Vergewaltigung und Tötung, falls sie keine Jungfrau mehr sei und wurde ihr von den anderen Brüdern kein Schutz gewährt. Nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin seitens ihres Bruders römisch 40 hinsichtlich einer Eheschließung und Rückkehr nach Pakistan unter Druck gesetzt. Überdies drohte ihr dieser Bruder mit Vergewaltigung und Tötung, falls sie keine Jungfrau mehr sei und wurde ihr von den anderen Brüdern kein Schutz gewährt. Die Beschwerdeführerin, die ein selbstbestimmtes Leben führen möchte, lehnte sowohl eine seitens des genannten Bruders forcierte Eheschließung als auch eine Rückkehr nach Pakistan ab und wurde wiederholt von ihrem Bruder, der bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien lebte, misshandelt. Die Beschwerdeführerin trug davon Hämatome sowie eine Verletzung an ihrer Hand, wovon aktuell noch Folgewirkungen existieren, davon. Die Beschwerdeführerin konnte mangels eines legalen Aufenthaltes in Saudi-Arabien weder medizinische Hilfe noch Hilfe wegen häuslicher Gewalt in Anspruch nehmen und befürchtete diesfalls auch mangels eines legalen Aufenthaltes eine Abschiebung nach Pakistan. Bis zur Eheschließung ihrer Schwester im Jahr XXXX lebte die Beschwerdeführerin mit dieser und ihrem Bruder XXXX zusammen und suchte fallweise Schutz bei Freundinnen.Bis zur Eheschließung ihrer Schwester im Jahr römisch 40 lebte die Beschwerdeführerin mit dieser und ihrem Bruder römisch 40 zusammen und suchte fallweise Schutz bei Freundinnen. Die Beschwerdeführerin hat bisher weder in Pakistan gelebt noch ist sie in Pakistan eingereist noch spricht sie die dortige Amtssprache Urdu noch verfügt sie über soziale Anknüpfungspunkte in Pakistan, sondern wäre dort ganz auf sich alleine gestellt. In Pakistan leben vier Onkel väterlicherseits und ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Provinz Belutschistan in einem Ort namens XXXX . Die Beschwerdeführerin steht in keinem Kontakt zu den genannten Verwandten. In Pakistan leben vier Onkel väterlicherseits und ein Bruder der Beschwerdeführerin in der Provinz Belutschistan in einem Ort namens römisch 40 . Die Beschwerdeführerin steht in keinem Kontakt zu den genannten Verwandten. In Pakistan gilt nunmehr nach dem Tod des Vaters der Beschwerdeführerin einer ihrer Onkel, der bereits einen Ehrenmord an seiner Frau begangen hat, als Familienoberhaupt. Die Beschwerdeführerin soll in Pakistan mit ihrem Cousin zwangsverheiratet werden, was sie ablehnt. Aufgrund dessen sowie ihrer Ausreise aus Saudi-Arabien und ihres für die Verwandten seither unbekannten Aufenthaltes hat die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass sie im Rückkehrfall nach Pakistan von ihrem Onkel im Falle der Verweigerung einer Eheschließung getötet wird. Die Beschwerdeführerin verließ im Jahr XXXX Saudi-Arabien legal mit ihrem Reisepass und einem russischen Visum und reiste am XXXX in Österreich ein, wo sie am XXXX gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin verließ im Jahr römisch 40 Saudi-Arabien legal mit ihrem Reisepass und einem russischen Visum und reiste am römisch 40 in Österreich ein, wo sie am römisch 40 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Frauen Letzte Änderung 2025-06-05 08:04 Die Rolle und das Bild der Frau in Pakistan werden in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Dem stellen sich vor allem Frauen aus der wirtschaftlichen Oberschicht entgegen, denen es zum Teil gelingt, wichtige Positionen in Staat und Gesellschaft zu erringen (AA 21.10.2024). Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, aber die Behörden setzen dies nicht um. Frauen sind mit Diskriminierung im Beruf, Familien- und Eigentumsrecht sowie im Justizsystem konfrontiert (USDOS 23.4.2024). Frauen sind rechtlich aufgrund der in Teilen des materiellen und prozessualen Rechts vorrangigen Anwendung der Scharia deutlich schlechter gestellt (AA. Rechtliche Bestimmungen, die Frauen benachteiligen, finden sich u. a. im pakistanischen Strafgesetz und dem Staatsangehörigkeitsrecht (AA 21.10.2024). Im Women, Peace and Security Index der Georgetown University und des Peace Research Institute Oslo nimmt Pakistan für 2023/24 den
- Platz von 177 ein. Im Bereich rechtliche Diskriminierung und Parlamentssitze von Frauen schneidet das Land im Regionalvergleich Südasien knapp über dem Durchschnitt, in den Bereichen Teilhabe am Berufsleben sowie Teilhabe an der Schulbildung weit unter dem Durchschnitt ab (GIWPS/PRIO 2023). Im Global Gender Gap Report des World Economic Forum belegte Pakistan 2024 den
- Platz von 146 erfassten Staaten (AA 21.10.2024). Die Erwerbsquote lag für Frauen im Jahr 2021 bei nur rund 21 Prozent (BS 19.3.2024). Frauen beteiligen sich allerdings aktiv als Mitglieder in politischen Parteien. Sie waren aber nicht immer erfolgreich bei der Sicherung von Führungspositionen innerhalb der Parteien oder in deren Entscheidungsgremium, abgesehen von den Frauenflügeln (USDOS 23.4.2024). Im Jänner 2022 wurde erstmals eine Frau zur Richterin am pakistanischen Supreme Court ernannt (ABC News 8.1.2022). 60 der 336 Sitze in der Nationalversammlung sind für Frauen reserviert (EB 3.5.2025). Auch im Senat, in den Provinzversammlungen und in den Gemeinderäten ist ein Anteil der Sitze für Frauen reserviert. Frauen können auch für die nicht reservierten Sitze kandidieren, einzelne dieser Sitze in der Nationalversammlung und im Senat sind mit Frauen besetzt (USDOS 20.3.2023). In ländlichen Gebieten halten kulturelle und traditionelle Barrieren manche Frauen davon ab, zu wählen (USDOS 23.4.2024). Gewalt gegen Frauen und Mädchen - einschließlich Vergewaltigung, Mord, Säureangriffe, häusliche Gewalt und Zwangsverheiratung - ist nach wie vor in ganz Pakistan ein ernstes Problem. NGOs schätzen, dass etwa 1.000 Frauen im Jahr Opfer von Ehrenmorden werden. Frauen, die religiösen Minderheiten angehören, sind besonders von Zwangsehen gefährdet (HRW 16.1.2025) . Die NGO Sustainable Social Development Organization spricht anhand von Daten der Polizei für das Jahr 2023 alleine für den Punjab von 6.664 Vergewaltigungen von Frauen, 562 Entführungen, 120 Fällen von Ehrenmorden und 10.201 anderen Formen von Gewalt, inklusive Belästigung (SSDO 2024). Vergewaltigung ist eine Straftat mit einem Strafrahmen von 10 bis 25 Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe. Gesetzlich ist u.a. die Sammlung von DNA-Beweisen, die Geheimhaltung des Namens des Opfers und das Recht auf juristische Vertretung für Vergewaltigungsopfer vorgesehen. Das Gesetz stellt Vergewaltigung in der Ehe nicht ausdrücklich unter Strafe. Obwohl Vergewaltigungen häufig vorkommen, wird nur sehr selten von ihnen berichtet, und sie gelangen nur selten zur Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024). Doch auch die Verurteilungsquote bei angezeigten Vergewaltigungen liegt bei nur 0,3 Prozent (AA 21.10.2024). NGOs berichten, dass die Polizei mitunter Bestechungsgelder von Tätern annimmt, Opfer misshandelt oder sie bedroht und Druck ausübt, damit eine Anzeige fallengelassen wird, insbesondere wenn der Täter in der Gemeinde einflussreich ist. Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach im Rahmen des traditionellen Jirga- und Panchayat-Rechtssystem in ländlichen Gebieten Opfer von Vergewaltigungen gezwungen werden, Täter zu heiraten, oder dass ein Familienmitglied des Opfers berechtigt wird, ein Familienmitglied des Angeklagten zu vergewaltigen. Allerdings gibt es auch Berichte, wonach die Strafverfolgung aufgrund von Aufklärungskampagnen und dem Aufbau von polizeilichen Kapazitäten zunimmt. Der Einsatz medizinischer Untersuchungen bei Vergewaltigungsfällen nahm ebenfalls zu, doch in vielen Gebieten ist das medizinische Personal noch nicht ausreichend geschult oder ausgerüstet, was die Strafverfolgung weiter erschwert. Die meisten Vergewaltigungsopfer, insbesondere in ländlichen Gebieten, haben keinen Zugang zum vollständigen Spektrum an grundlegenden Versorgungsleistungen. Eine begrenzte Anzahl an Frauenhilfszentren bietet im Rahmen von Netzwerken mit lokalen Hilfeleistern Opfern sexueller Gewalt das gesamte Spektrum an grundlegenden Versorgungsleistungen an (USDOS 23.4.2024). Die NGO War against Rape unterstützt z.B. Opfer sexueller Gewalt u.a. mit Psychotherapie, rechtlicher Beratung und Begleitung ins Krankenhaus, zu Gericht und zur Polizei (WAR/FB 9.4.2024). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 21.10.2024). Sie wird allgemein toleriert (AA 21.10.2024). Einige Berichte, auf die sich auch die staatliche Menschenrechtskommission bezieht, gehen davon aus, dass bis zu 90 Prozent aller Frauen häusliche Gewalt durch Partner oder die Familie erfahren haben (NCHRPAK 3.2023; vgl. FuchsiaMgz 1.2.2024). Es gibt kein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Die Polizei kann Taten häuslicher Gewalt
den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Körperverletzung anklagen (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2021 verabschiedete der pakistanische Senat zwar ein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Nach Protesten verschiedener islamischer Rechtsgelehrter wurde es allerdings dem Council of Islamic Ideology zur Revision vorgelegt (Nation 11.8.2021; vgl. AI. Der Rat befand, dass das Gesetz gegen einige islamische Prinzipien verstößt (HRW 13.1.2022). Mit Stand März 2024 war das Gesetz weiterhin im Gesetzgebungsprozess anhängig (AI 25.3.2024).Häusliche Gewalt ist weit verbreitet (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 21.10.2024). Sie wird allgemein toleriert (AA 21.10.2024). Einige Berichte, auf die sich auch die staatliche Menschenrechtskommission bezieht, gehen davon aus, dass bis zu 90 Prozent aller Frauen häusliche Gewalt durch Partner oder die Familie erfahren haben (NCHRPAK 3.2023; vergleiche FuchsiaMgz 1.2.2024). Es gibt kein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Die Polizei kann Taten häuslicher Gewalt
den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu Körperverletzung anklagen (USDOS 23.4.2024). Im Juni 2021 verabschiedete der pakistanische Senat zwar ein Bundesgesetz gegen häusliche Gewalt. Nach Protesten verschiedener islamischer Rechtsgelehrter wurde es allerdings dem Council of Islamic Ideology zur Revision vorgelegt (Nation 11.8.2021; vergleiche AI. Der Rat befand, dass das Gesetz gegen einige islamische Prinzipien verstößt (HRW 13.1.2022). Mit Stand März 2024 war das Gesetz weiterhin im Gesetzgebungsprozess anhängig (AI 25.3.2024). In allen Provinzen und dem Islamabad Capital Territory sind allerdings seit 2021 eigene Gesetze gegen häusliche Gewalt in Kraft. Beobachter berichten jedoch von einer langsamen Umsetzung aufgrund mangelnder Ressourcen und mangelnden Bewusstseins, wegen kultureller Vorurteile sowie einer schwachen Koordination auf Bundes- und Provinzebene (USDOS 23.4.2024). Frauen stehen hinsichtlich einer Anzeige von Misshandlungen vor großen Hürden. Kulturell wird häusliche Gewalt als Familienangelegenheit betrachtet. Gesellschaftliche Ansichten halten Frauen auch davon ab, rechtlich dagegen vorzugehen. Oft nehmen Polizisten die Anzeigen nicht auf, da sie solche Taten als Familienangelegenheit erachten (IRJSSH 1.1.2024; vgl. USDOSFrauen stehen hinsichtlich einer Anzeige von Misshandlungen vor großen Hürden. Kulturell wird häusliche Gewalt als Familienangelegenheit betrachtet. Gesellschaftliche Ansichten halten Frauen auch davon ab, rechtlich dagegen vorzugehen. Oft nehmen Polizisten die Anzeigen nicht auf, da sie solche Taten als Familienangelegenheit erachten (IRJSSH 1.1.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) . Es gibt Berichte, wonach Behörden Frauen einschüchtern oder belästigen. Statt Anzeigen aufzunehmen, ermutigt die Polizei oft die Streitparteien, sich zu versöhnen, und schickt Missbrauchsopfer regelmäßig zu den sie misshandelnden Familienangehörigen zurück (USDOS 23.4.2024; vgl. IRJSSH 1.1.2024). Viele Richter fordern Opfer dazu auf, derartige Angelegenheiten gütlich zu regeln (IRJSSH 1.1.2024). Als Maßnahme wies das National Judicial Policy Making Committee alle High Courts der Provinzen an, spezielle Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt einzurichten. Mit 2022 waren derartige Gerichte landesweit eingerichtet (USDOS23.4.2024) . Es gibt Berichte, wonach Behörden Frauen einschüchtern oder belästigen. Statt Anzeigen aufzunehmen, ermutigt die Polizei oft die Streitparteien, sich zu versöhnen, und schickt Missbrauchsopfer regelmäßig zu den sie misshandelnden Familienangehörigen zurück (USDOS 23.4.2024; vergleiche IRJSSH 1.1.2024). Viele Richter fordern Opfer dazu auf, derartige Angelegenheiten gütlich zu regeln (IRJSSH 1.1.2024). Als Maßnahme wies das National Judicial Policy Making Committee alle High Courts der Provinzen an, spezielle Gerichte für geschlechtsspezifische Gewalt einzurichten. Mit 2022 waren derartige Gerichte landesweit eingerichtet (USDOS 23.4.2024) . Die Regierung unterhält ein Krisenzentrum für Frauen in Notlagen, das misshandelte Frauen an NGOs zur Unterstützung weitervermittelt. Weiters gibt es landesweit zahlreiche staatliche Shaheed-Benazir-Bhutto-Frauenschutzzentren, die rechtliche Hilfe sowie medizinische und psychologische Betreuung bieten. Von diesen werden die Frauen in eines von landesweit mehreren Hundert Frauen- und Kinderwohnheimen, Dar-ul-Aman genannt, weitergeleitet. Dort wird für den Zugang zu medizinischer Versorgung gesorgt, allerdings gibt es keine rechtliche oder psychologische Beratung. Viele der staatlichen Zentren sind überfüllt und nicht ausreichend mit Ressourcen, sanitären Einrichtungen und Personal ausgestattet. In einzelnen Fällen gibt es Berichte, wonach Frauen in staatlichen Schutzhäusern missbraucht, zur Prostitution gezwungen, in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder gedrängt wurden, zu ihren Misshandlern zurückzukehren (USDOS 23.4.2024). Im Punjab bietet das Gesetz zum Schutz von Frauen vor Gewalt rechtlichen Schutz, einschließlich gerichtlicher Schutzanordnungen und Zugang zu einem Netz von Frauenhäusern auf Bezirksebene. Die Zentren stellen eine Reihe von Dienstleistungen, darunter Unterkunft, Unterstützung bei den Anzeigen, Erste Hilfe, medizinische Untersuchungen, Therapie und kostenlose Rechtsberatung. Außerdem unterstützen 16 spezielle Ämter bei der Suche nach einer sicheren Unterkunft während der Arbeitssuche. Außerdem führte sie eine App für Frauen „Meri Awaz“ ein, mit der Frauen polizeiliche Hilfe anfordern können (USDOS 23.4.2024). Außerdem arbeiten auch NGOs im Bereich und bieten Schutz in Frauenhäusern, leisten Rechtsbeistand, engagieren sich für eine Ausbildung der Frauen und versuchen, eine gütliche Verhandlungslösung herbeizuführen und in weiterer Folge eine Reintegration in die Gesellschaft zu ermöglichen. Beispiele sind Aurat Foundation, All Pakistan Women’s Association, Blue Veins, Female Human Rights Organization, Hawa Shelter Home, Jeejal, Mukhtar Mai Women’s Organisation, Pakistani Women Human Rights Organization und Panah (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch die Edhi Foundation bietet Unterkunft für Frauen, die häuslicher Gewalt entkommen sind (Edhi o.D.b). Das Familienrecht gibt klare Richtlinien im Falle einer Scheidung vor, unter anderem in Bezug auf Unterhaltsleistungen und das Sorgerecht für minderjährige Kinder. Vielen Frauen sind diese rechtlichen Schutzbestimmungen nicht bekannt oder sie sind nicht in der Lage, zu deren Durchsetzung einen Rechtsbeistand heranzuziehen. Geschiedene Frauen stehen oft ohne jegliche Unterstützung da, weil sie von ihren Familien geächtet werden (USDOS 23.4.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.9.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2097816/Auswärtige s_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik _Pakistan_,_21.09.2023.pdf, Zugriff 13.10.2023 [Login erforderlich] ■ ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (8.1.2022): What we know about Pakistan’s first female Supreme Court judge, Ayesha Malik, https://www.abc.net.au/news/2022-01-08/pakistan -first-woman-supreme-court-judge-ayesha-malik/100745674, Zugriff 12.2.2025 ■ AI - Amnesty International (25.3.2024): Human Rights Charter— Pakistan, AI Index Number: ASA 33/7868/2024, https://www.amnesty.be/IMG/pdf/pakistan_20240325_charte.pdf, Zugriff 1.6.2024 ■ BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Pakistan Country Report, https://bti-project.org/fil eadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_PAK.pdf, Zugriff 19.4.2024 ■ EB - Encyclopaedia Britannica (3.5.2025): Pakistan - Government and Society, https://www.britanni ca.com/place/Pakistan/Government-and-society, Zugriff 4.5.2025 ■ Edhi - Edhi Welfare Organization (o.D.b): Edhi Homes & Orphanage Centres - Edhi Welfare Organization, https://edhi.org/edhi-homes-orphanage-centres, Zugriff 8.6.2024 ■ FuchsiaMgz - Fuchsia Magazine (1.2.2024): A Step By Step Guide For Reporting Domestic Violence, https://fuchsiamagazine.com/you-are-not-alone-a-step-by-step-guide-for-reporting-domestic-viole nce, Zugriff 8.6.2024 ■ GIWPS/PRIO - Georgetown Institute for Women, Peace and Security, Peace Research Institute Oslo
(2023): Global Women Peace and Security Index - Pakistan, https://giwps.georgetown.edu/c ountry/pakistan, Zugriff 7.6.2024 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https: //www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): Pakistan Events of 2021, https://www.hrw.org/world-rep ort/2022/country-chapters/pakistan, Zugriff 8.6.2024 ■ IRJSSH - International Research Journal of Social sciences and Humanities (1.1.2024): Navigating The Legal Landscape: A Discourse Analysis Of Domestic Law In Pakistan - Vol. 3 No. 1 2024 (Jan-June), https://irjssh.com/index.php/irjssh/article/view/64/55, Zugriff 7.6.2024 ■ Nation - The Nation (11.8.2021): Domestic violence law imperative, https://www.nation.com.pk/11-A ug-2021/domestic-violence-law-imperative, Zugriff 12.2.2025 ■ NCHRPAK - National Commission for Human Rights [Pakistan] (3.2023): Domestic Violence Policy Brief, https://www.nchr.gov.pk/wp-content/uploads/2023/03/Domestic-Violence-Policy-Brief.pdf, Zugriff 1.6.2024 ■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan ■ SSDO - Sustainable Social Development Organization
(2024): Violence against Women in Punjab Factsheet 2023, https://www.ssdo.org.pk/publications/wacv-reports, Zugriff 7.6.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Reports on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.state.gov/reports/2022-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan, Zugriff 14.9.2023 ■ WAR/FB - War Agains Rape, Facebook (9.4.2024): War Against Rape, https://www.facebook.com /WarAgainstRape1989/about_details, Zugriff 8.6.2024 Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken Letzte Änderung 2025-05-20 12:47 Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Die meisten Fälle dürfte es in den Provinzen Belutschistan und Khyber-Pakhtunkhwa geben, Blutfehden kommen aber auch in den ländlichen Gebieten Sindhs und Punjabs vor. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die in einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen kann. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB Islamabad 19.12.2023). Besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet. Die Zwangsverheiratung des Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von einem Clanmitglied begangen wurden, erfolgen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023).Besonders bei Blutfehden in Punjab und in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, diese durch die Tradition von badla-a-sulh, wanni oder swara zu beenden. Dabei werden junge Frauen, oft sind es auch Mädchen unter 18 Jahren, an eine verfeindete Familie als Blutzoll übergeben und mit einem Mann dieser Familie zwangsverheiratet. Die Zwangsverheiratung des Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von einem Clanmitglied begangen wurden, erfolgen (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche Aurat 7.12.2023, PJCriminology 28.9.2023). Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis der Übergabe eines Mädchens/einer Frau zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer weit verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. PJCriminology 28.9.2023).Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt diese Praxis der Übergabe eines Mädchens/einer Frau zur Streitbeilegung unter Strafe von bis zu sieben Jahren (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche ITACEC o.D.). Mehr noch erklärte auch der Federal Shariat Court 2021 die Praxis des swara als unvereinbar mit den Lehren des Islams. Trotzdem ist sie noch immer weit verbreitet (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche PJCriminology 28.9.2023). Dieser Criminal Law (Third Amendment) Act 2011, der auch „Prevention of Antiwomen Practices Amendment Act" genannt wird und sich speziell gegen schädliche traditionelle Praktiken wendet, stellt auch die Zwangsheirat im Allgemeinen, sowie die illegale Vorenthaltung der Erbrechte von Frauen mit jeweils einer Haftandrohung von bis zu 10 Jahren, sowie die Praxis der Verheiratung von Frauen mit dem Koran mit einer Haftandrohung von bis zu sieben Jahren unter Strafe (ITACEC o.D.). Die Praxis der Verheiratung mit dem Koran beinhaltet die Ablegung eines Eides der betroffenen Frauen, dass sie unverheiratet bleiben und nicht ihren Anteil an einem Erbe einfordern. Trotz des Verbots werden diese Praktiken in einigen Gebieten Pakistans weiterhin angewendet (USDOS 23.4.2024). Die Weigerung, eine vorgegebene Hochzeit einzugehen, ist wiederum einer der Gründe für die sogenannten „Ehrenmorde“. Darunter werden Morde - meist an Frauen - zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden. Diese können auch durch Gespräche mit nicht-verwandten Männern, außereheliche Beziehungen, die eigenständige Wahl des Ehepartners, eine Scheidung, aber auch ein Opfer einer Vergewaltigung zu sein, ausgelöst werden. Der reine Verdacht eines ehrrührigen Verhaltens reicht, die Wahrnehmung ist entscheidend (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Diese Tradition wird auchkaro-kari oder siyah-kari genannt, wobei sich dies auf die Person, welche die Familienehre beschmutzt hat und als kari - schwarz - bezeichnet wird, bezieht. Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates, den Jirgas oder Panchayats (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024).Die Weigerung, eine vorgegebene Hochzeit einzugehen, ist wiederum einer der Gründe für die sogenannten „Ehrenmorde“. Darunter werden Morde - meist an Frauen - zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden. Diese können auch durch Gespräche mit nicht-verwandten Männern, außereheliche Beziehungen, die eigenständige Wahl des Ehepartners, eine Scheidung, aber auch ein Opfer einer Vergewaltigung zu sein, ausgelöst werden. Der reine Verdacht eines ehrrührigen Verhaltens reicht, die Wahrnehmung ist entscheidend (DAWN 31.12.2024; vergleiche CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Diese Tradition wird auchkaro-kari oder siyah-kari genannt, wobei sich dies auf die Person, welche die Familienehre beschmutzt hat und als kari - schwarz - bezeichnet wird, bezieht. Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates, den Jirgas oder Panchayats (CBEC 12.2023; vergleiche UCGHI 4.6.2024). Laut Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen werden jedes Jahr etwa 1.000 Frauen bei solchen Ehrenmorden getötet (HRW 16.1.2025; vgl. CBEC 12.2023, AA 21.10.2024). Da diese Verbrechen für gewöhnlich innerhalb der Familie verübt werden, wird zudem oftmals keine Anzeige erstattet (AA 21.10.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Laut Schätzungen von Menschenrechtsorganisationen werden jedes Jahr etwa 1.000 Frauen bei solchen Ehrenmorden getötet (HRW 16.1.2025; vergleiche CBEC 12.2023, AA 21.10.2024). Da diese Verbrechen für gewöhnlich innerhalb der Familie verübt werden, wird zudem oftmals keine Anzeige erstattet (AA 21.10.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB Islamabad 19.12.2023). So wird berichtet, dass sich in den Jirga-Stammesgerichten in den ehemaligen Federal Administered Tribal Areas, männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, während Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft werden (AA 21.10.2024). Eine Auswertung der Menschenrechtsorganisation HRCP ermittelte für Jänner bis November 2024 346 weibliche und 185 männliche Opfer von Ehrenmorden, für 2023 314 weibliche und 176 männliche Opfer (DAWN 31.12.2024). Das erste Gesetz zu Ehrenmorden stammt aus dem Jahr 2004 und definierte derartige Verbrechen im Strafgesetzbuch. 2016 wurde zusätzlich ein weiteres Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt um bestehende Lücken in solchen Fällen zu schließen. Im Allgemeinen ist ein Mord im pakistanischen Strafgesetzbuch ein beilegbares Verbrechen (DAWN 31.12.2024). So ermöglicht es die Qisas & Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, stand einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Da dem ausführenden Familienmitglied von den anderen verziehen werden konnte, konnte dieses straffrei bleiben (DAWN 31.12.2024). Das Änderungsgesetz definiert Ehrenmorde nun als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vgl. DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung des Konzepts Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen. Der Strafrahmen für Ehrenmorde wurde außerdem auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. die Todesstrafe angehoben (DAWN 31.12.2024; vgl. ÖB Islamabad 19.12.2023).Das erste Gesetz zu Ehrenmorden stammt aus dem Jahr 2004 und definierte derartige Verbrechen im Strafgesetzbuch. 2016 wurde zusätzlich ein weiteres Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch, das Criminal Law (Amendment) (Offences in the Name of Pretext of Honour) Act, eingeführt um bestehende Lücken in solchen Fällen zu schließen. Im Allgemeinen ist ein Mord im pakistanischen Strafgesetzbuch ein beilegbares Verbrechen (DAWN 31.12.2024). So ermöglicht es die Qisas & Diyat-Verordnung unter dem pakistanischen Recht den Erben eines Mordopfers, dem Täter zu verzeihen (CBEC 12.2023). Dieses Konzept der Diyat, der Vergebung, stand einer strafrechtlichen Verfolgung von Ehrenmorden entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Da dem ausführenden Familienmitglied von den anderen verziehen werden konnte, konnte dieses straffrei bleiben (DAWN 31.12.2024). Das Änderungsgesetz definiert Ehrenmorde nun als Verbrechen nach dem muslimischen Konzept des Fasad-fil-arz als Gefahr für die Gesellschaft und damit als Verbrechen gegen den Staat (CBEC 12.2023; vergleiche DAWN 31.12.2024). Damit ist die Anwendung des Konzepts Diyat bei Ehrenmorden ausgeschlossen. Der Strafrahmen für Ehrenmorde wurde außerdem auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bzw. die Todesstrafe angehoben (DAWN 31.12.2024; vergleiche ÖB Islamabad 19.12.2023). Die Implementierung des „Anti Honour Killing Act" läuft allerdings nur schleppend, und es steht ihr u.a. die große Bedeutung des informellen Justizwesens in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB Islamabad 19.12.2023). Auch das staatliche Recht bietet weiterhin Schlupflöcher, indem es ohne ein Geständnis oder einen starken Beweis in diese Richtung schwierig ist, vor Gericht einen Mord als Ehrenmord zu verurteilen (DAWN 31.12.2024). Oft registriert die Polizei derartige Fälle auch als simplen Mord, was wieder die Möglichkeit der Vergebung eröffnet (RFE/RL 30.11.2023). Außerdem wird von einigen Fällen berichtet, wo die staatlichen Behörden die an einem mutmaßlichen Ehrenverbrechen beteiligten Männer fliehen ließen. Jedoch berichten Polizei und NGOs, dass die zunehmende Berichterstattung in den Medien es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, stärker gegen derartige Verbrechen vorzugehen (USDOS 23.4.2024). Auch sogenannte „verbotene" Eheschließungen, d. h. sozial unerwünschte, gegen den Willen der Eltern geschlossene Liebesheiraten, können im Extremfall Ehrenmorde nach sich ziehen. Das zieht zwar ein besonderes Medienecho auf sich, jedoch sind diese landesweit nicht die Norm. Üblich sind nach wie vor arrangierte Ehen, besonders in ländlichen Gebieten. Diese sind nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren (ÖB Islamabad 19.12.2023) . Liebesheiraten nehmen zu, besonders unter der jungen Bevölkerung (LegalPP 31.5.2024) . Einer repräsentativen Studie aus dem Jahr 2024 zufolge wurden 81 Prozent aller Eheleute einander über die Familien vermittelt, 18 Prozent hatten eine Liebesheirat ohne Vermittlung. Dabei zeigen sich besonders Unterschiede in den Altersgruppen, bei den Unter-30-Jährigen waren 21 Prozent in einer unabhängig gewählten Ehe, bei den Über-50-Jährigen 10 Prozent. Um 8 Prozent mehr Männer lebten in einer unabhängig gewählten Ehe, zwischen Stadt und Land war der Unterschied jedoch minimal (GallupPk 23.8.2024). Sozial unerwünschte Ehen sind
pakistanischer Rechtsordnung gültig. Auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten (ÖB Islamabad 19.12.2023; vgl. LegalPP 31.5.2024). Eine Eheschließung vor Gericht ist ohne familiäre Mitsprache möglich und stattet die Eheleute mit der rechtlichen Anerkennung und dem rechtlichen Schutz einer Ehe aus. Die Muslim Family Laws Ordinance 1961 betont den freien Willen und das gegenseitige Einverständnis (LegalPP 31.5.2024). Allerdings werden Ehen, die gegen die Vorgaben des Islams geschlossen werden, nicht anerkannt. So wäre z. B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann, selbst wenn er einer der Buchreligionen angehört, nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Als Problem könnte sich bei sozial nicht akzeptierten Ehen die Anwendung der Hudood-Verordnungen wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier zur Verfolgung der Betroffenen herangezogen werden könnte (ÖB Islamabad 19.12.2023).Einer repräsentativen Studie aus dem Jahr 2024 zufolge wurden 81 Prozent aller Eheleute einander über die Familien vermittelt, 18 Prozent hatten eine Liebesheirat ohne Vermittlung. Dabei zeigen sich besonders Unterschiede in den Altersgruppen, bei den Unter-30-Jährigen waren 21 Prozent in einer unabhängig gewählten Ehe, bei den Über-50-Jährigen 10 Prozent. Um 8 Prozent mehr Männer lebten in einer unabhängig gewählten Ehe, zwischen Stadt und Land war der Unterschied jedoch minimal (GallupPk 23.8.2024). Sozial unerwünschte Ehen sind
pakistanischer Rechtsordnung gültig. Auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten (ÖB Islamabad 19.12.2023; vergleiche LegalPP 31.5.2024). Eine Eheschließung vor Gericht ist ohne familiäre Mitsprache möglich und stattet die Eheleute mit der rechtlichen Anerkennung und dem rechtlichen Schutz einer Ehe aus. Die Muslim Family Laws Ordinance 1961 betont den freien Willen und das gegenseitige Einverständnis (LegalPP 31.5.2024). Allerdings werden Ehen, die gegen die Vorgaben des Islams geschlossen werden, nicht anerkannt. So wäre z. B. eine Heirat einer muslimischen Frau mit einem nicht-muslimischen Mann, selbst wenn er einer der Buchreligionen angehört, nicht gültig, der umgekehrte Fall dagegen schon. Als Problem könnte sich bei sozial nicht akzeptierten Ehen die Anwendung der Hudood-Verordnungen wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier zur Verfolgung der Betroffenen herangezogen werden könnte (ÖB Islamabad 19.12.2023). Es existieren in Pakistan keine Institutionen, die vom Staat dezidiert zum Schutz von Personen, die eine solche Art Ehe schlossen, eingerichtet wurden. Von der Gefahr von Ehrenmorden betroffene Frauen können Hilfe bei NGOs oder staatlichen Einrichtungen wie Crisis Center for Women in Distress und Shaheed Benazir Bhutto Centers for Women, die jeweils einer kurzfristigen Erstbetreuung dienen, wie auch rund 200 Frauenhäuser, die Dar-ul-Amans, finden [Anm.: zu Tätigkeit und Problematiken von Frauenhäusern siehe Relevante Bevölkerungsgruppen / Frauen] (ÖB Islamabad 19.12.2023). Die Frauenrechtsorganisation Aurat Foundation stellte auch fest, dass Überlebende von versuchten Ehrenmorden bzw. gefährdete Frauen eine der Gruppen sind, die in den staatlichen Frauenhäusern untergebracht sind (Aurat 7.12.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ Aurat - Aurat Foundation (7.12.2023): More Than Shelter Needs Assessments of Dar Ul Amans & Shelters In Pakistan, https://www.af.org.pk/pub_files/1701949202.pdf, Zugriff 13.2.2025 ■ CBEC - Centre of Biomedical Ethics and Culture of the Sindh Institute of Medical Sciences (12.2023): Honor Killings and Pakistan - Continuing Challenges, In: Bioethics Links - Volume 19 Issue 2 , https:// siut.org/bioethics/pdf/December 2023 Newsletter.pdf, Zugriff 3.5.2024 ■ DAWN - DAWN Newspaper (31.12.2024): 'Honour' crimes continued to persist in 2024, threatening Pakistani women's lives, https://www.dawn.com/news/1881836, Zugriff 13.2.2025 ■ GallupPk - Gallup Pakistan (23.8.2024): Among married Pakistanis, 4 out 5 (81%) have an arranged marriage, while men, urban residents, and those under 30 yrs of age were more likely to have a love marriage, https://gaNup.com.pk/wp/wp-content/uploads/2024/08/23.08.2024.Daily-poll-English.pdf, Zugriff 12.2.2025 ■ HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025: Rights Trends in Pakistan, https: //www.hrw.org/world-report/2025/country-chapters/pakistan#ce2d83, Zugriff 12.2.2025 ■ ITACEC - Idara-e-Taleem-o-Aagahi Centre of Education and Consciousness (o.D.): Manual - Laws for Women Protection in Pakistan, https://itacec.org/creating_spaces/document/Laws_for_Women _Protection_in_Pakistan.pdf, Zugriff 13.2.2025 ■ LegalPP - Legal Point Pakistan (31.5.2024): Love Marriage in Pakistan, https://legalpoint.pk/love-m arriage-in-pakistan, Zugriff 12.2.2025 ■ ÖB Islamabad - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (19.12.2023): Asylländerbericht Pakistan ■ PJCriminology - Pakistan Journal of Criminology (28.9.2023): Jirga and Panchayat for the Resolution of Family Disputes in Pakistan: An Analytical Prospects - Vol 15, No 3, July-September 2023, https://www.pjcriminology.com/wp-content/uploads/2023/09/6.-Jirga-and-Panchayat-for-the-Resol ution.pdf, Zugriff 3.5.2024 ■ RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (30.11.2023): Deaths Of Women Put Spotlight On 'Honor' Killings In Pakistan, https://www.rferl.org/a/pakistan-womens-deaths-honor-killings/32708708.html, Zugriff 14.2.2025 ■ UCGHI - University of California Global Health Institute (4.6.2024): The Public Health Crisis of Honor Killings and Gender-Based Violence in Pakistan, https://ucghi.universityofcalifornia.edu/news/public -health-crisis-of-honor-killings-and-gender-based-violence-pakistan, Zugriff 13.2.2025 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024 Kriminalstatistik zu Gewalt gegen Frauen Zwischen 2021 und 2024 wurden in Pakistan über 7.500 Frauen ermordet, darunter 1.553 im Kontext von sogenannten „Ehrenmorden“. Die am 07.11.25 in der pakistanischen Nationalversammlung vorgestellten offiziellen Daten zeigen zudem, dass in diesem Zeitraum 17.771 Fälle von Vergewaltigung und Gruppenvergewaltigung registriert wurden. 121 Frauen erlitten sexuelle Übergriffe in Polizeigewahrsam, während 9.799 Frauen von Männern innerhalb der eigenen Familie misshandelt wurden. Insgesamt gab es 173.367 gemeldete Fälle von Gewalt gegen Frauen, darunter auch 632 Fälle von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, 89.599 Entführungen und 127 Säureangriffe. Besonders besorgniserregend ist der jährliche Anstieg der Gewalt: Wurden 2021 noch 30.757 Fälle gemeldet, stieg die Zahl bis 2024 auf 61.997 an. Das Jahr 2023 war mit 2.459 ermordeten Frauen, darunter 392 „Ehrenmorde“, besonders gravierend. Die Gewalt konzentriert sich vor allem auf die Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa, in denen gesellschaftliche Normen und schwache Rechtsdurchsetzung eine zentrale Rolle spielen. Die Zunahme der gemeldeten Fälle wird gleichwohl auf ein gestiegenes Bewusstsein für Unrecht, besseren Zugang zu Justiz und verstärkte Medienberichterstattung zurückgeführt. Trotz aller Bemühungen bleibt Gewalt gegen Frauen in Pakistan ein drängendes Problem. Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 10.November 2025 Aktuell Pakistan Parlament verabschiedet Verfassungsänderung zugunsten des Militärs Am 12.11.25 verabschiedete das pakistanische Parlament eine weitreichende Verfassungsänderung, mit der die Macht des Armeechefs Asim Munir deutlich vergrößert wird. Munir erhält lebenslange Immunität und die vollständige Kontrolle über alle Teilstreitkräfte (Heer, Luftwaffe und Marine). Gleichzeitig werden die Befugnisse des Obersten Gerichtshofs eingeschränkt, indem ein neues Verfassungsgericht geschaffen wird, das künftig über verfassungsrechtliche Fragen entscheiden soll. Die Reform wurde mit großer Mehrheit beschlossen und von der Opposition scharf kritisiert, da sie das institutionelle Machtgleichgewicht zugunsten des Militärs verschiebt.18 Anschläge verschärfen Spannungen mit Afghanistan und Indien Am 10.11.25 verübte ein Selbstmordattentäter einen Anschlag auf eine Militärakademie in Süd-Waziristan (Khyber Pakhtunkhwa) nahe der afghanischen Grenze, bei dem drei Soldaten getötet wurden. Anschließend kam es zu einem mehrstündigen Feuergefecht mit weiteren Angreifern. Am 11.11.25 sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor einem Gericht in der Hauptstadt Islamabad in die Luft. In Folge der Explosion starben mindestens ein Dutzend Menschen; Dutzende weitere wurden verletzt. Unter den 7 Opfern befanden sich vor allem Zivilpersonen. Eine extremistische Splittergruppe der Tehreek-e-Taliban Pakistan bekannte sich zu der Tat. Das pakistanische Innenministerium gab am 13.11.25 bekannt, dass es sich bei beiden Selbstmordattentätern um afghanische Staatsbürger handelte, die aus dem Nachbarland eingereist waren. Die Angriffe verschärften die ohnehin bereits angespannten Beziehungen zwischen Pakistan und Afghanistan. Pakistan wirft Afghanistan vor, als Rückzugsort für Extremisten zu dienen. Ein Sprecher der afghanischen Taliban wies diese Vorwürfe zurück. Auch Indien wirft Pakistan Unterstützung von Extremisten vor. 19 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes,
- November 2025 Pakistan Landesweites Verbot der Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) Die pakistanische Regierung hat am 23.10.25 die islamistische Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) verboten. Zuvor kam es zu über eine Woche dauernden Zusammenstößen von TLP-Anhängern mit der Polizei, bei denen laut Medienberichten mindestens fünf Menschen ums Leben gekommen seien (vgl. BN v. 20.
- u. 13.10.25). Hintergrund der Vorgänge war ein von der TLP organisierter Marsch, der Anfang des Monats von der ostpakistanischen Stadt Lahore aus in Richtung der Hauptstadt Islamabad stattfand. Das Ziel war die US-Botschaft in der Hauptstadt, vor welcher man in Solidarität mit den Palästinensern des Gazastreifens demonstrieren wollte. Der Marsch eskalierte schließlich zu einer heftigen Straßenschlacht zwischen TLP-Anhängern und der Polizei in der Stadt Muridke nahe Lahore. Das Verbot ist der jüngste Höhepunkt im Verhältnis zwischen dem pakistanischen Staat und der TLP. Mit ihren Ansichten, insbesondere in Bezug auf Blasphemie oder die Verunglimpfung des Islam, hatte die TLP in den letzten Jahren beträchtliche Unterstützung in der Bevölkerung gewonnen.25Pakistan Landesweites Verbot der Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) Die pakistanische Regierung hat am 23.10.25 die islamistische Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) verboten. Zuvor kam es zu über eine Woche dauernden Zusammenstößen von TLP-Anhängern mit der Polizei, bei denen laut Medienberichten mindestens fünf Menschen ums Leben gekommen seien vergleiche BN v. 20.
- u. 13.10.25). Hintergrund der Vorgänge war ein von der TLP organisierter Marsch, der Anfang des Monats von der ostpakistanischen Stadt Lahore aus in Richtung der Hauptstadt Islamabad stattfand. Das Ziel war die US-Botschaft in der Hauptstadt, vor welcher man in Solidarität mit den Palästinensern des Gazastreifens demonstrieren wollte. Der Marsch eskalierte schließlich zu einer heftigen Straßenschlacht zwischen TLP-Anhängern und der Polizei in der Stadt Muridke nahe Lahore. Das Verbot ist der jüngste Höhepunkt im Verhältnis zwischen dem pakistanischen Staat und der TLP. Mit ihren Ansichten, insbesondere in Bezug auf Blasphemie oder die Verunglimpfung des Islam, hatte die TLP in den letzten Jahren beträchtliche Unterstützung in der Bevölkerung gewonnen.25 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Briefing Notes, 27.Oktober 2025 Pakistan Staatliche Reaktionen nach Großdemonstration der TLP Als Reaktion auf die Großdemonstration der islamistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) in der Provinz Punjab (vgl. BN v. 13.10.25) hat die Provinzregierung am 17.10.25 einen Antrag auf Verbot der TLP an die Zentralregierung weitergeleitet. Die dortigen Sicherheitsbehörden hätten den Aufenthaltsort des TLPVorsitzenden Saad Rizvi und seines Bruders Anas ausfindig gemacht und vermuten, dass die beiden flüchtigen Anführer nach Azad Jammu und Kaschmir geflohen seien. Die Provinzregierung schloss 20 von der TLP in Rawalpindi betriebene Räumlichkeiten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad sei die Polizei angewiesen worden, 8 gegen die TLP vorzugehen und Aktivisten zu verhaften. Zwei sog. Anti-Terror-Gerichte in Lahore und Sahiwal ordneten am 19.10.25 die Untersuchungshaft von Dutzenden TLP-Aktivisten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Protesten, Angriffen auf Sicherheitskräfte und Anstiftung zu öffentlichen Unruhen an. 22 Sicherheitslage Am 14.10.25 sei Medienberichten zufolge ein für die Sicherheit eines Polio-Impfteams eingesetzter Polizist im Distrikt Swat in Khyber Pakhtunkhwa (KP) von einem unbekannten Angreifer erschossen worden; am 15.10.25 sei ein weiterer Polizist, der ebenfalls ein Polio-Impfteam begleitete, im Distrikt Nowshera von einem unbekannten Täter erschossen worden. Laut Sicherheitsbehörden sei am 16.10.25 ein Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze in der Provinz Belutschistan abgewehrt und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet worden. Laut Behördenangaben vom 16.10.25 seien bei mehrtägigen Polizeieinsätzen in KP mindestens 34 mutmaßliche Kämpfer getötet worden. Am 17.10.25 seien in der Region Sultan Khel (Provinz Punjab) mindestens acht mutmaßliche Kämpfer erschossen worden. Ebenfalls am 17.10.25 sei ein Kommandeur der Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) in Lakki Marwat (KP) von unbekannten Tätern getötet worden. Ebenfalls am 17.10.25 hätten Sicherheitskräfte drei Kämpfer getötet, als diese versucht haben sollen, einen Polizeikontrollpunkt im Distrikt Bannu (KP) anzugreifen. Am 17.10.25 wurden laut pakistanischen Behördenangaben darüber hinaus in Nord-Waziristan (KP) sieben pakistanische Soldaten bei einem Selbstmordanschlag nahe der afghanischen Grenze getötet und mindestens ein Dutzend weiterer Personen verletzt. 23Pakistan Staatliche Reaktionen nach Großdemonstration der TLP Als Reaktion auf die Großdemonstration der islamistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) in der Provinz Punjab vergleiche BN v. 13.10.25) hat die Provinzregierung am 17.10.25 einen Antrag auf Verbot der TLP an die Zentralregierung weitergeleitet. Die dortigen Sicherheitsbehörden hätten den Aufenthaltsort des TLPVorsitzenden Saad Rizvi und seines Bruders Anas ausfindig gemacht und vermuten, dass die beiden flüchtigen Anführer nach Azad Jammu und Kaschmir geflohen seien. Die Provinzregierung schloss 20 von der TLP in Rawalpindi betriebene Räumlichkeiten. Im Hauptstadtterritorium Islamabad sei die Polizei angewiesen worden, 8 gegen die TLP vorzugehen und Aktivisten zu verhaften. Zwei sog. Anti-Terror-Gerichte in Lahore und Sahiwal ordneten am 19.10.25 die Untersuchungshaft von Dutzenden TLP-Aktivisten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Protesten, Angriffen auf Sicherheitskräfte und Anstiftung zu öffentlichen Unruhen an. 22 Sicherheitslage Am 14.10.25 sei Medienberichten zufolge ein für die Sicherheit eines Polio-Impfteams eingesetzter Polizist im Distrikt Swat in Khyber Pakhtunkhwa (KP) von einem unbekannten Angreifer erschossen worden; am 15.10.25 sei ein weiterer Polizist, der ebenfalls ein Polio-Impfteam begleitete, im Distrikt Nowshera von einem unbekannten Täter erschossen worden. Laut Sicherheitsbehörden sei am 16.10.25 ein Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze in der Provinz Belutschistan abgewehrt und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet worden. Laut Behördenangaben vom 16.10.25 seien bei mehrtägigen Polizeieinsätzen in KP mindestens 34 mutmaßliche Kämpfer getötet worden. Am 17.10.25 seien in der Region Sultan Khel (Provinz Punjab) mindestens acht mutmaßliche Kämpfer erschossen worden. Ebenfalls am 17.10.25 sei ein Kommandeur der Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) in Lakki Marwat (KP) von unbekannten Tätern getötet worden. Ebenfalls am 17.10.25 hätten Sicherheitskräfte drei Kämpfer getötet, als diese versucht haben sollen, einen Polizeikontrollpunkt im Distrikt Bannu (KP) anzugreifen. Am 17.10.25 wurden laut pakistanischen Behördenangaben darüber hinaus in Nord-Waziristan (KP) sieben pakistanische Soldaten bei einem Selbstmordanschlag nahe der afghanischen Grenze getötet und mindestens ein Dutzend weiterer Personen verletzt. 23 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 20.Oktober 2025 Pakistan Feuergefechte entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze Am 11.10.25 kam es infolge eines von Pakistan in Kabul durchgeführten Drohnenangriffs entlang der pakistanischafghanischen Grenze zu Feuergefechten, nachdem die afghanischen Taliban pakistanische Sicherheitskräfte angriffen. Laut pakistanischen Militärangaben wurden 23 pakistanische Soldaten getötet und mehr als zwei Dutzend weitere verletzt. Zudem sollen 200 afghanische Soldaten getötet worden sein. Die afghanischen Taliban gaben an, dass neun ihrer Kämpfer getötet wurden. Es sollen ihren Angaben zufolge mindestens 58 pakistanische Soldaten getötet und mehr als zwei Dutzend weitere bei den Feuergefechten verletzt worden sein. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, Gewalt geschürt zu haben, während sie ihre eigenen Militäroperationen als Vergeltungsmaßnahmen bezeichneten. Am 12.10.25 schloss Pakistan zwei wichtige Grenzübergänge zum Nachbarland.20 Großdemonstration der TLP Am 12.10.2025 setzten Anhänger der islamistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) ihren Sitzstreik in Muridke und Sadhoke (Punjab) den dritten Tag in Folge fort. Ihr Ziel ist es, Islamabad zu erreichen und dort eine Protestkundgebung aus Solidarität mit den Palästinensern abzuhalten. Am 11.10.25 warnte die TLP zudem, sie 9 werde die Provinz Belutschistan „lahmlegen“, wenn die Regierung ihre Razzien gegen ihre Parteimitglieder fortsetze. Am 12.10.25 wurden Polizeikontingente aus fünf Distrikten nach Muridke entsandt, um das Protestcamp der TLP zu umstellen. Einige der Straßensperren, die den Protestmarsch auf Islamabad verhindern sollten, wurden am 12.10.25 wieder aufgehoben. Unterdessen wurden in Rawalpindi und Islamabad nach Beginn der Gespräche mit der TLP in Lahore auch die zuvor abgeschalteten mobilen Datendienste teilweise wiederhergestellt. Im Distrikt Sahiwal wurden 170 mit der TLP in Verbindung stehende Personen festgenommen. Laut einer am 12.10.25 veröffentlichten Mitteilung hat das Innenministerium der Provinz Sindh für einen Monat den Ausnahmezustand verhängt und Proteste, Demonstrationen, Sitzstreiks und Kundgebungen sowie Versammlungen von mehr als fünf Personen in der gesamten Provinz Sindh in dem Zeitraum verboten.21 Schüsse vor Ahmadi-Gemeindezentrum in Rabwah Am 10.10.25 wurden sechs Sicherheitskräfte verletzt, als ein Angreifer vor einem Gebetshaus der AhmadiyyaGemeinde in Chenab Nagar (Rabwah) im Distrikt Chiniot (Punjab) das Feuer eröffnete. Der Angreifer wurde anschließend durch Sicherheitskräfte getötet.22 Sicherheitslage Am 09.10.25 wurde ein Polio-Impfhelfer in Karachi (Sindh) bei einem mutmaßlich gezielten Angriff getötet. Am 10.10.25 kam ein Kind im Distrikt Jaffarabad (Belutschistan) infolge eines mutmaßlichen Bombenanschlags ums Leben. Am 09.10.25 wurden bei einer groß angelegten Polizeioperation im Distrikt Bannu (Khyber Pakhtunkhwa) zwei mutmaßliche Kämpfer getötet. Laut Polizeiangaben vom 11.10.25 wurden bei einem weiteren Einsatz in Hasan Khel im Distrikt Peshawar (KP) zwei mutmaßliche Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt. Am 10.10.25 wurden sechs Polizisten, darunter Auszubildende, getötet sowie 13 weitere Personen, darunter zwölf Polizisten und ein Zivilist, bei einem Anschlag auf die Polizeiausbildungsstätte im Distrikt D. I. Khan verletzt. Als Reaktion wurden mindestens drei Personen, darunter ein mutmaßlicher Selbstmordattentäter, durch Polizeikräfte getötet. Am 12.10.25 wurde bei einem Angriff auf ein Polizeikonvoi im Distrikt Bannu (KP) ein Polizist getötet und ein weiterer verletzt.23Pakistan Feuergefechte entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze Am 11.10.25 kam es infolge eines von Pakistan in Kabul durchgeführten Drohnenangriffs entlang der pakistanischafghanischen Grenze zu Feuergefechten, nachdem die afghanischen Taliban pakistanische Sicherheitskräfte angriffen. Laut pakistanischen Militärangaben wurden 23 pakistanische Soldaten getötet und mehr als zwei Dutzend weitere verletzt. Zudem sollen 200 afghanische Soldaten getötet worden sein. Die afghanischen Taliban gaben an, dass neun ihrer Kämpfer getötet wurden. Es sollen ihren Angaben zufolge mindestens 58 pakistanische Soldaten getötet und mehr als zwei Dutzend weitere bei den Feuergefechten verletzt worden sein. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, Gewalt geschürt zu haben, während sie ihre eigenen Militäroperationen als Vergeltungsmaßnahmen bezeichneten. Am 12.10.25 schloss Pakistan zwei wichtige Grenzübergänge zum Nachbarland.20 Großdemonstration der TLP Am 12.10.2025 setzten Anhänger der islamistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) ihren Sitzstreik in Muridke und Sadhoke (Punjab) den dritten Tag in Folge fort. Ihr Ziel ist es, Islamabad zu erreichen und dort eine Protestkundgebung aus Solidarität mit den Palästinensern abzuhalten. Am 11.10.25 warnte die TLP zudem, sie 9 werde die Provinz Belutschistan „lahmlegen“, wenn die Regierung ihre Razzien gegen ihre Parteimitglieder fortsetze. Am 12.10.25 wurden Polizeikontingente aus fünf Distrikten nach Muridke entsandt, um das Protestcamp der TLP zu umstellen. Einige der Straßensperren, die den Protestmarsch auf Islamabad verhindern sollten, wurden am 12.10.25 wieder aufgehoben. Unterdessen wurden in Rawalpindi und Islamabad nach Beginn der Gespräche mit der TLP in Lahore auch die zuvor abgeschalteten mobilen Datendienste teilweise wiederhergestellt. Im Distrikt Sahiwal wurden 170 mit der TLP in Verbindung stehende Personen festgenommen. Laut einer am 12.10.25 veröffentlichten Mitteilung hat das Innenministerium der Provinz Sindh für einen Monat den Ausnahmezustand verhängt und Proteste, Demonstrationen, Sitzstreiks und Kundgebungen sowie Versammlungen von mehr als fünf Personen in der gesamten Provinz Sindh in dem Zeitraum verboten.21 Schüsse vor Ahmadi-Gemeindezentrum in Rabwah Am 10.10.25 wurden sechs Sicherheitskräfte verletzt, als ein Angreifer vor einem Gebetshaus der AhmadiyyaGemeinde in Chenab Nagar (Rabwah) im Distrikt Chiniot (Punjab) das Feuer eröffnete. Der Angreifer wurde anschließend durch Sicherheitskräfte getötet.22 Sicherheitslage Am 09.10.25 wurde ein Polio-Impfhelfer in Karachi (Sindh) bei einem mutmaßlich gezielten Angriff getötet. Am 10.10.25 kam ein Kind im Distrikt Jaffarabad (Belutschistan) infolge eines mutmaßlichen Bombenanschlags ums Leben. Am 09.10.25 wurden bei einer groß angelegten Polizeioperation im Distrikt Bannu (Khyber Pakhtunkhwa) zwei mutmaßliche Kämpfer getötet. Laut Polizeiangaben vom 11.10.25 wurden bei einem weiteren Einsatz in Hasan Khel im Distrikt Peshawar (KP) zwei mutmaßliche Kämpfer getötet und zwei weitere verletzt. Am 10.10.25 wurden sechs Polizisten, darunter Auszubildende, getötet sowie 13 weitere Personen, darunter zwölf Polizisten und ein Zivilist, bei einem Anschlag auf die Polizeiausbildungsstätte im Distrikt D. römisch eins. Khan verletzt. Als Reaktion wurden mindestens drei Personen, darunter ein mutmaßlicher Selbstmordattentäter, durch Polizeikräfte getötet. Am 12.10.25 wurde bei einem Angriff auf ein Polizeikonvoi im Distrikt Bannu (KP) ein Polizist getötet und ein weiterer verletzt.23 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 13.Oktober 2025 Pakistan Sicherheitslage Pakistanische Sicherheitskräfte gaben am 24.09.25 bekannt, dass sie bei einer Operation im Gebiet Daraban im Distrikt Dera Ismail Khan (Khyber Pakhtunkhwa) nahe der afghanischen Grenze 13 Aufständische der Tehreek-eTaliban Pakistan (TTP) getötet hätten. Bei einer Operation am 21.09.25 im selben Distrikt (im Gebiet Kulachi) seien sieben TTP-Mitglieder getötet worden, darunter drei afghanische Staatsangehörige. Ein Polizeibeamter wurde im Distrikt Bannu in Khyber Pakhtunkhwa am 25.09.25 von unbekannten Angreifern erschossen. Die Regierung von Khyber Pakhtunkhwa verurteilte am 22.09.25 den Tod von Zivilisten während „Operationen gegen Terroristen“ im Tirah-Gebiet der Provinz (Distrikt Khyber). Am 21.09.25 wurde ein Luftangriff auf ein mutmaßliches Waffenlager der TTP geflogen. Dabei wurden 24 Personen getötet, unter ihnen auch Frauen und Kinder. Der Ministerpräsident von Khyber Pakhtunkhwa sagte am 23.09.25, dass Mörsergranatenbeschuss, Drohnenangriffe und 7 der Einsatz von Kampfjets gegen Terroristen ein verfassungsmäßiges Recht des Militärs seien und dass die Provinzregierung dies nicht verhindern könne.17 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 29.September 2025 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2025-04-10 15:43 Per Gesetz sind die Bewegungsfreiheit im Land sowie ungehinderte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung gewährleistet. Diese Rechte werden allerdings eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Behörden beschränken aus Sicherheitsbedenken regelmäßig interne Bewegungen bzw. Reisen in einigen Teilen des Landes (FH 5.2024a). So ist der Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistans - unter dieser Begründung - eingeschränkt. Für Reisen in Gebiete, die als sensibel eingestuft werden, ist ein beglaubigtes „No-Objection-Certificate“ notwendig (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird auch des Öfteren durch Proteste oder Straßensperren für Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt (HRCP 8.5.2024) . Alle größeren Städte sind mit Autobahnen verbunden (UKHO 7.2024). Das Hauptinstrument zur Einschränkung von Auslandsreisen ist die Exit Control List (ECL), die namentlich genannte Personen von der Nutzung der offiziellen Ausreisepunkte des Landes ausschließt (FH 5.2024a). Personen auf der ECL ist es verboten, ins Ausland zu reisen. Diese Liste soll Personen, welche in staatsfeindliche Aktivitäten und Terrorismus involviert sind oder in Verbindung zu einer verbotenen Organisation stehen bzw. jene, gegen die ein Strafverfahren vor höheren Gerichten anhängig ist, von Auslandsreisen abhalten (USDOS 23.4.2024). Regelmäßig wird die ECL allerdings als Mittel zur Kontrolle von Dissidenten eingesetzt (FH 5.2024a). Nach gewalttätigen Protesten wurde etwa eine hohe Anzahl an PTI-Anhängern auf die Liste gesetzt (HRCP 8.5.2024). Laut Zivilgesellschaft befinden sich auch Menschenrechtsverteidiger und Kritiker der Regierung und des Militärs auf der Liste. Es ist möglich, vor Gericht Einspruch zu erheben und seinen Namen streichen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die auf der Liste stehen, ist es schwierig, aber nicht unmöglich, z.B. über illegale Wege das Land zu verlassen (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert inUKHO 7.2024). Ausweichmöglichkeiten Interne Migration ist weit verbreitet und es gibt zahlreiche große Städte mit Einwohnerzahlen zwischen 1 und 17 Millionen. Städte, wie Karatschi, Islamabad und Lahore haben eine ethnisch und religiös diverse Bevölkerung (UKHO 7.2024). Die Großstädte, wie z.B. Rawalpindi, Lahore, Karatschi oder Multan bieten potenziell Verfolgten Anonymität (AA 21.10.2024). Schiiten sind über das ganze Land verteilt, und es gibt große schiitische Gemeinschaften in den großen Städten (UKHO 7.2021). Angehörige der schiitischen Minderheit der Hazara allerdings leben in Pakistan beinahe ausschließlich in der Provinz Belutschistan, die meisten in Quetta (AA 21.10.2024). Einige weitere Gemeinschaften finden sich insbesondere in den großen Städten, wie Karatschi. Nach Einschätzung des britischen Innenministeriums können sich je nach individuellen Umständen bei privater Bedrohung Ausweichmöglichkeiten ergeben (UKHO 7.2022). Die Minderheit ist allerdings aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren. Nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes sind inländische Ausweich- oder Fluchtmöglichkeiten zwar nicht grundsätzlich auszuschließen, erscheinen aber im Falle der Hazara aus Belutschistan deutlich beschränkt (AA 21.10.2024). Ahmadis bietet ein Umzug nach Rabwah, ihrem religiösen und administrativen Zentrum, nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amtes, nur noch teilweise Schutz vor Repressionen. Für Ahmadis besteht ebenso die Möglichkeit, in den Schutz größerer Städte zu fliehen, falls es sich nicht um Menschen handelt, die überregional bekannt geworden sind. Dies sehen auch Vertreter unabhängiger pakistanischer Menschenrechtsorganisationen als grundsätzliche Ausweichmöglichkeit (AA 21.10.2024). Die staatlichen Gesetze betreffend der Ahmadiyya-Glau- bensauslegung gelten in ganz Pakistan und damit auch in Rabwah (UKHO 9.2021). Verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit haben generell Ausweichmöglichkeiten in andere Landesteile - abgesehen von Fällen, die überregional bekannt geworden sind (AA 21.10.2024) . Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen oft das Aufgeben der bisherigen wirtschaftlichen Basis mit sich bringt (AA 21.10.2024). Die Möglichkeit, in einer neuen Umgebung Fuß zu fassen, hängt von finanziellen Mitteln sowie familiären, ethnischen und/oder Stammesnetzwerken ab. Für alleinstehende Frauen ist es schwierig, umzusiedeln (DFAT 25.1.2022; weiterhin zitiert in UKHO 7.2024). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.10.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2117687/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 21.10.2024.pdf, Zugriff 27.12.2024 ■ DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (25.1.2022): Country Information Report - Pakistan - January 2022, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-pak istan.pdf, Zugriff 14.8.2024 ■ FH - Freedom House (5.2024a): Pakistan - Freedom in the World 2024, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2024, Zugriff 10.5.2024 ■ HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (8.5.2024): State of Human Rights in 2023, https: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/2024-State-of-human-rights-in-2023-EN.pdf, Zugriff 10.5.2024 ■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2024): Country Policy and Information Note Pakistan: Internal relocation - 2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112264/PAK CPIN Internal relocation.pdf, Zugriff 5.9.2024 ■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2022): Country policy and information note Pakistan: Hazaras, https://www.gov.uk/government/publications/pakistan-country-policy-and -information-notes/country-policy-and-information-note-hazaras-pakistan-july-2022-accessible, Zugriff 22.11.2024 ■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf, Zugriff 9.10.2024 ■ UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (7.2021): Country policy and information note: Shia Muslims, Pakistan, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/60ed55a1d3bf7f568 160ecc0/Pakistan-Shia_Muslims-CPIN-v3.0_July_2021_.pdf, Zugriff 26.12.2024 ■ USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices Pakistan, https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights-p ractices/pakistan/, Zugriff 24.4.2024
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin resultiert aus dem im Verfahren vorgelegten und bereits seitens des BFA nach erfolgter Dokumentenprüfung für echt befundenen Reisepass. Die Feststellungen zur Familie der Beschwerdeführerin, zu ihrer Reisebewegung und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung vom XXXX und in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX . Die BF hat auch nachvollziehbar und daher glaubwürdig angegeben, als Muttersprache Arabisch und Brahui zu sprechen, jedoch der Amtssprache Pakistans, Urdu nicht mächtig zu sein. Die Feststellungen zur Familie der Beschwerdeführerin, zu ihrer Reisebewegung und ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben in der Erstbefragung vom römisch 40 und in der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 . Die BF hat auch nachvollziehbar und daher glaubwürdig angegeben, als Muttersprache Arabisch und Brahui zu sprechen, jedoch der Amtssprache Pakistans, Urdu nicht mächtig zu sein. Brahui (brāhōī) ist eine in Pakistan, Afghanistan und Iran gesprochene Sprache aus der Sprachfamilie der dravidischen Sprachen. Sie wird zusammen mit Kurukh und Malto zum norddravidischen Zweig dieser Sprachfamilie gezählt. Die Sprecher des Brahui sind Angehörige des gleichnamigen halbnomadischen Volksstamms in Belutschistan (Wikipedia, Zugriff am 12.12.2025). Die BF hat auch durchgehend angegeben, dass ihre Herkunftsfamilie aus Belutschistan stammt, weshalb entsprechende Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen zum Grund für die Ausreise aus Saudi-Arabien sowie zu ihren Befürchtungen im Hinblick auf eine Einreise in Pakistan ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX sowie in der hg. Verhandlung.Die Feststellungen zum Grund für die Ausreise aus Saudi-Arabien sowie zu ihren Befürchtungen im Hinblick auf eine Einreise in Pakistan ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 sowie in der hg. Verhandlung. Die belangte Behörde zog die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin in Zweifel und qualifizierte diese als unglaubwürdig, ohne dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes schlüssig darzulegen. Das BFA stützt seine beweiswürdigenden Überlegungen zentral auf den Umstand, dass die BF die verschiedenen Übergriffe durch ihre Brüder in Saudi-Arabien in der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Dabei wird jedoch übersehen, dass sich die Fragen zum Fluchtgrund in der Erstbefragung ausdrücklich auf den Herkunftsstaat Pakistan beziehen und nicht auf die Vorkommnisse in Saudi-Arabien als Staat des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Auch die BF gab dazu in der hg. Verhandlung befragt an, die Fragen in der Erstbefragung beantwortet zu haben und habe sie die Brüder unerwähnt gelassen, da sie angewiesen worden sei, lediglich eine kurze Zusammenfassung abzugeben (VHS 14), was insgesamt als durchaus plausibles Argument für das Unterbleiben weiterführender Angaben durch die BF in der Erstbefragung herangezogen werden kann. Letztlich ist zwar im Hinblick auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht entscheidungswesentlich – auch wenn die betreffenden Umstände und Vorkommnisse in Saudi-Arabien kausal für das Verlassen dieses Landes gewesen sein mögen - , ob die Beschwerdeführerin tatsächlich von dem in Saudi-Arabien lebenden Bruder unter Druck gesetzt wurde oder nicht, da gegenständlich zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in Pakistan, ihrem Herkunftsstaat, verfolgt wird. Aufgrund der fallspezifischen Zusammenhänge haben die von der BF geschilderten Vorkommnisse in Saudi-Arabien jedoch starke Indizwirkung und werden bei der Entscheidungsfindung mitberücksichtigt wird. Ferner wird seitens der belangten Behörde argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, dass die BF trotz der angegebenen Bedrohung aufgrund des Todes ihres Vaters im Jahr XXXX noch 7 Jahre in Saudi-Arabien verblieb und habe die BF zudem in keinem der von ihr durchreisten Länder einen Asylantrag gestellt. Ferner wird seitens der belangten Behörde argumentiert, es sei nicht nachvollziehbar, dass die BF trotz der angegebenen Bedrohung aufgrund des Todes ihres Vaters im Jahr römisch 40 noch 7 Jahre in Saudi-Arabien verblieb und habe die BF zudem in keinem der von ihr durchreisten Länder einen Asylantrag gestellt. Dazu befragt gab die BF in der hg. Verhandlung an, ihre Mutter sei im Jahr XXXX verstorben und habe sie bis zur Verehelichung ihrer Schwester im Jahr ihrer Ausreise ( XXXX ) mit dieser und ihrem gewalttätigen Bruder zusammengelebt. Der Tod ihrer Mutter, die Eheschließung ihrer Schwester und deren Verlassen des gemeinsamen Haushaltes sowie das Ansparen eines Geldbetrages für die Ausreise stellen nach hg. Ansicht eine durchaus nachvollziehbare Erklärung der BF für das zeitverzögerte Verlassen Saudi-Arabiens im Jahr XXXX dar, ist es doch naheliegend, dass es sich bei der Mutter und er Schwester der BF um die nächsten familiären Bezugspersonen der BF, die dieser nach dem Tod des Vaters einen gewissen Rückhalt gaben, handelt(e), welcher aus genannten Gründen weggefallen ist. Dazu befragt gab die BF in der hg. Verhandlung an, ihre Mutter sei im Jahr römisch 40 verstorben und habe sie bis zur Verehelichung ihrer Schwester im Jahr ihrer Ausreise ( römisch 40 ) mit dieser und ihrem gewalttätigen Bruder zusammengelebt. Der Tod ihrer Mutter, die Eheschließung ihrer Schwester und deren Verlassen des gemeinsamen Haushaltes sowie das Ansparen eines Geldbetrages für die Ausreise stellen nach hg. Ansicht eine durchaus nachvollziehbare Erklärung der BF für das zeitverzögerte Verlassen Saudi-Arabiens im Jahr römisch 40 dar, ist es doch naheliegend, dass es sich bei der Mutter und er Schwester der BF um die nächsten familiären Bezugspersonen der BF, die dieser nach dem Tod des Vaters einen gewissen Rückhalt gaben, handelt(e), welcher aus genannten Gründen weggefallen ist. 2.
- Zum Fluchtgrund der Beschwerdeführerin: Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr bzw. erstmaligen Einreise nach Pakistan aktuell aufgrund ihres Geschlechts die Gefahr droht, tatsächlich und spezifisch Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein und Opfer von körperlicher, sexueller oder psychischer Gewalt oder einer Zwangsverheiratung bis hin zu Ehrenmord zu werden, ergibt sich aus deren glaubwürdigen Angaben im Lichte der zitierten Länderfeststellungen, insbesonders auch aus den aktuellen Briefing Notes des Dt. Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von November
- Einhellig weisen die Länderfeststellungen auch auf eine besondere Gefährdungssituation von Frauen in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan hin. Die Familie der BF stammt aus Belutschistan und leben auch die Verwandten, von denen lt. BF eine Gefährdung ausgeht, dort. Auch dieser Umstand stützt die Glaubwürdigkeit der Angaben der BF. Das Vorbringen der BF war grundsätzlich stringent – die BF gab von der Erstbefragung bis zur hg. Verhandlung grundsätzlich gleichbleibend zu ihrem Herkunftsstaat Pakistan an, eine Verfolgung in Form einer Zwangsverheiratung bzw. eines Ehrenmordes durch deren Onkel, der nach dem Tod ihres Vaters in den patriarchalischen Strukturen ihres Herkunftsstaates, insbesonders in ihrer Herkunftsprovinz Belutschistan und der traditionellen Sichtweise ihrer Herkunftsfamilie als Familienoberhaupt gesehen werde, zu befürchten. Der betreffende Onkel kommunizierte nicht direkt mit der Beschwerdeführerin, sondern über deren Brüder, die auch in Saudi-Arabien leben. Die BF gab bereits in der behördlichen Einvernahme an, ihr in Pakistan lebender Onkel und ihr Bruder in Saudi-Arabien hätten ihre Rückkehr nach Pakistan und eine dortige Eheschließung vereinbart (AS 115) und würde sie seitens der übrigen Brüder keine Unterstützung erhalten. Der BF war es aufgrund der traditionellen, patriarchalischen familiären Strukturen auch nicht möglich, in Saudi-Arabien offiziell eine Schule zu besuchen oder außerhalb des Haushaltes einer Arbeit nachzugehen. Zusätzlich untermauerte die BF ihre Befürchtung hinsichtlich einer Einreise in Pakistan ebenfalls durchgehend und gleichbleibend in der Erstbefragung, der behördlichen Einvernahme und der hg. Verhandlung auch mit der Angabe, dass besagter Onkel bereits einen Ehrenmord an seiner Frau aufgrund deren vermuteter Untreue begangen habe. Ferner konnte sich die erkennende Richterin in der hg. Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der BF, die ihre Ausreisegründe gleichbleibend, plausibel und emotional schilderte, gewinnen. Auch hinsichtlich der Verletzung der Hand der BF aufgrund der fortlaufenden Misshandlungen durch ihren Bruder in Saudi-Arabien waren die Angaben der BF stimmig und stimmen die Ausführungen in der hg. Verhandlung mit den Ausführungen in der Gesundheitsbefragung im Polizeianhaltezentrum, wo eine Verletzung der rechten Hand angegeben wurde, (AS 69ff) überein. Die BF konnte somit glaubhaft darlegen, in Pakistan von dem in Belutschistan lebenden Onkel mit Zwangsverheiratung oder Ehrenmord bedroht und zuvor hinsichtlich einer Eheschließung und Rückkehr nach Pakistan bereits durch ihren Bruder in Saudi-Arabien unter Druck gesetzt und misshandelt worden zu sein und hat – in Zusammenschau mit den länderkundlichen Feststellungen glaubhaft gemacht, auch außerhalb der Provinz Belutschistan in Pakistan nicht leben zu können. Die Weigerung, eine vorgegebene Hochzeit einzugehen, ist einer der Gründe für die sogenannten „Ehrenmorde“. Darunter werden Morde - meist an Frauen - zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden. Diese können auch durch Gespräche mit nicht-verwandten Männern, außereheliche Beziehungen, die eigenständige Wahl des Ehepartners, eine Scheidung, aber auch ein Opfer einer Vergewaltigung zu sein, ausgelöst werden. Der reine Verdacht eines ehrrührigen Verhaltens reicht, die Wahrnehmung ist entscheidend (DAWN 31.12.2024; vgl. CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Diese Tradition wird auch karo-kari oder siyah-kari genannt, wobei sich dies auf die Person, welche die Familienehre beschmutzt hat und als kari - schwarz - bezeichnet wird, bezieht. Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates, den Jirgas oder Panchayats (CBEC 12.2023; vgl. UCGHI 4.6.2024).Die Weigerung, eine vorgegebene Hochzeit einzugehen, ist einer der Gründe für die sogenannten „Ehrenmorde“. Darunter werden Morde - meist an Frauen - zusammengefasst, die aufgrund der Beschuldigung, unmoralische Taten begangen zu haben, verübt werden. Diese können auch durch Gespräche mit nicht-verwandten Männern, außereheliche Beziehungen, die eigenständige Wahl des Ehepartners, eine Scheidung, aber auch ein Opfer einer Vergewaltigung zu sein, ausgelöst werden. Der reine Verdacht eines ehrrührigen Verhaltens reicht, die Wahrnehmung ist entscheidend (DAWN 31.12.2024; vergleiche CBEC 12.2023, UCGHI 4.6.2024). Diese Tradition wird auch karo-kari oder siyah-kari genannt, wobei sich dies auf die Person, welche die Familienehre beschmutzt hat und als kari - schwarz - bezeichnet wird, bezieht. Oft erfolgt so ein Mord nach dem Urteil eines traditionellen Rates, den Jirgas oder Panchayats (CBEC 12.2023; vergleiche UCGHI 4.6.2024). Im Falle der BF kommt darüber hinaus hinzu, dass sie bislang noch nie in Pakistan aufhältig war und sich in ihrer Herkunftsprovinz Belutschistan, den Länderfeststellungen zufolge einer pakistanischen Provinz, in der gesellschaftliche Normen und schwache Rechtsdurchsetzung eine zentrale Rolle spielen, die Gewalt gegen Frauen konzentriert. Auch verfügt die BF in Pakistan außerhalb ihrer Verwandten, von denen ihren Angaben zufolge die Gefährdung ausgeht, über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte, sohin über keinerlei Rückhalt und ist auch der Amtssprache Urdu nicht mächtig. Lt. den in das Verfahren integrierten länderkundlichen Feststellungen wurden einer repräsentativen Studie aus dem Jahr 2024 zufolge 81 Prozent aller Eheleute einander über die Familien vermittelt, lediglich 18 Prozent hatten eine Liebesheirat ohne Vermittlung. Gerade eine solche zwangsweise Vermittlung fürchtet die BF, die ein selbstbestimmtes Leben abseits traditioneller Werte inklusive einer freien Partnerwahl führen möchte, da sie in Pakistan mit ihrem Cousin verheiratet werden soll. Im Ablehnungsfall befürchtet sie einen Ehrenmord an ihrer Person. Die Beschwerdeführerin hat sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch in der hg. Verhandlung übereinstimmend mit den allgemeinen länderkundlichen Feststellungen zur Thematik Frauen und Betroffene von Blutfehden, Ehrverbrechen und anderen schädlichen traditionellen Praktiken ihre individuelle Situation sowie ihre daraus resultierenden Befürchtungen im Falle einer Einreise in Pakistan stimmig und nachvollziehbar dargestellt und somit glaubhaft gemacht. Diese von ihr im Zusammenhang mit ihrem Geschlecht stehenden vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen sind wohlbegründet. Es wird nicht verkannt, dass den länderkundlichen Feststellungen zufolge zwar staatliche Schutzeinrichtungen im Falle von Gewalt gegen Frauen existent sind, doch steht gleichzeitig eine verlässliche Schutzwilligkeit der Behörden den länderkundlichen Feststellungen zufolge erheblich in Frage und ist vor dem Hintergrund der individuellen einzelfallbezogenen Umstände, wie nachfolgend unter Pkt. 3.2.
- erörtert wird, letztlich zu verneinen. Den einschlägigen länderkundlichen Feststellungen zufolge, ist das Bild der Frau in Pakistan in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt, in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen. Gewalt gegen Frauen und Mädchen – einschließlich Vergewaltigung, Mord, Säureangriffe, häusliche Gewalt und Zwangsverheiratung ist nach wie vor in Pakistan ein ernstes Problem. Vergewaltigungen gelangen etwa nur selten zur Strafverfolgung und liegt die Verurteilungsquote bei angezeigten Vergewaltigungen bei nur 0,3 Prozent und wird von der fallweisen Annahme durch Bestechungsgelder durch die Polizei für das Fallenlassen einer Anzeige berichtet. Oft nehmen Polizisten Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht auf, da sie solche Taten als Familienangelegenheit erachten. Es darf vor allem auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer erstmaligen Einreise in Pakistan, einem Land in dem das Frauenbild in erster Linie von einer islamischen Gesellschaft geprägt wird und in der weite Teile einer sehr konservativen Denkweise anhängen und Gewalt gegen Frauen und Mädchen – einschließlich Vergewaltigung, Mord, Säureangriffe, häusliche Gewalt und Zwangsverheiratung in Pakistan ein ernstes Problem darstellt, als besonders vulnerabel gilt. Dies auch deshalb, da sie nie zuvor in Pakistan gelebt hat und mangels familiärer oder sozialer Anknüpfungspunkte als Frau völlig auf sich alleine gestellt wäre und überdies der Amtssprache Urdu nicht mächtig ist. Es ist auch kein Beistand durch einen männlichen Familienangehörigen ersichtlich, sondern geht im Gegenteil von den in Pakistan lebenden Verwandten, insbesonders dem Onkel als nunmehriges Familienoberhaupt die Gefahr einer Misshandlung, einer Zwangsverheiratung oder eines Ehrenmordes aus und wird die BF auch nicht von ihren in Saudi-Arabien und Pakistan lebenden Brüdern unterstützt. Darüber hinaus ist sowohl räumlich, örtlich als auch familiär nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht als alleinstehend und allgemein als besonders leichtes Opfer wahrgenommen wird. Dass die BF die traditionellen Werte, wie sie von ihrer Familie bzw. Großfamilie gelebt werden, ablehnt und daraus resultierend bereits in der Vergangenheit diverse Misshandlungen durch ihren Bruder zu gewärtigen hatte, hat sie nachvollziehbar in der behördlichen Einvernahme und in der hg. Verhandlung dargelegt, ebenso den Umstand, dass sie seitens ihres Bruders arrangierten bzw. beabsichtigten Eheschließungen mit verheirateten Männern bereits in Saudi-Arabien abgelehnt hat und hat sie auch glaubhaft gemacht, dass sie innerhalb ihrer Familie, in der streng traditionelle Werte vertreten werden, (wenn auch in Saudi-Arabien) aufgrund der mangelnden Akzeptanz dieser Werte ihrerseits bereits Misshandlungen ausgesetzt war und im Falle der Einreise in Pakistan Zwangsverheiratung, Misshandlungen oder einen Ehrenmord an ihr durch den Onkel, der seit dem Tod des Vaters als Familienoberhaupt gilt, befürchtet. Dies zuletzt auch deshalb, da sie sich eigenständig von der Familie gelöst und deren Einflussbereich sowie Saudi-Arabien verlassen hat. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des VwGH vom 11.11.1997, 97/01/0256 verwiesen, wonach zwar für eine Glaubhaftmachung im Gegensatz zu einer Beweisführung der Nachweis der Wahrscheinlichkeit ausreicht, die für die Annahme eines Sachverhaltes sprechenden Gründe die gegenteiligen Gründe aber jedenfalls überwiegen müssen, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Die Beschwerdeführerin hat sohin glaubhaft dargelegt, dass sie als alleinstehende Frau ohne unterstützende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Pakistan, die überdies mit den dortigen Gegebenheiten nicht vertraut ist, aus einer traditionellen Familie in Belutschistan, einer Provinz in der den Länderfeststellungen zufolge gesellschaftliche Normen und eine schwache Rechtsdurchsetzung eine zentrale Rolle spielen, stammt. Ferner hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass sie ein selbstbestimmtes Leben führen möchte und im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch körperliche, sexuelle und psychische Gewalt ausgesetzt ist bzw. Gefahr läuft, Opfer von Zwangsverheiratung, von Missbrauch und Vergewaltigung oder eines Ehrenmordes zu werden. 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen resultieren aus den zitierten Länderdokumenten, welche auf verschiedenartigen, objektiven Quellen, die inhaltlich miteinander in Einklang stehen, basieren. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der BF machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Die Verfahrensparteien sind den länderkundlichen Feststellungen nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). 3.2. Die Beschwerdeführerin vermochte glaubhaft darzulegen und ergibt sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen, dass ihr aktuell im Falle einer erstmaligen Einreise nach Pakistan aufgrund ihres weiblichen Geschlechts und dem Umstand, dass sie dort über keine nahen Verwandten verfügt, die sie unterstützen, sondern die Gefahr einer Zwangsverheiratung, von Misshandlung oder eines Ehrenmordes durch den dort lebenden Onkel, der seit dem Tod des Vaters der BF gleichzeitig Oberhaupt einer Familie ist, die traditionellen und patriarchalischen Werten anhaftet, droht. Als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention können
Art. 9Abs. 1 i
Vm Abs. 2 lit. a der Statusrichtlinie unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten.Als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention können
Artikel 9
, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, der Statusrichtlinie unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird vergleiche das Urteil des EuGH vom 07.11.2013 in den verbundenen Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12). In seinem Urteil vom 16.01.2024, C-621/21 betreffend Frauen als bestimmte soziale Gruppe im Asylverfahren, wiederholte der EuGH in seiner Begründung diese zwei Vorrausetzungen für die Identifizierung einer sozialen Gruppe. Dabei bejaht er, dass „die Tatsache, weiblichen Geschlechts zu sein, ein angeborenes Merkmal darstellt und daher ausreicht, um [die erste] Voraussetzung zu erfüllen“. Bezüglich der Frage, ob im Fall von Frauen auch das Kriterium der sozialen Wahrnehmung erfüllt ist, führt der EuGH aus, dass „Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können.“. Was als „umgebende Gesellschaft“ gelten könne, sei variabel, relevant könne die Gesamtgesellschaft des Herkunftslandes oder auch nur ein bestimmter Bevölkerungsteil sein. Wenn eine Personengruppe in einer Gesellschaft diskriminiert wird, dann könne dies für die Beurteilung, ob es sich um eine im Herkunftsland „gesonderte Gruppe“ handelt, relevant sein. Vor diesem Hintergrund bejaht der EuGH, dass Frauen als soziale Gruppe im Sinne der Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie angesehen werden können, „wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt oder häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind.“ (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201).Bezüglich der Frage, ob im Fall von Frauen auch das Kriterium der sozialen Wahrnehmung erfüllt ist, führt der EuGH aus, dass „Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden können und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können.“. Was als „umgebende Gesellschaft“ gelten könne, sei variabel, relevant könne die Gesamtgesellschaft des Herkunftslandes oder auch nur ein bestimmter Bevölkerungsteil sein. Wenn eine Personengruppe in einer Gesellschaft diskriminiert wird, dann könne dies für die Beurteilung, ob es sich um eine im Herkunftsland „gesonderte Gruppe“ handelt, relevant sein. Vor diesem Hintergrund bejaht der EuGH, dass Frauen als soziale Gruppe im Sinne der Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie angesehen werden können, „wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt oder häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind.“ (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201). Zwar verlässt der EuGH nicht den Ansatz, dass die in Frage stehende Gruppe entsprechend dem Wortlaut in Art. 10 Abs. 1 lit. d StatusRL von der umgebenden Gesellschaft „als andersartig betrachtet“ werden muss. Aber indem er den Blick auf die gesellschaftliche Positionierung der Gruppe richtet, eröffnet er die Möglichkeit einer stärker strukturbezogenen Auseinandersetzung damit, inwiefern eine Gruppe als „andersartig wahrgenommen“ wird. Sowohl „soziale, moralische oder rechtliche Normen“ als auch das Vorliegen von Diskriminierung und vor allem von Gewalt sind relevante Aspekte, um eine soziale Gruppe zu identifizieren (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201).Zwar verlässt der EuGH nicht den Ansatz, dass die in Frage stehende Gruppe entsprechend dem Wortlaut in Artikel 10, Absatz eins, Litera d, StatusRL von der umgebenden Gesellschaft „als andersartig betrachtet“ werden muss. Aber indem er den Blick auf die gesellschaftliche Positionierung der Gruppe richtet, eröffnet er die Möglichkeit einer stärker strukturbezogenen Auseinandersetzung damit, inwiefern eine Gruppe als „andersartig wahrgenommen“ wird. Sowohl „soziale, moralische oder rechtliche Normen“ als auch das Vorliegen von Diskriminierung und vor allem von Gewalt sind relevante Aspekte, um eine soziale Gruppe zu identifizieren (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201). Es ist folglich zulässig und möglich, dass die Frauen eines Herkunftsstaates als Ganzes als soziale Gruppe gelten. In Bezug auf die Frage, wann dies der Fall ist, nennt der EuGH zum einen Stigmatisierung (bspw von Frauen, die sich gegen soziale Normen wenden), aber auch – und dies ausdrücklich in Bezug auf Frauen ohne nähere Bestimmung durch weitere Charakteristika – wenn Frauen in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts Gewalt erfahren (EuGH (GK) 16.1.2024, C-621-21, WS, Rz 57). Eine sonstige Diskriminierung von Frauen kann zumindest ein Hinweis darauf sein, dass sie in der Gesellschaft als gesonderte Gruppe gelten (Rössl, Frauen als bestimmte soziale Gruppe in Asylverfahren, juridikum 2024, 201). Der EuGH hat eindeutig klargestellt, dass Frauen als solche als soziale Gruppe iSd StatusRL gelten können, dies insbesonders dann, wenn Frauen im Herkunftsland „aufgrund ihres Geschlechtes physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt oder häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind“ (EuGH (GK) 16.1.2024, C-621-21, WS, Rz 57). Die Zwangsverheiratung, die einer nach Art. 4 EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Art. 3 EMRK verboten sind, sind für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie einzustufen. (VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425) Die Zwangsverheiratung, die einer nach Artikel 4, EMRK verbotenen Form der Sklaverei gleichzustellen ist, und der fehlende Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, die Formen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung darstellen, die nach Artikel 3, EMRK verboten sind, sind für sich genommen als Verfolgung im Sinn von Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie einzustufen. (VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425) Die Verfolgung einer Asylwerberin aufgrund "Zwangsverheiratung" kann unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein (VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0195 mit Verweis auf: E 21. Dezember 2006, 2003/20/0550; E 24. August 2007, 2006/19/0082; E 15. Mai 2003, 2001/01/0503; E 3. Juli 2003, 2000/20/0071; E 17. September 2003, 2000/20/0152; E 24. Mai 2005, 2004/01/0457; E VfGH 30. November 2009, U 431/08).Die Verfolgung einer Asylwerberin aufgrund "Zwangsverheiratung" kann unter dem Gesichtspunkt einer geschlechtsspezifischen Verfolgung als Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention asylrelevant sein (VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0195 mit Verweis auf: E 21. Dezember 2006, 2003/20/0550; E 24. August 2007, 2006/19/0082; E 15. Mai 2003, 2001/01/0503; E 3. Juli 2003, 2000/20/0071; E 17. September 2003, 2000/20/0152; E 24. Mai 2005, 2004/01/0457; E VfGH 30. November 2009, U 431/08). Laut der seitens des EuGH vertretenen Ansicht ist für die Definition geschlechtsspezifischer Gewalt sowohl die CEDAW als auch die Istanbul-Konvention als einschlägige Auslegungsinstrumente heranzuziehen (EuGH (GK) 16.1.2024, C-621-21, WS, Rz 44-48). Nach Art. 60 Abs. 1 des Übereinkommens von Istanbul steht fest, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden muss. Zum anderen verlangt Art. 60 Abs. 2 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien, sicherzustellen, dass alle in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe geschlechtersensibel ausgelegt werden und dass in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Verfolgung aus einem oder mehreren dieser Gründe befürchtet wird, den Antragstellerinnen und Antragstellern der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird.Nach Artikel 60, Absatz eins, des Übereinkommens von Istanbul steht fest, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden muss. Zum anderen verlangt Artikel 60, Absatz 2, dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien, sicherzustellen, dass alle in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Verfolgungsgründe geschlechtersensibel ausgelegt werden und dass in Fällen, in denen festgestellt wird, dass die Verfolgung aus einem oder mehreren dieser Gründe befürchtet wird, den Antragstellerinnen und Antragstellern der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird. Im Ergebnis kommt der EuGH zu dem Schluss, dass grundsätzlich „je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als ‚einer bestimmten sozialen Gruppe‘ zugehörig angesehen werden können“. Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm ange