4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G abgewiesen.6. Mit Bescheid vom 07.03.2025 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung , der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und , 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH vorliege. Dem Bescheid zugrunde gelegt wurden das von der belangten Behörde (unter Punkt 1 des Verfahrensgangs bereits näher genannte) eingeholte medizinische Sachverständigen-gutachten vom 14.01.2025 sowie die fachärztliche Stellungnahme vom 25.02.
G zu beantragen.Die Beschwerdeführerin führte (unter Vorlage von Beweismitteln) aus, dass die im ärztlichen Gutachten festgestellte Einschätzung eines Behinderungsgrades von lediglich 20% ihrem Gesundheitszustand und ihrer tatsächlichen Lebenssituation nicht gerecht werde. Begründend merkte sie an, an multiplen chronischen Erkrankungen und orthopädischen Diagnosen zu leiden, welche ihre Erwerbsfähigkeit, Mobilität und Lebensqualität stark einschränken würden. Die sich aus den dem Beschwerdeschreiben beigefügten aktuellen medizinischen Befunden ergebenden Diagnosen seien durch MRT, Röntgen, neurologische sowie internistische Untersuchungen eindeutig dokumentiert und würden die Vielschichtigkeit ihrer gesundheitlichen Einschränkungen bestätigen. Im Gutachten sei ihr keine neue medizinische Untersuchung gewährt worden, sondern wäre eine reine Aktenlagebeurteilung erfolgt. Viele ihrer Leiden wären nicht ausreichend gewürdigt oder zusammengefasst bewertet worden. Die Beschwerdeführerin brachte abschließend vor, , die Aufhebung des Bescheids vom 07.03.2025, eine neue ärztliche Begutachtung durch ein interdisziplinäres Team, welches alle relevanten medizinischen Fachrichtungen berücksichtige, die Neufestsetzung eines höheren Grades der Behinderung, welche ihren tatsächlichen funktionellen Einschränkungen entspreche und die Anerkennung ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, BEinstG zu beantragen.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Die Bescheidbeschwerde ist
GVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.Die Bescheidbeschwerde ist
Paragraph 12, VwGVG schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen.
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde
Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
G beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde bei Verfahren
G abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, sechs Wochen.
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde bei Verfahren
Paragraph 14, BEinstG abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, sechs Wochen. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 07.03.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Sozialministeriumservice eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 07.03.2025 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen sechs Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde beim Sozialministeriumservice eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG.
Vm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Paragraph 21, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Vm § 17 VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen, mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Vm § 17 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert.
Paragraph 33, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertag nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Vm § 17 VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Vm § 17 VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument
G zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument
, Paragraph 26, Absatz eins, ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
G gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Bescheid vom 07.03.2025 wurde ohne Zustellnachweis zugestellt. Er wurde am Montag, dem 10.03.2025, von der belangten Behörde abgefertigt und gilt am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, somit am Donnerstag, dem 13.03.2025, als zugestellt und somit als erlassen. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete daher am Donnerstag, dem 24.04.2025. Die Beschwerde wurde am 09.10.2025 an die Behörde versendet und langte somit verspätet ein. Die am 26.11.2025 von der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Stellungnahme führt zu keiner Änderung des Sachverhalts. Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Im Übrigen ist dem Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung
GVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W218.2322524.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.