RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW263 2321442-1 Spruch, W263 2321442-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 25.08.2025 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) Folgendes aus: „Gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. 560/1978 idgF, in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955 idgF, wird über Ihren Antrag vom 07.06.2025 wie folgt entschieden:„Gemäß Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt 560 aus 1978, idgF, in Verbindung mit Paragraph 410, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, idgF, wird über Ihren Antrag vom 07.06.2025 wie folgt entschieden: Ihre endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung werden wie folgt festgestellt: Beitragsgrundlage KV 2021: Euro 854,29 monatlich Beitragsgrundlage PV 2021: Euro 854,29 monatlich Angewendete Gesetzesbestimmungen: §§ 25 Abs. 1, 2 und 4; 25a; 35 GSVG in der jeweils geltenden Fassung.Paragraphen 25, Absatz eins, 2 und 4; 25a; 35 GSVG in der jeweils geltenden Fassung. BEGRÜNDUNG I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Frau XXXX , unterlag als Inhaberin der Gewerbeberechtigungen lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste“ (aufrechte Gewerbeberechtigung vom 05.02.2015 bis 24.05.2022) und lautend auf „Filmproduktion“ (aufrechte Gewerbeberechtigung vom 01.05.2020 bis 24.05.2022) im maßgebenden Kalenderjahr 2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Frau römisch 40 , unterlag als Inhaberin der Gewerbeberechtigungen lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart Beherbergung von Gästen, wenn nicht mehr als zehn Fremdbetten bereitgestellt werden, und Verabreichung des Frühstücks und von kleinen Imbissen und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen sowie von gebrannten geistigen Getränken als Beigabe zu diesen Getränken an die Gäste“ (aufrechte Gewerbeberechtigung vom 05.02.2015 bis 24.05.2022) und lautend auf „Filmproduktion“ (aufrechte Gewerbeberechtigung vom 01.05.2020 bis 24.05.2022) im maßgebenden Kalenderjahr 2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Überdies war sie im Jahr 2021 bis 30.04.2021 als geschäftsführende Alleingesellschafterin der kammerzugehörigen „ XXXX “ gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert.Überdies war sie im Jahr 2021 bis 30.04.2021 als geschäftsführende Alleingesellschafterin der kammerzugehörigen „ römisch 40 “ gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Bereits in den Jahren zuvor, durchgehend seit 01.07.2013, wurde sie aufgrund auch anderer Gewerbeberechtigungen („Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fetten“ aufrecht vom 14.12.2011 bis 4.2.2015, wobei ein Nichtbetrieb vom 14.12.2011 bis 31.1.2012 gemeldet war, und „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ – aufrecht vom 22.2.2016 bis 2.5.2017) in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG einbezogen, so auch in dem dem Kalenderjahr 2021 drittvorangegangenen Kalenderjahr 2018.Bereits in den Jahren zuvor, durchgehend seit 01.07.2013, wurde sie aufgrund auch anderer Gewerbeberechtigungen („Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fetten“ aufrecht vom 14.12.2011 bis 4.2.2015, wobei ein Nichtbetrieb vom 14.12.2011 bis 31.1.2012 gemeldet war, und „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ – aufrecht vom 22.2.2016 bis 2.5.2017) in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG einbezogen, so auch in dem dem Kalenderjahr 2021 drittvorangegangenen Kalenderjahr
- Seit dem Veranlagungsjahr 2012 wurden der SVS durchgehend die maßgebenden Einkünfte aus den Einkommensteuerbescheiden mitgeteilt. Aufgrund der übermittelten Daten der Abgabenbehörde ergeben sich ● für das Veranlagungsjahr 2018 sowohl aus dem Einkommensteuerbescheid vom 19.08.2020, der SVS übermittelt am 16.10.2020, als auch aus dem Einkommensteuerbescheid vom 13.04.2022, der SVS übermittelt am 10.06.2022, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 9.813,60 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 11.974,84, ● für das Veranlagungsjahr 2021 aus dem Einkommensteuerbescheid vom 20.12.2022, der SVS übermittelt am 15.02.2023, Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 1.262,03 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 1.913,
- Nachdem die vorläufigen Beiträge für das Jahr 2018 im Jahr 2018 zunächst abstellend auf die vorläufige Beitragsgrundlage von Euro 833,36 vierteljährlich im Jahr 2018 vorgeschrieben wurden, wurde nach Einlangen des Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2018 mit 16.10.2020 die endgültige Beitragsgrundlage für 2018 mit Euro 2.558,03 sowohl in Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung ermittelt und unter Berücksichtigung der bereits bezahlten vorläufigen Beiträge die endgültigen Beiträge im Rahmen der vier Quartalsvorschreibungen des Jahres 2021 wie folgt vorgeschrieben: ● Vorschreibung
- Quartal 2021 vom 23.01.2021 Berichtigung 1.1.2018 bis 31.12.2018
- Teilbetrag PV Euro 957,24 KV Euro 395,88 KV-Familienversicherungsbeitrag Euro 329,90 ● Vorschreibung
- Quartal 2021 vom 24.04.2021 Berichtigung 1.1.2018 bis 31.12.2018
- Teilbetrag PV Euro 957,24 KV Euro 395,88 KV-Familienversicherungsbeitrag Euro 329,90 ● Vorschreibung
- Quartal 2021 vom 24.07.2021 Berichtigung 1.1.2018 bis 31.12.2018
- Teilbetrag PV Euro 957,24 KV Euro 395,88 KV-Familienversicherungsbeitrag Euro 329,90 ● Vorschreibung
- Quartal 2021 vom 24.10.2021 Berichtigung 1.1.2018 bis 31.12.2018
- Teilbetrag PV Euro 957,12 KV Euro 395,64 KV-Familienversicherungsbeitrag Euro 329,70 Abstellend auf die im Einkommensteuerbescheid 2018 ausgewiesenen maßgebenden Einkünfte wurde für das Kalenderjahr 2021 eine vorläufige monatliche Beitragsgrundlage in der Höhe von Euro 2.778,02 ermittelt und wurden diese vorläufigen Beiträge im Jahr 2021 wie folgt vorgeschrieben: ● Vorschreibung
- Quartal 2021 vom 23.01.2021 UV-Beitrag 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 31,26 PV-Beitrag 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 1.541,79 KV-Beitrag 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 566,73 KV-Familienversicherungsbeitrag 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 1.275,12 SeVO-Beitrag 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 127,50 Infolge eines Antrages der Frau XXXX vom 08.02.2021 auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2021 auf die Mindestbeitragsgrundlage wurden die vorläufigen monatlichen Beiträge für 2021 abstellend auf eine Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von Euro 574,36 in der Pensionsversicherung und Euro 475,86 in der Krankenversicherung wie folgt vorgeschrieben:Infolge eines Antrages der Frau römisch 40 vom 08.02.2021 auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage 2021 auf die Mindestbeitragsgrundlage wurden die vorläufigen monatlichen Beiträge für 2021 abstellend auf eine Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von Euro 574,36 in der Pensionsversicherung und Euro 475,86 in der Krankenversicherung wie folgt vorgeschrieben: ● Vorschreibung
- Quartal 2021 vom 24.04.2021 PV-Beitrag (Gutschrift) für 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 1.223,01 KV-Beitrag (Gutschrift) für 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 469,65 KV-Familienversicherungsbeitrag (Gutschrift) für 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 1.056,72 SeVO-Beitrag (Gutschrift) 1.1.2021 bis 31.3.2021 Euro 105,66 (somit Gutschrift aus dem
- Quartal, in dem noch von einer vorläufigen Beitragsgrundlage von Euro 2.778,02 ausgegangen worden war) UV-Beitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 31,26 PV-Beitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 318,78 KV-Beitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 97,08 KV-Familienversicherungsbeitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 218,40 SeVO-Beitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 21,84 ● Vorschreibung
- Quartal 2021 vom 24.07.2021 UV-Beitrag 1.7.2021 bis 30.9.2021 Euro 31,26 PV-Beitrag 1.7.2021 bis 30.9.2021 Euro 318,78 KV-Beitrag 1.7.2021 bis 30.9.2021 Euro 97,08 SeVO-Beitrag 1.4.2021 bis 30.6.2021 Euro 21,48 KV-Familienversicherungsbeitrag (Gutschrift) 1.6.2021 bis 30.6.2021 Euro 72,80 (Gutschrift, da mit Schreiben vom 05.05.2021 und 1.6.2021 der Austritt aus der Familienversicherung erklärt wurde) ● Vorschreibung
- Quartal 2021 vom 23.10.2021 UV-Beitrag 1.10.2021 bis 31.12.2021 Euro 31,26 PV-Beitrag 1.10.2021 bis 31.12.2021 Euro 318,78 KV-Beitrag 1.10.2021 bis 31.12.2021 Euro 97,08 SeVO-Beitrag 1.10.2021 bis 31.12.2021 Euro 21,84 Demnach errechnen sich im Beitragsjahr 2021 vorgeschriebene Beiträge ● für das Kalenderjahr 2018 (Differenz endgültige Beiträge zu den bereits 2018 vorgeschriebenen vorläufigen Beiträgen) in der Pensionsversicherung von Euro 3.828,84 in der Krankenversicherung von Euro 1.583,28 ● für das Kalenderjahr 2021 (vorläufige Beiträge) in der Pensionsversicherung von Euro 1.275,12 in der Krankenversicherung von Euro 388,32 Eine Vorschreibung der sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 ergebenden Nachbelastung in der Höhe von Euro 6.731,52 erfolgte nicht bereits im Jahr
- Es erging am 24.10.2020 lediglich eine Information, in der explizit dargelegt wurde, dass der sich aus dem Einkommensteuerbescheid 2018 ergebende Nachbelastungsbetrag bei weiterhin aufrechter Versicherung ab 2021 in Teilbeträgen gemeinsam mit den laufenden Beiträgen ab 2021 vorgeschrieben wird. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt; was die behördlichen und finanzamtlichen Mitteilungen anlangt, aus unbedenklichen Urkunden, deren Inhalt von der Versicherten auch nicht bestritten wurde. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die jeweiligen Kalenderjahre auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Geschäftsführer bestellenden Gesellschafter mit beschränkter Haftung. Beitragsgrundlage ist gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG der so ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die jeweiligen Kalenderjahre auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes
- Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte aus der Beteiligung an einem Geschäftsführer bestellenden Gesellschafter mit beschränkter Haftung. Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG der so ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten. Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist gemäß § 25 Abs. 3 GSVG die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist gemäß Paragraph 25, Absatz 3, GSVG die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage tritt gemäß § 25 Abs. 6 GSVG die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen.An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage tritt gemäß Paragraph 25, Absatz 6, GSVG die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen. Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG (also wenn eine Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr bestanden hat) die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlage, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden.Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (also wenn eine Pflichtversicherung im drittvorangegangenen Kalenderjahr bestanden hat) die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlage, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß § 25a Abs. 5 Satz 1 GSVG auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Gemäß § 25a Abs. 5 Satz 3 GSVG darf die herabgesetzte Beitragsgrundlage die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 (diese beträgt im Jahr 2021 in der Krankenversicherung Euro 475,86 und für Kammermitglieder in der Pensionsversicherung Euro 574,36) nicht unterschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Satz 1 GSVG auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, Satz 3 GSVG darf die herabgesetzte Beitragsgrundlage die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, (diese beträgt im Jahr 2021 in der Krankenversicherung Euro 475,86 und für Kammermitglieder in der Pensionsversicherung Euro 574,36) nicht unterschreiten. § 35 Abs. 2 GSVG determiniert, dass bei gemeinsamer Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalenderquartals diese Beiträge mit Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig werden.Paragraph 35, Absatz 2, GSVG determiniert, dass bei gemeinsamer Vorschreibung der Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalenderquartals diese Beiträge mit Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig werden. Wenn die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person ergibt, so ist gemäß § 35 Abs. 3 erster Satz GSVG diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres abzustatten.Wenn die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person ergibt, so ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, erster Satz GSVG diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres abzustatten. Unter Heranziehung der im Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 1.262,03 und Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 1.913,85 ist unter Hinzurechnung der im Beitragsjahr 2021 vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, nämlich für das Beitragsjahr 2021 vorgeschriebenen vorläufigen Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von insgesamt Euro 1.663,44 (gemäß § 35 Abs. 2 für ein Kalendervierteljahr gemeinsam vorgeschrieben) und infolge des am 19.08.2020 ergangenen Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2018 für das Beitragsjahr 2018 (gemäß § 35 Abs. 3 in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres abzustattenden) vorgeschriebenen Nachbelastung aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage von insgesamt Euro 5.412,12, bei einer gesamten Pflichtversicherung für das gesamte Kalenderjahr 2021 bestehenden Pflichtversicherung die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2021 in der KV und PV mit Euro 854,29 festzustellen.”Unter Heranziehung der im Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2021 ausgewiesenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 1.262,03 und Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von Euro 1.913,85 ist unter Hinzurechnung der im Beitragsjahr 2021 vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, nämlich für das Beitragsjahr 2021 vorgeschriebenen vorläufigen Beiträge auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage in der Höhe von insgesamt Euro 1.663,44 (gemäß Paragraph 35, Absatz 2, für ein Kalendervierteljahr gemeinsam vorgeschrieben) und infolge des am 19.08.2020 ergangenen Einkommensteuerbescheides für das Veranlagungsjahr 2018 für das Beitragsjahr 2018 (gemäß Paragraph 35, Absatz 3, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres abzustattenden) vorgeschriebenen Nachbelastung aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage von insgesamt Euro 5.412,12, bei einer gesamten Pflichtversicherung für das gesamte Kalenderjahr 2021 bestehenden Pflichtversicherung die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2021 in der KV und PV mit Euro 854,29 festzustellen.”
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die (fristgerecht) erhobene Beschwerde vom 09.09.2025, in der die Beschwerdeführerin auszugsweise wie folgt ausführt: „[…] Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 25.08.2025, zugestellt am 04.09.2025, wurde für das Beitragsjahr 2021 eine Beitragsgrundlage in Höhe von Euro 10.251,48 jährlich (monatlich 854,29 Euro) sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pensionsversicherung festgesetzt. Dem Bescheid liegt nach dessen Begründung die Einkommensteuerveranlagung 2021 vom
- Dezember 2022 zugrunde, die der SVS am
- Februar 2023 übermittelt wurde. Aus dieser Einkommensteuerveranlagung ergeben sich jedoch lediglich folgende Einkünfte: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 1.262,03 Euro, Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 1.913,85 Euro. Die maßgebliche Summe der Einkünfte für das Jahr 2021 beträgt somit 3.175,88 Euro. Dies entspricht auch der tatsächlichen wirtschaftlichen Realität. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Begründung, wie aus der erklärten und nachgewiesenen Einkunftssumme von 3.175,88 Euro eine Beitragsgrundlage von 10.251,48 Euro ermittelt wurde. Vielmehr finden sich im Bescheid zahlreiche Ausführungen zu Beitragsgrundlagen vergangener Jahre (bis 2018) sowie zu vorläufigen Vorschreibungen für
- Eine schlüssige Herleitung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 fehlt jedoch gänzlich. Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Berechnung oder Begründung, wie die Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 ermittelt wurde. Damit fehlt es an einer gesetzlich gebotenen Darlegung gemäß § 58 Abs. 2 AVG. Ein Bescheid ohne ausreichende Begründung ist inhaltlich nicht überprüfbar und daher rechtswidrig. Aufgrund des gänzlichen Fehlens einer schlüssigen Berechnungsgrundlage ist der Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Berechnung oder Begründung, wie die Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 ermittelt wurde. Damit fehlt es an einer gesetzlich gebotenen Darlegung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG. Ein Bescheid ohne ausreichende Begründung ist inhaltlich nicht überprüfbar und daher rechtswidrig. Aufgrund des gänzlichen Fehlens einer schlüssigen Berechnungsgrundlage ist der Bescheid als rechtswidrig aufzuheben. Ich habe für das Jahr 2021 insgesamt 3.459,46 Euro gezahlt. 4 vierteljährliche Vorauszahlungen im Jahr 2021, Informationsschreiben zum endgültigen Betrag, 1 Zahlung im Jahr
- Bestätigt durch SVS-Kontoauszüge und weitere Dokumente – der Berechnung beigefügt. Diese Zahlungen erfolgten daher ohne Rechtsgrundlage für die Beitragszahlung und stellen einen finanziellen Schaden dar, der durch die Einreichung einer Beschwerde gegen den Bescheid behoben werden muss. Begründung: Verletzung der Begründungspflicht gemäß § 58 AVGVerletzung der Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, AVG Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Darstellung, wie die Beitragsgrundlage ermittelt wurde. Es fehlen sowohl die konkreten Berechnungsgrundlagen als auch die rechtlichen Verweise, auf die sich die belangte Behörde stützt. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG hat ein Bescheid die maßgeblichen Tatsachen sowie die rechtlichen Erwägungen, auf die er sich stützt, anzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung wurde von der SVS nicht eingehalten. Der Bescheid ist daher gänzlich nicht begründet und somit rechtswidrig.Der angefochtene Bescheid enthält keinerlei nachvollziehbare Darstellung, wie die Beitragsgrundlage ermittelt wurde. Es fehlen sowohl die konkreten Berechnungsgrundlagen als auch die rechtlichen Verweise, auf die sich die belangte Behörde stützt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG hat ein Bescheid die maßgeblichen Tatsachen sowie die rechtlichen Erwägungen, auf die er sich stützt, anzuführen. Diese gesetzliche Verpflichtung wurde von der SVS nicht eingehalten. Der Bescheid ist daher gänzlich nicht begründet und somit rechtswidrig. Verletzung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVGVerletzung des Parteiengehörs gemäß Paragraph 37, AVG Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Berechnungsgrundlagen einzusehen oder dazu Stellung zu nehmen. Damit wurde ihr das gesetzlich verankerte Recht auf Parteiengehör nach § 37 AVG verwehrt. Ein solches Vorgehen verletzt die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin und macht den Bescheid ebenfalls rechtswidrig.Die Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Berechnungsgrundlagen einzusehen oder dazu Stellung zu nehmen. Damit wurde ihr das gesetzlich verankerte Recht auf Parteiengehör nach Paragraph 37, AVG verwehrt. Ein solches Vorgehen verletzt die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin und macht den Bescheid ebenfalls rechtswidrig. Rechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibung Mangels nachvollziehbarer Begründung und fehlender Offenlegung der Berechnungsgrundlagen ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsbasis die SVS die Nachbemessung der Beitragsgrundlage vorgenommen hat. Der Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig. Ohne klare Rechtsgrundlage durfte keine Vorschreibung erfolgen. […]” Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass das Parteiengehör und die Begründungspflicht verletzt worden seien und wurden höchstgerichtliche Judikate angeführt. Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und ausschließlich aufgrund der schriftlichen Unterlagen zu entscheiden.Weiters beantragte die Beschwerdeführerin, gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und ausschließlich aufgrund der schriftlichen Unterlagen zu entscheiden. Der Beschwerde wurden neben dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2025, der Einkommensteuerbescheid 2021, eine Tabelle zur Berechnung des Gesamtzahlungsbetrags für 2021 samt Erklärungen zum Kontoauszug vom
- Jänner 2021, Erklärungen zum Kontoauszug vom
- April 2021, Erklärungen zum Kontoauszug vom
- Juli 2021, Erklärungen zum Kontoauszug vom
- Oktober 2021, eine Information über die endgültige Bemessung 2021, Erklärungen zum Kontoauszug vom
- Jänner 2024, eine Zahlungsbestätigung 2021 vom 04.01.2022 – Einzelsummen, eine Zahlungsbestätigung 2024 vom 02.01.2025 – Einzelsummen und eine Übersicht über den Zinsenlauf 2021 angeschlossen.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.10.2025 unter Anschluss des verwaltungsbehördlichen Aktes zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der dargelegte Verfahrensgang wird zum Sachverhalt erhoben.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der soweit unbedenklichen Aktenlage. In einem anderen Verfahren (zur Zl. XXXX ) legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Namensänderungsurkunde samt deutscher Übersetzung in Kopie vor. Die Beschwerde richtet sich primär gegen die behauptete fehlende bzw. unzureichende Begründung und Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 durch die SVS.Der Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der soweit unbedenklichen Aktenlage. In einem anderen Verfahren (zur Zl. römisch 40 ) legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Namensänderungsurkunde samt deutscher Übersetzung in Kopie vor. Die Beschwerde richtet sich primär gegen die behauptete fehlende bzw. unzureichende Begründung und Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlage 2021 durch die SVS.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmungen des GSVG lauten auszugsweise samt Überschriften: „Beitragsgrundlage § 25
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
(1)Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(2)Beitragsgrundlage ist der gemäß Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
- zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
- vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3)Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4)Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(4)Die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). (Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Absatz 4 a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(5)Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag.
(6)Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(6a)Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (Paragraph 108 c, ASVG) zu erfolgen hat.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(7)Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 25 a,, die gemäß Absatz 6, zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Absatz 2, (Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben.)
(9)Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(9)Beitragsgrundlage für die gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß Paragraph 44, Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10)Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind. Vorläufige Beitragsgrundlage § 25a.
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,Paragraph 25 a,
(1)Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4,,
- wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs.
- Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.
- wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 4, Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sowie nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, so ist Paragraph 359, Absatz 3 a, anzuwenden.
- in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
- in allen anderen Fällen die Summe der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (Paragraph 47,) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Paragraph 25, Absatz 10,) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß Paragraph 25, Absatz 6, erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen. Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in Paragraph 25, Absatz 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,)
(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.
(3)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, gleichzuhalten.
(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(4)Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 gilt der Betrag nach Paragraph 25, Absatz 4, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. Paragraph 25, Absatz 6, ist nicht anzuwenden.
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.
(5)Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den Paragraphen 25, Absatz 4 und 359 Absatz 3 a, nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 48, nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert. […] Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen § 35
(1)[…]Paragraph 35,
(1)[…]
(2)Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. […]
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(3)Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. […]” 3.3. Vorgebracht wurde in der Beschwerde auf das Wesentlichste zusammengefasst, dass der angefochtene Bescheid keinerlei nachvollziehbare Berechnung oder Begründung enthalte, wie die Beitragsgrundlage für das Jahr 2021 berechnet worden sei. Damit vermochte die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Bescheides aus nachfolgenden Erwägungen nicht darzutun: 3.4. Der Bescheid enthält die maßgeblichen Informationen (Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid, im Beitragsjahr vorgeschriebene Beiträge, Nachbelastung aus Vorjahren), rechtliche Ausführungen und – rechnerisch rekonstruierbar – die Berechnung, wie man auf die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2021 kommt. Im Spruch des Bescheides wird die endgültige monatliche Beitragsgrundlage 2021 sowohl für die Krankenversicherung als auch für die Pensionsversicherung mit EUR 854,29 monatlich festgestellt. In der Begründung nennt der Bescheid dazu folgende Daten:
- a)Einkünfte 2021 laut Einkommensteuerbescheid Der Bescheid führt aus, dass für das Veranlagungsjahr 2021 aus dem Einkommensteuerbescheid folgende Einkünfte vorliegen: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: EUR 1.262,03 Einkünfte aus Gewerbebetrieb: EUR 1.913,85 Das sind zusammen EUR 3.175,88. Die Höhe der Einkünfte 2021 war auch nicht strittig.
- b)Im Beitragsjahr 2021 vorgeschriebene Beiträge (Mindestbeitragsgrundlage) Weiters wurde ausgeführt, dass nach einem Herabsetzungsantrag der Beschwerdeführerin die vorläufigen Beiträge 2021 auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben wurden. Die im Jahr 2021 vorgeschriebenen vorläufigen Beiträge werden im Bescheid dargestellt, zusammengefasst und ergeben für das Jahr 2021 insgesamt EUR 1.275,12 in der Pensionsversicherung und EUR 388,32 in der Krankenversicherung, somit insgesamt EUR 1.663,44.
- c)Nachbelastung aus der endgültigen Feststellung 2018, die 2021 vorgeschrieben wurde Aufgrund der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage 2018 ist eine Nachbelastung entstanden und wurde diese im Beitragsjahr 2021 im Rahmen der Quartalsvorschreibung vorgeschrieben. Dies wird im Bescheid detailliert dargestellt und beträgt die Nachbelastung gesamt: EUR 5.412,12. Aus der rechtlichen Begründung des Bescheides ergibt sich auch, warum genau diese Beträge in die Beitragsgrundlage „hineingerechnet“ werden. § 25 GSVG regelt die Ermittlung der Beitragsgrundlage aus den Einkünften und ausdrücklich wird festgelegt, dass zur Beitragsgrundlage (im Rahmen der gesetzlichen Regelung) auch im Beitragsjahr vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge hinzukommen (vgl. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG). Aus der rechtlichen Begründung des Bescheides ergibt sich auch, warum genau diese Beträge in die Beitragsgrundlage „hineingerechnet“ werden. Paragraph 25, GSVG regelt die Ermittlung der Beitragsgrundlage aus den Einkünften und ausdrücklich wird festgelegt, dass zur Beitragsgrundlage (im Rahmen der gesetzlichen Regelung) auch im Beitragsjahr vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge hinzukommen vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG). Der Bescheid begründet, warum nicht nur die Einkünfte 2021, sondern auch die im Beitragsjahr 2021 vorgeschriebenen Beiträge (inkl. „mitlaufender“ Nachbelastung) in die rechnerische Größe einfließen. Zur vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs sei der Vollständigkeit halber auch auf die im Akt befindliche Vorkorrespondenz (das Schreiben der SVS vom 22.04.2023, das daraufhin übermittelte Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28.05.2023 samt Beilagen, das Antwortschreiben der SVS vom 02.06.2025, der darauf bezugnehmende Bescheidantrag vom 05.06.2025, das Parteiengehör vom 03.07.2025 und die Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.07.2025 sowie die dazu übermittelten Unterlagen) verwiesen. Aus der Information der SVS vom 24.10.2020 ergibt sich, dass die Nachbelastung betreffend das Jahr 2018 in Teilbeträgen gemeinsam mit den laufenden Beträgen 2021 vorgeschrieben werden wird. 3.5. Der Bescheid enthält die notwendigen Zahlen, sodass die Berechnung nachvollzogen werden kann: Einkünfte 2021 gesamt: 1.262,03 + 1.913,85 = 3.175,88 Im Beitragsjahr 2021 vorgeschriebene Beiträge (vorläufig, Mindestbeitragsgrundlage) gesamt: 1.275,12 + 388,32 = 1.663,44 Im Beitragsjahr 2021 vorgeschriebene Nachbelastung aus 2018: 5.412,12 Summe der berücksichtigten Beträge: 3.175,88 + 1.663,44 + 5.412,12 = 10.251,44 Monatliche Beitragsgrundlage (12 Monate): 10.251,44 / 12 = (gerundet) 854,29 Dieser Wert entspricht der im Spruch genannten endgültigen monatliche Beitragsgrundlage 2021. Kleine Rundungsdifferenzen sind durch Rundungslogik („auf Cent zu runden“) zu erklären. 3.6. Insgesamt enthält der angefochtene Bescheid die maßgeblichen Daten, die rechtlichen Grundlagen (vgl. §§ 25, 25a, 35 GSVG) und lässt die monatliche Beitragsgrundlage rechnerisch nachvollziehen; auch sonst ist nichts hervorgekommen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.3.6. Insgesamt enthält der angefochtene Bescheid die maßgeblichen Daten, die rechtlichen Grundlagen vergleiche Paragraphen 25, 25 a, 35, GSVG) und lässt die monatliche Beitragsgrundlage rechnerisch nachvollziehen; auch sonst ist nichts hervorgekommen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht (soweit wie hier durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist) ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht (soweit wie hier durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist) ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt darüber hinaus bereits aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten strittig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als ergänzungsbedürftig. Es wurden auch keine (komplexeren) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Das Gericht geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133).Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt darüber hinaus bereits aufgrund der Aktenlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten strittig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als ergänzungsbedürftig. Es wurden auch keine (komplexeren) Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben. Das Gericht geht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W263.2321442.1.00