GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX (in der Folge: AMS) vom 26.09.2025 wurde die Notstandshilfe
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit a. AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.08.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) laut den vorliegenden Lohnzetteln von den Firmen XXXX Betriebsgesellschaft m.b.H. und XXXX KG im Monat August 2025 ein Einkommen gehabt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Ab 01.08.2025 sei daher keine Arbeitslosigkeit vorgelegen.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 26.09.2025 wurde die Notstandshilfe
Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Absatz 6, Litera a, AlVG mangels Arbeitslosigkeit ab 01.08.2025 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) laut den vorliegenden Lohnzetteln von den Firmen römisch 40 Betriebsgesellschaft m.b.H. und römisch 40 KG im Monat August 2025 ein Einkommen gehabt habe, welches über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Ab 01.08.2025 sei daher keine Arbeitslosigkeit vorgelegen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.10.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er zusammengefasst aus, dass er – wie dem korrigierten Lohnzettel von XXXX zu entnehmen sei - aus dieser geringfügigen Beschäftigung im August 2025 ein Einkommen von € 150 erzielt habe. Sein Einkommen aus der Beschäftigung bei XXXX habe sich im August auf € 130 belaufen und bei XXXX auf €
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 24.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 26.09.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass die Notstandshilfe
Vm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 12 Abs. 6 lit a. AlVG mangels Arbeitslosigkeit in der Zeit von 01.08.2025 bis 31.08.2025 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im August 2025 in drei geringfügigen Beschäftigungen gestanden sei. Bei der XXXX KG habe er ein Einkommen in Höhe von € 270 und bei der XXXX Betriebs GmbH ein Einkommen in Höhe von € 130 erzielt. Der vom Beschwerdeführer übermittelte, korrigierte, Lohnnachweis der Firma XXXX habe ein Einkommen in Höhe von € 150 zuzüglich € 1,45 (Trinkgeldpauschale) ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sohin im August 2025 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 551,45 erzielt, welches die im August 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 551,10 – wenn auch knapp - überschritten habe. Der Beschwerdeführer gelte daher im Monat August 2025 nicht als arbeitslos, sodass der Notstandshilfebezug für den Monat August 2025 einzustellen gewesen sei.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 24.11.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid vom 26.09.2025 dahingehend abgeändert wurde, dass die Notstandshilfe
, Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 12 Absatz 6, Litera a, AlVG mangels Arbeitslosigkeit in der Zeit von 01.08.2025 bis 31.08.2025 eingestellt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im August 2025 in drei geringfügigen Beschäftigungen gestanden sei. Bei der römisch 40 KG habe er ein Einkommen in Höhe von € 270 und bei der römisch 40 Betriebs GmbH ein Einkommen in Höhe von € 130 erzielt. Der vom Beschwerdeführer übermittelte, korrigierte, Lohnnachweis der Firma römisch 40 habe ein Einkommen in Höhe von € 150 zuzüglich € 1,45 (Trinkgeldpauschale) ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sohin im August 2025 ein Einkommen in Höhe von insgesamt € 551,45 erzielt, welches die im August 2025 geltende Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von € 551,10 – wenn auch knapp - überschritten habe. Der Beschwerdeführer gelte daher im Monat August 2025 nicht als arbeitslos, sodass der Notstandshilfebezug für den Monat August 2025 einzustellen gewesen sei. Mit Schreiben vom 09.12.2025 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien XXXX .
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien römisch 40 .
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist
VG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
VG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
Paragraph 12, AlVG gelten Personen als arbeitslos, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit im Kalendermonat die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Geringfügigkeitsgrenze ist Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben, weshalb in dem Fall kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung besteht. Für das Jahr 2025 betrug die Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 monatlich. Den oben getroffenen Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum August 2025 aus seinen geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt von insgesamt € 551,45 erzielt. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Einkommen im August 2025 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, da er aus den drei geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen in der Höhe von € 550 (€ 270 von der XXXX KG, € 130 von der XXXX Betriebsgesellschaft m.b.H. sowie € 150 von XXXX ) erhalten habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Berechnung die Trinkgeldpauschale in Höhe von € 1,45 aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei XXXX unberücksichtigt lässt. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten:Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Einkommen im August 2025 die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten habe, da er aus den drei geringfügigen Beschäftigungen ein Einkommen in der Höhe von € 550 (€ 270 von der römisch 40 KG, € 130 von der römisch 40 Betriebsgesellschaft m.b.H. sowie € 150 von römisch 40 ) erhalten habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Berechnung die Trinkgeldpauschale in Höhe von € 1,45 aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei römisch 40 unberücksichtigt lässt. Dem ist wie folgt entgegenzuhalten:
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Unter Entgelt von Dritten sind unter anderem Trinkgelder, Trinkgeldpauschalen und Ähnliches zu verstehen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des VwGH vom 21.09.2023, Zl. 92/08/0064, zu verweisen, wo wie folgt ausgeführt wird: "Aus dem Zusammenhalt der §§ 44 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und § 49 Abs. 1 ASVG ergibt sich, daß in Fällen, in denen - wie unbestritten im Beschwerdefall - der Dienstnehmer bzw. Lehrling gegen den Dienstgeber bzw. Lehrberechtigten im Zusammenhang mit Trinkgeldern keine Rechtsansprüche, wie z.B. auf (teilweisen) Ersatz entfallender Trinkgelder oder auf garantierte Mindestbeträge an Trinkgeldern, hat (vgl. dazu Tomandl, Arbeitsrecht 2, 53 mit weiteren Literatur- und Judikaturhinweisen), jedenfalls bei Fehlen einer Pauschalierungsverordnung nach § 44 Abs. 3 ASVG (vgl. zur Qualifizierung als Rechtsverordnung das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
VG von 01.08.2025 bis 31.08.2025 erfolgte daher zu Recht.Der Beschwerdeführer hat sohin – unter Berücksichtigung der Trinkgeldpauschale aus dem geringfügigen Dienstverhältnis bei römisch 40 – im Monat August 2025 ein Gesamteinkommen von € 551,45, sohin ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10, erzielt. Er war daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum August 2025 nicht arbeitslos im Sinne von Paragraph 7, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG und gebührte ihm daher von 01.08.2025 bis 31.08.2025 mangels Erfüllung der Voraussetzungen keine Notstandshilfe. Die Einstellung des Leistungsbezuges
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG von 01.08.2025 bis 31.08.2025 erfolgte daher zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Einstellung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W228.2330712.1.00
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