Obsah (9)
§ 42Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 28Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW217 2315066-1 Spruch, W217 2315066-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 13.05.2025, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge „Beschwerdeführer“) ist Inhaber eines bis 30.04.2025 befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie eines bis 30.04.2025 befristeten Parkausweises
§ 29bSt
VO. 1. Herr römisch 40 (in der Folge „Beschwerdeführer“) ist Inhaber eines bis 30.04.2025 befristet ausgestellten Behindertenpasses sowie eines bis 30.04.2025 befristeten Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. Er beantragte am 26.11.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Verlängerung seines Behindertenpasses samt Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960.
Er beantragte am 26.11.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Verlängerung seines Behindertenpasses samt Vornahme der Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung
- Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
- Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. Diese hält in ihrem Gutachten vom 05.04.2025 basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 20.03.2025 fest: „Anamnese: Z.n. HTEP re 12/23, Z.n. HTEP li 07/24 Multisegment. chron. degenerative Veränderungen der LWS, Anterolisthese L5 / S1 Spondylarthrosen art. Hypertonie Aortensklerose Dekompensierte Leberzirrhose / dACLD advanced chronic liver disease ED 2022 - Z.n. Aszitespunktion mit nachfolgend Bakteriaszites 10/2024 (Gram neg. Stäbchen) - Z.n. Aszitespunktion mit nachfolgend Bakteriaszites 10 aus 2024, (Gram neg. Stäbchen) - Z.n. Aszitespunktion 30.01.2025, 5l chronische Nierenkrankheit G4A1 Derzeitige Beschwerden: Nachuntersuchung. Beide Hüften wurden operiert. Ein Nierenleiden ist noch dazugekommen, chronischer Aszites - einmal im Monat muss er punktieren gehen. Zuletzt wurden 7 Liter abpunktiert, vor einer Woche. Er soll einen TIPS eingebaut werden. Er hat ein Problem mit der Gehstrecke von der Hüfte - die Kraft fehlt - die Muskulatur ist abgebaut. 2 Jahren mit Krücken gegangen. 200-300m. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Norvasc, Xarelto, Jardiance, Magnosolv, Furohexal, Folsan, Neuromultivit, Aranesp, Dilatrend Elast. Bauchbinde Notfalluhr (verbunden mit der Tochter, in
- Linie zum XXXX ) Notfalluhr (verbunden mit der Tochter, in
- Linie zum römisch 40 ) Sozialanamnese: Lebt alleine, 1 Tochter - guter Kontakt. Pensionist seit
- Zuvor XXXX . Pensionist seit
- Zuvor römisch 40 . Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 16.03.2025 Ärztlicher Entlassungsbericht Reha 05.02.2025 bis 26.02.2025 (22 Tage) Diagnosen: Z.n. HTEP re 28.12.2023 Z.n. HTEP li 18.07.2024 bei Coxarthrose Multisegment. chron. degenerative Veränderungen der LWS Anterolisthese L5 / S1 Spondylarthrosen art. Hypertonie normozyt. Anämie Hyperlipidämie Hyperurikämie Adipositas Aortensklerose latente Hyperthyreose - ohne Th. dekompensierte Leberzirrhose / dACLD advanced chronic liver disease ED 2022 - Ätiologie metALD bei St.p. C2 Abusus + MetS - Child Pugh B 7 Pt., labMELD 19 Pt. - CSPH (Primärprophylaxe NSBB) clinically significant portal hypertension - milde portale Gastropathie im Fundus und Corpus 9/24 - Ausschuss von Ösophagus- und Fundusvarizen 9/24 - Z.n. Aszitespunktion mit nachfolgend Bakteriaszites 10/2024 (Gram neg. Stäbchen) - Z.n. Aszitespunktion mit nachfolgend Bakteriaszites 10 aus 2024, (Gram neg. Stäbchen) - Z.n. Aszitespunktion 30.01.2025, 5l Milz 11cm Cholezystolithiasis Hernia umbilicalis chronische Nierenkrankheit G4A1 nephritisches Sediment; pos ANCA Nierenbiopsie 31.05.24: kein Hinweis auf GN, mittelgradiger akuter Tubulus-schaden Sek. Hyperparathyreoidismus HFpEF persistierendes Vorhofflimmern ED 2010, NOAK Z.n. EPU und Isthmus Ablation wegen Vorhofflimmern (Uk XXXX - 3/21) Z.n. EPU und Isthmus Ablation wegen Vorhofflimmern (Uk römisch 40 - 3/21) - Z.n. AV I° - Z.n. intermittierenden AV II° Distal symmetrisch sensorische Polyneuropathie mit Gangstörung Struma multinodosa permagna asymptomat. Dissektion ACCS/ACIS laut duplex 25.04.2018 EPIKRISE: Die Aufnahme von Herrn XXXX zu einem orthopädischen Rehabilitationsheilverfahren erfolgte bei Z.n. HTEP rechts am 28.12.2023 und links am 18.07.
- Bei Aufnahme berichtete der Pat. vor allem von Kraftlosigkeit in den Beinen und Schmerzen und Lumbalgie. Ein multimodales Therapieprogramm unter Berücksichtigung der Comorbiditäten und damit einhergehenden reduzierten Belastbarkeit wurde verordnet, mit Fokus auf Muskelkräftigung. Nach internistischer Begutachtung und Laborkontrolle wurde die diuretische Therapie bei Gewichtszuwachs intensiviert. Der Pat. blieb während des Aufenthaltes respiratorisch- und kreislaufstabil. Eine funktionelle Verbesserung konnte erreicht werden. EPIKRISE: Die Aufnahme von Herrn römisch 40 zu einem orthopädischen Rehabilitationsheilverfahren erfolgte bei Z.n. HTEP rechts am 28.12.2023 und links am 18.07.
- Bei Aufnahme berichtete der Pat. vor allem von Kraftlosigkeit in den Beinen und Schmerzen und Lumbalgie. Ein multimodales Therapieprogramm unter Berücksichtigung der Comorbiditäten und damit einhergehenden reduzierten Belastbarkeit wurde verordnet, mit Fokus auf Muskelkräftigung. Nach internistischer Begutachtung und Laborkontrolle wurde die diuretische Therapie bei Gewichtszuwachs intensiviert. Der Pat. blieb während des Aufenthaltes respiratorisch- und kreislaufstabil. Eine funktionelle Verbesserung konnte erreicht werden.
- REHABILITATIONSZIELE (ICF) Problemerhebung Physiotherapie: Lange Entfernungen gehen Problemdarstellung: Gehstrecke massiv reduziert (100-300m) Quelle: Patient Rehaziel: weitere Strecken Gehen können Beurteilung: erreicht ICF: d1 Lernen und Wissensanwendung: Problemdarstellung: Beweglichkeit- und Kraftdefizit UE, dadurch Aktionsradius reduziert, ADLs reduziert Quelle: Patient Rehaziel: Übungsprogramm zur Kräftigung der unteren Extremität und Verbesserung der Hüftbeweglichkeit erlernen um Aktionsradius zu vergrößern und die Selbstständigkeit im Alltag möglichst zu Erhalten Beurteilung: erreicht 6 Minuten Gehtest: 120m Hilfsmittel: keine nach 2,40 Minuten Gehzeit keine Kraft um weiter zu gehen. Gehstrecke: eingeschränkt, zu Hause mit 2 UASK Belastbarkeit während Rehab: deutlich eingeschränkte Belastbarkeit; keine AP, jedoch Belastungsdyspnoe Aufnahmebefund Physiotherapie von XXXX BSc am, 05.02.2025 Aufnahmebefund Physiotherapie von römisch 40 BSc am, 05.02.2025 Therapeutischer Befund Hauptproblem: Kraftlosigkeit Körperfunktionen: Schmerz rechtes Leiste bei längerem Gehen (z.B. bis zum Zimmer gehen) Schmerz linke Hüfte nein Sensibilität: regelrecht Neuromuskuloskeletale und bewegungsbezogene Funktion Beweglichkeit Hüfte rechts: in S: 0-20-90 Rot in 90°: 20-0-10 Beweglichkeit Hüfte links: in S: 0-20-90 Rot in 90°: 30-10-0 Muskelkraft, Muskelausdauer: Hüftflexion rechts 4+/5 links 4+/5 Hüftabduktion rechts 3-/5 links 3-15 Hüftaußenrotation rechts 4-/5 links 4-/5 Hüftinnenrotation rechts 4/5 links 4/5 Bridging beidbeinig möglich, einbeinig kaum möglich Funktionelle Test: Aufstehen / Niedersetzen: ohne Armlehne möglich Einbeinstand: rechts 5 Sek, links 10 Sek, bds Trendelenburgzeichen Gangbild: fehlende Hüftstreckung, verringerte Aufrichtung, Trendelenburg va links Mobilität: Bodentransfer nicht möglich Gehen: Hilfsmittel: keine Gehstrecke: 300m Stiegen steigen: alternierend mit Handlauf, Pause bei jedem Stockwerk Selbstversorgung mit Sockenanzieher Häusliches Leben regelrecht Bedeutende Lebensbereiche Arbeit oder Beschäftigung: Pension soziales Leben, Gemeinschaft (auch Erholung) Haus mit Garten und Pool Freizeit und Hobbies: früher Bergsteigen, Rad fahren 6.
- ENTLASSUNG 6.2.
- Somatischer Status internistischer Status unverändert zum Aufnahmestatus Abschlussuntersuchung Fühlt sich wohl, mit Rehaberfolg zufrieden. Der Pat. fühlt sich allgemein kräftiger, kann längere Gehstrecken bewältigen, benutzt NW Stöcke. Ein Heimübungsprogramm wurde erlernt und kann selbstst. durchgeführt werden. Die Blutdruckwerte sind normotensiv. Der Pat. abgeholt. Entlassungsbefund Physiotherapie von XXXX am, 24.02.2025 Entlassungsbefund Physiotherapie von römisch 40 am, 24.02.2025 Therapeutischer Befund Hauptproblem: Kraftlosigkeit // Kraftzuwachs bemerkt Körperfunktionen: Schmerz rechte Leiste bei längerem Gehen - Gehstrecke konnte erweitert werden Neuromuskuloskeletale und bewegungsbezogene Funktion Beweglichkeit Hüfte rechts: in S: 0-20-95 Rot in 90°: 20-0-10 Beweglichkeit Hüfte links: in S: 0-20-95 Rot in 90°: 30-5-0 Muskelkraft, Muskelausdauer: Hüftflexion rechts 4+/5 links 4+/5 Hüftabduktion rechts 3/5 links 3/5 Hüftaußenrotation rechts 4/5 links -/5 Hüftinnenrotation rechts 4/5 links 4/5 Bridging beidbeinig möglich, einbeinig kaum möglich Funktionelle Test: Einbeinstand: rechts 7 Sek, links 10 Sek, bds Trendelenburgzeichen Gangbild: fehlende Hüftstreckung, verringerte Aufrichtung, Trendelenburg va links Aktivitäten / Partizipation: Mobilität: Bodentransfer nicht möglich Gehstrecke: 1km Stiegen steigen: alternierend mit Handlauf, Pause bei jedem Stockwerk Selbstversorgung mit Sockenanzieher. Schuhlöffel 13.11.2024 MRT Leber: Bekannte Leberzirrhose mit bekanntem Aszites und geringer Splenomegalie. Kein Nachweis suspekter Veränderungen. Teils inhomogene Kontrastierung des Leberparenchyms wie detailliert beschrieben. 05.11.2024 Ärztlicher Entlassungsbrief UK XXXX Innere Medizin: 05.11.2024 Ärztlicher Entlassungsbrief UK römisch 40 Innere Medizin: Aufnahmegrund: Die stationäre Aufnahme erfolgte über NFA nach telephonische Ankündigung der Kollegen der 2.Med Abteilung bei V.a. PBP bei Z.n. Aszitespunktion am 24.10.
- bei römisch fünf.a. PBP bei Z.n. Aszitespunktion am 24.10.
- 25.09.2024 Gastroskopiebefund: Diagnosen: Gastroösophageale Refluxkrankheit mit Ösophagitis (K21.0) Chronische Gastritis, nicht näher bezeichnet (K29.5) 04.06.2024 Ärztl. Entlassungsbrief Innere Medizin: Aufnahmegrund: akut auf chronisches Nierenversagen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: AZ unauff. Ernährungszustand: EZ adipös. Gewichtsveränderungen durch Aszitespunktionen immer wieder Schwankungen. Größe: 176,00 cm Gewicht: 110,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum - Zunge etwas trocken, weißl. belegt. Zahnersatz. Facies hepatica. Cor rein rh nf. Pulmo VA. Basen verschieblich. Abdomen prall, ausladend. Großer Nabelbruch, mit Bauchbinde fixiert. Schürzen- und Nackengriff. unauff. Reklination und Inklination unauff. WS im Lot. Unauff. Rot. in HWS und BWS. LWS n. kd. Paravert. Musk. n. dol. FBA im Sitzen 0cm. Einbeinstand stgl. sicher mögl. Heranziehen der Beine zum Oberkörper im Sitzen bds. bis dtl. über 90° in Knie und Hüfte. Kraft OE und UE stgl. unauff. Faustschluss kräftig mögl. Keine Deformitäten. Haut trocken. Intracutane Hämatome bd. Unterarme. Bds. Ödeme UE. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauff. Gesamtmobilität, unauff. Gangbild in Konfektionsschuhwerk, ohne Gehbehelf. Unauff. auch im Einbeinstand sowie Fersen- und Zehengang. Status Psychicus: Orientierung: allseits gegeben. Aufmerksamkeit und Konzentration: unauffällig Duktus: kohärent und zielführend. Stimmungslage: euthym. Affizierbarkeit: in beiden Skalenbereichen erhalten. Antrieb: unauffällig. Aktivität / Freizeit / Ausgleich: Gartenarbeit - großer Garten. 1500m2 Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Leberzirrhose, nutritiv-toxisch, ED 09/2022, dekompensiert Unterer Rahmensatz da Aszites mit wiederholten Punktionen.Leberzirrhose, nutritiv-toxisch, ED 09 aus 2022,, dekompensiert Unterer Rahmensatz da Aszites mit wiederholten Punktionen. 07.05.05 50 2 Herzmuskelschwäche, geringe Rechtsherzbelastung, Vorhofflimmern seit 2010, Hypertonie, Pansklerose, Zustand nach Dissektion der Arteria carotis communis links 2018 Oberer Rahmensatz, da eingeschränkte körperliche Belastbarkeit; Dauerantikoagulation durchgehende Entwässerung erforderlich. 05.02.01 40 3 Chronische Nierenkrankheit G4A1 Oberer Rahmensatz
Stadieneinteilung. 05.04.01 40 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Wirbelgleiten L5/S1 Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf sensomotorisches Defizit, bisher einfache Behandlungsmaßnahmen ausreichend 02.01.02 30 5 Hüftgelenksarthrose beidseits - Zustand nach beidseitiger Gelenksimplantation Mittlerer Rahmensatz berücksichtigt eingeschränkte Beweglichkeit, Gehen ohne Gehbehelf. 02.05.08 30 6 diabetische Stoffwechselstörung, BMI 35 Mittlerer Rahmensatz, da antidiabetische Dauermedikation und Kostanpassung notwendig sind. 09.02.01 20 7 Polyneuropathie beidseits, nutritiv-toxisch Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da länger bestehend. 04.06.01 20 8 Zustand nach Schulterluxation rechts 07/2021 mit Reposition Zustand nach Schulterluxation rechts 07 aus 2021, mit Reposition 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 und 3 um jeweils eine Stufe erhöht, da erschwerend. Alle übrigen Leiden erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 (zuvor Leiden 3) um 2 Stufen erhöht bei Verschlechterung. Leiden 2 sowie Leiden 4 gleichbleibend. Leiden 3 neu aufgenommen. Leiden 5 (zuvor Leiden 1) um 2 Stufen reduziert nach operativer Sanierung. Leiden 6, 7 und 8 (zuvor lfd. Leiden 5, 6 und 7) gleichbleibend an Höhe. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: GdB gleichbleibend an Höhe. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand (…)
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen ist die Gesamtmobilität teilweise eingeschränkt durch verminderte Belastbarkeit nach Hüft-OP beidseits. Kurze Wegstrecken können jedoch insbesondere nach positiv absolviertem Reha Aufenhalt und deutlicher Besserung der Mobilität aus eigener Kraft zurückgelegt werden. Kraft und Koordination reichen aus um den erforderlichen Niveauunterschied zu überwinden (Ein- und Aussteigen) und zum Anhalten an den dafür vorgesehenen Haltegriffen. Keine maßgeblichen Einschränkungen des kardiorespiratorischen Systems. Im Rahmen der Leberfunktionsstörung mit Aszitesbildung fallweise eingeschränkte Belastbarkeit. Insgesamt ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Kein Hinweis. (…)“
- Mit Schreiben vom 07.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Grad der Behinderung mit 70% festgestellt worden sei und er in den nächsten 5-6 Wochen den Behindertenpass erhalten werde, sollte er mit dem Ergebnis einverstanden sein. Allerdings würden die Voraussetzungen für die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die hierzu eingeräumte Frist zur Stellungnahme verstrich ungenützt.
- Mit Schreiben vom 14.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 70% übermittelt.
- Mit Bescheid vom 13.05.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Eintragung des begehrten Zusatzvermerkes ab. Eine Stellungnahme vom Beschwerdeführer sei nicht eingelangt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, unter Vorlage weiterer medizinischer Befunde rechtzeitig Beschwerde und brachte vor, dass er an Schmerzen der linken Hüfte, an Kraftlosigkeit in den unteren Extremitäten sowie Schmerzen in den Beinen leide, die Muskelkraft und Muskelausdauer seien reduziert, die Gehstrecke sei massiv reduziert. Er könne selbst Gehwege von weniger als 300 m nicht zurücklegen, nach 2,40 Minuten habe er keine Kraft mehr um weiterzugehen, selbst für die Zurücklegung von 200 m Weglänge sei er auf seine Unterarmstützkrücken angewiesen. Der Beschwerdeführer sei an beiden Hüften operiert. Er leide an einem Nierenleiden und chronischer Aszites, einer dekompensierten Leberzirrhose, Aortensklerose, Bluthochdruck, degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Arthrosen und habe künstliche Hüftgelenke. Aufgrund des Kraftdefizits in den unteren Extremitäten sei sein Aktionsradius deutlich reduziert. Des Weiteren leide er an Polyneuropathie (PNP) mit Gangstörung. Im Bewegungszustand klage der Beschwerdeführer über Atemnot. Die dargelegten Gesundheitsschädigungen und die eingeschränkte Mobilität seien im Sachverständigengutachten vom 05.04.2025 nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden.
- Am 30.06.2025 langte die Beschwerde samt dem Verfahrensakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein, die in ihrem Gutachten vom 11.12.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025 ausführt:
- In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein, die in ihrem Gutachten vom 11.12.2025 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025 ausführt: „(…) Sozialanamnese: verwitwet, eine Tochter, lebt in EFH Berufsanamnese: Pensionist zuvor XXXX Berufsanamnese: Pensionist zuvor römisch 40 Medikamente: Mg Furohexal Neuromultivit Folsan Jardiance Norvas Xarelto Dilatrend Metagelan Tramabene Allergien: Augemtin Nikotin: 0 Hilfsmittel:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: Derzeitige Beschwerden: „Ich muss regelmäßig ins Krankenhaus XXXX . Die Wege dort sind sehr weit, und man darf nur mit Parkausweis hinein fahren. Zu Fuß schaffe ich das nicht, und auch öffentliche Verkehrsmittel fahren nicht direkt dorthin.„Ich muss regelmäßig ins Krankenhaus römisch 40 . Die Wege dort sind sehr weit, und man darf nur mit Parkausweis hinein fahren. Zu Fuß schaffe ich das nicht, und auch öffentliche Verkehrsmittel fahren nicht direkt dorthin. Beim Facharzt für Orthopädie bin ich einmal jährlich zur Kontrolle der Hüften. Bei einem Neurologen bin ich nicht in Behandlung, jedoch in der Nephrologie und Leberambulanz, jeweils einmal pro Monat. Aufgrund des Aszites wird monatlich punktiert. Seit Juli 2025 habe ich eine Anlage, mit der ich den Aszites selbstständig über ein spezielles Gerät entleeren kann. Das mache ich jeden zweiten Tag, wodurch sich die Atembeschwerden bessern. Die Leberwerte sind weiterhin unverändert schlecht. Übelkeit oder Erbrechen treten nicht auf. Der Kreatininwert liegt zwischen 3,6 und 4,
- Es bestehen Gefühlsstörungen in den Füßen bis zu den Sprunggelenken. Rehabilitation hatte ich nach den Hüft-TEPs 2023 und im Juli
- Ich habe Schmerzen in der rechten Hüfte. Ich kann nicht weit gehen, weil die Muskulatur trotz eiweißreicher Ernahrung stark abgebaut ist. Heute bin ich mit dem Auto gekommen und wurde gebracht. Wenn ich etwa 200 Meter gehe, fühlt es sich an, als wäre ich einen ganzen Tag lang Ski gefahren. Für einen Kilometer benötige ich rund eine Stunde. Hergekommen bin ich mit dem Auto, selbst gefahren." STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 178 cm, Gewicht 103kg 68 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Geringgradig Dyspnoe bei Belastung. Abdomen: ausladend, prall, Varizen Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Schwellung PIP rechter Ringfinger, deutlich Rötung. Fingerkuppenhohlhandabstand rechts 1-3 cm Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich, rechts siehe oben. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist links komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, Ödem beidseits, dunkel livid, eindrückbare Dellen Umfangsvermehrung, trocken schuppend, kein Ulcus. Hüftgelenk bds: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0 90, R 5 0 30, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 600 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit. HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei; Spurbreite und Schrittlänge physiologisch. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. STELLUNGNAHME: 1.) Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel wegen ,dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor ? Ja. Die Gesamtmobilität ist unter Beachtung der Multimorbidität erheblich beeinträchtigt. 2.) Diagnoseliste 1 Dekompensierte Leberzirrhose 2 Herzmuskelschwäche, geringe Rechtsherzbelastung, Vorhofflimmern seit 2010, Hypertonie, Pansklerose, Zustand nach Dissektion der A carotis communis links 2018 3 Chronische Nierenkrankheit G4A1 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderung, Wirbelgleiten L5/S1 5 Hüftgelenksarthose beidseits — Zustand nach beidseitiger Gelenksimplantation 6 diabetische Stoffwechselstörung, BMI 35 7 Polyneuropathie beidseits 8 Zustand nach Schulterluxation rechts 07/2021 mit Reposition 8 Zustand nach Schulterluxation rechts 07 aus 2021, mit Reposition 9 Chronisch venöse Insuffizienz mit trophischen Störungen 3.) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Ja. Bei Multimorbidität, vor allem kardialer Dekompensationsneigung und Dyspnoe bei Aszites bei dekompensierter Leberzirrhose, Abnützungserscheinungen der der Wirbelsäule und HTEP beidseits und chronisch venöser Insuffizienz ist die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt. 4.) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Ja. Vor allem Venenleiden, HTEP beidseits, Muskelatrophie bei Eiweißmangel führen zu erheblichen Funktionseinschränkungen. 5.) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Nein. 6.) Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigung sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186). Die angegebenen Beeinträchtigungen sind unter Beachtung sämtlicher Befunde und der aktuellen klinischen Untersuchung nachvollziehbar, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität ist gegeben. 7.) Inwieweit wird der BF dadurch an der Benützung Öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft, Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert. Die allgemeine Schwäche führt zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Gesamtmobilität, insbesondere ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschwert. 8.) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln des BF. Die Einwendungen sind nachvollziehbar und werden in der aktuellen Begutachtung berücksichtigt. • Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen im angefochtenen Verfahren
- Instanz: Abl. 10-60; 68-73 (= 80-85) ● Befunde im Beschwerdeverfahren: Abl. 86-87; 90 Sämtliche Befunde werden eingesehen, zitiert und in der aktuell getroffenen Beurteilung, unter Beachtung des klinischen Untersuchungsergebnisses, berücksichtigt. 9.) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. Hinzukommen von Leiden
- Eine Verschlimmerung der Gesamtmobilität ist unter Beachtung der Wechselwirkung der zahlreichen Leiden eingetreten. 10.) Gegebenenfalls wird um Feststellung ersucht, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.“
- Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht. Inhaltliche Bedenken wurden in der Folge keine vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 70%. 1.
- Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist am 26.11.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: 1 Dekompensierte Leberzirrhose 2 Herzmuskelschwäche, geringe Rechtsherzbelastung, Vorhofflimmern seit 2010, Hypertonie, Pansklerose, Zustand nach Dissektion der A carotis communis links 2018 3 Chronische Nierenkrankheit G4A1 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderung, Wirbelgleiten L5/S1 5 Hüftgelenksarthose beidseits — Zustand nach beidseitiger Gelenksimplantation 6 diabetische Stoffwechselstörung, BMI 35 7 Polyneuropathie beidseits 8 Zustand nach Schulterluxation rechts 07/2021 mit Reposition 8 Zustand nach Schulterluxation rechts 07 aus 2021, mit Reposition 9 Chronisch venöse Insuffizienz mit trophischen Störungen 1.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Beim Beschwerdeführer liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sowie der Funktionen der unteren Extremitäten vor. Bei Multimorbidität, vor allem kardialer Dekompensationsneigung und Dyspnoe bei Aszites bei dekompensierter Leberzirrhose, Abnützungserscheinungen der der Wirbelsäule und HTEP beidseits und chronisch venöser Insuffizienz ist die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt. Vor allem das Venenleiden, die HTEP beidseits sowie die Muskelatrophie bei Eiweißmangel führen zu erheblichen Funktionseinschränkungen. Die allgemeine Schwäche führt zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Gesamtmobilität, insbesondere ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschwert.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) bis 1.4) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen auf dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.12.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.09.2025, sowie auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten ist hinsichtlich der erhobenen Diagnosen und des klinischen Status vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild berücksichtigt. Hinsichtlich der erhobenen Diagnosen wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben. Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Untersuchung hat die sachverständige Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin festgestellt, dass die allgemeine Schwäche zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung der Gesamtmobilität führt, insbesondere ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke erheblich erschwert. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.12.2025, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Auch sind weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehörs entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014, 2012/11/0186 vom 27.01.2015) Auf den Beschwerdefall bezogen: Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geeignet darzutun, dass die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte gutachterliche Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspricht. Bei Multimorbidität, vor allem kardialer Dekompensationsneigung und Dyspnoe bei Aszites bei dekompensierter Leberzirrhose, Abnützungserscheinungen der der Wirbelsäule und HTEP beidseits und chronisch venöser Insuffizienz ist die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt. Weiters führen insbesondere Venenleiden, HTEP beidseits, Muskelatrophie bei Eiweißmangel zu erheblichen Funktionseinschränkungen, sodass es dem Beschwerdeführer nicht möglich ist, eine Wegstrecke von 300 – 400m aus eigener Kraft innerhalb angemessener Zeit zurückzulegen. Da festgestellt worden ist, dass der Leidenszustand des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert, und die dauernden Gesundheitsschädigungen somit ein relevantes Ausmaß erreichen, ist die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gerechtfertigt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für den beantragten Zusatzvermerk sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt II.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde.Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigenbeweis geprüft. Unter Punkt römisch zwei.
- wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang dieser als schlüssig erachtet wurde. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – geeignet, relevante Bedenken an der Beurteilung der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden berücksichtigt und resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2315066.1.00