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{'item': 'W121 2305574-1'}

Obsah (10)§ 44Art. 133Art. 1§ 17Art. 130§ 28§ 23Art. 11Art. 65§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW121 2305574-1 Spruch, W121 2305574-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

§ 44Al

VG iVm Art. 65 Abs. 2 der EG-VO Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke DE BUCK-LAINER (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing. Robert FODROCZI (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit

Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der EG-VO Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld

§ 44i

Vm § 46 Abs. 1 AlVG und

Art. 1lit. f i

Vm Art. 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle XXXX zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung bei der Firma „ XXXX GmbH“ sei sie mindestens einmal wöchentlich in XXXX Heimatstaat nach XXXX zurückgekehrt. Die Ermittlungen haben weiters ergeben, dass sich die XXXX der Beschwerdeführerin in XXXX aufhalten würde. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in XXXX habe und mindestens einmal wöchentlich während ihrer Beschäftigung bei der Firma „ XXXX GmbH“ nach XXXX zurückgekehrt sei, sei die Beschwerdeführerin ein „echter“ Grenzgänger. Für einen „echten“ Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung

Art. 1lit. f i

Vm Art. 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 sein Wohnsitzstaat zuständig. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde der Antrag auf Arbeitslosengeld

Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG und

Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 GmbH“ sei sie mindestens einmal wöchentlich in römisch 40 Heimatstaat nach römisch 40 zurückgekehrt. Die Ermittlungen haben weiters ergeben, dass sich die römisch 40 der Beschwerdeführerin in römisch 40 aufhalten würde. Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 habe und mindestens einmal wöchentlich während ihrer Beschäftigung bei der Firma „ römisch 40 GmbH“ nach römisch 40 zurückgekehrt sei, sei die Beschwerdeführerin ein „echter“ Grenzgänger. Für einen „echten“ Grenzgänger sei für die Leistungsgewährung

Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der EG-Verordnung Nr. 883 aus 2004, sein Wohnsitzstaat zuständig. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie nur ein bis zwei Mal im Monat nach XXXX zu ihrer XXXX auf Besuch fahre. Die Beschwerdeführerin würde seit XXXX Jahren in Österreich leben und arbeiten. Des Weiteren habe sie einen Hauptwohnsitz in XXXX und ein österreichisches Konto bei der XXXX . Ihr Lebensmittelpunkt würde sich in Österreich befinden. Auch würde sie alle ihre Arztbesuche in Österreich wahrnehmen. Sie habe weder einen Lebensmittelpunkt noch einen Wohnsitz in XXXX . Im Zuge der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie nur ein bis zwei Mal im Monat nach römisch 40 zu ihrer römisch 40 auf Besuch fahre. Die Beschwerdeführerin würde seit römisch 40 Jahren in Österreich leben und arbeiten. Des Weiteren habe sie einen Hauptwohnsitz in römisch 40 und ein österreichisches Konto bei der römisch 40 . Ihr Lebensmittelpunkt würde sich in Österreich befinden. Auch würde sie alle ihre Arztbesuche in Österreich wahrnehmen. Sie habe weder einen Lebensmittelpunkt noch einen Wohnsitz in römisch 40 . Im Zuge der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin XXXX Staatsangehörige und XXXX in der XXXX Republik geboren worden sei. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin vom XXXX bis XXXX , mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis XXXX , in Österreich beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sowohl während als auch nach Beendigung ihrer letzten Beschäftigung mindestens einmal in der Woche in XXXX Heimatstaat XXXX gefahren, wo unter anderem ihre XXXX lebe, wodurch sie ein „echter“ Grenzgänger sei und somit die belangte Behörde nicht zuständig sei.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin römisch 40 Staatsangehörige und römisch 40 in der römisch 40 Republik geboren worden sei. Zuletzt sei die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis römisch 40 , mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis römisch 40 , in Österreich beschäftigt gewesen. Die Beschwerdeführerin sei sowohl während als auch nach Beendigung ihrer letzten Beschäftigung mindestens einmal in der Woche in römisch 40 Heimatstaat römisch 40 gefahren, wo unter anderem ihre römisch 40 lebe, wodurch sie ein „echter“ Grenzgänger sei und somit die belangte Behörde nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache XXXX nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Eine Behördenvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache römisch 40 nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist XXXX Staatsangehörige und ist am XXXX in XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist römisch 40 Staatsangehörige und ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin beim AMS einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin war zuletzt in Österreich vom XXXX bis XXXX , mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis XXXX bei der Firma XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.Die Beschwerdeführerin war zuletzt in Österreich vom römisch 40 bis römisch 40 , mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Sie weist seit dem XXXX Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. An der Anschrift XXXX befindet sich eine Unterkunft, welche derzeit von der Beschwerdeführerin gemietet wird, welche eine Nutzfläche von ungefähr XXXX m² aufweist. Im Akt liegt kein Mietvertrag ein.Sie weist seit dem römisch 40 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. An der Anschrift römisch 40 befindet sich eine Unterkunft, welche derzeit von der Beschwerdeführerin gemietet wird, welche eine Nutzfläche von ungefähr römisch 40 m² aufweist. Im Akt liegt kein Mietvertrag ein. Die Beschwerdeführerin hat keinen eigenen Wohnsitz in XXXX , sie wohnt bei ihrem Aufenthalt in XXXX bei ihrer XXXX .Die Beschwerdeführerin hat keinen eigenen Wohnsitz in römisch 40 , sie wohnt bei ihrem Aufenthalt in römisch 40 bei ihrer römisch 40 . Die Beschwerdeführerin verfügt weder im Bundesgebiet noch in XXXX über Immobilienbesitz oder erspartes Vermögen. Die Beschwerdeführerin verfügt weder im Bundesgebiet noch in römisch 40 über Immobilienbesitz oder erspartes Vermögen. Die Beschwerdeführerin ist sowohl während als auch nach Beendigung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses mindestens einmal in der Woche in XXXX Heimatstaat XXXX gefahren, wo unter anderem ihre XXXX lebt.Die Beschwerdeführerin ist sowohl während als auch nach Beendigung ihres letzten Beschäftigungsverhältnisses mindestens einmal in der Woche in römisch 40 Heimatstaat römisch 40 gefahren, wo unter anderem ihre römisch 40 lebt. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung, in XXXX und hat diesen während der Beschäftigung nicht in den Beschäftigungsstaat verlegt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine XXXX E-Mail-Adresse, ein Mobiltelefon mit einer XXXX Telefonnummer und über ein Auto mit XXXX Kennzeichen. Sie besitzt ein österreichisches Bankkonto, welches sie regelmäßig in XXXX benützt.Die Beschwerdeführerin hatte ihren Lebensmittelpunkt zu jeder Zeit, also auch während der in Österreich ausgeübten Beschäftigung, in römisch 40 und hat diesen während der Beschäftigung nicht in den Beschäftigungsstaat verlegt. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine römisch 40 E-Mail-Adresse, ein Mobiltelefon mit einer römisch 40 Telefonnummer und über ein Auto mit römisch 40 Kennzeichen. Sie besitzt ein österreichisches Bankkonto, welches sie regelmäßig in römisch 40 benützt.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft sowie zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sowie aus einem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug. Die Feststellungen zur Arbeitslosmeldung ergeben sich aus der im Akt aufliegenden Antrag. Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag XXXX .Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag römisch 40 . Die Feststellungen zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin zeigte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bereit, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, sondern gab lediglich vage und unklare, einsilbige Antworten und musste mehrfach konkret nachgefragt werden. Darüber hinaus widersprach sie sich auch in ihren Angaben: So erwähnte sie in der Erstbefragung vom XXXX selbst, dass sie wöchentlich in die XXXX Republik fährt, während sie später in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt zu haben und lediglich ein bis zwei Mal monatlich nach XXXX fährt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sie tatsächlich einen dauerhaften Lebensmittelpunkt in Österreich unterhielt; vielmehr zielten ihre kurzen Antworten darauf ab, die tatsächlichen Bezugspunkte zur XXXX Republik und die regelmäßigen Aufenthalte dort möglichst gering erscheinen zu lassen, was die aufgezeigten Widersprüche in ihren Aussagen erklärt. Diese Widersprüche werden durch die vorgelegten Kontoauszüge untermauert, wie wiederholt Zahlungen in der XXXX Republik dokumentieren. Die Zahlungen erfolgten dabei nicht an aufeinanderfolgenden, sondern an unterschiedlichen Tagen, was auf regelmäßige Aufenthalte im Wohnsitzstaat hinweist.Die Beschwerdeführerin zeigte sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bereit, an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, sondern gab lediglich vage und unklare, einsilbige Antworten und musste mehrfach konkret nachgefragt werden. Darüber hinaus widersprach sie sich auch in ihren Angaben: So erwähnte sie in der Erstbefragung vom römisch 40 selbst, dass sie wöchentlich in die römisch 40 Republik fährt, während sie später in der mündlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegt zu haben und lediglich ein bis zwei Mal monatlich nach römisch 40 fährt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sie tatsächlich einen dauerhaften Lebensmittelpunkt in Österreich unterhielt; vielmehr zielten ihre kurzen Antworten darauf ab, die tatsächlichen Bezugspunkte zur römisch 40 Republik und die regelmäßigen Aufenthalte dort möglichst gering erscheinen zu lassen, was die aufgezeigten Widersprüche in ihren Aussagen erklärt. Diese Widersprüche werden durch die vorgelegten Kontoauszüge untermauert, wie wiederholt Zahlungen in der römisch 40 Republik dokumentieren. Die Zahlungen erfolgten dabei nicht an aufeinanderfolgenden, sondern an unterschiedlichen Tagen, was auf regelmäßige Aufenthalte im Wohnsitzstaat hinweist. Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände ist daher vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des relevanten Zeitraums weiterhin über wesentliche persönliche und familiäre Bindungen zur XXXX Republik verfügte und diese auch tatsächlich lebte. Insbesondere bestehen enge familiäre Beziehungen zur XXXX , bei der XXXX Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben regelmäßig eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stand und bei der sie sich – auch während aufrechter Erwerbstätigkeit sowie an arbeitsfreien Tagen – wiederkehrend aufhielt. Auch verfügt die Beschwerdeführerin über eine XXXX E-Mail-Adresse, ein Mobiltelefon mit einer XXXX Telefonnummer und über ein Auto mit XXXX Kennzeichen.Vor dem Hintergrund der Gesamtumstände ist daher vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des relevanten Zeitraums weiterhin über wesentliche persönliche und familiäre Bindungen zur römisch 40 Republik verfügte und diese auch tatsächlich lebte. Insbesondere bestehen enge familiäre Beziehungen zur römisch 40 , bei der römisch 40 Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben regelmäßig eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stand und bei der sie sich – auch während aufrechter Erwerbstätigkeit sowie an arbeitsfreien Tagen – wiederkehrend aufhielt. Auch verfügt die Beschwerdeführerin über eine römisch 40 E-Mail-Adresse, ein Mobiltelefon mit einer römisch 40 Telefonnummer und über ein Auto mit römisch 40 Kennzeichen. Angesichts der vergleichsweisen geringen Entfernung von rund 300 km sowie der Arbeitszeitgestaltung ist eine regelmäßige, zumindest wöchentliche Rückkehr in den Wohnsitzstaat als plausibel und zumutbar anzusehen. Demgegenüber vermögen die von der Beschwerdeführerin behaupteten Anknüpfungspunkte zu Österreich, wie insbesondere die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes und das Wohnen in einer kleinen Wohnung, keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich glaubhaft zu machen. Auch eine nachhaltige, soziale Integration in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr sprechen die widersprüchlichen Angaben sowie die überwiegenden persönlichen und familiären Bindungen zur XXXX Republik gegen die Annahme eines dauerhaften Lebensmittelpunktes in Österreich.Demgegenüber vermögen die von der Beschwerdeführerin behaupteten Anknüpfungspunkte zu Österreich, wie insbesondere die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes und das Wohnen in einer kleinen Wohnung, keine Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach Österreich glaubhaft zu machen. Auch eine nachhaltige, soziale Integration in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr sprechen die widersprüchlichen Angaben sowie die überwiegenden persönlichen und familiären Bindungen zur römisch 40 Republik gegen die Annahme eines dauerhaften Lebensmittelpunktes in Österreich. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatte. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in Österreich gelegen ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: „Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig. Antragstellung § 46.

(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.“Paragraph 46,
(1)Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.“ 3.
  1. Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition: 3.
  2. Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, enthält folgende Definition: Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)[…]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)[…]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.“ 3.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das Folgendes:

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (lex loci laboris). Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, im Fall der Vollarbeitslosigkeit de lege lata - neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (lex domicilii). Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung 883/2004 dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet (vgl. VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015).Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung 883 aus 2004, dagegen als „kein Grenzgänger“, „unechter Grenzgänger“ oder „Nicht-Grenzgänger“ bezeichnet vergleiche VwGH 06.05.2020, Ro 2018/08/0015). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vor ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom XXXX in Österreich zuletzt in der Zeit von XXXX bis XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin vor ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 in Österreich zuletzt in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Wie festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Wohnverhältnisse und ihrer Familiensituation ihren Lebensmittelpunkt in XXXX und war das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin in XXXX gelegen.Wie festgestellt, hatte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Wohnverhältnisse und ihrer Familiensituation ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 und war das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin in römisch 40 gelegen. Im Lichte der o.a. Literatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass die Beschwerdeführerin – trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – ihren Lebensmittelpunkt in XXXX hatte; dies insbesondere aufgrund der dortigen Anwesenheit ihrer XXXX . Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu ihrem Wohnort in XXXX hinausgehen. Die Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in XXXX überwiegen sohin ihre Arbeitsinteressen in Österreich.Im Lichte der o.a. Literatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass die Beschwerdeführerin – trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 hatte; dies insbesondere aufgrund der dortigen Anwesenheit ihrer römisch 40 . Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfügt, die über jene zu ihrem Wohnort in römisch 40 hinausgehen. Die Lebensinteressen der Beschwerdeführerin in römisch 40 überwiegen sohin ihre Arbeitsinteressen in Österreich. Wohnort und Ort der letzten Beschäftigung vor der Antragstellung fallen somit fallgegenständlich auseinander. Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung in Österreich von XXXX bis XXXX wöchentlich nach XXXX gefahren. Sie ist daher als „echte Grenzgängerin“ anzusehen.Wie festgestellt, ist die Beschwerdeführerin im Zeitraum ihrer letzten Beschäftigung in Österreich von römisch 40 bis römisch 40 wöchentlich nach römisch 40 gefahren. Sie ist daher als „echte Grenzgängerin“ anzusehen. Die Zuständigkeit des AMS betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom XXXX ist daher nicht gegeben.Die Zuständigkeit des AMS betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom römisch 40 ist daher nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2305574.1.00

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