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{'item': 'W167 2319273-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW167 2319273-1 SpruchW167 2319273-1/25E , W167 2319273-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 13ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des Eu

GH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen (vgl. Urteil EuGH 7. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß"

Art. 13

ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" iSd Art. 13 ARB 1/80 eingestuft werden können (vgl. Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann (vgl. Urteil EuGH, 5. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnair Savas, 11. Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal, 29. September 2011, C-187/10; E 6. September 2007, 2004/18/0060).Was den Begriff "ordnungsgemäß"

Artikel 13, ARB 1/80 betrifft, so bedeutet dieser nach der Rechtsprechung des Eu

GH, dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und gegebenenfalls die Beschäftigung beachtet haben muss, so dass seine Lage im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ist. Demnach kann diese Bestimmung einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist, nicht zugutekommen vergleiche Urteil EuGH 7. November 2013, C. Demir, C- 225/12). Der genannte Begriff wurde vom EuGH unter Verweis auf den verwandten Begriff "ordnungsgemäße Beschäftigung" in Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 erläutert, wobei der Begriff "ordnungsgemäß"

Artikel 13

, ARB 1/80 eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraussetzt und Aufenthalts- oder gegebenenfalls Beschäftigungszeiten im Rahmen einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis, die nur bis zur endgültigen Entscheidung über das Aufenthaltsrecht gelten, nicht als "ordnungsgemäß" iSd Artikel 13, ARB 1/80 eingestuft werden können vergleiche Urteil EuGH Demir C-225/12), oder eine Aufenthaltserlaubnis, die nur aufgrund einer Täuschung, die zu einer Verurteilung geführt hat, nicht als Grundlage für einen ordnungsgemäßen Aufenthalt gewertet werden kann vergleiche Urteil EuGH,

  1. Juni 1997, Suat Kol, C-285/95; Urteil EuGH Abdulnair Savas,
  2. Mai 2000, C-37/98; Urteil EuGH Baris Unal,
  3. September 2011, C-187/10; E
  4. September 2007, 2004/18/0060). (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057) Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit
  5. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten "neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" (vgl. EuGH
  6. November 2013, C-225/12 "C. Demir"), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (
  7. Oktober 2003, C-317/01, "Abatay";
  8. September 2009, C-242/06, "T. Sahin"), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt, E
  9. Jänner 2007, 2006/18/0402; E
  10. März 2013, 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 E
  11. Jänner 2012, 2008/21/0304; E
  12. März 2015, Ro 2014/09/0057). Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit
  13. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten "neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" vergleiche EuGH
  14. November 2013, C-225/12 "C. Demir"), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (
  15. Oktober 2003, C-317/01, "Abatay";
  16. September 2009, C-242/06, "T. Sahin"), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt, E
  17. Jänner 2007, 2006/18/0402; E
  18. März 2013, 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 E
  19. Jänner 2012, 2008/21/0304; E
  20. März 2015, Ro 2014/09/0057). (VwGH 20.06.2022, Ra 2022/19/0109) Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt somit keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ dar (siehe zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation auch EuGH 7.11.2013, C 225/12, Demir, Rn. 47/48 iVm der zweiten Vorlagefrage, wonach die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer nach nationalem Recht eingeräumten Erlaubnis zum vorläufigen rechtmäßigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen abschlägigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, nicht als „ordnungsgemäß“ einzustufen sei; vgl. in diesem Sinn bereits EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, Rn. 18). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB Berechtigung erworben wird (siehe auch dazu EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, nunmehr Rn. 15/16, wo die Auffassung, während eines Rechtsmittelverfahrens mit aufschiebender Wirkung zurückgelegte Beschäftigungszeiten seien nicht als „ordnungsgemäß“ anzusehen, damit begründet wurde, dass andernfalls einer Gerichtsentscheidung, durch die dem Betroffenen das Aufenthaltsrecht endgültig verweigert wird, jede Bedeutung genommen würde).Ein nach nationalem Recht eingeräumtes vorläufiges Aufenthaltsrecht (lediglich) bis zum Abschluss des Verfahrens zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, stellt somit keine ausreichend gesicherte Grundlage für den Erwerb von Zeiten einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ dar (siehe zu einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation auch EuGH 7.11.2013, C 225/12, Demir, Rn. 47/48 in Verbindung mit der zweiten Vorlagefrage, wonach die Ausübung einer Beschäftigung durch einen türkischen Arbeitnehmer im Rahmen einer nach nationalem Recht eingeräumten Erlaubnis zum vorläufigen rechtmäßigen Aufenthalt, die nur bis zur endgültigen abschlägigen Entscheidung über sein Aufenthaltsrecht gilt, nicht als „ordnungsgemäß“ einzustufen sei; vergleiche in diesem Sinn bereits EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, Rn. 18). Andernfalls könnte die Entscheidung, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, dadurch unterlaufen werden, dass im Zeitraum bis zur endgültigen Klärung dieser Frage durch die bloße Ausübung einer Beschäftigung eine ansonsten nicht bestehende ARB Berechtigung erworben wird (siehe auch dazu EuGH 16.12.1992, C 237/91, Kus, nunmehr Rn. 15/16, wo die Auffassung, während eines Rechtsmittelverfahrens mit aufschiebender Wirkung zurückgelegte Beschäftigungszeiten seien nicht als „ordnungsgemäß“ anzusehen, damit begründet wurde, dass andernfalls einer Gerichtsentscheidung, durch die dem Betroffenen das Aufenthaltsrecht endgültig verweigert wird, jede Bedeutung genommen würde). (VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257) 3.
  21. Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die BF beantragte eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, dass Sie im Hinblick auf die Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige bzw. ihre familiäre Situation vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei.Die BF beantragte eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, dass Sie im Hinblick auf die Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige bzw. ihre familiäre Situation vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei. 3.3.
  22. Art. 13 ARB 1/80 sieht vor, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung ordnungsgemäß sein müssen.3.3.
  23. Artikel 13, ARB 1/80 sieht vor, dass der Aufenthalt und die Beschäftigung ordnungsgemäß sein müssen. Die BF ist minderjährig unrechtmäßig nach Österreich eingereist und bis dato ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, gegen sie besteht auch ein Einreiseverbot. Mit Ausnahme des vorläufigen Aufenthaltsrechts während der Verfahren auf internationalen Schutz verfügte die BF bislang über kein ordnungsgemäßes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Aus dem Assoziationsabkommen und ARB 1/80 ergeben sich keine Sonderbestimmungen bzw. Ausnahmen für türkische Staatsangehörige von den allgemeinen Einreisebestimmungen für Drittstaatsangehörige bei der erstmaligen Einreise. Da somit bereits die Einreise und in weiterer Folge der Aufenthalt der BF in Österreich nicht ordnungsgemäß

Art. 13

ARB 1/80 sind, kann sich die BF schon aus diesem Grund nicht auf die Anwendung der Bestimmungen des ARB 1/80 oder auf das Diskriminierungsverbot des Art. 9 des Assoziationsabkommens berufen. Da somit bereits die Einreise und in weiterer Folge der Aufenthalt der BF in Österreich nicht ordnungsgemäß

Artikel 13

, ARB 1/80 sind, kann sich die BF schon aus diesem Grund nicht auf die Anwendung der Bestimmungen des ARB 1/80 oder auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 9, des Assoziationsabkommens berufen. Dies entspricht auch der oben angeführten Judikatur des VwGH, wonach die Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige nur dann zur Anwendung kommen, wenn diese die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet haben. Auf die Frage der Arbeitsmarktzugehörigkeit bzw. gesicherten Position der Verwandten der BF ist daher nicht mehr einzugehen. 3.3.

  1. RV führte in der Verhandlung insbesondere aus, dass die BF Niederlassungsfreiheit gem. Aufenthaltsgesetz 1992, Fremdengesetz 1997 und Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, nach dem aktuellen NAG genießt und zudem als Angehörige/Schwester des Ehegatten einer Österreicherin gemäß § 47, 49 NAG ebenso Niederlassungsfreiheit genießt. Zudem leite sie ihr Aufenthaltsrecht aus Art. 7 ARB 1/80 (Familienangehörige eines dem Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers) bzw. aus Art. 6 ARB 1/80 (türkische Staatsangehörige mit Erwerbsabsicht) ab. „Die Position der BF war von Anfang an seit ihrer Einreise XXXX trotz ihrer illegalen Einreise als minderjähriges Kind gesichert, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 Aufenthaltsgesetz 1992 Niederlassungsfreiheit genossen hat und weiterhin genießt. Vor diesem Hintergrund schadet es auch nicht, dass ihr Asylantrag im Rahmen der familiären Asylantragstellung negativ entschieden wurde. Auch in ihren bisherigen sämtlichen Asylverfahren wurden ihre Rechtsansprüche auf Aufenthalt, welche hier angeführt wurden, nicht berücksichtigt.“ Gesichert sei ihre Position zudem nach den negativen entschiedenen Asylverfahren seit der Eheschließung ihres Bruders mit einer österreichischen Staatsangehörigen. (OZ 15 S. 4)3.3.
  2. Regierungsvorlage führte in der Verhandlung insbesondere aus, dass die BF Niederlassungsfreiheit gem. Aufenthaltsgesetz 1992, Fremdengesetz 1997 und Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, nach dem aktuellen NAG genießt und zudem als Angehörige/Schwester des Ehegatten einer Österreicherin gemäß Paragraph 47, 49, NAG ebenso Niederlassungsfreiheit genießt. Zudem leite sie ihr Aufenthaltsrecht aus Artikel 7, ARB 1/80 (Familienangehörige eines dem Arbeitsmarkt angehörigen türkischen Arbeitnehmers) bzw. aus Artikel 6, ARB 1/80 (türkische Staatsangehörige mit Erwerbsabsicht) ab. „Die Position der BF war von Anfang an seit ihrer Einreise römisch 40 trotz ihrer illegalen Einreise als minderjähriges Kind gesichert, weil sie gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz 1992 Niederlassungsfreiheit genossen hat und weiterhin genießt. Vor diesem Hintergrund schadet es auch nicht, dass ihr Asylantrag im Rahmen der familiären Asylantragstellung negativ entschieden wurde. Auch in ihren bisherigen sämtlichen Asylverfahren wurden ihre Rechtsansprüche auf Aufenthalt, welche hier angeführt wurden, nicht berücksichtigt.“ Gesichert sei ihre Position zudem nach den negativen entschiedenen Asylverfahren seit der Eheschließung ihres Bruders mit einer österreichischen Staatsangehörigen. (OZ 15 S. 4) Zur Frage der Anwendbarkeit von ARB 1/80 siehe die obigen Ausführungen. Anhaltspunkte dafür, dass die BF nach anderen Bestimmungen eine für das gegenständliche Verfahren relevante Niederlassungsfreiheit genießt, sind nicht hervorgekommen. RV wies in der Verhandlung ebenfalls darauf hin, dass die Judikatur des EuGH ATABAY auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finde, da der vom EuGH beurteilte Sachverhalt anders als im Beschwerdefall gewesen sei und auch die nationalen Bestimmungen Deutschlands betroffen gewesen seien (OZ 23 S. 2 f.). Im Hinblick auf die Judikatur des EuGH DEMIR wies der RV darauf hin, dass auch diese keine Anwendung finde, weil diesem Fall die Frage der Rechtmäßigkeit sowie gesicherte Position und aufenthaltsrechtliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen der Niederlande zugrunde lägen (OZ 23 S. 3) „[…] nach dem Vorbringen bezüglich Fall DEMIR ist zu ergänzen, dass zusätzlich dazu, dass die angeführten Judikate nicht anzuwenden sind, kommt der BF Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit zu und deshalb ist ihre Position gesichert und rechtmäßig entsprechend Fall DEMIR.“ (OZ 23 S. 7) „RV: Aus all diesen Gründen finden diese Judikate hier nicht Anwendung. Unter Anwendung des § 1 Abs. 3 Z 1 Aufenthaltsgesetz 1992 iVm § 49 Fremdengesetz 1979 iVm § 47 Abs. 3 Z 1 NAG 2005 iVm § 1 Abs. 2 lit. l Ausländerbeschäftigungsgesetz, kommt der BF Niederlassungs-freiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit zu, sie verfügt über diese Rechte, ihr Aufenthalt ist auch rechtmäßig.“ (OZ 23 S. 3)Regierungsvorlage wies in der Verhandlung ebenfalls darauf hin, dass die Judikatur des EuGH ATABAY auf den gegenständlichen Fall keine Anwendung finde, da der vom EuGH beurteilte Sachverhalt anders als im Beschwerdefall gewesen sei und auch die nationalen Bestimmungen Deutschlands betroffen gewesen seien (OZ 23 S. 2 f.). Im Hinblick auf die Judikatur des EuGH DEMIR wies der Regierungsvorlage darauf hin, dass auch diese keine Anwendung finde, weil diesem Fall die Frage der Rechtmäßigkeit sowie gesicherte Position und aufenthaltsrechtliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen der Niederlande zugrunde lägen (OZ 23 S. 3) „[…] nach dem Vorbringen bezüglich Fall DEMIR ist zu ergänzen, dass zusätzlich dazu, dass die angeführten Judikate nicht anzuwenden sind, kommt der BF Niederlassungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit zu und deshalb ist ihre Position gesichert und rechtmäßig entsprechend Fall DEMIR.“ (OZ 23 S. 7) „RV: Aus all diesen Gründen finden diese Judikate hier nicht Anwendung. Unter Anwendung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 49, Fremdengesetz 1979 in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, Ausländerbeschäftigungsgesetz, kommt der BF Niederlassungs-freiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit zu, sie verfügt über diese Rechte, ihr Aufenthalt ist auch rechtmäßig.“ (OZ 23 S. 3) Zum Vorbringen des RV wird festgehalten, dass die grundsätzlichen Aussagen des EuGH in den Entscheidungen C-317/01 „Abatay“, und C-225/12 „Demir“ vom VwGH betreffend Voraussetzungen für die Anwendung der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 und die Auslegung des Begriffs „ordnungsgemäß“ des Art. 13 ARB 1/80 herangezogen wurde, wie in der oben zitierten Judikatur ersichtlich ist. Die Bedenken des RV dagegen, dass der VwGH die generelle Auslegung des EuGH zu den genannten Rechtsfragen im Hinblick auf die österreichische Rechtslage herangezogen hat, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und werden nicht geteilt. Zum Vorbringen des Regierungsvorlage wird festgehalten, dass die grundsätzlichen Aussagen des EuGH in den Entscheidungen C-317/01 „Abatay“, und C-225/12 „Demir“ vom VwGH betreffend Voraussetzungen für die Anwendung der Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 und die Auslegung des Begriffs „ordnungsgemäß“ des Artikel 13, ARB 1/80 herangezogen wurde, wie in der oben zitierten Judikatur ersichtlich ist. Die Bedenken des Regierungsvorlage dagegen, dass der VwGH die generelle Auslegung des EuGH zu den genannten Rechtsfragen im Hinblick auf die österreichische Rechtslage herangezogen hat, sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und werden nicht geteilt. „RV: Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, welches auf den rechtmäßigen Aufenthalt nicht abstellt und diesen auch nicht als Voraussetzung voraussetzt. Laut dieser Bestimmung findet das AuslBG auf die BF keine Anwendung, weil sie gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG als Begünstigte nach dem Assoziationsrecht EWG Türkei vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nimmt Bezug auf einen Rechtsakt der EU. Das Assoziationsabkommen EWG Türkei ist ein Rechtsakt der EU. Würde man in diesem Fall eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts voraussetzen, würde diese Bestimmung sinnlos bzw. überflüssig. § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG entspricht der Bestimmung § 1 Abs. 3 Z 1 Aufenthaltsgesetz 1992, welcher auch auf Rechtsakte der EU, Völkerrechte, Staatsvertrag, Bezug nimmt. Das Assoziationsabkommen EWG Türkei ist ein Rechtsakt der EU, aber auch ein Staatsvertrag und auch ein Völkervertrag. Es ist integrierender Bestandteil der EU und gilt unmittelbar auch in Österreich.“ (OZ 23 S. 3)„RV: Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ausstellung der Ausnahmebestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, welches auf den rechtmäßigen Aufenthalt nicht abstellt und diesen auch nicht als Voraussetzung voraussetzt. Laut dieser Bestimmung findet das AuslBG auf die BF keine Anwendung, weil sie gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG als Begünstigte nach dem Assoziationsrecht EWG Türkei vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist. Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG nimmt Bezug auf einen Rechtsakt der EU. Das Assoziationsabkommen EWG Türkei ist ein Rechtsakt der EU. Würde man in diesem Fall eine Rechtmäßigkeit des Aufenthalts voraussetzen, würde diese Bestimmung sinnlos bzw. überflüssig. Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG entspricht der Bestimmung Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Aufenthaltsgesetz 1992, welcher auch auf Rechtsakte der EU, Völkerrechte, Staatsvertrag, Bezug nimmt. Das Assoziationsabkommen EWG Türkei ist ein Rechtsakt der EU, aber auch ein Staatsvertrag und auch ein Völkervertrag. Es ist integrierender Bestandteil der EU und gilt unmittelbar auch in Österreich.“ (OZ 23 S. 3) Die Ansicht des RV, wonach § 3 Abs. 8 AuslBG nicht auf die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts abstelle, wird im Beschwerdefall insbesondere im Hinblick darauf nicht geteilt, da im gegenständlichen Beschwerdefall auch das Assoziationsabkommen und ARB 1/80 geltend gemacht wurden und daher deren grundsätzliche Anwendbarkeit zu prüfen war. Soweit der RV aus den Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige ableitet, dass die Einreise der BF und deren Aufenthalt legal war und von Anfang an Niederlassungsfreiheit bestand, wird auf die obigen Ausführungen zur Anwendung der entsprechenden Bestimmungen für türkische Staatsangehörige verwiesen.Die Ansicht des RV, wonach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG nicht auf die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts abstelle, wird im Beschwerdefall insbesondere im Hinblick darauf nicht geteilt, da im gegenständlichen Beschwerdefall auch das Assoziationsabkommen und ARB 1/80 geltend gemacht wurden und daher deren grundsätzliche Anwendbarkeit zu prüfen war. Soweit der Regierungsvorlage aus den Sonderbestimmungen für türkische Staatsangehörige ableitet, dass die Einreise der BF und deren Aufenthalt legal war und von Anfang an Niederlassungsfreiheit bestand, wird auf die obigen Ausführungen zur Anwendung der entsprechenden Bestimmungen für türkische Staatsangehörige verwiesen. „RV: Ich habe alles vorgebracht, vor allem es ist eine Rechtsfrage und wie ich eingangs angeführt habe, stellt § 3 Abs. 8 nicht auf die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts ab. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, ist aufgrund des Assoziationsabkommens entsprechend § 1 Abs. 2 lit L iVm mit Aufenthaltsgesetz 1992, Fremdengesetz 1997 ihre Einreise, auch wenn sie als Flüchtling eingereist sein sollte, von Anfang an nach den Aufenthaltsbestimmungen rechtmäßig, weil sie zur Einreise gesetzlich berechtigt war. Auf den ersten Blick, ohne näheres Prüfen der Rechtslage, sieht es, vergleichend mit anderen Flüchtlingen aus anderen Drittstaatsländern so aus, als ob aufgrund der illegalen Einreise die Einreise und der Aufenthalt unrechtmäßig erfolgt sind, diese Betrachtung übersieht allerdings die differenzierte Regelung und auch rechtliche Behandlung türkischer Staatsangehöriger und andere Drittstaatsangehöriger. Dem Aufenthaltsgesetz 1992 und dem Fremdengesetz 1997, wo die Niederlassungsfreiheit und die zulässige gesetzliche Einreise ohne Erteilung einer Einreiseerlaubnis gilt für die türkischen Staatsangehörigen, aber nicht für die anderen Drittstaatsangehörigen und die gesamte Judikatur des EuGH und die innerstaatliche höchstgerichtliche VwGH-Judikatur, welche auf die Judikatur des EuGH aufgebaut ist, kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung, weil allen diesen Judikaten die angeführten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Aufenthaltsgesetz 1992 und Fremdengesetz 1997 iVm mit der Besonderheit dieses gegenständlichen Falles, nämlich, dass der Vater arbeitet, dass dem Vater aus den gleichen Gründen Niederlassungsfreiheit zukommt, der Bruder arbeitet als türkischer Arbeitnehmer, und die Schwägerin ist Österreicherin, sie selbst ist türkische StA. All diese Besonderheiten sind in den Judikaten des EuGH und des VwGH nicht behandelt und finden daher keine Anwendung. Bei richtiger Anwendung besteht Niederlassungsfreiheit von Anfang an, folglich von Anfang an gesicherte Position, Rechtmäßigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit. Daher ist die Ausnahmebestätigung zu erteilen.“ (OZ 23 S. 7 f.)„RV: Ich habe alles vorgebracht, vor allem es ist eine Rechtsfrage und wie ich eingangs angeführt habe, stellt Paragraph 3, Absatz 8, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts ab. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, ist aufgrund des Assoziationsabkommens entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, lit L in Verbindung mit mit Aufenthaltsgesetz 1992, Fremdengesetz 1997 ihre Einreise, auch wenn sie als Flüchtling eingereist sein sollte, von Anfang an nach den Aufenthaltsbestimmungen rechtmäßig, weil sie zur Einreise gesetzlich berechtigt war. Auf den ersten Blick, ohne näheres Prüfen der Rechtslage, sieht es, vergleichend mit anderen Flüchtlingen aus anderen Drittstaatsländern so aus, als ob aufgrund der illegalen Einreise die Einreise und der Aufenthalt unrechtmäßig erfolgt sind, diese Betrachtung übersieht allerdings die differenzierte Regelung und auch rechtliche Behandlung türkischer Staatsangehöriger und andere Drittstaatsangehöriger. Dem Aufenthaltsgesetz 1992 und dem Fremdengesetz 1997, wo die Niederlassungsfreiheit und die zulässige gesetzliche Einreise ohne Erteilung einer Einreiseerlaubnis gilt für die türkischen Staatsangehörigen, aber nicht für die anderen Drittstaatsangehörigen und die gesamte Judikatur des EuGH und die innerstaatliche höchstgerichtliche VwGH-Judikatur, welche auf die Judikatur des EuGH aufgebaut ist, kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung, weil allen diesen Judikaten die angeführten einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Aufenthaltsgesetz 1992 und Fremdengesetz 1997 in Verbindung mit mit der Besonderheit dieses gegenständlichen Falles, nämlich, dass der Vater arbeitet, dass dem Vater aus den gleichen Gründen Niederlassungsfreiheit zukommt, der Bruder arbeitet als türkischer Arbeitnehmer, und die Schwägerin ist Österreicherin, sie selbst ist türkische StA. All diese Besonderheiten sind in den Judikaten des EuGH und des VwGH nicht behandelt und finden daher keine Anwendung. Bei richtiger Anwendung besteht Niederlassungsfreiheit von Anfang an, folglich von Anfang an gesicherte Position, Rechtmäßigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit. Daher ist die Ausnahmebestätigung zu erteilen.“ (OZ 23 S. 7 f.) In der Verhandlung wurde ein an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichteter Schriftsatz des RV vom XXXX betreffend die BF vorgelegt (unter OZ 23 zum Akt genommen). Dieser betrifft Vollmachtsbekanntgabe, Antrag auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und Antrag auf Einleitung eines Normkontrollverfahrens. Dazu gab der RV an, dass das Verfahren noch anhängig sei und das gesamte dortige Vorbringen zum Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erhoben werde.In der Verhandlung wurde ein an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichteter Schriftsatz des Regierungsvorlage vom römisch 40 betreffend die BF vorgelegt (unter OZ 23 zum Akt genommen). Dieser betrifft Vollmachtsbekanntgabe, Antrag auf Feststellung der Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbots, Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung und Antrag auf Einleitung eines Normkontrollverfahrens. Dazu gab der Regierungsvorlage an, dass das Verfahren noch anhängig sei und das gesamte dortige Vorbringen zum Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erhoben werde. Das – auch in diesem Schriftsatz ausgeführte – Vorbringen, dass aus Sicht des RV ein rechtmäßiger Aufenthalt der BF in Österreich von Anfang vorliege, da dieser als türkischer Staatsangehöriger Niederlassungsfreiheit und ein Aufenthaltsrecht nach den näher ausgeführten Bestimmungen des AufG 1992, FrG 1997 und NAG iVm Art. 13 ARB 1/80 zukomme sowie ein rechtmäßiger Aufenthalt der BF gemäß Art. 7 ARB 1/80 durch Vater und Bruder bestehe, die BF ihr Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht aus Art. 6 ARB 1/80 direkt ableiten könne, sie ihre Niederlassungsfreiheit und ihren rechtmäßigen Aufenthalt gemäß den näher ausgeführten Bestimmungen des AufG 1992 und FRG 1997 iVm Art. 13 ARB 1/80 ableiten könne und der RV auf Rechtsprechung zur Arbeitsmarktzugehörigkeit – gesicherte Position sowie Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) verweist wird festgehalten, dass es sich dabei um einen Schriftsatz in einem anderem Verfahren handelt, wobei dem dortigen Verfahren andere Rechtsbestimmungen als im gegenständlichen Verfahren zugrunde lagen. Soweit insbesondere Art. 13, 6 und 7 ARB 1/80 im Schriftsatz erwähnt sind, wurde auf diese Bestimmungen – soweit sie im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens relevant sind – in der Entscheidung schon aufgrund des Vorbringens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingegangen.Das – auch in diesem Schriftsatz ausgeführte – Vorbringen, dass aus Sicht des Regierungsvorlage ein rechtmäßiger Aufenthalt der BF in Österreich von Anfang vorliege, da dieser als türkischer Staatsangehöriger Niederlassungsfreiheit und ein Aufenthaltsrecht nach den näher ausgeführten Bestimmungen des AufG 1992, FrG 1997 und NAG in Verbindung mit Artikel 13, ARB 1/80 zukomme sowie ein rechtmäßiger Aufenthalt der BF gemäß Artikel 7, ARB 1/80 durch Vater und Bruder bestehe, die BF ihr Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht aus Artikel 6, ARB 1/80 direkt ableiten könne, sie ihre Niederlassungsfreiheit und ihren rechtmäßigen Aufenthalt gemäß den näher ausgeführten Bestimmungen des AufG 1992 und FRG 1997 in Verbindung mit Artikel 13, ARB 1/80 ableiten könne und der Regierungsvorlage auf Rechtsprechung zur Arbeitsmarktzugehörigkeit – gesicherte Position sowie Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) verweist wird festgehalten, dass es sich dabei um einen Schriftsatz in einem anderem Verfahren handelt, wobei dem dortigen Verfahren andere Rechtsbestimmungen als im gegenständlichen Verfahren zugrunde lagen. Soweit insbesondere Artikel 13, 6 und 7 ARB 1/80 im Schriftsatz erwähnt sind, wurde auf diese Bestimmungen – soweit sie im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens relevant sind – in der Entscheidung schon aufgrund des Vorbringens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingegangen. 3.3.
  3. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen § 1 Abs. 2 lit l AuslBG nicht, es bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmungen.3.3.
  4. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG nicht, es bestehen auch keine europarechtlichen Bedenken hinsichtlich der angewendeten Bestimmungen. 3.3.
  5. Da die BF nach den Feststellungen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, insbesondere nicht die explizit geltend gemachte Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit l AuslBG, aber auch die anderen Bestimmungen nicht erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3.
  6. Da die BF nach den Feststellungen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, insbesondere nicht die explizit geltend gemachte Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG, aber auch die anderen Bestimmungen nicht erfüllt, war spruchgemäß zu entscheiden. Der im Verfahren ebenfalls angeführte § 4c AuslBG betrifft die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Abs. 1) bzw. eines Befreiungsscheins (Abs. 2) für türkische Staatsangehörige und war schon deshalb nicht verfahrensgegenständlich.Der im Verfahren ebenfalls angeführte Paragraph 4 c, AuslBG betrifft die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung (Absatz eins,) bzw. eines Befreiungsscheins (Absatz 2,) für türkische Staatsangehörige und war schon deshalb nicht verfahrensgegenständlich. Zu A) II. KostenentscheidungZu A) römisch zwei. Kostenentscheidung 3.
  7. Gemäß § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im AVG herrscht daher der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet wurde, ob der Beteiligte im Verfahren obsiegt hat oder um welche Art von Kosten es sich handelt; dies selbst dann, wenn die Befolgung einer Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt.3.
  8. Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im AVG herrscht daher der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet wurde, ob der Beteiligte im Verfahren obsiegt hat oder um welche Art von Kosten es sich handelt; dies selbst dann, wenn die Befolgung einer Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt. Da das VwGVG für Bescheidbeschwerden keine von § 74 AVG abweichende Regelung enthält war der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.Da das VwGVG für Bescheidbeschwerden keine von Paragraph 74, AVG abweichende Regelung enthält war der Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision gegen A.I. und A.II. 3.
  9. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.3.
  10. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2319273.1.00

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