RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW135 2313275-1 SpruchW135 2313275-1/6E, W135 2313275-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 10.05.2024 einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein und machte als Folge der am 30.06.2021 verabreichten zweiten Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (gegen Covid-19) die Gesundheitsschädigungen Minor Stroke, Schwindel, Benommenheit, Konzentrations-, Fokus- und Sehstörungen, Herzstolpern, starke Kreislaufprobleme, Nervenprobleme und vieles mehr geltend. Konkret führte er aus, er habe unmittelbar nach der Injektion eine Veränderung bemerkt. Sein Sehvermögen habe sich leicht verschlechtert, er sei leicht fiebrig geworden und habe leichte Stiche in der linken Körperhälfte verspürt. Diese Symptome seien nach zwei bis drei Tagen wieder verschwunden, es sei aber ein anhaltendes Krankheitsgefühl und eine Müdigkeit geblieben, welche sich kontinuierlich verschlechtert habe. Am 20.07.2021 sei er mit extremen Drehschwindel, Unwohlsein und Benommenheit aufgewacht. Er habe sich dann ins Krankenhaus begeben, wo zunächst der Verdacht auf einen Schlaganfall geäußert worden sei. Seither habe sich sein Zustand trotz zahlreicher Untersuchungen und Maßnahmen nicht gebessert. Am 15.02.2022 habe er einen Ohnmachtsanfall erlitten und sei daraufhin ins Krankenhaus gebracht worden. Dort sei der Verdacht auf Long Covid/Post-Vac geäußert worden, was durch die Impfung ausgelöst worden sein könnte, da er zuvor nicht mit Covid-19 infiziert gewesen sei. Er habe an Schwindel, Taubheitsgefühlen, Nervenschmerzen, Herzstolpern, Müdigkeit, Konzentrationsproblemen/Brain Fog, Tinnitus und mehr gelitten. Mittlerweile hätten vier Ärzte den Verdacht auf Impfkomplikationen geäußert, da er zuvor nie derartige Probleme gehabt habe. Am 13.03.2022 sei er dann zum ersten Mal an Covid-19 erkrankt. Am zweiten Tag habe er hohes Fieber gehabt, danach habe er keine weiteren Symptome gehabt. Sein Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert, sondern sei unverändert geblieben. Er sei durch diese Beschwerden stark eingeschränkt und wünsche sich nichts mehr, als wieder ein normales Leben führen zu können. Gegen Anraten des Amtsarztes arbeite er wieder Vollzeit, da er die Einkünfte für die Behandlungen benötige. Dies sei aber eine Qual für ihn, da er extrem erschöpft sei und nur halb so viel arbeiten könne, wie zuvor. Er sei vollständig im Homeoffice mit ständigen Liegepausen. Nach der Arbeit müsse er zwei bis drei Stunden liegen bzw. schlafen. Seit Beginn der neuen Therapie und der Einnahme neuer Medikamente gehe es ihm etwas besser, er sei aber immer noch weit von seinem Normalzustand entfernt. Dem Antrag legte er ein Impfzertifikat sowie medizinische Unterlagen bei. Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen, wie Unterlagen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2025, eingeholt. In seinem 21-seitigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.03.2025 führte der Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] A n g a b e n d e s A n t r a g s t e l l e r s, A n a m n e s e, V e r l a u f:A n g a b e n d e s A n t r a g s t e l l e r s, A n a m n e s e, römisch fünf e r l a u f: Angaben des Antragstellers im „Antrag auf Leistungen nach dem Impfschadensgesetz“: […] Angaben des Antragstellers bei der Untersuchung am 11.03.2025: Lt Angaben des Antragstellers sei er am 30.6.2021 geimpft worden (SARS-CoV-2 Impfung mit dem mRNA-Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer (Comirnaty). Sofort nach der Impfung habe er schlecht gesehen, fast doppelt. Das sei noch an Ort und Stelle gewesen. Er sei dann nach Hause gegangen, habe ein bisschen Fieber gehabt. Dann ginge es wieder. Ca. 1 Woche darauf sei er in der Arbeit nach vorne gekippt, ein ähnlicher Schwindel sei wieder aufgetreten, wie sofort nach der Impfung. Er sei in das Krankenhaus XXXX gekommen. Die haben gemeint, das sehe aus wie ein Schlaganfall und er sei dann 4 Tage stationär gewesen. Er habe da auch Medikamente bekommen. Wieder zu Hause habe er starke Rückenschmerzen bekommen, Parästhesien und Taubheitsgefühle, Kribbeln im Bereich der linken Gesichtshälfte und der gesamten linken Körperhälfte. Es habe dann ständig hier gestochen (zeigt auf den linken Ellbogen). Er habe dann auch „Brain Fog" gehabt, es sei lediglich 1 Stunde Konzentration möglich gewesen, dann sei nichts mehr gegangen. Das sei alles etwa 2 Wochen nach der Impfung gekommen. Er sei dann auch 4 Wochen zur Rehabilitation im RZ XXXX gewesen, da alles immer schlechter geworden sei. Die haben angeboten, dass er 6x im Jahr zu ihnen kommen könne. Und eine Invaliditätspension anzunehmen. Das wollte er aber nicht. Er sei dann ein paarmal im Krankenhaus XXXX gewesen, mit der Rettung hingebracht worden. Es sei auch zu einer Ohnmacht gekommen, er sei einfach umgekippt. Seit 2024 sei er bei der niedergelassenen Fachärztin (Dr. XXXX ) auch privat. Die sei auf Long Covid spezialisiert und meinte, dass das durch die Impfung sein könne. Er sei dann zur Physiotherapie gegangen, zu Massagen geschickt worden und wegen den Rückenschmerzen beim Orthopäden gewesen (erst letzten Monat). Er habe auch Medikamente genommen wie Gabapentin, das habe gut geholfen, er habe es aber nicht vertragen, Er habe auch Antihistaminika bekommen, B 12 Kombinationen. Seitdem würde er auch Fasten (18-10 Uhr), das habe geholfen.Lt Angaben des Antragstellers sei er am 30.6.2021 geimpft worden (SARS-CoV-2 Impfung mit dem mRNA-Impfstoff der Firma BioNTech/Pfizer (Comirnaty). Sofort nach der Impfung habe er schlecht gesehen, fast doppelt. Das sei noch an Ort und Stelle gewesen. Er sei dann nach Hause gegangen, habe ein bisschen Fieber gehabt. Dann ginge es wieder. Ca. 1 Woche darauf sei er in der Arbeit nach vorne gekippt, ein ähnlicher Schwindel sei wieder aufgetreten, wie sofort nach der Impfung. Er sei in das Krankenhaus römisch 40 gekommen. Die haben gemeint, das sehe aus wie ein Schlaganfall und er sei dann 4 Tage stationär gewesen. Er habe da auch Medikamente bekommen. Wieder zu Hause habe er starke Rückenschmerzen bekommen, Parästhesien und Taubheitsgefühle, Kribbeln im Bereich der linken Gesichtshälfte und der gesamten linken Körperhälfte. Es habe dann ständig hier gestochen (zeigt auf den linken Ellbogen). Er habe dann auch „Brain Fog" gehabt, es sei lediglich 1 Stunde Konzentration möglich gewesen, dann sei nichts mehr gegangen. Das sei alles etwa 2 Wochen nach der Impfung gekommen. Er sei dann auch 4 Wochen zur Rehabilitation im RZ römisch 40 gewesen, da alles immer schlechter geworden sei. Die haben angeboten, dass er 6x im Jahr zu ihnen kommen könne. Und eine Invaliditätspension anzunehmen. Das wollte er aber nicht. Er sei dann ein paarmal im Krankenhaus römisch 40 gewesen, mit der Rettung hingebracht worden. Es sei auch zu einer Ohnmacht gekommen, er sei einfach umgekippt. Seit 2024 sei er bei der niedergelassenen Fachärztin (Dr. römisch 40 ) auch privat. Die sei auf Long Covid spezialisiert und meinte, dass das durch die Impfung sein könne. Er sei dann zur Physiotherapie gegangen, zu Massagen geschickt worden und wegen den Rückenschmerzen beim Orthopäden gewesen (erst letzten Monat). Er habe auch Medikamente genommen wie Gabapentin, das habe gut geholfen, er habe es aber nicht vertragen, Er habe auch Antihistaminika bekommen, B 12 Kombinationen. Seitdem würde er auch Fasten (18-10 Uhr), das habe geholfen. S o z i a l a n a m n e s e: XXXX -jähriger Antragsteller, ledig, ein Kind. Geboren und aufgewachsen in Deutschland seit ca. 2010 in Österreich. Er habe eine Audioingenieurausbildung. Derzeit Bürotätigkeit Führerschein vorhanden, Auto bzw. Motorrad würde er aber seit 2 Jahren aus Angst vor dem Schwindel nicht mehr lenken. römisch 40 -jähriger Antragsteller, ledig, ein Kind. Geboren und aufgewachsen in Deutschland seit ca. 2010 in Österreich. Er habe eine Audioingenieurausbildung. Derzeit Bürotätigkeit Führerschein vorhanden, Auto bzw. Motorrad würde er aber seit 2 Jahren aus Angst vor dem Schwindel nicht mehr lenken. A k t u e l l e B e s c h w e r d e n: Er leide unter extremen Magen und Darmproblemen, sei erst vor kurzem bei der Gastroskopie gewesen. Es käme immer wieder zu Schwindelattacken, deshalb würde er auch nicht mehr ein Auto oder Motorrad lenken. Es sei, als würde ihn jemand da bds. „rein drücken" (zeigt lateral der Orbitae). Das sei wie Scheuklappen. Er habe extreme Rückenschmerzen, das sei alles wie ein Brett, alles versteift und es käme zu Kribbeln und Taubheit in der ganzen linken Seite. Er habe Phasen, da ginge gar nichts mehr, er müsse sich dann hinlegen. Erst gestern sei er 8 Stunden gelegen. Er leide auch unter Schlafstörungen. D e r z e i t i g e M e d i k a m e n t e: Keine Liste. Lt Angaben: Allegra, TASS, Ezeato 10/20, Valsartan, Formatilin?, Melatonin. B e f u n d e: […] G e s a m t e i n d r u c k: XXXX -jähriger Antragsteller, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung. AZ gut, EZ: gut. 177cm groß, 104kg schwer. Harn und Stuhl unauffällig, Nikotin und Alkohol negiert. römisch 40 -jähriger Antragsteller, kommt sauber und adäquat gekleidet pünktlich ohne Begleitung zur Untersuchung. AZ gut, EZ: gut. 177cm groß, 104kg schwer. Harn und Stuhl unauffällig, Nikotin und Alkohol negiert. N e u r o l o g i s c h e r S t a t u s: Caput / Collum Kein Klopf- od. Druckschmerz, HNA frei. Aktive und passive Bewegl. der HWS nicht maßgeblich eingeschränkt. Sternogleidomastoideus kräftig. Kein Meningismus. Blande Trepanationsnarbe. Hirnnerven: lt Angabe keine Geruchs-, Geschmacks-, Hör- od. Sehstörung. Normale Lidsymmetrie bei ungestörtem Lidschluss. Bulbi- und Pupillomotorik bds ungestört, konjugiert. Keine DB, kein Nystagmus. GF grob fingerperimetrisch unauffällig. Sensibilität in allen 3 Ebenen ungestört. VII bds kräftig und seitengleich. Keine Schluckstörung. Zungenbeweglichkeit kräftig, Gaumensegel seitengleich bei Phonation gehoben. PMR und Schablonen negativ.Hirnnerven: lt Angabe keine Geruchs-, Geschmacks-, Hör- od. Sehstörung. Normale Lidsymmetrie bei ungestörtem Lidschluss. Bulbi- und Pupillomotorik bds ungestört, konjugiert. Keine DB, kein Nystagmus. GF grob fingerperimetrisch unauffällig. Sensibilität in allen 3 Ebenen ungestört. römisch sieben bds kräftig und seitengleich. Keine Schluckstörung. Zungenbeweglichkeit kräftig, Gaumensegel seitengleich bei Phonation gehoben. PMR und Schablonen negativ. Obere Extremität: Tonus und Trophik der Muskulatur bds normal, aktive und passive Beweglichkeit der Gelenke frei, Grobe Kraft, Feinmotorik, Sens. in allen Qualitäten seitengleich erhalten. MER bds mittellebhaft bei negativen Pyramidenbahnzeichen. Stamm/Wirbelsäule: Normale Konfiguration und Beweglichkeit bei kräftiger paravertebraler Muskulatur. Sensibilität im Stammbereich ungestört. Untere Extremität: Tonus und Trophik der Muskulatur bds normal, aktive und passive Beweglichkeit der Gelenke frei. Grobe Kraft, Feinmotorik, seitengleich, Sens.: Angabe einer Hemihypästhesie links. MER: links akzentuier bei negativen Pyramidenbahnzeichen. Koordination: Keine Tremores. Im AVV kein Pronieren oder Absinken, FNV bds zielsicher, keine Dysmetrie. Eudiadochokinese. Stand/Gang: Pat. kommt frei gehend zur Untersuchung, das Gangbild flott und sicher. Zehen- und Fersengang seitengleich möglich. Im Romberg kein Abweichen. Sprache/Sprechen: Unauffällige Spontan- u. Konversationssprache, kein Hinweis auf Dysphonie, Dysarthrie oder Dysphasie. Harn/Stuhl: subjektiv beschwerdefrei, keine Inkontinenz P s y c h o p a t h o l o g i s c h e r S t a t u s: Der Antragsteller ist bewusstseinsklar, örtlich, zeitlich, situativ und zur Person orientiert. Der Gedankengang inhaltlich auf die Beschwerden fixiert, formal geordnet. Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration im Rahmen der Exploration im Normbereich, Umstellbarkeit und Psychomotorik normal. Kein Hinweis auf kognitives Defizit, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsfunktionen im Bereich der Norm. Keine Ermüdbarkeit. Stimmungslage subdepressiv klagend, Affekte im negativen Bereich, kaum modulationsfähig oder ablenkbar. Elemente einer Somatisierungsstörung. Kein Hinweis für produktive Symptomatik, keine Zwangsstörung oder Phobie zu erheben. Keine Suizidalität. Biorhythmus: DSS. Z u s a m m e n f a s s u n g: Am 30.06.2021 erhielt der Antragsteller die
- Teilimpfung gegen Covid-19 (SARS-CoV-2 - Comirnaty - mRNA-lmpfstoff der Firma BioNTech/Pfizer). Lt Angaben des Antragstellers sei es sofort nach der Impfung (noch an Ort und Stelle der Verabreichung) zu einer Beeinträchtigung des Visus gekommen (verschwommen gesehen), er fühlte sich sofort fiebrig und spürte leichte Stiche in der linken Körperhälfte. Die Symptome verschwanden nach etwa 2-3 Tagen, es blieb jedoch ein anhaltendes Krankheitsgefühl und Müdigkeit. Die Symptomatik verschlechterte sich kontinuierlich, am
- Juli 2021 erwachte er mit extremen Drehschwindel, Unwohlsein und Benommenheit, er sei von der Arbeit in das Krankenhaus XXXX gebracht worden. Dort sei der V.a. einen Schlaganfall geäußert worden.Lt Angaben des Antragstellers sei es sofort nach der Impfung (noch an Ort und Stelle der Verabreichung) zu einer Beeinträchtigung des Visus gekommen (verschwommen gesehen), er fühlte sich sofort fiebrig und spürte leichte Stiche in der linken Körperhälfte. Die Symptome verschwanden nach etwa 2-3 Tagen, es blieb jedoch ein anhaltendes Krankheitsgefühl und Müdigkeit. Die Symptomatik verschlechterte sich kontinuierlich, am
- Juli 2021 erwachte er mit extremen Drehschwindel, Unwohlsein und Benommenheit, er sei von der Arbeit in das Krankenhaus römisch 40 gebracht worden. Dort sei der römisch fünf.a. einen Schlaganfall geäußert worden. Aus dem Entlassungsbefund der neurologischen Abteilung des Krankenhauses XXXX vom 24.07.2021 geht die Diagnose eines DWI negativen (spezielle Gewichtung im Schädel-MRT) Minor Stroke im vertebrobasilären Stromgebiet hervor. Als Risikofaktoren werden ein arterieller Bluthochdruck, erhöhte Blutfette und ein Nikotinabusus (20-40 Zigaretten/Tag seit über 10 Jahren) angeführt. In der erweiterten Anamnese wird eine Migräne (seit der Jugend) sowie ein Zn. Verkehrsunfall vor etwa 4-5 Jahren (keine Befunde vorliegend) mit seitdem bestehenden Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich mit Verspannungen angegeben. Weiters ein Zn. TIA vor 8-9 Jahren mit Schwäche in der linken Gesichtshälfte und der oberen Extremität, wobei die in Deutschland etablierte Therapie vom Patienten abgesetzt wurde (widersprüchliche Angaben, die TIA habe die Schwester gehabt?). Infolge kam es zu mehreren ambulanten und stationären Behandlungen mit verschiedenen Diagnosen (neurologische Ambulanz 5.10.2021, Rehabilitationsaufenthalt RZ XXXX vom 19.
- bis 16.11.2021 (Defizite?) - Siehe Befunde). Es sei zu attackenartiger Benommenheit mit Drehschwindel gekommen, einmal sei ihm „schwarz vor Augen" gewesen (Befund von 15.2.2022)Aus dem Entlassungsbefund der neurologischen Abteilung des Krankenhauses römisch 40 vom 24.07.2021 geht die Diagnose eines DWI negativen (spezielle Gewichtung im Schädel-MRT) Minor Stroke im vertebrobasilären Stromgebiet hervor. Als Risikofaktoren werden ein arterieller Bluthochdruck, erhöhte Blutfette und ein Nikotinabusus (20-40 Zigaretten/Tag seit über 10 Jahren) angeführt. In der erweiterten Anamnese wird eine Migräne (seit der Jugend) sowie ein Zn. Verkehrsunfall vor etwa 4-5 Jahren (keine Befunde vorliegend) mit seitdem bestehenden Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich mit Verspannungen angegeben. Weiters ein Zn. TIA vor 8-9 Jahren mit Schwäche in der linken Gesichtshälfte und der oberen Extremität, wobei die in Deutschland etablierte Therapie vom Patienten abgesetzt wurde (widersprüchliche Angaben, die TIA habe die Schwester gehabt?). Infolge kam es zu mehreren ambulanten und stationären Behandlungen mit verschiedenen Diagnosen (neurologische Ambulanz 5.10.2021, Rehabilitationsaufenthalt RZ römisch 40 vom 19.
- bis 16.11.2021 (Defizite?) - Siehe Befunde). Es sei zu attackenartiger Benommenheit mit Drehschwindel gekommen, einmal sei ihm „schwarz vor Augen" gewesen (Befund von 15.2.2022) Laut Angaben des Antragstellers habe sich die Symptomatik immer weiter verschlechtert, es sei zu keiner Besserung unter den therapeutischen Versuchen gekommen, bzw hab er die Medikamente nicht vertragen. Sämtliche Befunde seien unauffällig gewesen. Aktuell leide er unter extremen Magen- und Darmproblemen, unter immer wieder auftretenden Drehschwindelattacken und einem Druckgefühl im Bereich der Außenseite der Augenhöhle. Dies wird beschrieben „wie Scheukappen". Er habe extreme Rückenschmerzen und es käme immer wieder zu Kribbeln und Taubheit der ganzen linken Körperseite. Er fühle sich rasch erschöpft und müsse sich immer hinlegen, wobei er auch unter Schlafstörungen leide. Im aktuellen neuropsychiatrischen Status findet sich ein unauffälliger Befund, es bestehen keine neurologischen Defizite, psychopathologisch bestehen neurasthenische Elemente mit Somatisierungstendenzen. Aus wissenschaftlicher Sicht sind unspezifische Symptome nach Impfungen - und so auch nach einer Covidimpfung - als „Impfreaktion" meist in Form von Schmerzen und Schwellungen an der Injektionsstelle, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Schüttelfrost, Fieber und Durchfall beschrieben. Die Latenz des Auftretens und die Dauer nach der Impfung wird in der Literatur mit wenigen Tagen bis zu maximal 2-3 Wochen angegeben. Sofort auftretende Symptome sind lediglich im Sinne eines anaphylaktischen Schocks möglich (Maximalreaktion einer anaphylaktischen Reaktion, also einer akuten Überempfindlichkeitsreaktion des Immunsystems auf eine bestimmte Substanz - ist akut lebensbedrohlich), die geschilderte Symptomatik ist damit nicht vereinbar. Der im Rahmen der stationären Durchuntersuchung suspizierte Schlaganfall (TIA) konnte bildgebend nicht nachgewiesen werden. Die Beschwerden (rezidivierende Drehschwindelattacken, Brainfog mit Konzentrationsstörung (wie „Scheuklappen"), Fatiguesyndrom, Herzstolpern, starke Kreislaufprobleme, extreme Rückenschmerzen) werden seitdem als zunehmend, attackenartig und teilweise andauernd beschrieben. Betrachtet man den Begriff der „Impfkomplikationen" („Langzeitfolgen"), muss beim gegenständlichen Fall auf einen in der Literatur immer wieder auftretenden Begriff des „Post-Vac-Syndroms" (seltene Folgen nach Impfung, u.a. Fatigue-Syndrom) näher eingegangen werden: DEKURS: Der internationale Begriff „post-vac"-Syndrom fasst langandauernde Impfkomplikationen nach COVID-19-Impfung zusammen, die eine Long-/Post-COVID-ähnliche Symptomatik aufweisen, ohne zuvor an COVID- 19 erkrankt zu sein. Unter dem Begriff werden nach den vorliegenden Erkenntnissen verschiedene Beschwerden (u.a. auch ein Fatigue-Syndrom) beschrieben, wie sie auch mit Long/Post-COVID in Verbindung gebracht werden. Der Begriff stellt keine medizinisch definierte Bezeichnung einer Erkrankung dar und unterliegt keiner eindeutigen Falldefinition für die Meldung eines Verdachtsfalles einer Nebenwirkung eines Impfstoffes. Andere Bezeichnungen auf internationaler Ebene sind „Long/Post-COVID Vaccination Syndrom" basierend auf wenigen Einzelfällen, die jedoch ebenfalls nicht definiert sind. Zu diesen Verdachtsfällen werden überdurchschnittlich viele verschiedenste Symptome pro Verdachtsfall gemeldet, die ohne weitere diagnostische Angaben schwer einem Syndrom zugeordnet werden können. Aufgrund der fehlenden erforderlichen Zusatzdaten kann die diagnostische Sicherheit der berichteten Gesundheitsstörungen in den meisten Fällen nicht beurteilt werden. Auch eine Koinzidenz zu einer nicht diagnostizierten Covid 19 Infektion zu diesem Zeitpunkt ist nicht beurteilbar. Nebenbemerkung: Beim Vergleich der absoluten Zahlen von Verdachtsfällen weltweit fällt auf, dass zum Zeitpunkt der Auswertung ca. 50% aller registrierten Verdachtsfällen (N = 2657) mit diesen Gesundheitsstörungen aus Deutschland berichtet wurden (N = 1452). Dabei ist zu beachten, dass in Deutschland keineswegs 50% aller weltweit Covidimpfungen verabreicht wurde (Bias ableitbar). In Deutschland wurden bislang über 192 Millionen Covid-Impfungen durchgeführt, weltweit ca. 11 Milliarden (!). Gemessen an der Anzahl der bislang verimpften Dosen von COVID-19-lmpfstoffen und der Anzahl der gemeldeten Verdachtsfälle, in denen Beschwerden zum oben genannten Symptomkomplex berichtet wurden, ergibt sich eine Melderate von weniger als einem Verdachtsfall pro 100.000 Impfungen (0,76:100.000 Impfungen). Meldungen über den Verdacht einer Nebenwirkung aus der spontanen Erfassung sind zumeist nicht geeignet, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer gemeldeten unerwünschten Reaktion mit der Gabe eines Impfstoffes herzustellen. Auch kann aus der Anzahl der Meldungen nicht auf die Häufigkeit der Reaktion geschlossen werden. In der Literatur Datenbank PubMed der US-amerikanischen National Institutes of Health im Mai 2023 konnten keine Studien zum Thema identifiziert werden. Insgesamt gesehen ist die wissenschaftliche Datenlage und das wissenschaftliche Wissen über ein mögliches Post-Vac-Syndrom als sehr spärlich zu bezeichnen, sichere Zusammenhänge konnten bislang nicht dokumentiert werden. Durchforstet man aktuelle Literatur wird lediglich die oben genannten Defizite bestätigt, nach wie vor wird dieses Thema jedoch bezüglich der Ursache sehr kontrovers diskutiert. Das Paul-Ehrlich-Institut erhielt im Rahmen der Überwachung der Arzneimittelsicherheit seit Beginn der COVID-19-Impfkampagne (27.12.2020) bis zum 31.03.2023 insgesamt 1.452 Meldungen über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen in unterschiedlichem zeitlichen Abstand nach COVID-19-Impfung und unabhängig von der Dauer der unerwünschten Reaktionen, die als Long-COVID-ähnlich, Chronisches Erschöpfungssyndrom (Chronic Fatigue Syndrome/Myalgische Enzephalomyelitis, CFS/ME), posturales Tachykardiesyndrom (POTS), einschließlich der Beschwerden, die als Post-exertional Malaise (PEM, Unwohlsein nach Belastung) gemeldet wurden, oder Beschwerden, die als „Post-Vac“ berichtet wurden. Die an das Paul-Ehrlich-Institut (spontan) gemeldeten Nebenwirkungen stehen nicht automatisch in einem kausalen Zusammenhang zur Impfung, sondern zunächst nur in einem zeitlichen (Zufall möglich). Für eine Bewertung der Häufigkeiten von Nebenwirkungen ist ein Vergleich mit den Basisrisiken der Erkrankungen in der Bevölkerung zu ziehen. Dazu müssen diese natürlich bekannt sein. Über die Ursachen des Post-Vac-Syndroms kann derzeit nur spekuliert werden. Möglicherweise sei eine Reaktivierung einer Epstein-Barr-Virus-(EBV-)Infektion in der Entstehung von Long COVID und Post-Vac beteiligt, eine Rolle bei der Entstehung des Syndroms könnten auch Autoantikörper spielen, die wissenschaftliche Evidenz ist jedoch kontrovers. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid 19 Impfungen und dem Post-Vac Syndrom zugeschriebenen Beschwerden - im Vergleich zu Post-Covid nach einer Coronaerkrankung - ist durch Studien nicht belegt. Es werden jedoch mehrere Hypothesen in der Wissenschaft dazu diskutiert. Das Phänomen kann aus wenig erforscht eingestuft werden und ist daher auch von einer „Hintergrundfrequenz" (Symptome wie z.B. Schwindel, Herzstolpern, Kreislaufprobleme, Benommenheit, Fatigue-Syndrom, etc) treten mit einer gewissen Grundhäufigkeit in bestimmten Populationen auf) unabhängig von dem als Ursache verdächtigten Einfluss durch z.B. eine Impfung) kaum abgrenzbar. Dieser Faktor ist bei einer Massenimpfung (wie bei Covid) besonders wichtig, da in dieser Konstellation das Risiko einer zwar überzufällig anmutenden, in Wirklichkeit jedoch zufälligen (oder durch andere Ursachen bedingte) Koinzidenz besonders hoch ist. Bezüglich der zeitlichen Assoziation der gegenständlichen Impfung und dem Auftreten eines Schlaganfalles (Impfung am 30.06.2021, Vd.a. Schlaganfall am 23.07.2022) ist ein Zusammenhang konstruierbar. In der Literatur wird als breiter Konsens ein „potenzielles kausales Fenster“ von 4 Wochen (28 Tage) nach der Impfung diskutiert (Zeitfenster in den großen Studien), was mit akuten oder subakuten entzündlichen Veränderungen z.B. an Gefäßen und anderen pathophysiologischen Reaktionen erklärt wird. Das heißt, dass Schlaganfälle, die in diesem Fenster auftreten, zumindest aus epidemiologischer Perspektive mit einer Impfung assoziiert sein können, ohne dass sich daraus automatisch eine Kausalität ableiten lässt.Bezüglich der zeitlichen Assoziation der gegenständlichen Impfung und dem Auftreten eines Schlaganfalles (Impfung am 30.06.2021, römisch fünf d.a. Schlaganfall am 23.07.2022) ist ein Zusammenhang konstruierbar. In der Literatur wird als breiter Konsens ein „potenzielles kausales Fenster“ von 4 Wochen (28 Tage) nach der Impfung diskutiert (Zeitfenster in den großen Studien), was mit akuten oder subakuten entzündlichen Veränderungen z.B. an Gefäßen und anderen pathophysiologischen Reaktionen erklärt wird. Das heißt, dass Schlaganfälle, die in diesem Fenster auftreten, zumindest aus epidemiologischer Perspektive mit einer Impfung assoziiert sein können, ohne dass sich daraus automatisch eine Kausalität ableiten lässt. Laut derzeitiger Studienlage sind primär ischämische Schlaganfälle nach Impfung gegen SARS-CoV-2 - insbesondere mit einem mRNA-lmpfstoff - sehr selten. Es liegen lediglich Einzelberichte mit der Frage eines eventuellen Zusammenhanges vor, in großen Studien konnte der Nachweis eines Zusammenhanges allerdings nicht erbracht werden. Eine Ausnahme stellt die sogenannte vakzin-induzierte immunthrombotischen Thrombozytopenie (VITT), ein Hinweis auf diese Ätiologie besteht beim Antragsteller nicht. Weiters darf auf den letzten Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-lnstitutes (27.12.2020 bis 31.03.2023) „über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor Covid-19" hingewiesen werden. (Es besteht Evidenz bezüglich neurologischen Ereignissen nach Covidimpfungen (alle) wie Guillain-Barre Syndrom, periphere Fazialisparesen, Sinusvenenthrombose und vakzin - induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT)). In Bezug auf den gegenständlichen Fall ist zusammenfassend anzuführen, dass das Beschwerdebild des Antragstellers trotz ausführlicher Durchuntersuchung keiner klaren Diagnose zuzuordnen ist. Das spiegelt sich auch in der Vielzahl der in den vorgelegten Befunden angegeben (auch wechselnden) (Verdachts-) Diagnosen (Migräne, BPLS, Minor Stroke, etc) und letztendlich dem eingeschränkten bzw fehlenden Ansprechen auf verschiedenste Therapiekonzepte wider. Auffällig ist - neben dem aktuellen hohen Leidensdruck des Antragstellers - die geschilderte klinische Symptomatik sofort bei der Impfung (an Ort und Stelle) und die Wahrnehmung einer ständigen Verschlechterung der Beschwerden. Die beschriebenen Langzeitbeschwerden (Schwindel, Benommenheit, Konzentrationsstörung, Sehstörung, Herzstolpern, starke Kreislaufprobleme, Nervenprobleme, Rückenschmerzen, Drehschwindelattacken, Fatigue-Syndrom etc) können aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Studienlage, dem angegebenen Verlauf und der medizinischen Abklärung in keinen sicheren oder wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang mit der Impfung gebracht werden. Zusammenfassend kann aus allgemeinmedizinischer und neuropsychiatrischer Sicht keine klare Folgeerscheinung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 Impfung mit dem mRNA-lmpfstoff Firma BioNTech/Pfizer am 30.06.2021 abgeleitet werden. D i a g n o s e n: ● DWI negativer (im Schädel-MRT nicht nachweisbarer) Minor Stroke im vertebrobasilären Stromgebiet unklarer Genese am 20.07.2021 bestehen noch weitere Diagnosen: ● Covid positiv 03/2022 ● Migräne mit Aura (Klassische Migräne) seit der Jugend ● V.a. vestibuläre Migräne römisch fünf.a. vestibuläre Migräne ● Rezidivierende Drehschwindelattacken V.a. benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS) nach rechts Rezidivierende Drehschwindelattacken römisch fünf.a. benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel (BPLS) nach rechts ● Rezidivierender Tinnitus re. mit Plopp Gefühl im Ohr ● Rezidivierende Parästhesien im N. Trigeminus Versorgungsgebiet - V3 re. ● Depressive Symptomatik (reaktiv?), DD: mögliche auch zusätzliche Angst und Paniksymptomatik (sekundär?) ● Schlafstörung ● Arterielle Hypertonie ● Adipositas ● SUS-Syndrom links (NLG 07/2022) SUS-Syndrom links (NLG 07 aus 2022,) ● Hyperlipidämie, Hyperurikämie ● Ösophagitis-GERD 1 ● Z.n. Polypektomie eines Rektumpolypen (3/2022) Z.n. Polypektomie eines Rektumpolypen (3 aus 2022,) ● VKU ca 2016 - seitdem HWS-Schmerzen und Verspannungen ● Kleine Diskusherniation in Höhe C7/Th1 ● Onychophagie E r g e b n i s / K a u s a l i t ä t: 1) Welchem Krankheitsbild bzw. welcher Gesundheitsbeeinträchtigung entspricht die geltend gemachte Gesundheitsschädigung? Das initiale Krankheitsbild entspricht einem ischämischen Schlaganfall am 20.07.2021 im vertebrobasilären Stromgebiet. Die danach immer wieder auftretenden Schwindelattacken gehören - so wie die Fatigue-Symptomatik - nicht zum klassischen Verlauf eines einzeitigen vaskulären intracerebralen Geschehens. Von diesem Ereignis unabhängig zu sehen sind die teilweise bis dato bestehenden (Fatigue, Drehschwindelattacken, etc) und teilweise neu hinzugetretenen (Magen und Darmprobleme, extreme Rückenschmerzen) Symptome, die keinem klaren isolierten Krankheitsbild entsprechen. 2) Ergeben sich daraus maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen? Eine maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung ist aus dem Schlaganfallereignis nicht sicher ableitbar. Es besteht keine Lähmung, keine objektivierbare Störung des Gleichgewichtes oder ein nachgewiesener Hirnnervenausfall. Die berichteten Funktionseinschränkungen sind inkonstant, fluktuierend bzw attackenförmig. Das Beschwerdebild des Antragstellers ist trotz ausführlicher Durchuntersuchung keiner klaren Diagnose zuzuordnen. Das spiegelt sich auch in der Vielzahl der in den vorgelegten Befunden angegeben (auch wechselnden) (Verdachts-) Diagnosen (Migräne, BPLS, Minor Stroke, etc) und letztendlich dem fehlenden Ansprechen auf verschiedenste Therapiekonzepte bzw Unverträglichkeit dieser wider. Erwähnenswert ist - neben dem aktuellen hohen Leidensdruck des Antragstellers - die geschilderte klinische Symptomatik sofort bei der Impfung und die Wahrnehmung einer ständigen Verschlechterung der Beschwerden, die eine Korrelation mit einer somatischen Erkrankung schwierig gestalten. 3) Welche ärztlichen Befunde sprechen für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? Aus keinem der vorliegenden Befunde kann ein klarer oder wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen den berichteten Beschwerden mit der Impfung am 30.06.2021 (SARS-CoV-2 Impfung mit dem mRNA-lmpfstoff der Firma BioNTech/Pfizer (Comirnaty) abgeleitet werden. Auch aktuell retrospektiv ist hier kein sicherer oder wahrscheinlicher Zusammenhang zu rekonstruieren. 4) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Pro-Schlussfolgerungen? -- 5) Welche ärztlichen Befunde sprechen gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung? An vaskulären Risikofaktoren werden ein arterieller Bluthochdruck, erhöhte Blutfette und ein damals bestehender Nikotinabusus (20-40 Zigaretten/Tag seit über 10 Jahren) angeführt. Weiters eine Reihe von überlappenden (Differential) Diagnosen, die versuchen, die klinische Symptomatik zuzuordnen. Eine eventuell funktionelle Komponente wird nur differentialdiagnostisch erwähnt, jedoch bislang nicht fachärztlich (FA für Psychiatrie, klinisch psychologische Testung) abgeklärt. 6) Wie gewichtig ist jede einzelne dieser Kontra-Schlussfolgerung? Mäßig gewichtig. 7) Insbesondere sind folgende Kriterien zu prüfen: A) Besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang? Bezüglich der zeitlichen Assoziation der gegenständlichen Impfung und dem Auftreten eines Schlaganfalles (Impfung am 30.06.2021, Vd.a. Schlaganfall am 20.07.2022) ist ein Zusammenhang konstruierbar. In der Literatur wird als breiter Konsens ein „potenzielles kausales Fenster" von 4 Wochen (28 Tage) nach der Impfung diskutiert (Zeitfenster in den großen Studien), was mit akuten oder subakuten entzündlichen Veränderungen z.B. an Gefäßen und anderen pathophysiologischen Reaktionen erklärt wird. Das heißt, dass Schlaganfälle, die in diesem Fenster auftreten, zumindest aus epidemiologischer Perspektive mit einer Impfung assoziiert sein können, ohne dass sich daraus automatisch eine Kausalität ableiten lässt.Bezüglich der zeitlichen Assoziation der gegenständlichen Impfung und dem Auftreten eines Schlaganfalles (Impfung am 30.06.2021, römisch fünf d.a. Schlaganfall am 20.07.2022) ist ein Zusammenhang konstruierbar. In der Literatur wird als breiter Konsens ein „potenzielles kausales Fenster" von 4 Wochen (28 Tage) nach der Impfung diskutiert (Zeitfenster in den großen Studien), was mit akuten oder subakuten entzündlichen Veränderungen z.B. an Gefäßen und anderen pathophysiologischen Reaktionen erklärt wird. Das heißt, dass Schlaganfälle, die in diesem Fenster auftreten, zumindest aus epidemiologischer Perspektive mit einer Impfung assoziiert sein können, ohne dass sich daraus automatisch eine Kausalität ableiten lässt. B) Sind die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt? Nein. Nach über 7 Millionen ersten Impfstoffdosen (alle Impfstoffe gemeinsam) wurden in einer Befragung aller deutschen neurologischen Kliniken 9 primäre ischämische Schlaganfälle und 4 primäre intrazerebrale Blutungen (ICP) berichtet. Lediglich ein Ereignis konnte auf den gegenständlichen Impfstoff zurückgeführt werden, wobei er hier eine vakzin - induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) als Ursache diskutiert wird. Vor dem Hintergrund der viel höheren spontanen Inzidenz von ischämischen Schlaganfällen (ohne genauere Spezifikation) und VITT-unabhängiger primärer intrazerebraler Blutungen konnte eine vakzinassoziierte Häufung dieser Erkrankung bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht belegt werden. Hinweise auf eine Sinusvenenthrombose sind in den vorliegenden Befunden nicht beschrieben und aufgrund der bildgebenden Untersuchungen nicht wahrscheinlich. Ein Zusammenhang zwischen ischämischen Schlaganfällen und einer Impfung mit mRNA-lmpfstoffen wie von der Firma BioNTech/Pfizer (Comirnaty) wurde bislang in einer Reihe von groß angelegten Studien - hier besonders Cohortenstudien - und in kleineren Studien wie Case Control Studien untersucht. Ein klarer bzw signifikanter Zusammenhang konnte nicht abgeleitet werden. Auch in der Zulassungsstudie des Impfstoffes konnte kein signifikanter Zusammenhang gefunden werden. Die bezüglich „Schlaganfall und Coronaimpfung" nach wie vor aktuellste wissenschaftliche Arbeit ist eine Cohortenstudie aus dem März 2023 „Stroke After SARS-CoV-2 mRNA Vaccine: A Nationwide Registry Study"), in der über 4 Millionen Menschen auf Folgen einer mRNA-lmpfung (unter anderem auch auf einen ischämischen Insult) untersucht wurden. Die Auswertung der Daten ergab kein erhöhtes Risiko für Schlaganfälle innerhalb von 28 Tagen nach der Impfung mit einem mRNA SARS-CoV-2 Vakzin. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid 19 Impfungen und den angegebenen Langzeitbeschwerden (Schwindel, Benommenheit, Konzentrationsstörung, Sehstörung, Herzstolpern, starke Kreislaufprobleme, Nervenprobleme, Rückenschmerzen, Drehschwindelattacken, Fatigue-Syndrom etc) ist durch wissenschaftliche Arbeiten und Studien nicht belegt, es werden mehrere Hypothesen dazu diskutiert (siehe Dekurs über „post-vac“-Syndrom in der Zusammenfassung). C) Gibt es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie? Als vaskulären Risikofaktoren werden ein arterieller Bluthochdruck, erhöhte Blutfette und ein Nikotinabusus (20-40 Zigaretten/Tag seit über 10 Jahren) zu diesem Zeitpunkt angeführt. Familienanamnese bezüglich Schlaganfälle positiv (Vater, Schwester). Bezüglich einiger beklagter Symptome werden mehrere Erklärungsmodelle als Ursachen in den Befunden dokumentiert. Zumindest ein Teil der Symptomatik kann auch auf die beschriebene Schlafstörung zurückgeführt werden. 8) Spricht im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht erheblich mehr für oder erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang? Im Sinne der Gesamtheit üblichen Sicht spricht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang des Schlaganfalles mit der Impfung gegen SARS-CoV-
- 9) Ist daher aus ärztlicher Sicht ein bzw. kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen? Aus ärztlicher Sicht ist kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der gegenständlichen Impfung vom 30.06.2021 (SARS-CoV-2 mRNA der Firma BioNTech/Pfizer) und dem erlittenen Schlaganfall am 20.07.2021 bzw der weiteren klinischen Symptomatik anzunehmen. 10) Hat die Impfung eine zumindest über 3 Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht? Nein A) Wenn ja, hat sich die Gesundheitsschädigung im Verlauf in ihrer Schwere maßgeblich geändert? -- B) Können daher für bestimmte Zeiträume unterschiedliche Schweregrade angegeben werden? -- 11) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach dem Paragrafen 84 Abs 1 StGB bewirkt?11) Hat die Impfung zwar keine Dauerfolgen, aber eine schwere Körperverletzung nach dem Paragrafen 84 Absatz eins, StGB bewirkt? Nein. […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten, in dem ausgeführt wird, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem beim Beschwerdeführer vorliegenden Leidenszustand „ischämischer Schlaganfall“ und der erhaltenen Impfung nicht mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, übermittelt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit E-Mail vom 28.03.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, dass sein Antrag auf einer impfassoziierten Long-COVID-Erkrankung basiere, welche seine Gesundheit erheblich beeinträchtige und weitreichende Auswirkungen auf seinen Alltag habe. Die Ablehnung seines Antrages mit der Begründung eines „ischämischen Schlaganfalls“ sei nicht nachvollziehbar. Ein Schlaganfall sei durch drei MRTs nicht bestätigt worden. Die Behauptung, dass sein Leidenszustand aufgrund eines „ischämischen Schlaganfalls“ bestehe, sei daher medizinisch nicht haltbar. Vielmehr sei eine impfassoziierte Long-COVID-Erkrankung diagnostiziert worden. Er leide seit der Impfung unter anhaltenden Symptomen, die im Verlauf unterschiedlich ausgeprägt gewesen seien. Außerdem habe sein Vater keinen Schlaganfall gehabt und auch die bei seiner Schwester bestehende Parese mit halbseitiger Lähmung sei durch eine Operation verursacht worden. Er sei während seiner Reha einen Monat lang fast täglich beim Psychiater gewesen, um auszuschließen, dass die Beschwerden psychosomatischer Natur seien. Es habe damit eine Abklärung stattgefunden. Auch die weitere Diagnose Onychophagie (Fingernägelkauen) sei nicht zutreffend. Die am 11.03.2025 durchgeführte Untersuchung habe sich auf Standardtests beschränkt und sei nicht dazu geeignet gewesen, Long-COVID umfassend zu bewerten. Es habe keine Auseinandersetzung mit den spezifischen Symptomen stattgefunden. Darüber hinaus gebe es zahlreiche wissenschaftliche Studien, welche die Zusammenhänge der Symptome mit der Impfung bestätigen würden. Viele der Symptome, die zunächst nicht zugeordnet werden hätten können, seien nunmehr als typische Long-COVID-Symptome anerkannt. Auch gebe es Hinweise, dass thromboembolische Ereignisse als Spätfolge von Impfungen auftreten könnten. Eine fundierte alternative Erklärung für die Ursache sei nicht geliefert worden. Es seien Symptome dokumentiert, die unmittelbar nach der Impfung aufgetreten seien und auf eine systemische Reaktion hinweisen würden. Die auftretenden Beschwerden (z.B. Schwindel, Sehstörungen, Taubheitsgefühle) seien mit bekannten Nebenwirkungen von Impfungen, wie Dysautonomie und Mastzellaktivierungssyndrom, assoziiert. Diese Aspekte seien – ebenso wie die ganzen Medikamente, die eingenommen und durchgetestet worden seien – nicht wirklich einbezogen worden. Im vorliegenden Gutachten werde festgestellt, dass Long-COVID durch eine Impfung „selten“ ausgelöst werde. Gleichzeitig seien aber zahlreiche Fälle bekannt, in denen sich nach einer Impfung Symptome entwickelt hätten, die Long-COVID-ähnliche pathophysiologische Mechanismen aufweisen würden. Selten heiße auch nicht immer gleich unmöglich. Der dem Beschwerdeführer verabreichte Impfstoff sei auffällig oft mit schweren Nebenwirkungen in Verbindung gebracht worden. Er beantrage daher eine erneute umfassende Prüfung seines Falles. Falls erforderlich, ersuche er um eine unabhängige Begutachtung durch einen spezialisierten Facharzt für Long-COVID oder Post-Vac-Syndrom. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie vom 29.04.2025 ein. Darin führte der Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus: „[…] Stellungnahme zum Einspruch des Antragstellers („Widerspruch“ in Form eines fünfseitigen Schreibens mit nummerischen Aufzählungen (Punkt 1-9) und Forderungen) vom
- März 2025 bezüglich des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens im Rahmen des „Verfahrens nach dem Impfschadengesetz“ vom 11.3.2025: Zu Punkt 1: Siehe Gutachten Seite 1: „Der Antragsteller macht folgende Gesundheitsschädigungen als Folge der Impfung geltend: ‚Minor Stroke, Schwindel, Benommenheit, Konzentration- und Funktionsstörung, Sehstörung, Herzstolpern, starke Kreislaufprobleme, Nervenprobleme.‘ “ Zu Punkt 2: Siehe Gutachten unter „Aktuelle Beschwerden", „Aktueller neurologischer Status", „Aktueller psychopathologischer Status" und ausführlichen Dekurs über „post-vac“-Syndrom im Rahmen der Zusammenfassung. Zu Punkt 3: Siehe Gutachten unter Befunde: „24.07.2021- Frühere Erkrankungen", „20.03.2023-Notiz" und „Zusammenfassung" ab Seite
- Zu Punkt 4: Siehe Gutachten — ausführlicher „Dekurs“ in der „Zusammenfassung" ab Seite
- Zu Punkt 5: Entlassungsbefund Rehabilitationszentrum XXXX (Abl 40 bis 51) wurde komplett durchgearbeitet und im Gutachten berücksichtigt.Zu Punkt 5: Entlassungsbefund Rehabilitationszentrum römisch 40 (Abl 40 bis 51) wurde komplett durchgearbeitet und im Gutachten berücksichtigt. Zu Punkt 6: Keine Stellungnahme, da Ansicht, Einschätzungen bzw Wertung des Antragstellers. Zu Punkt 7: Beschwerden wurden schon bei der Untersuchung angegeben und fachärztlich eingeschätzt. Zu Punkt 8: Keine Stellungnahme, da Selbsteinschätzung des Antragstellers. Im Rahmen der Exploration für das aktuelle Gutachten bekannt. Zu Punkt 9: Keine Stellungnahme, da Selbsteinschätzung des Antragstellers. Ausführliche Begründung im Gutachten enthalten. Zu Punkt „Widerspruch zwischen offizieller Einschätzung und gemeldeten Nebenwirkungen“: Siehe ausführliche Begründung im Gutachten im Rahmen der Zusammenfassung, u.a. Seite
- Zu Punkt „Forderung des Antragstellers": Keine Stellungnahme, insbesondere bezüglich Forderung einer unabhängigen Begutachtung. Als Grundlage für das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 11.03.2025 wurden die vorgelegten Befunde, die aktuelle Exploration, der aktuelle medizinische Status und die aktuelle wissenschaftliche Literatur verwendet. Zusammenfassend sind aus dem sehr aufwändig und ausführlich gestalteten Einspruch des Antragstellers keine Erweiterungen, Ergänzungen oder Änderung des unabhängigen fachärztlichen Sachverständigengutachtens ableitbar. […]“ Mit angefochtenem Bescheid vom 30.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung, wonach kein ursächlicher Kausalzusammenhang zwischen der am 30.06.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Dem Bescheid wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme angeschlossen.Mit angefochtenem Bescheid vom 30.04.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz ab und stützte sich in ihrer Begründung auf das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung, wonach kein ursächlicher Kausalzusammenhang zwischen der am 30.06.2021 vorgenommenen Schutzimpfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen mit der gesetzlich geforderten Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, eine anderslautende Entscheidung zu begründen. Dem Bescheid wurde die ergänzende gutachterliche Stellungnahme angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 21.05.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er bereits im Rahmen seiner ersten Einwendungen detailliert auf die groben Mängel und Unvollständigkeiten im Sachverständigengutachten hingewiesen habe. In der nunmehrigen Stellungnahme des Gutachters habe keine inhaltliche Auseinandersetzung mit wesentlichen Punkten seiner Einwendungen, konkret mit den Punkten 6, 8 und 9 sowie mit der Forderung einer unabhängigen Begutachtung, stattgefunden. Er habe zahlreiche sachliche Fehler im eingeholten Gutachten aufgezeigt, ohne dass diese überprüft oder korrigiert worden wären. Auch die nunmehrige gutachterliche Stellungnahme weise gravierende Unachtsamkeiten auf, etwa sei sein Name falsch geschrieben worden. Fakt sei, er habe vor der Impfung keine Beschwerden gehabt, diese seien erst nach der Impfung langanhaltend aufgetreten und würden seither sein Leben massiv beeinträchtigen. Am 08.05.2025 sei in der ZIB 1 und in der ZIB 2 auch über vergleichbare Fälle berichtet worden, wobei die Praxis der PVA und des Sozialministeriums, medizinische Gutachten pauschal als plausibel zu werten und Beschwerden ohne vertiefte Prüfung abzulehnen, klar kritisiert worden sei. Er fordere daher, dass sein Fall ernsthaft geprüft und durch einen auf Long-COVID spezialisierten Sachverständigen begutachtet werde. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 26.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Dem Beschwerdeführer wurde am 30.06.2021 die zweite Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Am 20.07.2021 traten beim Beschwerdeführer ein extremer Drehschwindel, ein Unwohlsein und eine Benommenheit auf, woraufhin die Diagnose eines DWI-negativen (im Schädel-MRT nicht nachweisbaren) Minor Strokes im vertebrobasilären Stromgebiet unklarer Genese gestellt wurde. In der Folge litt bzw. leidet der Beschwerdeführer an rezidivierenden Drehschwindelattacken bei Verdacht auf einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel nach rechts bzw. bei Verdacht auf eine vestibuläre Migräne, an einem rezidivierenden Tinnitus rechts, an rezidivierenden Parästhesien im Nervus Trigeminus-Versorgungsgebiet rechts und an einem Sulcus-ulnaris-Syndrom links. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, an Konzentrationsstörungen, Sehstörungen, an einer Fatigue-Symptomatik und an Herzstolpern zu leiden. Ebenso leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Symptomatik, an einer arteriellen Hypertonie, an Schlafstörungen, an Rückenschmerzen, an einer Hyperlipidämie und einer Hyperurikämie sowie an einer Ösophagitis-GERD
- Eine Migräne mit Aura und Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich mit Verspannungen bestanden beim Beschwerdeführer bereits vor Verabreichung der angeschuldigten Impfung. Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 30.06.2021 verabreichten Teilimpfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen. Insbesondere ist kein kausaler Zusammenhang zwischen der verabreichten Impfung und dem beim Beschwerdeführer aufgetretenen ischämischen Schlaganfall gegeben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur verabreichten COVID-19-Impfung basiert auf der vorgelegten Kopie eines Impfzertifikates betreffend eine Impfung am 30.06.2021 (AS 10 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen sowie zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Vorerkrankungen gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2025 basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 18.03.2025 samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29.04.2025 sowie auf die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere den Entlassungsbericht eines Landesklinikums vom 23.07.2021 sowie die Arztbriefe der neurologischen Ambulanz eines Landesklinikums vom 05.10.2021, vom 15.02.2022, vom 03.03.2022, vom 20.03.2023 und vom 03.10.
- Die Feststellung, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers vorliegt, gründet sich ebenfalls auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 18.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2025 und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, unter Mitberücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme desselben Facharztes vom 29.04.
- Der Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 18.03.2025 aus, dass das Beschwerdebild des Beschwerdeführers trotz ausführlicher Durchuntersuchung keiner klaren Diagnose zuzuordnen sei, was sich in der Vielzahl der, in den vorgelegten Befunden angeführten (auch wechselnden) (Verdachts-)Diagnosen und letztendlich im eingeschränkten bzw. fehlenden Ansprechen auf verschiedenste Therapiekonzepte widerspiegle. Das initiale Krankheitsbild entspreche einem ischämischen Schlaganfall am 20.07.2021 im vertebrobasilären Stromgebiet. Die danach immer wieder auftretenden Schwindelattacken wie auch die Fatigue-Symptomatik würden aber nicht zum klassischen Verlauf eines einseitigen vaskulären intrazerebralen Geschehens gehören. Daher seien die, teilweise bis dato, bestehenden Symptome (Fatigue, Drehschwindelattacken, etc.) und die teilweise neu hinzugetretenen Symptome (Magen- und Darmprobleme, extreme Rückenschmerzen), die keinem klaren isolierten Krankheitsbild entsprechen würden, unabhängig von diesem Ereignis zu sehen. Auch sei aus dem Schlaganfallereignis eine maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung nicht sicher ableitbar. Es bestünden keine Lähmung, keine objektivierbare Störung des Gleichgewichts und kein nachgewiesener Hirnnervenausfall. Die berichteten Funktionseinschränkungen seien inkonstant, fluktuierend bzw. attackenförmig. Auffällig sei – neben dem aktuell hohen Leidensdruck des Beschwerdeführers – die geschilderte klinische Symptomatik sofort bei der Impfung (an Ort und Stelle) und die Wahrnehmung einer ständigen Verschlechterung der Beschwerden. Zur Frage der Kausalität in Bezug auf den beim Beschwerdeführer am 20.07.2021 aufgetretenen ischämischen Schlaganfall hielt der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten weiters fest, dass hinsichtlich der zeitlichen Assoziation zur gegenständlichen Impfung am 30.06.2021 ein Zusammenhang konstruierbar sei, zumal in der Literatur als breiter Konsens ein „potenzielles kausales Fenster“ von vier Wochen (28 Tagen) nach der Impfung diskutiert werde, was mit akuten oder subakuten entzündlichen Veränderungen, z.B. an Gefäßen, und anderen pathophysiologischen Reaktionen erklärt werde. Schlaganfälle, die in diesem Fenster auftreten würden, könnten daher zumindest aus epidemiologischer Perspektive mit einer Impfung assoziiert werden. Eine Kausalität lasse sich daraus aber nicht automatisch ableiten. Insbesondere seien ischämische Schlaganfälle in der Literatur auch nicht als Impfreaktionen oder Impfkomplikationen bekannt. So seien nach Verabreichung von über sieben Millionen ersten Impfstoffdosen (alle Impfstoffe gemeinsam) in einer Befragung aller deutschen neurologischen Kliniken neun primäre ischämische Schlaganfälle und vier primäre intrazerebrale Blutungen (ICP) berichtet worden. Doch habe lediglich ein Ereignis auf den gegenständlichen Impfstoff zurückgeführt werden können, wobei hier eine vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) als Ursache diskutiert worden sei. Vor dem Hintergrund der viel höheren spontanen Inzidenz von ischämischen Schlaganfällen (ohne genauere Spezifikation) und VITT-unabhängigen primären intrazerebralen Blutungen könne damit eine vakzin-assoziierte Häufung dieser Erkrankung bis zum aktuellen Zeitpunkt nicht belegt werden. Vielmehr würden lediglich Einzelberichte mit der Frage eines eventuellen Zusammenhanges vorliegen. Im Besonderen sei ein Zusammenhang zwischen ischämischen Schlaganfällen und einer Impfung mit mRNA-Impfstoffen bislang in einer Reihe von groß angelegten Studien – hier besonders Cohortenstudien – und in kleineren Studien wie Case Control Studien untersucht worden, wobei kein klarer bzw. signifikanter Zusammenhang abgeleitet werden habe können. Auch in der Zulassungsstudie des Impfstoffes habe kein signifikanter Zusammenhang gefunden werden können. Die bezüglich „Schlaganfall und Coronaimpfung" nach wie vor aktuellste wissenschaftliche Arbeit sei eine Cohortenstudie aus März 2023 („Stroke After SARS-CoV-2 mRNA Vaccine: A Nationwide Registry Study"), in der über vier Millionen Menschen auf Folgen einer mRNA-Impfung (unter anderem auch auf einen ischämischen Insult) untersucht worden seien. Die Auswertung der Daten habe kein erhöhtes Risiko für Schlaganfälle innerhalb von 28 Tagen nach der Impfung mit einem mRNA SARS-CoV-2 Vakzin ergeben. Ausgehend vom letzten Sicherheitsbericht des Paul-Ehrlich-Instituts (27.12.2020 bis 31.03.2023) „über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Impfkomplikationen nach Impfung zum Schutz vor Covid-19" bestehe zwar eine Evidenz bezüglich neurologischer Ereignisse nach Covidimpfungen (alle), wie Sinusvenenthrombosen und vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenien (VITT). Hinweise auf eine Sinusvenenthrombose seien in den vorliegenden Befunden beim Beschwerdeführer aber nicht beschrieben und aufgrund der bildgebenden Untersuchungen nicht wahrscheinlich. Auch für eine vakzin-induzierte immunthrombotische Thrombozytopenie (VITT) bestehe beim Beschwerdeführer kein Hinweis. Schließlich hielt der beigezogene Gutachter zu der Frage, ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe, fest, dass zum Zeitpunkt des Schlaganfalles beim Beschwerdeführer als vaskuläre Risikofaktoren ein arterieller Bluthochdruck, erhöhte Blutfettwerte und ein Nikotinabusus (20-40 Zigaretten/Tag seit über zehn Jahren) angeführt worden seien und auch die Familienanamnese in Bezug auf Schlaganfälle positiv sei (Vater, Schwester). Zusammenfassend kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass in Gesamtschau erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang des Schlaganfalles mit der Impfung gegen SARS-CoV-2 spreche und damit aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 ein, dass der Zeitraum zwischen der Impfung und dem Symptombeginn nicht berücksichtigt oder unzureichend widerlegt worden sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung und dem Auftreten des Schlaganfalles vom beigezogenen Gutachter durchaus anerkannt wurde. Wie der beigezogene Gutachter zutreffend ausführte, lasse sich daraus aber nicht automatisch eine Kausalität ableiten. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festhält, ist von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Für die Kausalitätsbeurteilung sind damit – neben dem Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges – auch die Kriterien „entsprechende Symptomatik“ und „keine andere wahrscheinlichere Ursache“ maßgeblich, welche beim Beschwerdeführer – wie oben eingehend dargelegt wurde – aber nicht erfüllt sind. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 weiters ein, dass auch eine alternative Erklärung fehle. Dem sind aber die Ausführungen des beigezogenen Gutachters im Gutachten vom 18.03.2025 entgegenzuhalten, wonach beim Beschwerdeführer mehrere vaskuläre Risikofaktoren (arterieller Bluthochdruck, erhöhte Blutfette, Nikotinabusus) bestanden hätten, was auch im (unvollständig) vorliegenden Entlassungsbericht eines Landesklinikums vom 23.07.2021 bestätigt wird. Überdies hielt der Gutachter fest, dass die Familienanamnese des Beschwerdeführers in Bezug auf Schlaganfälle positiv sei (Vater, Schwester). Hierzu wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 noch ein, dass die Angaben zur familiären Vorgeschichte unrichtig seien, da weder sein Vater noch seine Schwester einen Schlaganfall gehabt hätten. Nichtsdestotrotz wird im vorliegenden Entlassungsbericht vom 23.07.2021 und im Arztbrief der neurologischen Ambulanz vom 15.02.2022 festgehalten, dass väterlicherseits mehrere Schlaganfälle bekannt seien, sodass durchaus von einer familiären Vorbelastung auszugehen ist.Diese Ausführungen des beigezogenen Gutachters sind nicht zu beanstanden. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 ein, dass der Zeitraum zwischen der Impfung und dem Symptombeginn nicht berücksichtigt oder unzureichend widerlegt worden sei. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der Verabreichung der Impfung und dem Auftreten des Schlaganfalles vom beigezogenen Gutachter durchaus anerkannt wurde. Wie der beigezogene Gutachter zutreffend ausführte, lasse sich daraus aber nicht automatisch eine Kausalität ableiten. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festhält, ist von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind vergleiche hierzu die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Für die Kausalitätsbeurteilung sind damit – neben dem Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges – auch die Kriterien „entsprechende Symptomatik“ und „keine andere wahrscheinlichere Ursache“ maßgeblich, welche beim Beschwerdeführer – wie oben eingehend dargelegt wurde – aber nicht erfüllt sind. Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 weiters ein, dass auch eine alternative Erklärung fehle. Dem sind aber die Ausführungen des beigezogenen Gutachters im Gutachten vom 18.03.2025 entgegenzuhalten, wonach beim Beschwerdeführer mehrere vaskuläre Risikofaktoren (arterieller Bluthochdruck, erhöhte Blutfette, Nikotinabusus) bestanden hätten, was auch im (unvollständig) vorliegenden Entlassungsbericht eines Landesklinikums vom 23.07.2021 bestätigt wird. Überdies hielt der Gutachter fest, dass die Familienanamnese des Beschwerdeführers in Bezug auf Schlaganfälle positiv sei (Vater, Schwester). Hierzu wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 noch ein, dass die Angaben zur familiären Vorgeschichte unrichtig seien, da weder sein Vater noch seine Schwester einen Schlaganfall gehabt hätten. Nichtsdestotrotz wird im vorliegenden Entlassungsbericht vom 23.07.2021 und im Arztbrief der neurologischen Ambulanz vom 15.02.2022 festgehalten, dass väterlicherseits mehrere Schlaganfälle bekannt seien, sodass durchaus von einer familiären Vorbelastung auszugehen ist. Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 aber noch einwendete, dass der Schlaganfall nicht nachgewiesen sei und damit die Behauptung, wonach sein Leidenszustand auf den ischämischen Schlaganfall zurückzuführen sei, medizinisch nicht haltbar sei, so sind dem die vom Beschwerdeführer selbst in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen entgegenzuhalten. Im Besonderen wird auch im Arztbrief der neurologischen Ambulanz vom 20.03.2023 festgehalten, dass aufgrund der Diplopie und des verschwommenen Sehens der Verdacht auf einen Stroke bleiben solle, trotz der DWI negativen Läsion. Damit widerlegen auch die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht die Diagnose eines ischämischen Schlaganfalles. Was nun aber die vom Beschwerdeführer weiters angegebenen Langzeitbeschwerden – (Dreh-)Schwindel, Benommenheit, Konzentrationsstörungen, Sehstörungen, Herzstolpern, starke Kreislaufprobleme, Nervenprobleme, Rückenschmerzen, Fatigue-Syndrom – betrifft, so ist zunächst nochmals darauf hinzuweisen, dass diese Symptome unabhängig vom ischämischen Schlaganfall zu sehen sind und keinem klaren isolierten Krankheitsbild entsprechen. Zur Frage der Kausalität der angeschuldigten Impfung für diese Langzeitbeschwerden hielt der Gutachter in seinem Gutachten vom 18.03.2025 weiters fest, dass ein ursächlicher Zusammenhang durch wissenschaftliche Arbeiten und Studien nicht belegt sei. Wie der beigezogene Gutachter ausführte, seien aus wissenschaftlicher Sicht nach Impfungen unspezifische Symptome als „Impfreaktionen“ meist in Form von Schmerzen und Schwellungen an der Injektionsstelle, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Muskel- und Gelenkschmerzen, Schüttelfrost, Fieber und Durchfall beschrieben. Die Latenz des Auftretens und die Dauer nach der Impfung werde in der Literatur mit wenigen Tagen bis zu maximal zwei bis drei Wochen angegeben. In diesem Zusammenhang müsse auf den in der Literatur immer wieder auftretenden Begriff des „Post-Vac-Syndroms" (seltene Folgen nach Impfung, u.a. Fatigue-Syndrom) näher eingegangen werden. Der Begriff „post-vac"-Syndrom fasse langandauernde Impfkomplikationen nach COVID-19-Impfung zusammen, die eine Long-/Post-COVID-ähnliche Symptomatik aufweisen würden, ohne zuvor an COVID-19 erkrankt zu sein. Unter dem Begriff würden nach den vorliegenden Erkenntnissen verschiedene Beschwerden (u.a. auch ein Fatigue-Syndrom) beschrieben, wie sie auch mit Long/Post-COVID in Verbindung gebracht würden. Der Begriff stelle aber keine medizinisch definierte Bezeichnung einer Erkrankung dar und unterliege keiner eindeutigen Falldefinition für die Meldung eines Verdachtsfalles einer Nebenwirkung eines Impfstoffes. Andere Bezeichnungen auf internationaler Ebene seien „Long/Post-COVID Vaccination Syndrom“ basierend auf wenigen Einzelfällen, die jedoch ebenfalls nicht definiert seien. Zu diesen Verdachtsfällen würden überdurchschnittlich viele verschiedenste Symptome pro Verdachtsfall gemeldet, die ohne weitere diagnostische Angaben schwer einem Syndrom zugeordnet werden könnten. Aufgrund der fehlenden erforderlichen Zusatzdaten könne die diagnostische Sicherheit der berichteten Gesundheitsstörungen in den meisten Fällen nicht beurteilt werden. Auch eine Koinzidenz zu einer nicht diagnostizierten Covid-19-Infektion zu diesem Zeitpunkt sei nicht beurteilbar. Darüber hinaus seien Meldungen über den Verdacht einer Nebenwirkung aus der spontanen Erfassung zumeist nicht geeignet, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer gemeldeten unerwünschten Reaktion mit der Gabe eines Impfstoffes herzustellen. Auch könne aus der Anzahl der Meldungen nicht auf die Häufigkeit der Reaktion geschlossen werden. In der Literatur-Datenbank PubMed des US-amerikanischen National Institutes of Health im Mai 2023 hätten keine Studien zum Thema identifiziert werden können. Insgesamt gesehen seien die wissenschaftliche Datenlage und das wissenschaftliche Wissen über ein mögliches Post-Vac-Syndrom als sehr spärlich zu bezeichnen, sichere Zusammenhänge hätten bislang nicht dokumentiert werden können. Insbesondere werde dieses Thema bezüglich der Ursache nach wie vor sehr kontrovers diskutiert. Zwar habe das Paul-Ehrlich-Institut im Rahmen der Überwachung der Arzneimittelsicherheit seit Beginn der COVID-19-Impfkampagne (27.12.2020) bis zum 31.03.2023 insgesamt 1.452 Meldungen über Verdachtsfälle von Nebenwirkungen in unterschiedlichem zeitlichen Abstand nach COVID-19-Impfungen und unabhängig von der Dauer der unerwünschten Reaktionen erhalten, die als Long-COVID-ähnlich, als Chronisches Erschöpfungssyndrom (Chronic Fatigue Syndrome/Myalgische Enzephalomyelitis, CFS/ME), posturales Tachykardiesyndrom (POTS) oder als Post-exertional Malaise (PEM, Unwohlsein nach Belastung) gemeldet worden seien, oder Beschwerden, die als „Post-Vac“ berichtet worden seien. Die an das Paul-Ehrlich-Institut (spontan) gemeldeten Nebenwirkungen würden aber nicht automatisch in einem kausalen Zusammenhang zur Impfung stehen, sondern zunächst nur in einem zeitlichen, wobei auch ein Zufall möglich sei. Über die Ursachen des Post-Vac-Syndroms könne daher derzeit nur spekuliert werden. In Gesamtschau – so der Sachverständige – sei daher ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und den dem Post-Vac-Syndrom zugeschriebenen Beschwerden durch Studien nicht belegt, sondern würden in der Wissenschaft nur mehrere Hypothesen dazu diskutiert werden. Das Phänomen könne damit als wenig erforscht eingestuft werden und sei von einer „Hintergrundfrequenz" kaum abgrenzbar, zumal Symptome wie z.B. Schwindel, Herzstolpern, Kreislaufprobleme, Benommenheit, Fatigue-Syndrom, etc. mit einer gewissen Grundhäufigkeit auch unabhängig von dem als Ursache verdächtigten Einfluss durch z.B. eine Impfung in bestimmten Populationen auftreten würden. Dieser Faktor sei bei einer Massenimpfung (wie bei Covid) besonders wichtig, da in dieser Konstellation das Risiko einer zwar überzufällig anmutenden, in Wirklichkeit jedoch zufälligen (oder durch andere Ursachen bedingten) Koinzidenz besonders hoch sei. Diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert entgegen. Zwar wendete er in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 ein, dass inzwischen zahlreiche wissenschaftliche Studien veröffentlicht worden seien, die die Zusammenhänge zwischen seinen Symptomen und der Impfung bestätigen würden, und dass viele seiner Symptome heute als typische Long-COVID-Symptome bekannt seien. Es seien zahlreiche Fälle bekannt, in denen sich nach der Impfung Symptome entwickelt hätten, die ähnliche pathophysiologische Mechanismen wie Long-COVID aufweisen würden. Doch verabsäumte es der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, die angeführten wissenschaftlichen Studien bzw. entsprechende Fallberichte in Vorlage zu bringen, und trat er damit den Ausführungen des beigezogenen Gutachters, wonach ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und den dem Post-Vac-Syndrom zugeschriebenen Beschwerden durch Studien nicht belegt sei, auch nicht ausreichend entgegen. Gleichsam vermag der weitere Einwand des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 28.03.2025, demzufolge die auftretenden Beschwerden (z.B. Schwindel, Sehstörungen, Taubheitsgefühle) mit bekannten Nebenwirkungen von Impfungen assoziiert würden – insbesondere im Zusammenhang mit Dysautonomie oder einem Mastzellaktivierungssyndrom –, die Gutachtensausführungen nicht zu entkräften, zumal in den vorliegenden Befunden weder die (Verdachts-)Diagnose einer Dysautonomie oder eines Mastzellaktivierungssyndrom dokumentiert ist noch der Beschwerdeführer überhaupt behauptete, dass derartige Diagnosen bzw. Erkrankungen im Raum stehen würden. Ebenso ändert auch der weitere Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm eingenommenen Medikamente nichts an dem Umstand, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und den dem Post-Vac-Syndrom zugeschriebenen Beschwerden nicht durch Studien belegt ist. Hierbei wird nicht verkannt, dass im Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 28.04.2023 die Diagnose „Vd. auf impfassoziierte Beschwerden im Sinne eines Long Covid Syndromes“ aufscheint. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Verdachtsdiagnose, welche gleichsam nicht dazu geeignet ist, der mangelnden Belegbarkeit eines ursächlichen Zusammenhanges durch Studien entgegenzutreten. Schließlich ist auch anhand der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 bezüglich der für seine Charge gemeldeten Fälle von Nebenwirkungen keine Änderung der Beurteilung abzuleiten, zumal die angeführten Zahlen keinen Aufschluss über die diesen Fällen konkret zugrundeliegenden Beschwerden und Nebenwirkungen geben. Abgesehen davon führte der beigezogene Gutachter in seinem Gutachten vom 18.03.2025 zur Frage, ob es eine andere (wahrscheinlichere) Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie gebe, hinsichtlich der angeführten Langzeitbeschwerden aus, dass für einige beklagte Symptome mehrere Erklärungsmodelle als Ursachen in den Befunden dokumentiert seien bzw. zumindest ein Teil der Symptomatik auf die beschriebene Schlafstörung zurückgeführt werden könne. Darüber hinaus werde eine eventuell funktionelle Komponente differentialdiagnostisch zwar erwähnt, diese sei bislang aber fachärztlich (Facharzt für Psychiatrie, klinisch-psychologische Testung) nicht abgeklärt worden. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 einwendete, dass er während seines Rehabilitationsaufenthaltes einen Monat lang fast täglich beim Psychiater gewesen sei, um auszuschließen, dass die Beschwerden psychosomatischer Natur seien. Allerdings ist in dem vorliegenden Entlassungsbefund des Rehabilitationszentrums vom 16.11.2021 eine derartige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung nicht dokumentiert. Vielmehr ergibt sich aus dem vorliegenden Befund, dass der Beschwerdeführer neuropsychologisch und klinisch-psychologisch betreut worden sei und eine neuropsychologische Testung sowie klinisch-psychologische Beratungsgespräche durchgeführt worden seien. Eine umfassende psychiatrisch-fachärztliche Abklärung einer allfälligen funktionellen Komponente ist dem vorliegenden Entlassungsbefund hingegen nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer in diesem Befund eine Betreuung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie eine weiterführende klinisch-psychologische bzw. psychotherapeutische Behandlung empfohlen. Dass in der Folge eine weiterführende Abklärung stattgefunden hätte, ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Darüber hinaus sei in Bezug auf die vom Beschwerdeführer unmittelbar nach der Injektion der angeschuldigten Impfung angeführte Veränderung seines Gesundheitszustandes in Form von einem verschwommenen Sehen, einer Fiebrigkeit und Stichen in der linken Körperhälfte ebenfalls auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seinem Gutachten vom 18.03.2025 verwiesen, denen zufolge sofort auftretende Symptome lediglich im Sinne eines anaphylaktischen Schocks möglich seien. Dabei handle es sich um eine Maximalreaktion einer anaphylaktischen Reaktion, also einer akuten Überempfindlichkeitsreaktion des Immunsystems auf eine bestimmte Substanz, welche akut lebensbedrohlich sei. Die vom Beschwerdeführer geschilderte Symptomatik sei damit aber nicht vereinbar. Auch diesen Ausführungen trat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer angeführten, unmittelbar nach der Impfung aufgetretenen Symptome auch nicht durch entsprechende medizinische Befunde bzw. Behandlungsdokumentationen belegt. Was schließlich den vom Beschwerdeführer in seinem Antragsschreiben weiters erwähnten Tinnitus betrifft, so sei angemerkt, dass dieser erstmals im Entlassungsbefund eines Rehabilitationszentrums vom 16.11.2021 erwähnt wird und damit erst rund viereinhalb Monate nach Verabreichung der angeschuldigten Impfung dokumentiert ist. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Auftreten des Tinnitus ist damit nicht befundbelegt. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer den Tinnitus im Rahmen seiner Antragstellung auch nicht ausdrücklich als Folge der angeschuldigten Impfung geltend. Es haben sich damit keine Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang der Impfung mit dem Auftreten des Tinnitus ergeben. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.03.2025 weiters angegebenen extremen Magen- und Darmprobleme haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese in einem zeitlichen Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung aufgetreten wären. Vielmehr finden sich im vorliegenden umfangreichen Konvolut an medizinischen Unterlagen erstmals im März 2022 – somit neun Monate nach der Impfung – Hinweise für gastrointestinale Beschwerden in Form der Gastroskopie- und Koloskopie-Befunde vom 25.03.
- Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 aber noch eine Beanstandung der am 11.03.2025 durchgeführten Untersuchung zum Ausdruck bringt, als er ausführt, dass sich die Untersuchung auf Standardtests beschränkt habe und nicht geeignet gewesen sei, Long-COVID umfassend zu bewerten, so sei angemerkt, dass dieser Einwand gleichsam nichts an dem Umstand zu ändern vermag, dass – wie oben bereits eingehend dargelegt wurde – in der wissenschaftlichen Literatur weder in Bezug auf den beim Beschwerdeführer aufgetretenen ischämischen Schlaganfall noch hinsichtlich der weiters angegebenen Langzeitbeschwerden ein ursächlicher Zusammenhang zur angeschuldigten Impfung bekannt ist. Bezüglich des weiteren Einwandes des Beschwerdeführers, wonach die im Gutachten angeführte Diagnose „Onychophagie“ inkorrekt sei, da eine solche niemals diagnostiziert worden sei und er auch keine entsprechenden Probleme habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens in Bezug auf die Kausalitätsbeurteilung nicht in Zweifel zu ziehen vermag, zumal die in Rede stehende Diagnose im vorliegenden Fall nicht von entscheidungserheblicher Relevanz ist. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 aber die Verneinung der Frage, ob die Impfung eine zumindest über drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung verursacht habe, im eingeholten Gutachten beanstandet und ausführt, dass er seit der Impfung unter anhaltenden Symptomen leide, sei nochmals darauf hingewiesen, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen nicht festgestellt werden konnte und diese damit auch nicht auf die Impfung zurückzuführen bzw. nicht durch diese verursacht sind. Die Verneinung der gegenständlichen Frage ist damit zutreffend. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus an nicht unbeträchtlichen Einschränkungen leidet, welche weitreichende Auswirkungen auf seinen Alltag haben und welche erst zeitlich nach der Impfung aufgetreten sind. Dies vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Symptomatik nicht ursächlich auf die angeschuldigte Impfung zurückgeführt werden kann. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer auch gemeinsam mit der Beschwerde keine weiteren medizinischen Unterlagen oder etwaige wissenschaftliche Studien oder Fallberichte in Vorlage, welche einen kausalen Zusammenhang belegen könnten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28.03.2025 gehen schließlich auch die Beschwerdeeinwendungen, wonach auf wesentliche Punkte seiner Einwände nicht eingegangen worden sei und zahlreiche sachliche Fehler nicht überprüft bzw. korrigiert worden seien, ins Leere, zumal diese Einwände zu keiner geänderten Beurteilung zu führen vermochten. Auch anhand der in der Beschwerde geäußerten Beanstandung der gutachterlichen Stellungnahme vom 29.04.2025 bezüglich des falsch geschriebenen Namens ergeben sich mangels einer entsprechenden Relevanz für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte, das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung in Zweifel zu ziehen. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 18.03.2025 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 29.04.2025 erweist sich damit in Gesamtschau als vollständig und schlüssig, sodass die vom Beschwerdeführer beantragte erneute Begutachtung durch einen spezialisierten Facharzt für Long-COVID oder Post-Vac-Syndrom nicht erforderlich war. In Anbetracht des vorliegenden schlüssigen Gutachtens (samt Ergänzung) gehen auch die weiteren Beschwerdeeinwendungen, wonach in der ZIB 1 und ZIB 2 über vergleichbare Fälle berichtet worden und die Praxis der PVA und des Sozialministeriums, medizinische Gutachten pauschal als plausibel zu werten, klar kritisiert worden sei, ins Leere. Vor dem Hintergrund des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie vom 18.03.2025 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 29.04.2025, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichts als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei erachtet wird, ist damit in Gesamtschau ein Kausalzusammenhang zwischen der erfolgten Impfung und den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen klar zu verneinen. Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren kein Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch freigestanden, so er der Meinung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren kein Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen. Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch freigestanden, so er der Meinung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Neue medizinische Beweismittel, welche das eingeholte Sachverständigengutachten samt Ergänzung entkräften könnten, wurden weder mit der Beschwerde noch im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 18.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.03.2025, wird damit unter Mitberücksichtigung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29.04.2025 in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise): „§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b.
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3)Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind. § 2.
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens: 1. ärztliche Hilfe; 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln; 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen; 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse; 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung: 1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen; 2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
- d)im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG.
(2)Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
(2)Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
- a)Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
- b)für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
- c)für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten. § 2a.
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins, 71, 72, 73 a, 82, 83, Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. … § 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“ Das Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015 (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. § 44 HEG lautet wie folgt:Das Heeresentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, (HEG), trat mit 01.07.2016 in Kraft und löste das Heeresversorgungsgesetz (HVG) ab. Paragraph 44, HEG lautet wie folgt: „§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 81/2013, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.„§ 44
(1)Das Heeresversorgungsgesetz (HVG) Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 81 aus 2013,, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2016 außer Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(2)Soweit in den Sozialentschädigungsgesetzen auf das HVG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die vor der Aufhebung gültige Fassung.
(3)Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das HVG verwiesen wird, gelten diese Verweisungen als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz sowie auf die nach dem HVG beantragten und nach dem
- Juni 2016 weiter gebührenden Leistungen. Soweit es sich um erst ab dem
- Juli 2016 zuerkannte Leistungen nach diesem Bundesgesetz handelt, für die bereits die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuständig ist, gelten dafür die in Bundesgesetzen enthaltenen Verweisungen auf Versehrten- und Hinterbliebenenrenten nach dem ASVG.
(4)Verweisungen auf das HVG oder auf die Heeresversorgung in bundesfinanzgesetzlichen Vorschriften gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.“ Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, BGBl. Nr. 27/1964, idF BGBl. I Nr. 81/2013, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen Bestimmungen des HVG, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lauten (auszugsweise): „§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2.
(1)Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27, 28,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2)Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen. …“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise: „§
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§
- Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19,
- …“ Dem Beschwerdeführer wurde am 30.06.2021 die zweite Teilimpfung mit dem Impfstoff BioNTech/Pfizer (Comirnaty) gegen COVID-19 verabreicht. Nach § 1 Z 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, ImpfSchG. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN).Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche etwa VwGH vom 19.03.2014, 2013/09/0181, mwN). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, führte der im Verfahren beigezogene Facharzt für Neurologie in seinem schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 18.03.2025 (samt ergänzender gutachterlicher Stellungnahme vom 29.04.2025) nachvollziehbar aus, dass bezüglich der zeitlichen Assoziation der gegenständlichen Impfung und dem Auftreten eines Schlaganfalles zwar ein Zusammenhang konstruierbar sei. Ischämische Schlaganfälle seien in der Literatur aber nicht als Impfreaktionen oder Impfkomplikationen bekannt. Darüber hinaus hätten beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Auftretens des Schlaganfalles auch vaskuläre Risikofaktoren (arterieller Bluthochdruck, erhöhte Blutfette, Nikotinabusus) bestanden und es sei eine positive Familienanamnese in Bezug auf Schlaganfälle gegeben. Auch hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Langzeitbeschwerden – (Dreh-)Schwindel, Benommenheit, Konzentrationsstörungen, Sehstörungen, Herzstolpern, starke Kreislaufprobleme, Nervenprobleme, Rückenschmerzen, Fatigue-Syndrom – hielt der beigezogene Gutachter nachvollziehbar fest, dass ein Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und diesen Beschwerden nicht durch wissenschaftliche Arbeiten und Studien belegt sei. Des Weiteren seien bezüglich einiger beklagter Symptome mehrere Erklärungsmodelle als Ursachen in den vorliegenden Befunden dokumentiert bzw. könne zumindest ein Teil der Symptomatik auf die beschriebene Schlafstörung zurückgeführt werden. Der beigezogene Gutachter kam somit zu dem Ergebnis, dass die angegebenen Gesundheitsschädigungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Impfung zurückzuführen seien bzw. erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und den geschilderten Symptomen spreche, als dafür. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung davon aus, dass das vorliegende Krankheitsbild nicht kausal auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen ist. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf eine weitere Begutachtung und damit auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird, in dem das Vorliegen eines Kausalzusammenhanges zwischen der verabreichten Impfung und den Gesundheitsschädigungen nachvollziehbar verneint wird. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes somit nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 30.06.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen im Sinne der §§ 1b und 3 Abs. 3 des Impfschadengesetzes iVm § 2 Abs. 1 HVG somit nicht gegeben. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der beweiswürdigenden Ausführungen ist die Wahrscheinlichkeit einer Kausalität zwischen der angeschuldigten, dem Beschwerdeführer am 30.06.2021 verabreichten Impfung gegen COVID-19 und den beim Beschwerdeführer bestehenden Gesundheitsschädigungen im Sinne der Paragraphen eins b und 3 Absatz 3, des Impfschadengesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, HVG somit nicht gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geboten war vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W135.2313275.1.00