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W135 2293112-2

Obsah (9)Art. 133§ 28§ 2§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW135 2293112-2 Spruch, W135 2293112-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 25.10.2023 beim Sozialministeriumservice Anträge auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“. Den Anträgen legte er einen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 25.10.2023 und einen psychologischen Befund einer Klinischen Psychologin und Gesundheitspsychologin vom 07.08.2023 bei. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie ein, welches am 27.02.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.01.2024, erstellt wurde. Darin wurde die Funktionseinschränkung „rez. depressive Störung, Asperger-Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil“), eingeschätzt. Des Weiteren hielt der Gutachter fest, dass das Faktor-V-Leiden keinen Grad der Behinderung erreiche, da keine fachspezifischen Befunde vorliegen würden und es sich um ein fachfremdes Leiden handle. Mit Schreiben vom 27.02.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowohl im Verfahren betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (BEinstG-Verfahren) als auch im Verfahren betreffend den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (BBG-Verfahren) im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 11.03.2024, eingelangt am 14.03.2024, brachte der Beschwerdeführer eine gemeinsame Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, die Begutachtungszeit sei äußerst kurz gewesen und die soziale Integration und Isolation seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. In Folge seines Autismus (Asperger-Syndrom) verliere er sich in unwichtigen Details, sodass Wichtigeres ungesagt bleibe oder anders verstanden werde. Er habe keinerlei Freunde, zu früheren Freunden habe er keinen Kontakt mehr. Er sei anders und habe z.B. bei After-Work-Aktivitäten die Teilnahme immer abgelehnt, da er sich dabei unwohl fühle. Er habe zwar soziale Bedürfnisse, die Interessen seien aber zu verschieden. Auch fehle ihm das „Gespür“ und er könne nicht zwischen den Zeilen lesen, wodurch er auch in „Fettnäpfchen“ trete. Er sei eigentlich introvertiert, doch habe er seit der Kindheit unbewusst Fähigkeiten entwickelt, um „normal zu wirken“ und seine Defizite zu „verstecken“, sodass der Ersteindruck täusche und er extrovertiert wirke. Dieses „Verstecken“ sei für ihn extrem kräfteraubend. Auch möge er keine Menschenansammlungen und er vermeide den Kontakt zu fremden Menschen so gut es gehe. In öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, sei nicht leicht, aber immer noch besser, als selbst zu fahren, wobei er sehr aufgeregt, nervös und unsicher sei, da er den anderen Autofahrern pauschal nicht vertraue. Durch Corona habe er sich aufgrund seiner Angst vor Krankheiten mehr isoliert. Nach der neunmonatigen Wiedereingliederungsteilzeit arbeite er nun mit 25 Wochenstunden in Teilzeit, wobei er schon in der ersten Arbeitswoche Probleme gehabt habe, seine dienstlichen Stunden zu erfüllen, ohne seine privaten Themen (Verpflichtungen, Vorhaben, Zwänge, Störungen) liegen zu lassen. Er möchte nicht, dass sich diese wieder über Jahre ansammeln und in einem Zusammenbruch enden, weshalb es für ihn völlig unvorstellbar sei, jemals wieder Vollzeit zu arbeiten. Die Krankheit schränke ihn daher aufgrund des Mehrbedarfs an Zeit in den Verdienstmöglichkeiten und dem Pensionskonto ein. Auch habe er Beförderungen ausgeschlagen, da ihn die Last zerdrückt hätte, dies einerseits wegen der sozialen Komponente (untergeordnete Mitarbeiter) und andererseits wegen der dann nicht mehr im gleichen Umfang möglichen Detailarbeit (= Stress, Unwohlsein). Kundenkontakt könne er nur haben, wenn er sich fachlich gezielt und sehr detailliert darauf vorbereiten könne, was sehr viel Zeit koste. Er könne sich nicht gut konzentrieren, nur mit Ablenkung einschlafen, habe Zwangsstörungen und ein Bedürfnis nach Regeln, Ordnung, Sortierung, Hygiene und Sauberkeit. Kleinigkeiten im täglichen Leben würden ihm Unwohlsein verursachen. Schließlich habe er große Probleme bei Entscheidungen aller Art, da er alles hinterfrage und „zerdenke“. Vor Anschaffungen recherchiere er sehr lange und nachdem er Geld ausgegeben habe, hinterfrage und bereue er es sofort. Die Unsicherheit führe zu Stress und in der Folge zu einer Gastritis. Das eingeholte Gutachten helfe ihm nicht weiter, denn es sei ihm ein großes Bedürfnis, seinen Arbeitskolleg:innen von seiner Diagnose zu erzählen, um sein Verhalten öffentlich zu begründen und den Druck rausnehmen zu können, was er ohne Kündigungsschutz aber nicht könne. Ohne den Steuerfreibetrag müsse er auch weiterhin seine Privat-Psychotherapeutin und die Medikamente selbst bezahlen. Er selbst würde sich in der Position 03.06.02 einordnen. Der Stellungnahme wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Psychiatrie vom 15.05.2024 ein, worin der Gutachter ausführte, dass keine neuen Befunde nachgereicht worden seien und damit auch keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden, welche eine Änderung der Einschätzung begründen würden. Mit Bescheid vom 16.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.10.2023 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das eingeholte Gutachten vom 27.02.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15.05.2024 übermittelt. Mit Bescheid vom 24.05.2024 stellte die belangte Behörde überdies fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, weshalb der Antrag vom 25.10.2023 abgewiesen wurde. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 27.02.2024 angeschlossen. Gegen diese Bescheide vom 16.05.2024 und vom 24.05.2024 erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 03.06.2024 fristgerecht gemeinsame Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass auf den Inhalt seiner Stellungnahme nicht eingegangen worden sei. Um seine bestehenden und künftigen Therapieausgaben von der Steuer absetzen zu können, benötige er einen Grad der Behinderung von mindestens 25 %. Aufgrund seines seit Jahrzehnten bestehenden sozialen Rückzugs, der fehlenden Integration mit seiner Außenwelt und der Isolation wäre laut Einschätzungsverordnung ein Grad der Behinderung von mindestens 30 % heranzuziehen. Die Krankheit sei schon immer Teil seines Lebens, weshalb er um eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung von mindestens 25 % ab August 2022 (= Start der Therapie) bitte. Der Beschwerde wurden keine weiteren Beweismittel beigelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2024, W135 2293104-1/6E und W135 2293112-1/6E, wurden die beiden angefochtenen Bescheide vom 16.05.2024 und vom 24.05.2024 behoben und die Angelegenheiten

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der beigezogene Gutachter habe sich in seinem Gutachten vom 27.02.2024 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2024 nicht ausreichend mit der vom Beschwerdeführer eingewendeten sozialen Isolation auseinandergesetzt. Bereits aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten psychologischen Befund vom 07.08.2023 würden sich Beeinträchtigungen des Sozialverhaltens bzw. der sozialen Integration des Beschwerdeführers ergeben. Dennoch habe der beigezogene Gutachter nicht darlegt, weshalb anhand des angeführten sozialen Rückzugsverhaltens eine höhere Einschätzung des Leidens nicht möglich sei. Des Weiteren könne dem eingeholten Gutachten auch nicht entnommen werden, ob das Asperger-Syndrom bei der vorgenommenen Beurteilung bzw. bei der Wahl des Rahmensatzes berücksichtigt worden sei. Das vorliegende Gutachten sei somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Die belangte Behörde werde sich daher in den fortgesetzten Verfahren mit dem vorliegenden Asperger-Syndrom und den angeführten Einschränkungen im Sozialverhalten sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen haben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2024, W135 2293104-1/6E und W135 2293112-1/6E, wurden die beiden angefochtenen Bescheide vom 16.05.2024 und vom 24.05.2024 behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der beigezogene Gutachter habe sich in seinem Gutachten vom 27.02.2024 und in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2024 nicht ausreichend mit der vom Beschwerdeführer eingewendeten sozialen Isolation auseinandergesetzt. Bereits aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten psychologischen Befund vom 07.08.2023 würden sich Beeinträchtigungen des Sozialverhaltens bzw. der sozialen Integration des Beschwerdeführers ergeben. Dennoch habe der beigezogene Gutachter nicht darlegt, weshalb anhand des angeführten sozialen Rückzugsverhaltens eine höhere Einschätzung des Leidens nicht möglich sei. Des Weiteren könne dem eingeholten Gutachten auch nicht entnommen werden, ob das Asperger-Syndrom bei der vorgenommenen Beurteilung bzw. bei der Wahl des Rahmensatzes berücksichtigt worden sei. Das vorliegende Gutachten sei somit ergänzungsbedürftig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, zur ausreichenden Sachverhaltsklärung beizutragen. Die belangte Behörde werde sich daher in den fortgesetzten Verfahren mit dem vorliegenden Asperger-Syndrom und den angeführten Einschränkungen im Sozialverhalten sachgerecht auseinanderzusetzen und ein entsprechendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen haben. Die belangte Behörde holte – entsprechend dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes – im fortgesetzten Verfahren ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ein. In diesem Sachverständigengutachten vom 14.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, wurde die Funktionseinschränkung „rez. Depressio, Asperger Syndrom“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da unter Verminderung der antidepressiven Medikation Teilremission, keine Gesprächstherapie, keine stat. oder teilstat. Aufenthalte“), eingeschätzt. In der Stellungnahme zu den gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter Folgendes fest: „Keine Änderung, FA Ko in 2 Monaten, antidepressive Therapie wurde halbiert, sozial integriert.“ Mit Schreiben vom 17.02.2025 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im BEinstG-Verfahren im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 26.02.2025, eingelangt am 06.03.2025, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass seine sozialen Probleme, seine Integration und sein Rückzug zu keinem Zeitpunkt Teil der Untersuchung bzw. der „Beweisaufnahme“ gewesen seien. Der Gutachter habe drei bis vier Minuten lang den aktuellen Befundbericht abgetippt, dann habe er rund sieben Minuten lang allgemeine Fragen zum Gesundheitszustand gestellt und dann habe es geheißen, dass er fertig sei. Der Beschwerdeführer habe daraufhin angesprochen, dass seine sozialen Probleme noch nicht Thema gewesen seien, woraufhin der Gutachter Folgendes gesagt habe: „Sie haben mir Ihre Probleme erzählt. Ich habe nicht den ganzen Vormittag Zeit!“ Auch seine fortschreitenden Zwänge, seine Einschränkungen in der Arbeit und im täglichen Leben, der Leidensdruck und seine „Langsamkeit“ seien in der kurzen Begutachtungszeit unerwähnt geblieben. Das Sozialministeriumservice ignoriere weiterhin seine Stellungnahme vom 11.03.2024 und habe sich kein Bild von seinen Einschränkungen im Sozialverhalten gemacht. Der Stellungnahme legte er ein Gesprächsprotokoll zur persönlichen Untersuchung vom 14.02.2025 bei. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde in der Folge zunächst eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 11.03.2025 ein, worin der Gutachter Folgendes festhielt: „Beschwerde es werde ein GdB von 25% wegen der bestehenden Beeinträchtigungen benötigt. Von meiner Seite keine Änderung der Einschätzung, es gibt in der EVO keinen GdB mit 25%, es wird kein rezenter FA Befund mit Fachstaus beigebracht, der eine andere Einschätzung objektivieren könnte.“ Nachfolgend holte die belangte Behörde eine weitere ergänzende Stellungnahme des befassten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.03.2025 ein, worin Folgendes ausgeführt wurde: „Beschwerde, dass die Schwierigkeiten bezüglich der sozialen Integration zu wenig berücksichtigt wurden. Von meiner Seite keine Änderung der Einschätzung, da es zwar in typischer Weise bei einem Aspergersyndrom zu Einschränkungen in der sozialen Integration kommt, aber der Betroffene 26h als Informatiker arbeitet, Therapieoptionen bestehen und die antidepressive Medikation halbiert wurde.“ Mit Bescheid vom 21.03.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wiederum ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit dem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 und die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 11.03.2025 und vom 17.03.2025 übermittelt. Gegen diesen Bescheid vom 21.03.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, für ihn erschließe sich nicht, inwiefern die Beschäftigung im Ausmaß von 26 Stunden, die bestehenden Therapieoptionen und die Verringerung der Medikation seine Einschränkungen im Sozialverhalten rechtfertigen oder gar relativieren würden. Da es ihm gegenüber der schlimmsten Zeit in den Jahren 2022/23 verhältnismäßig „gut“ gehe, sei die Tagesmedikation von Sertralin halbiert worden, wodurch sich auch die Nebenwirkungen, wie Konzentrationsschwierigkeiten, geminderte Feinmotorik und Gedächtnisprobleme, reduziert hätten. Es sei richtig, dass Therapieoptionen bestehen würden. Damit er vergangene Therapien/Krankheitskosten sowie auch zukünftige Therapieoptionen in Betracht ziehen könne, möchte er diese aber von der Steuer absetzen können, weshalb er einen Grad der Behinderung von mindestens 25 % möchte. Der Rahmensatzwert von 30 v.H. der Positionsnummer 03.06.01 beschreibe seinen aktuellen Zustand gut. Bei ihm bestehe ein weitgehend abgeschlossener sozialer Rückzug und er sei nicht sozial integriert. Vor seinem Krankheitsausbruch im Juli 2022 habe er Vollzeit gearbeitet, nun arbeite er nur 25 Wochenstunden. Ab ca. 20 Stunden verschlechtere sich sein Zustand in Bezug auf Konzentration, Gedächtnis, Feinmotorik und starke Unruhe, was bei über 26 Stunden schlimmer und überfordernd werde. Eine weitere Stundenerhöhung sei undenkbar. Dadurch habe er einen Einkommensverlust von 35 % erlitten. Er ersuche daher um eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung von mindestens 30 % ab August

  1. Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab die belangte Behörde am 28.11.2025 telefonisch bekannt, dass im BBG-Verfahren noch kein Bescheid erlassen worden sei, sondern das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen BEinstG-Verfahren abgewartet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Beim Beschwerdeführer liegen als einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen eine rezidivierende Depressio und ein Asperger-Syndrom vor. Diese Funktionseinschränkungen sind mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. einzuschätzen. Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher 30 v.H.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung stützen sich im Wesentlichen auf das von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.02.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag, unter besonderer Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 17.03.2025, woraus sich in Gesamtschau nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt; hierzu wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden Depressio und an einem Asperger-Syndrom. Der im fortgesetzten Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten vom 14.02.2025 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 (Psychische Störungen – Affektive Störungen – Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades) zu und stufte es mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. ein (die bezüglich „03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades“ in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“). Der beigezogene Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass unter Verminderung der antidepressiven Therapie eine Teilremission gegeben sei, keine Gesprächstherapie absolviert werde und auch keine stationären oder teilstationären Aufenthalte erforderlich gewesen seien. Zur Frage der gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten hielt der Gutachter weiters fest, dass keine Änderung eingetreten sei, da die Facharztkontrollen in Abständen von zwei Monaten stattfinden würden, die antidepressive Therapie halbiert worden sei und der Beschwerdeführer sozial integriert sei. Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.02.2025 aber entgegen, dass seine sozialen Probleme, die Integration und der Rückzug nicht Teil der Untersuchung bzw. der „Beweisaufnahme“ gewesen seien. Insbesondere habe der Gutachter die vom Beschwerdeführer im ersten Verfahrensgang erstattete Stellungnahme vom 11.03.2024 wiederum ignoriert. Bereits in dieser Stellungnahme vom 11.03.2024 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass seine soziale Integration und Isolation nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Er habe keinerlei Freunde, zu früheren Freunden habe er keinen Kontakt mehr. Er sei anders und habe z.B. bei After-Work-Aktivitäten die Teilnahme immer abgelehnt, da er sich dabei unwohl fühle. Er habe zwar soziale Bedürfnisse, die Interessen seien aber zu verschieden. Auch habe er Probleme mit Kundenkontakt und er habe schon mehrere Beförderungen ausgeschlagen, weil er u.a. mit der damit verbundenen sozialen Komponente (untergeordnete Mitarbeiter) nicht zurechtgekommen wäre. Er sei eigentlich introvertiert, möge keine Menschenansammlungen und er vermeide den Kontakt zu fremden Menschen so gut es gehe. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der Antragstellung einen psychologischen Befund vom 07.08.2023 in Vorlage, worin anamnestisch festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer bereits im Jugendalter keine Freundschaften geschlossen habe, da sich seine Interessen von jenen der Gleichaltrigen unterschieden hätten. Auch aktuell habe er keine engeren Kontakte zu seinen Kollegen und er fühle sich in größeren Menschenmengen nicht wohl. In seiner Beziehung fühle er sich übersehen, auf diese Situation habe er dann mit depressiven Symptomen reagiert, welche sich während der Pandemie durch soziale Isolation noch verstärkt hätten. Er sei in seiner Persönlichkeit zurückhaltend und introvertiert. Den Angaben des Beschwerdeführers und dem in Vorlage gebrachten psychologischen Befund sind damit insgesamt Anhaltspunkte für eine gewisse Beeinträchtigung des Sozialverhaltens bzw. der sozialen Integration des Beschwerdeführers zu entnehmen. In diesem Sinne führte auch der beigezogene Facharzt für Neurologie und Psychiatrie in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17.03.2025 aus, dass es bei einem Asperger-Syndrom typischerweise zu Einschränkungen in der sozialen Integration komme. Der beigezogene Gutachter bejahte damit selbst, dass aufgrund des Asperger-Syndroms beim Beschwerdeführer Einschränkungen der sozialen Integration gegeben sind, sodass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die in der Anlage zur Einschätzungsverordnung genannten einschätzungsrelevanten Kriterien für den nächsthöheren Rahmensatzwert von 30 v.H. der Positionsnummer 03.06.01 – dieser grenzt sich lediglich durch das Kriterium „fallweise beginnende soziale Rückzugstendenzen, aber noch integriert“ von dem vom Gutachter gewählten Rahmensatzwert von 20 v.H. ab – erfüllt sind. Insbesondere ist in Anbetracht der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er keine Freunde habe und er auch Probleme im Kundenkontakt und beim Kontakt zu fremden Menschen habe, eine fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz zweifelsfrei gegeben. Aus diesem Grund war damit – entgegen der vom beigezogenen Gutachter vorgenommenen Einstufung des Leidens mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. – der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers um eine Stufe auf 30 v.H. zu erhöhen. Besonders hingewiesen sei hierzu zudem auf den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.03.2025, demzufolge auch die belangte Behörde die Ansicht vertritt, dass der beigezogene Gutachter nicht ausreichend auf die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der sozialen Integration eingegangen ist. Des Weiteren erweckt die persönliche Notiz der belangten Behörde vom 19.03.2025 gleichsam den Eindruck, dass – nach Ansicht der Behörde – selbst nach zweimaliger Nachbesserung des Gutachtens in Form von ergänzenden Stellungnahmen nicht ausreichend ausführlich auf die soziale Integration des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Im Übrigen bestätigte auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass der Rahmensatzwert von 30 v.H. seinen aktuellen Zustand gut umschreibe. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2024 aber noch ausführte, dass er sich selbst unter der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einordnen würde und damit eine Einstufung in Höhe von 50 bis 70 v.H. forderte, sei schließlich noch festgehalten, dass sich eine höhere Einstufung als die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. als rechtlich nicht möglich erweist. So ist der nächsthöhere obere Rahmensatzwert von 40 v.H. der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit den Kriterien „Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“ umschrieben. Eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zu diesem oberen Rahmensatzwert würde damit das Vorliegen einer Instabilität des psychischen Leidenszustandes trotz Medikation erfordern. Eine solche ist beim Beschwerdeführer aber nicht ausreichend nachvollziehbar. Denn wie bereits der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.02.2025 zutreffend ausführte, wurde die antidepressive Medikation im Vergleich zur Vorbegutachtung vom Jänner 2024 – damals war eine Medikation mit Sertralin 100 mg (1-0-0) etabliert (vgl. das Vorgutachten vom 27.02.2024) – zwischenzeitlich auf eine Dosis von 50 mg halbiert, was auf eine Stabilisierung schließen lässt. Überdies absolviert der Beschwerdeführer – ausgehend vom eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 – mittlerweile auch keine Gesprächstherapie mehr. Trotz der erfolgten Dosisminderung der antidepressiven Medikation und der fehlenden Psychotherapie haben sich aber dennoch keine Hinweise für eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers ergeben und ist insbesondere bislang auch weder eine stationäre noch eine teilstationäre psychiatrische Behandlung erforderlich geworden. Darüber hinaus brachte auch der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine Instabilität belegen würden. In Gesamtschau erweist sich damit die vorgenommene Einstufung des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. als zutreffend. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2024 aber noch ausführte, dass er sich selbst unter der Positionsnummer 03.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung einordnen würde und damit eine Einstufung in Höhe von 50 bis 70 v.H. forderte, sei schließlich noch festgehalten, dass sich eine höhere Einstufung als die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. als rechtlich nicht möglich erweist. So ist der nächsthöhere obere Rahmensatzwert von 40 v.H. der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit den Kriterien „Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“ umschrieben. Eine höhere Einstufung des Leidens im Sinne einer Zuordnung zu diesem oberen Rahmensatzwert würde damit das Vorliegen einer Instabilität des psychischen Leidenszustandes trotz Medikation erfordern. Eine solche ist beim Beschwerdeführer aber nicht ausreichend nachvollziehbar. Denn wie bereits der beigezogene Sachverständige in seinem Gutachten vom 14.02.2025 zutreffend ausführte, wurde die antidepressive Medikation im Vergleich zur Vorbegutachtung vom Jänner 2024 – damals war eine Medikation mit Sertralin 100 mg (1-0-0) etabliert vergleiche das Vorgutachten vom 27.02.2024) – zwischenzeitlich auf eine Dosis von 50 mg halbiert, was auf eine Stabilisierung schließen lässt. Überdies absolviert der Beschwerdeführer – ausgehend vom eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 – mittlerweile auch keine Gesprächstherapie mehr. Trotz der erfolgten Dosisminderung der antidepressiven Medikation und der fehlenden Psychotherapie haben sich aber dennoch keine Hinweise für eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers ergeben und ist insbesondere bislang auch weder eine stationäre noch eine teilstationäre psychiatrische Behandlung erforderlich geworden. Darüber hinaus brachte auch der Beschwerdeführer keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine Instabilität belegen würden. In Gesamtschau erweist sich damit die vorgenommene Einstufung des psychischen Leidenszustandes des Beschwerdeführers mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. als zutreffend. Dabei blieben auch die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendeten Beschwerden, wie die Konzentrationsschwierigkeiten, die Gedächtnisprobleme, die Zwangsstörungen und die starke Unruhe nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wider. Was schließlich die im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 14.02.2025 weiters eingewendete Feinmotorikstörung betrifft, ist festzuhalten, dass hierzu keine belegenden medizinischen Unterlagen vorliegen und sich auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 14.02.2025 keine Hinweise für eine Feinmotorikstörung ergaben. Ein diesbezüglicher einschätzungsrelevanter Leidenszustand ist damit insgesamt nicht ausreichend objektivierbar. Auch hinsichtlich der im Gesprächsprotokoll zur Untersuchung vom 14.02.2025 angeführten Verspannungen im Oberkörper liegen keine medizinischen Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen vor und sind diese damit ebenfalls nicht ausreichend dokumentiert. Was nun aber die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26.02.2025 zum Ausdruck gebrachte Beanstandung der persönlichen Untersuchung vom 14.02.2025 betrifft, der zufolge auf seine sozialen Probleme, die Integration und den Rückzug nicht eingegangen worden sei, so ist festzuhalten, dass die Einschränkungen der sozialen Integration durch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Erhöhung des Grades der Behinderung auf 30 v.H. nunmehr berücksichtigt wurden. Eine höhere Einstufung ist – wie oben eingehend dargelegt wurde – anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hingegen rechtlich nicht möglich. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher unter Berücksichtigung und in Zusammenschau des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.02.2025 sowie der ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 17.03.2025 insgesamt keine Zweifel am festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „03 Psychische Störungen […] 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades 10 – 40 % Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 14.02.2025 unter besonderer Berücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 17.03.2025 zugrunde gelegt, woraus sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. ergibt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt , vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren aber eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab August 2022 beantragt, so ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz – wie im Beschwerdefall vorliegend – eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung vor dem Antragszeitpunkt rechtlich nicht möglich ist, zumal das Behinderteneinstellungsgesetz dafür keine Rechtsgrundlage bietet. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 dritter Satz BEinstG klar, dass die Begünstigungen erst mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam werden. Nur wenn der Antrag unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird, können

§ 14Abs. 2 vierter Satz BEinst

G mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingelangt ist, die Begünstigungen wirksam werden. Wie festgestellt, liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aber nicht vor, sodass eine Feststellung der Begünstigteneigenschaft mit Antragszeitpunkt nicht möglich war. Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren aber eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung ab August 2022 beantragt, so ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren zur Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz – wie im Beschwerdefall vorliegend – eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung vor dem Antragszeitpunkt rechtlich nicht möglich ist, zumal das Behinderteneinstellungsgesetz dafür keine Rechtsgrundlage bietet. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, dritter Satz BEinstG klar, dass die Begünstigungen erst mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam werden. Nur wenn der Antrag unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung gestellt wird, können

Paragraph 14, Absatz 2, vierter Satz BEinstG mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingelangt ist, die Begünstigungen wirksam werden. Wie festgestellt, liegen beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aber nicht vor, sodass eine Feststellung der Begünstigteneigenschaft mit Antragszeitpunkt nicht möglich war. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, , Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 unter besonderer Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.2025, auf Grundlage derer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der vom Beschwerdeführer beantragten höheren Einstufung der Funktionseinschränkungen Folge zu geben war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.02.2025 unter besonderer Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 17.03.2025, auf Grundlage derer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes der vom Beschwerdeführer beantragten höheren Einstufung der Funktionseinschränkungen Folge zu geben war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2293112.2.00

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