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{'item': 'L515 2327189-1'}

Obsah (24)§ 28Art 133§ 10§ 7§ 6§ 58§ 27§ 1§ 9§§ 55§ 57§ 5§ 24Art. 8§§ 56§ 52§ 61§ 66§ 67§ 46§ 68§ 18§ 50§ 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlL515 2327189-1 Spruch, L515 2327189-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbe-gründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbe-gründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Das Erstverfahrenrömisch eins.
  2. Das Erstverfahren I.1.
  3. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) reiste erstmals am 17.11.2017 mittels eines italienischen Visums in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte die bP an, sie wolle in Österreich mit ihrer Gattin zusammenleben.römisch eins.1.
  4. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) reiste erstmals am 17.11.2017 mittels eines italienischen Visums in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte die bP an, sie wolle in Österreich mit ihrer Gattin zusammenleben. I.1.
  5. Letztlich wurde der Antrag gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und eine Außer-landesbringung nach Italien angeordnet. Eine Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 15.3.2019, W168 2191439-2/6E abgewiesen.römisch eins.1.
  6. Letztlich wurde der Antrag gem. Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen und eine Außer-landesbringung nach Italien angeordnet. Eine Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 15.3.2019, W168 2191439-2/6E abgewiesen. I.2.
  7. Die bP wurde bereits am 28.8.2018 nach Italien überstellt.römisch eins.2.
  8. Die bP wurde bereits am 28.8.2018 nach Italien überstellt. I.3.
  9. Der chronologische Hergang der Ereignisse legt nahe, dass die damalige Einreise in das Bundesgebiet entgegen der Einschätzung der belangten Behörde („bB“) rechtswidrig erfolgte, da das Visums zu einem nicht hierdurch gedeckten Einreisezweck -nämlich zu dauerhaften Niederlassung im Rahmen einer angestrebten Familienzusammenführung- erschlichen wurde und die anschließende Antragstellung rechtsmissbräuchlich zur Umgehung niederlassungs-rechtlicher Bestimmungen erfolgte.römisch eins.3.
  10. Der chronologische Hergang der Ereignisse legt nahe, dass die damalige Einreise in das Bundesgebiet entgegen der Einschätzung der belangten Behörde („bB“) rechtswidrig erfolgte, da das Visums zu einem nicht hierdurch gedeckten Einreisezweck -nämlich zu dauerhaften Niederlassung im Rahmen einer angestrebten Familienzusammenführung- erschlichen wurde und die anschließende Antragstellung rechtsmissbräuchlich zur Umgehung niederlassungs-rechtlicher Bestimmungen erfolgte. I.
  11. Das aktuelle Verfahrenrömisch eins.
  12. Das aktuelle Verfahren I.2.
  13. Am 21.5.2025 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG.römisch eins.2.
  14. Am 21.5.2025 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG. Die bP wurde von einem Organwalter der bP am 31.7.2025 ausführlich niederschriftlich einvernommen und gab hierbei Folgendes an (Hervorhebungen, Formatierungen, Schriftbild etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): „… LA: Können wir die Einvernahme in der deutschen Sprache durchführen? VP: Nein, ich spreche kein Deutsch. … LA: Wie geht es Ihnen? Sind Sie gesund? Nehmen Sie Medikamente? VP: Ich nehme viele Medikamente. LA: Welche gesundheitlichen Probleme haben Sie? VP: Ich habe eine Thrombose am Herzen, Diabetes, Hepatitis C, dagegen werde ich derzeit behandelt. Am 05.08.2025 habe ich eine Herzuntersuchung. LA: Seit wann leiden Sie an Ihren Erkrankungen? VP: Am
  15. Februar 2025 wurde es mir schlecht. Ich wurde ins Krankenhaus in XXXX eingeliefert. In Italien ging es mir nicht gut aufgrund einer Viruserkrankung. Ich begab mich am 08.02.2025 nach Österreich, denn ich wollte, wenn ich sterben sollte bei meiner Frau sterben. VP: Am
  16. Februar 2025 wurde es mir schlecht. Ich wurde ins Krankenhaus in römisch 40 eingeliefert. In Italien ging es mir nicht gut aufgrund einer Viruserkrankung. Ich begab mich am 08.02.2025 nach Österreich, denn ich wollte, wenn ich sterben sollte bei meiner Frau sterben. LA: Welche medizinischen Behandlungen benötigen Sie derzeit? VP: Meine Hepatitis C wird jetzt behandelt. Am 05.08.2025 ist die Herzuntersuchung, dabei wird untersucht, welche Operation ich brauche. LA: Was war der Auslöser Ihrer Erkrankungen? VP: Ich hatte Grippe, danach kamen diese Probleme. LA: Aus den medizinischen Befunden ergibt sich, dass Sie Alkoholiker, Raucher und Drogenabhängiger sind bzw. waren. Wie ist die aktuelle Lage? P: Seit 20 Jahren konsumiere ich keinen Alkohol mehr. Ich rauche nur Zigaretten und bin in Österreich im offiziellen Substitutionsprogramm. LA: Wie wurden Ihre Erkrankungen bzw. Süchte vor der Einreise nach Österreich behandelt? VP: In Italien wurde ich drogenabhängig. Nachgefragt, weil ich von Österreich nach Italien 28.08.2018 abgeschoben wurde. Ich war damals obdachlos und begann Drogen zu nehmen. LA: Wie haben Sie Ihr Leben und Ihre Drogen dort finanziert? VP: Ich habe Gartenarbeiten durchgeführt und Geld verdient. Meine Ehefrau unterstützte mich zusätzlich finanziell von Österreich aus. … LA: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in Italien? VP: Unterschiedlich. Bei gutem Wetter draußen und sonst bei Bekannten Armeniern. LA: Wann wurde Ihre Hepatitis erstmals festgestellt? VP: Alle meine Erkrankungen wurden erst hier in Österreich im Februar festgestellt. LA: Hatten Sie bereits in Italien eine Drogenersatztherapie? VP: Nein. LA: Welches Aufenthaltsrecht hatten Sie in Italien? VP: Keines. LA: Sie konnten von 2018 bis zuletzt illegal dort leben? VP: Ja. … LA: Wurde Sie schon jemals wegen illegalen Aufenthalts angezeigt? VP: Ja, ich bekam schon eine Strafe in der Höhe von 600,- Euro. Ich bin ja hier gemeldet, warum bin ich illegal. Anmerkung: Die VP wird über seinen illegalen Aufenthalt aufgeklärt. LA: Seit wann leben Sie jetzt durchgehend in Österreich? VP: Wie erwähnt seit Februar. Ich war dann ein Monat im Krankenhaus. Seit der Entlassung bin ich in ärztlicher Behandlung. LA: Sie sind laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister seit 13.03.2025 in Österreich durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Warum haben Sie erst später am 21.05.2025 den gegenständlichen Antrag gestellt? VP: Ich war in ärztlicher Behandlung und es ging mir nicht so gut. LA: Aufgrund der Behandlung geht es Ihnen nun besser? VP: Ja. Es gibt noch das gefährliche Problem mit dem Herzen und ich benötige eine Operation. LA: Legen Sie mir innerhalb von 4 Wochen eine aktuelle Medikationsliste auch zu Ihrem Substitutionsprogramm vor. VP: Ja, werde ich machen. LA: Warum haben Sie den gegenständlichen Antrag gestellt? VP: Ich möchte hier mit meiner Ehefrau zusammenleben und nicht irgendwo auf einer Straße. LA: Haben Sie je versucht einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Behörde des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes über Ihre Vertretungsbehörde im Ausland zu erlangen? VP: In Armenien gibt es keine Österreichische Botschaft. LA: Gibt es in Italien eine Vertretungsbehörde? VP: Das weiß ich nicht, da kenne ich mich nicht aus. LA: Wollen Sie heute Beweismittel vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? VP: Ich lege Folgendes vor. Übersetzung der Geburtsurkunde 3 Überweisungsscheine (Original) 2 Terminbestätigungen des LKH- XXXX 2 Terminbestätigungen des LKH- römisch 40 Ärztlicher Befund LKH XXXX v. 26.05.2025 Ärztlicher Befund LKH römisch 40 v. 26.05.2025 LA: Wann waren Sie zuletzt in Ihrem Herkunftsstaat Armenien? VP:
  17. LA: Warum wollen Sie damals nicht dorthin zurückkehren? VP: Ich wurde damals aus politischen Gründen zur Fahndung ausgeschrieben, daher wollte ich nicht zurückkehren. LA: Wie ist der aktuelle Stand bzgl. der Fahndung? VP: Es kann sein, dass ich nach wie vor auf der Fahndungsliste stehe. Ich habe Angst davor zurückzukehren. LA: Welche Angehörigen von Ihnen leben noch in Armenien? LA: Eine Schwester. Meine drei Brüder leben in Russland. Meine Eltern sind bereits verstorben. LA: Wie geht es Ihrer Schwester dort? VP: Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ich habe nur gelegentlich mit ihr Kontakt. LA: Wovon lebt die Familie Ihrer Schwester dort? VP: Sie ist Ärztin hat zwei kleine Kinder und es deswegen bei jenen zuhause. Ihr Ehemann sorgt für die Familie. LA: Haben Sie zu sonstigen Personen in Armenien Kontakt? VP: Nein. LA: Warum nicht? Es gibt doch sicher Bekannte von früher? VP: Es sind schon 8 Jahre seit meiner Ausreise vergangen. Vor 2 Jahren starb ein Freund und letztes Jahr ein anderer. LA: Wollen Sie zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien innerhalb einer Frist von 14 Tagen eine schriftliche Stellungnahme einbringen? VP: Nein. Leben im Bundesgebiet: LA: Wie ist Ihr Personenstand? VP: Ich bin seit 2017 mit einer armenischen Staatsbürgerin verheiratet. Meine Frau hat hier einen Aufenthaltstitel und zwei Jobs. LA: Beschreiben Sie diese Beziehung? VP: Sie ist sehr liebevoll. Ich kann ohne meine Frau nicht leben. LA: Wie konnten Sie dann seit 2018 ohne Ihre Frau leben? VP: Ich habe Sie immer wieder, ca. 10-mal im Jahr hier besucht. LA: Wie haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt? VP: Wir kannten uns schon lange aus Armenien, als sie noch dort lebte. LA: Kennen Sie XXXX ? LA: Kennen Sie römisch 40 ? VP: Ja, er ist mein Schwager, der Bruder meiner Frau. LA: Wovon lebt Ihre Ehefrau? VP: Sie arbeitet als Reinigungskraft in einem Fitnesscenter und bei der Fa. XXXX VP: Sie arbeitet als Reinigungskraft in einem Fitnesscenter und bei der Fa. römisch 40 LA: Haben Sie Kinder? VP: Wir haben keine Kinder. LA: Haben Sie sonstige Familienangehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Wie bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Ehefrau finanziert mein Leben. LA: Sind Sie krankenversichert? VP: Ich weiß das nicht. Nachgefragt habe ich eine E-Card beantragt bisher aber nicht bekommen. LA: Sind Sie mit Ihrer Frau mitversichert? VP: Nein, nur aufgrund meines alten Asylantrages aus
  18. LA: Wo und wie leben Sie derzeit in Österreich? VP: Ich lebe mit meiner Frau in einem Miethaus. LA: Haben Sie je in Österreich gearbeitet? Wenn ja, in welchen Zeiträumen? VP: Nein. LA: Sind Sie arbeitsfähig und könnten einer Erwerbstätigkeit nachgehen? VP: Ja, natürlich. LA: Haben Sie besondere Beziehungen zu Personen, die Sie anführen möchten? VP: Nein. LA: Bestehen Abhängigkeitsverhältnisse zu Personen Ihrerseits? Ist jemand von Ihnen abhängig? VP: Nein. LA: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus? VP: Ich stehe auf, nehme meine Medikamente ein und kümmere mich um den Garten. Ich ernte Früchte in unserem Garten. LA: Welche Integrationsmaßnahmen haben Sie bisher gesetzt? VP: Nichts. Ich bin erst seit Kurzem hier und kam gleich ins Spital. LA: Sind Sie ein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie sich ehrenamtlich engagiert? VP: Würde ich gerne, bisher nicht. LA: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei? VP: Nein. LA: Wurden Sie je von einem Gericht oder einer Strafbehörde verurteilt? VP: Nein, nur wegen des illegalen Aufenthalts. Ich bin ja krank, was sollte ich sonst machen. Nachgefragt, wurde eine Ratenzahlung vereinbart. Anmerkung: Die VP wird über die Folgen einer Straffälligkeit aufgeklärt. LA: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft vor? VP: So wie alle anderen. Ich möchte in Österreich leben, arbeiten und mit meiner Familie zusammenleben. LA: Würden Sie bei einer negativen Entscheidung freiwillig ausreisen und an Ihrer Außerlandesbringung aktiv mitwirken? VP: Nein, ich werde von meiner Frau nicht weggehen. Wohin soll ich gehen. …“ Im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme am 31.07.2025 gab Ihre Gattin der bP Folgendes an (Hervorhebungen, Formatierungen, Schriftbild etc. nicht mit dem Original übereinstimmend): … LA: Stellen Sie sich bitte kurz vor? VP: Ich bin XXXX , wurde am XXXX , in XXXX , in Armenien geboren. VP: Ich bin römisch 40 , wurde am römisch 40 , in römisch 40 , in Armenien geboren. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Nehmen Sie Medikamente? VP: Ich hatte 2 Schlaganfälle 2015 und
  19. Gottseidank habe ich diese gut überstanden und geht es mir gut. Ich hatte Augenoperationen dieses Jahr an beiden Augen wegen grünen Stars im Februar
  20. Ich nehme aktuell Medikamente wegen Hohen Blutdruck und Cholesterin. LA: Wie und wann lernten Sie Hr. XXXX kennen? LA: Wie und wann lernten Sie Hr. römisch 40 kennen? VP: Ich kenne ihn seit meinem
  21. Lebensjahr aus Armenien. Wir haben dann 2017 geheiratet. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Wie war der Kontakt zu Ihrem Mann, als er 2018 nach Italien abgeschoben wurde? VP: Er wurde damals einfach bei der Polizei am Hauptbahnhof festgenommen und abgeschoben. Ich weinte damals, wir hatten dann wieder Kontakt als er in Venedig war. Er hatte kein eigenes Geld und kein Telefon. In Italien habe ich ihn mit Geld unterstützt. Er hat dort schwarz gearbeitet und mich immer in Österreich besucht. Er wurde dann krank, als er im Februar 2025 kam, sah er sehr krank aus. Er kam am
  22. und am
  23. Februar ging er dann ins Spital, obwohl er nicht wollte. Er war dann 1 Monat im Spital. LA: Haben Sie bzw. Ihr Mann je versucht einen Familiennachzug nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen zu beantragen? VP: Ja,
  24. Bei der Landesregierung sagte man mir, dass ich einen österreichischen Pass brauche und bei einer Vertretungsbehörde im Ausland den Antrag stellen muss. In Armenien gibt es keine Botschaft. Wir wollten keinen Antrag in Russland stellen. Mein Mann hat Probleme und kann nicht zurück nach Armenien. Ich arbeite und sorge für meine alte Mutter. LA: Wie ist Ihr Tagesablauf? Was arbeiten Sie? VP: Ich arbeite in Teilzeit oder Vollzeit bei der Fa. XXXX , je nach Arbeitsaufkommen. In der XXXX , im Fitnesscenter XXXX , arbeite ich Teilzeit als Reinigungskraft, dort verdiene ich ca. 800,- Euro netto fix. Bei der anderen Firma je nach Anstellung von 900,- bis 1.500,- Euro. VP: Ich arbeite in Teilzeit oder Vollzeit bei der Fa. römisch 40 , je nach Arbeitsaufkommen. In der römisch 40 , im Fitnesscenter römisch 40 , arbeite ich Teilzeit als Reinigungskraft, dort verdiene ich ca. 800,- Euro netto fix. Bei der anderen Firma je nach Anstellung von 900,- bis 1.500,- Euro. LA: Was macht Ihr Mann so tagsüber? VP: Er hilft im Haushalt und Garten mit. Wenn es ihm gut geht, hilft er mir auch bei der Arbeit. Am 5.8.2025 hat er eine Besprechung wegen seiner Thrombose im Herzen. Als er kam, hatte er viele Bakterien im Körper und musste 10 Medikamente, auch Antibiotika nehmen. Er nimmt jetzt viele Medikamente. LA: Was spricht für einen Verbleib Ihres Gatten in Österreich? VP: Ich will, dass er jetzt mit mir zusammenlebt. Wir haben die letzten 8 Jahren eine schwierige Beziehung. Ich lebe schon lange hier, habe Angehörige hier und möchte nicht in Armenien leben. Ich habe dort nichts. LA: Könnte Ihr Gatte zukünftig einer Arbeit nachgehen? VP: Ich glaube schon. LA: Möchten Sie sonst noch etwas sagen, dass Ihnen wichtig erscheint? VP: Ich will, dass er endlich mit mir zusammenleben kann und ein Visum bekommt. Wir haben keine Kinder, nur uns.“ I.3.
  25. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und die Abschiebung als zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.3.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag der bP auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Abschiebung als zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). I.3.

  1. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige -jedoch im Hinblick auf den Umfang des Prüfungsrahmens anlässlich eines Verfahrens gem. § 55 AsylG überschießende- Feststellungen. römisch eins.3.
  2. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige -jedoch im Hinblick auf den Umfang des Prüfungsrahmens anlässlich eines Verfahrens gem. Paragraph 55, AsylG überschießende- Feststellungen. I.3.
  3. Nach einer Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der bP ging die bB letztlich davon aus, dass die Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen in den Hintergrund treten würden. Die bB kam daher zu dem Entschluss, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten sei und in diesem Zusammenhang eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. römisch eins.3.
  4. Nach einer Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen der bP ging die bB letztlich davon aus, dass die Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen in den Hintergrund treten würden. Die bB kam daher zu dem Entschluss, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht geboten sei und in diesem Zusammenhang eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. I.
  5. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde der bB eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsdarstellung und mangelhafte Begründung vorgeworfen, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Insbesondere wären die familiären Bindungen zur Gattin und der schlechte Gesundheitszustand der bP nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt worden.römisch eins.
  6. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde der bB eine unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsdarstellung und mangelhafte Begründung vorgeworfen, sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Insbesondere wären die familiären Bindungen zur Gattin und der schlechte Gesundheitszustand der bP nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt worden. I.5.
  7. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte wurde die bP wie folgt manuduziert:römisch eins.5.
  8. Nach der Vorlage der Beschwerdeakte wurde die bP wie folgt manuduziert: „… [H]insichtlich des in Bezug auf Ihre Person anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, 1176792107-250688885 wird Ihnen mitgeteilt, dass die dort erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien primär der Identifizierung des Abschiebestaates und nicht der Prüfung der abschiebungsrelevanten Lage in diesem dient. Soweit sie sich in Ihrem Vorbringen zu Ihrer Lage in ihrem Herkunftsstaat Armenien äußern, ist dies nicht im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren detailliert zu prüfen (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  9. 9 2016, Ra 2016/21/0234). [H]insichtlich des in Bezug auf Ihre Person anhängige Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2015, 1176792107-250688885 wird Ihnen mitgeteilt, dass die dort erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien primär der Identifizierung des Abschiebestaates und nicht der Prüfung der abschiebungsrelevanten Lage in diesem dient. Soweit sie sich in Ihrem Vorbringen zu Ihrer Lage in ihrem Herkunftsstaat Armenien äußern, ist dies nicht im gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren detailliert zu prüfen vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  10. 9 2016, Ra 2016/21/0234). Sie werden hiermit dahingehend manuduziert, dass eine detaillierte Prüfung Ihrer Lage in Ihrem Herkunftsstaat nur in einem Verfahren im Rahmen einer beantragten Zuerkennung des Status eines international Schutzberechtigten zukommt. Sollten Sie eine derartige Prüfung wünschen, müssten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Seitens des ho. Gerichts wird für die Dauer von 2 Wochen zugewartet, ob Sie einen solchen Antrag stellen. Wir kein solcher Antrag gestellt, wird gegenständliches Verfahren fortgeführt und im Rahmen des im fremdenrechtlichen Verfahren maßgeblichen Sachverhalts entschieden. Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass die von Ihnen eingebrachten Beschwerde gem. § 16 Abs. 5 BFA-VG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht im Bundesgebiet begründet und sie somit den Ausgang des Verfahrens außerhalb des Bundesgebietes abzuwarten haben (Anm: es ist rechtlich auch keine Möglichkeit vorgesehen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen), bzw. sie durch Durchsetzung dieser Obliegenheit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gem. dem FPG bzw. Vollstreckungs- und Beugemaßnahmen gem. dem VVG seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu rechnen haben.Weiters werden Sie darauf hingewiesen, dass die von Ihnen eingebrachten Beschwerde gem. Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht im Bundesgebiet begründet und sie somit den Ausgang des Verfahrens außerhalb des Bundesgebietes abzuwarten haben Anmerkung, es ist rechtlich auch keine Möglichkeit vorgesehen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen), bzw. sie durch Durchsetzung dieser Obliegenheit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gem. dem FPG bzw. Vollstreckungs- und Beugemaßnahmen gem. dem VVG seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu rechnen haben. …“ I.5.
  11. Im Rahmen eines Antwortschreibens legte die bP weitere Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand und der Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor.römisch eins.5.
  12. Im Rahmen eines Antwortschreibens legte die bP weitere Unterlagen betreffend ihren Gesundheitszustand und der Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. I.6.
  13. Mit ho. Anfrage vom 15.1.2025 wurde die bB ersucht bekannt zu geben, ob die bP zwischenzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.römisch eins.6.
  14. Mit ho. Anfrage vom 15.1.2025 wurde die bB ersucht bekannt zu geben, ob die bP zwischenzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Ebenso wurde die bB ersucht bekannt zu geben, welche Bemühungen ihrerseits getätigt wurden, um den rechtswidrigen Aufenthalt der bP im Bundesgebiet zu beenden und zu welchem Ergebnis diese führten. I.6.
  15. Bereits am selben Tage teilte die bB mit, dass die bP keinen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.römisch eins.6.
  16. Bereits am selben Tage teilte die bB mit, dass die bP keinen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Am 16.1.2025 teilte die bB mit, dass aktuell kein Abschiebetitel gegen die bP bestünde. Die bB warte den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens ab, um gegebenenfalls aufenthaltsbe-endende Maßnahmen zu setzen bzw. durchzuführen. I.
  17. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift und der unter Punkt I.5.
  18. genannten Stellung-nahme stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag dar.römisch eins.
  19. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift und der unter Punkt römisch eins.5.
  20. genannten Stellung-nahme stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  21. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  22. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  23. Die beschwerdeführende Partei Die bP führt die im Spruch genannte Identität. Die bP ist volljährig, seit dem Jahr 2017 verheiratet, ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien, verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurde dort sozialisiert und spricht die armenische Sprache. Die bP verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Nach ihrer Überstellung nach Italien, wo sie sich ebenfalls rechtswidrig aufhielt und ihren Unterhalt als finanziellen Zuwendungen ihrer Gattin und Schwarzarbeit bestritt, reiste sie wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und wieder nach Italien aus. Die bP hielt sich vom November 2017 – August 2018 und nunmehr seit Februar 2025 durchgehend in Österreich auf. Zwischen August 2018 und Februar 2015 reiste sie von Italien aus wiederholt ca. 10-mal Jährlich nach Österreich ein, um ihre Gattin zu besuchen. Verwandte der bP leben nach wie vor in Armenien. Als armenischer Staatsbürger hat die bP Zugang zum armenischen Gesundheits- und Sozial-wesen. Ebenso hat sie Zugang zu Rückkehrhilfe. Die bP reiste in Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen in das Bundesgebiet ein, um mit ihrer Gattin im Familienverband zu leben. Sie lebt nunmehr im gemeinsamen Haushalt mit der Gattin und der Schwiegertochter. Ebenso reiste sie in das Bundesgebiet ein, um sich im Rahmen des österreichischen Gesund-heitssystems behandeln zu lassen, obwohl ihr als armenischer Staatsbürger auch das armenische Gesundheitssystem offenstünde. Die Gattin der bP ist armenische Staatsbürgerin der Republik Armenien und hält sich nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Trotz der bestehenden Verpflichtung das Bundesgebiet zu verlassen verharrt die bP im rechtswidrigen Aufenthalt. Umgekehrt hat die bB bis dato keine konkreten Schritte gesetzt, welche auf eine Durchsetzung der Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes abzielen. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die bP findet in Armenien eine Existenzgrundlage vor. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Verfahrensgang verwiesen. I.1.
  24. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.1.
  25. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien Zur abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an und geht davon aus, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023). Personen, die das
  26. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023). Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosen-unterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023). Quelle  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinischen Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vgl. BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweisen geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinischen Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vergleiche BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweisen geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024). Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024). Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Exkurs: Das Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013) über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom
  27. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 LISTE (vollständig) von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden, haben:
  28. Leistungsempfänger, die 28.01 (anstatt der vorhergehenden Punktezahl von 30.00) und mehr Punkte der Prekarität im Armuts-Familienbeihilfesystem schreiben.
  29. Erwachsene mit Behinderungen irgendeiner Gruppenschwere (der 1sten, 2ten und 3ten Gruppen)
  30. Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges und die ihnen Gleichgestellten
  31. Reproduktionsalter Frauen – in der Schwangerschafts-, Kindesgeburts- und Wochenbettperiode.
  32. Kinder unter 18 Jahren.
  33. Kinder unter 8 Jahren, sowie 12jährige Kinder und 65jährige und ältere Personen (in Bezug auf spezialisierte, stomatologische Hilfe).
  34. Menschen, die einer zusätzlichen medizinisch-sozial Untersuchung mit einem von den staatlichen Behörden ausgestellten Befehl unterzogen werden.
  35. Männliche Jugendliche (14-15 Jahre alt), Personen unter dem militärdienstfähigen Alter (mit 16 bis 18 Jahren) und im militärdienstfähigem Alter (Krankenhausversorgung und für Personen im militärdienstfähigen Alter ebenfalls Krankenhausuntersuchung) sowie Personen, die zur Musterung und Manöver gerufen werden, und das in Bezug auf ambulatorische und Krankenhausuntersuchungen.
  36. Militärsoldaten und Mitglieder ihrer Familien.
  37. Mitglieder der Familien derjenigen Personen, die bei der Verteidigung der RA sowie während der Ausführung ihrer Funktion ums Leben gekommen sind.
  38. Rettungsmänner und Mitglieder ihrer Familien, Mitglieder der Familien von Rettungsmännern, die während der Durchführung ihrer Funktionen ums Leben gekommen sind.
  39. Verhaftete Personen, Gefangene und diejenigen mit Gefängnis-Verurteilung.
  40. Menschen, die in Altersheimen leben.
  41. Kinder, die in Kinderheimen leben.
  42. Unterdrückte Menschen.
  43. Teilnehmer von Beseitigungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks - Verurteile Personen.
  44. Personen, die Gegenstand menschlicher Ausbeutung gewesen sind (Menschenhandel).
  45. Nach Obdach suchende und Mitglieder ihrer Familien.
  46. Personen, die aufgrund von Mutilationen, Verletzungen, Krankheiten, welche während dem Militärdienst entstanden sind, demobilisiert sind und diejenigen, die in Folge einer medizinischen und sozialen Untersuchung (medizinische Versorgung im Krankenhaus im Rahmen eines individuellen Rehabilitierungsprogrammes, entwickelt durch ein zuständiges Staatsorgan im Bereich der medizinischen und sozialen Untersuchung) nicht als behindert anerkannt wurden. Anhang
  47. Regierungsdekret der RA N642-N, vom
  48. Mai 2019: “Anerkennung von sozialen Bevölkerungsgruppen, die das Recht auf Bereitstellung von Medikamenten ohne Bezahlung beziehungsweise unter äußerst privilegierten Bedingungen (mit teilweiser Kostenerstattung) haben und die Liste von Krankheiten“, gefolgt von einigen Updates. Kommentar: Das vorhergehende Regierungsdekret N1717-N (vom
  49. November 2006) wurde verworfen. Es gibt lediglich kleine Aktualisierungen. Die Grundsätze sind die gleichen. Der Anhang gilt als eine Rechtsgrundlange zur freien Bereitstellung von Medikamenten in Polikliniken und spezialisierten Leistungen (Arzneimittelausgabe, Zentrum) für den ambulanten Gebrauch. TEIL 1 – Sozialer Ansatz. Medikamente sind kostenlos für spezielle/soziale Bevölkerungsgruppen, ungeachtet der Diagnose / Krankheiten, an denen die Patienten leiden. TEIL 2 - Krankheitsbezogener Ansatz. Medikamente sind für einige Krankheitsgruppen kostenlos, ungeachtet ob ein Patient einer der sozialen/speziellen Bevölkerungsgruppen angehört oder nicht. TEIL
  50. Sozial schwache / spezielle Bevölkerungsgruppen in Armenien haben ein Recht auf Versorgung von Medikamenten, die in der Nationalen Liste für grundlegende Arzneimittel eingetragen sind, von Seiten primärer Gesundheitseinrichtungen (Polikliniken, Ambulatorien) und das kostenlos oder unter äußerst privilegierten Bedingungen.
  51. Die freie Versorgung für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppierungen: a) Erwachsene mit Behinderung der 1sten und 2ten Gruppen (schwerwiegend und moderat). b) Kinder mit Behinderung (unter 18 Jahren). c) Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges (1941-1945) und Personen, die ihnen gleichgestellt sind. d) Kinder unter 7 Jahren e) Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben. f) Kinder (unter 18 Jahren), denen die elterliche Fürsorge entzogen wurde und ebenfalls Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben. g) Kinder aus Familien, die viele Kinder haben (> 4 Kinder unter 18 Jahren). h) Kinder (unter 18 Jahren) von Familien, die aus der Behinderung bestehen. i) Mitglieder der Familien von Personen, die während ihrer Verteidigung der RA und während der Ausübung ihrer Funktion, ums Leben gekommen sind. j) Begünstigte, die > 28.01 Punkte der Prekarität, einschließlich im Armut (Familie) Beihilfesystem haben. 2 Aktualisierungen (durch das Regierungsdekret N1980-N, Stand 04.12.2020): k) Personen, die dauerhaft in der Republik Artsakh leben, aber aufgrund des Krieges in die Republik Armenien übersiedelt wurden. l) Personen, die während dem von der Republik Aserbaidschan entfesselten Krieg in der Republik Artsakh am
  52. September 2020 verwundet wurden: Soldaten, Teilnehmer im Krieg (Freiwillige) ohne Einberufungsmobilisierung.
  53. Bereitstellung unter äußerst privilegierten Bedingungen für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppen (sie haben 50% der Kosten zu zahlen): a) Ein Kind einer alleinerziehenden Mutter. b) Erwachsene mit Behinderung der 3ten Gruppe (mild). c) Teilnehmer von Entsorgungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks Verurteilte Personen d) Unterdrückte Personen. e) Ein Rentner, der alleine lebt und nicht arbeitet. f) Familien, die aus nicht beschäftigten Rentnern bestehen, einschließlich denjenigen, die für ein Kind unter 18 Jahren sorgen.
  54. Nicht arbeitende Rentner (sie haben 70% der Kosten zu zahlen). TEIL
  55. Liste der Krankheiten, falls die gegebene Versorgung von Medikamenten durch medizinische Einrichtungen (Polikliniken / ambulante Kliniken und spezialisierte Arzneimittelausgaben) kostenlos zur Verfügung steht.
  56. Tuberkulose (Anti-TBK Medikamente).
  57. Psychiatrische Krankheiten (psychotropische Medizin).
  58. Bösartige Tumoren (Antineoplastische / antitumoröse Medikamente, Schmerzmittel, einschließlich narkotischer Medikamente)
  59. Diabetes Mellitus und Diabetes Insipidus (Anti-Diabetika)
  60. Epilepsie (Antikonvulsiva).
  61. Myokardinfarkt (Medikamente zur Verbesserung der Blutzirkulation während der 2 Monate nach der Krankenhausentlassung). Familiäres Mediterranes Fieber (Colchicin).
  62. Herzklappenfehler (Gerinnungshemmer nach einer Klappenprothese).
  63. Malaria (Malaria-Medikamente).
  64. Endstadium einer Nierenkrankheit (falls chronische Hämodialyse – Erythropoethin; wenn nach Nierentransplantation – eine der Immunsuppressiva wie Mycophenolatmofetil, Cyclosporin, oder sonstiges).
  65. Phenylketonurie (Phenyl-freie Diät /Rezeptur). Kommentar: Der 11te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1408-N vom
  66. November
  67. Atemnotsyndrom bei Frühgeborenen (Marken beinhalten aktive Beractant, bsp. “Survanta“). Kommentar: Der
  68. Punkt ist eine Aktualisierung des Regierungsdekrets N971-N vom
  69. September 2014).
  70. AIDS (Medikamente, Tests). Kommentar: Der 13te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1154-N vom
  71. September
  72. Hypophysärer Zwergwuchs (Hormon-Medikamente). Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom
  73. Mai
  74. Virale Hepatitis C (Virostatika). Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom
  75. Mai
  76. Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024). „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024 Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt.
  77. Beweiswürdigung II.2.
  78. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  79. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Dazu wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche in Bezug auf den seitens der bB beschriebenen chronologischen Hergang der Ereignisse mit dem objektiven Aussagekern der Beschwerdeschrift in tatsächlicher Hinsicht nicht im Widerspruch stehen. II.2.
  80. Die Identität der bP wurde von der bB zweifelsfrei festgestellt, indem die bP ein georgisches Reisedokument sowie ihre Geburtsurkunde vorlegte. römisch zwei.2.
  81. Die Identität der bP wurde von der bB zweifelsfrei festgestellt, indem die bP ein georgisches Reisedokument sowie ihre Geburtsurkunde vorlegte. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Pkt. II.3.1.5.).römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungs-relevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist vergleiche Pkt. römisch zwei.3.1.5.). Soweit die Quellen den Parteien nicht vorgehalten werden, weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich diese für die bB als Spezialbehörde und die bP als armenischen Staatsbürger als notorisch bekannt angesehen. Darüber hinaus ist eine Vielzahl der genannten Quellen öffentlich bzw. elektronisch zugänglich und wurden diese Feststellungen in einer Mehrzahl von ho. Erkenntnissen im RIS veröffentlicht (vg. etwa ho. Erk. vom 24.7.2025, L515 2301176-3/3E und L515 2301178-3/3E). Aufgrund der Erwägungen, welche der bereits unter Punkt I.5.
  82. genannten Manuduktion zu Grunde liegen, können weitergehende Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat Armenien unterblieben. Aufgrund der Erwägungen, welche der bereits unter Punkt römisch eins.5.
  83. genannten Manuduktion zu Grunde liegen, können weitergehende Ausführungen zur Lage im Herkunftsstaat Armenien unterblieben. Der festgestellte Einreisezweck ergibt sich einerseits aus dem Vorbringen der bP und dem beschriebenen chronologischen Hergang der Ereignisse. Die Verweildauer im Bundesgebiet ergibt sich aus den Wahrnehmungen der bB, den Ausführungen der bP und der Zeugin, welche nicht angezweifelt werden. II.2.
  84. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  85. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist und nach Ansicht des ho. Gerichts die Ausführungen der bB für sich als tragfähig anzusehen sind.römisch zwei.2.
  86. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  87. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist und nach Ansicht des ho. Gerichts die Ausführungen der bB für sich als tragfähig anzusehen sind. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP und Zeugin. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Anfrage im Strafregister der Republik Österreich. Der Gesundheitszustand ergibt sich aus den Angaben der bP und vorgelegten Befundlage. Aus dem Umstand, dass die bP hinsichtlich des Prüfungsumfanges im gegenständlichen Verfahren ausführlich manuduziert wurde (vgl. Punkt I.5.1.) und sie in weiterer Folge keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass die bP nicht davon ausgeht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt wurde, welche zur Zuerkennung des Status eines international Schutzberechtigten führen würde, da sie widrigenfalls einen solchen Antrag gestellt hätte. Aus dem Umstand, dass die bP hinsichtlich des Prüfungsumfanges im gegenständlichen Verfahren ausführlich manuduziert wurde vergleiche Punkt römisch eins.5.1.) und sie in weiterer Folge keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, zieht das ho. Gericht den Schluss, dass die bP nicht davon ausgeht, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt wurde, welche zur Zuerkennung des Status eines international Schutzberechtigten führen würde, da sie widrigenfalls einen solchen Antrag gestellt hätte. Der maßgebliche Sachverhalt bezieht sich im gegenständlichen Fall nicht auf jene Umstände, welche im Rahmen eines Antrages auf internationalen Schutz zu prüfen wären, weshalb entsprechende Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis nicht zu würdigen sind.
  88. Rechtliche Beurteilung II.3.
  89. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  90. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungs-gerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungs-gerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.

  1. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. § 55 AsylGrömisch zwei.3.
  2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gem. Paragraph 55, AsylG Die hier relevanten Bestimmungen lauten: § 55 AsylG:Paragraph 55, AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 58 AsylG:Paragraph 58, AsylG: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58
(1)
(4)…Paragraph 58,
(1)
(4)
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. (Anm.: Abs. 5a mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 5 a, mit Ablauf des 30.06.2023 außer Kraft getreten)

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 5des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl.

I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (…)

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. (…) § 9 BFA-VG:Paragraph 9, BFA-VG: Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…) Art. 8 EMRK:Artikel 8, EMRK: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 10Abs. 3 Asyl

G ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“) zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“) zu verbinden, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen wird. § 52 FPGParagraph 52, FPG Rückkehrentscheidung (auszugsweise) § 52

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungs-verfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)
(8)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)
(11)… § 55 FPGParagraph 55, FPG Frist für die freiwillige Ausreise
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)
(5)… II.3.2.
  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der durch eine Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in das Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist (vgl. VwGH 08.05.2024, Ra 2023/17/0074-19; vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0428, mwN).römisch zwei.3.2.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der durch eine Rückkehrentscheidung bewirkte Eingriff in das Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist vergleiche VwGH 08.05.2024, Ra 2023/17/0074-19; vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0428, mwN). II.3.2.
  3. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP über die beschriebenen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.2.2. Basierend auf den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die bP über die beschriebenen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben der bP darstellt.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraphen 9, BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Rechte der bP im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt. II.3.2.

  1. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.2.
  2. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP ist bzw. war zu den bereits genannten Zeiträumen in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.Die bP ist bzw. war zu den bereits genannten Zeiträumen in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine kurze bzw. unterbrochene Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine kurze bzw. unterbrochene Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN). Die bP reiste wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet ein hält bzw. hielt sich in diesem rechtswidrig auf. Der Aufenthalt wurde auch durch die gegenständliche Antragstellung nicht legalisiert und begründet dieser kein Aufenthalts bzw. Bleiberecht (§ 58 Abs. 13 AsylG). Ebenso wurde durch die Einbringung der Beschwerde kein solches Aufenthalts- bzw. Bleiberecht begründet (§ 16 Abs. 5 BFA-VG). Ungeachtet dieser Umstände hält sich die bP im Bundesgebiet auf. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den im FPG diesbezüglich festgelegten vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthalts-bestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.Die bP reiste wiederholt rechtswidrig in das Bundesgebiet ein hält bzw. hielt sich in diesem rechtswidrig auf. Der Aufenthalt wurde auch durch die gegenständliche Antragstellung nicht legalisiert und begründet dieser kein Aufenthalts bzw. Bleiberecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Ebenso wurde durch die Einbringung der Beschwerde kein solches Aufenthalts- bzw. Bleiberecht begründet (Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG). Ungeachtet dieser Umstände hält sich die bP im Bundesgebiet auf. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den im FPG diesbezüglich festgelegten vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthalts-bestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte. - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt als rechtswidrig darstellte und auch durch die gegenständliche Antragstellung nicht legalisiert wurde. Der Aufenthalt der bP war zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens jedenfalls ungewiss und nicht dauerhaft und war die bP bereits damals zur Ausreise verpflichtet. Weder die Gattin noch die Schwiegermutter der bP sind von der bP in einer qualifizierten Form abhängig. So erbringt sie sichtlich keine relevanten Pflege- bzw. Unterstützungsleistungen, viel mehr bezieht sie solche von ihrer Gattin. Soweit die bP solche Unterstützungsleistungen bezieht, wird festgehalten, dass es der Gattin freisteht, die bP auch in Armenien -etwa durch Geldüberweisungen- unterstützt und die bP Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt, Sozial- und Gesundheitswesen und den sonstigen beschriebenen Unterstützungsleistungen findet. Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass einem Fremden, welcher rechtswidrig in das Bundesgebiet einreiste oder sich rechtswidrig in diesem aufhält, seine Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass einem Fremden, welcher rechtswidrig in das Bundesgebiet einreiste oder sich rechtswidrig in diesem aufhält, seine Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten. Hier sei darauf hingewiesen, dass es der Gattin der bP als armenische Staatsbürgerin frei steht, die bP jederzeit in Armenien zu besuchen. Ebenso befinden sich zwischen Armenien und Österreich notorisch bekannter weise etliche Staaten, welche von armenischen Staatsbürgern visafrei bereist werden können (etwa Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Hier wird insbesondere auf die Bestimmungen des NAG verwiesen, welche Unter Berücksichtigung von Art. 8 EMKR ein entsprechendes Verfahren für die Familienzusammenführung vorsehen und ist primär diese Vorgangsweise seitens der bP zu wählen, welche im gegenständlichen Fall nicht durch die Stellung des gegenständlichen Antrages umgangen werden kann. Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Hier wird insbesondere auf die Bestimmungen des NAG verwiesen, welche Unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMKR ein entsprechendes Verfahren für die Familienzusammenführung vorsehen und ist primär diese Vorgangsweise seitens der bP zu wählen, welche im gegenständlichen Fall nicht durch die Stellung des gegenständlichen Antrages umgangen werden kann. - Grad der Integration Die bP beherrscht laut eigenen Angaben die deutsche Sprache nicht. Es sei in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die vorgelegten Empfehlungsschreiben der Schwiegermutter dokumentiert, dass sie sich aus ihrer persönlichen Sicht für einen weiteren Verbleib der bP im Bundesgebiet ausspricht, bzw. diese laut ihrem subjektiven dafürhalten ein Verbleiben der bP in Österreich befürwortet. Eine außergewöhnliche, rechtlich relevante Integration ist hieraus jedoch nicht entnehmbar. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Soweit sich aus dem Akteninhalt eine Suchtmittelabhängigkeit der bP ergibt, sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]; vgl .auch VwGH 29.9.1994, Zl. 94/18/0370) und verstärkt dies Abhängigkeit jedenfalls nicht die privaten Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet.Soweit sich aus dem Akteninhalt eine Suchtmittelabhängigkeit der bP ergibt, sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]; vergleiche .auch VwGH 29.9.1994, Zl. 94/18/0370) und verstärkt dies Abhängigkeit jedenfalls nicht die privaten Interessen der bP an einem Verbleib im Bundesgebiet. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein, hält sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf und begründete auch das gegenständliche Verfahren kein Aufenthalts- und Bleiberecht. Ungeachtet dessen reiste sie bis dato nicht aus dem Bundesgebiet aus und verletzte bzw. verletzt sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Im gegenständlichen kommt zusätzlich hinzu, dass eine erhebliche Motivation der bP, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nach Österreich einzureisen, im Wesentlichen davon getragen war bzw. ist, das österreichische Gesundheitssystem jenem des Herkunftsstaates vorzuziehen, obwohl ihr das armenische Gesundheitssystem offenstünde und hierdurch nicht unerhebliche Kosten für die Allgemeinheit in Österreich verursachte bzw. zur Verschärfung der notorisch bekannten Kapazitätsengpässe des ho. Gesundheitssystem beitrug. Letztlich zeigt dieses Verhalten der bP, dass sie in qualifizierter Weise nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung, insbesondere das Einwanderungs- und Aufenthaltsrecht zu beachten. Sie konnte bis dato zur freiwilligen Ausreise und somit zur freiwilligen Herstellung des rechtmäßigen Zustandes sichtlich nicht bewogen werden. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung vom Inland aus bewusst war. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden. -Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP im hier erforderlichen Rahmen ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. II.3.2.
  3. Im Lichte der oa. Ausführungen erachtete das ho. Gericht im Einklang mit der bB, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. römisch zwei.3.2.
  4. Im Lichte der oa. Ausführungen erachtete das ho. Gericht im Einklang mit der bB, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet gegenüber dem persönlichen Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Das ho. Gericht verkennt nicht, dass entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen der Intessensabwägung auch das Verhalten bzw. eine allfällige Passivität der Behörde im Rahmen der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu berücksichtigen ist und ergaben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise, dass die bB die Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes der bP bis dato ernsthaft verfolgte. Dennoch kann im gegen-ständlichen Fall auf Basis des hier festgestellten Sachverhalts (insbesondere das Verhalten der bP, die Verweildauer im Bundesgebiet) noch keine anderslautende Interessensabwägung getroffen werden. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien. So wurde seitens der bB (noch) davon abgesehen, ein Einreiseverbot gem. § 53 FPG zu erlassen.Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien. So wurde seitens der bB (noch) davon abgesehen, ein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG zu erlassen. II.3.2.5.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

§ 52Abs.

9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). römisch zwei.3.2.5.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art.

2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde. Im Rahmen des hier vorgesehenen Prüfungsumfanges gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer im Vorabsatz genannten Gefahr ausgesetzt wäre und wird neuerlich auf den Umstand verwiesen, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG stammt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt und sie eine Existenzugrundlage verfügt und Zugang zum armenischen Gesundheitssystem hat.Im Rahmen des hier vorgesehenen Prüfungsumfanges gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die bP im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer im Vorabsatz genannten Gefahr ausgesetzt wäre und wird neuerlich auf den Umstand verwiesen, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG stammt, für den der im gegenständlichen Fall nicht erschütterte Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt und sie eine Existenzugrundlage verfügt und Zugang zum armenischen Gesundheitssystem hat. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs.

3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Armenien nicht.Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Armenien nicht. Soweit sich die bP zur Lage in Georgien bzw. zu allfälligen Rückkehrhindernisse äußert, sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass derartige Umstände nicht im gegens-tändlichen Verfahren, sondern im Rahmen eines Verfahrens anlässlich eines allenfalls zu beantragenden internationalen Schutzes über den hier angewandten Maßstab hinausgehend genauer zur prüfen wären und die bP einen solchen Antrag nicht stellte. Hierüber wurde die bP einerseits manuduziert und ist sie andererseits rechtskundig vertreten und sie stellte dennoch keinen entsprechenden Antrag. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH

  1. 9 2016, Ra 2016/21/0234).Soweit sich die bP zur Lage in Georgien bzw. zu allfälligen Rückkehrhindernisse äußert, sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass derartige Umstände nicht im gegens-tändlichen Verfahren, sondern im Rahmen eines Verfahrens anlässlich eines allenfalls zu beantragenden internationalen Schutzes über den hier angewandten Maßstab hinausgehend genauer zur prüfen wären und die bP einen solchen Antrag nicht stellte. Hierüber wurde die bP einerseits manuduziert und ist sie andererseits rechtskundig vertreten und sie stellte dennoch keinen entsprechenden Antrag. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, in diesem Zusammenhang weitergehende Prüfungen vorzunehmen, bzw., ist ihm dies sogar verwehrt und ist somit die Zulässigkeit der Abschiebung festzustellen vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  2. 9 2016, Ra 2016/21/0234). II.3.2.
  3. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie im Wesentlichen jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen. römisch zwei.3.2.
  4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht Paragraph 55, Absatz 2, erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die die bP bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die hier vorliegenden Umstände gehen letztlich nicht über jene Umstände in relevanter Weise hinaus, wie sie im Wesentlichen jeden Fremden, welcher zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist, betreffen. Auch wurden keine weiteren Umstände und kein entsprechender Ausreisetermin seitens der bP genannt. Die eingeräumte Frist erscheint somit angemessen. II.3.2.
  5. Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in Bezug auf alle angefochtenen Spruchpunkte abzuweisen.römisch zwei.3.2.
  6. Aufgrund der getroffenen Ausführungen war die Beschwerde in Bezug auf alle angefochtenen Spruchpunkte abzuweisen. II.3.
  7. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die bP bereits in der Vergangenheit verpflichtet war bzw. ist, innerhalb einer Frist von 14 Tagen von sich aus auszureisen, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, § 12 VVG), durchzusetzen ist.römisch zwei.3.
  8. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die bP bereits in der Vergangenheit verpflichtet war bzw. ist, innerhalb einer Frist von 14 Tagen von sich aus auszureisen, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG vergleiche Paragraph 46, leg. cit) bzw. des VVG vergleiche etwa Paragraph 5, leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG letzter Satz, Paragraph 12, VVG), durchzusetzen ist. Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur fristge-rechten Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd § 5 VVG handelt, welche –mit –neben den Einsatz fremdenpolizeilicher Mitteln- den dort genannten Zwangsmitteln durchzu-setzen ist.

§ 3Abs.

3 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt (vgl. auch § 12 VVG).Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur fristge-rechten Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd Paragraph 5, VVG handelt, welche –mit –neben den Einsatz fremdenpolizeilicher Mitteln- den dort genannten Zwangsmitteln durchzu-setzen ist.

Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt vergleiche auch Paragraph 12, VVG). Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, fällt gem. § 3 Abs. 2 BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesem als Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- im Falle der Erforderlichkeit auch mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen.Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, fällt gem. Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesem als Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- im Falle der Erforderlichkeit auch mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen. Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren läge im gegenständlichen Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse (§ 1a VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungs-verfahrens diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten).Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren läge im gegenständlichen Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse (Paragraph eins a, VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungs-verfahrens diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten). Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung iVm der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet fristgerecht zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungs-erkenntnis (Anm: bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. § 55 FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen).Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet fristgerecht zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungs-erkenntnis Anmerkung, bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. Paragraph 55, FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen). Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. § 4 VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. § 5 VVG zu vollstrecken ist.Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. Paragraph 4, VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. Paragraph 5, VVG zu vollstrecken ist. Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch –neben dem Einsatz jener Mittel, welche das BPG zur Verfügung stellt- gem. § 5 VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken.Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch –neben dem Einsatz jener Mittel, welche das BPG zur Verfügung stellt- gem. Paragraph 5, VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken. II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen einer öffentlichen m

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