VG iVm Art. 65 Abs. 2 der EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit
Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der EG-VO Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld
Vm § 46 Abs. 1 AlVG und
Vm Art. 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle XXXX zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung bei der Firma „ XXXX GmbH“ sei sie mindestens einmal wöchentlich in XXXX Heimatstaat nach XXXX zurückgekehrt. Die Ermittlungen haben weiters ergeben, dass sich die XXXX der Beschwerdeführerin in XXXX aufhalten würde. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in XXXX habe und mindestens einmal wöchentlich während ihrer Beschäftigung bei der Firma „ XXXX GmbH“ nach XXXX zurückgekehrt sei, sei die Beschwerdeführerin ein „echter“ Grenzgänger. Für einen „echten“ Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung
Vm Art. 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 sein Wohnsitzstaat zuständig. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld
Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG und
Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 GmbH“ sei sie mindestens einmal wöchentlich in römisch 40 Heimatstaat nach römisch 40 zurückgekehrt. Die Ermittlungen haben weiters ergeben, dass sich die römisch 40 der Beschwerdeführerin in römisch 40 aufhalten würde. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 habe und mindestens einmal wöchentlich während ihrer Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 GmbH“ nach römisch 40 zurückgekehrt sei, sei die Beschwerdeführerin ein „echter“ Grenzgänger. Für einen „echten“ Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung
Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, sein Wohnsitzstaat zuständig. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie nur ein bis zwei Mal im Monat nach XXXX zu ihrer XXXX auf Besuch fahre. Die Beschwerdeführerin würde seit XXXX Jahren in Österreich leben und arbeiten. Des Weiteren habe sie einen Hauptwohnsitz in XXXX und ein österreichisches Konto bei der XXXX . Ihr Lebensmittelpunkt würde sich in Österreich befinden. Auch würde sie alle ihre Arztbesuche in Österreich wahrnehmen. Sie habe weder einen Lebensmittelpunkt noch einen Wohnsitz in XXXX . Im Zuge der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie nur ein bis zwei Mal im Monat nach römisch 40 zu ihrer römisch 40 auf Besuch fahre. Die Beschwerdeführerin würde seit römisch 40 Jahren in Österreich leben und arbeiten. Des Weiteren habe sie einen Hauptwohnsitz in römisch 40 und ein österreichisches Konto bei der römisch 40 . Ihr Lebensmittelpunkt würde sich in Österreich befinden. Auch würde sie alle ihre Arztbesuche in Österreich wahrnehmen. Sie habe weder einen Lebensmittelpunkt noch einen Wohnsitz in römisch 40 . Im Zuge der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin XXXX Staatsangehörige und XXXX in der XXXX Republik geboren worden sei. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX , mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis XXXX , in Österreich beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sowohl während als auch nach Beendigung ihrer letzten Beschäftigung mindestens einmal in der Woche in XXXX Heimatstaat XXXX gefahren, wo unter anderem ihre XXXX lebe, wodurch sie ein „echter“ Grenzgänger sei und somit die belangte Behörde nicht zuständig sei.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 Staatsangehörige und römisch 40 in der römisch 40 Republik geboren worden sei. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 , mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis römisch 40 , in Österreich beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sowohl während als auch nach Beendigung ihrer letzten Beschäftigung mindestens einmal in der Woche in römisch 40 Heimatstaat römisch 40 gefahren, wo unter anderem ihre römisch 40 lebe, wodurch sie ein „echter“ Grenzgänger sei und somit die belangte Behörde nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache XXXX nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache römisch 40 nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „Zuständigkeit § 44.
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Antragstellung § 46.
3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).
, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,
3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit
, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,
, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.
f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung 883/2004 dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (vgl. VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung 883 aus 2004, dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet vergleiche VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vor ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom XXXX in Österreich zuletzt in der Zeit von XXXX bis XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vor ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 in Österreich zuletzt in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Wie festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Wohnverhältnisse und ihrer Familiensituation ihren Lebensmittelpunkt in XXXX und war das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin in XXXX gelegen.Wie festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Wohnverhältnisse und ihrer Familiensituation ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 und war das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin in römisch 40 gelegen. Im Lichte der o.a. Literatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass die Beschwerdeführerin – trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – ihren Lebensmittelpunkt in XXXX hatte; dies insbesondere aufgrund der dortigen Anwesenheit ihrer XXXX . Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu ihrem Wohnort in XXXX hinausgehen. Die Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in XXXX überwiegen sohin ihre Arbeitsinteressen in Österreich.Im Lichte der o.a. Literatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass die Beschwerdeführerin – trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 hatte; dies insbesondere aufgrund der dortigen Anwesenheit ihrer römisch 40 . Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu ihrem Wohnort in römisch 40 hinausgehen. Die Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in römisch 40 überwiegen sohin ihre Arbeitsinteressen in Österreich. Wohnort und Ort der letzten Beschäftigung vor der Antragstellung fallen somit fallgegenständlich auseinander. Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung in Österreich von XXXX bis XXXX wöchentlich nach XXXX gefahren. Sie ist daher als „echte Grenzgängerin“ anzusehen.Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 wöchentlich nach römisch 40 gefahren. Sie ist daher als „echte Grenzgängerin“ anzusehen. Die Zuständigkeit des AMS betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom XXXX ist daher nicht gegeben.Die Zuständigkeit des AMS betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 ist daher nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2305574.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.