Obsah (17)
Art. 133§ 3§ 7§ 8§ 57§ 23§ 55§ 10§ 52§ 46Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28§ 11§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW272 2310029-1 Spruch, W272 2310029-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers (in der Folge: BF), stellte für den BF einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006, Zahl 06 00.789-BAG wurde ihm der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 AsylG 2005 und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006, Zahl 06 00.789-BAG wurde ihm der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt.
- Mit 19.04.2018 wurde das BFA vom Bezirksgericht Mödling darüber informiert, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 19.01.2018, XXXX und XXXX die Obsorge für den minderjährigen BF und seinen minderjährigen Geschwistern dem Land Wien als Kinder und Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch das AJF 2, entzogen und der Tante der Kinder XXXX , geboren am XXXX übertragen wurde. Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stimmte der Obsorgeübertragung auf die Kindestante und der Übersiedelung der Kinder nach Russland zu.
- Mit 19.04.2018 wurde das BFA vom Bezirksgericht Mödling darüber informiert, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 19.01.2018, römisch 40 und römisch 40 die Obsorge für den minderjährigen BF und seinen minderjährigen Geschwistern dem Land Wien als Kinder und Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch das AJF 2, entzogen und der Tante der Kinder römisch 40 , geboren am römisch 40 übertragen wurde. Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stimmte der Obsorgeübertragung auf die Kindestante und der Übersiedelung der Kinder nach Russland zu.
- Am 24.04.2018 wurde das BFA vom Bezirksgericht Mödling (GZ XXXX ) darüber informiert, dass der BF seit März 2018 bei der obsorgeberechtigten Tante rechtmäßig in Moskau, Russland wohnhaft ist.
- Am 24.04.2018 wurde das BFA vom Bezirksgericht Mödling (GZ römisch 40 ) darüber informiert, dass der BF seit März 2018 bei der obsorgeberechtigten Tante rechtmäßig in Moskau, Russland wohnhaft ist.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018, wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.
§ 8Abs. 2 Z 2 Asyl
G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Russland zulässig ist. Der Bescheid wurde
§ 23Abs. 2 Zust
G im Akt ohne vorherigen Zustellversuch hinterlegt. Begründet wurde diese Hinterlegung damit, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig ist und zufolge der Information der Minderjährige seit März 2018 nicht mehr in Österreich aufhältig ist und nun rechtmäßig in Moskau bei seiner obsorgeberechtigten Tante gemeldet ist. Die Hinterlegung erfolgte mit 05.12.2018.5. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018, wurde der zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt.
Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Es wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Russland zulässig ist. Der Bescheid wurde
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG im Akt ohne vorherigen Zustellversuch hinterlegt. Begründet wurde diese Hinterlegung damit, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig ist und zufolge der Information der Minderjährige seit März 2018 nicht mehr in Österreich aufhältig ist und nun rechtmäßig in Moskau bei seiner obsorgeberechtigten Tante gemeldet ist. Die Hinterlegung erfolgte mit 05.12.
- Mit 07.05.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er der Sohn des Herrn XXXX , welchem die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sei und mit ihm in Österreich in einem Familienverband lebe. Der BF sei in Österreich geboren, habe hier die Schule absolviert, sei kurzzeitig im SOS Kinderdorf untergebracht worden und danach zu seiner Tante nach Moskau verzogen. Diese habe ihn danach nach Inguschetien geschickt. Dem BF sei die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, wobei nicht bekannt sei, ob dieser Aberkennungsbescheid zugestellt worden sei und sei daher die Flüchtlingseigenschaft noch aufrecht. Der BF befürchte eine unrechtmäßige Rekrutierung zur russischen Armee, daher sei ein Verbleib in Heimatland unmöglich. Es werde daher das Bleiberecht beantragt, um mit dem Vater im Familienverband zu leben. Mitvorgelegt wurden die Geburtsurkunde und Schulzeugnisse, sowie ein Protokoll zur Obsorgeübertragung des BG Mödling, 2Ps 39/17f.
- Mit 07.05.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er der Sohn des Herrn römisch 40 , welchem die Flüchtlingseigenschaft zukomme, sei und mit ihm in Österreich in einem Familienverband lebe. Der BF sei in Österreich geboren, habe hier die Schule absolviert, sei kurzzeitig im SOS Kinderdorf untergebracht worden und danach zu seiner Tante nach Moskau verzogen. Diese habe ihn danach nach Inguschetien geschickt. Dem BF sei die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, wobei nicht bekannt sei, ob dieser Aberkennungsbescheid zugestellt worden sei und sei daher die Flüchtlingseigenschaft noch aufrecht. Der BF befürchte eine unrechtmäßige Rekrutierung zur russischen Armee, daher sei ein Verbleib in Heimatland unmöglich. Es werde daher das Bleiberecht beantragt, um mit dem Vater im Familienverband zu leben. Mitvorgelegt wurden die Geburtsurkunde und Schulzeugnisse, sowie ein Protokoll zur Obsorgeübertragung des BG Mödling, 2Ps 39/17f.
- Am 21.06.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem BFA in Beisein einer Dolmetscherin für die Russische Sprache. Der BF gab an, dass er seit Dezember 2023 nunmehr durchgehend in Österreich sei. Er habe kein Visum erhalten, wenngleich eine Einladung von seinem Vater, welcher in Österreich lebe, ausgestellt worden sei. Er wisse nicht, ob er eine Krankenversicherung habe und wohne derzeit bei seinem Vater, welcher arbeite. In Österreich habe er die Volksschule, in Russland die Mittelschule besucht. Seine Kernfamilie lebe ansonsten in Russland. In Österreich habe er auch eine Arbeit gefunden. Gegen eine Rückkehr nach Russland spreche die Gefahr in die Armee zu kommen und in die Ukraine in den Krieg geschickt zu werden.
- Mit 03.07.2024 wurde eine Vollmacht für die Caritas der ED Wien-Hilfe in Not vorgelegt.
- Mit Eingabe vom 18.09.2024 erfolgte eine Stellungnahme des BF durch seine Rechtsvertretung. Der BF brachte vor, dass er nach dem Tod seiner Mutter nach Russland zu seiner Tante, welche nach österreichischem Recht die Obsorge erhalten hatte, gezogen sei. Danach sei er zu seinem Onkel und von dort nach Österreich zurückgekehrt. Er befürchte die Einberufung zum Militär und zur Entsendung in den Ukrainekrieg, deswegen kehrte er zurück. Nicht bekannt sei, ob der Aberkennungsbescheid des BF dem Obsorgeberechtigten zugekommen sei.
- Der BF teilte am 23.12.2025 mit, dass er den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels an die MA 35 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zurückgezogen hat.
- Dem minderjährigen Bruder des BF XXXX wurde
§ 3i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.11. Dem minderjährigen Bruder des BF römisch 40 wurde
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 12. Dem BF wurde mit gegenständlichem Bescheid vom 14.02.2025 (zugestellt am 19.02.2025) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde gegen ihn
§ 10Abs. 3 Asyl 2005 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Eine Frist zur Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt IV.).12. Dem BF wurde mit gegenständlichem Bescheid vom 14.02.2025 (zugestellt am 19.02.2025) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 3, Asyl 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist zur Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). 13. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 07.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang und begehrte die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G zu erteilen sei.13. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF am 07.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang und begehrte die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG zu erteilen sei. Begründet wurde diese im Wesentlichen damit, dass der BF in Österreich geboren sei, die Schule besucht habe und aufgrund des Todes der Mutter zur Tante nach Moskau geschickt worden sei und in weiterer Folge zum Onkel nach Inguschetien. Danach habe der BF versucht mittels Visum nach Österreich einzureisen, dies sei ihm nicht gelungen und er entschied sich ohne Abwarten eines Ergebnisses eines Verfahrens bei der MA 35, mit seinem minderjährigen Bruder nach Österreich einzureisen, da er Angst hatte im Zuge des Krieges gegen die Ukraine in das russische Militär einberufen zu werden. Weiters sei unklar, ob der Aberkennungsbescheid dem Vertreter des BF ordnungsgemäß zugekommen sei.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.03.2025 beim BVwG ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
- Mit Parteiengehör vom 22.09.2025 ersuchte das BVwG den BF darzulegen, ob er beabsichtige einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen oder einen solchen gestellt habe. Mit Eingabe vom 25.09.2025 legte der BF dar, dass er keinen Antrag stelle werde.
- Mit Parteiengehör vom 06.11.2025 wurde die Parteien aufgefordert bekannt zu geben, ob der Aberkennungsbescheid der Tante des BF zugestellt worden sei, zumal die Adresse bekannt gewesen ist.
- Mit Stellungnahme vom 19.11.2025 teilte der BF mit, dass der Aberkennungsbescheid nie zugestellt und damit niemals erlassen worden sei.
- Mit Stellungnahme vom 02.12.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass der ehemalige Sachbearbeiter nicht mehr im Dienst sei und daher nicht festgestellt werden konnte, warum keine Zustellung an die Tante des BF erfolgt sei. Es könne sein, dass es wie derzeit zu einem Aufnahmestopp für Briefsendungen gekommen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt den Namen XXXX . Er wurde am XXXX in Österreich geboren. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Der BF ist ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt den Namen römisch 40 . Er wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Seine Identität steht fest. 1.1.
- Am 17.01.2006 stellte die Mutter des BF für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.01.2006
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1.1.2. Am 17.01.2006 stellte die Mutter des BF für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamts vom 17.01.2006
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der BF lebte in Österreich und besuchte die Volksschule und die Neue Mittelschule. Im Jahr 2017 verstarb die Mutter. 1.1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 19.01.2018, XXXX wurde die Obsorge für den BF dem Land Wien als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch das AJF 2, entzogen und der Tante XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , XXXX übertragen. Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stimmte der Obsorgeübertragung auf die Kindestante und der Übersiedlung der Kinder nach Russland zu. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. 1.1.
- Mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 19.01.2018, römisch 40 wurde die Obsorge für den BF dem Land Wien als Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger, vertreten durch das AJF 2, entzogen und der Tante römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 übertragen. Der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger stimmte der Obsorgeübertragung auf die Kindestante und der Übersiedlung der Kinder nach Russland zu. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Die belangte Behörde wurde mit Schreiben vom 19.April 2018 von der Pflegschaftssache durch das Bezirksgericht Mödling informiert. Die belangte Behörde hielt am 24.04.2018 nochmals Rücksprache mit dem Bezirksgericht bezüglich der Pflegschaftssache und wurde mitgeteilt, dass der BF rechtmäßig seit März 2018 in Moskau wohnhaft ist. 1.1.
- Ohne Information bezüglich der Absicht der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.11.2018, der zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Russland zulässig ist.
Der Bescheid wurde ausgestellt für den BF vertreten durch seine Tante, Frau XXXX , geboren am XXXX . Der Bescheid wurde mittels Beurkundung
§ 23Abs. 2 Zust
G im Akt ohne vorhergehendem Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der BF an der angegeben Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Begründet wurde die Zustellung damit, dass Informationen zufolge der BF seit März 2018 rechtmäßig in Moskau bei seiner obsorgeberechtigten Tante lebe. Deshalb erscheine auch eine Verständigung
§ 23Abs. 3 Zustell
G als nicht zweckmäßig. Die Hinterlegung im Akt erfolgte mit 05.12.
- 1.1.
- Ohne Information bezüglich der Absicht der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, wurde dem BF mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 30.11.2018, der zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist. Der Bescheid wurde ausgestellt für den BF vertreten durch seine Tante, Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 . Der Bescheid wurde mittels Beurkundung
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG im Akt ohne vorhergehendem Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der BF an der angegeben Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei. Begründet wurde die Zustellung damit, dass Informationen zufolge der BF seit März 2018 rechtmäßig in Moskau bei seiner obsorgeberechtigten Tante lebe. Deshalb erscheine auch eine Verständigung
Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG als nicht zweckmäßig. Die Hinterlegung im Akt erfolgte mit 05.12.
- 1.1.
- Mit Beschluss der öffentlichen Verwaltung des Gemeindebezirks NASRANOWSKIJ Stadt Nasrau, Republik Inguschetien wurde XXXX , geboren im Jahr XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX Str. XXXX , zum Vormund des BF mit 10.09.2018 bestellt. Die Echtheit der Urkunde kann nicht festgestellt werden.1.1.
- Mit Beschluss der öffentlichen Verwaltung des Gemeindebezirks NASRANOWSKIJ Stadt Nasrau, Republik Inguschetien wurde römisch 40 , geboren im Jahr römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 Str. römisch 40 , zum Vormund des BF mit 10.09.2018 bestellt. Die Echtheit der Urkunde kann nicht festgestellt werden. 1.
- Gegenständliches Verfahren: 1.2.
- Der BF reiste im Jahr 2024 wieder in das Bundesgebiet ein und stelle am 07.05.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass er in Österreich aufgewachsen sei und nach dem Tod seiner Mutter nach Russland zu seiner obsorgeberechtigten Tante verzogen sei. Am 03.01.2019 sei dem BF die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, wobei nicht bekannt ist, dass der Aberkennungsbescheid jemals der obsorgeberechtigten Tante zugestellt worden sei und damit die Flüchtlingseigenschaft noch aufrecht sei. 1.2.
- Der BF reiste im Jahr 2024 wieder in das Bundesgebiet ein und stelle am 07.05.2024 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass er in Österreich aufgewachsen sei und nach dem Tod seiner Mutter nach Russland zu seiner obsorgeberechtigten Tante verzogen sei. Am 03.01.2019 sei dem BF die Flüchtlingseigenschaft aberkannt worden, wobei nicht bekannt ist, dass der Aberkennungsbescheid jemals der obsorgeberechtigten Tante zugestellt worden sei und damit die Flüchtlingseigenschaft noch aufrecht sei. 1.2.
- Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.02.2025 wurde der Antrag abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 10Abs. 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt IV.) Der Bescheid wurde am 19.02.2025 zugestellt und 07.03.2025 rechtzeitig vollinhaltlich Beschwerde dagegen erhoben.1.2.2. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.02.2025 wurde der Antrag abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. (Spruchpunkt römisch vier.) Der Bescheid wurde am 19.02.2025 zugestellt und 07.03.2025 rechtzeitig vollinhaltlich Beschwerde dagegen erhoben. 1.2.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2.
- Der Aberkennungsbescheid vom 30.11.2018 mit welchem der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt wurde, dass dem BF nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zukomme, wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Dem BF steht die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zu und kommt ihn der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Der Bescheid wurde adressiert an den BF, vertreten durch seine Tante XXXX , geboren am XXXX , jedoch weder dem BF, noch der Tante wurde der Bescheid zugestellt. Auch dem Onkel XXXX wurde der Bescheid weder zugestellt, noch an ihn gerichtet. Die Behörde hat keinen Zustellversuch vorgenommen, obwohl ihnen der Aufenthaltsort des BF bekannt war und eine Zustellung zumindest über die Botschaft in Moskau oder durch internationalem Zustellversuch möglich gewesen ist. Der belangten Behörde war leicht feststellbar, dass der Vater noch immer im Bundesgebiet aufhältig ist und dieser Kontakt mit der Tante hätte herstellen können. Nicht festgestellt wird, dass eine Zustellung in die Russische Föderation oder Kontaktaufnahme mit der Tante nicht möglich gewesen ist.1.2.
- Der Aberkennungsbescheid vom 30.11.2018 mit welchem der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt wurde, dass dem BF nicht mehr die Flüchtlingseigenschaft zukomme, wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Dem BF steht die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zu und kommt ihn der Status des Asylberechtigten weiterhin zu. Der Bescheid wurde adressiert an den BF, vertreten durch seine Tante römisch 40 , geboren am römisch 40 , jedoch weder dem BF, noch der Tante wurde der Bescheid zugestellt. Auch dem Onkel römisch 40 wurde der Bescheid weder zugestellt, noch an ihn gerichtet. Die Behörde hat keinen Zustellversuch vorgenommen, obwohl ihnen der Aufenthaltsort des BF bekannt war und eine Zustellung zumindest über die Botschaft in Moskau oder durch internationalem Zustellversuch möglich gewesen ist. Der belangten Behörde war leicht feststellbar, dass der Vater noch immer im Bundesgebiet aufhältig ist und dieser Kontakt mit der Tante hätte herstellen können. Nicht festgestellt wird, dass eine Zustellung in die Russische Föderation oder Kontaktaufnahme mit der Tante nicht möglich gewesen ist.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes des BFA (
- Teile – festgehalten mit Teil 1 und Teil 2), dem Aberkennungsakt, dem vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichts mit den eingebrachten Dokumenten und Stellungnahmen. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: 2.1.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Namen ergibt sich aus dem im Akt liegenden Reisepass (AS 21). Das Geburtsdatum und der Geburtsort aus dem im Akt einliegenden Geburtsurkunde (AS 12 Teil 1). 2.1.
- Die Feststellung zur Antragsstellung auf internationalen Schutz und dem Zuerkennungsbescheid des Status des Asylberechtigten ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag sowie dem Bescheid (AS 1 -7 Teil 1). Dass der BF in weiterer Folge in Österreich lebte und die Volksschule und Neue Mittelschule besuchte ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Schulzeugnissen von 2015 - 2018 (AS 10 – 15). Die Feststellung des Todes der Mutter des BF im Jahr 2017 ergibt sich aus dem Protokoll des BG Mödling vom 18.04.2017 (AS 16f) und der Tatsache, dass die Mutter mit 06.02.2017 nicht mehr gemeldet ist, da sie verstorben ist (AS 19). 2.1.
- Die Feststellungen des Beschlusses der Obsorgeübertragung über dem BF im Jahr 2018 an die Tante XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , XXXX , XXXX , ergibt sich aus dem im Aberkennungsakt aufliegenden Kopie der Aktenteile des genannten Verfahrens und der Mitteilung des BF Mödlings vom 19.April 2018, welche ebenfalls im Aberkennungsakt aufliegend ist (AS 1 – 3 Aberkennungsakt).2.1.
- Die Feststellungen des Beschlusses der Obsorgeübertragung über dem BF im Jahr 2018 an die Tante römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , ergibt sich aus dem im Aberkennungsakt aufliegenden Kopie der Aktenteile des genannten Verfahrens und der Mitteilung des BF Mödlings vom 19.April 2018, welche ebenfalls im Aberkennungsakt aufliegend ist (AS 1 – 3 Aberkennungsakt). Dass das BFA am 24.04.2018 bezüglich der Obsorgeentscheidung nochmals mit dem Bezirksgericht Mödling Kontakt aufnahm ergibt sich aus dem im Aberkennungsakt aufliegende Aktenvermerk vom 24.04.2018 (AS 5 Aberkennungsakt). 2.1.
- Die Feststellungen zum Aberkennungsbescheid ergibt sich aus dem im Akt liegenden Aberkennungsbescheid (AS 11 ff Aberkennungsakt). Dass hier die Einleitung der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht an die Tante des BF oder den BF mitgeteilt wurde ergibt sich daraus, dass im Aberkennungsbescheid keine dementsprechenden Maßnahmen festgehalten wurden. Dass der Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch im Akt hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem im Aberkennungsakt aufliegenden Amtsvermerk – Beurkundung vom 05.12.2018 (AS 9 Aberkennungsakt). 2.1.
- Die Übertragung der Obsorge über den BF an seinen Onkel XXXX ergibt sich aus dem Vorbringen des BF vom
- 2023 und der übersetzten Kopie der Bestellungsurkunde von Herrn XXXX zum Vormund durch die Verwaltung des Gemeindebezirkes Nasranowskij vom 10.09.2018 (AS 62). Die Echtheit kann nicht festgestellt werden, da lediglich eine Kopie vorgelegt wurde. 2.1.
- Die Übertragung der Obsorge über den BF an seinen Onkel römisch 40 ergibt sich aus dem Vorbringen des BF vom
- 2023 und der übersetzten Kopie der Bestellungsurkunde von Herrn römisch 40 zum Vormund durch die Verwaltung des Gemeindebezirkes Nasranowskij vom 10.09.2018 (AS 62). Die Echtheit kann nicht festgestellt werden, da lediglich eine Kopie vorgelegt wurde. 2.
- Zu den Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren: 2.2.
- Die Einreise und Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergibt sich aus dem Einblick in das ZMR und dem im Akt aufliegenden Antrag (AS 1 – 7 Teil 2).2.2.
- Die Einreise und Antragstellungen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergibt sich aus dem Einblick in das ZMR und dem im Akt aufliegenden Antrag (AS 1 – 7 Teil 2). 2.2.
- Der gegenständliche Bescheid liegt im Akt auf (AS 144 ff Teil 2). Die Zustellung ergibt sich aufgrund des im Akt aufliegenden Zustellnachweises (AS 252) und die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgrund des Eingangsstempels des Beschwerdeschreibens (AS 261). 2.2.
- Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Einblick in das Strafregister. 2.2.
- Bezüglich der nicht ordnungsgemäßen Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 30.11.2018 und daher der aufrechte Status des Asylberechtigten des BF und damit der Flüchtlingseigenschaft wird auf die rechtliche Würdigung verwiesen. Dass der Vater im Bundesgebiet aufhältig war ist aus dem ZMR ersichtlich und war der Behörde dies auch aus dem Pflegschaftsverfahren bekannt. Die belangte Behörde hätte auch über den Vater die Zustellmöglichkeit an die Tante bzw. den Aufenthalt des BF erheben können. Da es dem Bezirksgericht im Jahr 2018 möglich gewesen ist mit der Tante Kontakt aufzunehmen, kann nicht festgestellt werden, dass dies der belangten Behörde nicht möglich gewesen ist. Eine Unmöglichkeit der Zustellung konnte nach Erhebung des Verwaltungsgerichts im Internet nicht festgestellt werden und ist das Vorbringen der belangten Behörde diesbezüglich unsubtantiiert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
- Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und Aufhebung des gegenständlichen Bescheides: 3.2.
- Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006, Zahl 06 00.789-BAG der Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 AsylG 2005 zuerkannt und
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt. Dem BF kam damit eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu. Da keine Befristung im AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben war, kam dem BF eine Aufenthaltsberechtigung mit unbefristeter Gültigkeitsdauer zu.3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.01.2006, Zahl 06 00.789-BAG der Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes zuerkannt. Dem BF kam damit eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu. Da keine Befristung im AsylG 2005 zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben war, kam dem BF eine Aufenthaltsberechtigung mit unbefristeter Gültigkeitsdauer zu. Mit Bescheid vom 30.11.2018 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war der BF minderjährig und bedarf es zur Rechtsgültigkeit des Bescheides der Zustellung an einen Bevollmächtigten. Der belangten Behörde war zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt, dass weder die gesetzliche Vertretung, nämlich die Eltern, noch dem Land Wien als Kinder und Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den BF hatte, sondern dessen Tante, XXXX , geboren am XXXX . Die Obsorgeübertragung erfolgte durch Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 19.01.2018, XXXX dies wurde der belangten Behörde im April 2018 mitgeteilt und erfolgte am 24.04.2018 nochmals eine Rücksprache durch die belangte Behörde mit dem Pflegschaftsgericht. Der belangte Behörde war daher nicht nur die Obsorgeübertragung bekannt, sondern wäre es ihr ein Leichtes gewesen den Wohnort des BF und seiner Tante festzustellen, zumal bereits im Protokoll zum Pflegschaftsverfahren die Tante die genaue Adresse in Moskau bekanntgegeben hat. Weiters war der belangten Behörde bekannt, dass der Vater des BF noch immer im Bundesgebiet aufhältig ist, bzw. hätte über ihn auch eine Zustellmöglichkeit erhoben werden können.Der belangten Behörde war zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt, dass weder die gesetzliche Vertretung, nämlich die Eltern, noch dem Land Wien als Kinder und Jugendwohlfahrtsträger die Obsorge über den BF hatte, sondern dessen Tante, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Die Obsorgeübertragung erfolgte durch Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 19.01.2018, römisch 40 dies wurde der belangten Behörde im April 2018 mitgeteilt und erfolgte am 24.04.2018 nochmals eine Rücksprache durch die belangte Behörde mit dem Pflegschaftsgericht. Der belangte Behörde war daher nicht nur die Obsorgeübertragung bekannt, sondern wäre es ihr ein Leichtes gewesen den Wohnort des BF und seiner Tante festzustellen, zumal bereits im Protokoll zum Pflegschaftsverfahren die Tante die genaue Adresse in Moskau bekanntgegeben hat. Weiters war der belangten Behörde bekannt, dass der Vater des BF noch immer im Bundesgebiet aufhältig ist, bzw. hätte über ihn auch eine Zustellmöglichkeit erhoben werden können. Das Zustellgesetz in der Fassung von 05.12.2018 lautete: § 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Paragraph 5, Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten. § 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.Paragraph 7, Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. § 8.
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Paragraph 8,
(1)Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anders vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestellt nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 10.
(1)Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.Paragraph 10,
(1)Parteien und Beteiligten, die über keine inländische Abgabestelle verfügen, kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen für bestimmte oder für alle bei dieser Behörde anhängigen oder anhängig zu machenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt die Partei bzw. der Beteiligte diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Zustellung ohne Zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannte Zustelladresse erfolgen. Ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Auf diese Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.
(2)Eine Zustellung
Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte
(2)Eine Zustellung
Absatz eins, ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte
- einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat oder
- über eine inländische Abgabestelle verfügt und diese der Behörde bekannt gegeben hat. § 11
(1)Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.Paragraph 11,
(1)Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. § 23
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23,
(1)Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2)Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3)Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4)Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt. Der BF war zum Zeitpunkt des Aberkennungsbescheides vom 30.11.2018 XXXX Jahre alt und damit nicht prozessfähig. Die Geschäftsfähigkeit eines Menschen bestimmt sich demnach primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des
- Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde (österreichische) Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 21 Abs. 2 ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (§ 21 Abs. 1 ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 bis 0353, mwN).Der BF war zum Zeitpunkt des Aberkennungsbescheides vom 30.11.2018 römisch 40 Jahre alt und damit nicht prozessfähig. Die Geschäftsfähigkeit eines Menschen bestimmt sich demnach primär nach seinem Alter. Mit der Volljährigkeit (=Vollendung des
- Lebensjahres) erreicht der geistig gesunde (österreichische) Staatsbürger die volle Geschäftsfähigkeit und ist daher jedenfalls auch prozessfähig. Hingegen stehen Minderjährige, also Personen, die das
- Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB), unter dem besonderen Schutz der Gesetze (Paragraph 21, Absatz eins, ABGB) und können daher an sich ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten. Sie sind also grundsätzlich geschäftsunfähig und damit auch prozessunfähig vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351 bis 0353, mwN). Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat die Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet (vgl. zB Hengstschläger/Leeb, AVG I
(2014)§ 9 Rz. 5 mwN). Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (vgl. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0078, mwN).Einen Mangel der Prozessfähigkeit hat die Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins
(2014)Paragraph 9, Rz. 5 mwN). Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen vergleiche VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0078, mwN). Der BF bedarf daher einer Rechtsvertretung – gesetzliche oder gerichtliche Vertretung - im Verfahren. Unstrittig ist, dass weder der BF noch seine mit der Obsorge beauftragten Tante eine Abgabestelle im Inland zum Zeitpunkt der aberkennenden Entscheidung hatte. Die belangte Behörde war jedoch von der geänderten Abgabestelle informiert. Eine Mitteilung an den BF oder seine Vertretung erfolgte jedoch nicht, sodass der BF oder seine Vertretung nicht verpflichtet waren eine etwaige geänderte Abgabestelle im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG mitzuteilen. Aber auch bei Verpflichtung zur Änderung der Abgabestelle regelt Abs. 2, dass eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erst dann vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vlg VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011). Da der belangten Behörde sowohl die Wohnadresse der obsorgeberechtigten Tante, des BF aber auch des Vaters des BF bekannt war, wäre es ohne Schwierigkeiten möglich gewesen seine Abgabestelle festzustellen.Unstrittig ist, dass weder der BF noch seine mit der Obsorge beauftragten Tante eine Abgabestelle im Inland zum Zeitpunkt der aberkennenden Entscheidung hatte. Die belangte Behörde war jedoch von der geänderten Abgabestelle informiert. Eine Mitteilung an den BF oder seine Vertretung erfolgte jedoch nicht, sodass der BF oder seine Vertretung nicht verpflichtet waren eine etwaige geänderte Abgabestelle im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG mitzuteilen. Aber auch bei Verpflichtung zur Änderung der Abgabestelle regelt Absatz 2,, dass eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erst dann vorzunehmen ist, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann (vlg VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0011). Da der belangten Behörde sowohl die Wohnadresse der obsorgeberechtigten Tante, des BF aber auch des Vaters des BF bekannt war, wäre es ohne Schwierigkeiten möglich gewesen seine Abgabestelle festzustellen. Die Möglichkeit der Bestellung eines Abwesenheitskurator hat die belangte Behörde ebenfalls nicht in Betracht gezogen. Eine Zustellung ist jedoch auch ins Ausland
§ 11Zustell
G möglich und die belangte Behörde dazu angehalten. Eine Zustellung ist jedoch auch ins Ausland
Paragraph 11, ZustellG möglich und die belangte Behörde dazu angehalten. Der belangten Behörde war zwar nicht bekannt, dass zum Zeitpunkt des Aberkennungsbescheides der Onkel des BF die Obsorge über dem BF übertragen wurde. Es wäre jedoch der belangte Behörde möglich gewesen an die Tante zuzustellen bzw. die Abgabestelle festzustellen, sodass die Hinterlegung im Akt mit 05.12.2018 nicht zur rechtswirksamen Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 30.11.2018 führte. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (vgl. § 7 ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung in dem Zeitpunkt dennoch als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist vergleiche Paragraph 7, ZustG). Weder die Tante, noch der Onkel noch der BF haben den gegenständlichen Aberkennungsbescheid erhalten (OZ 9) wodurch auch keine Heilung im Sinne des § 7 ZustG erfolgte. Weder die Tante, noch der Onkel noch der BF haben den gegenständlichen Aberkennungsbescheid erhalten (OZ 9) wodurch auch keine Heilung im Sinne des Paragraph 7, ZustG erfolgte. Nicht feststellbar war, dass eine Zustellung im Ausland nicht möglich war. Weiter ist anzuführen, dass zum Zeitpunkt des Aberkennungsbescheides der Onkel des BF die Vormundschaft innehat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als "Empfänger" im Sinn dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen (vgl. VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015; 14.12.2011, 2009/01/0049, jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt als "Empfänger" im Sinn dieser Bestimmung jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, sondern die Person, die in der Zustellverfügung als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann demnach nicht heilen vergleiche VwGH 26.02.2014, 2013/04/0015; 14.12.2011, 2009/01/0049, jeweils mwN). Hier ist anzuführen, dass als Empfänger des Bescheides somit der Onkel als Vormund und rechtliche Vertreter genannt werden hätte müssen. Unzweifelhaft wurde die Tante im Bescheid als Empfänger genannt, sodass auch in diesem Fall keine rechtswirksame Zustellung erfolgen konnte. Auch wenn davon ausgegangen werden sollte, dass der belangten Behörde nicht bekannt gewesen ist, dass nicht mehr die Tante, sondern der Onkel die Vormundschaft und damit die Rechtsvertretung im Rahmen des Aberkennungsverfahren wahrnimmt, so ist auf die Ausführungen zur nicht rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung des Bescheides im Akt zu verweisen. Zu einer etwaigen Zustellung an den BF wird an die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen die darlegte, dass die Heilung der mangelhaften Zustellung daher nur eintreten können, wenn die belangte Behörde in seiner Zustellverfügung den tatsächlichen gesetzlichen Vertreter des BF angegeben hätte und der Bescheid in weiterer Folge dem gesetzlichen Vertreter auch zugekommen wäre. Das faktische Zukommen des Bescheides an den BF selbst bewirkt hingegen keine Heilung der Zustellung, weil dieser in formeller Hinsicht nicht "Empfänger" im Sinne des § 7 ZustG war. Daran ändert auch die später eingetretene Volljährigkeit des BF nichts (vgl. VwGH 2009/01/0049). Zu einer etwaigen Zustellung an den BF wird an die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen die darlegte, dass die Heilung der mangelhaften Zustellung daher nur eintreten können, wenn die belangte Behörde in seiner Zustellverfügung den tatsächlichen gesetzlichen Vertreter des BF angegeben hätte und der Bescheid in weiterer Folge dem gesetzlichen Vertreter auch zugekommen wäre. Das faktische Zukommen des Bescheides an den BF selbst bewirkt hingegen keine Heilung der Zustellung, weil dieser in formeller Hinsicht nicht "Empfänger" im Sinne des Paragraph 7, ZustG war. Daran ändert auch die später eingetretene Volljährigkeit des BF nichts vergleiche VwGH 2009/01/0049). Somit wurde der Status des Asylberechtigten und damit die unbefristete Aufenthaltsberechtigung bis dato nicht rechtskräftig aberkannt und ist der BF im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung.
§ 58Abs. 9 Asyl
G 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn (Z 2) der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt (vgl. VwGH vom 30.04.2020, Ra 2017/22/0187-12). Dem BF wurde mit Bescheid vom 17.01.2006 der Status des Asylberechtigten
§§ 3, 34 Abs. 2 Asyl
G 2005 zuerkannt und ist dieser Status weiterhin aufrecht. Mit dem Status des Asylberechtigten kommt dem BF eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Er verfügt daher bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, sodass
§ 58Abs. 9 Z 2 Asyl
G 2005 die Zuerkennung des beantragten (weiteren) Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht (mehr) in Betracht kommt und daher die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück unter anderem dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn (Ziffer 2,) der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt vergleiche VwGH vom 30.04.2020, Ra 2017/22/0187-12). Dem BF wurde mit Bescheid vom 17.01.2006 der Status des Asylberechtigten
Paragraphen 3, 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuerkannt und ist dieser Status weiterhin aufrecht. Mit dem Status des Asylberechtigten kommt dem BF eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Er verfügt daher bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, sodass
Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 die Zuerkennung des beantragten (weiteren) Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht (mehr) in Betracht kommt und daher die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die übrigen Spruchpunkte des hier angefochtenen Bescheides die Voraussetzung einer nicht vorhandenen Aufenthaltsberechtigung rechtlich voraussetzen, sind diese bereits aus diesem Grund zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die aktuelle Rechtslage stützen. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W272.2310029.1.00