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{'item': 'W142 2180280-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW142 2180280-4 SpruchW142 2180280-4/11E , W142 2180280-4/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. 1112124902/223205105, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2024, Zl. 1112124902/223205105, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2025 zu Recht: A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Vorverfahren: 1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 20.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde eine Erstbefragung durchgeführt und gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, es gebe in Somalia keine Sicherheit, es sei Krieg, seine Mutter sei vor seinen Augen getötet worden. Er habe Angst vor dem Krieg. 1.2. Im Rahmen eines multifaktoriellen Gutachtens zur Erstellung einer medizinischen Altersdiagnose (Untersuchungszeitpunkt: 17.06.2016) vom 07.07.2016 wurde festgestellt, dass der BF im Zeitpunkt der Antragstellung mindestens 18 Jahre alt gewesen sei. 1.3. In der Einvernahme im Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.11.2017 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, er gehöre der Volksgruppe der Madhibaan an. Es habe Probleme mit dem Marehan-Clan gegeben, der BF habe sich in ein diesem Clan zugehörigen Mädchen verliebt und geschwängert. Der BF sei entführt und misshandelt worden. Der BF sei krank geworden, sie hätten ihn auf einen Balkon gebracht, wo er zwei Nächte geschlafen hätte. Seine Mutter sei getötet worden. Der BF sei mit dem Tod bedroht worden. Er sei gefangen gehalten worden. Im Zuge eines Gefechts sei er entkommen. 1.4. Das BFA wies mit Bescheid vom 10.11.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab, erteilte dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 1.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018, Zl. W175 2180280-1/7E, als unbegründet abgewiesen. 1.6. Gegen diese Entscheidung erhob der BF außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die dieser mit Beschluss vom 24.06.2019, Ra 2018/18/0543-7, zurückwies. 1.7. Am 10.07.2019 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. An diesem Tag wurde er dazu einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, wobei er zu seinen Fluchtgründen nunmehr angab, in Somalia herrsche Dürre und Hunger. Die Sicherheitslage in seinem Heimatort sei sehr schlecht. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia sei er gefährdet. Er gehöre einer Minderheit an. Die Situation vor Ort sei sehr schlecht. Er habe derzeit niemanden in Somalia. Er wisse nicht, wo sich seine Angehörigen aufhalten würden und habe er nicht gewusst, zu wem er habe gehen sollen. 1.8. Am 01.08.2019 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er dazu befragt, ob sich hinsichtlich der Fluchtgründe etwas geändert habe, an, nunmehr gebe es in Somalia Dürre. Er habe keinen Kontakt zu seiner Familie. Er habe Angst um sein Leben. In seinem Dorf gebe es auch Krieg. Er habe Angst vor der Volksgruppe Marehan, das habe er bereits im vorigen Verfahren angegeben. 1.9. Mit Bescheid vom 02.08.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.), erteilte eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs. 2 Z2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass gemäß §55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Darüber hinaus erließ das BFA gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 FPG gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt VII.).1.9. Mit Bescheid vom 02.08.2019 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Absatz 2, Z2 FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass gemäß §55 Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüber hinaus erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.10. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, W159 2180280-2/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monate herabgesetzt wird.1.10. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, W159 2180280-2/3E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf zwölf Monate herabgesetzt wird. 1.11. Am 20.09.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG, da eine Abschiebung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Diesem Antrag wurde am 17.08.2021 stattgegeben und dem BF eine von 07.10.2021 bis 07.10.2022 gültige Duldungskarte ausgestellt.1.11. Am 20.09.2019 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG, da eine Abschiebung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich sei. Diesem Antrag wurde am 17.08.2021 stattgegeben und dem BF eine von 07.10.2021 bis 07.10.2022 gültige Duldungskarte ausgestellt. 1.12. Am 01.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 5 FPG. Mit Bescheid vom 21.10.2022 wies das BFA den Antrag des BF vom 01.08.2022 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2023, Zl. W275 2180280-3/10E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Verlängerung einer Karte für Geduldete vom 01.08.2022 wird gemäß § 46a Abs. 1 und Abs. 5 FPG zurückgewiesen.“1.12. Am 01.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG. Mit Bescheid vom 21.10.2022 wies das BFA den Antrag des BF vom 01.08.2022 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.09.2023, Zl. W275 2180280-3/10E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Verlängerung einer Karte für Geduldete vom 01.08.2022 wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins und Absatz 5, FPG zurückgewiesen.“ 2. Gegenständliches Verfahren: 2.1. Am 11.10.2022 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2.2. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt. Befragt zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz gab er an: „In meiner Heimat Somalia herrscht eine große Dürre, meine Familie ist wegen der Dürre nach Kenia geflohen und leben auch dort. Ich habe keine weiteren Angehörigen die mich unterstützen könnten in Somalia, die Sicherheitslage in meiner Heimat hat sich stark verschlechtert, die Regierung kämpft gegen die Al Shabaab Miliz.“ Befragt bejahte er, alle Ausreise-, Flucht oder Befragungsgründe genannt zu haben. Bei einer Rückkehr habe er Angst wegen Hunger zu sterben. Er verneinte weiters, dass es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe. Die Änderung der Situation/seiner Fluchtgründe sei ihm seit ca. 1 Monat bekannt. 2.3. Am 16.10.2022 wurde sein Asylverfahren vom BFA zugelassen. 2.4. Am 11.03.2024 wurde der BF vor dem BFA unter Beziehung eines Dolmetschers für Somalisch einvernommen. Dabei wurde angegeben (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung, VP: BF): „[ … ] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein. LA: Können Sie sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen? VP: Ja. LA: Wie schätzen Sie persönlich Ihre Deutschkenntnisse ein? VP: Ich habe Niveau A2, aber ich habe kein Zeugnis. Anmerkung: VP spricht und versteht einigermaßen Deutsch. Die Einvernahme wird in Absprache mit der VP zur Sicherheit auf Somalisch durchgeführt, um Verständnisschwierigkeiten zu vermeiden. LA: Haben Sie hier in Österreich je einen Deutschkurs gemacht? VP: Ja, ich habe einen Deutschkurs im Jahr 2017 gemacht, das waren vier Monate. Das war ein A2 Kurs. LA: Können Sie diese Kursbestätigung vorlegen? VP: Ich habe eine Kopie der Kursbestätigung der Behörde schon übergeben. Außerdem habe ich im Jahr 2018 einen Basisbildungskurs besucht. Da lernt man Deutsch, Mathematik, Englisch und Sport, usw. Das war etwa für sieben Monate. LA: Haben Sie darüber auch eine Bestätigung vom Kurs? VP: Nein, ich habe keine Bestätigung. Bevor ich zur Prüfung angetreten bin, habe ich die negative Entscheidung bekommen und musste die Unterkunft verlassen. LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren vertreten? D.h. haben Sie einen Rechtsanwalt oder eine/n Vertreter/in einer Organisation? VP: Nein. LA: Nennen Sie bitte Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit. VP: Ich heiße XXXX und bin am XXXX geboren. Ich bin Somalier.VP: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 geboren. Ich bin Somalier. Nachgefragt, XXXX liegt in der Region Gedo.Nachgefragt, römisch 40 liegt in der Region Gedo. LA: Sind Sie gesund bzw. nehmen Sie regelmäßig Medikamente? VP: Ja. LA: Wie ist Ihr Familienstand? VP: Ich bin verheiratet nach islamischen Recht. LA: Wie heißt Ihre Frau und wann wurde sie geboren? VP: XXXX , sie ist um zwei Jahre jünger als ich.VP: römisch 40 , sie ist um zwei Jahre jünger als ich. LA: Wann haben Sie geheiratet? VP: Im April 2015. Nachgefragt, in XXXX in Somalia.Nachgefragt, in römisch 40 in Somalia. LA: Wo befindet sich Ihre Frau jetzt? VP: Ich weiß es nicht, wo sie lebt. LA: Wann hatten Sie zuletzt mit ihr Kontakt? VP: Als ich im Jahr 2016 Somalia verließ. LA: Warum haben Sie seither keinen Kontakt zu Ihrer Frau aufgenommen? VP: Weil ich keine Telefonnummer von meiner Frau habe und sie nicht in den sozialen Medien aktiv ist. LA: Haben Sie Kinder? VP: Nein. LA: Sie sind wohnhaft an der Adresse XXXX LA: Sie sind wohnhaft an der Adresse römisch 40 VP: Ja. LA: Mit wem wohnen Sie an dieser Adresse? VP: Zwei Kurden, ein Nigerianer, ein Mongolier und ein Syrer. LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt? VP: Ich bekomme die Grundversorgung von der Caritas. LA: Sind Sie in Österreich je einer erwerbstätigen Arbeit nachgegangen? VP: Ich habe für die Gemeinde gearbeitet, bei Bedarf. LA: Sind Sie hier in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sie in Österreich sonstige soziale Bindungen? Zum Beispiel Freunde/Bekannte, oder Verwandte, die Österreicher sind, oder hier über einen dauerhaften Aufenthalt verfügen? VP: Ich habe sehr viele Freunde in Österreich, aber keine Verwandten. LA: An welcher Adresse haben Sie zuletzt vor Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? VP: In XXXX . Ich bin damals über Bosaso in den Jemen gereist.VP: In römisch 40 . Ich bin damals über Bosaso in den Jemen gereist. Nachgefragt, das war bis Februar 2016. LA: Mit wem haben Sie dort zusammen in einem Haushalt gewohnt? VP: Mit meiner Familie. Nachgefragt, ich habe acht Brüder, Eltern und zwei Schwestern. LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Familienangehörigen? VP: Derzeit nicht, weil meine Familie das nicht möchte. LA: Warum möchte Ihre Familie keinen Kontakt mit Ihnen haben? VP: Mein Vater und meine Geschwister bringen mich mit dem Tod meiner Mutter in Verbindung. Sie beschuldigen mich hinter der Tötung meiner Mutter zu stehen. LA: Wann ist Ihre Mutter verstorben? VP: Ende 2015, Anfang 2016. Nachgefragt, an das Datum kann ich mich nicht erinnern. Ich möchte auch nicht erinnert werden. LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit jemanden von Ihrer Familie? VP: Mit meinem Onkel mütterlicherseits, das war 2021. LA: Haben Sie noch andere Angehörige in Ihrer Heimat? VP: In Somalia habe ich sonst keinen mehr. LA: Sie haben jetzt die Möglichkeit, die Gründe für die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Was hat sich konkret gegenüber Ihren bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert? VP: Aus Angst um mein Leben. Ich habe nach wie vor Angst vor meiner Familie. In Somalia herrscht in der Zwischenzeit Dürre und Hungersnot, speziell in meinem Herkunftsort. Außerdem bin ich jetzt seit acht Jahren durchgehend in Österreich. Ich habe mich integriert und habe mir nichts zu Schulden kommen lassen. Auch wenn ich keinen Schutz bekommen habe, war es hier sicherer als in meinem Heimatort Somalia. LA: Ihr nunmehriges Vorbringen, es gebe in Somalia Dürre und Hungersnot und weiters Sie haben nach wie vor Angst vor Ihrer Familie ist keine wesentliche Änderung des Sachverhalts, den Sie schon bei Ihrem letzten Asylverfahren angeführt haben. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. VP: Ich habe wirklich Angst vor meinen Geschwistern, vor allem vor meinen Brüdern. Sie glauben, dass ich etwas mit dem Tod meiner Mutter zu tun habe. Ich habe ein Mädchen aus dem Clan Marehan geheiretet. Das hätte ich nicht dürfen, weil diese Angehörigen meine Mutter getötet haben. Ich habe niemanden mehr in Somalia mehr. Ich habe keine Kontakte und keine Unterstützung. Außerdem herrscht wirklich in Gedo eine starke Dürre. Viele Tiere verendeten. Viele Menschen flüchteten nach Kenia. LA: In Bezug auf die Dürre kann dem aktuellen fews.net zu Somalia entnommen werden, dass Ihre Region Gedo derzeit mit Stufe 2 (Stressed) und für die nächsten Monate mit Stufe 1 (Minimal) prognostiziert wird. Was sagen Sie dazu? VP: In Zukunft weiß man das nicht. Es ist vom Regen abhängig. In den letzten Jahren war es so, dass der Regen nur kurz war und es zu keiner Verbesserung geführt hat. Es ist wahrscheinlich eine Veränderung des Klimas, das auch uns trifft. Es ist aber nicht nachhaltig, dass es für lange Zeit zu einer Verbesserung kommt. Vielleicht kennen Sie die Situation vor Ort. Die Menschen leben von der Tierhaltung. Wenn es regnet, können die Tiere fressen und man kann etwas anbauen. Wenn der Regen aber zu kurz andauert, kann man nichts anbauen und die Tiere sterben, weil sie nichts zu fressen haben. LA: Ihr nunmehriges Vorbringen, dass es Probleme mit den Angehörigen Ihrer Frau gegeben hätte, wurde bereits in Ihrem ersten Asylverfahren für nicht glaubhaft befunden. Dies ist ebenso keine wesentliche Änderung des Sachverhalts. Was sagen Sie dazu? VP: Die Behörde hat mir nicht geglaubt, weil ich keine Beweise zu meinen Angaben vorlegen konnte. Ich habe ja keine Beweise zu meiner Aussage. Über meine Ängste im Falle einer Rückkehr nach Somalia kann ich nur so oft ich gefragt werde sagen, dass es auch dort Hungersnot und Dürre gibt, das ist unbestritten. Auch davor habe ich Angst. LA: Diese in Ihren letzten Asylverfahren erstatteten Vorbringen und eine damit einhergehende Gefährdung wurde schon in Ihren beiden letzten Asylverfahren für nicht glaubhaft befunden und Ihr Antrag deshalb in zwei Instanzen abgewiesen, und ist es jetzt auch nicht. Was sagen Sie dazu? VP: Ich kann es nicht beeinflussen, dass die Behörde mein Vorbringen für nicht glaubhaft erachtet. Das habe ich gelesen und auch zur Kenntnis genommen. LA: In Ihrer polizeilichen Erstbefragung zum Folgeantrag am 11.10.2022 gaben Sie zu Protokoll, dass Ihre Familie nach Kenia geflohen wäre und dort leben würde. Woher haben Sie diese Informationen erhalten? VP: Das war die letzte Information von meinem Onkel mütterlicherseits. Der hat mir das gesagt. LA: Wer konkret von Ihrer Familie befindet sich Kenia? VP: Alle sind dort hin geflüchtet. Nachgefragt, meine Geschwister und mein Vater. LA: Seit wann befinden sich Ihre Angehörigen in Kenia? VP: Laut meinem Onkel seit ca. drei Jahren. LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe dort niemanden. Ich bin seit acht Jahren in Österreich. Ich erwarte keine Unterstützung seitens der Familie, weil sie mich nicht mehr mögen. Ich habe Angst vor Hunger. LA: Und auch Ihre Rückkehrbefürchtungen haben ihren Ursprung in jenen Gründen, die Sie schon im Rahmen des letzten Verfahrens vorbrachten. VP: Ja, das ist alles. LA: Haben Sie alles angeben, das Ihnen im Hinblick auf die Gründe Ihres Folgeantrags wichtig erscheint? VP: Ja. Ich möchte, dass Sie meine Situation berücksichtigen und mir subsidiären Schutz gewähren. Aus Menschenwürde. LA: In Ihrem Fall kann es mangels Vorliegen einer glaubhaft gemachten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus den von Ihnen genannten Gründen nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen. VP: Verstanden. Die Behörde entscheidet, ich muss nur warten. LA: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? VP: Ja. LA: Ich beende jetzt die Befragung. LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Alles richtig. [ … ]“ 2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein 1 Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. 2.6. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides richtet sich gegenständliche Beschwerde.2.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides richtet sich gegenständliche Beschwerde. 2.7. Am 04.06.2024 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 2.8. Am 07.11.2025 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die Sprache Somalisch teilnahmen. In der Verhandlung wurde wie folgt vorgebracht (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[ … ] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ja. R: Müssen Sie Medikamente einnehmen? BF: Nein. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie in Österreich eingereist sind? BF: 2016, im April, entweder am 20. oder am 21. R: Von wo aus haben Sie Somalia Richtung Europa verlassen? BF: Von Boosaaso. R: Von Boosaaso sind Sie wohin gereist? BF: Richtung Meer. R: D.h. Sie haben Boosaaso mit dem Schiff verlassen? BF: Ja. R: Wo sind Sie dann ausgestiegen, als Sie das Schiff verlassen haben? In welchem Land haben Sie sich befunden? BF: Im Jemen. R: Wie lange haben Sie sich im Jemen aufgehalten? BF: In einer Stadt namens Wodedo. R: Können Sie Wodedo buchstabieren? BF: Ich möchte es aufschreiben (siehe Beilage ./A). BF: Hudayda. R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? BF: Ca. 28 Tage. R: Hudayda – ist das eine Stadt, ein Dorf, was ist das? BF: Eine kleine Stadt. R: Wann haben Sie dann Hudayda verlassen? BF: Ich kann mich leider nicht genau erinnern. Ca. 23 Tage und es war unter einem Monat. R: Können Sie sich vielleicht an das Datum erinnern? BF: Ich kann mich leider nicht erinnern. R: Wo haben Sie in Somalia ständig gelebt? BF: In XXXX (phonetisch).BF: In römisch 40 (phonetisch). R notiert dies auf die Beilage ./B. BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wo liegt das in Somalia? BF: In der Region Gedo. R: XXXX : Was ist das? Ein Dorf oder eine Stadt?R: römisch 40 : Was ist das? Ein Dorf oder eine Stadt? BF: Es ist eine Stadt. R: Wie sind Sie von XXXX nach Boosaaso gelangt?R: Wie sind Sie von römisch 40 nach Boosaaso gelangt? BF: Ich bin mit einem LKW gefahren. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie XXXX verlassen haben?R: Können Sie sich erinnern, wann Sie römisch 40 verlassen haben? BF: Ende 2015. R: Wissen Sie ein näheres Datum? BF: Ich kann mich nicht erinnern. R: Haben Sie eine Schule besucht? BF: Ich habe keine Schule, sondern eine Koranschule besucht. R: Wie lange haben Sie die Koranschule besucht? BF: Ca. 5-6 Jahre. R: Wie alt waren Sie, als Sie aufgehört haben, die Koranschule zu besuchen? BF: 15, 16 Jahre. R: Was haben Sie danach gemacht? BF: Ich habe meinen Vater und meine Mutter unterstützt. R: Wie hat diese Unterstützung ausgesehen? BF: Mein Vater hat eine Autowerkstatt. Ich habe ihm geholfen. Meistens habe ich meinen Vater unterstützt. R: Wie lange sind Sie mit dem LKW von XXXX bis nach Boosaaso gefahren?R: Wie lange sind Sie mit dem LKW von römisch 40 bis nach Boosaaso gefahren? BF: Ca. 2 Wochen. R: Leben Ihre Eltern nach wie vor in Somalia? BF: Mein Vater lebt noch, aber meine Mutter ist schon verstorben. R: Wann ist Ihre Mutter verstorben, wissen Sie das? BF: Ende 2015, ca. im Nov. R: Ist Ihre Mutter eines natürlichen Todes verstorben? BF: Sie wurde ermordet. R: Wer hat Ihre Mutter ermordet? BF: Leute, die mich festgehalten haben. R: Welche Leute haben Sie festgehalten? BF: Sie waren nicht von der Regierung, sondern sie waren Clan-Angehörige. Der Clan heißt Marehaan. R: Wieso wurden Sie festgehalten? BF: Ich habe eine Frau, die auch dem Clan der Marehaan angehört, geheiratet. Sie sagten, dass ich aus einem Minderheiten-Clan bin und ich nicht eine Frau aus einem höheren Clan heiraten darf. Diese waren in der Gegend. R: Mit „Diese waren in der Gegend“ meinen Sie, dass der Clan Marehaan dort angesiedelt ist? BF: Ja. R: Wann haben Sie diese Frau geheiratet? BF: Im April 2015. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Madhibaan. R: Sind Sie derzeit mit Ihrem Vater in Kontakt? BF: Nein. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Vater? BF: Als ich in Somalia war. R: Haben Sie Brüder und Schwestern? BF: Ja. R: Wie viele Brüder haben Sie? BF: 7 Brüder und 2 Schwestern. R: Ihre 7 Brüder und Ihre beiden Schwestern haben den gleichen Vater und die gleiche Mutter? BF: Ja. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Brüdern und Schwestern? BF: Nein. R: Wissen Sie, ob Ihre Brüder und Schwestern in XXXX leben?R: Wissen Sie, ob Ihre Brüder und Schwestern in römisch 40 leben? BF: Letztes Mal waren sie in Kenia in einem Flüchtlingslager. R: Was bedeutet „letztes Mal“? BF: Mein Onkel ms hat mir erzählt, dass sie nach Kenia geflüchtet sind. R: Wo lebt Ihr Onkel ms? BF: Er ist jetzt momentan in Äthiopien. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem Onkel ms? BF: Ich glaube, dass das 2017 war. R: Hat Ihr Onkel ms gesagt, wo sich Ihr Vater befindet? BF: Damals hat mein Onkel ms gesagt, dass mein Vater noch in XXXX lebt, aber meine Geschwister geflüchtet sind.BF: Damals hat mein Onkel ms gesagt, dass mein Vater noch in römisch 40 lebt, aber meine Geschwister geflüchtet sind. R: Wieso sind Ihre Geschwister geflüchtet? BF: Es gab eine starke Dürre damals. Sie sind wegen der Dürre geflüchtet. R: Wieso sind Sie mit dem LKW nach Boosaaso gefahren? Wieso haben Sie diesen weiten Weg getätigt? BF: Ich musste von meinem Heimatland flüchten. Mein Onkel ms hatte Freunde, die in Boosaaso ein Business hatten. Zu diesen hatte er Kontakt. Er hat gesagt, dass ich zu diesen Freunden gehen kann. R: Wieso sind Sie nicht in Boosaaso geblieben? BF: Die Freunde haben gesagt, dass ich hier nicht so lange leben kann. Auch sind die Clan-Angehörigen der Marehaan in Boosaaso anwesend, welche mich jederzeit entführen können. R: Sie haben gesagt, Sie wurden von Clan-Angehörigen der Marehaan festgehalten? BF: Ja. R: Wann sind Sie festgehalten worden? BF: Im Juni 2015. R: Wie lange wurden Sie festgehalten? BF: Ca. 5 Monate oder ein bisschen mehr. R: Wo wurden Sie festgehalten? BF: In XXXX . Es war kein normales Gefängnis, sondern ein Wohnhaus.BF: In römisch 40 . Es war kein normales Gefängnis, sondern ein Wohnhaus. R: Waren Sie in einem Zimmer eingesperrt? BF: Ja. R: Wie konnten Sie dann dieses Zimmer verlassen? BF: An einem Tag gab es einen Konflikt mit der Al-Shabaab. Die Al-Shabaab hat dieses Gebiet attackiert. Es wurden so viele Männer festgehalten, jeder wurde aus einem anderen Grund festgehalten. R: Was war dann? BF: Wir sind dann aus dem Haus geflohen. Die Al-Shabaab-Männer sagten, wir können uns ihnen entweder anschließen, oder einfach gehen. R: Waren Sie mit all diesen Männern in diesem Zimmer eingesperrt? BF: In meinem Zimmer, wo ich festgehalten wurde, waren wir ca. 30 Männer. R: Wer hat Sie nun aus diesem Zimmer befreit? BF: Wir haben am Anfang Schüsse gehört. Dann haben die Al-Shabaab-Männer die Tür aufgemacht und uns befreit. R: Können Sie sich noch erinnern, wann Sie befreit wurden? Können Sie sich vielleicht an den Monat erinnern? BF: Dez. 2015. R: Wohin sind Sie gegangen, nachdem Sie befreit wurden? BF: Ich bin außerhalb der Stadt geflohen, in einen Wald. Ich hatte Angst gehabt, wenn ich nach Hause zurückkehre, dass ich vom Clan nochmals festgehalten werde. R: Wo war dieser Wald? BF: In der Nähe von XXXX .BF: In der Nähe von römisch 40 . R: Wie lange haben Sie sich in diesem Wald aufgehalten? BF: Ca. 1 Woche. R: Waren Sie in diesem Wald alleine? BF: Ja, ich war ganz alleine. In der Nähe haben Nomaden dort gelebt. Es waren Viehhalter. Ich habe mit den Leuten Kontakt aufgenommen. Ich fragte sie, ob ich noch gesucht werde, und wie es meiner Familie geht. R: Ist Ihre Mutter vor Ihrer Festnahme oder nach Ihrer Festnahme ermordet worden? BF: Während meiner Haft. R: Was haben Sie nach dieser Woche gemacht, wo Sie sich im Wald aufgehalten haben? BF: Ich habe nicht gewusst, was ich machen soll. Dann bin ich zu meinem Vater in einer Nacht, damit mich die Leute nicht entdecken, zurückgekehrt. R: Wie lange haben Sie sich bei Ihrem Vater aufgehalten? BF: Ein paar Stunden. Mein Vater hat gesagt: „Du darfst leider nicht dableiben. Du bist noch in Gefahr und du bringst die Familie in Gefahr. Du musst in den Wald zurück“. R: Sind Sie zurückgekehrt in den Wald? BF: Ja. Ich bin dort einen Tag geblieben. R: Als Ihr Vater gesagt hat, dass Sie wieder in den Wald zurückkehren müssen, wer hat zu diesem Zeitpunkt im Haus gelebt? BF: Meine leiblichen Geschwister. R: Wer noch? BF: Mein Vater und meine Geschwister. Unser Haus war teilweise verbrannt. R: Wieso war das Haus verbrannt? BF: Während ich festgehalten wurde, haben die Clanangehörigen mein zu Hause attackiert. R: Wie ist Ihre Mutter ermordet worden? BF: Meine Mutter hat mich 1x in der Woche in der Haft besucht. R: Was ist weiterhin passiert? BF: Meine Familie wurde bestraft. Sie musste 50 Kamele bezahlen oder das Geld für die 50 Kamele bezahlen innerhalb von 2 Monaten. R: Wurde mit Kamelen bezahlt oder wurde das Geld bezahlt? BF: Meine Familie konnte nicht zahlen. R: Was ist passiert? BF: Als die 2 Monate fast vorbei waren, haben sie angefangen, mich zu schlagen und sie haben auch meine Mutter geschlagen. Dann haben sie meine Mutter ermordet. Sie haben sie erschossen. R: Wo wurde sie erschossen? BF: Vor dem Haus, wo ich festgehalten wurde. R: Wer hat diese Bestrafung ausgesprochen, nämlich, dass Sie 50 Kamele oder das Geld für 50 Kamele bezahlen müssen? BF: Dieser Clan, der mich festgehalten hat. R: Der Grund dieser Bestrafung war nun welcher? BF: Dass ich eine Frau geheiratet habe, die dem Clan der Marehaan angehört. R: Wo befindet sich Ihre Frau? BF: Ich weiß es nicht. R: Wann haben Sie Ihre Frau das letzte Mal gesehen? BF: Als ich in Haft war. R: Hat Sie Ihre Frau besucht, als Sie in Haft waren? BF: Nein. R: Wo haben Sie mit Ihrer Frau zusammengelebt? BF: Wir haben noch nicht zusammengewohnt. R: Wie lange waren Sie dann schon verheiratet, als Sie festgenommen wurden? BF: Ca. eineinhalb Monate bis zwei Monate. R: Wo hat Ihre Frau gelebt? BF: In XXXX bei ihrer Familie.BF: In römisch 40 bei ihrer Familie. R: Haben Sie nicht Ihren Onkel ms gefragt, was mit Ihrer Frau passiert ist? BF: Ich habe gefragt. R: Was hat der Onkel gesagt? BF: Er hat mir erzählt, dass sie schwanger war. R: Haben Sie dann noch erfahren, was mit Ihrer Frau passiert ist, ob sie das Kind bekommen hat? BF: Er hat mir gesagt: „Das letzte Mal war sie schwanger“. Danach habe ich keine Nachricht mehr von ihr gehört. R: Hat Ihr Vater jemals XXXX verlassen?R: Hat Ihr Vater jemals römisch 40 verlassen? BF: Nein. Letztes Mal hat mein Onkel ms gesagt, dass mein Vater nach wie vor in XXXX ist.BF: Nein. Letztes Mal hat mein Onkel ms gesagt, dass mein Vater nach wie vor in römisch 40 ist. R: Wann war das letzte Gespräch, dass Sie mit Ihrem Onkel ms geführt haben? BF: 2017. R: Wieso haben Sie keinen Kontakt mehr zu Ihrem Onkel ms? BF: Er hat vielleicht seine Nummer gewechselt. Ich konnte ihn nicht erreichen. Ich habe ihn auf Social Media gesucht, ich konnte ihn aber nicht finden. R: Wieso sind Sie nicht nach Kenia gereist? BF: Mein Onkel hat gesagt, dass die Clanangehörigen der Mareehan an der Grenze zwischen Somalia und Kenia leben. Er hat gemeint, es ist besser und sicherer, wenn ich nach Boosaaso gehe. R: Können Sie mir von Gedo die Nachbarregionen nennen? BF: Lower Shabelle, Middle-Shabelle. Ich bin mir nicht sicher. R: Vom Jemen sind Sie dann wohin gereist? BF: In den Sudan. R: Wie sind Sie vom Jemen in den Sudan gelangt? BF: Mit dem Boot. R: Wie lange waren Sie im Sudan aufhältig? BF: Ca. 1 Woche. R: Wo im Sudan haben Sie sich genau aufgehalten? BF: Ich bin in Port-Sudan angekommen mit dem Schlepper. Der Schlepper hat mich irgendwohin gebracht. Ich weiß nicht wohin. R: Haben Sie den Schlepper selbst organisiert? BF: Mein Onkel ms hat das organisiert. R: Wohin sind Sie dann vom Sudan gereist? BF: Nach Libyen. R: Wie sind Sie vom Sudan nach Libyen gelangt? BF: Mit Autos, mit vielen anderen Leuten. R: Wie lange haben Sie sich in Libyen aufgehalten? BF: Ca. 20 Tage. R: Von Libyen sind Sie dann wohin gereist? BF: Mit dem Boot bin ich nach Italien gereist. R: Wie lange haben Sie sich in Italien aufgehalten? BF: Ich kann mich nicht so gut erinnern. 1 Woche oder 2 Wochen. R: Wie lange hat Ihre Reise bis nach Österreich gedauert, von Ihrer Heimatstadt bis nach Österreich? BF: Ca. 5 Monate. R: Wie viel hat diese Reise gekostet? BF: Mein Onkel hat mir es einmal gesagt. Ich habe es vergessen. R: Wer hat die Reise bezahlt? BF: Mein Onkel ms. Die Schlepper brauchen eine Nummer, die sie immer kontaktieren können, um das Geld zu holen. Die Schlepper haben immer meinen Onkel kontaktiert, er hat das Geld gegeben. R: Was hat Ihr Onkel ms gearbeitet? BF: Mein Onkel hatte ein Business. Er hat elektronische Waren verkauft. R: Wieso hat Ihr Onkel und nicht Ihr Vater die Reise bezahlt? Sie haben gesagt, dass Ihr Vater eine Werkstatt hat. BF: Mein Vater hat leider nicht so viel Geld verdient. Er konnte meine Reise nicht finanzieren. Mein Onkel ms konnte das bezahlen. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: 2 Geschwister. R: Davon waren wie viele Brüder und Schwestern? BF: Ein Bruder und eine Schwester. R: Wo lebt Ihre Tante ms? BF: In XXXX das letzte Mal.BF: In römisch 40 das letzte Mal. R: Mit „letztem Mal“ meinen Sie, als Sie dort gelebt haben? BF: Ja. R: Wie viele Schwestern und Brüder hat Ihr Vater? BF: Er hatte keine Schwester. R: Wie viele Brüder hat Ihr Vater? BF: Er hatte keine Brüder, er hat überhaupt keine Geschwister. R: Wie viele Cousins und Cousinen haben Sie? BF: Ich weiß es nicht, wie viele. R: Haben Sie mehrere? BF: Mein Onkel und meine Tante ms haben beide Kinder, aber wie viele, das weiß ich nicht. R: Als Sie geheiratet haben, wie viele Personen waren anwesend? BF: Wir haben islamisch geheiratet. Ich und meine Frau, 2 Zeugen und der Scheich. R: Welche Zeugen waren anwesend? BF: 2 meiner Freunde namens XXXX .BF: 2 meiner Freunde namens römisch 40 . R: Wie lautet der vollständige Name Ihrer Freunde? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie eine Heiratsurkunde schriftlich bekommen? Haben Sie irgendetwas Schriftliches, das diese Heirat dokumentiert? BF: Ich habe einen handschriftlichen Zettel vom Scheich bekommen. Wir haben aber keine offizielle Heiratsurkunde. Es gibt nicht so viele offizielle Heiratsurkunden. R: Wenn man nach islamischem Recht heiratet, bekommt man eine Urkunde. BF: Ja, einen handschriftlichen Zettel. R: Wo haben Sie diesen handschriftlichen Zettel vom Scheich? BF: In Somalia. Das letzte Mal war es bei uns zu Hause. R: Wissen Sie, wie dieser Scheich geheißen hat? BF: Jetzt nicht. Ich kann mich jetzt nicht erinnern. R: Wann haben Sie Ihre Frau kennengelernt? BF: Ich kann mich nicht so genau an den genauen Zeitpunkt erinnern. Damals sind wir in die Koranschule gegangen. R: Wie lange hat Ihre Beziehung gedauert, bevor Sie dann geheiratet haben? BF: Ca. 6 Monate. R: Wer hat von Ihrer Beziehung gewusst? BF: Meine großen Brüder und ich. Mein großer Bruder hat alleine gewohnt und wir haben uns immer bei ihm getroffen. R: Wo hat Ihr großer Bruder gewohnt? BF: Auch in XXXX .BF: Auch in römisch 40 . R: Um wie viele Jahre älter ist Ihr großer Bruder? BF: Ca. 8 Jahre. R: Wie heißt Ihr großer Bruder? BF schreibt den Namen auf die Beilage ./C. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihren Heimatort zurückkehren müssten? BF: Ich habe Angst, dass mich der Clan attackiert. R: Ist dieser Clan Marehaan ein Hauptclan? BF: Darood ist der Haupt-Clan. R: Welche Clans hat es in Ihrem Heimatgebiet gegeben? BF: Die Hauptansässigen waren die Marehaan, dann wir, die Madhibaan. Andere weiß ich nicht. R: Wieso sind die anderen ca. 30 Männer mit Ihnen eingesperrt gewesen? BF: Aus vielen verschiedenen Gründen. Manche hatten Geldschulden und haben diese nicht bezahlt. Manche haben etwas gestohlen. Dieser Clan hat Macht in dieser Gegend und sie haben diese Macht benutzt. R: Konnten Sie sich nicht an die Sicherheitskräfte wenden, oder an die Polizei? BF: Es gab bei uns die Polizei. Mein Vater hat versucht, sich bei der Polizei zu beschweren, sie anzuzeigen. Dort war die Polizei aber sehr korrupt. Sie waren selbst von diesem Clan. Mein Vater hat versucht, sich bei der Polizei zu beschweren. Die Clanangehörigen sind gleich danach gekommen. So haben wir gewusst, dass die Polizei korrupt ist und die Polizei hat die Anzeige meines Vaters weitergegeben. R: Die Polizei hat die Anzeige Ihres Vaters entgegengenommen? BF: Ja. R: War Ihr Vater alleine bei der Polizei, oder haben Sie ihn begleitet? BF: Er war alleine. R: Wo haben Sie sich zu diesem Zeitpunkt befunden? BF: Ich war in Haft. R: Was hat Ihr Vater genau angezeigt bei der Polizei? BF: Mein Vater hat gesagt, dass ich von einem Clan festgehalten werde, und dass mich die Polizei befreien soll. R: Können Sie sich erinnern, welche Städte Sie von XXXX nach Boosaaso passiert haben?R: Können Sie sich erinnern, welche Städte Sie von römisch 40 nach Boosaaso passiert haben? BF: Beleedweyne. BF notiert die Städte auf der Beilage ./D. BF: Beledwayn und Gaalkacayo. R: Können Sie sich noch an andere Städte erinnern? BF: Wir sind an vielen Städten vorbeigefahren. Ich kann mich nicht an alle Städte erinnern. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Ehefrau mitteilen? BF notiert diesen auf der Beilage ./E. BF: XXXX BF: römisch 40 R: War Ihre Frau jünger oder älter als Sie? BF: Sie war jünger. R: Um wie viele Jahre? BF: Sie war ca. 2 Jahre jünger. R: Hatte Ihre Frau Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele Brüder und Schwestern hatte sie? BF: 1 Bruder. R: War dieser Bruder jünger oder älter als Ihre Frau. BF: Älter. R: Um wie viele Jahre? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie hat der ältere Bruder Ihrer Frau geheißen? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Hat XXXX von Ihrer Heirat und Ihrer Beziehung gewusst?R: Hat römisch 40 von Ihrer Heirat und Ihrer Beziehung gewusst? BF: Er hat nichts von unserer Beziehung gewusst. Von unserer Heirat hat er später erfahren. R: Wann hat er von der Heirat erfahren? BF: Ca. am 15. Juni. R: Wann haben die Eltern Ihrer Frau erfahren, dass sie verheiratet ist? BF: Gleichzeitig. R: Wie war das möglich, dass diese Heirat so lange verborgen war? Es war eine kleine Stadt, wo Sie geheiratet haben und auch gelebt haben. BF: Wir haben ca. eineinhalb Monate die Heirat geheim gehalten. Wir haben uns immer in der Nacht versteckt bei meinem Bruder getroffen, sehr selten, einmal oder zweimal im Monat. R: Wann haben Ihre Eltern von dieser Heirat erfahren? BF: Nachdem ich von meiner Frau erfahren habe, dass ihre Familie alles erfahren hat und sie auch festgehalten haben, habe ich es meinem Vater erzählt. R: Wieso wurde Ihre Frau festgehalten? BF: Vielleicht haben sie Angst gehabt, dass wir zusammen fliehen. R: Wann wurde Ihre Frau festgehalten? BF: Anfang Juni 2015. R: Wie lange wurde sie festgehalten? BF: Bis sie mich festgehalten haben. R: Dann wurde Ihre Frau frei gelassen, als Sie festgehalten wurden? BF: Ja. R: Woher wissen Sie das? BF: Das hat mir meine Mutter gesagt. R: Ihre Frau hat bei ihren eigenen Eltern gelebt? BF: Ja. R: Haben diese in einem Haus gelebt? BF: Ja. R: Sie haben mit Ihren Eltern und Geschwistern in einem Haus gelebt? BF: Ja. R: Wie weit waren diese Häuser voneinander entfernt? BF: Ca. 10 Minuten zu Fuß. R: Bevor Sie es Ihren Eltern gesagt haben, dass Sie verheiratet sind, haben Ihre Eltern und die Eltern Ihrer Frau nichts von Ihrer Beziehung und Ihrer Heirat gewusst? BF: Am Anfang hat es keiner gewusst. Wir haben es geheim gehalten. R: Wie hat Ihr Vater reagiert, als er erfahren hat, dass Sie diese Frau geheiratet haben? BF: Mein Vater war sehr „sauer“. Er hat gesagt: “Wieso hast du es mir nicht erzählt? Du bist noch nicht reif genug. Bevor du heiratest, hättest du es mit mir besprechen müssen“. R: D.h. Ihr Vater war „sauer“, weil Sie geheiratet haben und Ihrem Vater nicht darüber berichtet haben? BF: Er war „sauer“, weil er Angst hatte, dass ich Probleme mit der Familie meiner Frau bekomme. R: Wie haben Ihre anderen Familienangehörigen über Ihre Heirat gedacht bzw. reagiert? BF: Meine Mutter und mein großer Bruder XXXX waren alle „sauer“ und dagegen.BF: Meine Mutter und mein großer Bruder römisch 40 waren alle „sauer“ und dagegen. R: Warum waren diese „sauer“? BF: Sie haben gesagt, wir sind aus einer Minderheit. Wenn wir jemanden aus einem Mehrheits-Clan heiraten, bekommen wir viele Probleme. Es kann sein, dass wir dann nicht mehr im Heimatort leben können. Es kann sein, dass mich die Familie umbringt. R: Sie meinen die Familie Ihrer Ehefrau? BF: Ja. R: Wie alt waren Sie, als Sie begonnen haben, die Koranschule zu besuchen? BF: Ca. 10 Jahre. R: Gleichzeitig, als Sie begannen, die Koranschule zu besuchen, hat Ihre Ehefrau die Koranschule besucht? BF: Ja. Wir haben nicht zur gleichen Zeit angefangen, aber wir sind in die gleiche Schule gegangen. R: Was haben Sie genau in der Werkstatt Ihres Vaters gearbeitet? BF: Ich habe meinem Vater beim Autowaschen geholfen und beim Reifen wechseln. Meistens habe ich so geholfen. R: Welche Reifen haben Sie montiert? BF: Meistens waren es kleine Autos, Minibusse. R: Welche Marke hatten diese Reifen? BF: Ich kann leider nicht alles. Die Marke NISSAN. R: NISSAN ist eine Automarke. Ich wollte wissen, welche Reifen Sie montiert haben in Somalia. BF: Das weiß ich leider nicht genau. R: Welche größere Stadt liegt nahe von XXXX ?R: Welche größere Stadt liegt nahe von römisch 40 ? BF: Der BF schreibt dies auf die Beilage ./F. BF: Galbahaaray und Luuq. R: Wie heißen die Nachbardörfer von XXXX ?R: Wie heißen die Nachbardörfer von römisch 40 ? BF: Es gibt so kleine Dörfer in der Nähe, aber ich weiß deren Namen nicht. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister und das derzeitige Alter nennen? BF notiert dies auf die Beilage ./G. BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wer ist der älteste Bruder? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Wer ist die älteste Schwester? BF: XXXX BF: römisch 40 R: Die älteste Schwester ist um wie viele Jahre älter als Sie? BF: XXXX ist jünger als ich.BF: römisch 40 ist jünger als ich. R: Um wie viele Jahre? BF: Ca. 4 Jahre. R: Das ungefähre Alter Ihrer Geschwister können Sie mir nicht angeben? BF: Nein. BFV hat keine Fragen. Erörtert werden folgende Berichte:

  1. o)Landkarte O) LIB der Staatendokumentation, Version 8, 07.08.2025 R: Möchten Sie zur Situation in Ihrem Heimatland etwas angeben? BF: Jetzt momentan weiß ich nichts. BFV: Ich verweise auf das bisherige Vorbringen. [ … ]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Der BF behauptet, dem Clan der Gabooye (Madhibaan) anzugehören. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus XXXX in der Region Gedo. Der BF hat nach eigenen Angaben in seiner Heimat die Koranschule besucht und Arbeitserfahrungen gesammelt. An Familienangehörigen verfügt er insbesondere über seine Eltern sowie Geschwister.Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er ist sunnitisch-muslimischen Glaubens. Der BF behauptet, dem Clan der Gabooye (Madhibaan) anzugehören. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF stammt nach eigenen Angaben aus römisch 40 in der Region Gedo. Der BF hat nach eigenen Angaben in seiner Heimat die Koranschule besucht und Arbeitserfahrungen gesammelt. An Familienangehörigen verfügt er insbesondere über seine Eltern sowie Geschwister. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat Somalia verfolgt wird. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.05.2024 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein 1 Jahr erteilt. Das BFA verlängerte in der Folge die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte um 2 Jahre. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-12-12 12:03 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:
  2. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  3. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b). Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023). Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vergleiche BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vergleiche UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vgl. FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Demokratie: Zwar gab es die o. g. indirekten Wahlen, doch hat es seit Jahrzehnten keine allgemeinen, direkten Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 23.8.2024; vergleiche FH 2024b). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung (BS 2024). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v. a. Clanstrukturen) vergeben (AA 23.8.2024). Auch auf der Ebene der Bundesstaaten wurden bislang ausschließlich indirekte Wahlen abgehalten (BS 2024), zur Bildung ihrer Legislative verwenden sie ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme (FH 2024b). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖB Nairobi 10.2024). Allerdings hat die Mehrparteiendemokratie in Somalia weder Geschichte noch Tradition. Dafür sind im System von gemeinsamen Verhandlungen und Entscheidungen in und zwischen Clans durchaus demokratisch Werte zu finden (BS 2024). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des parlamentarischen Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; BS 2024). Beim 4.5-System handelt es sich um eine Machtteilungsformel, die politische Vertretung und Ressourcen unter Somalias großen Clans und Minderheitengruppen aufteilt (HO/Ainashe 9.6.2024). Seit dem Jahr 2000 gilt diese Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Zudem fördert die Formel Korruption, Vetternwirtschaft und Stimmenkauf, was die allgemeine Funktionsfähigkeit der Regierung untergräbt (HO/Ainashe 9.6.2024). Nach Angabe anderer Quellen ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024) und es dem Land ermöglicht, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abzuhalten und friedliche Machtübergaben zu erleichtern (HO/Ainashe 9.6.2024). Die Toppositionen der Bundesregierung sind im Rahmen der Formel für die Clans der Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023), die Minderheiten sind hingegen unterrepräsentiert (BS 2024). Seit 20 Jahren stellen Hawiye und Darod folglich den Präsidenten und den Premierminister, die Rahanweyn den Parlamentssprecher. Die Dir halten hingegen die Toppositionen am Obersten Gericht (TANA/ACRC 9.3.2023). Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vgl. ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vgl. MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024).Staatsgliederung: Die Übergangsverfassung sieht drei Verwaltungsebenen vor: Die Bundesebene (Bundesregierung); Bundesstaaten (Federal Member States) und Bezirke (BS 2024; vergleiche ICG 25.9.2023). Während Puntland, das 1998 als Bundesstaat gegründet wurde, bereits zuvor existierte, gründete die Bundesregierung die übrigen Bundesstaaten zwischen 2013 und 2016 - namentlich Galmudug, HirShabelle, den South West State (SWS) und Jubaland (ICG 25.9.2023). Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet, weist diese Zuordnung allerdings zurück (BS 2024). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration (BRA) unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017; vergleiche MBZ 6.2023). Eine dritte Regierungsebene besteht aus Bezirksverwaltungen. Deren Bildung schreitet in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich schnell voran (ICG 25.9.2023). Mit eigenen Programmen soll der Aufbau von Lokalverwaltungen gefördert werden. 2024 hat das Dowlad-Kaab Local Governance Program ein Vorgängerprogramm abgelöst. Es umfasst: Abschluss laufender Projekte von Lokalregierungen; Überwachung und Umsetzung neuer Projekte in den nächsten fünf Jahren; Erweiterung und Verbesserung der Aktivitäten; Bereitstellung von Fördermitteln durch den Bund (Halqabsi 27.8.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung (BMLV 7.8.2024). Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen (Horn 30.4.2024), hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024; RANE/Stratfor 16.4.2024). Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen (HO/Ainashe 9.6.2024). Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vgl. UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vgl. UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vgl. Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024)Initiierte Verfassungsänderungen betreffen die Verlängerung der Amtszeiten in den Bundesstaaten; die Einführung eines präsidentiellen Regierungssystems und die Abschaffung des Amtes des Premierministers; sowie die Begrenzung der Zahl der nationalen politischen Parteien auf zwei (HO/Wasuge 29.5.2024; vergleiche UNSC 2.2.2024; AA 23.8.2024). Denn ein derartiges Zweiparteiensystem könnte dazu führen, dass faktisch nur noch die zwei stärksten Clans die Wahlen für sich entscheiden (AA 23.8.2024). Außerdem soll das vorherrschende Clan-Quotensystem durch ein allgemeines Wahlrecht abgelöst werden. Das Bundesparlament hat diesen Änderungen am 30.3.2024 zugestimmt (EPC 24.5.2024; vergleiche UNSC 3.6.2024; UNGA 23.8.2024). Bei dieser Abstimmung gab es - wie erwähnt - teils kein ausreichendes Quorum, teils kam es zu Stimmenkauf (BMLV 4.7.2024; vergleiche Horn 2.4.2024). Laut einer Quelle soll jeder Abgeordnete mit 20.000 US-Dollar bestochen worden sein (Horn 2.4.2024). Am 11.11.2024 stimmten beide Parlamentskammern letztendlich über ein Gesetzespaket zu allgemeinen Wahlen ab. Allerdings haben nur 170 der 310 Abgeordneten überhaupt an der Abstimmung teilgenommen. Laut Plan sollen im Juni 2025 Lokal- und Regionalwahlen stattfinden, im September 2025 Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Jubaland und Teile der Opposition haben die neue Gesetzeslage als verfassungswidrig kritisiert (ÖB Nairobi 19.11.2024), Jubaland hat nun ebenfalls mit der Bundesregierung gebrochen (SMN 28.11.2024). Gleichzeitig hat die Forderung der Bundesregierung, dass alle äthiopischen Soldaten mit Jahresende 2024 das Land verlassen müssen, zu Unstimmigkeiten mit dem SWS sowie mit Gedo und Hiiraan geführt. Überall dort wird die weitere Präsenz der äthiopischen Truppen unterstützt (Sahan/SWT 4.9.2024) Somalias föderale Architektur bricht also zunehmend auf, und die Bundesregierung läuft Gefahr, dass sie nur noch die Hawiye vertritt. Mit Ausnahme des Präsidenten des SWS, Abdiaziz Laftagareen, nahmen am National Consultative Council (NCC) [Anm.: eine gemeinsame Einrichtung von Bund und Bundesstaaten] im Oktober 2024 nur noch Vertreter der Hawiye teil. Die beiden von Darod dominierten Bundesstaaten Puntland und Jubaland haben ihre Zusammenarbeit mit Mogadischu eingestellt. Die Digil-Mirifle im SWS stehen in Opposition zur Forderung der Bundesregierung, dass mit Ende 2024 alle äthiopischen Truppen aus Somalia abgezogen sein müssen. Und mit den Hawadle in Hiiraan stehen sogar Hawiye in Opposition zur Bundesregierung. Letztere präsentiert sich nunmehr als nicht viel mehr als ein brüchiges Bündnis aus Abgaal und Habr Gedir (Galmudug) (Sahan/SWT 30.10.2024). Der Bruch Jubalands mit der Bundesregierung (November 2024) gibt Anlass zur Sorge, dass Somalia noch weiter fragmentiert (SMN 28.11.2024). Ohne Jubaland und Puntland können wichtige Verfassungsänderungen jedenfalls nicht umgesetzt werden (Sahan/SWT 25.11.2024). Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024).Islamismus: Die moderat-islamische politische Ausrichtung des Präsidenten (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023; Sahan/Bryden 5.7.2024), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Generell spielen in der somalischen Politik islamistische Gruppen nun eine direktere Rolle, und religiöse Normen gewinnen an Einfluss und Bedeutung. Die Nominierung des [Anm.: desertierten] Mitgründers der al Shabaab zum Religionsminister unterstreicht diesen Trend (BS 2024). Insgesamt sind die islamistischen Gruppen die am besten organisierten politischen Kräfte des Landes. Sie können zudem auf Ressourcen und Verbindungen in den Golfstaaten zurückgreifen. Seit 2009 rotiert die Macht im Staat zwischen unterschiedlichen Fraktionen der Muslimbrüder. Prominente Fraktionen sind Damul Jadiid, al Islah, Aala Sheikh und Daljir. Gleichzeitig war unter Präsident Farmaajo auch die salafistische al I'tisaam an der Macht beteiligt (Sahan/SWT 16.2.2024). Diese Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Davon abgesehen gibt es Hinweise darauf, dass die Bundesregierung über Vermittlung durch Katar mit al Shabaab in Verhandlungen getreten ist. Einige Minister der Regierung stehen Arrangements mit der Terrororganisation positiv gegenüber (BMLV 4.7.2024). Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung 2024-12-13 09:24 Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021; vgl. ÖB Nairobi 19.11.2024). Bei einer umstrittenen Wahl wurde er im Jahr 2019 im Amt bestätigt (HIPS 8.2.2022). Eigentlich wäre seine Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Vom Bund wurde der Wahlkalender aber geändert und damit Madobes Amtszeit bis 2024 verlängert (HIPS 7.5.2024). Es ist keine Alternative zum gegenwärtigen Präsidenten in Sicht (BMLV 4.7.2024). Mitte 2024 wurde zudem die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben (BMLV 4.7.2024; vgl. UNSC 27.9.2024), was von der Opposition kritisiert worden ist (UNSC 27.9.2024). Ende November 2024 wurde Madobe i.d.F. für eine dritte Amtszeit wiedergewählt (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024).Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021; vergleiche ÖB Nairobi 19.11.2024). Bei einer umstrittenen Wahl wurde er im Jahr 2019 im Amt bestätigt (HIPS 8.2.2022). Eigentlich wäre seine Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Vom Bund wurde der Wahlkalender aber geändert und damit Madobes Amtszeit bis 2024 verlängert (HIPS 7.5.2024). Es ist keine Alternative zum gegenwärtigen Präsidenten in Sicht (BMLV 4.7.2024). Mitte 2024 wurde zudem die Amtszeitbeschränkung für Präsidenten in Jubaland aufgehoben (BMLV 4.7.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024), was von der Opposition kritisiert worden ist (UNSC 27.9.2024). Ende November 2024 wurde Madobe in der Fassung für eine dritte Amtszeit wiedergewählt (GO 28.11.2024; vergleiche Sahan/SWT 25.11.2024). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BS 2024). Auch Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Präsident Madobe stark von Kenia abhängt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 7.8.2024).Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche BS 2024). Auch Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass Präsident Madobe stark von Kenia abhängt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v. a. in Gedo) und die Ogadeni (v. a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 7.8.2024). Die UN berichten im Feber 2024, dass sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates und der Region Gedo verbessert hat, und dass Jubaland alle Bezirkshauptstädte in Gedo kontrolliert - mit Ausnahme von Garbahaarey. Dort wurden die von Jubaland ernannten Vertreter zurückgewiesen (UNSC 2.2.2024). Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist (BMLV 7.8.2024). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Die neugebildete Union of Presidential Candidates (UPC) zeigt, dass es nach wie vor eine Opposition der Marehan zu Madobe gibt. Hinsichtlich des Kampfes gegen al Shabaab hat die UPC Präsident Madobe aber Unterstützung zugesichert (HIPS 7.5.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend sorgt die Aufforderung der Bundesregierung an Äthiopien, bis Ende 2024 alle Truppen aus Somalia abzuziehen, für Unruhe (BMLV 7.8.2024; vgl. UNGA 23.8.2024). Jedenfalls stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe, es ist auch niemand in Sicht, der die Marehan als Opposition einigen könnte (Sahan/SWT 2.12.2024).Die UN berichten im Feber 2024, dass sich das Verhältnis zwischen der Verwaltung des Bundesstaates und der Region Gedo verbessert hat, und dass Jubaland alle Bezirkshauptstädte in Gedo kontrolliert - mit Ausnahme von Garbahaarey. Dort wurden die von Jubaland ernannten Vertreter zurückgewiesen (UNSC 2.2.2024). Generell herrscht in Gedo weitgehend Ruhe, seitdem die neue Verwaltung im Amt ist (BMLV 7.8.2024). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen aber weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Die neugebildete Union of Presidential Candidates (UPC) zeigt, dass es nach wie vor eine Opposition der Marehan zu Madobe gibt. Hinsichtlich des Kampfes gegen al Shabaab hat die UPC Präsident Madobe aber Unterstützung zugesichert (HIPS 7.5.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Dementsprechend sorgt die Aufforderung der Bundesregierung an Äthiopien, bis Ende 2024 alle Truppen aus Somalia abzuziehen, für Unruhe (BMLV 7.8.2024; vergleiche UNGA 23.8.2024). Jedenfalls stehen nicht alle Marehan in Opposition zu Madobe, es ist auch niemand in Sicht, der die Marehan als Opposition einigen könnte (Sahan/SWT 2.12.2024). Im Oktober 2024 hat Präsident Madobe den National Consultative Council verlassen (Sahan/SWT 25.11.2024). Im November 2024 hat seine Regierung weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vgl. Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt (GO 2.12.2024), wenngleich beide Haftbefehle nicht rechtmäßig erfolgt sind. Aufgrund der Streitigkeiten hat der Bundespräsident Truppen nach Jubaland (Raskamboni an der kenianischen Grenze) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen (Sahan/SWT 2.12.2024).Im Oktober 2024 hat Präsident Madobe den National Consultative Council verlassen (Sahan/SWT 25.11.2024). Im November 2024 hat seine Regierung weitgehend mit der Bundesregierung gebrochen. Der Streit um Fragen der Bundesverfassung und allgemeinen Wahlen ist entsprechend eskaliert (GO 28.11.2024; vergleiche Sahan/SWT 25.11.2024; SMN 28.11.2024). Während die Bundesregierung einen Haftbefehl gegen Madobe erlassen hat, hat ein Gericht in Kismayo einen solchen gegen Präsident Hassan Sheikh ausgestellt (GO 2.12.2024), wenngleich beide Haftbefehle nicht rechtmäßig erfolgt sind. Aufgrund der Streitigkeiten hat der Bundespräsident Truppen nach Jubaland (Raskamboni an der kenianischen Grenze) entsandt, um Madobe aus dem Amt zu entfernen (Sahan/SWT 2.12.2024). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität. All dies gilt jedenfalls, solange kenianische Truppen vor Ort sind. Sollten diese mit Ende 2024 abgezogen werden, ist die Lage neu zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-07-30 13:11 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert: ● Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden; ● In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat; ● In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder: Quelle: PGN 19.6.2025 Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025): Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025 EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024).Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vergleiche AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda (TEA/Barigaba 28.4.2024). Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt:Die Aktivitäten der islamistischen Terrororganisation al Shabaab prägen das Land. Die Gruppe hält primär ländliche Gebiete in Süd-/Zentralsomalia und stellt weiterhin die größte Bedrohung für die Sicherheit in Somalia dar. Von der Regierung kontrollierte Gebiete - inklusive Mogadischu - werden häufig Schauplatz terroristischer Anschläge seitens al Shabaab. Ziel sind primär Regierungsvertreter, Sicherheitskräfte, AUSSOM und ausländische Vertreter. Die innenpolitischen Zwistigkeiten drohen, der Gruppe weitere Räume zu öffnen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren (BS 2024). Laut Vereinten Nationen verteilen sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Berichten der Jahre 2023-2025 wie folgt: Quelle: UNSC 28.3.2025; UNSC 27.9.2024; UNSC 3.6.2024; UNSC 2.2.2024; UNSC 13.10.2023 In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). V. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025).In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS/AUSSOM und al Shabaab (AA 23.6.2025). römisch fünf. a. in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, SWS und Jubaland kommt es regelmäßig zu Kampfhandlungen (AA 25.4.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Gegenwärtig am meisten betroffen ist der Bundesstaat HirShabelle. Al Shabaab konzentriert ihre Kräfte mit Stand Juni 2025 auf die in Richtung Westen drückende Front in HirShabelle. Dementsprechend wenig tut sich in anderen Bereichen. So gibt es etwa in Mudug kaum noch Kampfhandlungen. Mitte Juni 2025 hat sich abgezeichnet, dass al Shabaab das hohe Tempo nicht unbegrenzt durchhalten konnte. Die Gruppe muss mit den eigenen Kräften haushalten - zumal bei al Shabaab kaum Truppenrotationen stattfinden und die Gruppe - punktuell auch schwere - Verluste erlitten hat. Diese gehen aber nicht an die Substanz, und al Shabaab kann den Druck aufrechterhalten. Allerdings geht die Bereitschaft für größere Gefechte zurück (BMLV/STDOK 6.6.2025). Generell sind jene großen Städte (Bezirks- und Bundesstaatshauptstädte), die nicht im unmittelbaren Schwerpunkt der Kampfhandlungen liegen, nicht von einer Eroberung durch al Shabaab bedroht. Andererseits sind aufgrund der Unklarheit hinsichtlich der Finanzierung von AUSSOM und insbesondere hinsichtlich des Abzugs des burundischen Kontingents z. B. zur Sicherheit von wichtigen Städten wie Jowhar, Balcad und Cadale kaum klare Aussagen möglich (BMLV/STDOK 6.6.2025). Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab zu Angriffen mit Artillerie. So etwa am 27.2.2025 bei einem Raketenangriff oder am 19.3.2025 beim Mörserbeschuss auf den Flughafen von Mogadischu (UNSC 28.3.2025). Schutztruppe der Afrikanischen Union (AUSSOM) als relevanter Faktor: AUSSOM (African Union Support and Stabilization Mission in Somalia) ist der Nachfolger der Mission ATMIS. Die neue Mission trat ihren Dienst offiziell zu Beginn des Jahres 2025 an. Allerdings fanden an diesem Tag keine größeren Truppen- oder Ausrüstungsbewegungen statt, denn die Vorgängermission ATMIS ging im Wesentlichen in AUSSOM über. Von 2023 bis Ende 2024 hat ATMIS insgesamt 21 Stützpunkte an somalische Kräfte übergeben und drei weitere geschlossen. Bei der Übergabe an AUSSOM verfügte ATMIS aber immer noch über etwa 50 Stützpunkte in Somalia (PGN 19.6.2025). [siehe auch Ausländische Kräfte] Als die Truppen von ATMIS reduziert wurden, begann ein Erstarken von al Shabaab. Von den 21 ATMIS-Stützpunkten, die an Regierungskräfte übergeben worden sind, befinden sich heute mindestens vier unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025). Im aktuellen Zustand ist AUSSOM zudem kein tragfähiger Ersatz für ATMIS. Die Truppen sind in Unordnung, die Truppenstärke reicht nicht aus. Zudem fehlt nach wie vor die Finanzierung (Sahan/SWT 12.3.2025). Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vgl. Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Die Bundesarmee hat zwar ab Jänner 2023 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt, davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Alleine im Zeitraum Jänner 2023 bis April 2024 musste die Bundesarmee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können. Neben der fehlenden Truppenstärke stellt auch die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.) ein Problem dar (BMLV 2.7.2025). Die Soldaten der Bundesarmee sind schwer demoralisiert und wenig kampfbereit; Hunderte sind desertiert (STDOK/BMLV 10.4.2025; vergleiche Sahan/SWT 26.3.2025). Die Bundesregierung hat im März 2025 deshalb mitunter Polizisten und Gefängniswärter an die Front schicken müssen (Sahan/SWT 17.3.2025), von denen unmittelbar nach Eintreffen bereits Dutzende desertiert sind (BMLV 2.7.2025). [siehe auch Somalische Kräfte] Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vgl. ACAPS 17.8.2023). Folglich ist AUSSOM maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungieren die Soldaten als Haltetruppe und sind für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich (BMLV 2.7.2025; vergleiche ACAPS 17.8.2023). Nach Angaben einer Quelle könnte der Fall, dass Mogadischu eingenommen und die Bundesregierung vertrieben wird, nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung eintreten. Mit Unterstützung durch AUSSOM sowie durch andere externe Partner (Türkei, UN, EU etc.) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein bzw. ist al Shabaab der zu zahlende Blutzoll zu hoch (BMLV 2.7.2025). Trotzdem verdeutlicht die Einnahme von Adan Yabaal, Aboorey und anderen wichtigen Orten durch al Shabaab die weiterhin wachsende Bedrohung für die somalische Hauptstadt (Sahan/SWT 16.4.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass auch andere größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können (Sahan/SWT 6.3.2024). Für Baidoa ergänzt eine andere Quelle, dass die äthiopischen Truppen dort den Unterschied ausmachen. - Ohne ihre Präsenz würde die Stadt demnach verloren gehen. Kismayo hingegen wird von eigenen jubaländischen Kräften gesichert, ein Abzug der kenianischen Truppen vor Ort würde keinen relevanten Unterschied machen (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab [siehe auch Al Shabaab] verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus (BMLV 2.7.2025). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vgl. AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Jüngere Vergangenheit: In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben (Sahan/SWT 4.8.2023). Im Jahr 2022 erklärte die Bundesregierung al Shabaab den „totalen Krieg“ (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Im Zuge der folgenden Offensive gelang es der Regierung, unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen (AA 25.4.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt (UNSC 15.6.2023). Al Shabaab verlor damals die Kontrolle über mehrere strategisch wichtige Städte wie die Hafenstadt Xaradheere, Ceel Dheere und Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023). Spätestens ab Mitte 2024 gingen einige Orte und Gebiete wieder an al Shabaab verloren (UNSC 28.10.2024; vergleiche AA 25.4.2025), weil die Bundesregierung unfähig war, in den befreiten Gebieten auch nur grundlegende staatliche Aufgaben wahrzunehmen (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024; ) bzw. die befreiten Gebiete wirksam zu stabilisieren (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Rückschläge sind auch auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche BMLV 7.8.2024). Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten (HIPS 7.5.2024). Das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat zudem dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten (Sahan/SWT 4.8.2023). Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vgl. PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. V. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vgl. SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vgl. BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025).Aktueller Trend: Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive (BMLV 2.7.2025). Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht (VOA/Babb 18.6.2024; vergleiche PGN 19.6.2025). Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen (BMLV 2.7.2025). Ende Feber 2025 hat al Shabaab eine erfolgreiche Gegenoffensive eröffnet. römisch fünf. a. in Middle Shabelle ist es der Gruppe gelungen, strategisch wichtige Ortschaften und auch die Stadt Adan Yabaal einzunehmen (BAMF 3.3.2025; vergleiche SG/WP 28.5.2025; Weiss/FDD 3.3.2025). Al Shabaab hat Schwachstellen gezielt ausgenutzt, schwach besetzte Stützpunkte erobert und große Mengen an Waffen und Munition erbeutet (BAMF 3.3.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025), auch wenn Regierungskräfte und Macawiisley einige Gebiete halten konnten (Weiss/FDD 3.3.2025). Bei Auseinandersetzungen sind in den ersten drei Monaten 2025 fünf Mal mehr Tote zu beklagen, als dies im gesamten Jahr 2024 der Fall war. Die Kampfhandlungen in Middle Shabelle haben sich fast verdoppelt (CT/Karr/Tyson/Ford/Banane 20.3.2025). Anfang Juli 2025 hat al Shabaab schließlich noch die wichtige Stadt Moqokori in Hiiraan einnehmen können (CT/Karr/Tesfaye/AEI 10.7.2025). Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab hat in Zentralsomalia also große Fortschritte erzielt - insbesondere in HirShabelle. Diese ermöglichen es der Gruppe nun auch, die wichtige Route von Mogadischu nach Zentralsomalia zu bedrohen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Auch im Umland von Mogadischu, in Lower Shabelle, konnte al Shabaab einzelne Ortschaften erobern, die für die Regierungskräfte von entscheidender Bedeutung sind, um die Hauptstadt vor in Fahrzeugen montierten Sprengsätzen zu schützen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025). Unter den eroberten Ortschaften finden sich Aw Dheegle, Bariire, Sabiid und Anoole (Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Al Shabaab kontrolliert nun drei der vier wichtigsten Shabelle-Brücken der Region - alle, mit Ausnahme von Afgooye (Sahan/SWT 26.3.2025). Allerdings wurde Sabiid später von Regierungsseite wieder zurückerobert, allerdings hat al Shabaab die Brücke dort und auch jene in Bariire zerstört. Nun kontrolliert die Gruppe noch die Brücke in Aw Dheegle (BMLV 2.7.2025). Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte (SG 8.4.2025; vgl. Sweet/Toth/The Hill 1.4.2025). Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird (Sahan/SWT 7.4.2025).Die Erfolge in Süd-/Zentralsomalia werden es al Shabaab ermöglichen, den wirtschaftlichen und militärischen Druck auf Mogadischu zu erhöhen und so die Bundesregierung zu destabilisieren und ihre Legitimität zu untergraben (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche Horn/A.J. Mohamed 15.5.2025). Zwei Quellen gehen davon aus, dass al Shabaab in näherer Zukunft keine Offensive auf Mogadischu starten wird, um die Macht zu übernehmen (CT/Tyson/Ford/Karr/AEI 1.5.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). Andere Quellen waren im April 2025 zumindest besorgt, dass al Shabaab weiter in Richtung Mogadischu vorrücken könnte (SG 8.4.2025; vergleiche Sweet/Toth/The Hill 1.4.2025). Eine weitere Quelle erklärt, dass die Gruppe Mogadischu nicht einnehmen, dass sie aber im Umland ihre Angriffe erhöhen wird (Sahan/SWT 7.4.2025). Den mit der Bundesregierung verbündeten Kräften ist es immerhin gelungen, sich entlang des Küstenstreifens von Middle Shabelle und im Kernland der Macawiisley im Ost-Hiiraan zu behaupten. Die Frontlinien bei Jubaland, Galmudug sowie Bay und Bakool blieben größtenteils unberührt (PGN 19.6.2025). Critical Threats zeigt auf einer Lagekarte die Erfolge von al Shabaab in Hiiraan, Galgaduud und Middle Shabelle (Stand April 2025): Quelle: CT/Karr/AEI 24.4.2025 Die folgende Karte von Critical Threats zeigt ebenfalls das Fortschreiten von al Shabaab und sicherheitsrelevante Vorfälle im Zuge der Offensive der Gruppe in den ersten vier Monaten des Jahres 2025: Quelle: CT/Karr/AEI 17.4.2025 Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern (BMLV 2.7.2025). Laut zweier Quellen ist al Shabaab heute stärker als vor der Regierungsoffensive 2022/23 (BMLV 2.7.2025; vgl. Sahan/SWT 10.2.2025). Die Gruppe hat sich zusätzliche Waffen gesichert und massiv rekrutiert (Sahan/SWT 10.2.2025). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat ihr viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 2.7.2025).Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern (BMLV 2.7.2025). Laut zweier Quellen ist al Shabaab heute stärker als vor der Regierungsoffensive 2022/23 (BMLV 2.7.2025; vergleiche Sahan/SWT 10.2.2025). Die Gruppe hat sich zusätzliche Waffen gesichert und massiv rekrutiert (Sahan/SWT 10.2.2025). Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat ihr viele neue Rekruten gebracht (VOA/Babb 18.6.2024). Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen (Sahan/SWT 2.8.2023). Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten (BMLV 2.7.2025). Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen (USDOS 26.6.2024). Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich in Mogadischu ist betroffen (AA 23.6.2025). Selbst auf den Konvoi des Präsidenten wurde im März 2025 ein Attentat verübt (SG/WP 28.5.2025; vgl. HO 18.3.2025). Es ist nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Die Gruppe ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte von AUSSOM und über die Grenzen der AUSSOM-Truppenstellerstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben. In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an. Neu ist, dass al Shabaab nunmehr auch gezielt Ortschaften angreift, um diese einzunehmen. In den vergangenen Jahren war dies nicht der Fall. Nun aber kämpft die Gruppe hartnäckig und teils über Tage hinweg, um Orte entweder zu verteidigen oder einzunehmen. Dabei geht es um zwei Ziele: das Gelände an und für sich; und die Abnutzung des Gegners (BMLV 2.7.2025). In Städten sowie entlang von Hauptversorgungsrouten und Nebenstraßen setzt die Gruppe improvisierte Sprengsätze ein. Diese bieten ihr eine kostengüns

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