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{'item': 'W169 2310503-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW169 2310503-1 Spruch, W169 2310503-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 07.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalem Schutz, zu welchem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er an, dass er verheiratet sei, in Somalia acht Jahre die Schule besucht und als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. In Somalia würden seine Eltern, zwei Brüder, eine Schwester sowie seine Ehegattin leben. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Somalia aus Angst um sein Leben verlassen habe, zumal er von Angehörigen seiner Frau verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Seine Frau gehöre einem höheren Clan namens “Abgaal “an und er gehöre einem minderwertigen Clan an. Seine Mutter sei aus Angst vor der Al Shabaab aus Diinsoor geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Angehörigen seiner Frau.
  2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.02.2025 gab der Beschwerdeführer zu seinem Ausreisegrund in freier Erzählung an, dass er Somalia wegen der Al Shabaab verlassen habe. Er habe als Viehhändler gearbeitet und von regionalen Landwirtschaften Vieh gekauft. Dieses habe er nach Dinsoor transportiert und es dort an größere Händler weiterverkauft. Dagegen seien die Angehörigen der Al Shabaab gewesen. Ihm sei vorgeworfen worden, als Spion für die Regierungstruppen zu arbeiten. Er könnte Informationen für die Gefechte gegen die Al Shabaab liefern. Er sei von Angehörigen der Al Shabaab bedroht worden und sollte für diese Organisation arbeiten. Auch sei er geschlagen und gezwungen worden, seine Arbeit einzustellen. Des Weiteren habe er Drohanrufe seitens der Al-Shabaab erhalten, weshalb er sich dazu entschlossen habe, Somalia zu verlassen. Auch habe er Probleme mit den Angehörigen seiner Ehefrau gehabt, da diese dem Hawiye-Abgaal-Clan angehöre. Seine Ehefrau sei aufgrund der Heirat mit ihm von ihrer Familie verstoßen worden, er sei jedoch nicht von seinen Schwiegereltern bzw. der Familie seiner Ehefrau bedroht worden. Er sei nur nicht willkommen gewesen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer weiters an, dass aufgrund seiner Mischehe keine Gewalt seitens der Familie seiner Ehefrau ihm gegenüber angewendet worden sei.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
  7. Am 30.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt (s. Verhandlungsprotokoll). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft des Islam sowie dem Clan der Digil, Subclan Dabarre, an. Er wurde in der Stadt Mogadischu geboren, wuchs aber im Dorf XXXX , in der Nähe von Dinsoor, Bundesstadt Bay, auf. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatdorf acht Jahre die Grundschule und lebte dort mit seiner Mutter, seinem Stiefvater, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2000 vermisst. Der Stiefvater des Beschwerdeführers arbeitete am Feld und handelte mit Tieren, welche er nach Dinsoor brachte und dort an Händler weiterverkaufte. Ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Ausreise im August 2021 übte der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemeinsam mit seinem Stiefvater aus. Der Beschwerdeführer ist ledig.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft des Islam sowie dem Clan der Digil, Subclan Dabarre, an. Er wurde in der Stadt Mogadischu geboren, wuchs aber im Dorf römisch 40 , in der Nähe von Dinsoor, Bundesstadt Bay, auf. Der Beschwerdeführer besuchte im Heimatdorf acht Jahre die Grundschule und lebte dort mit seiner Mutter, seinem Stiefvater, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt. Der Vater des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 2000 vermisst. Der Stiefvater des Beschwerdeführers arbeitete am Feld und handelte mit Tieren, welche er nach Dinsoor brachte und dort an Händler weiterverkaufte. Ab dem Jahr 2017 bis zu seiner Ausreise im August 2021 übte der Beschwerdeführer diese Tätigkeit gemeinsam mit seinem Stiefvater aus. Der Beschwerdeführer ist ledig. Entgegen den von ihm angegebenen Ausreisegründen wurde der Beschwerdeführer nicht wegen einer heimlichen Heirat mit einer Frau aus dem Hawiye-Abgaal-Clan von deren Familie mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von der Al Shabaab bedroht und geschlagen bzw. es wurde ihm von der Al Shabaab nicht vorgeworfen, als Spion für die Regierungstruppen zu arbeiten. Der Stiefvater des Beschwerdeführers und ein Bruder des Beschwerdeführers wurden nicht von der Al Shabaab getötet und seine Halbschwester wurde nicht von einem Al Shabaab Kommandanten zwangsgeheiratet. Im Heimatort des Beschwerdeführers leben seine Mutter, sein Stiefvater sowie seine Brüder und seine Schwester. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation in Somalia:
  11. Sicherheitslage im South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2025-08-07 08:37 Ein großer Teil des SWS verbleibt direkt oder indirekt unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025; vgl. Bradford/ACSS 31.3.2025). Die Gruppe kontrolliert vier komplette Bezirke (ca. ein Drittel des Territoriums) und hat darüber hinaus Einfluss auf die ländlichen Gebiete sowie entlang der Hauptverbindungsrouten Mogadischu-Baidoa-Luuq und Mogadischu-Afgooye-Baraawe. Die Regierung hingegen kontrolliert mehrere Ballungszentren, oft jedoch nicht das dazwischenliegende Gebiet. Dies erschwert den Zugang und die Bewegungsfreiheit zwischen diesen und schränkt den Einfluss der Regierung ein (Bradford/ACSS 31.3.2025). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Diese wird von Äthiopien versorgt. Hauptträger des Kampfes in Bay ist mittlerweile die Bundesarmee (BMLV 2.7.2025).Ein großer Teil des SWS verbleibt direkt oder indirekt unter der Kontrolle von al Shabaab (PGN 19.6.2025; vergleiche Bradford/ACSS 31.3.2025). Die Gruppe kontrolliert vier komplette Bezirke (ca. ein Drittel des Territoriums) und hat darüber hinaus Einfluss auf die ländlichen Gebiete sowie entlang der Hauptverbindungsrouten Mogadischu-Baidoa-Luuq und Mogadischu-Afgooye-Baraawe. Die Regierung hingegen kontrolliert mehrere Ballungszentren, oft jedoch nicht das dazwischenliegende Gebiet. Dies erschwert den Zugang und die Bewegungsfreiheit zwischen diesen und schränkt den Einfluss der Regierung ein (Bradford/ACSS 31.3.2025). In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Diese wird von Äthiopien versorgt. Hauptträger des Kampfes in Bay ist mittlerweile die Bundesarmee (BMLV 2.7.2025). Allerdings ist insbesondere der SWS vollständig von den äthiopischen Truppen abhängig (Sahan/ SWT 3.6.2024). Bilaterale äthiopische Truppen verstärken gegenwärtig nicht nur das AUSSOM- Kontingent in Baidoa, sie sind auch in einigen Orten in Bakool stationiert und stellen dort meist die einzig vorhandenen Sicherheitskräfte (BMLV 2.7.2025; vgl. UNGA 23.8.2024).Allerdings ist insbesondere der SWS vollständig von den äthiopischen Truppen abhängig (Sahan/ SWT 3.6.2024). Bilaterale äthiopische Truppen verstärken gegenwärtig nicht nur das AUSSOM- Kontingent in Baidoa, sie sind auch in einigen Orten in Bakool stationiert und stellen dort meist die einzig vorhandenen Sicherheitskräfte (BMLV 2.7.2025; vergleiche UNGA 23.8.2024). Für Offizielle erfolgt sicheres Reisen über den Luftweg; „normale" Bürger nutzen hingegen vorrangig den Landweg, z. B. zwischen Baidoa und Mogadischu (BMLV 2.7.2025). Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter teils durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden (HIPS 8.2.2022). Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten. Kleinere Siedlungen wechseln immer wieder die Kontrolle (BMLV 2.7.2025). Der Hotspot an Angriffen und Gegenangriffen nordwestlich von Baidoa besteht auch weiterhin (BMLV/STDOK 6.6.2025), auch wenn sich das Schwergewicht der Kämpfe an der äußeren Peripherie Baidoas zuletzt vom Nordwesten auf den Osten und Südosten verschoben hat (BMLV 2.7.2025). Im April 2025 hat al Shabaab die Blockade mehrerer Städte im SWS aufgehoben - namentlich jene von Xudur, Qansax Dheere, Waajid und Diinsoor (PGN 19.6.2025; vgl. ICG 5.2025). Einige dieser Blockaden waren über ein Jahrzehnt aufrechterhalten worden (ICG 5.2025). Insgesamt ist die Zahl an Angriffen in Bay und Bakool deutlich zurückgegangen - nicht zuletzt auch deshalb, weil al Shabaab mit Stand Juni 2025 das Angriffsschwergewicht in HirShabelle hat (BMLV/ STDOK 6.6.2025).Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten. Kleinere Siedlungen wechseln immer wieder die Kontrolle (BMLV 2.7.2025). Der Hotspot an Angriffen und Gegenangriffen nordwestlich von Baidoa besteht auch weiterhin (BMLV/STDOK 6.6.2025), auch wenn sich das Schwergewicht der Kämpfe an der äußeren Peripherie Baidoas zuletzt vom Nordwesten auf den Osten und Südosten verschoben hat (BMLV 2.7.2025). Im April 2025 hat al Shabaab die Blockade mehrerer Städte im SWS aufgehoben - namentlich jene von Xudur, Qansax Dheere, Waajid und Diinsoor (PGN 19.6.2025; vergleiche ICG 5.2025). Einige dieser Blockaden waren über ein Jahrzehnt aufrechterhalten worden (ICG 5.2025). Insgesamt ist die Zahl an Angriffen in Bay und Bakool deutlich zurückgegangen - nicht zuletzt auch deshalb, weil al Shabaab mit Stand Juni 2025 das Angriffsschwergewicht in HirShabelle hat (BMLV/ STDOK 6.6.2025). In der Vergangenheit hat al Shabaab beim Widerstand lokaler Clanmilizen und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gegeben hat, mitunter Älteste entführt und ganze Dörfer vertrieben - etwa bei den Rahanweyn / Leysan in Bay und Bakool oder bei Hawiye / Galja’el in Lower Shabelle. Nun hat es schon seit mehr als einem Jahr keine derartigen Meldungen gegeben (BMLV 2.7.2025). Im Jahr 2024 sind mehrere Clankonflikte aufgeflammt bzw. eskaliert, namentlich in den Bezirken Buur Hakaba, Diinsoor, Baraawe, Wanla Weyne und Qoryooley. Die Verwaltung des Bundesstaates hat angeboten, bei der Lösung der Konflikte zu helfen (HO 19.4.2024). Insgesamt waren alleine in den ersten Monaten des Jahres 2024 in acht von 18 Bezirken des SWS Zusammenstöße unterschiedlicher Clanmilizen, regionaler Sicherheitskräfte und Kräften des Bundes zu verzeichnen. Im Jänner und Feber 2024 kam es zu Gewalt innerhalb von Clans oder zwischen Clans in Ceel Barde, Berdale und Qansax Dheere, im März dann in Diinsoor, Buur Hakaba, Wanla Weyne, Qoryooley und Baraawe. Manche Konflikte entstehen um die Kontrolle der Verwaltung eines Bezirks, andere über Ressourcen, wieder andere bestehen seit langen Jahren (Sahan/SWT 15.4.2024). Lower Shabelle: Die Bevölkerungsstruktur ist äußerst vielfältig und komplex und umfasst eine große Anzahl an Subclans der Digil-Mirifle, Dir / Biyomaal im Gebiet von und um Merka sowie zahlreiche Hawiye-Clans im Osten der Region (EUAA 5.2025). Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (PGN 19.6.2025; vgl. BMLV 2.7.2025). EUAA fasst mehrere Quellen zusammen und berichtet, dass in der Region folgende Einheiten der Bundesarmee eingesetzt werden:
  12. Brigade der
  13. Division,
  14. Brigade,
  15. Brigade (EUAA 5.2025). Eine andere Quelle berichtigt: Demnach handelt es sich bei „83." und „143." um Bataillone der 14.-Oktober-Brigade, welche wiederum der 12.-April-Division unterstellt ist. Die Brigade ist für die Sicherung von Teilen der Region Lower Shabelle verantwortlich. Das
  16. Bataillon war zuletzt im Raum Janaale, das
  17. Bataillon im Raum Sabiid eingesetzt (BMLV 2.7.2025).Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes (PGN 19.6.2025; vergleiche BMLV 2.7.2025). EUAA fasst mehrere Quellen zusammen und berichtet, dass in der Region folgende Einheiten der Bundesarmee eingesetzt werden:
  18. Brigade der
  19. Division,
  20. Brigade,
  21. Brigade (EUAA 5.2025). Eine andere Quelle berichtigt: Demnach handelt es sich bei „83." und „143." um Bataillone der 14.-Oktober-Brigade, welche wiederum der 12.-April-Division unterstellt ist. Die Brigade ist für die Sicherung von Teilen der Region Lower Shabelle verantwortlich. Das
  22. Bataillon war zuletzt im Raum Janaale, das
  23. Bataillon im Raum Sabiid eingesetzt (BMLV 2.7.2025). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen. Die Versorgung der Truppen von Bundesarmee und AUSSOM in Merka, Baraawe und Qoryooley erfolgt nur in geschützten Konvois (BMLV 2.7.2025). Im März 2025 hat al Shabaab in Lower Shabelle mehrere operativ wichtige Städte erobert, namentlich die Flussübergänge Aw Dheegle, Bariire und Sabiid. Diese sind auch für die Verteidigung von Mogadischu von Relevanz (CT/ Karr/AEI 17.4.2025). Später wurde Sabiid von AUSSOM zurückerobert, die Brücke in Bariire von al Shabaab gesprengt (BMLV 2.7.2025). Die Regierung kontrolliert den Flussübergang in Afgooye (BMLV/STDOK 6.6.2025). Im Juni 2025 war der Bezirk Afgooye weiterhin von Kampfhandlungen betroffen, ca. 8.300 Menschen wurden dabei vertrieben (UN OCHA 6.7.2025). In Qoryooley kam es im Juni 2024 zu Auseinandersetzungen zwischen Milizen der Garre und Jiide (HO 19.6.2024). Mitte August 2024 versuchten Sicherheitskräfte des SWS Straßensperren von Milizen der Hawiye / Galja’el im Bereich Yaaq Biri Weyne zu räumen. Bei dadurch ausgelösten Kampfhandlungen kamen mindesten zehn Menschen ums Leben. Von Anfang August bis Ende September 2024 prallten die Konfliktparteien mindestens sieben Mal aufeinander. Auch Clanmilizen der Rahanweyn / Hubeer waren involviert (ACLED 30.9.2024). Diese Landkarte von Critical Threats zeigt die Situation in Lower Shabelle Mitte April 2025: Quelle 10: CT/Karr/AEI 17.4.2025 Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Stadt ist weiterhin Ziel von wiederholten Angriffen durch al Shabaab (BMLV 2.7.2025). Die Vereinten Nationen berichten, dass es in Afgooye zu Einschüchterung und Gewalt gegen die Bevölkerung durch al Shabaab kommt (UNSC 28.10.2024). Anfang Dezember 2024 haben Kämpfer der al Shabaab Stellungen der Bundesarmee in Afgooye angegriffen, es kam zu mehrstündigen Auseinandersetzungen (SG 4.12.2024). Zuletzt wurde die Gruppe im April 2025 zurückgeschlagen. Insgesamt liegt Afgooye sehr exponiert - mit ein Grund dafür, dass al Shabaab von einer Inbesitznahme absieht, weil die Gruppe die Stadt nur schwerlich halten könnte (BMLV/STDOK 6.6.2025). Zur Destabilisierung des Gebiets hat al Shabaab aber Anfang Juni 2025 eine Kampagne an Angriffen in und um Afgooye begonnen. Es kommt vermehrt zu gezielten Tötungen, Angriffen und Sprengstoffanschlägen auf ugandische und somalische Truppen. Am 16.6.2025 wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der AUSSOM 20 Soldaten getötet (TRAC 18.6.2025). Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 2.7.2025). Dort finden sich 300 Mann 57 aus Uganda sowie weitere 300 somalische Kräfte (BMLV/STDOK 6.6.2025). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Hawiye / Habr Gedir und Biyomaal in Merka nunmehr ohne größere Animositäten zusammenleben - ein großer Fortschritt. Die Stadt ist demnach friedlich, neue Polizeistationen wurden errichtet. Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss, während die Gruppe sich im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks frei bewegen kann. Insgesamt hat sich die Situation in Merka in den letzten sieben Jahren signifikant verbessert (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen (BMLV 2.7.2025). Im Juni 2023 kam es dort zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der Armee und Darawish des SWS (MUST 18.6.2023). Dabei sind mindestens zehn Menschen ums Leben gekommen (HO 14.6.2023). Die Darawish setzen sich v. a. aus Rahanweyn zusammen, die Kräfte der Armee werden hingegen v. a. von Hawiye dominiert (Horn 14.6.2023). Auch im April 2024 kam es zu Auseinandersetzungen mit drei Toten zwischen beiden Gruppen, der Anlass waren Streitigkeiten um die Einkünfte aus dem Verkauf von Khat (Sahan/SWT 15.4.2024). Bay: Die Region wird hauptsächlich von Clans der Rahanweyn bewohnt - in der nördlichen Hälfte v. a. Mirifle, im Süden Digil. Es finden sich auch kleinere Gruppen an Hawiye. Die Stadt Baidoa wird hauptsächlich von Digil und Mirifle bewohnt, wobei die Mirifle den mächtigeren Teil darstellen (EUAA 5.2025). Nördlich von Baidoa muss die Regierung des Bundesstaates mit Opposition des Clans der Mirifle / Leysan rechnen (BMLV/STDOK 6.6.2025). Baidoa, Diinsoor, Qansax Dheere und Berdale werden von Regierungskräften und AUSSOM bzw. äthiopischen Kräften kontrolliert (; vgl. BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025), in Buur Hakaba befindet sich ein Stützpunkt der Bundesarmee (BMLV 2.7.2025). Baidoa und Diinsoor können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 2.7.2025). Überhaupt kontrolliert die Gruppe große Teile von Bay, darunter - nach Angaben einer Quelle - auch den Ort Leego an der wichtigen Straße von Mogadischu nach Baidoa (PGN 19.6.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass sich al Shabaab im Raum Leego zumindest frei bewegen kann (BMLV 2.7.2025).Baidoa, Diinsoor, Qansax Dheere und Berdale werden von Regierungskräften und AUSSOM bzw. äthiopischen Kräften kontrolliert (; vergleiche BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025), in Buur Hakaba befindet sich ein Stützpunkt der Bundesarmee (BMLV 2.7.2025). Baidoa und Diinsoor können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Im Umfeld der Stadt Diinsoor, die als Frontstadt bezeichnet werden kann, ist al Shabaab aktiv (BMLV 2.7.2025). Überhaupt kontrolliert die Gruppe große Teile von Bay, darunter - nach Angaben einer Quelle - auch den Ort Leego an der wichtigen Straße von Mogadischu nach Baidoa (PGN 19.6.2025). Eine andere Quelle erklärt, dass sich al Shabaab im Raum Leego zumindest frei bewegen kann (BMLV 2.7.2025). Lokale Milizen der Rahanweyn / Leysan betreiben zwischen Bay und Gedo mehr als zehn Straßensperren (ACLED 30.9.2024). Im April 2024 hat die Verwaltung des SWS erfolgreich in einem Clankonflikt vermitteln können. Im Bezirk Diinsoor hatte dieser zuvor mehr als zehn Todesopfer gefordert, Hunderte Familien wurden vertrieben. Zur Absicherung wurden auch Sicherheitskräfte entsandt (HO 26.4.2024). Die Sicherheitslage in Baidoaist stabil, die Stadt wird als relativ sicher beschrieben.Es gibt dort regelmäßig Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte (BMLV 2.7.2025). Auch laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist Baidoa sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle der FFM erklärt, dass sich das eigene lokale Personal normal in der Stadt bewegt – weil es eben muss. Die Routen nach Baidoa sind fallweise gänzlich durch al Shabaab blockiert. Zudem setzt al Shabaab gegen die Stadt auch Steilfeuer (Mörser) ein. Die IDP-Lager am Rand von Baidoa sind [Zitat] „ regelrecht von al Shabaab verseucht.“ In den aufgrund der 58 Dürre stark gewachsenen IDP-Lagern wird durch die Gruppe auch rekrutiert (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. In Baidoa sind zudem eine sogenannte Formed Police Unit und einzelne Polizisten von ATMIS stationiert. Diese Polizisten bilden die lokale Polizei nicht nur aus, sondern unterstützen sie auch im Einsatz. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen ATMIS-Truppen angewiesen. Al Shabaab ist in der Lage, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BMLV 2.7.2025).Allerdings getraut sich die Gruppe nicht mit Masse in die Stadt, da diese von starken äthiopischen Kräften gesichert wird (BMLV/STDOK 6.6.2025). Bakool: In der Region wohnen hauptsächlich verschiedene Clans der Rahanweyn, in einem kleinen Gebiet im Norden auch Hawiye / Jajele, auf beiden Seiten der Grenze zu Äthiopien Darod / Ogaden / Aulihan (EUAA 5.2025). Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Zumindest Xudur und Waajid können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 2.7.2025). EUAA fasst mehrere Quellen zusammen und berichtet, dass in Bakool u. a. folgende Einheiten der Bundesarmee operieren:
  24. Brigade der
  25. Division (Xudur, Waajid) sowie
  26. Brigade der
  27. Division. In Xudur und Waajid befinden sich auch Stützpunkte der äthiopischen Armee (EUAA 5.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wird die
  28. Brigade in der Region Bay eingesetzt, die
  29. Brigade hingegen vorrangig in Bakool mit Teilen in Ceel Barde, Xudur, Yeed und Waajid. Ein 30-50 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien ist schon seit geraumer Zeit frei von al Shabaab, dort finden sich u. a. auch Kräfte der Polizei aus dem benachbarten äthiopischen Somali Regional State sowie durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen (u. a. jene der Darod / Ogaden / Aulihan). Andere Teile von Bakool werden von unabhängigen Clanmilizen kontrolliert (BMLV 2.7.2025). Große Teile von Bakool werden aber von al Shabaab kontrolliert, darunter auch die Städte Rab Dhuure und Tayeeglow (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025). Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen. Zudem hat al Shabaab zuletzt auch die Blockaden von Xudur und Waajid aufgehoben (BMLV 2.7.2025).Bakool: In der Region wohnen hauptsächlich verschiedene Clans der Rahanweyn, in einem kleinen Gebiet im Norden auch Hawiye / Jajele, auf beiden Seiten der Grenze zu Äthiopien Darod / Ogaden / Aulihan (EUAA 5.2025). Ceel Barde, Yeed, Xudur und Waajid werden von Regierungskräften und ATMIS kontrolliert (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Zumindest Xudur und Waajid können hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden (BMLV 2.7.2025). EUAA fasst mehrere Quellen zusammen und berichtet, dass in Bakool u. a. folgende Einheiten der Bundesarmee operieren:
  30. Brigade der
  31. Division (Xudur, Waajid) sowie
  32. Brigade der
  33. Division. In Xudur und Waajid befinden sich auch Stützpunkte der äthiopischen Armee (EUAA 5.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wird die
  34. Brigade in der Region Bay eingesetzt, die
  35. Brigade hingegen vorrangig in Bakool mit Teilen in Ceel Barde, Xudur, Yeed und Waajid. Ein 30-50 km breiter Grenzstreifen an der Grenze zu Äthiopien ist schon seit geraumer Zeit frei von al Shabaab, dort finden sich u. a. auch Kräfte der Polizei aus dem benachbarten äthiopischen Somali Regional State sowie durch Äthiopien gesponserte, lokale Clanmilizen (u. a. jene der Darod / Ogaden / Aulihan). Andere Teile von Bakool werden von unabhängigen Clanmilizen kontrolliert (BMLV 2.7.2025). Große Teile von Bakool werden aber von al Shabaab kontrolliert, darunter auch die Städte Rab Dhuure und Tayeeglow (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025). Insgesamt gibt es in Bakool nur geringe Kampfhandlungen. Zudem hat al Shabaab zuletzt auch die Blockaden von Xudur und Waajid aufgehoben (BMLV 2.7.2025). Vorfälle: In den Regionen Bakool (492.487), Bay (1,287.587) und Lower Shabelle (1,425.393) leben nach Angaben einer Quelle 3,205.467 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt 34 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie Violence against Civilians). Bei 26 dieser 34 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es 48 derartige Vorfälle (davon 31 mit je einem Toten) (ACLED 10.1.2025). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und „ Violence against Civilians“ ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Bakool 0,61; Bay 0,70; Lower Shabelle 2,53; In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2024 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „ normale“ Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt: Quelle 11: ACLED 10.1.2025(und Vorgängerversionen) Quellen  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (10.1.2025): Curated Data - Africa (10 January 2025), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 16.1.2025 [Login erforderlich]  ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (30.9.2024): State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints, Situation Update, https://reliefweb.int/attachments/69de2b9e-8074-4e50-9d5c-f3cfbe0af1fc/acleddata.com-State officials in Somalia crack down on clan militia checkpoints.pdf, Zugriff 13.11.2024  BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich] (2.7.2025): Auskunft eines Länderexperten an die Staatendokumentation, per e-Mail  BMLV/STDOK - Bundesministerium für Landesverteidigung [Österreich], Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (6.6.2025): Interview der Staatendokumentation mit einem Länderexperten  Bradford/ACSS - Ronnie Bradford (Autor), Africa Center for Strategic Studies (Herausgeber) (31.3.2025): Practical Lessons to Improve Stabilization Operations in Somalia, https://africacenter.org/spotlight/lessons-stabilization-somalia, Zugriff 10.6.2025  CT/Karr/AEI - Liam Karr (Autor), American Enterprise Institute (Herausgeber), Critical Threats (Autor) (17.4.2025): Africa File, April 17, 2025: RSF War Crimes and Possible Genocide; al Shabaab Retaking Central Somalia; M23 Challenges; Algeria-Mali Spat, https://www.criticalthreats.org/analysis/africa-file-april-17-2025-rsf-war-crimes-and-possible-genocide-al-shabaab-retaking-central-somalia-m23-challenges-algeria-mali-spat, Zugriff 28.5.2025  EUAA - European Union Agency for Asylum (5.2025): Somalia – Security Situation, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-05/2025_05_EUAA_COI_Report_Somalia_Security_Situation.pdf, Zugriff 3.6.2025  HIPS - Heritage Institute for Policy Studies (8.2.2022): State of Somalia Report 2021, Year in Review, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/SOS-REPORT-2021-English-version.pdf, Zugriff 6.10.2023  HO - Hiiraan Online (19.6.2024): Violent clan conflict erupts in Qoryooley, disrupting business and daily life, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Jun/196768/violent_clan_conflict_erupts_in_qoryooley_disrupting_business_and_daily_life.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 27.6.2024  HO - Hiiraan Online (26.4.2024): Somali government brokers peace in Dinsoor, ends inter-clan feud that killed ten, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Apr/196032/somali_government_brokers_peace_in_dinsoor_ends_inter_clan_feud_ that_killed_ten.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 7.5.2024  HO - Hiiraan Online (19.4.2024): Somalia government calls for immediate end to tribal conflicts in South West, https://www.hiiraan.com/news4/2024/Apr/195942/somalia_government_calls_for_immediate_end_to_tribal_conflicts_in_ south_west.aspx, Zugriff 27.6.2024  HO - Hiiraan Online (14.6.2023): Fatal clash in Barawe sparks condemnation from federal lawmakers, https://www.hiiraan.com/news4/2023/Jun/191798/fatal_clash_in_barawe_sparks_condemnation_from_federal_lawmakers.aspx?utm_source=hiiraan&utm_medium=SomaliNewsUpdateFront, Zugriff 11.10.2023  Horn - Horn Observer (14.6.2023): At least 10 killed as rival armed groups clash in Elbarde town of Somalia, https://hornobserver.com/articles/2261/At-least-10-killed-as-rival-armed-groups-clash-in-Elbarde-town-of-Somalia, Zugriff 11.10.2023  ICG - International Crisis Group (5.2025): CrisisWatch – Somalia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database? location[]=12&created=, Zugriff 4.6.2025  IPC - Integrated Food Security Phase Classification (13.12.2022): Nearly 8.3 million people across Somalia face Crisis (IPC Phase 3) or worse acute food insecurity outcomes, https://reliefweb.int/attachments/fc2d405c-ca29-4526-ad96-6618c2756192/Multi-Partner-Technical-Release-on-Updated-IPC-Analysis-for-Somalia-fo-October-2022-to-June-2023-Final-(English)-13-Dec-2022.pdf, Zugriff 10.10.2023  MAEZA/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Mitarbeiter einer Organisation für bilaterale Entwicklungszusammenarbeit (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  MUST - Mustaqbal Media (18.6.2023): Somalia: The 10-member fact finding committee appointed by Madobe to investigate inter security forces clashes in Barawe kick off the process, https://mustaqbalmedia.net/en/somalia-the-10-member-fact-finding-committee-appointed-by-madobe-to-investigate-inter-security-forces-clashes-in-barawe-kick-off-the-process/, Zugriff 11.10.2023  PGN - Political Geography Now (19.6.2025): June 2025 Somalia Control Map & Timeline: Al Shabaab Resurgence, ISIS Retreat, Jubaland Defiant (Subscription), https://controlmaps.polgeonow.com/2025/06/june-2025-somalia-control-map-timeline/, Zugriff 23.6.2025 [kostenpflichtig]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (3.6.2024): Security ’magical thinking’ and anti-Ethiopianism, in: The Somali Wire Issue No. 689, per e-Mail [kostenpflichtig]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (15.4.2024): Political neglect adds to crises in South West State, in: The Somali Wire Issue No. 670, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  SG - Somali Guardian (4.12.2024): Al-Shabaab attacks Afgoye town near Somalia’s capital, https://somaliguardian.com/news/somalia-news/al-shabaab-attacks-afgoye-town-near-somalias-capital, Zugriff 10.6.2025  TRAC - Terrorism Research & Analysis Consortium (18.6.2025): TRACWatch, Weekly Analyst Review, per e-Mail  UNGA - United Nations General Assembly (23.8.2024): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Isha Dyfan (A/HRC/57/80) [EN/AR/RU/ZH] - Somalia, https://reliefweb.int/attachments/de0a5efb-ba80-4c3f-9692-054f1a04f1cc/g2414208.pdf, Zugriff 13.11.2024  UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (6.7.2025): Somalia: Monthly Humanitarian Update, June 2025 - Somalia, https://reliefweb.int/attachments/81d65809-4360-430a-99c9-49765869e71d/Monthly Humanitarian Update - June 2025.._corr.pdf, Zugriff 10.7.2025  UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official X (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023 UNOFFX/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Senior UN Official römisch zehn (Autor) (4.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  UNSC - United Nations Security Council (28.10.2024): Letter dated 15 October 2024 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 2713

(2023)concerning Somalia addressed to the President of the Security Council, https://digitallibrary.un.org/record/4066421/files/S_2024_748-EN.pdf?ln=en, Zugriff 3.12.2024
  1. Minderheiten und Clans Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024). Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vergleiche SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vergleiche BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024). Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vgl. DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14).Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans (SEM 31.5.2017, S. 31). Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen (AQSOM 4 6.2024; vergleiche DI 6.2019, S. 11). Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet (DI 6.2019, S. 11). Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei (SEM 31.5.2017, S. 33). Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen (LIFOS 1.7.2019, S. 14). Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen (BS 2024). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (31.5.2021): Somalia - Al-Schabaab und Sicherheitslage; Lage von Binnenvertriebenen und Rückkehrer·innen [sic]; Schutz durch staatliche und nicht-staatliche Akteure; Dokumentation zum COI-Webinar mit Markus Höhne und Jutta Bakonyi am
  2. Mai 2021  AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia  DI - Development Initiatives (6.2019): Towards an improved understanding of vulnerability and resilience in Somalia  FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (7.8.2020b): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu in March 2020  Horn - Horn Observer (6.5.2024): Controversial Somali court decision grants immunity to perpetrator of human rights abuses  LIFOS - LIFOS-Migrationsverket [Schweden] (1.7.2019): Somalia - Rätts- och säkerhetssektorn Version 1.0  NLM/Barnett - James Barnett (Autor), New Lines Magazine (Herausgeber) (7.8.2023): Inside the Newest Conflict in Somalia’s Long Civil War  ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (26.10.2022): The deaths of clan elders in the struggle against Al-Shabaab, in: The Somali Wire Issue No. 468, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  Sahan/SWT - Somali Wire Team (Autor), Sahan (Herausgeber) (30.9.2022): Winning the war of grievances, in: The Somali Wire Issue No. 458, per e-Mail [kostenpflichtig, Login erforderlich]  SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten  Shukri/TEL - The Elephant (Herausgeber), Saeed Shukri (Autor) (3.5.2021): Unrecognized Vote: Somaliland’s Democratic Journey  SOMNAT/STDOK/SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (Herausgeber), Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (Herausgeber), Somaliland National (Autor) (5.2023): Interview im Rahmen der FFM Somalia 2023  SPC - Somalia Protection Cluster (9.2.2022): Protection Analysis Update, February 2022  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021b): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa  UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022  UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (5.8.2023): Muna Mohamed Abdi: Helping include marginalised communities in Kismayo 3. Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016). Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017). Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.4.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia  AQSOM 4 - Anonymisierte Quelle Somalia 4 (6.2024): Expertengespräche  BS - Bertelsmann Stiftung
(2024): BTI 2024 Country Report - Somalia  Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (4.4.2016): Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia  MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (6.2023): General country of origin information report on Somalia  SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten  UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (22.12.2021a): Citizenship and Statelessness in the Horn of Africa  UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.3.2022): Somalia Humanitarian Bulletin, February 2022  USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices - Somalia  Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A 4. Mischehen In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vgl. FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vgl. SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020).In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch (SEM 31.5.2017; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Aufgrund dieser Stigmatisierung (FH 2024a) kommen Mischehen äußerst selten vor (SEM 31.5.2017; vergleiche FIS 5.10.2018). Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden (ÖB Nairobi 10.2024; vergleiche SEM 31.5.2017). Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). In Mogadischu sind Mischehen möglich (FIS 5.10.2018). Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen (ICG 27.6.2019a). Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten (Ingiriis 2020). Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört (ÖB Nairobi 10.2024). So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck (SEM 31.5.2017). Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert (FIS 5.10.2018). Quellen:  FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Somaliland  FIS - Finnische Einwanderungsbehörde [Finnland] (5.10.2018): Somalia: Fact-Finding Mission to Mogadishu and Nairobi, January 2018  ICG - International Crisis Group (27.6.2019a): Women and Al-Shabaab’s Insurgency  Ingiriis - M.H. Ingiriis
(2020): The anthropology of Al-Shabaab: the salient factors for the insurgency movement’s recruitment project, in: Small Wars & Insurgencies, Vol. 31/2, 2020, pp. 359-380, zitiert in: EASO - European Asylum Support Office (9.2021): Somalia – Targeted Profiles, S.18  ÖB Nairobi - Österreichische Botschaft Nairobi [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht zu Somalia  SEM - Staatssekretariat für Migration [Schweiz] (31.5.2017): Focus Somalia – Clans und Minderheiten
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Zumal der Beschwerdeführer aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen im wesentlichen gleichbleibenden Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit ebenso wie zu seiner örtlichen Herkunft gefolgt werden. Gleichfalls können die Angaben des Beschwerdeführers über seine Lebensumstände vor Ort und seine Angehörigen und Verwandten vor seiner Ausreise dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen war gänzlich unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer schon zum eigentlichen Grund seiner Ausreise unterschiedliche Angaben tätigte. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2022 zu seinem Fluchtgrund an, dass er von Angehörigen seiner Frau, welche dem höheren Clan “Abgaal” angehöre, verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er aus Somalia geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Angehörigen seiner Frau (AS 6). In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.02.2025 gab er dazu jedoch gänzlich widersprüchlich an, dass er Somalia wegen der Al Shabaab verlassen habe. Er habe als Viehhändler gearbeitet und Vieh nach Dinsoor gebracht und dieses dort an größere Händler weiterverkauft. Dagegen seien die Angehörigen der Al Shabaab gewesen und hätten ihm vorgeworfen, als Spion für die Regierungstruppen zu arbeiten. Er sei von Angehörigen der Al Shabaab bedroht und geschlagen sowie gezwungen worden, seine Arbeit einzustellen. Zudem hätte er für diese Organisation arbeiten sollen und er habe von diesen auch Drohanrufe erhalten, weshalb er sich dazu entschlossen habe, Somalia zu verlassen. Von den Schwiegereltern bzw. der Familie seiner Ehefrau sei er nicht bedroht worden. Er sei nur nicht willkommen gewesen. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer dann dezidiert an, dass aufgrund seiner Mischehe keine Gewalt seitens der Familie seiner Ehefrau ihm gegenüber angewendet worden sei (AS 48). In der gegenständlichen Beschwerde sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2025 hingegen führte der Beschwerdeführer aus, dass er Somalia sowohl aufgrund der Probleme seitens der Al Shabaab als auch aufgrund der Probleme mit der Familie seiner Ehegattin verlassen habe (AS 320; Verhandlungsprotokoll vom 30.10.2025, Seite 10). Da der Beschwerdeführer sohin im gesamten Verfahren keine übereinstimmenden Angaben zum eigentlichen Grund seiner Flucht aus Somalia tätigen konnte, zumal er sich nicht entscheiden konnte, ob er sein Heimatland lediglich wegen der Bedrohungen seitens der Familie seiner Ehegattin oder seitens der Al Shabaab oder doch aufgrund der Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen sowohl der Familie seiner Ehegattin als auch der Al Shabaab verlassen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keiner der beiden Fluchtgründe der Wahrheit entspricht, hätte er sonst wohl ein einheitliches Vorbringen im Verfahren erstattet. Darüber hinaus waren aber auch die im Zusammenhang mit diesen Fluchtgründen stehenden Vorbringen eklatant widersprüchlich und wurden im Laufe des Verfahrens gesteigert. So gab der Beschwerdeführer zu seiner vermeintlichen Hochzeit mit einer Frau aus dem Clan der Hawiye-Abgaal an, dass sein Stiefvater im Jänner 2019 um die Hand seiner Gattin telefonisch bei ihrem Vater angehalten habe, dieser jedoch eine Heirat abgelehnt und gemeint habe, dass sie hinsichtlich ihres Clans nicht gleichgestellt seien, weil seine Frau dem Hawiye-Abgaal-Clan angehöre, wohingegen er dem Clan der Digil, Subclan Dabarre angehöre (Verhandlungsprotokoll S. 8.). Drei Monate danach hätten sie dann in der Stadt Baydhabo heimlich geheiratet, wobei damals der Stiefvater des Beschwerdeführers und die Großmutter seiner Gattin, bei der sie gelebt habe, sowie zwei junge Männer, die mit der Großmutter seiner Gattin verwandt gewesen seien, als Zeugen anwesend gewesen seien. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass die restliche Familie seiner Ehegattin nicht gewusst habe, dass sie geheiratet hätten, sondern dies von der Großmutter seiner Ehegattin erfahren hätten (Verhandlungsprotokoll S. 8). Warum nun gerade die Großmutter seiner Ehegattin der Familie der Ehegattin von der heimlichen Heirat erzählt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung dezidiert angab, dass seine Ehegattin bei der Großmutter gelebt habe und die Großmutter seiner Gattin den Beschwerdeführer und seine Gattin unterstützt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8). Weiters führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er nach der heimlichen Hochzeit im März 2019 mit seiner Ehegattin bis zu seiner Ausreise im August 2021 zusammengelebt habe (AS 48), während er dazu widersprüchlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass seine Ehegattin nach der Hochzeit bei ihrer Großmutter in der Stadt Baydhabo gelebt habe, der Beschwerdeführer aber weiterhin im Dorf XXXX gelebt habe und er, wenn er seine Tiere in die Stadt gebracht habe, dort mit seiner Ehegattin zwei bis drei Tage zusammengelebt habe. “Wir haben nicht richtig zusammengelebt.” (Verhandlungsprotokoll S. 6). Zudem konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht angeben, wie alt er und seine Ehegattin zu dem Zeitpunkt gewesen seien, als sie heimlich geheiratet hätten (Verhandlungsprotokoll S. 9). Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang aber nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich angegeben hat, dass er von der Familie seiner Frau nicht bedroht worden sei, um auf weitere Nachfrage anzugeben, dass aufgrund seiner Mischehe keine Gewalt ihm gegenüber seitens der Familie seiner Ehefrau angewendet worden sei (AS 48). Aus all dem ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer niemals eine Frau des Clans der Hawiye-Abgaal heimlich geheiratet hat, weshalb er auch keinen wie immer gearteten Bedrohungen seitens der Familie seiner Ehegattin ausgesetzt war, zumal der Beschwerdeführer auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2025 schließlich ausführte, dass er nach der Hochzeit mit der Familie seiner Ehegattin keine Probleme gehabt habe bzw. dass er von der Familie seiner Frau nicht persönlich bedroht und verfolgt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 8 unten und S 10). Darüber hinaus waren aber auch die im Zusammenhang mit diesen Fluchtgründen stehenden Vorbringen eklatant widersprüchlich und wurden im Laufe des Verfahrens gesteigert. So gab der Beschwerdeführer zu seiner vermeintlichen Hochzeit mit einer Frau aus dem Clan der Hawiye-Abgaal an, dass sein Stiefvater im Jänner 2019 um die Hand seiner Gattin telefonisch bei ihrem Vater angehalten habe, dieser jedoch eine Heirat abgelehnt und gemeint habe, dass sie hinsichtlich ihres Clans nicht gleichgestellt seien, weil seine Frau dem Hawiye-Abgaal-Clan angehöre, wohingegen er dem Clan der Digil, Subclan Dabarre angehöre (Verhandlungsprotokoll S. 8.). Drei Monate danach hätten sie dann in der Stadt Baydhabo heimlich geheiratet, wobei damals der Stiefvater des Beschwerdeführers und die Großmutter seiner Gattin, bei der sie gelebt habe, sowie zwei junge Männer, die mit der Großmutter seiner Gattin verwandt gewesen seien, als Zeugen anwesend gewesen seien. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass die restliche Familie seiner Ehegattin nicht gewusst habe, dass sie geheiratet hätten, sondern dies von der Großmutter seiner Ehegattin erfahren hätten (Verhandlungsprotokoll S. 8). Warum nun gerade die Großmutter seiner Ehegattin der Familie der Ehegattin von der heimlichen Heirat erzählt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer in der Verhandlung dezidiert angab, dass seine Ehegattin bei der Großmutter gelebt habe und die Großmutter seiner Gattin den Beschwerdeführer und seine Gattin unterstützt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8). Weiters führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er nach der heimlichen Hochzeit im März 2019 mit seiner Ehegattin bis zu seiner Ausreise im August 2021 zusammengelebt habe (AS 48), während er dazu widersprüchlich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, dass seine Ehegattin nach der Hochzeit bei ihrer Großmutter in der Stadt Baydhabo gelebt habe, der Beschwerdeführer aber weiterhin im Dorf römisch 40 gelebt habe und er, wenn er seine Tiere in die Stadt gebracht habe, dort mit seiner Ehegattin zwei bis drei Tage zusammengelebt habe. “Wir haben nicht richtig zusammengelebt.” (Verhandlungsprotokoll S. 6). Zudem konnte der Beschwerdeführer auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht angeben, wie alt er und seine Ehegattin zu dem Zeitpunkt gewesen seien, als sie heimlich geheiratet hätten (Verhandlungsprotokoll S. 9). Unabhängig davon ist in diesem Zusammenhang aber nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich angegeben hat, dass er von der Familie seiner Frau nicht bedroht worden sei, um auf weitere Nachfrage anzugeben, dass aufgrund seiner Mischehe keine Gewalt ihm gegenüber seitens der Familie seiner Ehefrau angewendet worden sei (AS 48). Aus all dem ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer niemals eine Frau des Clans der Hawiye-Abgaal heimlich geheiratet hat, weshalb er auch keinen wie immer gearteten Bedrohungen seitens der Familie seiner Ehegattin ausgesetzt war, zumal der Beschwerdeführer auch auf konkrete Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2025 schließlich ausführte, dass er nach der Hochzeit mit der Familie seiner Ehegattin keine Probleme gehabt habe bzw. dass er von der Familie seiner Frau nicht persönlich bedroht und verfolgt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 8 unten und S 10). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohungen seitens der Al Shabaab ist eingangs erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, sondern dort ausdrücklich angab, dass er Somalia verlassen habe, da er von den Angehörigen seiner Frau verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei und er bei einer Rückkehr Angst vor den Angehörigen seiner Frau habe (AS 6). Zu seinen Problemen hinsichtlich der Al Shabaab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung näher befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Al Shabaab ihn verdächtigt habe, ein Spion für die Regierung zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 10). Warum der Beschwerdeführer jedoch von der Al Shabaab verdächtigt worden sei, ein Spion für die Regierung zu sein, vermochte der Beschwerdeführer auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar darzulegen, zumal er diesbezüglich lediglich ausführte, dass sie ihn verdächtigt hätten, dass er Informationen an die Regierung weiterleite, was man nicht dürfe. Auf die weitere Frage, welche Informationen er denn an die Regierung weiterleiten hätte sollen, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor: “Zwischen beiden Parteien läuft Krieg. Weil ich die Tiere hingebracht habe.” (Verhandlungsprotokoll S. 11). Welche konkreten Informationen der Beschwerdeführer nun an die Regierung hätte weiterleiten sollen, hat er mit diesen Ausführungen aber nicht plausibel erklären können. In diesem Zusammenhang ist es für das Bundesverwaltungsgericht aber auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer von der Al Shabaab erst ab Juli 2021 verdächtigt worden sein soll, ein Spion für die Regierung zu sein (Verhandlungsprotokoll S. 11), wo er doch bereits ab dem Jahr 2017 als Viehhändler, wogegen die Al Shabaab gewesen sein will, gearbeitet hat. Im weiteren Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer an, dass die Al Shabaab auch zu seinem Stiefvater gesagt habe, dass er ein Spion sei. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer dann diesbezüglich an, dass die Al Shabaab seinem Stiefvater nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia vorgeworfen habe, dass er ein Spion sei, weil er den Beschwerdeführer bei seiner Ausreise unterstützt habe (Verhandlungsprotokoll S. 16, 17). In gänzlichem Widerspruch dazu brachte der Beschwerdeführer jedoch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass der Stiefvater den Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit – als Viehhändler – unterstützt habe und deshalb auch dem Stiefvater vorgeworfen worden sei, ein Spion der Regierungstruppen zu sein (AS 48). In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Tötung seines Stiefvaters ausführte, dass dieser im Februar 2022 von Angehörigen der Al Shabaab getötet worden sei (AS 48), während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchlich angab, dass sein Stiefvater im vierten Monat 2022 von den Al Shabaab getötet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 20). Weiters brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen Problemen mit der Al Shabaab befragt vor, dass er ab Juli 2021 insofern Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, als diese gewollt habe, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Sie hätten ihn geschlagen und gewaltsam seine Arbeit gestoppt (Verhandlungsprotokoll S. 11). Zudem habe die Al Shabaab nicht gewollt, dass er die Tiere in die Stadt bringe und dort verkaufe. Diesbezüglich näher befragt, blieb der Beschwerdeführer in der Verhandlung jedoch äußerst vage und konnte keine genaueren Details schildern. So gab der Beschwerdeführer auf die Frage der Richterin, ob er die Situation ausführlich schildern könne, als die Al Shabaab an ihn herangetreten sei und ihn aufgefordert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten, lediglich völlig vage an: “Sie kamen zu mir und meinten, dass ich für sie arbeiten soll.” (Verhandlungsprotokoll S. 12). Auf weitere konkrete Nachfrage führte der Beschwerdeführer dann an, dass die Al Shabaab zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn aufgefordert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Auch diese Situation konnte der Beschwerdeführer – trotz Aufforderung – nicht lebensnah und ausführlich nachvollziehbar schildern, zumal er diesbezüglich lediglich ausführte: “AS sucht meistens nach jungen Leuten. Sie nutzen die jungen Leute aus und sie haben mich zur Mitarbeit aufgefordert.” (Verhandlungsprotokoll S. 12). Im Anschluss daran erzählte der Beschwerdeführer weiters, dass er am 26.07.2021 von der Al Shabaab auch geschlagen worden sei. Nach Aufforderung, auch diesen Vorfall ausführlich zu schildern, blieb der Beschwerdeführer erneut vage und gab nur an: “Es gibt eine Stelle, wo sich die Einwohner versammeln sollten und wo die öffentlichen Strafen umgesetzt wurden, damit die anderen Einwohner Angst bekommen.” Nach erneuter Aufforderung, ob der Beschwerdeführer noch etwas über die Situation erzählen könnte, als er geschlagen worden sei, brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass es am
  3. des Monats passiert sei, “so um 05:00 Uhr in der Früh. Dann haben sie mich entlassen und ich bin nach Hause zurückgekehrt.” (Verhandlungsprotokoll S. 13). In diesem Zusammenhang steigerte der Beschwerdeführer auch sein Vorbringen, indem er erstmals vorbrachte, dass er von der Al Shabaab auch ausgepeitscht worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 13 und 14). Dass der Beschwerdeführer aber jemals von der Al Shabaab ausgepeitscht worden sei, hat er weder im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch in der Beschwerde mit einem Wort erwähnt. Schließlich gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er einen Drohanruf seitens der Al Shabaab erhalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 15), während er dazu im Widerspruch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von mehreren Drohanrufen seitens der Al Shabaab sprach (AS 48). Unabhängig davon war es dem Beschwerdeführer aber im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht möglich, diesen Telefonanruf seitens der Al Shabaab – trotz mehrmaligen Nachfragens – ausführlich zu schildern (Verhandlungsprotokoll S. 15). Aufgrund all dieser Widersprüche bzw. der äußerst vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen diversen Bedrohungen seitens der Al Shabaab geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen seitens der Al Shabaab in Somalia zu gewärtigen hatte. Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Tötung seines Bruders durch die Al Shabaab bzw. hinsichtlich der Zwangsheirat seiner Schwester durch einen Al Shabaab Kommandanten in erhebliche Widersprüche verstrickte, da er hinsichtlich seiner Schwester in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2025 angab, dass ein Al Shabaab Kommandant seine Schwester ohne Einverständnis im Juni oder Juli 2021 geheiratet habe und mit dieser nun in XXXX lebe (Verhandlungsprotokoll S. 19), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl widersprüchlich angab, dass seine Schwester von Angehörigen der Al Shabaab im Februar 2021 entführt worden sei (AS 44). Zum Verbleib seines Bruders gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass dieser im Februar 2022 von den Al Shabaab erschossen worden sei (AS 48; Verhandlungsprotokoll S. 6), während er in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2022 vorbrachte, dass seine beiden Brüder in Somalia leben würden (AS 3). Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Tötung seines Bruders durch die Al Shabaab bzw. hinsichtlich der Zwangsheirat seiner Schwester durch einen Al Shabaab Kommandanten in erhebliche Widersprüche verstrickte, da er hinsichtlich seiner Schwester in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2025 angab, dass ein Al Shabaab Kommandant seine Schwester ohne Einverständnis im Juni oder Juli 2021 geheiratet habe und mit dieser nun in römisch 40 lebe (Verhandlungsprotokoll S. 19), während er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl widersprüchlich angab, dass seine Schwester von Angehörigen der Al Shabaab im Februar 2021 entführt worden sei (AS 44). Zum Verbleib seines Bruders gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass dieser im Februar 2022 von den Al Shabaab erschossen worden sei (AS 48; Verhandlungsprotokoll S. 6), während er in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2022 vorbrachte, dass seine beiden Brüder in Somalia leben würden (AS 3). Da der Beschwerdeführer somit auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Bruders bzw. zur Situation seiner Schwester in Somalia tätigte und auch seine Angaben zu den Umständen der Tötung seines Stiefvaters durch die Al Shabaab – wie vorhin dargelegt – widersprüchlich waren, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers, sein Stiefvater, seine beiden Brüder sowie seine Schwester nach wie vor im Heimatort leben. 2.
  4. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 07.08.2025 (Version 8). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers über eine Bedrohung seitens der Familie seiner Ehegattin bzw. durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W169.2310503.1.00

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