RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW164 2319755-1 Spruch, W164 2319755-1/7EW164 2319922-1/6EW164 2319923-1/5EW164 2319924-1/5EW164 2319925-1/5EW164
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) im Rahmen eines Sozialversicherungszuordnungsverfahrens gem. §§ 412a ff ASVG festgestellt, dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen aufgrund ihrer ab 02.10.2024 (
- – 12); von 02.10.2024 bis 31.01.2025 (13.) bzw. ab 20.11.2024 (
- – 17.), für die BF ausgeübten Tätigkeit als „mittätige Kommanditisten“ der Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegen.Mit den angefochtenen Bescheiden hat die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK oder belangte Behörde) im Rahmen eines Sozialversicherungszuordnungsverfahrens gem. Paragraphen 412 a, ff ASVG festgestellt, dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen aufgrund ihrer ab 02.10.2024 (
- – 12); von 02.10.2024 bis 31.01.2025 (13.) bzw. ab 20.11.2024 (
- – 17.), für die BF ausgeübten Tätigkeit als „mittätige Kommanditisten“ der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. Zur Begründung führte die ÖGK aus, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, SVS, Landesstelle Burgenland habe aufgrund der von den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen eingebrachten Versicherungserklärungen nach Einholung von Fragebögen mit der ÖGK Kontakt aufgenommen und dieser die Akten übermittelt. Die ÖGK habe ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit gem. § 412a ff ASVG eingeleitet und habe die SVS hievon verständigt.Zur Begründung führte die ÖGK aus, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, SVS, Landesstelle Burgenland habe aufgrund der von den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen eingebrachten Versicherungserklärungen nach Einholung von Fragebögen mit der ÖGK Kontakt aufgenommen und dieser die Akten übermittelt. Die ÖGK habe ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszugehörigkeit gem. Paragraph 412 a, ff ASVG eingeleitet und habe die SVS hievon verständigt. Durch Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen habe die ÖGK festgestellt, dass einige dieser Personen vor der hier verfahrensgegenständlichen Zeit Dienstnehmer der XXXX Bau GmbH, FN XXXX , (im Folgenden K Bau GmbH) gewesen seien. Die K Bau GmbH habe bei der ÖGK zum 30.09.2024 einen Schuldenstand von € 81.404,13 aufgewiesen. Mit 02.10.2024 sei die nunmehrige Beschwerdeführerin (im folgenden BF) gegründet worden. Der Komplementär der BF, XXXX sei gleichzeitig Geschäftsführer und alleiniger Vertreter der K Bau GmbH. Die K Bau GmbH scheine als Vertragspartnerin und Kundin bzw. Generalunternehmerin der BF auf.Durch Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen habe die ÖGK festgestellt, dass einige dieser Personen vor der hier verfahrensgegenständlichen Zeit Dienstnehmer der römisch 40 Bau GmbH, FN römisch 40 , (im Folgenden K Bau GmbH) gewesen seien. Die K Bau GmbH habe bei der ÖGK zum 30.09.2024 einen Schuldenstand von € 81.404,13 aufgewiesen. Mit 02.10.2024 sei die nunmehrige Beschwerdeführerin (im folgenden BF) gegründet worden. Der Komplementär der BF, römisch 40 sei gleichzeitig Geschäftsführer und alleiniger Vertreter der K Bau GmbH. Die K Bau GmbH scheine als Vertragspartnerin und Kundin bzw. Generalunternehmerin der BF auf. Die ÖGK habe einen Teil der Kommanditisten persönlich befragt bzw. habe den nicht persönlich befragten Kommanditisten einen Fragebogen übermittelt. Die BF sei vom Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden. Seitens der BF sei eingewendet worden, dass die Kommanditisten Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hätten. Sie wären berechtigt, einzelne Aufträge abzulehnen. Sie würden weisungsfrei arbeiten und keinem Konkurrenzverbot unterliegen. Die ÖGK sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Gestion der KG hätten und dass im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwiegen würden, habe dies der SVS mitgeteilt und habe die SVS dieser Rechtsmeinung zugestimmt. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die ÖGK habe die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend gewürdigt. Die Fragebögen seien nicht richtig interpretiert worden und seien falsche Rückschlüsse aus den gegebenen Antworten gezogen worden. Da den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag keine über § 164 UGB hinausgehenden Geschäftsführungs- und/oder Kontrollrechte eingeräumt worden seien, trete keine Pflichtversicherung ein, sodass die Argumentation der ÖGK, wonach den Kommanditisten keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Gestion der KG zukomme, für den Rechtsstandpunkt der BF spreche. Die Versicherungspflicht der mittätigen Kommanditisten regle der Gesetzgeber seit 1998 mit dem „neuen Selbständigen“.Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, die ÖGK habe die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend gewürdigt. Die Fragebögen seien nicht richtig interpretiert worden und seien falsche Rückschlüsse aus den gegebenen Antworten gezogen worden. Da den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag keine über Paragraph 164, UGB hinausgehenden Geschäftsführungs- und/oder Kontrollrechte eingeräumt worden seien, trete keine Pflichtversicherung ein, sodass die Argumentation der ÖGK, wonach den Kommanditisten keine maßgebliche Einflussmöglichkeit auf die Gestion der KG zukomme, für den Rechtsstandpunkt der BF spreche. Die Versicherungspflicht der mittätigen Kommanditisten regle der Gesetzgeber seit 1998 mit dem „neuen Selbständigen“. Die hier gegenständlichen Kommanditisten seien ausdrücklich als Arbeitsgesellschafter in die KG aufgenommen worden. Sie hätten als solche keine Bareinlage zu leisten sondern einer Arbeitsverpflichtung nachzukommen, deren Ausmaß gem. § 6 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages 40 Wochenstunden betrage. Die Mittätigkeit der Kommanditisten ergebe sich auch aus dem Unternehmensgegenstand, da die BF ein Dienstleistungsbetrieb sei. Die Kommanditisten seien jedoch grundsätzlich berechtigt, sich die Arbeitszeit frei einzuteilen, (Punkt 10 der Versicherungserklärungen sei mit ja angekreuzt worden) es sei ihnen erlaubt, Aufträge jederzeit ganz oder teilweise abzulehnen oder an Subunternehmer zu delegieren (Punkt 12 der Versicherungserklärung sei mit ja angekreuzt worden); sie würden ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten können, keine konkreten Arbeitsanweisungen erhalten und keiner Kontrolle unterliegen (Punkt 18 sei dem entsprechend angekreuzt worden); sie wären nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet (Punkt 19 sei mit nein angekreuzt worden); die Kommanditisten würden sich ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber von Ersatzleuten vertreten lassen (Punkt 20 sei entsprechend angekreuzt worden). Die Entlohnung erfolge pauschal für die Herstellung des vereinbarten Werks sowie des herbeigeführten Erfolgs. All dies ergebe sich aus den von den Kommanditisten bei der SVS eingebrachten Versicherungserklärungen für Freiberufler. Den Kommanditisten würde kein Monatslohn ausgezahlt sondern Vorabgewinne in unterschiedlicher Höhe, dies auch mehrmals pro Monat. In der Buchhaltung würden die an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht als Personalaufwand sondern als Gewinn-Vorab verbucht. Insoweit der Arbeitsort fremdbestimmt sei, so betreffe dies das Verhältnis zum Auftraggeber, nicht aber jenes zur BF.Die hier gegenständlichen Kommanditisten seien ausdrücklich als Arbeitsgesellschafter in die KG aufgenommen worden. Sie hätten als solche keine Bareinlage zu leisten sondern einer Arbeitsverpflichtung nachzukommen, deren Ausmaß gem. Paragraph 6, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages 40 Wochenstunden betrage. Die Mittätigkeit der Kommanditisten ergebe sich auch aus dem Unternehmensgegenstand, da die BF ein Dienstleistungsbetrieb sei. Die Kommanditisten seien jedoch grundsätzlich berechtigt, sich die Arbeitszeit frei einzuteilen, (Punkt 10 der Versicherungserklärungen sei mit ja angekreuzt worden) es sei ihnen erlaubt, Aufträge jederzeit ganz oder teilweise abzulehnen oder an Subunternehmer zu delegieren (Punkt 12 der Versicherungserklärung sei mit ja angekreuzt worden); sie würden ihr arbeitsbezogenes Verhalten frei gestalten können, keine konkreten Arbeitsanweisungen erhalten und keiner Kontrolle unterliegen (Punkt 18 sei dem entsprechend angekreuzt worden); sie wären nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet (Punkt 19 sei mit nein angekreuzt worden); die Kommanditisten würden sich ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber von Ersatzleuten vertreten lassen (Punkt 20 sei entsprechend angekreuzt worden). Die Entlohnung erfolge pauschal für die Herstellung des vereinbarten Werks sowie des herbeigeführten Erfolgs. All dies ergebe sich aus den von den Kommanditisten bei der SVS eingebrachten Versicherungserklärungen für Freiberufler. Den Kommanditisten würde kein Monatslohn ausgezahlt sondern Vorabgewinne in unterschiedlicher Höhe, dies auch mehrmals pro Monat. In der Buchhaltung würden die an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht als Personalaufwand sondern als Gewinn-Vorab verbucht. Insoweit der Arbeitsort fremdbestimmt sei, so betreffe dies das Verhältnis zum Auftraggeber, nicht aber jenes zur BF. Unstrittig werde der Betrieb gegenüber dem Bauherrn [ Anm.: die K Bau GmbH] auf Rechnung der BF geführt, jedoch sei hier die vertragliche Beziehung zwischen der BF und den einzelnen Kommanditisten relevant. Zu den Kommanditisten liege seit 02.10.2024 ein Gesellschaftsverhältnis vor und seien ordnungsgemäße Meldungen nach dem GSVG erfolgt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behöre zu dem Schluss kommen müssen, dass selbständige Erwerbstätigkeit gegeben sei.Unstrittig werde der Betrieb gegenüber dem Bauherrn [ Anmerkung, die K Bau GmbH] auf Rechnung der BF geführt, jedoch sei hier die vertragliche Beziehung zwischen der BF und den einzelnen Kommanditisten relevant. Zu den Kommanditisten liege seit 02.10.2024 ein Gesellschaftsverhältnis vor und seien ordnungsgemäße Meldungen nach dem GSVG erfolgt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behöre zu dem Schluss kommen müssen, dass selbständige Erwerbstätigkeit gegeben sei. Die OGK legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 03.12.2025 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der der Rechtsvertreter der BF, der Komplementär der BF, die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Beteiligten sowie je eine Vertretung der ÖGK und SVS geladen wurden. Außer den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1),3),4),8, 9) und 15) genannten Beteiligten nahmen alle Geladen an der Verhandlung teil. Seitens des Rechtsvertreters der BF (im Folgenden BFV) wurde angegeben, dass der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 4) genannte Beteiligte mit 18.06.2025 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, ferner dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 9) und 15) genannten Beteiligten mit 31.08.2025 aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Ferner wurden Konvolute über drei Bauvorhaben vorgelegt und wurde die Befragung des Steuerberaters der BF, XXXX (im Folgenden Z), als Zeuge beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben, der Z machte die folgenden Angaben:Seitens des Rechtsvertreters der BF (im Folgenden BFV) wurde angegeben, dass der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 4) genannte Beteiligte mit 18.06.2025 aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, ferner dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 9) und 15) genannten Beteiligten mit 31.08.2025 aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Ferner wurden Konvolute über drei Bauvorhaben vorgelegt und wurde die Befragung des Steuerberaters der BF, römisch 40 (im Folgenden Z), als Zeuge beantragt. Diesem Antrag wurde stattgegeben, der Z machte die folgenden Angaben: § 8 des Gesellschaftsvertrages könne nur so verstanden werden, dass damit gewöhnliche Geschäftsfälle gemeint seien, somit Auftragsannahmen und Anschaffung von Anlagevermögen. Die Bestimmung mache ferner nur Sinn, wenn die Abstimmung nach Köpfen gemeint war, da der Komplementär 2/3 der Anteile an der KG halte. Diese Regelung weiche von der dispositiven Bestimmung des § 164 UGB ab. Auf Vorhalt der SVS, dass in der Erklärung der Kommanditisten einheitlich ausgeführt sei, dass kein Einfluss auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bestehe, gab der Z an, dies sei ihm nicht erklärlich. Er habe diese Erklärungen nicht ausgefüllt. Seitens des Komplementärs wurde klargestellt, dass eine Angestellte der K Bau GmbH die Online-Formulare für die Kommanditisten ausgefüllt habe und dass diese sich nur dann, wenn sie Fragen habe, an den Steuerberater wende.Paragraph 8, des Gesellschaftsvertrages könne nur so verstanden werden, dass damit gewöhnliche Geschäftsfälle gemeint seien, somit Auftragsannahmen und Anschaffung von Anlagevermögen. Die Bestimmung mache ferner nur Sinn, wenn die Abstimmung nach Köpfen gemeint war, da der Komplementär 2/3 der Anteile an der KG halte. Diese Regelung weiche von der dispositiven Bestimmung des Paragraph 164, UGB ab. Auf Vorhalt der SVS, dass in der Erklärung der Kommanditisten einheitlich ausgeführt sei, dass kein Einfluss auf den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bestehe, gab der Z an, dies sei ihm nicht erklärlich. Er habe diese Erklärungen nicht ausgefüllt. Seitens des Komplementärs wurde klargestellt, dass eine Angestellte der K Bau GmbH die Online-Formulare für die Kommanditisten ausgefüllt habe und dass diese sich nur dann, wenn sie Fragen habe, an den Steuerberater wende. Der Z führte weiter aus, an die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Personen seien erfolgsneutral Gewinnvorabs auf ihre Privatkonten ausgezahlt worden. In der Buchhaltung der KG gebe es für jeden Kommanditisten ein eigenes Konto. Die Höhe des Gewinn-Vorabs richte sich nach der Tätigkeit und nach der Zahl der Arbeitsstunden. Wer an einem Projekt nicht mitgearbeitet habe, erhalte keinen Vorabgewinn. Tatsächlich sei es aber so, dass an einem einzelnen Arbeitsprojekt zwar nicht alle Kommanditisten gleichzeitig zum Einsatz kommen würden, sehr wohl aber hintereinander, somit etwa zuerst die Betonierer, dann die Maler und Fliesenleger. Es werde nie am Ende eines Monats gezahlt, manchmal gebe es drei Teilzahlungen in einem Monat. Seitens der SVS zum tatsächlichen Ablauf der Beschlussfassung in der KG befragt gab der Z an, es gebe unter den Kommanditisten Arbeitsgruppen von fünf bis sechs Leuten, die das Arbeitsprojekt besichtigen und einen Beschluss im Sinne von „wem geben wir das“ fassen und dem Kunden zusagen. Dies werde nicht schriftlich festgehalten. Es könne hier auch zu Ablehnungen kommen, etwa in dem Sinn, dass die Gruppe lieber Betonarbeiten annehme und nicht ebenfalls angeforderte Fassadenarbeiten. Seitens des Komplementärs wurde dazu angeführt, dass er 10% - 15% von allen zur gleichen Zeit bestehenden Aufträgen an Subunternehmer weitergeben müsse, da seine Arbeitsgruppen dafür nicht die nötige Zeit haben/nicht fertig werden oder – wie etwa Baggerarbeiten – diese nicht durchführen können. Wenn ihm ein Mitglied einer Arbeitsgruppe sage: „Morgen arbeite ich nicht, denn ich muss meine Frau irgendwohin fahren oder mein Kind von der Schule abholen“, dann müsse sich dieser Kommanditist das mit seiner Gruppe ausmachen, also vielleicht ein anderes Mal mehr arbeiten. Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannten Person fahre jedes Wochenende nach Hause und arbeite an den ersten vier Tagen der Arbeitswoche 10 Stunden pro Tag. Je schneller das Bauvorhaben fertig sei, desto eher komme es zur Auszahlung des Gewinn-Vorabs. Einen Zuschlag fürs „Früher fertig sein“ gebe es nicht. Grundsätzlich dauere ein Arbeitstag von 07:00 bis 16:00 Uhr, mitunter mache die Arbeitsgruppe jedoch längere Arbeitstage. Seitens des im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten – dieser spricht fließend Deutsch - wurde vorgebracht, die Kommanditisten hätten die Fragebögen zugesendet bekommen und gemeinsam ausgefüllt. Die Arbeitszeit werde innerhalb der Arbeitsgruppe in dem Sinne flexibel behandelt, als man mitunter darauf achte, an den ersten Tagen der Arbeitswoche mehr zu arbeiten und am Freitag nicht mehr kommen zu müssen. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 5) genannte Beteiligte gab unter Beiziehung einer Dolmetscherin befragt an, er arbeite mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 12) genannten Beteiligten in einer Zweiergruppe, die für Isolieren, Gipskarton und Spachteln zuständig sei. Sie würden Montag bis Freitag meist mehr Stunden arbeiten und Freitags früher nach Hause fahren. Der Komplementär gebe Ihnen Bescheid, wenn es einen Arbeitsauftrag gebe. Das werde dann besprochen. Wenn Sie sich die Baustelle ansehen, komme der Komplementär meist dazu und auch am Ende der Arbeiten. Das notwendige Material würden sie am Anfang bekommen. Jemand Dritten zu den Arbeiten mitgenommen hätten sie sich noch nie. Mit dem Komplementär über die Frage einer Vertretungsbefugnis gesprochen habe der Beteiligte nicht. Den Gesellschaftsvertrag habe er unterschrieben ohne ihn sich vorher übersetzen zu lassen. Der Komplementär sei dabei gewesen und habe es erklärt. Was dabei erklärt wurde, habe der Beteiligte nicht mehr in Erinnerung. Beide Mitglieder der Arbeitsgruppe seien vor der verfahrensgegenständlichen Zeit bei der K Bau GmbH beschäftigt gewesen. Damals hätten sie eine fixe Arbeitszeit mit 39 Wochenstunden gehabt, und hätten diese nicht, wie nun, auf die Woche verteilen können. Überstunden hätten sie keine gemacht. Nun würden sie mitunter mehr arbeiten und daher mehr Geld bekommen. Seitens des im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten wurde dazu angemerkt, dass frühere Dienstnehmer der K Bau GmbH gut Ungarisch konnten und die neue Situation erklären konnten. Die Initiative zur Veränderung sei von den Arbeitern gekommen. Diese hätten mehr arbeiten und flexibler arbeiten wollen. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannte Beteiligte gab unter Beiziehung einer Dolmetscherin als Beteiligter befragt an, in einer Arbeitsgruppe aus zwei Personen mit der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 6) genannten Person zu arbeiten. Man sei für Mauererarbeiten und Betonieren zuständig, wobei der befragte Beteiligte selbst etwas mehr verdiene, da er auch dafür zuständig sei, dass alles gut abgemessen werde. Man entscheide sich gemeinsam, einen Auftrag zu übernehmen und bespreche dies mit dem Komplementär. Dabei werde auch schon versucht, das Entgelt abzuschätzen. Anhand der Erfahrung könne der Beteiligte bereits im Vorhinein sagen, wie lange er für die Arbeit brauchen würde. Am Anfang jedes Vorhabens werde besprochen wieviel der Beteiligte bekommen werde und wieviel sein Kollege bekommen werde. Beide Personen hätten auch für die K Bau GmbH mit 39 Wochenstunden von Montag bis Freitag gearbeitet. Geändert hätten sich seither die Arbeitszeiten. Die Arbeitsgruppe könne nun die 40 Wochenstunden von Montag bis Donnerstag absolvieren. Über ein Vertretungsrecht sei mit dem Komplementär nie gesprochen worden. Außenstehende Personen ohne Funktion eines Kommanditisten der KG hätten sie noch nie als Hilfsarbeiter beigezogen. Die Kommanditisten hätten in Österreich gemeinsam ein Haus gemietet und würden in der Früh mit einem gemeinsam genutzten PKW zum Lagerplatz der K Bau GmbH fahren. Kleinwerkzeug und Arbeitskleidung würden sie selbst beistellen. Der Materialeinkauf werde vor jedem Bauvorhaben besprochen. Um den Einkauf kümmere sich der Komplementär. Der Komplementär gab als Partei befragt an, er wisse nicht täglich genau, wo die Arbeitsgruppen gerade arbeiten würden. Die Arbeitsgruppen seien auf verschiedene Baustellen verteilt. Wenn der Komplementär einen Kundentermin habe, sehe er die dort eingesetzten Arbeitsgruppen. Der BF fahre jedoch nicht täglich zu den Baustellen, um zu kontrollieren. Er telefoniere bezüglich der Baustellen mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten etwa drei Mal die Woche und frage nach, wie weit die Arbeiten fortgeschritten seien. Etwa einmal die Woche telefoniere er mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannten Beteiligten. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte habe sich durch den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannten Beteiligten vertreten lassen. Welche Arbeiten konkret zu machen seien, würden sich die Gruppen selbst ausmachen. Der Komplementär erfahre nicht im Detail, wer gerade welche Arbeit mache. Dafür gebe es die Gruppenleiter. Diese würden bestimmen, wer die Hilfsarbeiten machen solle und wer die Facharbeiten. Wenn ein Hilfsarbeiter gut angelernt sei, könne ihm der Gruppenleiter auch Facharbeiten zuweisen. Befragt dazu, dass die befragten Beteiligten angaben, mit dem Komplementär nicht über ein Vertretungsrecht gesprochen zu haben, wendete der Komplementär ein, es könne sein, dass er dies aus dem Vertrag vorgelesen habe, dass es jedoch nicht verstanden wurde. Mit „Vertrag“ meine er dieses SVS-Formular, wo das stand. In der K Bau GmbH seien 20 Dienstnehmer beschäftigt gewesen, Maler, Fassader und Schaler. 2024 sei der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannte Beteiligte an den BF herangetreten und habe mitgeteilt, dass die Arbeiter flexibler arbeiten wollen. Etwa 50% der Dienstnehmer – diese hätten weiterhin ihre 39 Stunden pro Wochen ableisten wollen - hätten daraufhin gekündigt, die anderen 50% hätten selbständig arbeiten wollen. Die K Bau GmbH – sie habe einen alten Kundenstock - erledige seither die Auftragsübernahme und die Administration. Mittlerweile übernehme auch die BF selbst Aufträge. Sie habe nun eine eigene E-Mail-Adresse und es werde die Telefonnummer des Komplementärs verwendet. Die Administration der BF erledige der Komplementär und nehme dafür auch Personal der K Bau GmbH in Anspruch. Bezüglich des Entgelts würden ihm die Kommanditisten handschriftlich auf einem Zettel notieren, wie viel sie haben wollen. Der Komplementär habe solche Zettel vorgelegt. Auf Nachfrage der ÖGK gab der Komplementär an, die Gründung der BF habe nichts mit dem damals ausstehenden Beitragsrückstand zu tun gehabt. Der Beitragsrückstand sei mittlerweile beglichen. Befragt, warum er keine OG, sondern eine KG gegründet habe gab der Komplementär an, diese Auswahl habe sein damaliger Rechtsvertreter getroffen. Das Angebot an den Kunden berechne und stelle der Komplementär. Dieser mache auch die Kalkulation. Für Schäden habe die BF eine Haftpflichtversicherung. Die Schadensabwicklung mache der Komplementär. Werkverträge seien zwischen der BF und den einzelnen Kommanditisten nicht geschlossen worden. Einen Gewinnausschüttungsbeschluss habe es nach Vollendung des ersten Geschäftsjahres noch nicht gegeben. Auf Nachfrage der SVS gab der Komplementär an, er führe allein den Außenkontakt. Die Endabnahme mache nicht immer der Komplementär selbst sondern nur dann, wenn dies vom Kunden gewünscht werde, sonst mache dies der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte. Die Größe der Arbeitsgruppen schwanke zwischen zwei und fünf. Es habe Abgänge gegeben, aber auch Zugänge. Auf Nachfrage seines Rechtsvertreters gab der Komplementär an, es habe seiner Geschäftsphilosophie entsprochen, dass die Außenwirkung von der KG ausgehen solle, und nicht von einzelnen. Eine Mitsprache der Kommanditisten bei der Materialbeschaffung habe es gegeben. Dies habe aber nicht zu großen Abweichungen im Preis geführt. Der Komplementär kenne die Gesamtsummen aus Erfahrung. Bei welchem Baumarkt nun eingekauft werde, würden die mit dem konkreten Einkauf beauftragten Kommanditisten entscheiden. Da seien keine großen Abweichungen zu erwarten. Die Gruppenleiter hätten die Kalkulation gekannt. Der Komplementär erhalte die Belege. Seitens des im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten wurde dazu angemerkt, dass die konkrete Baustelle auf den Einkaufsbelegen vermerkt werde. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 16) genannte Beteiligte gab unter Beiziehung einer Dolmetscherin befragt an, in der Gruppe des im Spruch dieses Erkenntnisses unter 17) genannten Beteiligten zu arbeiten (Mauerarbeiten, Schalungen, Eisenarbeiten). Letztgenannter weise ihm die Arbeiten zu. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 17) genannten Beteiligte gab unter Beiziehung einer Dolmetscherin an, dass die Gruppe aus zwei Facharbeitern und einem Hilfsarbeiter bestehe, wobei der Hilfsarbeiter nach seinen Fähigkeiten eingesetzt werde. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 14) genannte Beteiligte gab auf Befragen, wie er 2024 zur BF gekommen sei, an, er habe Arbeit in der Nähe seines Wohnsitzes gesucht. Aufgrund einer Announce im Internet, mit der ein Maurer gesucht wurde, sei er zum Komplementär gegangen. Dieser habe zu ihm gesagt, dass er bei ihm arbeiten könne. Am darauffolgenden Montag, im Oktober 2024 habe er angefangen, für die BF zu arbeiten – eine entsprechende Buchungsbestätigung der BF wurde vorgelegt und vom Komplementär als echt bestätigt, mit dem Hinweis, dass der Beteiligte Gesellschafter gewesen sei. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 14) genannte Beteiligte führte weiter aus, ihm sei von dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten gesagt worden, bei welcher Gruppe er am jeweiligen Tag mitarbeiten solle. Mit dieser Gruppe sei er dann zur Baustelle und auch wieder zurückgefahren. Wer das Benzin gezahlt habe, wisse er nicht. Wann der Arbeitstag zu Ende sein solle, sei mit den anderen Mitgliedern der Arbeitsgruppe besprochen worden. Insgesamt habe der Beteiligte 40 Wochenstunden gearbeitet. Vertreten lassen habe er sich nicht. Die absolvierten Arbeitsstunden habe er sich notiert. Das erhaltene Entgelt habe dem entsprochen. Im Vorhinein habe er nicht gewusst, wieviel er bekommen würde. An Entscheidungen über den Auftrag bzw. die Kalkulation sei er nicht beteiligt gewesen. Eines Tages sei ihm gesagt worden, dass er abends nach der Arbeit nach XXXX fahren müsse. Dort sei einer nach dem anderen zur Unterzeichnung hereingeholt worden. Es seien eine Reihe von Papieren vorgelegt worden und habe er an mehreren Stellen unterschreiben müssen. Übersetzt sei dies nicht worden. Er habe auch nicht verstanden, was gesprochen wurde.Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 14) genannte Beteiligte führte weiter aus, ihm sei von dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten gesagt worden, bei welcher Gruppe er am jeweiligen Tag mitarbeiten solle. Mit dieser Gruppe sei er dann zur Baustelle und auch wieder zurückgefahren. Wer das Benzin gezahlt habe, wisse er nicht. Wann der Arbeitstag zu Ende sein solle, sei mit den anderen Mitgliedern der Arbeitsgruppe besprochen worden. Insgesamt habe der Beteiligte 40 Wochenstunden gearbeitet. Vertreten lassen habe er sich nicht. Die absolvierten Arbeitsstunden habe er sich notiert. Das erhaltene Entgelt habe dem entsprochen. Im Vorhinein habe er nicht gewusst, wieviel er bekommen würde. An Entscheidungen über den Auftrag bzw. die Kalkulation sei er nicht beteiligt gewesen. Eines Tages sei ihm gesagt worden, dass er abends nach der Arbeit nach römisch 40 fahren müsse. Dort sei einer nach dem anderen zur Unterzeichnung hereingeholt worden. Es seien eine Reihe von Papieren vorgelegt worden und habe er an mehreren Stellen unterschreiben müssen. Übersetzt sei dies nicht worden. Er habe auch nicht verstanden, was gesprochen wurde. Der Komplementär erläuterte dazu, dass in XXXX der Notarbesuch stattgefunden habe. Die Kommanditisten hätten der Reihe nach für das Firmenbuch unterschreiben müssen. Der Komplementär erläuterte dazu, dass in römisch 40 der Notarbesuch stattgefunden habe. Die Kommanditisten hätten der Reihe nach für das Firmenbuch unterschreiben müssen. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte wendete dazu ein, der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 14) genannte Beteiligte habe sich aufgrund einer veralteten Announce beworben und sich bei ihm als All Rounder vorgestellt. Deshalb habe ihn der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte anfangs in verschiedene Gruppen gesteckt. Das habe auch gut geklappt. Die Unterzeichnung der Papiere hätten die ungarischen Kollegen dem neu dazu gekommenen Beteiligten erklärt. Dieser habe dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligten € 100,-- in bar gegeben. Letzterer habe das Geld eingezahlt. Dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 14) genannten Beteiligten müsse bekannt gewesen sein, worum es geht. Jedoch habe sich dieser nicht integriert sondern habe oft schon um 14:00 Uhr auf die Uhr geschaut und gesagt, dass er private Verpflichtungen habe. Dieser Beteiligte habe nicht 40 Stunden gearbeitet und dennoch das volle Entgelt erhalten, wie alle anderen in der Gruppe. Dies habe den anderen in der Gruppe nicht gepasst. Seitens des BFV wurde auf den Vertrag verwiesen, der eine freie Zeiteinteilung vorsehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin (=BF), eine Kommanditgesellschaft (FN XXXX ), wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 27.09.2024, abgeschlossen zwischen dem Komplementär XXXX , geb. XXXX und den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 13) genannten Personen als Kommanditisten mit einer Haftsumme von € 100,00 gegründet. Die Beschwerdeführerin (=BF), eine Kommanditgesellschaft (FN römisch 40 ), wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 27.09.2024, abgeschlossen zwischen dem Komplementär römisch 40 , geb. römisch 40 und den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 13) genannten Personen als Kommanditisten mit einer Haftsumme von € 100,00 gegründet. Einige der nunmehrigen Arbeitsgesellschafter waren vor dem strittigen Zeitraum als Arbeiter der K Bau GmbH zur Sozialversicherung gemeldet. Diese Arbeiter – es handelte sich um Maurer, Maler, Betonierer, Fassadierer und Hilfsarbeiter - hatten ihren Lebensmittelpunkt im benachbarten Ausland. In Österreich hatten einige der Arbeiter ein Haus gemietet, das während der Arbeitswoche bewohnt wurde. Auf der Arbeitnehmerseite bestand der Wunsch, die Arbeitszeit für alle Arbeiter flexibler zu gestalten, damit die Wochenenden in die jeweilige Heimatregion verbracht werden können. Der Komplementär der BF ist gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der K Bau GmbH FN XXXX . Zwischen der K Bau GmbH und der BF fand nun eine Kooperation dergestalt statt, dass die BF die an die K Bau GmbH ergangenen Bauaufträge durchführte, während sich die K Bau GmbH nur mehr administrative Arbeiten durchführte. Der Komplementär der BF nutzte ferner Angestellte der K Bau GmbH für administrative Arbeiten, wenn solche bei der BF anfielen.Der Komplementär der BF ist gleichzeitig alleiniger Geschäftsführer der K Bau GmbH FN römisch 40 . Zwischen der K Bau GmbH und der BF fand nun eine Kooperation dergestalt statt, dass die BF die an die K Bau GmbH ergangenen Bauaufträge durchführte, während sich die K Bau GmbH nur mehr administrative Arbeiten durchführte. Der Komplementär der BF nutzte ferner Angestellte der K Bau GmbH für administrative Arbeiten, wenn solche bei der BF anfielen. Am 20.11.2024 traten die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 14) bis 17) genannten Personen der BF als weitere Kommanditisten ein. Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 13) genannte Person trat mit 31.02.2025 aus der Gesellschaft aus. Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 4) genannte Person trat mit 18.06.2025 aus der Gesellschaft aus. Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 9) genannte Person trat mit 31.08.2025 aus der Gesellschaft aus. Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 15) genannte Person trat mit 31.08.2025 aus der Gesellschaft aus. Laut § 8 des Gesellschaftsvertrages werden Beschlüsse der Gesellschaft durch Stimmenmehrheit gefasst.Laut Paragraph 8, des Gesellschaftsvertrages werden Beschlüsse der Gesellschaft durch Stimmenmehrheit gefasst. Eine Befugnis der Kommanditisten zur Geschäftsführung wird im Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich festgelegt, auch keine Einflussmöglichkeiten und Zustimmungsrechte betreffend den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der KG. Eine Haftung der Kommanditisten über ihre Vermögenseinlage hinaus ist im Gesellschaftsvertrag nicht festgeschrieben. Laut § 6 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages haben die Kommanditisten keine Bareinlage zu leisten, sie verpflichten sich jedoch, der Gesellschaft für die Dauer ihrer Gesellschafterstellung ihre Arbeitskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei 25 Urlaubstagen pro Jahr zur Verfügung zu stellen.Laut Paragraph 6, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages haben die Kommanditisten keine Bareinlage zu leisten, sie verpflichten sich jedoch, der Gesellschaft für die Dauer ihrer Gesellschafterstellung ihre Arbeitskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei 25 Urlaubstagen pro Jahr zur Verfügung zu stellen. Das Ausscheiden eines Kommanditisten ist gem. § 13 laut Kündigung des ausscheidungswilligen Kommanditisten festgelegt.Das Ausscheiden eines Kommanditisten ist gem. Paragraph 13, laut Kündigung des ausscheidungswilligen Kommanditisten festgelegt. Die folgenden Feststellungen werden zur einfacheren Lesbarkeit die Vergangenheit formuliert; die Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Gegenwart: Tatsächlich waren die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Kommanditisten während der festgestellten Zeiträume entsprechend § 6 Abs 3 des Gesellschaftsvertrages laufend mit 40 Wochenstunden für die BF tätig. Sie verrichteten Facharbeiten und Hilfsarbeiten auf Bauvorhaben welche auf Rechnung der BF betrieben wurden. Tatsächlich waren die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Kommanditisten während der festgestellten Zeiträume entsprechend Paragraph 6, Absatz 3, des Gesellschaftsvertrages laufend mit 40 Wochenstunden für die BF tätig. Sie verrichteten Facharbeiten und Hilfsarbeiten auf Bauvorhaben welche auf Rechnung der BF betrieben wurden. Die Arbeiter bildeten unter der Leitung des im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten Arbeitsgruppen, die sich unter Einhaltung der Verpflichtung zu 40 Wochenstunden die Arbeitswoche meist auf die ersten vier Tage der Woche aufteilten und den Freitag soweit möglich freihielten. Jede Arbeitsgruppe hatte einen Gruppenleiter. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte hatte die Koordination aller Arbeitsgruppen über und war die Ansprechperson für den Komplementär. Vertreten wurde er durch den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannte Beteiligten. Der Komplementär nahm die Aufträge an, erledigte die Kalkulation kaufte ein bzw beauftragte den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten mit dem Materialeinkauf und mit der Koordination der Ausführung. Durch Telefonate mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten oder seinen Vertreter
(7)hielt sich der Komplementär mehrmals die Woche über den Fortschritt der Arbeiten am Laufenden. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte besichtigte meist in Anwesenheit des Komplementärs und der Leiter der Arbeitsgruppen die Baustellen, schätzte gemeinsam mit den Gruppenleitern den Arbeitsaufwand, handelte mit dem Komplementär das Entgelt für die einzelnen mitarbeitenden Kommanditisten aus ( - Dabei wurde auch danach differenziert, ob Facharbeiter oder Hilfsarbeiter zum Einsatz kommen -) und nahm die Einteilung der erforderlichen Arbeiten vor. Dabei kam es vor, dass einzelne Kommanditisten beispielsweise nicht beim Betonieren sondern beim – ebenfalls seitens eines Kunden der BF in Auftrag gegebenen- Fliesen legen arbeiten wollten. Auf solche Wünsche wurde eingegangen. Von der Verpflichtung, 40 Wochenstunden zu arbeiteten wurde dabei nicht abgegangen. Wenn die Arbeitsaufträge insgesamt das so zu bewältigende Arbeitsausmaß überstiegen oder wenn etwa Baggerarbeiten anfielen, die keiner der Kommanditisten verrichten konnte, beauftragte der Komplementär diesbezüglich zusätzlich Subunternehmer. Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit wurde in den einzelnen Arbeitsgruppen besprochen. Meist einigte man sich darauf, dass an den ersten vier Tagen der Arbeitswoche mehr gearbeitet würde sodass am Freitag entweder frei war oder früher Schluss gemacht werden konnte. In der Früh trafen sich die Arbeiter am Lagerplatz der K Bau GmbH und fuhren von dort mit den Firmen-LKWs zu den einzelnen Baustellen. Nach Arbeitsschluss fuhr man gemeinsam zum Lagerplatz zurück. Die Einteilung darüber, wer welche konkreten Arbeiten zu verrichten hatte, nahmen die Gruppenleiter vor, erfahrene und routinierte Arbeiter, die nach der Baustellenbesichtigung und den mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten geführten Besprechungen im Allgemeinen wussten, was konkret zu tun sein würde. Die Gruppenleiter hielten Kontakt mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten. Der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte kontrollierte vor Ort den Baufortschritt und hielt Kontakt mit dem Komplementär. Wenn ein Arbeitsgesellschafter krankheitsbedingt ausfiel, Pflegefreistellung benötigte oder wichtige private Verpflichtungen hatte, gab er dies seinem Gruppenleiter bzw. dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten bekannt. Als Folge davon arbeitete die betroffene Arbeitsgruppe mit einem Arbeiter weniger. Mitunter sorgte der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte für einer vorübergehende Umstrukturierung der Arbeitsgruppen. Der in dieser Weise ausgefallene Arbeiter holte die fehlenden Stunden nachfolgend durch Mehrarbeit wieder auf. Ein Recht, sich jederzeit nach Gutdünken durch eine nicht mit der BF unter Vertrag stehende Person vertreten zu lassen war nicht vereinbart. Ein solches Vertretungsrecht wurde ferner nicht tatsächlich gelebt und zogen die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten keine Hilfskräfte von außen bei. Nach Abschluss der Arbeiten erfolgte die Entgeltsauszahlung an die am jeweiligen Projekt mitarbeitenden Beteiligten. Die Auszahlung wurde als Vorabgewinn benannt und verbucht. Ein von der erbrachten Arbeitsleistung unabhängiger Jahresgewinn wurde für die Kommanditisten nicht beschlossen und nicht ausgezahlt. Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 13) genannten Personen meldeten sich ab 02.10.2024 bzw. die unter 14 – 17 genannten Personen ab 20.11.2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) als „mittätige Kommanditisten“ an. In der Folge füllten sie eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG, eine Erklärung für Kommanditisten zur Feststellung ob die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 4 GSVG erzielt worden sind bzw. werden und einen Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung aus.Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 13) genannten Personen meldeten sich ab 02.10.2024 bzw. die unter 14 – 17 genannten Personen ab 20.11.2024 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) als „mittätige Kommanditisten“ an. In der Folge füllten sie eine Versicherungserklärung für Freiberufler nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, eine Erklärung für Kommanditisten zur Feststellung ob die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erzielt worden sind bzw. werden und einen Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung aus. Im letztgenannten Fragebogen wurden die Frage ob sich der Arbeitsgesellschafter die Arbeitszeit frei einteilen könne, einheitlich mit ja beantwortet. Die Frage, ob Aufträge jederzeit ganz oder teilweise abgelehnt oder an Subunternehmer zu delegiert werden können wurde einheitlich mit ja beantwortet; die Frage, ob das arbeitsbezogene Verhalten frei gestalten werden könne und man keine konkreten Arbeitsanweisungen erhalte sowie keiner Kontrolle unterliege wurde einheitlich mit ja beantwortet. Die Frage ob eine Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung bestehe wurde einheitlich mit nein beantwortet. Die Frage, durch wen man sich vertreten lassen könne wurde durch Ankreuzen der Auswahl „von Ersatzleuten ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber“ beantwortet. Die Fragebögen hatte eine Angestellte der K Bau GmbH für die Arbeitsgesellschafter ausgefüllt. Es folgte das nun gegenständliche Sozialversicherungszuordnungsverfahren gem. §§ 412a ff ASVG.Es folgte das nun gegenständliche Sozialversicherungszuordnungsverfahren gem. Paragraphen 412 a, ff ASVG. Mit 31.01.2025 erwarb die BF die Berechtigung, das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ auszuüben (Bescheid der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt Zl XXXX vom 31.01.2025 betreffend Gewerbeberechtigung). Mit 31.01.2025 erwarb die BF die Berechtigung, das reglementierte Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“ auszuüben (Bescheid der Landeshauptstadt Freistadt Eisenstadt Zl römisch 40 vom 31.01.2025 betreffend Gewerbeberechtigung).
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere den Gesellschaftsvertrag, ferner in die darin einliegenden Fragebögen, durch Einsichtnahme in das Firmenbuch und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 03.12.
- Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde neben dem BF und dem beantragten Zeugen ein repräsentativer Schnitt der beteiligten Kommanditisten zur tatsächlichen Ausgestaltung der Arbeiten befragt. Auch im Folgenden wird zur einfacheren Lesbarkeit die Vergangenheit formuliert; die Ausführungen gelten in gleicher Weise für die Gegenwart: Die Feststellung, dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Kommanditisten laufend mit 40 Wochenstunden für die BF tätig waren, wurde in der Beschwerde nicht in Frage gestellt und und blieb auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung unbestritten. Die Feststellung, dass die Aufträge mit den Kunden auf Rechnung der BF übernommen und abgerechnet wurden, sowie dass der Komplementär die Kalkulation vornimmt und im Außenverhältnis für die BF auftritt, blieb ebenfalls im gesamten Verfahren unbestritten. Die Feststellung dass der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte entsprechend der Kalkulation des Komplementärs auf Rechnung der Kommanditgesellschaft einkaufte, die Einteilung aller Arbeitsgruppen übernahm und dem Komplementär eine Entgeltforderung für die einzelnen Arbeiter nach dem geschätzten Arbeitsaufwand unterbreitete, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Komplementärs und des im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten. Dass sich die in der Beschwerde argumentierte Ablehnung einzelner Aufträge so gestaltete, dass einzelne der mitarbeitenden Beteiligten beispielsweise äußerten, nicht beim Betonieren sondern beim Fliesen legen mitarbeiten wollte und dass seitens des im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligten auf solche Wünsche eingegangen wurde, wobei jeder Arbeiter seine 40 Wochenstundenverpflichtung einhielt, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen des Komplementärs des Zeugen und der diesbezüglich befragten Beteiligten in der mündlichen Verhandlung. Dass Subunternehmer dann beauftragt wurden, wenn die Arbeitsaufträge das so zu bewältigende Arbeitsausmaß überstiegen oder wenn etwa Baggerarbeiten anfielen, die keiner der Kommanditisten erledigen konnte, ergibt sich aus den Aussagen des Komplementärs in der mündlichen Verhandlung in Zusammenhalt mit der unbestritten gebliebenen vertraglichen Verpflichtung, 40 Wochenstunden zu leisten. Die Feststellung, dass sich die Arbeitsgesellschafter die konkrete Verteilung der Arbeitszeit unter Einhaltung der Verpflichtung zu 40 Wochenstunden meist auf die ersten vier Tage der Arbeitswoche aufteilten und den Freitag soweit möglich freihielten, ergibt sich aus den Aussagen der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) und 5) genannten Beteiligten in der mündlichen Verhandlung und wurde seitens des Komplementärs nicht inAbrede gestellt. Die Feststellung dass der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte die Arbeitsgruppen laufend koordinierte, ferner dass er die Ansprechperson für den Komplementär war und durch den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) genannte Beteiligten vertreten wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Komplementärs in der mündlichen Verhandlung, ebenso die Feststellung, dass sich der Komplementär durch regelmäßige Telefonate mit den beiden Ansprechpersonen über den Baufortschritt am Laufenden hielt. Die Feststellung darüber, dass innerhalb der Arbeitsgruppen die Gruppenleiter eine Führungsrolle übernahmen und ihrerseits mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten Kontakt hielten, ergibt sich aus den Aussagen aller in der mündlichen Verhandlung befragten Beteiligten, insbesondere aus den Aussagen der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 5), 7), 10) und 12) genannten Beteiligten. Die Feststellung, darüber, wie Ausfälle einzelner Arbeiter gehandhabt wurden, ferner dass kein beliebiges Vertretungsrecht vereinbart wurde und keine Hilfskräfte von außen beizogen wurde, ergibt sich aus den Aussagen der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 7) und 5) und entspricht den Angaben des Komplementärs in der mündlichen Verhandlung. Soweit der komplementär dem entgegenhielt, er habe die Fragebögen vorgelesen und hätten jene Kommanditisten, die besser Deutsch konnten, für ihre Kollegen übersetzt, so überzeugt dies im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht. Die Feststellung, dass ein von der erbrachten Arbeitsleistung unabhängiger Jahresgewinn wurde für die Kommanditisten nicht beschlossen und nicht ausgezahlt wurde, blieb unbestritten ebenso die Feststellungen über die Zusammenarbeit zwischen der BF und der K Bau GmbH. Unter Berücksichtigung der obigen Beweiswürdigung war dem Ergebnis der einheitlich ausgefüllten Fragebögen zu Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG keine entscheidende Bedeutung beizumessen: Die Aussage des Komplementärs in der mündlichen Verhandlung zeigte, dass diese Fragebögen sämtlich von einer Angestellten der K Bau GmbH ausgefüllt wurde; die Aussagen der befragten Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zeigten insgesamt, dass diejenigen unter Ihnen, welche einen Gesellschaftsvertrag befürworteten, im Kern mehr verdienen wollten, ferner eine flexiblere Arbeitszeit wollten, sich aber mit Inhalt und Bedeutung des Gesellschaftsvertrages nicht auseinandersetzten und dass von den später neu hinzugekommen Kommanditisten erwartet wurde, dass sie sich dem Konzept anpassen. Der vorliegenden Beweiswürdigung waren primär die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legen.Unter Berücksichtigung der obigen Beweiswürdigung war dem Ergebnis der einheitlich ausgefüllten Fragebögen zu Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG keine entscheidende Bedeutung beizumessen: Die Aussage des Komplementärs in der mündlichen Verhandlung zeigte, dass diese Fragebögen sämtlich von einer Angestellten der K Bau GmbH ausgefüllt wurde; die Aussagen der befragten Beteiligten in der mündlichen Verhandlung zeigten insgesamt, dass diejenigen unter Ihnen, welche einen Gesellschaftsvertrag befürworteten, im Kern mehr verdienen wollten, ferner eine flexiblere Arbeitszeit wollten, sich aber mit Inhalt und Bedeutung des Gesellschaftsvertrages nicht auseinandersetzten und dass von den später neu hinzugekommen Kommanditisten erwartet wurde, dass sie sich dem Konzept anpassen. Der vorliegenden Beweiswürdigung waren primär die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst, jedoch wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von Paragraph 414, Absatz 2, ASVG umfasst, jedoch wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die im Spruch unter
- Bis
- genannten Personen rechtlich der Versicherungspflicht nach § 4 ASVG oder nach § 2 GSVG unterlagen bzw. unterliegen. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die im Spruch unter
- Bis
- genannten Personen rechtlich der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG oder nach Paragraph 2, GSVG unterlagen bzw. unterliegen. Versicherungspflicht ipso iure: Die Versicherungspflicht an sich und die Art der Versicherungspflicht bestehen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ipso iure (aufgrund zwingenden Rechts). Maßgeblich für ihre Feststellung ist nicht die Bezeichnung eines Vertrages, maßgeblich sind die sich aus dessen Inhalt und seiner tatsächlichen Ausführung ergebenden Merkmale der Tätigkeit. Es liegt nicht in der Hand der Vertragsparteien, die Versicherungspflicht vertraglich anders, als im Gesetz vorgesehen festzulegen. Im vorliegenden Fall bewirkte somit der bloße Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und die Anmeldung der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Beteiligten zur Sozialversicherung nach dem GSVG per se noch nicht deren sozialversicherungsrechtliche Einstufung als selbständig Erwerbstätige. In seinem Erkenntnis 2003/08/0201 vom 21.12.2005 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage einer zum Schein vorgebrachten Mitunternehmerschaft im Rahmen einer KEG befasst und hat folgendes ausgesprochen: Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd § 539a ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. An Stelle der nach der erwähnten Gesetzesstelle unbeachtlichen Konstruktion tritt gemäß § 539a Abs. 3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre (Hinweis E
- März 2001, Zl. 2000/08/0097).Ein Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes iSd Paragraph 539 a, ASVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Gestaltung der rechtlichen Verhältnisse anders als mit der Absicht der Umgehung gesetzlicher Verpflichtungen nicht erklärt werden kann. An Stelle der nach der erwähnten Gesetzesstelle unbeachtlichen Konstruktion tritt gemäß Paragraph 539 a, Absatz 3, ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre (Hinweis E
- März 2001, Zl. 2000/08/0097). Zu den einzelnen Unterscheidungskriterien: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des (echten) Dienstvertrages und freien Dienstvertrag einerseits vom Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers ist lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (vgl. VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag (vgl. VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007). Wesentlich für das Vorliegen eines Werkvertrages ist ferner, dass ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung bei Nichterfüllung oder mangelhafter Herstellung des Werks zugänglicher Maßstab ersichtlich ist und ein entsprechender Erfolg der Tätigkeit messbar ist. Nur dann kann von einem individualisierten Werk die Rede sein (vgl. VwGH 2005/08/0162 vom 25.04.2007).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Abgrenzung des (echten) Dienstvertrages und freien Dienstvertrag einerseits vom Werkvertrag andererseits entscheidend darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liegt ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liegt ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es beim Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit, ankommt. Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem bestimmten Termin - zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers ist lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet vergleiche VwGH 2001/08/0131 vom 17.11.2004, 2005/08/0082 vom 25.04.2007). Die beiden Vertragsverhältnisse lassen sich daher nach dem Gegenstand der Leistung und deren Dauer abgrenzen. Ein wiederkehrendes Tätig werden kann auch im Rahmen einer "Kette" kurzfristiger Werkverträge erfolgen, wobei dann jeder einzelne dieser Verträge die Kriterien eines Werkvertrages erfüllen muss. Wird ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende findet, so spricht dies gegen einen Werkvertrag vergleiche VwGH 2005/08/0082 vom 25.4.2007). Wesentlich für das Vorliegen eines Werkvertrages ist ferner, dass ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung bei Nichterfüllung oder mangelhafter Herstellung des Werks zugänglicher Maßstab ersichtlich ist und ein entsprechender Erfolg der Tätigkeit messbar ist. Nur dann kann von einem individualisierten Werk die Rede sein vergleiche VwGH 2005/08/0162 vom 25.04.2007). Im vorliegenden Fall haben sich die unter
- Bis
- genannten Personen sich vertraglich zur Mitarbeit an von der BF übernommenen Bauprojekten unter Einhaltung von 40 Arbeitsstunden pro Woche bei 25 Urlaubstagen pro Jahr verpflichtet. Die unter
- Bis 17 genannten Personen haben sich im Ergebnis zu einem wiederkehrenden Tätigwerden und zu einem dauerhaften Bemühen verpflichtet. Tatsächlich haben sie an 4 bis 5 Tagen der Woche mindestens 40 Arbeitsstunden auf Baustellen gearbeitet, welche die BF entweder im eigenen Namen betrieb oder als Subunternehmerin der K Bau GmbH ausführte. Die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Beteiligten ein haben ein dauerndes Bemühen geschuldet, das bei Erreichen eines angestrebten "Ziels" kein Ende fand. Ein der für den Werkvertrag essenziellen Gewährleistungsverpflichtung bei Nichterfüllung oder mangelhafter Herstellung des Werks zugänglicher Maßstab nicht ersichtlich. Aus dem Umstand, dass zu Beginn jedes Bauprojektes das voraussichtliche Entgelt bereits mit dem Komplementär verhandelt und zum Ende des Bauprojektes – somit nicht erst zum Monatsletzten – ausbezahlt wurde, kommt im hier vorliegenden Gesamtzusammenhang keine entscheidende rechtliche Bedeutung zu: Die Art des Entgelts und der Entgeltleistung ist in der Regel kein unterscheidungskräftiges Merkmal der persönlichen Abhängigkeit. Sie ist im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes einer Beschäftigung nur dann als maßgebliches Kriterium heranzuziehen, wenn die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit eines Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlichen Abhängigkeit erlaubt (vgl. VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020; 82/08/0154 vom 19.03.1984). Die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes steht einer Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG grundsätzlich nicht entgegen (vgl. VwGH 2011/08/0153 vom 13.11.2013, 2008/08/0252 vom 18.01.2012).Die Art des Entgelts und der Entgeltleistung ist in der Regel kein unterscheidungskräftiges Merkmal der persönlichen Abhängigkeit. Sie ist im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes einer Beschäftigung nur dann als maßgebliches Kriterium heranzuziehen, wenn die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit eines Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlichen Abhängigkeit erlaubt vergleiche VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020; 82/08/0154 vom 19.03.1984). Die Gewährung eines leistungsbezogenen Entgeltes steht einer Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG grundsätzlich nicht entgegen vergleiche VwGH 2011/08/0153 vom 13.11.2013, 2008/08/0252 vom 18.01.2012). Da sich die Versicherungspflicht nach § 4 Abs 4 Z 14 ASVG gem. § 4 Abs 6 ASVG zur Versicherungspflicht nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG subsidiär verhält waren im Folgenden zu prüfen, ob im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwogen. Da sich die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 14, ASVG gem. Paragraph 4, Absatz 6, ASVG zur Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG subsidiär verhält waren im Folgenden zu prüfen, ob im Rahmen der vorliegenden Tätigkeiten die Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit überwogen. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 ASVG eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, ASVG eine Teilversicherung begründet. Zufolge § 1 Abs 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz sind die vollversicherungspflichtig beschäftigten Dienstnehmer auch arbeitslosenversichert. Zufolge Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz sind die vollversicherungspflichtig beschäftigten Dienstnehmer auch arbeitslosenversichert. Dienstnehmer ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Der Gegenschluss in die Richtung, dass die Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen wäre, ist nicht zulässig (vgl. zuletzt Ra 2019/08/0164 vom 13.12.2019). Dienstnehmer ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Der Gegenschluss in die Richtung, dass die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz ASVG nur dann vorliegt, wenn auch die Lohnsteuerpflicht im Sinn des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle zu bejahen wäre, ist nicht zulässig vergleiche zuletzt Ra 2019/08/0164 vom 13.12.2019). Im vorliegenden Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht keine rechtskräftige Entscheidung über die Frage der Lohnsteuerpflicht vor. Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. (vgl. VwGH Ra 2021/08/0031 vom 19.03.2021).Die Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale. vergleiche VwGH Ra 2021/08/0031 vom 19.03.2021). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann. Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der - anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter - im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (vgl. 2007/08/0038 vom 02.04.2008).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde vergleiche 2007/08/0038 vom 02.04.2008). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde dann im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. VwGH 2005/08/0137 vom 25.04.2007).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde dann im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche VwGH 2005/08/0137 vom 25.04.2007). Im vorliegenden Fall ergaben die Aussagen der befragten Beteiligten einhellig, dass es diesen im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht möglich war, jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile ihrer Verpflichtung auf geeignete außenstehende, nicht zur BF in einem Vertragsverhältnis stehende Dritte zu überbinden oder im Rahmen einer unternehmerischen Organisation ohne weitere Verständigung des Vertragspartners/Vorgesetzten Hilfspersonal beizuziehen. Die bloße Möglichkeit, im Einzelfall aus bestimmten Gründen von der Arbeitsleistung fernzubleiben und sich gleichzeitig zu verpflichten die fehlenden Arbeitsstunden nachfolgend durch Mehrarbeit auszugleichen entspricht nicht einem beliebigen Vertretungsrecht im Sinne der hier relevanten Judikatur. Weder wurden Vereinbarungen in diesem Sinn getroffen, noch wurde derartiges im Rahmen der tatsächlichen Ausführung der Arbeiten gelebt. Soweit der Komplementär in der mündlichen Verhandlung dem entgegensetze, er hätte den Kommanditisten das Formular des Fragebogens der SVS, welches ein beliebiges Vertretungsrecht beinhaltet habe, vorgelesen, so führt dies im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu keinem anderen rechtlichen Schluss. Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt jedoch die persönliche Arbeitspflicht nicht, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen. Im vorliegenden Fall ergaben die Befragungen in der mündlichen Verhandlung, dass die einzelnen Arbeiter etwa aus Anlass einer Baustellenbesichtigung äußern konnten, dass sie nicht bei den Betonarbeiten sondern beim Fliesen legen eingesetzt werden wollen. Die Verpflichtung ihre Arbeitskraft der BF mit 40 Wochenstunden zur Verfügung zu stellen wurde dabei nicht in Frage gestellt. Es war kein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" im Sinne der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gegeben. Zusammenfassend war die persönliche Arbeitspflicht der im Spruch dieses Erkenntnisses unter
- Bis
- genannten Beteiligten ist daher insgesamt zu bejahen. Es bleibt zu untersuchen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) - nur beschränkt ist.Es bleibt zu untersuchen, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) - nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien sind hier die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein, so etwa die Frage eines Konkurrenzverbotes und des Bezugs eines Fixums oder einer Spesenvergütung.(vgl. VwGH 2005/08/0084 vom 25.4.2007).Unterscheidungskräftige Kriterien sind hier die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein, so etwa die Frage eines Konkurrenzverbotes und des Bezugs eines Fixums oder einer Spesenvergütung.vergleiche VwGH 2005/08/0084 vom 25.4.2007). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 2005/08/0183). Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in den Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" (vgl. Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) die nach der Rechtsprechung entscheidende Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten (vgl. VwGH 2006/08/0201 vom 07.05.2008). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (VwGH 2005/08/0183). Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne lässt sich in den Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" vergleiche Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) die nach der Rechtsprechung entscheidende Frage nach der Weisungsgebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten nicht immer leicht beantworten vergleiche VwGH 2006/08/0201 vom 07.05.2008). Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse). (vgl. VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020).Die von der Rechtsprechung hervorgehobenen personenbezogenen Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Dienstgebers gehen über die bloß sachliche Steuerung und Kontrolle des Arbeitsergebnisses hinaus und betreffen das Verhalten des Erwerbstätigen und die Art und Weise, wie er seine Tätigkeiten verrichtet (zB Pünktlichkeit, Verlässlichkeit, persönliches Erscheinungsbild, Benehmen, Kommunikationskultur, Arbeitseifer, Sorgfalt, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit, Lenkbarkeit, Einfügungsbereitschaft in vorgegebene Strukturen des Arbeitsablaufs usw). Sie sind Mittel des Dienstgebers, unter Beachtung der Fürsorgepflicht auf das persönliche Verhalten des Dienstnehmers Einfluss zu nehmen und dieses im betrieblichen Interesse (laufend) zu steuern. Der daraus erwachsende personenbezogene Anpassungsdruck (VwGH 3.4.2019, Ro 2019/08/0003) schränkt die Bestimmungsfreiheit des Erwerbstätigen maßgeblich ein und begründet seine persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Im Unterschied dazu geht es dem Dienst- bzw. Auftraggeber bei einem freien Dienstnehmer oder bei einem selbständigen Erwerbstätigen (nach dem Gesamtbild der Tätigkeit) nicht um eine solche (laufende) Steuerung des persönlichen Verhaltens, sondern in erster Linie um die sachlichen Ergebnisse der Tätigkeit (VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185, 0192; 17.10.2012, 2010/08/0256) bzw. darum, ob die (Geschäfts)Beziehung zu einem - in persönlichen Belangen selbstbestimmten - Partner zufriedenstellend verläuft oder nicht. Der Dienst- bzw. Auftraggeber beschränkt sich - soweit dies bei solchen Tätigkeiten, die meist eine besondere Qualifikation erfordern, möglich ist - auf eine Steuerung der Ergebnisse der Tätigkeit und ist im Übrigen darauf beschränkt, die Zusammenarbeit mit dem selbstbestimmten Partner aufrecht zu erhalten oder sie zu beenden (sachliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse). vergleiche VwGH Ra 2019/08/0171 vom 20.02.2020). Kann ein Arbeitgeber wegen der dislozierten Tätigkeit des Beschäftigten keine konkreten Weisungen erteilen, ist maßgeblich, ob er vertragliche oder faktische Vorkehrungen getroffen hat, sodass anstelle der Weisungsmöglichkeit ein wirksames Kontrollrecht – auch in Form der Kontrollmöglichkeit- des Arbeitgebers bestanden hat (VwGH 2007/08/0252 vom 4.5.2008). In welchem Umfang und in welcher Richtung von derartigen Kontrollmöglichkeiten tatsächlich Gebrauch gemacht wurde, ist unerheblich (Vgl. VwGH 2001/08/0053 vom 29.6.2005). Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Die unter
- Bis 17 genannten Personen waren insoweit in den Betrieb der BF integriert, als der Treffpunkt zu Beginn und am Ende eines Arbeitstages stets der Lagerplatz der K Bau GmbH war. Im Übrigen waren sie insoweit disloziert tätig, als sie auf diversen Baustellen der BF arbeiteten. Laut Vertrag waren die Kommanditisten zur Einhaltung einer 40 Stunden Woche verpflichtet. Faktisch kannte der Komplementär alle seitens der BF in Auftrag genommenen Baustellen und stand ihm eine jederzeitige Kontrollmöglichkeit sowohl der Arbeitszeit als auch des Arbeitsfleißes der auf der Baustelle tätigen Personen offen. Der Komplementär hatte ferner eine hierarchische Arbeitsorganisation in der Weise eingerichtet, dass er jederzeit bei dem im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) – oder in Vertretung 7) - genannten Beteiligten Einzelheiten zum Baufortschritt und zur Durchführung und bei Bedarf auch zum Arbeitsfleiß und zur Pünktlichkeit der einzelnen Arbeiten abfragen konnte. Ob und in welchem Umfang der Komplementär von dieser faktisch eingerichteten jederzeitigen Kontrollmöglichkeit Gebrauch machte, ist hier nicht relevant. Soweit die Arbeitszeit flexibel im Sinn einer freien Aufteilung der 40 Wochenstunden auf die Tage der Arbeitswoche flexibel war und deren Festlegung den einzelnen Arbeitsgruppen überlassen war, so blieb dem Komplementär dennoch im Rahmen der festgestellten hierarchischen Organisation stets die Möglichkeit, die Einhaltung der Verpflichtung zur Ableistung der vereinbarten 40 Wochenstunden zu kontrollieren bzw. die Kontrolle durch den im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten zu veranlassen. Dass die nach Meinung des im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannten Beteiligten nicht korrekte Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit durch den unter 14) genannten Beteiligten zu einem Konflikt führte, zeigen dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. In diesem Sinn ist vom Bestehen vertraglicher und faktischer Vorkehrungen auszugehen, die dem Komplementär ein wirksames Kontrollrecht sicherten. In diese Beurteilung war ferner mit einzubeziehen, dass die Leiter der Arbeitsgruppen durchwegs erfahrene Facharbeiter waren, sodass sich konkrete Arbeitsanweisungen an diese weitgehend erübrigten. Im Rahmen dieser seitens des Komplementärs eingerichteten hierarchischen Arbeitsorganisation hatten nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt die Leiter der Arbeitsgruppen und der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 10) genannte Beteiligte Führungsfunktionen. Die festgestellte konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten sowie sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse erlaubt eine abschließende Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung. Auf weitere an sich nicht unterscheidungskräftige Kriterien insbesondere die Art des Entgelts und das Fehlen eines vertraglichen Konkurrenzverbotes muss nicht zurückgegriffen werden. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. etwa VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015).Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche etwa VwGH Ro 2015/08/0020 vom 01.10.2015). Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, dass die Feststellung, dass den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag keine über § 164 UGB hinausgehenden Geschäftsführungs- und/oder Kontrollrechte eingeräumt worden seien, für den Rechtsstandpunkt der BF sprechen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Fällen einer strittigen GSVG-Pflichtversicherung verweist. Diese Judikatur ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, dass die Feststellung, dass den Kommanditisten im Gesellschaftsvertrag keine über Paragraph 164, UGB hinausgehenden Geschäftsführungs- und/oder Kontrollrechte eingeräumt worden seien, für den Rechtsstandpunkt der BF sprechen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Fällen einer strittigen GSVG-Pflichtversicherung verweist. Diese Judikatur ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Soweit der von der BF beantragte Zeuge in der mündlichen Verhandlung argumentierte, dass § 8 Gesellschaftsvertrag könne nur so verstanden werden, dass damit eine Abstimmung nach Köpfen über gewöhnliche Geschäftsfälle gemeint sei, somit über Auftragsannahmen und Anschaffung von Anlagevermögen, so überzeugt diese Argumentation angesichts der insgesamt festgestellten tatsächlichen Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten, die keinerlei hier relevante Mitbestimmungsmöglichkeiten der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Beteiligten genannten Beteiligten erkennen lassen, nicht. Soweit der von der BF beantragte Zeuge in der mündlichen Verhandlung argumentierte, dass Paragraph 8, Gesellschaftsvertrag könne nur so verstanden werden, dass damit eine Abstimmung nach Köpfen über gewöhnliche Geschäftsfälle gemeint sei, somit über Auftragsannahmen und Anschaffung von Anlagevermögen, so überzeugt diese Argumentation angesichts der insgesamt festgestellten tatsächlichen Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten, die keinerlei hier relevante Mitbestimmungsmöglichkeiten der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Beteiligten genannten Beteiligten erkennen lassen, nicht. Zusammenfassend war im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 1) bis 17) genannten Beteiligten während der verfahrensgegenständlichen Zeiträume in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beschwerde führenden Kommanditgesellschaft beschäftigt wurden und werde. Da der im Spruch dieses Erkenntnisses unter 4) genannte Beteiligte mit 18.06.2025 aus der Gesellschaft ausschied, ferner die im Spruch dieses Erkenntnisses unter 9) und 15) genannten Beteiligten mit 31.08.2025 ausschieden – die entsprechenden Kündigungsschreiben wurden vorgelegt - war der Zeitraum der Beschäftigungen für diese Personen einzuschränken und war die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W164.2319755.1.00