RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW200 2321994-1 Spruch, W200 2321994-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellt am 28.11.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigungen ME/CFS von Post Covid, Asperger-Syndrom, Myopie, Astigmatismus – dies unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen, darunter auch die zweite Seite eines Bescheides der PVA, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer chronischen Fatigue Symptomatik bei Post Covid Syndrom seit 11/2021 Reha-Geld bezieht.Die Beschwerdeführerin stellt am 28.11.2024 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und nannte als Gesundheitsschädigungen ME/CFS von Post Covid, Asperger-Syndrom, Myopie, Astigmatismus – dies unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen, darunter auch die zweite Seite eines Bescheides der PVA, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer chronischen Fatigue Symptomatik bei Post Covid Syndrom seit 11 aus 2021, Reha-Geld bezieht. Das dazu eingeholte neurologische Gutachten basierend auf einer Untersuchung vom 19.03.2025 ergab einen Grad der Behinderung von 50 von Hundert (Asperger-Syndrom, Angst und depressive Störung gemischt, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, Post Covid Syndrom). Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass dahingehend keine Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, denn trotz des Leidens könne eine kurze Wegstrecke von zumindest 300 bis 400 Meter ohne Pausen zurückgelegt werden, auch ein Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sei möglich. Zuvor wurde zum Gangbild festgehalten: „Kommt mit zwei Unterarmstützkrücken, alle Bewegungen werden durchgeführt langsam und mühevoll” Im gewährten Parteiengehör zum neurologischen Gutachten übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme dahingehend, dass ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar sei. Angeschlossen war ein Schilddrüsenstatus sowie ein augenfachärztlicher Status und ein gynäkologischer Status. Die dazu eingeholte Stellungnahme der befassten Neurologin vom 01.07.2025 zum Thema Zusatzeintragung ergab Folgendes: “Aus neurologischer Sicht ist die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m trotz der behinderungsbedingten Einschränkungen zumutbar und allenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfs möglich. Art und Ausmaß der angegebenen Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbildes, der neurologischen Untersuchung und der zugrundeliegenden neurologischen Erkrankung und damit verbundenen objektivierbaren Funktionseinschränkungen ergeben sich keine Hinweise auf solche Einschränkungen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen. Es sind auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen sowie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit beschrieben, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie, kardiopulmonale oder muskuläre Erkrankung als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert, ebenso findet sich keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Daher wird keine andere Einschätzung empfohlen. “ Mit Bescheid vom 02.07.2025 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung”, “Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor” abgewiesen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass (GdB 50%)ausgestellt. Mit Bescheid vom 02.07.2025 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung”, “Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor” abgewiesen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass (GdB 50%)ausgestellt. Im Rahmen der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auf einen Rollstuhl angewiesen sei, was nicht berücksichtigt worden sei. Sie sei nach kleinster Überanstrengung bettgebunden, so stark, dass sie kaum die Gliedmaßen bewegen könne. Sie sei auch wohnungsgebunden und könne nicht mehr Termine außerhalb der Wohnung wahrnehmen. Sie sei in fast allen ATEL pflegebedürftig und benötige Unterstützung von Angehörigen. Weiters leide sie an kognitiven Einschränkungen und vergesse wichtige Dinge zu erwähnen, um ihren Gesundheitszustand ausführlich realistisch zu erheben. Sie leide an Allergien und Unverträglichkeiten und hätte kaum Kraft alles zu erklären. Ihre Allergien seien systemisch und sie hätte dann oft komplette Ausfälle neurologisch und sei für ein paar Minuten bewegungslos und leide dann auch an bronchialen Verkrampfungen, sodass sie kaum atmen könne. Wegen ihres Autismus leide sie auch an Kommunikationseinschränkungen. Sie müsse Nahrungsergänzungen einnehmen und hätte hohe Ausgaben wegen spezieller diätischer Versorgung. Das nunmehr aufgrund der Aktenlage ergangene Sachverständigengutachten vom 01.08.2025 ergab folgendes: “Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX , Facharzt für Neurologie, Aufgrund der Gesamtsymptomatik ist der Patientin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht als unzumutbar einzustufen. 26.07.2025: Myalgische Enzephalomvelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) nach postinfektiösem Verlauf, Autismus-Spektrum-Störung, Asperger-Typ, POTS (posturales Tachykardie-Syndrom), rezidivierende Arrhythmien, Multiple chemische Sensitivität (MCS), Hashimoto-Thyreoiditis, Allergien mit bronchospastischer Reaktion auf Duftstoffe, Histaminintoleranz, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (MRT HWS), Reizverarbeitungsstörung (visuell, auditiv, olfaktorisch), Insbesondere in Phasen verstärkter Belastung, beispielsweise infolge eines Infektionsgeschehens oder im Verlauf der Menstruation, berichtet die Patientin von temporärer völliger Bewegungsunfähigkeit. Einbeziehung der medizinisch attestierten Bedürfnisse nach:- regelmäßiger Infusionstherapie,. - hyperkalorischer Ersatznahrung, - ununterbrochener pflegerischer Begleitung,... römisch 40 , Facharzt für Neurologie, Aufgrund der Gesamtsymptomatik ist der Patientin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht als unzumutbar einzustufen. 26.07.2025: Myalgische Enzephalomvelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) nach postinfektiösem Verlauf, Autismus-Spektrum-Störung, Asperger-Typ, POTS (posturales Tachykardie-Syndrom), rezidivierende Arrhythmien, Multiple chemische Sensitivität (MCS), Hashimoto-Thyreoiditis, Allergien mit bronchospastischer Reaktion auf Duftstoffe, Histaminintoleranz, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (MRT HWS), Reizverarbeitungsstörung (visuell, auditiv, olfaktorisch), Insbesondere in Phasen verstärkter Belastung, beispielsweise infolge eines Infektionsgeschehens oder im Verlauf der Menstruation, berichtet die Patientin von temporärer völliger Bewegungsunfähigkeit. Einbeziehung der medizinisch attestierten Bedürfnisse nach:- regelmäßiger Infusionstherapie,. - hyperkalorischer Ersatznahrung, - ununterbrochener pflegerischer Begleitung,... Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: - regelmäßiger Infusionstherapie, - hyperkalorischer Ersatznahrung analog zum Vorgutachten 03/2025: Naltrexon 4,5mg, Loratadin 10mg, Famotidin 40mg, Memantin 10mg, Aripiprazol 2mg, Duphaston 10mg, Gerovit D3, Vit. C, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue- Syndrom (ME/CFS) nach postinfektiösem Verlauf, Autismus-Spektrum-Störung, Asperger-Typ, POTS, Reizverarbeitungsstörung (visuell, auditiv, olfaktorisch) 2 Multiple chemische Sensitivität (MCS), Allergien mit bronchospastischer Reaktion auf Duftstoffe, Histaminintoleranz 3 Hashimoto-Thyreoiditis 4 Veränderungen der Wirbelsäule Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wurden Leiden 2-4 neu aufgenommen. Leiden 1 um die weiteren Diagnosen des postinfektiösen Verlaufs ergänzt. Die im neuen Befund beschriebenen Leiden und zeitweisen Reduktionen der Belastbarkeit liegen in der Bandbreite der gewählten Richtsatzposition. Nachuntersuchung 03/2027 - weil eine Verbesserung von Leiden 1 erscheint möglich. Nachuntersuchung 03 aus 2027, - weil eine Verbesserung von Leiden 1 erscheint möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aus neurologischer Sicht ist die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300- 400 Meter trotz der behinderungsbedingten Einschränkungen mit zeitweiser zusätzlicher Verschlechterung zumutbar und allenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfs möglich. Es sind auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen sowie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit beschrieben, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie, Cardiopulmonale oder vaskuläre Erkrankung als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert. Ebenso findet sich keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: Somit kann von medizinscher Seite keine maßgebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bestätigt werden.” Im Zuge einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie eine starke Ausprägung von ME/CFS habe und ein schwerer Fall sei. Sie beschrieb eine Einschränkung der körperliche Leistung sehr stark, sodass sie überwiegend bettgebunden sei. Sie sei körperlich muskulär und auch neurokognitiv mit der Wahrnehmung und dem Gedächtnis eingeschränkt. Des Weiteren besitze man öfters Co-Erkrankungen wie POTS, eine Dysautonomie des Nervensystems, wodurch es bei Belastungen zu Fehlsteuerung komme und eine Tachykardie ausgelöst werde. Das hätte sie alles diagnostiziert und leide auch an Arhythmien bei Belastung. Ihr werde daher oft schwindlig, sie leide an Übelkeit und manchmal Erbrechen und könne daher nicht lange stehen oder gehen. Sie leide auch an einer MCAS und MCS. Sie vertrage keine chemischen Produkte und müsse auf natürliche und biologische zurückgreifen, müsse alles frisch kochen – dazu würden leider erhöhte Ausgaben entstehen. Sie könne aufgrund der ganzen Erkrankungen keine öffentliche Verkehrsmittel benützen, bekomme sonst neurologische Anfälle mit heftigen Dystonien (Fehlregulationen des Nervensystems), die sich in unkontrollierbaren heftigen Schütteln oder Zittern äußern. Dazu komme noch, dass sie an einer Muskelatrophie leide wegen Muskelschwäche und Funktionseinschränkungen im Bereich des Muskelaufbauprozesses. Diese funktionellen Einschränkungen seien unterschiedlich stark, manchmal so stark, dass sie kein Glas mehr halten könne und Unterstützung beim Essen benötige. Normalerweise sei sie daher auf einen Rollstuhl angewiesen – vor allem an schlechten Tagen nutze sie einen Rollstuhl im Innenbereich ihrer Wohnung und sie habe auch eine Elektrorollstuhl. Nach weiteren längeren Ausführungen ersuchte sie nochmals um eine Korrektur, da ihr als Autistin mit kognitiven Einbußen schwer falle, in einem Gespräch alle ihre Einschränkungen aufzuzählen. Eine Ergänzung der Beurteilung sei daher notwendig. Angeschlossen war die bereits übermittelte Stellungnahme des die Beschwerdeführerin betreuenden Neurologen sowie eine gleichlautende Stellungnahme des behandelten Neurologen, in welcher dieser – offenbar an die PVA gerichtet – ein Pflegegeld der Stufe 4 bzw. 5 (Notwendigkeit von 24 Stunden Betreuung) anregt. Das dazu ergangene neurologische Sachverständigengutachten basierend auf der Aktenlage vom 12.09.2025 ergab folgendes: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX Facharzt für Neurologie, Aufgrund der Gesamtsymptomatik ist der Patientin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht als unzumutbar einzustufen. 26.07.2025: Myalgische Enzephalomvelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) nach postinfektiösem Verlauf, Autismus-Spektrum-Störung, Asperger-Typ, POTS (posturales Tachykardie-Syndrom), rezidivierende Arrhythmien, Multiple chemische Sensitivität (MCS), Hashimoto-Thyreoiditis, Allergien mit bronchospastischer Reaktion auf Duftstoffe, Histaminintoleranz, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (MRT HWS), Reizverarbeitungsstörung (visuell, auditiv, olfaktorisch), Insbesondere in Phasen verstärkter Belastung, beispielsweise infolge eines Infektionsgeschehens oder im Verlauf der Menstruation, berichtet die Patientin von temporärer völliger Bewegungsunfähigkeit. Einbeziehung der medizinisch attestierten Bedürfnisse nach:- regelmäßiger Infusionstherapie- hyperkalorischer Ersatznahrung- ununterbrochener pflegerischer Begleitung,... römisch 40 Facharzt für Neurologie, Aufgrund der Gesamtsymptomatik ist der Patientin die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht als unzumutbar einzustufen. 26.07.2025: Myalgische Enzephalomvelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS) nach postinfektiösem Verlauf, Autismus-Spektrum-Störung, Asperger-Typ, POTS (posturales Tachykardie-Syndrom), rezidivierende Arrhythmien, Multiple chemische Sensitivität (MCS), Hashimoto-Thyreoiditis, Allergien mit bronchospastischer Reaktion auf Duftstoffe, Histaminintoleranz, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (MRT HWS), Reizverarbeitungsstörung (visuell, auditiv, olfaktorisch), Insbesondere in Phasen verstärkter Belastung, beispielsweise infolge eines Infektionsgeschehens oder im Verlauf der Menstruation, berichtet die Patientin von temporärer völliger Bewegungsunfähigkeit. Einbeziehung der medizinisch attestierten Bedürfnisse nach:- regelmäßiger Infusionstherapie- hyperkalorischer Ersatznahrung- ununterbrochener pflegerischer Begleitung,... Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: regelmäßiger Infusionstherapie- hyperkalorischer Ersatznahrung analog zum Vorgutachten 03/2025: Naltrexon 4,5mg, Loratadin 10mg, Famotidin 40mg, Memantin 10mg, Aripiprazol 2mg, Duphaston 10mg, Gerovit D3, Vit. C, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue- Syndrom (ME/CFS) nach postinfektiösem Verlauf, Autismus-Spektrum-Störung, Asperger-Typ, POTS, Reizverarbeitungsstörung (visuell, auditiv, olfaktorisch) 2 Multiple chemische Sensitivität (MCS), Allergien mit bronchospastischer Reaktion auf Duftstoffe, Histaminintoleranz 3 Hashimoto-Thyreoiditis 4 Veränderungen der Wirbelsäule Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wurden Leiden 2-4 neu aufgenommen. Leiden 1 um die weiteren Diagnosen des postinfektiösen Verlaufs ergänzt. Die im neuen Befund beschriebenen Leiden und zeitweisen Reduktionen der Belastbarkeit liegen in der Bandbreite der gewählten Richtsatzposition. Nachuntersuchung 03/2027 - weil eine Verbesserung von Leiden 1 erscheint möglich.”Nachuntersuchung 03 aus 2027, - weil eine Verbesserung von Leiden 1 erscheint möglich.” Die Beurteilung zur Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel” entsprach der vom 01.08.
- Mit Bescheid vom 30.09.2025 wurde mittels Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen. Weiters wurde ausgeführt: „Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung liegen nicht vor.” Inhaltlich ging es in diesem Bescheid ausschließlich um die Abweisung der Zusatzeintragung “Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel“. Dagegen wurde ein Vorlagenantrag erstattet, in dem die Beschwerdeführerin auch darauf hinwies, dass sie die Voraussetzungen für mehrerer Zusatzeintragungen aufweise – unter anderem auch Begleitperson, spezielle Diät und Rollstuhlfahrerin. Im Vorlageantrag selbst wurde das bisher erstattete Vorbringen zusammengefasst wiederholt. Aufgrund der Ausführungen des behandelnden Arztes holte das BVwG die bei der Pensionsversicherungsanstalt aufliegenden Gutachten sowie Bescheide ein. Mit Bescheid der PVA vom 24.01.2025 wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin die vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliege und es wurde der Beschwerdeführerin mit Ende Februar 2025 das Rehabilitationsgeld entzogen, festgestellt dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation bestünden. Begründend wurde auf eine kalkülsrelevante Besserung verwiesen. Dass dieser Entscheidung zugrundeliegende Gutachten vom 01.08.2024 ergab grob zusammengefasste eine Besserung des Zustandes der Beschwerdeführerin seit der Gewährung des Reha-Geldes, insbesondere wurde darin ausgeführt: „Aufgrund der Persönlichkeitszüge, bei mangelndem objektivierbaren Defiziten ist die geregelte berufliche Tätigkeit wieder zumutbar. Die subjektiven Beschwerden sind mit einer als therapeutisch anzusehenden Willensanstrengung gut überwindbar.” II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin ist im Besitz eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH. 1.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: gut, Größe: 160,00 cm Gewicht: 49,00 kg Neurologischer Fachstatus: XXXX -jährige Frau kommt allein römisch 40 -jährige Frau kommt allein Cor: reine rhythmische Herzaktion, Pulmo: VA, keine Rasselgeräusche, Abdomen: weich, keine Abwehrspannung, kein Druckschmerz SCHÄDEL/WS: Keine äußeren Auffälligkeiten, Schädel frei beweglich, kein Meningismus, Carotiden unauffällig, HIRNNERVEN: Geruchsempfinden wird als normal angegeben, Gesichtsfeld fingerperimetrisch frei, Pupillen rund, isocor, Lichtreaktion direkt und indirekt prompt auslösbar, Bulbusmotilität ungestört, kein pathologischer Nystagmus, Gesichtssensibilität ungestört, mimische Muskulatur seitengleich normal innerviert, Fingerreiben und Normalsprache wird seitengleich verstanden. OBERE EXTREMITÄTEN: Keine pathologische Tonussteigerung Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken. Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. UNTERE EXTREMITÄTEN: Keine pathologische Tonussteigerung, beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal. Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. SENSIBILITÄT: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben. KOORDINATION: Keine Ataxie beim FNV und KHV. Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig. Freies Sitzen möglich. Romberg und Unterberger Versuch: keine Auffälligkeiten BLASE: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit 2 Unterarmstützkrücken, alle Bewegungen werden durchgeführt langsam und mühevoll Status Psychicus: Allgemeintempo unauffällig, vermehrte Müdigkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen unauffällig, Spontan- und Konversationssprache unauffällig, Merkfähigkeit gestört, Stimmungslage depressiv, Einschlafstörungen, Ductus kohärent, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, die Affektlage ist ausgeglichen, ausreichende Affizierbarkeit Funktionseinschränkungen: Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue- Syndrom (ME/CFS) nach postinfektiösem Verlauf, Autismus-Spektrum-Störung, Asperger-Typ, POTS, Reizverarbeitungsstörung (visuell, auditiv, olfaktorisch), Multiple chemische Sensitivität (MCS), Allergien mit bronchospastischer Reaktion auf Duftstoffe, Histaminintoleranz, Hashimoto-Thyreoiditis, Veränderungen der Wirbelsäule 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht bei der Beschwerdeführerin ein unauffälliger Allgemein- und guter Ernährungszustand bei eingeschränkter Gesamtmobilität und ausreichender körperlicher Belastbarkeit. Es liegen zwar Funktionsstörungen am Bewegungsapparat (angegebenen Schwächezustände) vor, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m ist gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer einfachen Gehhilfe möglich, ebenso das Überwinden üblicher Niveauunterschiede. Ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist unter üblichen Transportbedingungen gewährleistet. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen - im Sinne einer maßgeblichen Einschränkung der respiratorischen Leistungsreserven - der körperlichen Belastbarkeit vor. Es sind auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen sowie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit beschrieben, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Es ist keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie, kardiopulmonale oder muskuläre Erkrankung als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert, ebenso findet sich keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Daher wird keine andere Einschätzung empfohlen. 1.
- Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor” liegen nicht vor.1.
- Die Voraussetzung für die Zusatzeintragung “Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor” liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu 1.
- basieren auf der Aktenlage. Ad 1.
- und 1.3.: Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde mehrfach neurologische Gutachten – basierend auf einer Untersuchung und auf der Aktenlage - eingeholt. Zur weiteren Beurteilung des Zustandes forderte das BVwG das von der PVA eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten vom 20.12.2024 an. Die vom SMS befasste Neurologin führte am 19.03.2025 eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch und stellte darin den oben angeführten Staus fest. Insbesondere hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin mit zwei Unterarmstützkrücken kommt und dass alle Bewegungen langsam und mühevoll durchgeführt werden. Im Gutachten vom 01.08.2025 hält sie explizit zur Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300- 400 Meter trotz der behinderungsbedingten Einschränkungen mit zeitweiser zusätzlicher Verschlechterung allenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfs möglich sei. Insbesondere verweist sie darauf, dass keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen sowie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit beschrieben seien, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden – weder sei eine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie noch eine cardiopulmonale oder vaskuläre Erkrankung als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert. Ebenso finde sich keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Einen Hinweis auf die Notwendigkeit der Benützung eines Rollstuhls findet sich in diesem Gutachten nicht. Auch dem von der PVA eingeholten neurologisch – psychiatrischen Gutachten vom 20.12.2024 betreffend eine Nachuntersuchung wegen Invalidität ist kein Hinweis auf die Notwendigkeit eines Rollstuhls zu entnehmen. Darin wird vielmehr „Gang unauffällig, sinkt dann beim freien Gehen langsam mit Hinknien auf den Boden (Anmerkung der Untersucherin: sehr koordinierte Bewegungsausführung dabei)“ beschrieben, jedoch sehr wohl eine histrionische Persönlichkeit, vermeidend mit deutlicher Neigung zu Somatisierung und Aggravation. Abschließend wird in diesem Gutachten noch als Beschreibung der wesentlichen Besserung festgehalten: „Aufgrund der Persönlichkeitszüge, bei mangelnden objektivierbaren Defiziten ist die geregelte berufliche Tätigkeit wieder zumutbar. Die subjektiven Beschwerden sind mit einer als therapeutisch anzusehenden Willensanstrengung gut überwindbar.“ In einer Zusammenschau der beiden neurologischen Gutachten geht für den erkennenden Senat eindeutig hervor, dass es der Beschwerdeführerin jedenfalls möglich ist öffentliche Verkehrsmittel – allenfalls unter Verwendung eines zweckmäßigen Behelfs – zu benützen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin offenbar nach Ansicht der untersuchenden Ärzte ihre Beschwerden aggraviert. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang noch auf den von der vom SMS befassten Neurologin festgehaltenen Status: „OBERE EXTREMITÄTEN: Keine pathologische Tonussteigerung Die grobe Kraft ist seitengleich normal. Beim Armvorhalteversuch kein Absinken. Die MER sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. UNTERE EXTREMITÄTEN: Keine pathologische Tonussteigerung, beim Positionsversuch kein Absinken, Kraft seitengleich normal. Die PSR und ASR sind seitengleich auslösbar. Pyramidenzeichen sind nicht auslösbar. SENSIBILITÄT: Im Bereich der Extremitäten und des Stammes ungestört angegeben. KOORDINATION: Keine Ataxie beim FNV und KHV. Eudiadochokinese, Feinmotilität unauffällig. Freies Sitzen möglich. Romberg und Unterberger Versuch: keine Auffälligkeiten.“ Auch aus psychiatrischer Sicht liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor, die die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich einschränken würden: Es wurde bei der Beschwerdeführerin weder eine Klaustrophobie noch eine Soziophobie, Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie diagnostiziert. Auch konnten von der befassten Ärztin keine cardiopulmonale oder vaskuläre Erkrankung als Hauptdiagnose nach ICD 10 noch ein Immundefekt diagnostiziert werden. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin subjektiv massiv an der -auch von der Neurologin mit 50% eingestuften - ME/CFS nach postinfektiösem Verlauf leidet – dies jedoch nicht in einer derartigen Ausprägung, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht wird bzw. erheblich eingeschränkt ist. Die Autismus-Spektrum-Störung, Asperger-Typ ist ebenfalls in einem dementsprechenden Ausmaß nicht vorliegend. Ad 1.4.: Die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung (Krankendiätverpflegung bei Magenkrankheiten und anderen inneren Erkrankungen) kann der erkennende Senat deshalb nicht erkennen, weil die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen dahingehend vorgelegt hat: Dem Akt ist ausschließlich ein Attest des die Beschwerdeführerin behandelnden Neurologen zu entnehmen, in dem unter anderem eine Histaminintoleranz aufgelistet wird. Nähere Details dazu - wie Laborbefunde, deren Ausprägung,… - finden sich darin nicht. Eine für diese Zusatzeintragung notwendige Einschätzung eines derartigen Leidens mit mindestens 20% ist ohne konkrete medizinische Dokumente nicht möglich. Die anderen in der Beschwerde monierten Zusatzeintragungen waren mangels abweisenden Bescheides nicht Verfahrensgegenstand.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl römisch zwei 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186). Bei der Beschwerdeführerin liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.Bei der Beschwerdeführerin liegen nach den getroffenen Feststellungen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor. Es ist bei der Beschwerdeführerin von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Die Beschwerdeführerin kann eine Wegstrecke von 300 bis 400 m zurücklegen. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, allenfalls unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels (z. B. Stützkrücke), gesichert durchführbar. Die Einschränkung der Mobilität konnte im vorliegenden Fall nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert. Zudem wird festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Doch diese trat durch sein Vorbringen dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033).Zudem wird festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin im Verfahren freigestanden wäre, ein Gutachten eines Sachverständigen seiner Wahl beizubringen. Doch diese trat durch sein Vorbringen dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0033). Der erkennende Senat verkennt nicht, dass bei der Beschwerdeführer Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, welche eventuell auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren mögen, dies jedoch nicht in einem Ausmaß, dass dies erheblich wäre. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Zur Frage der Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996Zur Frage der Zusatzeintragung Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 1 lit. i der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen, dass die/der Behinderte eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera i, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen, dass die/der Behinderte eine Gesundheitsschädigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. Da die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht belegt wurden, war eine dahingehende Feststellung nicht möglich. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein neurologisches Gutachten sowie aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin weitere ergänzende Gutachten ein. Diese waren – wie unter Pkt. II.
- ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar und entsprechen auch dem Ergebnis des von der PVA eingeholten Gutachtens.Zur Klärung des Sachverhaltes holte das SMS ein neurologisches Gutachten sowie aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin weitere ergänzende Gutachten ein. Diese waren – wie unter Pkt. römisch zwei.
- ausgeführt – schlüssig und nachvollziehbar und entsprechen auch dem Ergebnis des von der PVA eingeholten Gutachtens. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Sie ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Vorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre. Sie ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W200.2321994.1.00