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{'item': 'W610 2317247-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW610 2317247-1 Spruch, W610 2317249-1/9E W610 2317248-1/9E W610 2317247-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric

§ 4aAsyl

G 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte I.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte III.).5. Mit Bescheiden vom 28.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 4 a, AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte römisch eins.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). 5.

  1. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland schutzberechtigt seien. Es sei beiden Elternteilen zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zumal sie beide angaben, arbeitsfähig zu sein. In Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin sei nicht erkennbar, dass eine Rückkehr nach Griechenland dem Kindeswohl entgegenstehe. Dem Kindeswohl sei in erster Linie und am besten entsprochen, wenn Kinder im Familienverband verbleiben würden, was bei einer gemeinsamen Überstellung nach Griechenland der Fall wäre. Auch sei vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien nicht zu erwarten, dass sie nach der Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass bei einem konkreten Hilfeersuchen gegenüber griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verwehrt worden wäre. Es sei der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer auch zuzumuten, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen. Griechenland biete ausreichend Schutz für Schutzberechtigte; die beschwerdeführenden Parteien hätten gar nicht erst versucht, dort Fuß zu fassen und sich zu integrieren. 5.
  2. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch hätten die beschwerdeführenden Parteien entsprechende Tatsachen behauptet.5.
  3. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch hätten die beschwerdeführenden Parteien entsprechende Tatsachen behauptet. 5.
  4. Da die gesamte Familie der beschwerdeführenden Parteien im selben Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, liege kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK vor. Die Bindung des Zweitbeschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwägerin stelle kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK dar. Für die Erstbeschwerdeführerin liege aufgrund der Beziehung zu ihrer Schwester zwar ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben vor; das private Interesse an einem Fortbestand der familiären Beziehung zu deren Schwester sei jedoch geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an einem geregelten Zuzug nach Österreich.5.
  5. Da die gesamte Familie der beschwerdeführenden Parteien im selben Ausmaß von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, liege kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK vor. Die Bindung des Zweitbeschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Schwägerin stelle kein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK dar. Für die Erstbeschwerdeführerin liege aufgrund der Beziehung zu ihrer Schwester zwar ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben vor; das private Interesse an einem Fortbestand der familiären Beziehung zu deren Schwester sei jedoch geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an einem geregelten Zuzug nach Österreich. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, da der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet erst kurz sei und auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt worden sei, sondern – mangels Zulassung des Verfahrens – nur faktischer Abschiebeschutz bestanden habe.
  6. Gegen diese, ihnen am 29.07.2025 zugestellten, Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit Eingabe vom 05.08.2025 durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde. Mit der Beschwerde wurden auch verschiedene die Drittbeschwerdeführerin betreffende Befunde übermittelt: Ein diätologischer Bericht vom 21.05.2025, Arztbriefe der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 22.05.2025, ein MRT-Befund vom 26.05.2025 sowie ein Ambulanzbefund der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde vom 06.06.
  7. Die beschwerdeführenden Parteien brachten insbesondere vor, dass die Bescheide Verfahrensvorschriften verletzen würden: Diese seien durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren belastet, da die herangezogenen Länderberichte unvollständig seien sowie unrichtig und selektiv ausgewertet worden seien und die erforderliche Einzelfallprüfung unterlassen worden sei. Außerdem liege den Bescheiden eine mangelhafte Beweiswürdigung zugrunde. Der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin und die daraus folgende Vulnerabilität der ganzen Familie sei in den Bescheiden nicht entsprechend gewürdigt worden. Die Drittbeschwerdeführerin leide an einer neuromotorischen Entwicklungsverzögerung, bekomme epileptische Krampfanfälle und sei mit einer Hemiplegie (Halbseitenlähmung) sowie einer Dystrophie (mangelnde Gewichtsentwicklung) diagnostiziert worden. Im Falle einer Rückkehr nach Griechenland wäre die Familie alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt und die medizinische Versorgung der Drittbeschwerdeführerin sei nicht gewährleistet. Auch seien die Bescheide durch inhaltliche Rechtswidrigkeit belastet: Bei einwandfreier Verfahrensführung wäre festzustellen gewesen, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen und unter Aufbringung erheblicher Eigeninitiative mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation materieller Not geraten würden. Für die Drittbeschwerdeführerin wäre keine medizinische Versorgung gewährleistet.
  8. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 07.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  9. Mit Beschluss vom 12.08.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
  10. Mit Beschluss vom 12.08.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
  11. Mit Schreiben vom 11.09.2025 legten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre Rechtsvertretung ein ärztliches Konsil vom 27.06.2025 vor. In diesem diagnostiziert der behandelnde Kinderarzt eine globale Entwicklungsverzögerung bei der Drittbeschwerdeführerin. Sie habe nie gelernt zu sprechen, weine und lautiere aber. Auch selbständiges Sitzen oder Stehen sei nie erlernt worden. Es liege motorisch eine Rumpfschwäche sowie eine spastische Hemiparese armbetont rechtsseitig (unvollständige Lähmung der rechten Körperhälfte) vor. Die Kopfkontrolle sei deutlich eingeschränkt und es bestehe ein Strabismus rechtsseitig (Schielen). Zudem bestehe eine deutliche Dystrophie (mangelnde Gewichtsentwicklung). Darüber hinaus sei linksseitig eine zystische Encephalomalazie (Erweichung des Hirngewebes) gefunden worden und es lägen auffällige Gefäßbefunde im Bereich des Gehirns vor. Eine Therapie zur Gewichtszunahme sei eingeleitet und eine Stoffwechseluntersuchung veranlasst worden; Gewichtskontrollen seien geplant. In Zukunft sei wohl eine Rollstuhlversorgung notwendig und die Abklärung, ob eine antiepileptische Therapie erforderlich sei, stehe ebenfalls aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien und sind Staatsangehörige Afghanistans. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und Eltern der dreijährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an einer Entwicklungsstörung sowie einer unvollständigen Lähmung der rechten Körperhälfte. 1.
  14. Die beschwerdeführenden Parteien waren ab 30.12.2024 in Griechenland aufhältig und stellten dort am 07.01.2025 Anträge auf internationalen Schutz. Am 16.01.2025 wurde diesen der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Ihnen wurden Reisedokumente ausgestellt sowie Aufenthaltstitel erteilt. 1.
  15. Nach etwa eineinhalb Monaten Aufenthalt verließen die beschwerdeführenden Parteien trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte Griechenland am 14.02.2025 und reisten auf dem Luftweg nach Österreich. Am 20.02.2025 stellten sie in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  16. Mit Bescheiden jeweils vom 28.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 22.07.2025 zugrunde.1.4. Mit Bescheiden jeweils vom 28.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 22.07.2025 zugrunde. 1.

  1. Den angefochtenen Bescheiden und den Verwaltungsakten sind keine ausreichenden Ermittlungen zum Gesundheitszustand und zum Behandlungsbedarf der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin zu entnehmen. Nähere Feststellungen bzw. Ermittlungsergebnisse zur medizinischen Versorgung der Drittbeschwerdeführerin während des Aufenthalts in Griechenland nach Erteilung des Asylstatus sind weder den Bescheiden noch den Verwaltungsakten zu entnehmen. Auch Erhebungen zur erwartbaren Situation im Falle einer Rückkehr nach Griechenland betreffend den (zeitnahen) Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung und zu den allfälligen Folgen einer Unterbrechung bzw. Nichtgewährleistung derselben fehlen. Ebenso fehlen Feststellungen dazu, ob die beschwerdeführenden Parteien unmittelbar nach ihrer Rückkehr Zugang zu Unterkunft und Grundversorgung erlangen können. Auch eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität der beschwerdeführenden Parteien im Hinblick auf die geltend gemachte Entwicklungsstörung sowie Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin sowie hinsichtlich der Betreuungspflichten dieser gegenüber findet in den angefochtenen Bescheiden nicht statt. Eine tiefgehende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl der Drittbeschwerdeführerin ist ebenfalls unterblieben. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien sowie ihrer familiären Bindung zueinander beruhen auf ihren Angaben im Verfahren sowie den vorgelegten Konventionsreisepässen. 2.
  4. Die Feststellungen zur Asylantragstellung und zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Parteien, der Mitteilung der griechischen Behörde vom 11.04.2025 sowie entsprechenden Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank. Die beschwerdeführenden Parteien haben den ihnen in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren auch nicht bestritten. Die Feststellungen zu deren vorangegangenem Aufenthalt in Griechenland beruhen auf ihren dahingehend weitgehend gleichlautenden Vorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der Mitteilung der griechischen Behörde sowie den entsprechenden Treffermeldungen in der Eurodac-Datenbank. 2.
  5. Die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zu Griechenland sind den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen. 2.
  6. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien sowie zur Krankheitsgeschichte und Behandlung der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in Zusammenschau mit den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den Ausführungen in der Beschwerde. 2.
  7. Die festgestellten Ermittlungsmängel und die gänzlich fehlende materielle Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenschau mit der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu sogleich Punkt
  8. A) zur Stattgabe der Beschwerden).
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerden: 3.
  10. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor. 3.
  11. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz 3.2.
  12. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurück-zuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.2.
  13. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurück-zuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

§ 4aAsyl

G 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). 3.2.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).3.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). 3.2.
  3. Die Höchstgerichte haben wiederholt betont, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VfGH 10.03.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C 648/11, MA u.a.; sowie VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349).3.2.
  4. Die Höchstgerichte haben wiederholt betont, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse vergleiche VfGH 10.03.2021, E 345 aus 2021, u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C 648/11, MA u.a.; sowie VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349). 3.2.
  5. Den beschwerdeführenden Parteien wurde in Griechenland am 16.01.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK droht.3.2.
  6. Den beschwerdeführenden Parteien wurde in Griechenland am 16.01.2025 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK droht. Im Hinblick auf Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß § 4a AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG 2005 zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf (vgl. VfGH 27.02.2025, E 3882/2024).Im Hinblick auf Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf vergleiche VfGH 27.02.2025, E 3882 aus 2024,). 3.2.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht der beschwerdeführenden Parteien notwendige Ermittlungen unterlassen: 3.2.5.
  8. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei der Drittbeschwerdeführerin um ein an einer Entwicklungsstörung und einer unvollständigen halbseitigen Körperlähmung leidendes junges Kind mit intensivem regelmäßigem Behandlungsbedarf und besonderen Bedürfnissen bis hin zu einer Rollstuhlversorgung handelt. Sowohl aufgrund der vorliegenden schweren Gesundheitsbeeinträchtigung der Drittbeschwerdeführerin als auch aufgrund der Familienkonstellation ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wären. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen Bescheiden nicht ausreichend berücksichtigt; es wurden weder diesbezügliche Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit ihren – im Vergleich zu einer gesunden sowie ledigen Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Art. 3 EMRK Prüfung statt. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen Bescheiden nicht ausreichend berücksichtigt; es wurden weder diesbezügliche Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit ihren – im Vergleich zu einer gesunden sowie ledigen Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Artikel 3, EMRK Prüfung statt. So ist insbesondere zu beachten, dass die Eltern eines erkrankten Kleinkinds mit besonderem Pflegebedarf andere Wohn- und Betreuungsbedürfnisse haben, als eine alleinstehende Person. Die finanziellen Belastungen sind sowohl hinsichtlich Mietkosten, Nahrungsmittel oder Kinderkleidung erhöht als auch hinsichtlich möglicher besonderer Bedürfnisse der Drittbeschwerdeführerin (etwa im Falle von erforderlicher Rollstuhlversorgung). Diesen höheren Lebenserhaltungskosten steht die Verfügbarkeit von nur einer Arbeitskraft – bzw. unter der Voraussetzung alters- und bedarfsgerechter Betreuung der Drittbeschwerdeführerin – von zwei Arbeitskräften gegenüber. Hervorzuheben ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden in diesem Zusammenhang selbst ausführt, dass eine aktuelle Internetrecherche ergeben habe, dass die Vorschule in Griechenland im Alter von drei Jahren beginne und die Früherziehung für Kinder erst ab dem vierten Lebensjahr obligatorisch sei. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass die Eltern der Drittbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr jedenfalls mit einer Betreuung der etwa drei Jahre und vier Monate alten Drittbeschwerdeführerin rechnen können. Auch ergibt sich daraus nicht, dass die verfügbare Betreuung den Bedürfnissen eines Kindes mit Entwicklungsverzögerung und allfälligen weiteren Erkrankungen bzw. Einschränkungen entspricht. Den angefochtenen Bescheiden ist insgesamt keine tiefgehende und auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit der Frage des Kindeswohls der Drittbeschwerdeführerin zu entnehmen, sodass auch insofern eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt. 3.2.5.
  9. Darüber hinaus fand auch keine Auseinandersetzung damit statt, ob es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von in Griechenland bestehenden Sozialleistungen sowie Hilfs- und Unterstützungsprogrammen bzw. -organisationen zu längeren Wartezeiten kommen könnte, die die Familie eines jungen Kindes mit Entwicklungsverzögerungen und körperlichen Einschränkungen schwerer treffen würden, als eine alleinstehende gesunde Person, die „nur“ für sich selbst verantwortlich ist und diese Wartezeiten mit geringeren Mitteln überbrücken könnte. Die besonderen Umstände der beschwerdeführenden Parteien wurden nicht entsprechend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der in den Länderberichten beschriebenen faktischen Hürden für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen wären angesichts ihrer besonderen Vulnerabilität spezifische Ermittlungen bzw. Feststellungen dahingehend erforderlich gewesen, ob die beschwerdeführenden Parteien infolge einer Rückkehr nach Griechenland unmittelbar bzw. zeitnah tatsächlichen Zugang zu Grundversorgung wie insbesondere einer (vorübergehenden) Unterkunft finden könnten. Es fanden keine Ermittlungen statt, wie die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sich und ihre minderjährige Tochter im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gerade in der Anfangszeit versorgen könnten. Derartige Feststellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren deshalb als zentral, weil eine kurzfristige Obdachlosigkeit für eine Familie mit einem gesundheitlich beeinträchtigten Kleinkind bzw. für dieses Kleinkind selbst mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zu einer in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC reichenden Notlage bzw. Gefährdungssituation zu führen, als dies etwa bei einem gesunden, volljährigen Mann ohne Sorgepflichten der Fall sein würde. Derartige Feststellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren deshalb als zentral, weil eine kurzfristige Obdachlosigkeit für eine Familie mit einem gesundheitlich beeinträchtigten Kleinkind bzw. für dieses Kleinkind selbst mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zu einer in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC reichenden Notlage bzw. Gefährdungssituation zu führen, als dies etwa bei einem gesunden, volljährigen Mann ohne Sorgepflichten der Fall sein würde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2025 zu E 90-92/2025 ausführt, dass sich die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland nunmehr „in Bezug auf einen jungen, gesunden Mann“ verbessert hat. Wie bereits ausgeführt, sind die Bedürfnisse eines jungen gesunden Mannes jedoch mit jenen einer Familie einer Tochter mit erhöhtem Betreuungsbedarf nicht zu vergleichen. 3.2.5.
  10. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin sind relevante Ermittlungen unterblieben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigte diesen nicht ausreichend in den angefochtenen Bescheiden. Ihre Erkrankungen bzw. Einschränkungen waren bereits einleitend im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnt worden, ebenso die nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers weder im Iran noch in der Türkei oder in Griechenland erfolgte erforderliche Behandlung. Das Bundesamt ging in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass die Drittbeschwerdeführerin an keinen lebensbedrohlichen Beschwerden leide, die ihrer Rückkehr nach Griechenland im Weg stünden. Es liege eine Entwicklungsverzögerung und eine halbseitige Lähmung aufgrund einer Hirnschädigung, vermutlich bei der Geburt, vor. Es wäre die weitere Teilnahme an Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Frühförderung empfohlen worden; eine weitere stationäre Behandlung sei nicht erforderlich gewesen. Es bestünde zwar ein gewisser Pflege- bzw. Rehabilitationsbedarf, es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der derzeitige Gesundheitszustand nicht lebensbedrohlich sei. Schutzberechtigte Personen hätten in Griechenland den gleichen Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsbürger. Der genaue Gesundheitszustand sowie der konkrete weitere Behandlungsbedarf der Drittbeschwerdeführerin sind vom Bundesamt jedoch (u.a. betreffend das mögliche Vorliegen einer Epilepsie-Erkrankung) nicht abschließend geklärt worden. Dies wird durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein. Zur weiteren medizinischen Behandlung der Drittbeschwerdeführerin in Griechenland nach Erteilung des Asylstatus sind die relevanten Ermittlungen bzw. Feststellungen unterblieben. In Hinblick auf die in den Länderberichten beschriebenen faktischen Hürden für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen sowie insbesondere Gesundheitsversorgung wäre eine genauere Ermittlung der Rückkehrsituation erforderlich gewesen. Hervorzuheben ist, dass auch in diesem Zusammenhang der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, ob die minderjährige Drittbeschwerdeführerin infolge einer Rückkehr zeitnah tatsächlichen Zugang zur benötigten medizinischen Versorgung finden könnte. Es fehlt daher insgesamt an einer Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, welche Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten die beschwerdeführenden Parteien als Asylberechtigte in Griechenland im Falle einer Rückkehr vorfinden würden. Auch die Konsequenzen einer (zumindest zeitlich beschränkt) unterbleibenden Behandlung der Drittbeschwerdeführerin wurden nicht ermittelt. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Drittbeschwerdeführerin sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der Drittbeschwerdeführerin sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818/2023, sowie 25.01.2024, E 36/81/2023) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die beschwerdeführenden Parteien bereits in der ersten Zeit nach Rückkehr (tatsächlichen) Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln, humanitären Einrichtungen sowie insbesondere medizinischer Versorgung hätten.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818 aus 2023,, sowie 25.01.2024, E 36/81/2023) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die beschwerdeführenden Parteien bereits in der ersten Zeit nach Rückkehr (tatsächlichen) Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln, humanitären Einrichtungen sowie insbesondere medizinischer Versorgung hätten. 3.
  11. Es liegen sohin im Ergebnis keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation asylberechtigter Kinder mit gesteigertem Betreuungsbedarf in Griechenland vor. Gleiches gilt für die Situation der Eltern eines solchen Kindes mit entsprechenden Betreuungspflichten. Auch zum Kindeswohl und zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung nach Griechenland liegen keine ausreichenden Ermittlungen vor. Die Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien wurde somit nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesen im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in ihre von Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht.3.
  12. Es liegen sohin im Ergebnis keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation asylberechtigter Kinder mit gesteigertem Betreuungsbedarf in Griechenland vor. Gleiches gilt für die Situation der Eltern eines solchen Kindes mit entsprechenden Betreuungspflichten. Auch zum Kindeswohl und zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung nach Griechenland liegen keine ausreichenden Ermittlungen vor. Die Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien wurde somit nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesen im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in ihre von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht. 3.
  13. Ergebnis: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da die angefochtenen Bescheide jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden sind, ist § 28 Abs. 3 VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist § 21 Abs. 3 BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da die angefochtenen Bescheide jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden sind, ist Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Vorliegend sind zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – wie dargelegt – insbesondere (ergänzende) Ermittlungen zur Situation in Griechenland sowie zum Gesundheitszustand der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin erforderlich, welche im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnten. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich. Wie dargelegt, ist in den gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt, ist in den gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens sowie die daran anknüpfende Konsequenz des § 21 BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Kern der getroffenen zurückverweisenden Entscheidung ist die mangelhafte Ermittlung von relevanten Sachverhaltselementen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verfahrens sowie die daran anknüpfende Konsequenz des Paragraph 21, BFA-VG. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage sind sohin nicht zu erblicken. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2317247.1.00

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