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{'item': 'W228 2330712-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 7§ 12§ 49§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW228 2330712-1 Spruch, W228 2330712-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 26.09.2025 wurde die Notstandshilfe

§ 33i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit a. AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.08.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) laut den vorliegenden Lohnzetteln von den Firmen XXXX Betriebsgesellschaft m.b.H. und XXXX KG im Monat August 2025 ein Einkommen gehabt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Ab 01.08.2025 sei daher keine Arbeitslosigkeit vorgelegen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 26.09.2025 wurde die Notstandshilfe

Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Absatz 6, Litera a, AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.08.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) laut den vorliegenden Lohnzetteln von den Firmen römisch 40 Betriebsgesellschaft m.b.H. und römisch 40 KG im Monat August 2025 ein Einkommen gehabt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Ab 01.08.2025 sei daher keine Arbeitslosigkeit vorgelegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er – wie dem korrigierten Lohnzettel von XXXX zu entnehmen sei - aus dieser geringfügigen Beschäftigung im August 2025 ein Einkommen von € 150 erzielt habe. Sein Einkommen aus der Beschäftigung bei XXXX habe sich im August auf € 130 belaufen und bei XXXX auf €

  1. Somit habe er im August 2025 insgesamt € 550 verdient und liege dieser Betrag unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,
  2. Zudem weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine geringfügige Beschäftigung bei XXXX bereits am 24.08.2025 beendet habe, weshalb seine Notstandshilfe jedenfalls ab September 2025 wieder anzuweisen sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er – wie dem korrigierten Lohnzettel von römisch 40 zu entnehmen sei - aus dieser geringfügigen Beschäftigung im August 2025 ein Einkommen von € 150 erzielt habe. Sein Einkommen aus der Beschäftigung bei römisch 40 habe sich im August auf € 130 belaufen und bei römisch 40 auf €
  3. Somit habe er im August 2025 insgesamt € 550 verdient und liege dieser Betrag unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,
  4. Zudem weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seine geringfügige Beschäftigung bei römisch 40 bereits am 24.08.2025 beendet habe, weshalb seine Notstandshilfe jedenfalls ab September 2025 wieder anzuweisen sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 26.09.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass die Notstandshilfe

§ 33i

Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit a. AlVG mangels Arbeitslosigkeit in der Zeit von 01.08.2025 bis 31.08.2025 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im August 2025 in drei geringfügigen Beschäftigungen gestanden sei. Bei der XXXX KG habe er ein Einkommen in Höhe von € 270 und bei der XXXX Betriebs GmbH ein Einkommen in Höhe von € 130 erzielt. Der vom Beschwerdeführer übermittelte, korrigierte, Lohnnachweis der Firma XXXX habe ein Einkommen in Höhe von € 150 zuzüglich € 1,45 (Trinkgeldpauschale) ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sohin im August 2025 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 551,45 erzielt, welches die im August 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 551,10 – wenn auch knapp - überschritten habe. Der Beschwerdeführer gelte daher im Monat August 2025 nicht als arbeitslos, sodass der Notstandshilfebezug für den Monat August 2025 einzustellen gewesen sei.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 24.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 26.09.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass die Notstandshilfe

, Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Absatz 6, Litera a, AlVG mangels Arbeitslosigkeit in der Zeit von 01.08.2025 bis 31.08.2025 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im August 2025 in drei geringfügigen Beschäftigungen gestanden sei. Bei der römisch 40 KG habe er ein Einkommen in Höhe von € 270 und bei der römisch 40 Betriebs GmbH ein Einkommen in Höhe von € 130 erzielt. Der vom Beschwerdeführer übermittelte, korrigierte, Lohnnachweis der Firma römisch 40 habe ein Einkommen in Höhe von € 150 zuzüglich € 1,45 (Trinkgeldpauschale) ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sohin im August 2025 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 551,45 erzielt, welches die im August 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 551,10 – wenn auch knapp - überschritten habe. Der Beschwerdeführer gelte daher im Monat August 2025 nicht als arbeitslos, sodass der Notstandshilfebezug für den Monat August 2025 einzustellen gewesen sei. Mit Schreiben vom 09.12.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt seit 27.07.2024 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im verfahrensrelevanten Zeitraum August 2025 ist der Beschwerdeführer mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen, und zwar stand er jeweils von 01.08.2025 bis 31.08.2025 bei der XXXX KG sowie bei der XXXX Betriebsgesellschaft m.b.H. in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Weiters war er von 21.08.2025 bis 24.08.2025 bei XXXX geringfügig beschäftigt.Im verfahrensrelevanten Zeitraum August 2025 ist der Beschwerdeführer mehreren geringfügigen Beschäftigungen nachgegangen, und zwar stand er jeweils von 01.08.2025 bis 31.08.2025 bei der römisch 40 KG sowie bei der römisch 40 Betriebsgesellschaft m.b.H. in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis. Weiters war er von 21.08.2025 bis 24.08.2025 bei römisch 40 geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat im August 2025 von der XXXX KG ein Entgelt in Höhe von € 270,00, von der XXXX Betriebsgesellschaft m.b.H. ein Entgelt in Höhe von € 130,00 sowie von XXXX ein Entgelt in Höhe von 151,45 erhalten. Letztgenannter Betrag setzt sich zusammen aus dem Monatslohn in Höhe von € 150,00 sowie einer Trinkgeldpauschale in Höhe von € 1,45.Der Beschwerdeführer hat im August 2025 von der römisch 40 KG ein Entgelt in Höhe von € 270,00, von der römisch 40 Betriebsgesellschaft m.b.H. ein Entgelt in Höhe von € 130,00 sowie von römisch 40 ein Entgelt in Höhe von 151,45 erhalten. Letztgenannter Betrag setzt sich zusammen aus dem Monatslohn in Höhe von € 150,00 sowie einer Trinkgeldpauschale in Höhe von € 1,
  2. Der Beschwerdeführer hat sohin im August 2025 Einkünfte in Höhe von insgesamt € 551,45 erzielt. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2025 € 551,
  3. Beweiswürdigung: Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Die beim Beschwerdeführer im August 2025 vorliegenden geringfügigen Dienstverhältnisse ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf und sind unstrittig. Die Feststellungen zu den Einkünften ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, im Akt einliegenden Lohnzetteln. Zum Lohnnachweis von XXXX ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 17.09.2025 einen Lohnnachweis übermittelte, aus welchem ein Einkommen in Höhe von € 180,90 zuzüglich € 1,45 Trinkgeldpauschale hervorging. Umgehend nach Übermittlung dieses Lohnnachweises teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er bemerkt habe, dass dieser Lohnnachweis falsch sei, da er weniger verdient habe als darin angeführt und übermittelte er am 18.09.2025 einen korrigierten Lohnnachweis, aus welchem sich ein Einkommen in Höhe von € 150,00 zuzüglich € 1,45 Trinkgeldpauschale ergibt und führte er dazu aus, dass dieser Lohnzettel nunmehr dem entspreche, was er tatsächlich bekommen habe.Die Feststellungen zu den Einkünften ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten, im Akt einliegenden Lohnzetteln. Zum Lohnnachweis von römisch 40 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 17.09.2025 einen Lohnnachweis übermittelte, aus welchem ein Einkommen in Höhe von € 180,90 zuzüglich € 1,45 Trinkgeldpauschale hervorging. Umgehend nach Übermittlung dieses Lohnnachweises teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er bemerkt habe, dass dieser Lohnnachweis falsch sei, da er weniger verdient habe als darin angeführt und übermittelte er am 18.09.2025 einen korrigierten Lohnnachweis, aus welchem sich ein Einkommen in Höhe von € 150,00 zuzüglich € 1,45 Trinkgeldpauschale ergibt und führte er dazu aus, dass dieser Lohnzettel nunmehr dem entspreche, was er tatsächlich bekommen habe.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40 .

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Al

VG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.

§ 12Al

VG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.

Paragraph 12, AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Für das Jahr 2025 betrug die Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 monatlich. Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum August 2025 aus seinen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt von insgesamt € 551,45 erzielt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Einkommen im August 2025 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, da er aus den drei geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen in der Höhe von € 550 (€ 270 von der XXXX KG, € 130 von der XXXX Betriebsgesellschaft m.b.H. sowie € 150 von XXXX ) erhalten habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Berechnung die Trinkgeldpauschale in Höhe von € 1,45 aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei XXXX unberücksichtigt lässt. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten:Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Einkommen im August 2025 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, da er aus den drei geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen in der Höhe von € 550 (€ 270 von der römisch 40 KG, € 130 von der römisch 40 Betriebsgesellschaft m.b.H. sowie € 150 von römisch 40 ) erhalten habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Berechnung die Trinkgeldpauschale in Höhe von € 1,45 aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei römisch 40 unberücksichtigt lässt. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten:

§ 49Abs.

1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Unter Entgelt von Dritten sind unter anderem Trinkgelder, Trinkgeldpauschalen und Ähnliches zu verstehen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 21.09.2023, Zl. 92/08/0064, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: "Aus dem Zusammenhalt der §§ 44 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und § 49 Abs. 1 ASVG ergibt sich, daß in Fällen, in denen - wie unbestritten im Beschwerdefall - der Dienstnehmer bzw. Lehrling gegen den Dienstgeber bzw. Lehrberechtigten im Zusammenhang mit Trinkgeldern keine Rechtsansprüche, wie z.B. auf (teilweisen) Ersatz entfallender Trinkgelder oder auf garantierte Mindestbeträge an Trinkgeldern, hat (vgl. dazu Tomandl, Arbeitsrecht 2, 53 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen), jedenfalls bei Fehlen einer Pauschalierungsverordnung nach § 44 Abs. 3 ASVG (vgl. zur Qualifizierung als Rechtsverordnung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 1980, VfSlg. 8875, und den Kommentar zu dieser Entscheidung von Mayer in ZAS 1981, 149) in die allgemeine Beitragsgrundlage eines Beitragszeitraumes grundsätzlich nur Trinkgelder einzubeziehen sind, die ein Dienstnehmer bzw. Lehrling "auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses" (vgl. zu dieser Wendung näher u.a. die Erkenntnisse vom
  2. September 1991, Zl. 90/08/0004, und vom
  3. November 1992, Zl. 92/08/0060) in diesem Beitragszeitraum von Dritten tatsächlich erhalten hat."Unter Entgelt von Dritten sind unter anderem Trinkgelder, Trinkgeldpauschalen und Ähnliches zu verstehen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 21.09.2023, Zl. 92/08/0064, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: "Aus dem Zusammenhalt der Paragraphen 44, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ergibt sich, daß in Fällen, in denen - wie unbestritten im Beschwerdefall - der Dienstnehmer bzw. Lehrling gegen den Dienstgeber bzw. Lehrberechtigten im Zusammenhang mit Trinkgeldern keine Rechtsansprüche, wie z.B. auf (teilweisen) Ersatz entfallender Trinkgelder oder auf garantierte Mindestbeträge an Trinkgeldern, hat vergleiche dazu Tomandl, Arbeitsrecht 2, 53 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen), jedenfalls bei Fehlen einer Pauschalierungsverordnung nach Paragraph 44, Absatz 3, ASVG vergleiche zur Qualifizierung als Rechtsverordnung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  4. Juni 1980, VfSlg. 8875, und den Kommentar zu dieser Entscheidung von Mayer in ZAS 1981, 149) in die allgemeine Beitragsgrundlage eines Beitragszeitraumes grundsätzlich nur Trinkgelder einzubeziehen sind, die ein Dienstnehmer bzw. Lehrling "auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses" vergleiche zu dieser Wendung näher u.a. die Erkenntnisse vom
  5. September 1991, Zl. 90/08/0004, und vom
  6. November 1992, Zl. 92/08/0060) in diesem Beitragszeitraum von Dritten tatsächlich erhalten hat." Der Beschwerdeführer hat sohin – unter Berücksichtigung der Trinkgeldpauschale aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei XXXX – im Monat August 2025 ein Gesamteinkommen von € 551,45, sohin ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10, erzielt. Er war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum August 2025 nicht arbeitslos im Sinne von § 7 AlVG iVm § 12 AlVG und gebührte ihm daher von 01.08.2025 bis 31.08.2025 mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Notstandshilfe. Die Einstellung des Leistungsbezuges

§ 24Abs. 1 Al

VG von 01.08.2025 bis 31.08.2025 erfolgte daher zu Recht.Der Beschwerdeführer hat sohin – unter Berücksichtigung der Trinkgeldpauschale aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei römisch 40 – im Monat August 2025 ein Gesamteinkommen von € 551,45, sohin ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10, erzielt. Er war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum August 2025 nicht arbeitslos im Sinne von Paragraph 7, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG und gebührte ihm daher von 01.08.2025 bis 31.08.2025 mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Notstandshilfe. Die Einstellung des Leistungsbezuges

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG von 01.08.2025 bis 31.08.2025 erfolgte daher zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Einstellung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2330712.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.