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{'item': 'W610 2317410-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW610 2317410-1 Spruch, W610 2317411-1/5E W610 2317410-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

§ 4aAsyl

G 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte I.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte III.).5. Mit Bescheiden vom 29.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen

Paragraph 4 a, AsylG 2005 jeweils als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte römisch eins.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.). 5.

  1. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die medizinische Versorgung den Länderberichten und der im folgenden zusammengefassten Beweiswürdigung zufolge in Griechenland gegeben sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Griechenland Arzttermine bekommen und diese nicht wahrgenommen, da sie zwischenzeitlich Griechenland verlassen habe. Es sei daher nicht erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen während ihres Aufenthalts in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten hätten. Vielmehr habe die Erstbeschwerdeführerin freiwillig auf die ihnen zur Verfügung gestellte medizinische Behandlung verzichtet. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland nach eigenen Angaben aufgrund von Bauchschmerzen ins Krankenhaus gebracht worden. Während dieses Krankenhausaufenthalts hätte sie ihre HIV-Erkrankung anzeigen können, was sie jedoch unterlassen habe. Insgesamt sei die medizinische Grundversorgung in Griechenland somit gegeben und es könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden.5.
  2. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass die medizinische Versorgung den Länderberichten und der im folgenden zusammengefassten Beweiswürdigung zufolge in Griechenland gegeben sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Griechenland Arzttermine bekommen und diese nicht wahrgenommen, da sie zwischenzeitlich Griechenland verlassen habe. Es sei daher nicht erkennbar gewesen, dass die Beschwerdeführerinnen während ihres Aufenthalts in Griechenland keine medizinische Versorgung erhalten hätten. Vielmehr habe die Erstbeschwerdeführerin freiwillig auf die ihnen zur Verfügung gestellte medizinische Behandlung verzichtet. Auch sei die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland nach eigenen Angaben aufgrund von Bauchschmerzen ins Krankenhaus gebracht worden. Während dieses Krankenhausaufenthalts hätte sie ihre HIV-Erkrankung anzeigen können, was sie jedoch unterlassen habe. Insgesamt sei die medizinische Grundversorgung in Griechenland somit gegeben und es könne im gegenständlichen Fall nicht von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK gesprochen werden. Die Beschwerdeführerinnen seien bereits in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden und hätten dort Schutz vor Verfolgung gefunden. Aufgrund der Angaben der griechischen Behörden stehe fest, dass ihnen am 05.12.2024 der Flüchtlingsstatus in Griechenland zuerkannt worden sei. Das Vorbringen, dass die Erstbeschwerdeführerin keinen Kontakt mit ihrem Ehemann und Vater ihres Kindes habe und sie über dessen Verbleib nicht im Bilde sei, erachtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als unglaubwürdig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging daher davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr wohl in Kontakt mit diesem sei und sich dieser in Griechenland befinde (und nicht wie vorgebracht in der Türkei im Gefängnis bzw. nach Somalia abgeschoben). Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine sonstige Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine arbeitsfähige junge Frau, der es freistehe, in Griechenland einer Arbeit nachzugehen. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass bei einem konkreten Hilfeersuchen gegenüber griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verwehrt worden wäre. Es sei der Erstbeschwerdeführerin daher zuzumuten, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen.Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine sonstige Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine arbeitsfähige junge Frau, der es freistehe, in Griechenland einer Arbeit nachzugehen. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass bei einem konkreten Hilfeersuchen gegenüber griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen die Unterstützung verwehrt worden wäre. Es sei der Erstbeschwerdeführerin daher zuzumuten, sich Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von vor Ort tätigen karitativen Organisationen in Anspruch zu nehmen. 5.
  3. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch hätte die Erstbeschwerdeführerin entsprechende Tatsachen behauptet.5.
  4. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 sei weder aus der Aktenlage ersichtlich noch hätte die Erstbeschwerdeführerin entsprechende Tatsachen behauptet. 5.
  5. Da die Beschwerdeführerinnen außer zueinander keine Familienbindungen und auch sonst keine Verwandten in Österreich hätten, stünden der Überstellungen nach Griechenland keine familiären Gründe entgegen. Auch sei nicht erkennbar, dass eine Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin dem Kindeswohl entgegenstehe. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich die Beschwerdeführerinnen erst kurz im Bundesgebiet aufhielten und keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vorliegen würden.
  6. Gegen diese, ihnen am 29.07.2025 zugestellten, Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 07.08.2025 durch ihre nunmehrige Rechtsvertretung Beschwerde. Die Beschwerdeführerinnen brachten insbesondere vor, das Ermittlungsverfahren sei hinsichtlich der Ermittlung des Kindeswohls, aufgrund unzureichender Länderfeststellungen sowie aufgrund der unterbliebenen erforderlichen Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, mangelhaft geblieben. Darüber hinaus seien die Bescheide auch aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung fehlerhaft. Eine Außerlandesbringung nach Griechenland würde zudem einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen.Die Beschwerdeführerinnen brachten insbesondere vor, das Ermittlungsverfahren sei hinsichtlich der Ermittlung des Kindeswohls, aufgrund unzureichender Länderfeststellungen sowie aufgrund der unterbliebenen erforderlichen Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den Beschwerdeführerinnen in Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, mangelhaft geblieben. Darüber hinaus seien die Bescheide auch aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung fehlerhaft. Eine Außerlandesbringung nach Griechenland würde zudem einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass den Beschwerdeführerinnen nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland mitgeteilt worden sei, dass sie das Flüchtlingsheim verlassen müssten und die Erstbeschwerdeführerin sodann mit ihrem Kind, der Zweitbeschwerdeführerin, auf der Straße übernachten habe müssen. In Griechenland fehle es an Wohn-, Arbeits- und Betreuungsmöglichkeiten sowie an angemessener medizinischer Versorgung. Aufgrund ihrer HIV-Erkrankung benötige die Erstbeschwerdeführerin medizinische Behandlung, die sie in Griechenland nicht erhalten habe. In Österreich erhalte sie nun ein Medikament, das gut anschlage und welches sie ihr Leben lang einnehmen müsse. Im Fall einer Abschiebung nach Griechenland seien die Beschwerdeführerinnen einer erheblichen Gefährdung ihrer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage, der mangelhaften Wohnsituation und der unzureichenden medizinischen Versorgung drohe ihnen dort eine ausweglose Lage. Die Lebensverhältnisse für Asylberechtigte in Griechenland seien – insbesondere in Bezug auf Grundbedürfnisse wie Nahrung, medizinische Betreuung und Wohnraum – katastrophal und unzumutbar. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen in eine äußerst prekäre Situation geraten; sie hätten weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund vieler bürokratischer Hürden sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not ausgesetzt seien.Im Fall einer Abschiebung nach Griechenland seien die Beschwerdeführerinnen einer erheblichen Gefährdung ihrer durch Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt. Aufgrund der prekären wirtschaftlichen Lage, der mangelhaften Wohnsituation und der unzureichenden medizinischen Versorgung drohe ihnen dort eine ausweglose Lage. Die Lebensverhältnisse für Asylberechtigte in Griechenland seien – insbesondere in Bezug auf Grundbedürfnisse wie Nahrung, medizinische Betreuung und Wohnraum – katastrophal und unzumutbar. Bei einer Rückkehr würden die Beschwerdeführerinnen in eine äußerst prekäre Situation geraten; sie hätten weder Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund vieler bürokratischer Hürden sei davon auszugehen, dass sie mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not ausgesetzt seien. Besonders prekär stelle sich die Situation für die Erstbeschwerdeführerin aufgrund ihrer HIV-Erkrankung dar. Dem aktuellen Länderinformationsblatt sei zu entnehmen, dass medizinische Versorgung zwar in der Theorie auch für Schutzberechtigte vorhanden wäre, in der Praxis aber mit zahlreichen Hürden verbunden sei. Eine funktionierende medizinische Versorgung sei für die Erstbeschwerdeführerin essentiell, da sonst eine dramatische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Auch die Beweiswürdigung sei der Beschwerde zufolge mangelhaft, da die Erstbeschwerdeführerin nicht freiwillig auf die medizinische Behandlung in Griechenland verzichtet habe, sondern ihre Verlegung in ein anderes Flüchtlingsheim sowie die Aufforderung, ihre Dokumente in Athen abzuholen, dazu geführt hätten, dass sie die Termine nicht habe wahrnehmen können. Zudem wäre auch nicht die Erstbeschwerdeführerin, sondern die Zweitbeschwerdeführerin mit Bauchschmerzen im Krankenhaus behandelt worden, wobei eine Milchunverträglichkeit festgestellt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin habe hier somit nicht ihre HIV-Erkrankung aufzeigen können. Zudem habe die Behörde nicht Bedacht darauf genommen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Griechenland bloß mit einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) möglich sei, die man nur mit Arbeitsvertrag oder Einstellungsschreiben erhalte. Personen mit Schutzstatus, die nicht bereits beschäftigt oder angeworben seien, hätten somit keine Möglichkeit, ihre AMKA zu aktivieren und dadurch keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung und keine Möglichkeit, Leistungen in Anspruch zu nehmen. Gerade in Anbetracht der erfolgreichen medikamentösen Behandlung der HIV-Erkrankung in Österreich sei eine Weiterführung der medizinischen Kontrolle bzw. Versorgung besonders wichtig. Auch wisse die Erstbeschwerdeführerin nicht, wo ihr Ehemann sich befinde. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass die Erstbeschwerdeführerin weiterhin in Kontakt mit diesem wäre, da er sie bereits in der Vergangenheit angerufen habe, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr habe er sie während ihres Aufenthalts in der Türkei angerufen. Seither habe die Erstbeschwerdeführerin ein neues Handy kaufen müssen, da ihr altes bei der Flucht nach Griechenland bei einem Bootsunglück ins Wasser gefallen sei. Insgesamt handle es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person, da sie eine alleinstehende, junge Frau mit Kleinkind sei, die bereits im Herkunftsstaat und auf der Flucht Opfer von frauenspezifischer Gewalt geworden sei. Bei Obdachlosigkeit bestünde darüber hinaus für sie ein erhöhtes Risiko, Opfer sexueller oder physischer Gewalt zu werden. Die griechischen Behörden seien nicht willens oder fähig, sie vor solchen Angriffen zu schützen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden die Beschwerdeführerinnen trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer ernsthaften Gefahr einer Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Demnach sei das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen zuzulassen.Insgesamt handle es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person, da sie eine alleinstehende, junge Frau mit Kleinkind sei, die bereits im Herkunftsstaat und auf der Flucht Opfer von frauenspezifischer Gewalt geworden sei. Bei Obdachlosigkeit bestünde darüber hinaus für sie ein erhöhtes Risiko, Opfer sexueller oder physischer Gewalt zu werden. Die griechischen Behörden seien nicht willens oder fähig, sie vor solchen Angriffen zu schützen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würden die Beschwerdeführerinnen trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und es müsse von einer ernsthaften Gefahr einer Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. Demnach sei das Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen zuzulassen.
  7. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 11.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  8. Mit Beschluss vom 12.08.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
  9. Mit Beschluss vom 12.08.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die Beschwerdeführerinnen führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien und sind Staatsangehörige Somalias. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der zweijährigen Zweitbeschwerdeführerin. 1.
  12. Die Beschwerdeführerinnen waren ab 26.09.2024 in Griechenland aufhältig und stellten dort am 09.10.2024 Anträge auf internationalen Schutz. Am 05.12.2024 wurde den Beschwerdeführerinnen in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt und ihnen Reisedokumente ausgestellt sowie Aufenthaltstitel erteilt. 1.
  13. Nach etwa viereinhalb Monaten Aufenthalt verließen die Beschwerdeführerinnen trotz aufrechtem Status als Asylberechtigte Griechenland am 05.02.2025 und flogen nach Italien, von wo aus sie nach Österreich reisten. Am 07.02.2025 stellten die Beschwerdeführerinnen in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  14. Mit Bescheiden jeweils vom 29.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge

§ 4aAsyl

G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 22.07.2025 zugrunde.1.4. Mit Bescheiden jeweils vom 29.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge

Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Griechenland mit Stand vom 22.07.2025 zugrunde. 1.

  1. Bei der Erstbeschwerdeführerin wurde eine HIV-Infektion diagnostiziert; in Österreich wurde eine medikamentöse (antiretrovirale) Therapie der (bis dahin unbehandelten) HIV-Infektion eingeleitet. 1.
  2. Den angefochtenen Bescheiden und den Verwaltungsakten sind keine näheren Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin, zu den konkreten Lebensumständen oder zur medizinischen Versorgung nach Erteilung des Asylstatus in Griechenland und zur erwartbaren Situation bei einer Rückkehr zu entnehmen. Insbesondere Erhebungen betreffend die zeitnahe Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft sowie einen zeitnahen Zugang zur von der Erstbeschwerdeführerin benötigten medizinischen Behandlung und zu den allfälligen Folgen einer Unterbrechung derselben fehlen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin sowie deren Betreuungspflichten gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin findet in den angefochtenen Bescheiden nicht statt. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl der Zweitbeschwerdeführerin findet ebenfalls nicht statt. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zudem vom Aufenthalt des Ehemanns der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin in Griechenland ausgeht und daher auch dessen Unterstützungsmöglichkeit annimmt, fehlen jegliche Ermittlungen, um diese Annahme zu stützen. Es wurden somit notwendige Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerinnen sowie zu ihrer familiären Bindung zueinander beruhen auf ihren Angaben im Verfahren und den vorliegenden Ablichtungen ihrer griechischen Dokumente. 2.
  5. Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz in Griechenland sowie zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland ergeben sich aus der Mitteilung der griechischen Behörde vom 02.04.
  6. Die Beschwerdeführerinnen haben den ihnen in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellungen zum vorangegangenen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Griechenland beruhen auf ihrem dahingehend weitgehend gleichlautenden Vorbringen in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit der Mitteilung der griechischen Behörde. 2.
  7. Die im Verfahren herangezogenen Länderberichte zu Griechenland sind den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen. 2.
  8. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen und der Krankheitsgeschichte sowie Behandlung der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit den im behördlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen und den Ausführungen in der Beschwerde. 2.
  9. Die festgestellten Ermittlungsmängel und die gänzlich fehlende materielle Auseinandersetzung mit der Frage einer Vulnerabilität ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten in Zusammenschau mit der rezenten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe dazu sogleich Punkt
  10. A) zur Stattgabe der Beschwerden).
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerden: 3.
  12. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen vor. 3.
  13. Zur Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz 3.2.
  14. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.2.
  15. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023). Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

§ 4aAsyl

G 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag

Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurück-weisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitglied-staat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). 3.2.

  1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).3.2.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). 3.2.
  3. Die Höchstgerichte haben wiederholt betont, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Art. 24 Abs. 2 GRC bzw. Art. I zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse (vgl. VfGH 10.03.2021, E 345/2021 u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C 648/11, MA u.a.; sowie VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349).3.2.
  4. Die Höchstgerichte haben wiederholt betont, dass Minderjährige im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe sind. Der Verfassungsgerichtshof hat vor diesem Hintergrund die erforderliche besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse vergleiche VfGH 10.03.2021, E 345 aus 2021, u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 06.06.2013, Rs. C 648/11, MA u.a.; sowie VwGH 12.10.2022, Ra 2022/18/0124; 10.03.2022, Ra 2021/18/0349). 3.2.
  5. Den Beschwerdeführerinnen wurde in Griechenland am 05.12.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK droht.3.2.
  6. Den Beschwerdeführerinnen wurde in Griechenland am 05.12.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz grundsätzlich gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen wie oben ausgeführt – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 3, EMRK droht. Im Hinblick auf Entscheidungen nach § 4a AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß § 4a AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß § 4a AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf (vgl. VfGH 27.02.2025, E 3882/2024).Im Hinblick auf Entscheidungen nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 betreffend Schutzberechtigte in Griechenland liegt rezente Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes vor: Der Verfassungsgerichtshof behob mit seiner Entscheidung (im Plenum) vom 18.06.2025, E 90-92/2025, eine Beschwerdeabweisung ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine Familie. Der Verfassungsgerichtshof führte aus, dass es sich hier um besonders schutzbedürftige Personen handle, da zur Familie auch ein minderjähriges Kind im Alter von fünf Jahren gehöre, das mit nur einer Niere geboren sei, und ein besonderer Sorgfaltsmaßstab im Hinblick auf die Prüfung einer drohenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe die angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer gebotene Ermittlungstätigkeit unterlassen. Demgegenüber wies der Verwaltungsgerichtshof zuletzt Revisionen gegen abweisende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG zurück (siehe VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133, und VwGH 25.06.2025, Ra 2024/14/0896). Diese Fälle betrafen jeweils gesunde Männer im erwerbsfähigen Alter ohne Vulnerabilitäten. Ebenso hatte der Verfassungsgerichtshof zuvor eine Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ua gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 (im Plenum) abgewiesen, welche einen jungen, gesunden Mann ohne Vulnerabilitäten betraf vergleiche VfGH 27.02.2025, E 3882 aus 2024,). 3.2.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall bei seiner Entscheidung über die Rückkehrpflicht der Beschwerdeführerinnen notwendige Ermittlungen unterlassen: 3.2.5.
  8. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine mit HIV infizierte Mutter mit einer im Entscheidungszeitpunkt knapp drei Jahre alten Tochter handelt. Sowohl aufgrund der vorliegenden behandlungsbedürftigen (potentiell gravierenden) Gesundheitsbeeinträchtigung sowie aufgrund der Familienkonstellation ist im gegenständlichen Verfahren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Griechenland als vulnerabel anzusehen wären. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen Bescheiden nicht ausreichend berücksichtigt; es wurden weder diesbezügliche Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit ihren – im Vergleich zu einer gesunden sowie ledigen Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Art. 3 EMRK-Prüfung statt. Diese Vulnerabilität wurde in den gegenständlichen Bescheiden nicht ausreichend berücksichtigt; es wurden weder diesbezügliche Feststellungen getroffen, noch fand eine Auseinandersetzung mit ihren – im Vergleich zu einer gesunden sowie ledigen Person – besonderen Bedürfnissen im Zusammenhang mit der vorzunehmenden Artikel 3, EMRK-Prüfung statt. 3.2.5.
  9. Vor dem Hintergrund der in den Länderberichten beschriebenen faktischen Hürden für Schutzberechtigte in Griechenland beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Gesundheitsversorgung und Sozialleistungen wären angesichts ihrer besonderen Vulnerabilität zunächst spezifische Ermittlungen bzw. Feststellungen dahingehend erforderlich gewesen, ob die Beschwerdeführerinnen infolge einer Rückkehr nach Griechenland unmittelbar bzw. zeitnah tatsächlichen Zugang zu Grundversorgung wie insbesondere einer (vorübergehenden) geeigneten Unterkunft finden könnten. Wenngleich die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte einen Zugang von Schutzberechtigten zu Sozialleistungen thematisieren sowie eine Vielzahl an Hilfsorganisationen auflisten, fand keine Auseinandersetzung damit statt, ob es im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von in Griechenland bestehenden Sozialleistungen sowie Hilfs- und Unterstützungsprogrammen bzw. -organisationen zu längeren Wartezeiten kommen könnte, die eine an HIV erkrankte Mutter mit Kleinkind schwerer treffen würden, als eine alleinstehende gesunde Person, die „nur“ für sich selbst verantwortlich ist und diese Wartezeiten mit geringeren Mitteln überbrücken könnte. Es fanden keine Ermittlungen statt, wie die Erstbeschwerdeführerin sich und die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland gerade in der Anfangszeit versorgen könnte. Die besonderen Umstände der Beschwerdeführerinnen wurden nicht entsprechend berücksichtigt. Im Fall einer alleinstehenden Mutter mit einem Kleinkind kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich im gleichen Ausmaß und mit der gleichen Flexibilität wie eine gesunde erwachsene Person ohne Sorgepflichten eigeninitiativ um die Kontaktaufnahme mit Hilfsorganisationen oder Behörden kümmern kann. Zudem sind den angefochtenen Bescheiden keine konkreten Hilfsorganisationen zu entnehmen, die speziell für Frauen und Kleinkinder Unterkunft und sonstige Unterstützungsleistungen anbieten und über entsprechende Aufnahmekapazitäten verfügen. Derartige Feststellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren allerdings als zentral, weil eine (auch nur kurzfristige) Obdachlosigkeit für eine gesundheitlich beeinträchtigte alleinstehende Frau mit Sorgepflichten für ein Kleinkind bzw. für dieses Kleinkind selbst mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zu einer in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC reichenden Notlage bzw. Gefährdungssituation zu führen, als dies etwa bei einem gesunden, volljährigen Mann ohne Sorgepflichten der Fall sein würde. Derartige Feststellungen erweisen sich für das vorliegende Verfahren allerdings als zentral, weil eine (auch nur kurzfristige) Obdachlosigkeit für eine gesundheitlich beeinträchtigte alleinstehende Frau mit Sorgepflichten für ein Kleinkind bzw. für dieses Kleinkind selbst mit höherer Wahrscheinlichkeit geeignet ist, zu einer in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC reichenden Notlage bzw. Gefährdungssituation zu führen, als dies etwa bei einem gesunden, volljährigen Mann ohne Sorgepflichten der Fall sein würde. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.06.2025 zu E 90-92/2025 ausführt, dass sich die Versorgungslage für Schutzberechtigte in Griechenland nunmehr „in Bezug auf einen jungen, gesunden Mann“ verbessert hat. Wie bereits ausgeführt, sind die Bedürfnisse eines jungen gesunden Mannes jedoch mit jenen einer HIV-erkrankten Mutter mit einer Tochter im Kleinkindalter nicht zu vergleichen. 3.2.5.
  10. Auch die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Rückkehr nach Griechenland – längerfristig – Zugang zu einer Unterkunft und Grundversorgung erlangen könnten, wäre im Lichte ihrer spezifischen Vulnerabilität zu ermitteln gewesen. So ist insbesondere zu beachten, dass eine alleinstehende Mutter mit einem Kleinkind andere Wohn- und Betreuungsbedürfnisse hat, als eine alleinstehende Person. Schon die Wohnungssuche mit Kleinkind würde sowohl aufgrund zeitlicher Einschränkungen als auch aufgrund der faktischen Benachteiligung bei der Wohnraumvergabe aufgrund des altersentsprechenden Verhaltens eines Kleinkindes stark erschwert sein. Auch die finanziellen Belastungen hinsichtlich Nahrungsmittel oder Kinderkleidung sind erhöht, wobei diesen höheren Lebenserhaltungskosten nur die Verfügbarkeit einer Arbeitskraft – und diese nur unter der Voraussetzung altersgerechter Betreuung der Zweitbeschwerdeführerin – gegenübersteht. Hervorzuheben ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den angefochtenen Bescheiden in diesem Zusammenhang selbst ausführt, dass eine aktuelle Internetrecherche ergeben habe, dass die Vorschule in Griechenland im Alter von drei Jahren beginne und die Früherziehung für Kinder erst ab dem vierten Lebensjahr obligatorisch sei. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr jedenfalls zeitnah mit einer Betreuung der zwei Jahre alten Zweitbeschwerdeführerin rechnen könne. 3.2.5.
  11. Darüber hinaus weisen die angefochtenen Bescheide auch im Hinblick auf die familiäre und private Rückkehrsituation der Beschwerdeführerinnen (und in diesem Kontext allenfalls gegebene Unterstützungsmöglichkeiten) Ermittlungs- sowie Feststellungsmängel auf. So kommt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu der Schlussfolgerung, dass die Erstbeschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht allein mit ihrer Tochter aufhältig wäre, sondern sich ihr Ehemann dort ebenfalls aufhalte. Die entsprechende Argumentation ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar: Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge sei der letzte Kontakt zwischen ihr und ihrem Ehemann im Jahr 2023 gewesen, als er sie aus einem Gefängnis in der Türkei angerufen habe. Ihr letzter Wissensstand über den Verbleib ihres Ehemannes sei, dass dieser in ein anderes Gefängnis in der Türkei verlegt worden sei und dass auch eine Abschiebung nach Somalia im Raum stünde. Ob diese durchgeführt worden sei, sei der Erstbeschwerdeführerin nicht bekannt und sie habe seither keinen Kontakt mit ihrem Ehemann gehabt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete dieses Vorbringen aufgrund verschiedener dargelegter Widersprüche als unglaubwürdig und schloss daraus, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in Kontakt zu dieser stünde und er sich in Griechenland aufhalte. Weiters nahm es daher an, dass dieser den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr Unterstützung zukommen lassen würde. Für diese Annahme fehlt jedoch jegliche Grundlage. Es ergeben sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem behördlichen Verfahren Anhaltspunkte, die eine Einreise des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen nach Griechenland oder einen aktuellen legalen Aufenthalt in diesem Land nahelegen würden. Zudem stellen die im Bescheid beweiswürdigend ausgeführten Widersprüche (vgl. AS 325) nach Ansicht des Gerichts keine derartig gravierenden Widersprüche dar, dass aus diesen die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abgeleitet werden könnte.Für diese Annahme fehlt jedoch jegliche Grundlage. Es ergeben sich weder aus den Verwaltungsakten noch aus dem behördlichen Verfahren Anhaltspunkte, die eine Einreise des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen nach Griechenland oder einen aktuellen legalen Aufenthalt in diesem Land nahelegen würden. Zudem stellen die im Bescheid beweiswürdigend ausgeführten Widersprüche vergleiche AS 325) nach Ansicht des Gerichts keine derartig gravierenden Widersprüche dar, dass aus diesen die gänzliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens abgeleitet werden könnte. Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen, diesbezüglich erforderliche Ermittlungen anzustellen. So wäre etwa eine Anfrage an die griechischen Behörden zum Aufenthalt des Ehemannes bzw. Vaters im Staatsgebiet zweckdienlich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird diese Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren – sollte es erneut zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Anträge gemäß § 4a AsylG 2005 vorliegen – vorzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben.Auch hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl es unterlassen, diesbezüglich erforderliche Ermittlungen anzustellen. So wäre etwa eine Anfrage an die griechischen Behörden zum Aufenthalt des Ehemannes bzw. Vaters im Staatsgebiet zweckdienlich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird diese Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren – sollte es erneut zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Anträge gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 vorliegen – vorzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. 3.2.5.
  12. Auch hinsichtlich der HIV-Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin und der Behandlung dieser sind relevante Ermittlungen unterblieben. Deren Erkrankung war bereits einleitend im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnt worden, ebenso die nach Angaben der Erstbeschwerdeführerin weder in der Türkei noch in Griechenland erfolgte erforderliche Behandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigte die Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin und eine sich allenfalls daraus ergebende Vulnerabilität jedoch nicht ausreichend in den angefochtenen Bescheiden. Es wurde festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland medizinische Versorgung erhalten hätte und dass sie freiwillig darauf verzichtet hätte. Hinsichtlich des Vorhandenseins von medizinischer Versorgung wurde in den Bescheiden jedoch auf den Zeitraum, in welchem die Erstbeschwerdeführerin den Status der Asylwerberin innehatte, Bezug genommen. Diese Ausführungen lassen aber keinen Schluss auf die Situation nach Zuerkennung des Schutzstatus zu. Zur weiteren medizinischen Behandlung der Erstbeschwerdeführerin nach Erteilung des Asylstatus sind die relevanten Ermittlungen bzw. Feststellungen unterblieben. In Hinblick auf die in den Länderberichten beschriebenen faktischen Hürden für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen sowie insbesondere Gesundheitsversorgung wäre eine genauere Ermittlung der Rückkehrsituation jedenfalls erforderlich gewesen. Hervorzuheben ist, dass auch in diesem Zusammenhang der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, ob die Erstbeschwerdeführerin infolge einer Rückkehr zeitnah tatsächlichen Zugang zu einer Fortsetzung der kontinuierlich (lebenslang) erforderlichen medikamentösen HIV-Therapie finden könnte. Da auch Feststellungen zu den Folgen, die eine allfällige Unterbrechung der medikamentösen Therapie auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin haben würde, zur Gänze fehlen, liegt auch in diesem Kontext ein wesentlicher Ermittlungsmangel vor. Es fehlt daher insgesamt an einer Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Frage, welche Behandlungs- und Unterstützungsmöglichkeiten die Beschwerdeführerinnen als Asylberechtigte in Griechenland im Falle einer Rückkehr vorfinden würden. 3.2.5.
  13. Den angefochtenen Bescheiden ist überdies insgesamt keine tiefgehende und auf den Einzelfall bezogene Auseinandersetzung mit der Frage des Kindeswohls der Zweitbeschwerdeführerin zu entnehmen, sodass auch insofern eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vorliegt. 3.2.
  14. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen (insbesondere zu ihrer Situation in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge) durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden.3.2.
  15. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes aufgrund der mangelnden Berücksichtigung der Bedürfnisse und der Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen sowie mangels diesbezüglicher Sachverhaltserhebungen (insbesondere zu ihrer Situation in Griechenland als anerkannte Flüchtlinge) durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen müssen, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818/2023, sowie vom 25.01.2024, E 36/81/2023) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die Beschwerdeführerinnen bereits in der ersten Zeit nach Rückkehr (tatsächlichen) Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln, humanitären Einrichtungen sowie insbesondere medizinischer Versorgung hätten.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Judikatur des VfGH (13.06.2023, E 818 aus 2023,, sowie vom 25.01.2024, E 36/81/2023) wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren die konkrete Rückkehrsituation näher prüfen müssen, insbesondere, ob die Beschwerdeführerinnen bereits in der ersten Zeit nach Rückkehr (tatsächlichen) Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln, humanitären Einrichtungen sowie insbesondere medizinischer Versorgung hätten. 3.2.
  16. Es liegen sohin im Ergebnis erhebliche Ermittlungsmängel und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation in Griechenland von Personen mit Behandlungsbedarf aufgrund einer HIV-Erkrankung und mit Betreuungspflichten sowie zum Kindeswohl und zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung vor. Aufgrund dessen wurde die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesen im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in ihre von Art. 3 EMRK geschützten Rechte droht.3.2.
  17. Es liegen sohin im Ergebnis erhebliche Ermittlungsmängel und in der Folge keine abschließende, nachvollziehbare Beurteilung betreffend die aktuelle Situation in Griechenland von Personen mit Behandlungsbedarf aufgrund einer HIV-Erkrankung und mit Betreuungspflichten sowie zum Kindeswohl und zu den zu erwartenden Auswirkungen einer Überstellung vor. Aufgrund dessen wurde die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerinnen nicht hinreichend festgestellt, um ausschließen zu können, dass diesen im Fall ihrer Außerlandesbringung nach Griechenland ein unzulässiger Eingriff in ihre von Artikel 3, EMRK geschützten Rechte droht. 3.
  18. Ergebnis: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden ist, ist § 28 Abs. 3 VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist § 21 Abs. 3 BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig. Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert. Da die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jedoch im Zulassungsverfahren erlassen worden ist, ist Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht anwendbar; vielmehr ist Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG als Spezialnorm für das Asylverfahren einschlägig. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung, zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher. Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Vorliegend sind zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – wie dargelegt – insbesondere (ergänzende) Ermittlungen zur Situation in Griechenland, zum Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin sowie allenfalls eine Anfrage an die griechische Behörde betreffend die Person des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführerinnen erforderlich, welche im Rahmen einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht rascher und zweckmäßiger vorgenommen werden könnten. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist somit nicht ersichtlich. Wie dargelegt, ist in den gegenständlichen Verfahren der jeweils entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.Wie dargelegt, ist in den gegenständlichen Verfahren der jeweils entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG mit einer Behebung des jeweiligen Bescheides vorzugehen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es in den fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat sowie dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat sowie dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2317410.1.00

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