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{'item': 'W217 2316429-1'}

Obsah (6)Art 133§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW217 2316429-1 Spruch, W217 2316429-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist seit 17.01.2013 Inhaberin eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, in der Gesamtbeurteilung vom 03.04.2024 der Grad der Behinderung mit 60% für folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:
  2. Die Beschwerdeführerin ist seit 17.01.2013 Inhaberin eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, in der Gesamtbeurteilung vom 03.04.2024 der Grad der Behinderung mit 60% für folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: 1 degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden, chronische Lumboischialgie, Ozon-Nucleolyse 2004, Cervikalgie, epidurale Infiltration 10/2020, Osteopenie degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden, chronische Lumboischialgie, Ozon-Nucleolyse 2004, Cervikalgie, epidurale Infiltration 10 aus 2020,, Osteopenie Oberer Rahmensatz, da zwar keine motorischen Defizite, aber chronifiziertes Beschwerdebild und radiologisch nachgewiesene, degenerative Veränderungen. Opioid-Dauertherapie notwendig. Schmerzinfusionen seit 02/
  3. Oberer Rahmensatz, da zwar keine motorischen Defizite, aber chronifiziertes Beschwerdebild und radiologisch nachgewiesene, degenerative Veränderungen. Opioid-Dauertherapie notwendig. Schmerzinfusionen seit 02 aus 2024,. 02.01.02 40 2 Sekundärarthrose nach lateraler Tibiaplateaufraktur links 08/2019, zwei arthroskopische Kniegelenksoperationen links 06/2020, 04/2022, Kniegelenksersatzoperation am 6.12.2023 Sekundärarthrose nach lateraler Tibiaplateaufraktur links 08 aus 2019,, zwei arthroskopische Kniegelenksoperationen links 06 aus 2020,, 04 aus 2022,, Kniegelenksersatzoperation am 6.12.2023 02.05.20 30 3 Zustand nach Schulteroperation links 2019, Schulteroperationen rechts 2012 und 03/2020, Sanierung bei Rhizarthrose links 2017, Rhizarthrose rechts 04/2023, Hüftschmerzen beidseits mit mäßiggradig degenerativen Veränderungen Zustand nach Schulteroperation links 2019, Schulteroperationen rechts 2012 und 03 aus 2020,, Sanierung bei Rhizarthrose links 2017, Rhizarthrose rechts 04 aus 2023,, Hüftschmerzen beidseits mit mäßiggradig degenerativen Veränderungen Unterer Rahmensatz, da mäßiggradiges funktionelles Defizit der betroffenen Gelenke. 02.02.02 30 4 Varikositas, Venenstripping beidseits (Vena saphena magna) 1998, Rezidiveingriff rechts 2011 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende Dauermedikation, kein weiterer, operativer Eingriff seit
  4. 05.08.01 20 5 Blasenschwäche, Dranginkontinenz und Dysurie, ED 2022 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse und konservative Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind; rezidivierende Harnwegsinfekte, aber keine anhaltenden, schwerwiegenden Komplikationen dokumentiert. 08.01.06 20 6 Brustkorrektur beidseits (Reduktionsplastik 2019, Implantatversorgung beidseits 2020 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kosmetisch zufriedenstellendes Resultat. 08.03.01 20 7 Hypertonie, vaskuläre Enzephalopathie 05.01.02 20 8 psychische Belastungsreaktion Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter einfacher Dauermedikation stabilisiert. 03.06.01 20 9 annähernd normales Hörvermögen rechts und gering bis mittelgradige Schwerhörigkeit links 12.02.01 Z2/T3 fixer Rahmensatz 12.02.01 20 10 Akustikusneurinom links Rahmensatz eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, welcher eine daraus folgende Hörstörung berücksichtigt 04.06.01 20 11 Ohrgeräusche (Tinnitus) links Unterer Rahmensatz, da kompensiert, kein vegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert. 12.02.02 10
  5. Am 14.01.2025 begehrte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Neufestsetzung des Behindertengrades. 2.
  6. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 15.04.2025 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin fest:2.
  7. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 15.04.2025 nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin fest: „Anamnese: VGA 4/2024 60%; 11/2024 HTEP rechts Kh XXXX . VGA 4 aus 2024, 60%; 11 aus 2024, HTEP rechts Kh römisch 40 . Derzeitige Beschwerden: Rechts habe ich Schmerzen wegen Rhizarthrose mehr als links, da wurde ich operiert. Die Hüfte geht ganz gut, manche Bewegungen schmerzen. Links ist die Bewegung auch schon eingeschränkt, vielleicht kommt da auch eine Prothese. Die HWS schmerzt auch, es geht in den linken Arm. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Liste Dr. XXXX 11.4.2025: Liste Dr. römisch 40 11.4.2025: Valsarcomp, Valsacor, Daflon, Atorvalan, Calciduran, D3, Folsan, Novalgin/Tramal bei Bedarf, Urivesc, Cipralex. Sozialanamnese: in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA 4/2024; Bericht KH XXXX 11/2024: Hauptdiagnosen VGA 4 aus 2024,; Bericht KH römisch 40 11/2024: Hauptdiagnosen « M16.9 Koxarthrose, nicht näher bezeichnet Durchgeführte Maßnahmen TEP Hüftersatz mit dem Corailsystem, Schaftgröße 13, Halslänge medium, Pfannengröße 50 am 25.11.2024 Labor, RR, Röntgen Beckenübersicht Mobi/Phystioth, VW/Wundko Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 170,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0150, in F 140-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Druckschmerz beide Daumensattelgelenke. Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüften in S 0-0-100 zu links 0-0-110, in R 25-0-10 zu links 30-0-15, Kniegelenke in S 0-01320 zu links 0-0-120, Sprunggelenke in S 10-0-
  8. Lasegue negativ Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich Status Psychicus: normale Vigilanz, regulärer Ductus ausgeglichene Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule chronische Lumboischialgie, Ozon-Nucleolyse 2004, Cervikalgie, epidurale Infiltration 10/2020 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule chronische Lumboischialgie, Ozon-Nucleolyse 2004, Cervikalgie, epidurale Infiltration 10 aus 2020, unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik, einfache Schmerzmittel ausreichend 02.01.02 30 2 Hüftendoprothese rechts, geringe Abnützung links mittlerer Rahmensatz berücksichtigt den Gelenksersatz rechts 02.05.08 30 3 Zustand nach Schulteroperation links 2019, Schulteroperationen rechts 2012 und 03/2020, Sanierung bei Rhizarthrose links 2017, Rhizarthrose rechts 04/2023 Zustand nach Schulteroperation links 2019, Schulteroperationen rechts 2012 und 03 aus 2020,, Sanierung bei Rhizarthrose links 2017, Rhizarthrose rechts 04 aus 2023, unterer Rahmensatz, da mässiges Beweglichkeitsdefizit 02.02.02 30 4 Knieendoprothese links oberer Rahmensatz berücksichtigt den Gelenksersatz 02.05.18 20 5 Varikositas, Venenstripping beidseits (Vena saphena magna) 1998, Rezidiveingriff rechts 2011 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende Dauermedikation, kein weiterer, operativer Eingriff seit
  9. 05.08.01 20 6 Blasenschwäche, Dranginkontinenz und Dysurie, ED 2022 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse und konservative Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind; rezidivierende Harnwegsinfekte, aber keine anhaltenden, schwerwiegenden Komplikationen dokumentiert. 08.01.06 20 7 Brustkorrektur beidseits (Reduktionsplastik 2019, Implantatversorgung beidseits 2020 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kosmetisch zufriedenstellendes Resultat. 08.03.01 20 8 Hypertonie, vaskuläre Enzephalopathie fixer Rahmensatz 05.01.02 20 9 psychische Belastungsreaktion Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter einfacher Dauermedikation stabilisiert. 03.06.01 20 10 annähernd normales Hörvermögen rechts und gering bis mittelgradige Schwerhörigkeit links 12.02.01 Z2/T3 fixer Rahmensatz 12.02.01 20 11 Akustikusneurinom links Rahmensatz eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, welcher eine daraus folgende Hörstörung berücksichtigt 04.06.01 20 12 Ohrgeräusche (Tinnitus) links unterer Rahmensatz, da kompensiert, kein vegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert. 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 um zwei Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht; Leiden 5 bis 12 erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung Wirbelsäulenleiden, da keine Opioide mehr nötig; Hüftendoprothese ist neu Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Herabsetzung des GdB um eine Stufe X Dauerzustand (…)“ 2.
  10. Mit Schreiben vom 22.04.2025 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Hierzu wandte die Beschwerdeführerin ein, sie habe bei der Untersuchung weder einen Nacken- noch einen Kreuzgriff machen können, da sie sehr starke Schmerzen in der HWS und in der rechten Hand habe. Mit einfachen Schmerzmitteln komme sie auch nicht aus. 2.
  11. In seiner Stellungnahme vom 06.05.2025 führt Dr. XXXX sodann aus:2.
  12. In seiner Stellungnahme vom 06.05.2025 führt Dr. römisch 40 sodann aus: „Antwort(en): Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, sie habe starke Beschwerden in der Halswirbelsäule, ein MRT werde gemacht. Ein neuer Befund ist nicht vorliegend, somit wird am Ergebnis festgehalten.“ 2.
  13. In der Folge legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor. 2.
  14. Dr. XXXX hält in der Folge in einer weiteren Stellungnahme vom 08.06.2025 fest:2.
  15. Dr. römisch 40 hält in der Folge in einer weiteren Stellungnahme vom 08.06.2025 fest: „Antwort(en): Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs neuerlich Einspruch erhoben bzw. Befunde nachgereicht, die das getroffene Kalkül bestätigen. Zum Beispiel Nachbehandlung KH XXXX 14.3.2025: Zum Beispiel Nachbehandlung KH römisch 40 14.3.2025: Die Pat. kommt nach Abschluss der Reha nun zur RöKo. Es zeigt sich eine perfekte Osteointegration von Schaft und Pfanne ohne Lockerungszeichen. Gleiche Beinlänge. Die Pat. ohne Gehhilfe mit normalen Gangbild mobilisiert. Probleme bereitet, nun beginnend, die linke Höfte. Diesbezügl. bleiben wir mit der Pat. in Kontakt, um ev. eine H-TEP links im Bedarfsfall hierorts durchzuführen. Alle anderen nachgereichten Befunde ergeben keine neue Leiden, somit wird am Ergebnis festgehalten.“
  16. Nach einer Vorankündigung, der Behindertenpass werde mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% unbefristet ausgestellt, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ würden vorliegen, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2025 mit der angeführten „OB: XXXX “ der Behindertenpass übermittelt.
  17. Nach einer Vorankündigung, der Behindertenpass werde mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% unbefristet ausgestellt, die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ würden vorliegen, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.06.2025 mit der angeführten „OB: römisch 40 “ der Behindertenpass übermittelt.
  18. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, bei der Untersuchung bei Dr. XXXX sei ihr Gewicht nicht nachgefragt worden, dieses sei nicht aktuell. Der Nacken- und Kreuzgriff sei wegen starker Schmerzen nicht möglich gewesen. Der Faustschluss der rechten Hand sei ebenfalls nicht möglich, eine OP sei für 21.
  19. geplant. Bezüglich der linken Hüfte sei eine Kontrolle am 30.06.2025 geplant, nach Absprache mit dem Arzt sehe die Hüfte nicht so schlecht aus, jedoch sei wegen des Bewegungsschmerzes die Operation Ende des Jahres geplant. Der Orthopäde habe sie gleich zum Neurochirurgen überwiesen.
  20. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, bei der Untersuchung bei Dr. römisch 40 sei ihr Gewicht nicht nachgefragt worden, dieses sei nicht aktuell. Der Nacken- und Kreuzgriff sei wegen starker Schmerzen nicht möglich gewesen. Der Faustschluss der rechten Hand sei ebenfalls nicht möglich, eine OP sei für 21.
  21. geplant. Bezüglich der linken Hüfte sei eine Kontrolle am 30.06.2025 geplant, nach Absprache mit dem Arzt sehe die Hüfte nicht so schlecht aus, jedoch sei wegen des Bewegungsschmerzes die Operation Ende des Jahres geplant. Der Orthopäde habe sie gleich zum Neurochirurgen überwiesen.
  22. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.07.2025 ein.
  23. Das BVwG ersuchte sodann Frau DDr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, um Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens.
  24. Das BVwG ersuchte sodann Frau DDr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, um Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens. 6.
  25. Diese führt in ihrem Gutachten vom 06.12.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2025, aus: „(…) Zwischenanamnese: Keine Operationen kein stationärer Aufenthalt. Sozialanamnese: Verheiratet, 2 Kinder, lebt in EFH Berufsanamnese: Pensionistin Medikamente: Valsartan Daflon Valsacor Colecalciferol Atorvalan Calciduran Vit D3 Motilium Norgesic Cipralex Novalgin bei Bedarf Novakut bei Bedarf Urivesc Folsan D3 Vicitrat Trittico Allergien: Penicillin Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‚Ich habe vor allem Schmerzen in der linken Hüfte, im linken Knie, in der rechten Schulter sowie in der Halswirbelsäule. Außerdem habe ich mehrere Lipome und kann meinen rechten Arm nicht gut heben. Zur Behandlung erhalte ich Infusionen. Eine Rehabilitation habe ich bereits vier- bis fünfmal absolviert, und Physiotherapie bekomme ich fortlaufend. Schmerzmittel benötige ich täglich. Zusätzlich besteht ein leichter Zwerchfellbruch; dagegen nehme ich Motilium, Sodbrennen habe ich jedoch nicht. Ich bin heute mit öffentlichen Verkehrsmitteln und in Begleitung hergekommen. STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 170 cm, Gewicht 78 kg 65 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig. Thorax: symmetrisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. DSG rechts Narbe bei zn OP Druckschmerzen distal über der Narbe Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0 100 links 0 180, R rechts geringgradig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist annähernd unauffällig, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind annähernd uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Hüftgelenk rechts: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior Hüfte links: endlagig Bewegungsschmerzen Kniegelenk links: Narbe bei Knietotalendoprothese, links geringgradig Überwärmung keine rel. Umfangsvermehrung, endlagig Bewegungsschmerzen Geringgradig Senkspreizfuß Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts S0 100 R10 0 30, Hüfte links S0 90 R10 0 25, Knie links 0 0 125, rechts 0 0 130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist diskret links hinkend sonst unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. STELLUNGNAHME: 1) Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronische Lumboischialgie, Cervikalgie 02.01.02 30% Unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik, einfache Schmerzmittel ausreichend. 2 Hüftendoprothese rechts, geringe Abnützung links 02.05.08 30% Mittlerer Rahmensatz berücksichtigt den Gelenksersatz rechts 3 Zustand nach Schulteroperation beidseits und Rhizarthrose beidseits, OP rechts, Schmerzen rechtes Handgelenk Unterer Rahmensatz, da mäßiges Beweglichkeitsdefizit 02.02.02 30% 4 Knieendoprothese links oberer Rahmensatz berücksichtigt den Gelenksersatz 02.05.18 20% 5 Varikositas beidseits, Zn. OP bds 05.08.01 20% eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende Dauermedikation, kein weiterer, operativer Eingriff seit 2011 6 Blasenschwäche, Dranginkontinenz und Dysurie 08.01.06 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse und konservative Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, rezidivierende Harnwegsinfekte, aber keine anhaltenden, schwerwiegenden Komplikationen dokumentiert. 7 Brustkorrektur beidseits (Reduktionsplastik 2019, Implantatversorgung beidseits 2020) 08.03.01 20% eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kosmetisch zufriedenstellendes Resultat. 8 Hypertonie, vaskuläre Enzephalopathie 05.01.02 20% Fixer Rahmensatz 9 psychische Belastungsreaktion 03.06.01 20% Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter einfacher Dauermedikation stabilisiert. 10 annähernd normales Hörvermögen rechts und gering bis mittelgradige Schwerhörigkeit links 12.02.01 20% Tabelle Zeile 2 Kolonne 3 Fixer Rahmensatz 11 Akustikusneurinom links 04.06.01 20% eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, welcher eine daraus folgende Hörstörung berücksichtigt 12 Ohrgeräusche (Tinnitus) links 12.02.02 10% unterer Rahmensatz, da kompensiert, kein vegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert. 2) Gesamtgrad der Behinderung: 50% Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 um zwei Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht; Leiden 5 bis 12 erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. 3) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen, welche die Höhe des Grades der Behinderung betreffen. Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs, Abl. 26RS Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 51 RS Im Beschwerdevorbringen der BF Abl. 26RS, wird eingewendet, sie könne entgegen den Ausführungen im Gutachten keinen Nacken- und Kreuzgriff machen. Sie habe starke Schmerzen in der HWS und in der rechten Hand. In ihrer Beschwerde (Abl. 51RS) brachte sie weiters vor, entgegen dem Gutachten sei ein Faustschluss nicht möglich. Eine OP sei für den 21.8.2025 geplant. Ebenso sei eine OP der linken Hüfte Ende 2025 geplant. Eine höhergradige Funktionseinschränkung der Schultergelenke liegt nicht vor, rechts liegt eine mäßige Funktionseinschränkung vor. Die Rotation (Nacken- und Kreuzgriff) ist nicht relevant eingeschränkt. Eine relevante Einschränkung der Fingerbeweglichkeit mit eingeschränktem Faustschluss ist aktuell nicht objektivierbar und befundmäßig nicht belegt. 4) Ausführliche Stellungnahme zu den vorliegenden medizinischen Beweismitteln. Welche Gesundheitsschädigungen werden — in welchem Ausmaß — durch die vorliegenden Befunde dokumentiert? Im erstinstanzlichen Verfahren: Abl. 19RS-20; 30RS-41RS Wurden diese Befunde bei der bisherigen Beurteilung ausreichend gewürdigt? Befunde: Abl. 40—39 — Karteikartenauszug Dr. XXXX Abl. 40—39 — Karteikartenauszug Dr. römisch 40 Die Einträge dokumentieren chronische, therapiepflichtige Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule, der großen Gelenke sowie der Hand. Wiederholte Infiltrationen, Infusionen und physikalische Maßnahmen sprechen für eine anhaltende Schmerzsymptomatik. Die Angaben sind kongruent mit den Folge-Befunden. Abl. 38- MRT HWS & BWS vom 29.04.2025 Halswirbelsäule (HWS) Paradoxe Kyphosierung Inzipiente Unkovertebralarthrosen (C3—C7) Multisegmentale Diskushernien (C3—C7) mit Retrolisthesen Verschmälerung des prämedullären Liquorraumes → Insgesamt ergibt sich ein degeneratives Zervikalsyndrom mit strukturellen und funktionellen Auswirkungen, das Schmerzen sowie die eingeschränkte Beweglichkeit erklärt. Brustwirbelsäule (BWS) S-förmige Skoliose, Hyperkyphose Multisegmentale Chondrose, Dehydrierung der Disci TH6/TH7: ausgeprägte Protrusion mit Duralsackpelottierung Modic-l-Veränderungen TH10/11 Mehrfache Diskusbulgings → Befundlage bestätigt multisegmentale degenerative BWS-Erkrankung ohne akute Nervenwurzelkompression Abl. 37 — MRT rechter Daumen / Handgelenk vom 07.05.2025 Postoperativer Zustand nach Rhizarthrose-OP mit Osteophytenbildung und Knochenmarködem Aktiviertes intraossäres Ganglion Pisotriquetrale Arthrose mit Synovialzyste und Gelenkserguss Degeneration des Diskus triangularis → Der gesamte Befund spricht für eine funktionelle Einschränkung der rechten Hand mit Operationsbedarf (wie von Dr. XXXX dokumentiert).→ Der gesamte Befund spricht für eine funktionelle Einschränkung der rechten Hand mit Operationsbedarf (wie von Dr. römisch 40 dokumentiert). Abl. 36 - Dr. XXXX , Orthopädie 22.04.2025Abl. 36 - Dr. römisch 40 , Orthopädie 22.04.2025 Chronische Zervikalgie Dolores articulatio MCP dextra atraumatisch beschreibt schmerzhaftes Carpometacarpalgelenk rechts, passend zur Rhizarthrose-OP-Problematik. Abl. 35 — Urologie 14.02.2025: Mischharninkontinenz Diagnose bestätigt die bestehende Drang- und Belastungsinkontinenz, wie bereits im Hausarztbefund beschrieben. Abl. 33 - LKH XXXX 14.03.2025 Abl. 33 - LKH römisch 40 14.03.2025 Diagnose: Koxarthrose → korreliert mit Befunden der linken Hüfte und begründet den geplanten TEP-Termin (Nov 2025). Abl. 32 - Ton-Audiogramm HNO 17.10.2023 Befund der Presbyakusis beidseits bestätigt die dokumentierte Hörminderung. Abl. 31 - Dr. XXXX 12.05.2025Abl. 31 - Dr. römisch 40 12.05.2025 Übersicht über alle chronischen und schwerwiegenden Leiden:
  26. Therapieresistentes Cervikalsyndrom & Lumbalgien — korreliert mit MRT-Befunden.
  27. Hüft-TEP rechts, fortgeschrittene Coxarthrose links — Fachbefunde und MRT dokumentieren die Notwendigkeit der TEP links.
  28. Rhizarthrose-OP beidseits, Lockerung rechts — im MRT belegt.
  29. Knie-TEP links — statusgerecht.
  30. Presbyakusis — korreliert mit Audiogramm.
  31. Akustikusneurinom links — bestätigt.
  32. Mischinkontinenz — entspricht urologischem Fachbefund. → Dieser Befund ist vollständig kongruent mit allen vorliegenden bildgebenden Untersuchungen Abl. 30 - MRT linkes Hüftgelenk 12.08.2023 Gelenkspaltverschmälerung, Osteophyten, Zystenbildung keine höhergradigen radiologischen Veränderungen Abl. 20-19 - LKH XXXX 25.-30.11.2024Abl. 20-19 - LKH römisch 40 25.-30.11.2024 Geplante Hüft-TEP rechts aufgrund fortgeschrittener Koxarthrose. 4) Ist eine Veränderung zum Vorgutachten objektivierbar? Nein. Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese? Entfällt. Bisher eingeholte Sachverständigengutachten: - GA Dr. XXXX vom 15.04.2025, Abl. 22-24 - GA Dr. römisch 40 vom 15.04.2025, Abl. 22-24 - Stellungnahme Dr. XXXX vom 06.05.2025, Abl. 29 - Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 06.05.2025, Abl. 29 - Stellungnahme Dr. XXXX vom 08.06.2025, Abl. 43- Stellungnahme Dr. römisch 40 vom 08.06.2025, Abl. 43 Keine Änderung 6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. 7) Falls Befunde nachgereicht bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegt wurden, sind diese bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, es wird aber um Stellungnahme ersucht, ob daraus eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. Wenn ja, welche: Nachgereichte Befunde: MR-TOMOGRAPHIE DER LINKEN HÜFTE 03.09.2025 Inzipiente Degenerationen im linken Hüftgelenk Vd.a. Einriss an der chondrolabralen Junktion im superioren Aspekt, sonst Kein Hinweis für eine Hüftkopfnekrose oder für einen Gelenkerguss.Inzipiente Degenerationen im linken Hüftgelenk römisch fünf d.a. Einriss an der chondrolabralen Junktion im superioren Aspekt, sonst Kein Hinweis für eine Hüftkopfnekrose oder für einen Gelenkerguss. MR-TOMOGRAPHIE DES RECHTEN DAUMENS UND DES RECHTEN HANDGELENKS: 07.05.2025 Postoperativer Situs bei St.p. Resektionsarthroplastik mit fehlendem Os trapezium und einem geringgradig ödematösen Granulationsgewebe zwischen der Basis des Os metacarpald 1 und dem distalen Os scaphoideum. Osteophyten an der Basis des Os metacarpale 1, am diStalen Os scaphoideum und am Os trapezoideum wobei am Os scaphoideum distal os scaphoideum und am Os trapez COMPUTERTOMOGRAPHIE DES LINKEN KNIEGELENKES 21.08.2025 Postoperatives Zustandsbild nach TEP-lmplantation mit regulärer Integration der Prothese ohne Lockerungszeichen. Röntgen Knie links 11.08.2025 Z.n. Knie-TEP mit gutem Gelenkkontakt, kein signifikanter Aufhellungssaum. Z.n. Knie-TEP mit gutem Röntgen Hand rechts 01.04.2025 Z. n Rhizarthrosen-OP rechts mit Entfernung des Trapeziums. Kleine benigne Verkalkungen im OP-Gebiet. Histologie 28.04.2025 diskretes chronisch entzündliches Infiltrat Dr. XXXX Facharzt für Orthopädie und Traumatologie 22.04.2025Dr. römisch 40 Facharzt für Orthopädie und Traumatologie 22.04.2025 Chronische Zervikalgie Dolores atraumatica artic MCPI dext Bestätigt wird die bereits bekannte Coxarthrose der linken Hüfte, in Leiden 2 erfasst. Postoperativer Zustand nach Resektionsarthroplastik Daumen/Hand rechts - Befunde stehen in Einklang mit der festgestellten mäßigen Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand. Knie-TEP links ist regelrecht integriert, keine Lockerungszeichen. Chronische Zervikalgie Schmerzen MCP I rechts.Chronische Zervikalgie Schmerzen MCP römisch eins rechts. Die neu vorgelegten Befunde bestätigen und untermauern die bereits zuvor beschriebenen strukturellen und funktionellen Einschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates.“
  33. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  34. Feststellungen: 1.
  35. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  36. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. 1.
  37. Die Beschwerdeführerin ist seit 17.01.2013 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem zuletzt festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%. Sie begehrte am 14.01.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) die Neufestsetzung des Behindertengrades. 1.
  38. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, chronische Lumboischialgie, Cervikalgie Unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik, einfache Schmerzmittel ausreichend. 02.01.02 30 2 Hüftendoprothese rechts, geringe Abnützung links Mittlerer Rahmensatz berücksichtigt den Gelenksersatz rechts 02.05.08 30 3 Zustand nach Schulteroperation beidseits und Rhizarthrose beidseits, OP rechts, Schmerzen rechtes Handgelenk Unterer Rahmensatz, da mäßiges Beweglichkeitsdefizit 02.02.02 30 4 Knieendoprothese links oberer Rahmensatz berücksichtigt den Gelenksersatz 02.05.18 20 5 Varikositas beidseits, Zn. OP bds eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende Dauermedikation, kein weiterer, operativer Eingriff seit 2011 05.08.01 20 6 Blasenschwäche, Dranginkontinenz und Dysurie Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da medikamentöse und konservative Behandlungsmaßnahmen erforderlich sind, rezidivierende Harnwegsinfekte, aber keine anhaltenden, schwerwiegenden Komplikationen dokumentiert 08.01.06 20 7 Brustkorrektur beidseits (Reduktionsplastik 2019, Implantatversorgung beidseits 2020) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kosmetisch zufriedenstellendes Resultat 08.03.01 20 8 Hypertonie, vaskuläre Enzephalopathie % Fixer Rahmensatz 05.01.02 20 9 psychische Belastungsreaktion Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter einfacher Dauermedikation stabilisiert 03.06.01 20 10 annähernd normales Hörvermögen rechts und gering bis mittelgradige Schwerhörigkeit links Tabelle Zeile 2 Kolonne 3 Fixer Rahmensatz 12.02.01 20 11 Akustikusneurinom links eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, welcher eine daraus folgende Hörstörung berücksichtigt 04.06.01 20 12 Ohrgeräusche (Tinnitus) links unterer Rahmensatz, da kompensiert, keine vegetativen Begleiterscheinungen dokumentiert 12.02.02 10 1.
  39. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H. Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 um zwei Stufen erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht; Leiden 5 bis 12 erhöhen wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
  40. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin. Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.
  41. bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.12.2025 von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 15.04.2025 bestätigt.Zu 1.
  42. bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.12.2025 von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, welches das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 15.04.2025 bestätigt. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde vor, der Nacken- und Kreuzgriff sei wegen starker Schmerzen nicht möglich gewesen. Der Faustschluss der rechten Hand sei ebenfalls nicht möglich, eine OP sei für 21.
  43. geplant. Bezüglich der linken Hüfte sei eine Kontrolle am 30.06.2025 geplant, nach Absprache mit dem Arzt sehe die Hüfte nicht so schlecht aus, jedoch sei wegen des Bewegungsschmerzes die OP Ende des Jahres geplant. Auch habe sie starke Schmerzen in der HWS. Pos.Nr. 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:Pos.Nr. 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF lautet: 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)Mäßige radiologische VeränderungenAkute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich 02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Schlüssig und nachvollziehbar begründet DDr.in XXXX in ihrem Gutachten die Heranziehung mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik vorliegt und einfache Schmerzmittel ausreichend sind.Schlüssig und nachvollziehbar begründet DDr.in römisch 40 in ihrem Gutachten die Heranziehung mit dem unteren Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik vorliegt und einfache Schmerzmittel ausreichend sind. Dies deckt sich auch mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2025 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. „Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist diskret links hinkend sonst unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“). Dies deckt sich auch mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2025 im Rahmen der Statuserhebung vergleiche „Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der LWS. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt. Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist diskret links hinkend sonst unauffällig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.“). Dass nun anders als im Gutachten vom 02.04.2024 Leiden 1 (damals bezeichnet als „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden, chronische Lumboischialgie, Ozon-Nucleolyse 2004, Cervikalgie, epidurale Infiltration 10/2020, Osteopoenie“) nicht mehr mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02 sondern mit dem unteren Rahmensatz eingestuft wird, erklärt sich klar damit, dass nun einfache Schmerzmittel ausreichend sind (vgl. Medikamentenliste vom 24.09.2025 „Norgesic 35 m/450mg 0-0-1-0, Novalgin 500 m bei Schmerzen 1-6 Tabletten, NovAkut 1000 mg bei starken Schmerzen 1-4 Tbl.“) und nicht mehr eine Opioid-Dauertherapie. Dass nun anders als im Gutachten vom 02.04.2024 Leiden 1 (damals bezeichnet als „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden, chronische Lumboischialgie, Ozon-Nucleolyse 2004, Cervikalgie, epidurale Infiltration 10 aus 2020,, Osteopoenie“) nicht mehr mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.01.02 sondern mit dem unteren Rahmensatz eingestuft wird, erklärt sich klar damit, dass nun einfache Schmerzmittel ausreichend sind vergleiche Medikamentenliste vom 24.09.2025 „Norgesic 35 m/450mg 0-0-1-0, Novalgin 500 m bei Schmerzen 1-6 Tabletten, NovAkut 1000 mg bei starken Schmerzen 1-4 Tbl.“) und nicht mehr eine Opioid-Dauertherapie. Pos.Nr. 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet: Hüftgelenke 02.05.07 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit 02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 40 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit Die Sachverständige stufte Leiden 2 („Hüftendoprothese rechts, geringe Abnützung links“) als neues Leiden unter der Pos.Nr. 02.05.08 mit dem mittleren Rahmensatz (30 %) ein und begründete diese Einstufung, dass dabei auch der Gelenksersatz rechts mitberücksichtigt wurde. Diese Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, deckt sich diese doch auch mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2025 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. Hüftgelenk rechts: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior. Hüfte links: endlagig Bewegungsschmerzen. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts SO 100 R10 0 30, Hüfte links SO 90 R10 0 25).Die Sachverständige stufte Leiden 2 („Hüftendoprothese rechts, geringe Abnützung links“) als neues Leiden unter der Pos.Nr. 02.05.08 mit dem mittleren Rahmensatz (30 %) ein und begründete diese Einstufung, dass dabei auch der Gelenksersatz rechts mitberücksichtigt wurde. Diese Einstufung ist ebenfalls nicht zu beanstanden, deckt sich diese doch auch mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2025 im Rahmen der Statuserhebung vergleiche Hüftgelenk rechts: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz, endlagige Beugeschmerzen, kein Druckschmerz über dem Trochanter maior. Hüfte links: endlagig Bewegungsschmerzen. Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts SO 100 R10 0 30, Hüfte links SO 90 R10 0 25). Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, sie könne keinen Nacken- und Kreuzgriff machen, auch der Faustschluss sei nicht möglich, so betonte die Sachverständige, dass eine höhergradige Funktionseinschränkung der Schultergelenke nicht vorliege, lediglich rechts liege eine mäßige Funktionseinschränkung vor. Die Rotation (Nacken- und Kreuzgriff) sei nicht relevant eingeschränkt. Eine relevante Einschränkung der Fingerbeweglichkeit mit eingeschränktem Faustschluss sei ebenfalls aktuell nicht objektivierbar und befundmäßig nicht belegt. Auch dies steht im Einklang mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2025 im Rahmen der Statuserhebung (vgl. „Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. DSG rechts Narbe bei zn OP. Druckschmerzen distal über der Narbe. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0 100 links 0 180, R rechts geringgradig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist annähernd unauffällig, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind annähernd uneingeschränkt durchführbar.“).Wenngleich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, sie könne keinen Nacken- und Kreuzgriff machen, auch der Faustschluss sei nicht möglich, so betonte die Sachverständige, dass eine höhergradige Funktionseinschränkung der Schultergelenke nicht vorliege, lediglich rechts liege eine mäßige Funktionseinschränkung vor. Die Rotation (Nacken- und Kreuzgriff) sei nicht relevant eingeschränkt. Eine relevante Einschränkung der Fingerbeweglichkeit mit eingeschränktem Faustschluss sei ebenfalls aktuell nicht objektivierbar und befundmäßig nicht belegt. Auch dies steht im Einklang mit ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2025 im Rahmen der Statuserhebung vergleiche „Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. DSG rechts Narbe bei zn OP. Druckschmerzen distal über der Narbe. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S rechts 0 100 links 0 180, R rechts geringgradig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist annähernd unauffällig, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind annähernd uneingeschränkt durchführbar.“). Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es werden keine anderen Funktionsdefizite beschrieben als gutachterlich festgestellt wurden, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Maßstab für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Seit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in § 46 dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien (AB 564 BlgNR
  44. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 23.07.2025 beim BVwG einlangende Befunde nicht berücksichtigt werdenSeit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber ein Beschwerdevorbringungsregulativ geschaffen. Ziel und Zweck der Novelle des Behindertenrechtes ist u.a. die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.12.2021, G 225/2021-19, erkannt, dass das in Paragraph 46, dritter Satz BBG normierte Neuerungsverbot als ein einheitlicher Tatbestand zu sehen ist und dementsprechend nicht in ein eigenes Verbot, neue Tatsachen geltend zu machen, und ein davon gesondertes Verbot, neue Beweismittel vorzubringen, zerfällt. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 564 BlgNR
  45. GP, 2) – in Übereinstimmung mit der Bundesregierung – davon aus, dass das Verbot, neue Tatsachen oder Beweismittel vorzubringen, ab der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gilt. Aufgrund des Neuerungsverbotes können somit ab dem 23.07.2025 beim BVwG einlangende Befunde nicht berücksichtigt werden Obwohl die Beschwerdeführerin nach Vorlage der Beschwerde an das BVwG neue Befunde vorgelegt hat, welche dem Neuerungsverbot unterliegen, weist die Sachverständige in ihrem Gutachten darauf hin, dass diese die bereits bekannte Coxarthrose der linken Hüfte, welche in Leiden 2 erfasst ist, bestätigen. Die Befunde hinsichtlich des postoperativen Zustands nach Resektionsarthroplastik Daumen/Hand rechts stehen ebenfalls im Einklang mit der festgestellten mäßigen Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand. Die Knie-TEP links ist regelrecht integriert und weist keine Lockerungszeichen auf. Auch die chronische Zervikalgie mit Schmerzen MCP I rechts wurde unter Leiden 1 berücksichtigt. Obwohl die Beschwerdeführerin nach Vorlage der Beschwerde an das BVwG neue Befunde vorgelegt hat, welche dem Neuerungsverbot unterliegen, weist die Sachverständige in ihrem Gutachten darauf hin, dass diese die bereits bekannte Coxarthrose der linken Hüfte, welche in Leiden 2 erfasst ist, bestätigen. Die Befunde hinsichtlich des postoperativen Zustands nach Resektionsarthroplastik Daumen/Hand rechts stehen ebenfalls im Einklang mit der festgestellten mäßigen Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand. Die Knie-TEP links ist regelrecht integriert und weist keine Lockerungszeichen auf. Auch die chronische Zervikalgie mit Schmerzen MCP römisch eins rechts wurde unter Leiden 1 berücksichtigt. Sohin bestätigen und untermauern auch die neu vorgelegten Befunde lediglich die bereits im Gutachten beschriebenen strukturellen und funktionellen Einschränkungen des Bewegungs- und Stützapparates. Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
  46. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist

dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

§ 41Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

  1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  4. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3Abs.

1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie bereits unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 06.12.2025 von DDr.in XXXX zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 50 v.H. ergibt. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 06.12.2025 von DDr.in römisch 40 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin von 50 v.H. ergibt. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden auseinander. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W217.2316429.1.00

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