RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW254 2327770-1 Spruch, W 254 2327770 - 1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 08.10.2025 stellte der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) unter Nutzung der Internetseite „www.fragdenstaat.at“ ein Auskunftsbegehren iSd Informationsfreiheitsgesetzes an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in Folge „belangte Behörde“). Zusammengefasst ging es um die Frage, ob eine Weisung bestehe, „arbeitslose erwerbsarbeitslos gemeldete Personen“, die auf eine Arbeitsvermittlung durch das AMS verzichten, als nicht arbeitswillig zu befinden. Für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Verweigerung der Informationserteilung stellte der BF einen Antrag auf Erlassung eines Bescheids.
- Mit Schreiben vom 07.11.2025 wies der BF die belangte Behörde darauf hin, dass sie noch nicht auf das Informationsbegehren geantwortet worden habe und wies auf seinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides hin.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde das Informationsbegehren des BF mit Verweis auf § 9 Abs. 3 IFG ab. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF schon mehrfach mit ähnlichen oder gleich gelagerten Fragen an die belangte Behörde gewandt hätte und ihm diese Fragen bereits mehrfach beantwortet worden wären. Da das IFG dazu diene, Zugang zu bestehenden Informationen zu erhalten und nicht dazu, Diskussionen mit Behörden über deren Arbeitsweise zu führen bzw. sachfremde Zwecke zu verfolgen, sei die Anfrage des BF als mutwillig anzusehen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wies die belangte Behörde das Informationsbegehren des BF mit Verweis auf Paragraph 9, Absatz 3, IFG ab. Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass sich der BF schon mehrfach mit ähnlichen oder gleich gelagerten Fragen an die belangte Behörde gewandt hätte und ihm diese Fragen bereits mehrfach beantwortet worden wären. Da das IFG dazu diene, Zugang zu bestehenden Informationen zu erhalten und nicht dazu, Diskussionen mit Behörden über deren Arbeitsweise zu führen bzw. sachfremde Zwecke zu verfolgen, sei die Anfrage des BF als mutwillig anzusehen.
- Mit Bescheidbeschwerde vom 19.11.2025 wandte sich der BF an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid Willkür ausübe, indem sie das rechtsstaatliche Prinzip verletze. Gleichzeitig beantragte er die Beschwerde mangels Bescheids zurückzuweisen, in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben, oder in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 08.10.2025 stellte der BF unter Nutzung der Internetplattform „www.fragdenstaat.at“ folgendes Auskunftsbegehren, das zusammengefasst die Arbeitsvermittlung durch das AMS zum Inhalt hat und die Frage, ob Weisungen an das AMS mit denkunmöglicher Gesetzesanwendung erteilt werden: „Sehr geehrte Damen und Herren! In Einhaltung des Art. 1 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBI.Nr. 355/1972) hat der österreichische Gesetzgeber penibel darauf geachtet, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf.In Einhaltung des Artikel eins, Absatz 2, Litera c, des Übereinkommens (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik (BGBI.Nr. 355 aus 1972,) hat der österreichische Gesetzgeber penibel darauf geachtet, dass bei der Umsetzung der Beschäftigungspolitik im Hinblick auf die Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf. Im Speziellen drückt sich der Wille des Gesetzgebers, dass bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf, sehr klar in der Formulierung des § 31 Abs. 1 AMSG als Kann-Bestimmung und im § 3 Z 1 AMFG mit der unmissverständlichen Bestimmung der ausdrücklichen Freiwilligkeit aus.Im Speziellen drückt sich der Wille des Gesetzgebers, dass bei der Wahl der Beschäftigung kein Zwang ausgeübt werden darf, sehr klar in der Formulierung des Paragraph 31, Absatz eins, AMSG als Kann-Bestimmung und im Paragraph 3, Ziffer eins, AMFG mit der unmissverständlichen Bestimmung der ausdrücklichen Freiwilligkeit aus. Diese äußerst klare Gesetzeslage wirft im Hinblick auf die (Spruch-) Praxis der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich grundlegende Fragen auf. Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß § 7 Abs. 1 IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt.Daher wird im Zuge eines Informationsbegehrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IFG die Beantwortung nachfolgender Fragen begehrt. Im Hinblick darauf, dass § 3 Z 1 AMFG garantiert, dass ein Arbeitsvermittler frei gewählt werden darf:Im Hinblick darauf, dass Paragraph 3, Ziffer eins, AMFG garantiert, dass ein Arbeitsvermittler frei gewählt werden darf: 1) Gibt es Weisungen (vgl. § 58 AMSG) an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, (iSd § 9 Abs. 1 AIVG) arbeitswillige erwerbsarbeitslos gemeldete Personen, welche auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben), unter denkunmöglicher Anwendung des § 9 Abs. 1 AIVG als nicht arbeitswillig zu befinden?1) Gibt es Weisungen vergleiche Paragraph 58, AMSG) an Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich, (iSd Paragraph 9, Absatz eins, AIVG) arbeitswillige erwerbsarbeitslos gemeldete Personen, welche auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben), unter denkunmöglicher Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins, AIVG als nicht arbeitswillig zu befinden? Falls diese Frage bejaht wird, wird höflichst um Zugang zum Wortlaut aller dieser Weisungen und zu allen Akten bzw. ggf. Aktenbestandteilen, welche im Zusammenhang mit diesen Weisungen stehen, ersucht! 2) Welche Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich haben derartige Weisungen erhalten? Es wird höflichst um Zugang zu einer Liste der betroffenen Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich ersucht! Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per September 2025 sind das laut ams.at 375120 Personen) und ganz besonders diejenigen erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen, welche das gesetzliche Recht (gemäß § 3 Z 1 AMFG) in Anspruch nehmen, auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) zu verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben).Bei den durch die Fragen begehrten Informationen handelt es sich um Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes: Sie betreffen grundsätzlich den Kreis aller Personen, welche bei den jeweiligen regionalen Geschäftsstellen der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich insgesamt als erwerbsarbeitslos gemeldet sind (per September 2025 sind das laut ams.at 375120 Personen) und ganz besonders diejenigen erwerbsarbeitslos gemeldeten Personen, welche das gesetzliche Recht (gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, AMFG) in Anspruch nehmen, auf die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice (UID: ATU38908009) zu verzichten (weil sie dem Service professioneller Arbeitsvermittler den Vorzug geben). Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Verweigerung des Zugangs zu den Informationen, welche mit diesem Begehren erfragt werden sollen, wird an dieser Stelle der Antrag auf Erlassung eines Bescheids gemäß § 11 Abs. 1 IFG gestellt.“gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG gestellt.“ 1.
- Bei der Internetseite „www.fragdenstaat.at“ handelt es sich um eine Dienstleistungs-Website an die an Behörden gerichtete Informationsbegehren gesendet werden können und von dieser an die zuständigen Behörden weitergeleitet werden. Die Antworten der Behörden werden dann an die Einsender weitergeleitet und auf der Website veröffentlicht. 1.
- Die belangte Behörde hat bereits mehrere (An)Fragen/Beschwerden betreffend behauptete „illegale Arbeitsvermittlung“ beantwortet: 1.3.
- Mit Schreiben vom 12.06.2024 zu GZ: 2024-0.429.301 wurde der BF über den gesetzlichen Auftrag an das AMS gemäß § 29 AMSG informiert und dass Arbeitssuchende, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, für eine Vermittlung verfügbar und bereit sein müssen, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen.1.3.
- Mit Schreiben vom 12.06.2024 zu GZ: 2024-0.429.301 wurde der BF über den gesetzlichen Auftrag an das AMS gemäß Paragraph 29, AMSG informiert und dass Arbeitssuchende, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen, für eine Vermittlung verfügbar und bereit sein müssen, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 1.3.2 Mit Schreiben vom 12.08.2024 zu GZ: 2024-0.480.213 wurde ein Informationsbegehren des Vereins „einfach unerhört!“ beantwortet und dahingehend informiert, dass sich die Zulässigkeit der Arbeitsvermittlung von Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen auf § 7 Abs. 1 Z 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 gründet. Personen, die der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen möchten, könnten kein Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe beziehen. Diese Anfrage wurde auf der Website „www.fragdenstaat.at“ unter der Nummer 3148 veröffentlicht.1.3.2 Mit Schreiben vom 12.08.2024 zu GZ: 2024-0.480.213 wurde ein Informationsbegehren des Vereins „einfach unerhört!“ beantwortet und dahingehend informiert, dass sich die Zulässigkeit der Arbeitsvermittlung von Personen, die Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 gründet. Personen, die der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen möchten, könnten kein Arbeitslosengeld oder Notstandhilfe beziehen. Diese Anfrage wurde auf der Website „www.fragdenstaat.at“ unter der Nummer 3148 veröffentlicht. 1.3.
- Mit Schreiben vom 13.11.2024 zu GZ: 2024-0.808.703 wurde der BF darüber informiert, dass hinsichtlich seiner Dienstaufsichtsbeschwerden zu Mitarbeitern des AMS kein strafbares Verhalten festgestellt habe werden können. Gleichzeitig wurde der BF über den gesetzlichen Auftrag des AMS informiert und wurde darauf hingewiesen, dass dem BF diesbezüglich auch entsprechende Vermittlungsvorschläge übermittelt werden können. Zudem wurde, da der BF nach dem Verbleib der Antwort auf das unter Punkt 1.3.
- genannten Informationsbegehren fragte, darauf hingewiesen, dass das Auskunftsbegehren unter Punkt 1.3.
- bereits zu zu GZ: 2024-0.480.213 beantwortet worden sei. 1.
- Der BF lehnt die Arbeitsvermittlung durch das AMS ab. Der BF ist der belangten Behörde aus diversen Anfragen/Beschwerden – insbesondere zur Tätigkeit des AMS – bekannt. Der BF brachte aufgrund von an ihn gerichteten Arbeitsvermittlungsangeboten gegen mehrere Mitarbeiter des AMS Dienstaufsichtsbeschwerden mit der Behauptung ein, dass eine Arbeitsvermittlung seiner Person gesetzwidrig sei. Der BF hat bereits mehrmals Informationen bezüglich der gesetzlichen Grundlagen der Arbeitsvermittlung durch das AMS erhalten. Der BF stellte das Informationsbegehren in dem Bewusstsein der Aussichtslosigkeit bzw. Zwecklosigkeit und aus Freude an der Behelligung der Behörde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt. Diese legte zum einen die Korrespondenz mit dem BF hinsichtlich des vorliegenden Informationsbegehrens vor und zum anderen die jeweiligen näher genannten Aktenauszüge, die im Kern dieselben Informationen betreffend das AMS zum Gegenstand hatten. Die Feststellung zur Internetseite „www.fragdenstaat.at“ basieren auf einer Recherche im Internet. Dass der BF seine Beschwerde über dieses Portal einbrachte, basiert auf dem vorliegenden Informationsbegehren vom 08.10.2025, das offensichtlich von einer E-Mail-Adresse mit der Domain „fragdenstaat.at“ eingebracht wurde. Dass der BF die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehnt ergibt sich aus den zahlreichen von der belangten Behörde vorgelegten Eingaben des BF (wie zB der Dienstaufsichtsbeschwerde) und auch aus dem Informationsbegehren selbst. Dass dem BF die Aussichtslosigkeit bzw. Zwecklosigkeit des Informationsbegehren bewusst ist, ergibt sich – wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat - daraus, dass er bereits mehrere ähnlich lautende Begehren gestellt hat und ihm bereits die gesetzlichen Grundlagen der Tätigkeit des AMS mehrmals zur Kenntnis gebracht wurden. Die Freude an der Behelligung der Behörde ergibt sich aus der Wortwahl des Informationsbegehrens (wie etwa die Unterstellung der bewusst denkunmöglichen Gesetzesanwendung). Bereits die belangte Behörde hat hierzu nachvollziehbar und untadelig ausgeführt (vgl. insbesondere auf Bescheid S. 6), dass die gegenständliche Frage „bereits mehrfach beantwortet“ wurde und die Fragen auf eine Diskussion mit der Behörde über Inhalte und Vorgaben gesetzlicher Vorschriften abzielen. Dass der BF die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehnt ergibt sich aus den zahlreichen von der belangten Behörde vorgelegten Eingaben des BF (wie zB der Dienstaufsichtsbeschwerde) und auch aus dem Informationsbegehren selbst. Dass dem BF die Aussichtslosigkeit bzw. Zwecklosigkeit des Informationsbegehren bewusst ist, ergibt sich – wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat - daraus, dass er bereits mehrere ähnlich lautende Begehren gestellt hat und ihm bereits die gesetzlichen Grundlagen der Tätigkeit des AMS mehrmals zur Kenntnis gebracht wurden. Die Freude an der Behelligung der Behörde ergibt sich aus der Wortwahl des Informationsbegehrens (wie etwa die Unterstellung der bewusst denkunmöglichen Gesetzesanwendung). Bereits die belangte Behörde hat hierzu nachvollziehbar und untadelig ausgeführt vergleiche insbesondere auf Bescheid S. 6), dass die gegenständliche Frage „bereits mehrfach beantwortet“ wurde und die Fragen auf eine Diskussion mit der Behörde über Inhalte und Vorgaben gesetzlicher Vorschriften abzielen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Informationsfreiheitsgesetzes (BGBl. I. Nr. 5/2024):3.
- Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des Informationsfreiheitsgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 5 aus 2024,): §
- Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
- der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, […] § 3
(2)Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.Paragraph 3,
(2)Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört. […] Informationsbegehren; anzuwendendes Recht § 7.Paragraph 7,
(1)Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2)Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht. […] Information § 9.
(1)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9 Punkt (, eins,)Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(2)Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.
(3)Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. […] Rechtsschutz § 11.
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11,
(1)Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(2)Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3)Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. 3.
- Gemäß § 9 Abs 3 IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt und sieht damit eine Ausnahme von der Pflicht zur Informationserteilung bei Missbräuchlichkeit vor.3.
- Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt und sieht damit eine Ausnahme von der Pflicht zur Informationserteilung bei Missbräuchlichkeit vor. Die Erläuterungen zu § 9 Abs. 3 IFG verweisen zur Auslegung des Begriffs der Missbräuchlichkeit auf diverse höchstgerichtliche Entscheidungen zum AuskunftspflichtG (vgl. 2238 der Beilagen XXVII. GP, S. 1 und 10f; vgl diesbezüglich auch Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 Rz 18 (Stand 1.4.2024, rdb.at)).Die Erläuterungen zu Paragraph 9, Absatz 3, IFG verweisen zur Auslegung des Begriffs der Missbräuchlichkeit auf diverse höchstgerichtliche Entscheidungen zum AuskunftspflichtG vergleiche 2238 der Beilagen römisch 27 . GP, S. 1 und 10f; vergleiche diesbezüglich auch Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 9, Rz 18 (Stand 1.4.2024, rdb.at)). Rechtsmissbräuchlichkeit (der Begriff umfasst auch die Mutwilligkeit, vgl. VwGH Ra 2019/04/0120 vom 12.11.2021) wird insbesondere in der Behelligung der Behörde mit einem Informationsbegehren im Bewusstsein der Grund- und Aussichtlosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit des Anbringens gesehen, wobei insbesondere auf die Formulierung des Begehrens und allfällige frühere Begehren Bedacht zu nehmen ist (VwGH Ro 2014/10/0095 vom 20.05.2015). Eine Missbräuchlichkeit muss dabei leicht zu erkennen sein (vgl. Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 9 Rz 18; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 22 (Stand 1.6.2025, rdb.at)).Rechtsmissbräuchlichkeit (der Begriff umfasst auch die Mutwilligkeit, vergleiche VwGH Ra 2019/04/0120 vom 12.11.2021) wird insbesondere in der Behelligung der Behörde mit einem Informationsbegehren im Bewusstsein der Grund- und Aussichtlosigkeit bzw. der Nutz- und Zwecklosigkeit des Anbringens gesehen, wobei insbesondere auf die Formulierung des Begehrens und allfällige frühere Begehren Bedacht zu nehmen ist (VwGH Ro 2014/10/0095 vom 20.05.2015). Eine Missbräuchlichkeit muss dabei leicht zu erkennen sein vergleiche Dworschak in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 9, Rz 18; Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 9, Rz 22 (Stand 1.6.2025, rdb.at)). Der VwGH zählte in seiner Rechtsprechung zur Auskunftspflicht diverse Zwecke auf, die nicht vom Auskunftspflichtgesetz umfasst sind. Dazu zählen unter anderem das Ziel, die Behörde auf verfassungs- oder konventionswidrige Bestimmungen hinzuweisen; die Überprüfung des Wissensstandes oder der Rechtsmeinung der Behörde oder Belehrungen hinsichtlich logischen Denkens (vgl. VwGH 23.03.1999, 97/19/0022). Auch die Einordnung der Formulierung eines Auskunftsverlangens, ob das Finanzamt gewisse Rechtsvorschriften „anerkenne“ als offenbar mutwillig, beanstandete der VwGH nicht (VwGH „002/13/0133 vom 28.06.2006). Der VwGH zählte in seiner Rechtsprechung zur Auskunftspflicht diverse Zwecke auf, die nicht vom Auskunftspflichtgesetz umfasst sind. Dazu zählen unter anderem das Ziel, die Behörde auf verfassungs- oder konventionswidrige Bestimmungen hinzuweisen; die Überprüfung des Wissensstandes oder der Rechtsmeinung der Behörde oder Belehrungen hinsichtlich logischen Denkens vergleiche VwGH 23.03.1999, 97/19/0022). Auch die Einordnung der Formulierung eines Auskunftsverlangens, ob das Finanzamt gewisse Rechtsvorschriften „anerkenne“ als offenbar mutwillig, beanstandete der VwGH nicht (VwGH „002/13/0133 vom 28.06.2006). In seiner Rechtsprechung zum AuskunftspflichtG hielt der VwGH auch fest, dass Mutwilligkeit vorliegt, wenn im Hinblick auf die allgemeine Offenkundigkeit bestimmter Fakten kein Amtsgeheimnis vorliegt und dennoch ein Auskunftsersuchen gestellt wird (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mutwilligkeit ist auch dann anzunehmen, wenn ein Informationsbegehren im Hinblick auf offenkundig bekannte Fakten gerichtet ist, oder ersichtlich ist, dass das Auskunftsbegehren darauf abzielt zu überprüfen, ob die adressierte Behörde bestimmte Rechtsvorschriften anerkennt, während der Auskunftswerbende eine abweichende Rechtsmeinung vertritt (VwGH 13.09.1991, 90/18/0193, VwSlg 8155 F/2006).In seiner Rechtsprechung zum AuskunftspflichtG hielt der VwGH auch fest, dass Mutwilligkeit vorliegt, wenn im Hinblick auf die allgemeine Offenkundigkeit bestimmter Fakten kein Amtsgeheimnis vorliegt und dennoch ein Auskunftsersuchen gestellt wird vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083). Mutwilligkeit ist auch dann anzunehmen, wenn ein Informationsbegehren im Hinblick auf offenkundig bekannte Fakten gerichtet ist, oder ersichtlich ist, dass das Auskunftsbegehren darauf abzielt zu überprüfen, ob die adressierte Behörde bestimmte Rechtsvorschriften anerkennt, während der Auskunftswerbende eine abweichende Rechtsmeinung vertritt (VwGH 13.09.1991, 90/18/0193, VwSlg 8155 F/2006). 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Der BF stellte – wie bereits festgestellt wurde - ein Informationsbegehren an die belangte Behörde in Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung durch das AMS. Konkret wollte er wissen, ob eine Weisung der belangten Behörde an „Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich“ dahingehend bestehe, Personen, die auf eine Arbeitsvermittlung durch das AMS verzichten, unter „denkunmöglicher Anwendung“ des § 9 Abs. 1 AlVG als nicht arbeitswillig zu befinden. Sollte dies bejaht werden, beantragte der BF die Übermittlung dieser Weisungen und sämtlicher Akten bzw. Aktenbestandteile, die in Zusammenhang mit dieser Weisung stehen. Darüber hinaus wollte der BF wissen, welche „Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich“ derartige Weisungen erhalten haben.Der BF stellte – wie bereits festgestellt wurde - ein Informationsbegehren an die belangte Behörde in Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung durch das AMS. Konkret wollte er wissen, ob eine Weisung der belangten Behörde an „Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich“ dahingehend bestehe, Personen, die auf eine Arbeitsvermittlung durch das AMS verzichten, unter „denkunmöglicher Anwendung“ des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG als nicht arbeitswillig zu befinden. Sollte dies bejaht werden, beantragte der BF die Übermittlung dieser Weisungen und sämtlicher Akten bzw. Aktenbestandteile, die in Zusammenhang mit dieser Weisung stehen. Darüber hinaus wollte der BF wissen, welche „Organe der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice Österreich“ derartige Weisungen erhalten haben. Der belangten Behörde ist in ihrer Beurteilung dahingehend, dass das Informationsbegehren missbräuchlich gestellt wurde zuzustimmen: Zum einen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF schon mehrfach in Kontakt mit der belangten Behörde bzw. dem AMS stand, um (An)Fragen hinsichtlich des Arbeitsmarktservicegesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes iZm mit der Arbeitsvermittlung durch das AMS zu stellen und wurden ihm dazu bereits mehrfach Informationen erteilt. Offenkundiger Hintergrund ist, dass der BF die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehnt (vgl. unter Feststellungen). Trotz bereits erteilter Informationen zu diesem Thema hat der BF diverse Dienstaufsichtsbeschwerden gegen verschiedene Mitarbeiter des AMS eingebracht, weil diese ihm Arbeitsstellen vermittelten. Aus der Häufigkeit der Anfragen/Beschwerden mit demselben Inhalt ergibt sich bereits eine Missbrauchsabsicht des BF, die Behörde abermals mit demselben Anliegen in Form eines Informationsbegehrens zu behelligen, obwohl die Aussichtslosigkeit bzw. Zwecklosigkeit augenscheinlich ist.Zum einen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der BF schon mehrfach in Kontakt mit der belangten Behörde bzw. dem AMS stand, um (An)Fragen hinsichtlich des Arbeitsmarktservicegesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes iZm mit der Arbeitsvermittlung durch das AMS zu stellen und wurden ihm dazu bereits mehrfach Informationen erteilt. Offenkundiger Hintergrund ist, dass der BF die Arbeitsvermittlung durch das AMS ablehnt vergleiche unter Feststellungen). Trotz bereits erteilter Informationen zu diesem Thema hat der BF diverse Dienstaufsichtsbeschwerden gegen verschiedene Mitarbeiter des AMS eingebracht, weil diese ihm Arbeitsstellen vermittelten. Aus der Häufigkeit der Anfragen/Beschwerden mit demselben Inhalt ergibt sich bereits eine Missbrauchsabsicht des BF, die Behörde abermals mit demselben Anliegen in Form eines Informationsbegehrens zu behelligen, obwohl die Aussichtslosigkeit bzw. Zwecklosigkeit augenscheinlich ist. Zum anderen ist auch die Art der Einbringung und die Formulierung der Beschwerde zu berücksichtigen. Der BF stellte sein Informationsbegehren nicht persönlich, sondern über eine Website, die diesen Schritt übernimmt und allfällige Antworten der Behörden veröffentlicht. Insofern scheint das Begehren auch von der Idee einer öffentlichkeitswirksamen Auseinandersetzung getragen. Hinsichtlich der Formulierung ist darauf hinzuweisen, dass bereits diese eine vorgefasste, abfällige Meinung des BF der Behörde bzw. dem AMS gegenüber vermuten lässt und damit die Missbräuchlichkeit weiter indiziert wird. So stellt der BF die Frage, ob eine Weisung unter „denkunmöglicher Anwendung“ des § 9 Abs. 1 AlVG ergangen ist. Damit wird offenkundig, dass der BF mit der Arbeitsweise der belangten Behörde bzw. des AMS nicht einverstanden ist, bzw. unterstellt ihr verfassungswidriges Verhalten und sucht nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Auseinandersetzung mit der Behörde, von der sich der BF offenbar eine (nochmalige) Erklärung ihrer Arbeitsweise erwartet. Hinsichtlich der Formulierung ist darauf hinzuweisen, dass bereits diese eine vorgefasste, abfällige Meinung des BF der Behörde bzw. dem AMS gegenüber vermuten lässt und damit die Missbräuchlichkeit weiter indiziert wird. So stellt der BF die Frage, ob eine Weisung unter „denkunmöglicher Anwendung“ des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ergangen ist. Damit wird offenkundig, dass der BF mit der Arbeitsweise der belangten Behörde bzw. des AMS nicht einverstanden ist, bzw. unterstellt ihr verfassungswidriges Verhalten und sucht nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Auseinandersetzung mit der Behörde, von der sich der BF offenbar eine (nochmalige) Erklärung ihrer Arbeitsweise erwartet. Schließlich ist das Ausmaß der begehrten Informationen zu berücksichtigen. Neben der Information, ob überhaupt eine Weisung bestehe, beantragte der BF Einsicht in jegliche Akten, die in Zusammenhang mit dieser Weisung stehen. Selbst unter der Annahme des Bestehens einer rechtmäßigen Weisung, würde das IFG nicht den Zugang zu sämtlichen Akten, die in Zusammenhang mit einer Weisung stehen, eröffnen. Nicht zuletzt ist auch die Beschwerde an sich zu beachten. Der BF erstattet keinerlei Vorbringen dahingehend, warum die Verweigerung der Informationserteilung unzulässig sein soll bzw. wieso keine Missbräuchlichkeit iSd. § 9 Abs. 3 IFG vorliegen sollte. Es wird lediglich zusammenhanglos auf § 42 VwGG, der Erkenntnisse des VwGH zum Gegenstand hat, und auf eine Entscheidung des VfGH aus 1952 (VfSlg 2455), die eine Gesamtänderung der Bundesverfassung behandelt, verwiesen. Er tritt den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen. Nicht zuletzt ist auch die Beschwerde an sich zu beachten. Der BF erstattet keinerlei Vorbringen dahingehend, warum die Verweigerung der Informationserteilung unzulässig sein soll bzw. wieso keine Missbräuchlichkeit iSd. Paragraph 9, Absatz 3, IFG vorliegen sollte. Es wird lediglich zusammenhanglos auf Paragraph 42, VwGG, der Erkenntnisse des VwGH zum Gegenstand hat, und auf eine Entscheidung des VfGH aus 1952 (VfSlg 2455), die eine Gesamtänderung der Bundesverfassung behandelt, verwiesen. Er tritt den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen. Insgesamt ist der Behörde daher zuzustimmen, wenn sie das Informationsbegehren des BF als rechtsmissbräuchlich einordnet und das Begehren abweist. Es geht dem BF augenscheinlich um eine Behelligung der belangten Behörde, um sachfremde Motive (keine Vermittlungsangebote des AMS zu erhalten) zu verfolgen, im Bewusstsein der Zwecklosigkeit, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde zu bestätigen war und die Beschwerde abgewiesen wurde. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderlich gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderlich gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im Zusammenhang mit der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Informationsbegehrens auf die Rechtsprechung des VwGH zum AuskunftspflichtG stützen, auf die sich die Erläuterungen zum IFG ausdrücklich beziehen und war die Revision daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W254.2327770.1.00