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{'item': 'W610 2331773-1'}

Obsah (13)§ 5Art. 133Art. 12§ 61Art. 17Art. 3Art. 4Art. 8§ 10§ 9§ 21§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.01.2026 GeschäftszahlW610 2331773-1 Spruch, W610 2331773-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens, stellte am 20.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Visa-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer am XXXX 2025 ein niederländisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2025 bis XXXX .2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
  2. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens, stellte am 20.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Abfrage in der Visa-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass dem Beschwerdeführer am römisch 40 2025 ein niederländisches Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 ausgestellt worden war. Eine Abfrage in der Eurodac-Datenbank ergab keine Treffermeldung. In der am 20.09.2025 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er Indien am 01.09.2025 verlassen habe und auf dem Luftweg in die Russische Föderation gereist sei. Von dort sei er nach einem zweiwöchigen Aufenthalt über ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Das vorliegende niederländische Visum habe der Schlepper für ihn organisiert.
  3. Mit Schreiben vom 24.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederlande

Art. 12Abs.

2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10.11.2025 stimmten die Niederlande der Aufnahme des Beschwerdeführers

Art. 12Abs.

2 Dublin III-Verordnung zu.2. Mit Schreiben vom 24.09.2025 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Niederlande

Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), um Aufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10.11.2025 stimmten die Niederlande der Aufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung zu.

  1. Am 23.12.2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Angesprochen auf die vorliegende Zuständigkeit der Niederlande für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz und die aus diesem Grund beabsichtigte Zurückweisung seines in Österreich gestellten Antrages gab der Beschwerdeführer an, dass ihm vom Vermittler, der ihm bei der Beantragung (gemeint: des Visums) geholfen habe, Anweisungen gegeben worden seien, wie er in die Niederlande komme. Er sei dann aber in Moskau gelandet und über Umwege nach Österreich gelangt. Wenn möglich, möchte er hier bleiben. Er sei noch nie in den Niederlanden gewesen. Da es ihm in Österreich besser gefalle, wolle er hier bleiben. Über die Niederlande wisse er nichts, was er in Österreich gesehen habe, habe ihm jedoch gut gefallen. Zu seiner privaten und familiären Situation gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und keine Kinder habe. Seine Eltern und zwei Schwestern würden in Indien leben, im Raum Europas habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Er habe in Österreich niemanden, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und besuche keine Kurse.
  2. Mit Bescheid vom 29.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 12Abs.

2 oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sind (Spruchpunkt I.), ordnete

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid vom 29.12.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Niederlande für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 12

, Absatz 2, oder 3 Dublin III-Verordnung zuständig sind (Spruchpunkt römisch eins.), ordnete

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines niederländischen Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande seiner Aufnahme auf Grundlage von Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hätten. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines niederländischen Visums der Kategorie C in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei und die Niederlande seiner Aufnahme auf Grundlage von Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hätten. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Aus den Feststellungen zur Lage in den Niederlanden ergebe sich eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Aus dem der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsblatt würden sich in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er konkret Gefahr liefe, im zuständigen Mitgliedstaat Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Aus den Feststellungen zur Lage in den Niederlanden ergebe sich eine – auch in medizinischer Hinsicht – ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden. Da der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufweise, sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Da der Beschwerdeführer keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet aufweise, sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung daher auch unter diesem Aspekt zulässig sei. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Art. 17Abs.

1 Dublin III-Verordnung ergeben.Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes

Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.

5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 02.01.2026 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 08.01.2026 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt keine Gelegenheit gegeben worden sei, Angaben zu seinem Privatleben zu erstatten. Dieser verfüge über zahlreiche enge private Bekannte und es befänden sich im Bundesgebiet mehrere Personen, zu denen er eine entfernte verwandtschaftliche Beziehung aufweise. In seiner Heimat Indien habe der Beschwerdeführer hingegen kaum noch familiäre Bindungen. Bei ordnungsgemäßer Führung des Verfahrens hätte die Behörde beschließen müssen, dass Österreich

Art. 17

Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei. 5. Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 02.01.2026 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 08.01.2026 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesamt keine Gelegenheit gegeben worden sei, Angaben zu seinem Privatleben zu erstatten. Dieser verfüge über zahlreiche enge private Bekannte und es befänden sich im Bundesgebiet mehrere Personen, zu denen er eine entfernte verwandtschaftliche Beziehung aufweise. In seiner Heimat Indien habe der Beschwerdeführer hingegen kaum noch familiäre Bindungen. Bei ordnungsgemäßer Führung des Verfahrens hätte die Behörde beschließen müssen, dass Österreich

Artikel 17

, Dublin III-Verordnung für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers zuständig sei.

  1. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 12.01.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX .2025 bis XXXX .2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 20.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung.1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Indiens, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte am 20.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.09.2025 ein auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande, dem die Niederlande mit Schreiben vom 10.11.2025 ausdrücklich zustimmten.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 24.09.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Niederlande, dem die Niederlande mit Schreiben vom 10.11.2025 ausdrücklich zustimmten. Die Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ist weiterhin gegeben. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat in den Niederlanden Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Er unterliegt in den Niederlanden nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur Lage in den Niederlanden wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 15.09.2025): Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025; vgl. GoN o.D., IND 16.4.2025).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025; vergleiche GoN o.D., IND 16.4.2025). Schematische Darstellung des Asylverfahrens: Quelle: DCR/ECRE 5.2025 In erster Instanz für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig ist die niederländische Einwanderungsbehörde (Immigratie- en Naturalisatiedienst – IND) (DCR/ECRE 5.2025). Verzögerungen in den Asylverfahren werden berichtet (USDOS 12.8.2025). IND hat eine Übersicht über die durchschnittlichen Wartezeiten für die Interviews in den verschiedenen Verfahren veröffentlicht. Ende 2024 mussten Asylwerber im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Verfahren 1) durchschnittlich dreizehn Wochen auf ihr erstes Interview warten. Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsland oder die bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat genießen (Verfahren 2), mussten durchschnittlich 15 Wochen warten. Im regulären Verfahren (Verfahren 4) dauerte es durchschnittlich fünf Wochen, bis das Registrierungsgespräch stattfand, welches am dritten Tag nach dem Asylantrag stattfinden sollte. Auch weitere Termine fanden sehr verzögert statt. Eine große Zahl von Asylwerbern wartete mehr als 15 Monate auf eine Entscheidung (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 - IND – Immigration and Naturalisation Service (16.4.2025): Asylum procedures in the Netherlands, https://ind.nl/en/asylum-procedures-in-the-netherlands, Zugriff 11.9.2025 - GoN – Government of the Netherlands [Niederlande] (ohne Datum): Asylum policy, https://www.government.nl/topics/asylum-policy/asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025 - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128542.html, Zugriff 12.9.2025 Dublin-Rückkehrer Wird ein Antragsteller

der Dublin-Verordnung in die Niederlande überstellt, prüfen die niederländischen Behörden den Asylantrag im regulären Asylverfahren (DCR/ECRE 5.2025). Bei einem take charge Verfahren, kann der Betreffende einen Asylantrag stellen, wenn er dies wünscht (DCR/ECRE 5.2025). Bei einem take back Verfahren, wenn der Rückkehrer bereits einen Antrag in den Niederlanden gestellt hat, kann dieser einen neuen Antrag stellen, wenn neue Umstände vorliegen. Dies wird dann als Folgeantrag behandelt, es sei denn, der frühere Antrag wurde stillschweigend zurückgezogen (DCR/ECRE 5.2025). Ein Asylantrag kann im Zentralen Auffanglager Ter Apel oder im Antragszentrum am Flughafen Schiphol gestellt werden. Die Rückkehrer stoßen bei der Registrierung ihrer Anträge auf dieselben Probleme wie andere Asylwerber in den Niederlanden (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Im niederländischen Recht gibt es keine Definition von Vulnerabilität. Die Asylbehörde prüft während des gesamten Asylverfahrens, ob ein Antragsteller besonderen Bedarf an Verfahrensgarantien hat. Bei der Einschätzung, ob ein Antragsteller befragt werden kann und welche besonderen Bedürfnisse er für die Befragung hat, nimmt IND die Dienste eines privaten medizinischen Dienstleisters in Anspruch (DCR/ECRE 5.2025). Asylwerber unter 18 Jahren […] Quellen: - COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025 - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 - Nidos (ohne Datum): Opvang, https://www.nidos.nl/opvang, Zugriff 11.9.2025 Non-Refoulement Die Niederlande wenden die Prinzipien des sicheren Herkunftsstaats, des sicheren Drittstaats und des ersten Asyllands an, wobei die Einhaltung des Non-Refoulement-Prinzips generell berücksichtigt wird (DCR/ECRE 5.2025). Es gibt keine offizielle Liste sicherer Drittstaaten. Die Drittstaatensicherheit ist eine Einzelfallentscheidung. Jedoch gibt es eine Reihe interner Informationen in denen Länder genannt sind, welche als sicher oder nicht sicher im Sinne der Drittstaatensicherheit gelten können (DCR/ECRE 5.2025). Mit Stand 1. Jänner 2025 gelten in den Niederlanden folgende Länder als sichere Herkunftsstaaten: EU-Mitgliedstaaten, Albanien, Armenien (ausgenommen LGBTI), Bosnien und Herzegowina, Brasilien (ausgenommen LGBTI), Ghana, Jamaika (ausgenommen LGBTI), Kosovo, Nordmazedonien, Marokko (ausgenommen LGBTI), Mongolei, Montenegro, Senegal (ausgenommen LGBTI), Serbien, Tunesien (ausgenommen LGBTI) und Vereinigte Staaten von Amerika (DCR/ECRE 5.2025). Nach einer endgültigen Ablehnung des Asylantrags ist eine Folgeantragsstellung möglich. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen des Non-Refoulement-Prinzips der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 Versorgung Die Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern (Centraal Orgaan opvang Asielzoekers, COA) ist die zuständige Behörde für die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und verwaltet die Aufnahmezentren.

Gesetz haben alle bedürftigen Asylwerber ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Dies umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und Deckung einiger anderer Kostenpunkte (DCR/ECRE 5.2025). Das wöchentliche Taschengeld variiert je nach Unterbringungssituation (z. B. Verfügbarkeit von Verpflegung im Zentrum) und Familiengröße. Zusätzlich gibt es einen wöchentlichen Fixbetrag für Kleidung etc. Der Betrag liegt für alleinstehende Erwachsene in einem Zentrum ohne Verpflegung bei EUR 281,88 pro Monat. Das sind etwa 22% des Betrages, den ein niederländischer Bürger an Sozialbeihilfe erhalten würde (DCR/ECRE 5.2025). Asylwerber dürfen nach sechs Monaten arbeiten, wofür eine eigene Lizenz beantragt werden muss. In der Praxis ist es wegen administrativer Hürden und der Sprachbarriere für Asylwerber schwer Arbeit zu finden (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 Unterbringung Es gibt in den Niederlanden insgesamt 304 Unterbringungszentren, mit einer nicht genau bekannten Anzahl an Plätzen. Im Jänner 2025 waren jedenfalls 72.610 Personen untergebracht, wobei der zuständige Minister die Belegung als über der Kapazität liegend bezeichnete. Diese 72.610 Untergebrachten verteilten sich auf die 94 regulären Aufnahmezentren der COA (34.675 Personen), die 210 von COA verwalteten Notunterkünfte (30.393 Personen) und (Krisen-)Notunterkünfte der Gemeinden (7.542 Personen) (DCR/ECRE 5.2025): - Antragszentrum in Schiphol (Aanmeldcentrum – AC): geschlossenes Zentrum für die Registrierung von Asylwerbern, die per Flugzeug oder Schiff ankommen. Vulnerable werden hier nicht untergebracht (DCR/ECRE 5.2025). Es gibt dort auch einen medizinischen Check, Vulnerabilitätsfeststellung, Beratung etc. (COA o.D.a) - Zentrales Auffanglager Ter Apel oder Budel (Centraal Opvanglocatie – COL): für die Registrierung von Asylwerbern, die auf dem Landweg ankommen. Aufenthalt: maximal drei Tage. Das COL war 2024 laufend an der Kapazitätsgrenze, weswegen „Wartebereiche“ außerhalb des Zentrums geschaffen wurden, wo Neuankömmlinge einen Schlafplatz finden können (DCR/ECRE 5.2025). - Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL sollten Asylwerber in ein Verfahrenszentrum (POL) überstellt werden, wo das ordentliche Verfahren geführt wird. Seit Beginn der Aufnahmekrise ist dies jedoch nicht immer der Fall (DCR/ECRE 5.2025). Wegen des Platzmangels in den POL wurden sogenannte pre-POL gegründet, die oft in AZC situiert sind, die Versorgung ist aber wie in einem POL (DCR/ECRE 5.2025; vgl. COA o.D.a).- Verfahrenszentren (Proces Opvanglocatie – POL): Nach dem Aufenthalt im COL sollten Asylwerber in ein Verfahrenszentrum (POL) überstellt werden, wo das ordentliche Verfahren geführt wird. Seit Beginn der Aufnahmekrise ist dies jedoch nicht immer der Fall (DCR/ECRE 5.2025). Wegen des Platzmangels in den POL wurden sogenannte pre-POL gegründet, die oft in AZC situiert sind, die Versorgung ist aber wie in einem POL (DCR/ECRE 5.2025; vergleiche COA o.D.a). - Asylwerberzentren (Asielzoekerscentrum – AZC): Wird ein Antrag im erweiterten Verfahren behandelt, kommt der Antragsteller in ein AZC. Aber auch Schutzberechtigte, die auf Zuteilung einer individuellen Unterbringung warten, werden normalerweise hier untergebracht (DCR/ECRE 5.2025). - Sparsame Unterbringung (Sobere Opvang): Zentren mit strengeren Sicherheitsvorkehrungen in separaten Gebäuden der Zentren Ter Apel und Budel, für Asylwerber mit geringen Aussichten Asyl zu erhalten (DCR/ECRE 5.2025). - Durchsetzungs- und Überwachungszentrum (Handhaving en Toezichtlocatie – HTL) in Hoogeveen (Kapazität: 50 Plätze): spezielles Aufnahmezentrum für Asylwerber, die in anderer Unterbringung z. B. aggressiv geworden sind oder gegen die Hausordnung verstoßen haben (DCR/ECRE 5.2025). - Freiheitsbeschränkende Unterbringung (Vrijheidsbeperkende locatie – VBL): für abgelehnte Fremde ohne verbleibende Rechtsmittel, die kein Recht auf Unterbringung mehr haben und bei der Organisation der Heimreise kooperieren; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (DCR/ECRE 5.2025). - Familienzentren (Gezinslocatie – GL): für abgelehnte Familien ohne verbleibende Rechtsmittel, die kein Recht auf Unterbringung mehr haben; keine geschlossene Unterbringung, aber Gebietsbeschränkung (DCR/ECRE 5.2025). - Notunterkünfte (Noodopvang): temporäre Unterkünfte in Sport- und Veranstaltungshallen, auf Kreuzfahrtschiffen, etc. COA verfügt derzeit über 203 Notunterkünfte. Viele dieser Unterkünfte beherbergen mehr als 500 Personen (DCR/ECRE 5.2025). - Temporäre Gemeindeunterbringung (Tijdelijke Gemeentelijke Opvang, TGO) [bis 2024: Krisennotunterkünfte (Crisisnoodopvang, CNO)]: von den Gemeinden und Sicherheitsregionen verwaltet. Sie sind noch vorübergehender als Notunterkünfte (DCR/ECRE 5.2025). - „Vorregistrierungsorte” (voorportaallocaties): Seit September 2021 besteht eine anhaltende Aufnahmekrise. Auch 2024 hielt die Aufnahmekrise an und die Situation in Ter Apel blieb während des gesamten Jahres so kritisch, dass die COA Antragsteller in „Vorregistrierungsorten” rund um Ter Apel unterbringen musste. Diese Standorte waren ursprünglich für einen kurzfristigen Aufenthalt vorgesehen, während die Antragsteller auf die Bestätigung ihres Termins zur Registrierung warteten. Im Jahr 2024 waren Antragsteller bis zu sechs Monate lang in „Vorregistrierungsorten” untergebracht, obwohl diese nicht für einen längeren Aufenthalt geeignet sind (DCR/ECRE 5.2025). Während einer Unterbringungskrise können Asylwerber und Schutzberechtigte in jeder Phase in (Krisen-)Notunterkünften untergebracht werden (DCR/ECRE 5.2025). Bemühungen der Behörde mit der Überbelegung fertig zu werden, wurden durch Knappheit an Unterkünften, speziell in den Gemeinden, behindert (USDOS 12.8.2025). EUAA unterstützt die Niederlande, indem die Reaktionskapazitäten der niederländischen Behörden erhöht und EUAA-Asylunterstützungsteams zur Verwaltung der Ankünfte und zum Schutz von Minderjährigen eingesetzt werden. Im Laufe des Jahres 2024 entsandte die EUAA 67 Experten in die Niederlande (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum a): Reception centres during the asylum procedure, https://www.coa.nl/en/reception-centres-during-asylum-procedure, Zugriff 11.9.2025 - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 - USDOS - US Department of State (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: The Netherlands, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128542.html, Zugriff 12.9.2025 Medizinische Versorgung Asylwerber haben ein Recht auf Unterbringung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) (COA o.D.b; vgl. GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.).Asylwerber haben ein Recht auf Unterbringung, das beinhaltet auch medizinische Versorgung. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA) (COA o.D.b; vergleiche GZA o.D.). In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester, ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung (GZA o.D.). Die Unterbringungsagentur COA ist zuständig für die medizinische Versorgung in den Unterbingungszentren. Wie jede andere Person in den Niederlanden können sie Hausärzte, Hebammen oder Krankenhäuser aufsuchen. Ein Mangel an zugänglichen medizinischen Leistungen in den (Krisen-)Notunterkünften wird seit 2022 berichtet. In den Zentralen Auffanglagern (COL), Verfahrenszentren (POL), in freiheitsbeschränkender Unterbringung (VBL) und in Familienzentren (GL) ist lediglich medizinische Notversorgung gegeben (DCR/ECRE 5.2025). Asylsuchende haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnbehandlung (nur im Extremfall) und Beratung durch Psychologen. Bei Bedarf kann ein Asylwerber zur Tagesbehandlung in eine psychiatrische Klinik überwiesen werden. Es gibt mehrere Einrichtungen, die auf die Behandlung von Asylwerbern mit psychologischen Problemen spezialisiert sind (z. B. Pharos) (DCR/ECRE 5.2025). Gesundheitsdienstleister bekommen bis zu 80 % der Leistungen für irreguläre Migranten, die eine medizinische Behandlung nicht bezahlen können, von einer speziellen Stiftung ersetzt (DCR/ECRE 5.2025). Seit 2014 nimmt das Zentrum für transkulturelle Psychiatrie Veldzicht (CTP Veldzicht) auch COA-Bewohner und Asylwerber ohne Papiere auf, die akute psychiatrische Hilfe benötigen. Anfang 2025 haben COA und CTP Veldzicht ihre Kooperationsvereinbarung erneuert. Antragsteller, die keine oder nur geringe Sicherheitsvorkehrungen benötigen, werden nicht mehr in Veldzicht behandelt, sondern an reguläre Gesundheitsdienstleister überwiesen (DCR/ECRE 5.2025). EUAA MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021). Quellen: - COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum b): Medical care for asylum seekers, https://www.coa.nl/en/medical-care-asylum-seekers, Zugriff 12.9.2025 - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 - GZA – Gzasielzoekers (ohne Datum): GZA, https://www.gzasielzoekers.nl/en, Zugriff 12.9.2025 - MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte und humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsberechtigung für fünf Jahre. Nach fünf Jahren besteht die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn gewisse Integrationsvoraussetzungen erfüllt sind. Innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung können anerkannte Flüchtlinge um Familienzusammenführung ansuchen, ohne Einkommenserfordernisse erfüllen zu müssen (DCR/ECRE 5.2025). Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung in der Unterbringung bleiben, bis die Unterbringungsagentur COA Wohnraum in einer Gemeinde für sie arrangiert. In der Praxis wartet wegen des Mangels an Sozialwohnraum mehr als die Hälfte der Schutzberechtigten mehr als dreieinhalb Monate. Im Jänner 2025 warteten 18.651 Schutzberechtigte in Zentren der COA auf eine Wohnmöglichkeit (DCR/ECRE 5.2025). Wegen des Mangels an Unterbringungsplätzen existiert die Möglichkeit einer Unterbringung in Hotels (Hotel- en accomodatieregeling, HAR) unter Aufsicht der COA. Es liegen keine Zahlen vor. Jedenfalls wurde die HAR im Dezember 2024 bis zum 1. Januar 2026 verlängert und die maximale Anzahl von Begünstigten pro Halbjahr, die über die HAR eine vorübergehende Unterkunft erhalten können, auf 2.000 reduziert. Im Jahr 2024 wurde eine neue Methode eingeführt, um Schutzberechtigte vorübergehend in einer für ihre reguläre Unterbringung zuständigen Gemeinde unterzubringen. Diese werden als „Durchgangsunterkünfte“ (doorstroomlocaties) bezeichnet. Flüchtlinge können dort maximal ein Jahr lang bleiben. Danach muss die Gemeinde eine dauerhafte Unterkunft organisiert haben. Es liegen keine Statistiken darüber vor, wie viele Schutzberechtigte sich in einer Durchgangsunterkunft aufhalten (DCR/ECRE 5.2025). Personen, die internationalen Schutz genießen und während der Wartezeit auf eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, können im Rahmen der „Unterbringungsregelung“ (logeerregeling) bis zu drei Monate bei einer Gastfamilie wohnen. Die Organisation Takecarebnb vermittelt und begleitet Gastfamilien und die Schutzberechtigten (DCR/ECRE 5.2025). Die Zentralregierung legt halbjährlich fest, wie viele Schutzberechtigte eine Gemeinde beherbergen muss. COA versucht die Schutzberechtigten in jener Gemeinde unterzubringen, in der sie die größten Chancen auf Integration haben. Die Gemeinde findet eine geeignete Unterkunft. Familien wohnen in der Regel alleine. Alleinstehende junge Menschen können mit anderen Wohnungssuchenden gemeinsam untergebracht werden. Das Angebot der Gemeinde muss angenommen werden. Aufgrund der Wohnungsknappheit haben die Gemeinden nicht immer eine Unterkunft zur Verfügung. In diesen Fällen bleiben Statusinhaber länger im Aufnahmezentrum oder nehmen das Aufnahmeprogramm des COA in Anspruch (COA o.D.c), in dessen Rahmen es möglich ist, bei Freunden, Verwandten oder einer Gastfamilie zu wohnen (interessierte Unterkunftgeber können sich über Takecarebnb melden), bis die Gemeinde eine Unterkunft zuweist (COA o.D.d). Schutzberechtigte mit einer entsprechenden Bescheinigung in der Aufenthaltsgenehmigung haben in den Niederlanden freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Zugang ist in der Praxis jedoch schwierig aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen usw. (DCR/ECRE 5.2025).

dem Gesetz haben alle Kinder in den Niederlanden im Alter von fünf bis 16 Jahren Zugang zu einer Schule, Bildung ist für sie obligatorisch. Das Recht auf Bildung gilt für niederländische Kinder und für Kinder mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz gleichermaßen (DCR/ECRE 5.2025). Schutzberechtigte haben Zugang zur Sozialwohlfahrt zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. Dies umfasst u. a. allgemeine Sozialleistungen (algemene bijstand) für Erwachsene zwischen 18 und 67 Jahren, die nicht in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen; Krankenversicherungsbeihilfen, Pensionsbeihilfen Kinderbetreuungsgeld, usw. (DCR/ECRE 5.2025). Schutzberechtigte müssen sich ab Statuszuerkennung selbst krankenversichern. Sie haben Anspruch auf die gleiche Gesundheitsversorgung wie Staatsangehörige und müssen dieselben Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Wenn ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt, stehen ihnen Krankenversicherungsbeihilfen zu (DCR/ECRE 5.2025). Quellen: - COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum c): Housing of status holders, https://www.coa.nl/en/housing-status-holders, Zugriff 12.9.2025 - COA – Centraal Orgaan opvang asielzoekers (ohne Datum d): Hosting scheme, https://www.coa.nl/en/hosting-scheme, Zugriff 12.9.2025 - Dutch Council for Refugees (DCR, Autor), European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (5.2025): Country Report: Netherlands; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-NL_2024Update.pdf, Zugriff 5.9.2025 1.

  1. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. In den Niederlanden sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Asylwerber in der Praxis gewährleistet. 1.
  2. Der Beschwerdeführer hat keine familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die ihn im besonderen Maße an Österreich binden. Eine Integrationsverfestigung liegt nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Personalien und die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus der im Verwaltungsakt dokumentierten Vorlage seines indischen Reisepasses im Zuge der Ausstellung des niederländischen Visums sowie seinen Angaben. Die Feststellungen zum Reiseweg, der ergebnislos verlaufenen Eurodac-Abfrage und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers. Dass er im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visum der Kategorie C mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der niederländischen Behörde und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.Dass er im Besitz eines durch die Niederlande ausgestellten Visum der Kategorie C mit der festgestellten Gültigkeitsdauer in das Gebiet der Mitgliedstaaten respektive nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres, der auf Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der niederländischen Behörde und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der niederländischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert. 2.
  5. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus dem durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das dem Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in den Niederlanden auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Es bestehen keine Hinweise, dass sich die darin angeführten Inhalte als nicht mehr aktuell erweisen. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in den Niederlanden, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – denen der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt entgegengetreten ist – zu folgen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in den Niederlanden systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers – der bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat – sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das niederländische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass er selbst – davon unabhängig – im Fall einer Überstellung in die Niederlande einer konkreten Gefährdung unterliegen würde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er eine Rückkehr in die Niederlande (lediglich) deshalb ablehne, weil es ihm in Österreich gut gefalle. Konkrete Befürchtungen im Hinblick auf eine Überstellung in die Niederlande nannte er im gesamten Verfahren nicht. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in den Niederlanden wurde sohin nicht substantiiert vorgebracht. 2.
  6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben und dem Umstand, dass im Verfahren keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, denen sich ein allfälliger Behandlungsbedarf entnehmen ließe. 2.
  7. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der nicht vorhandenen privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt und seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer. Soweit die Beschwerde vorbringt, dass das Bundesamt unzureichende Ermittlungen im Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.12.2025 ausdrücklich zu allenfalls in Österreich und im Raum Europas vorliegenden sozialen Bindungen befragt wurde. Er wurde auch ausdrücklich danach gefragt, in wie fern eine Aufenthaltsbeendigung private Interessen an einem Verbleib in Österreich beeinträchtigen könnte, wozu er angab, dass er in Österreich niemanden habe. Er gab weiters an, dass er keine Kurse besuche und keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Soweit die Beschwerde nun – ohne nähere Präzisierung – darauf verweist, dass der Beschwerdeführer in Österreich gute Bekannte und entfernte Verwandte habe, vermag sie weder einen Ermittlungsmangel des Bundesamtes noch eine (potentiell) enge familiäre oder private Bindung des Beschwerdeführers an Österreich aufzuzeigen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 12, 16, 17, 20 und 21 Dublin III-Verordnung relevant. 3.
  9. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):3.
  10. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz):

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. 3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung

Art. 3Abs.

1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.

Artikel 3

, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen niederländischen Visums war.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Niederlande zur Prüfung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung begründet, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Besitz eines gültigen niederländischen Visums war. Die Verpflichtung der Niederlande zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert überdies darauf, dass die niederländische Behörde einer Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der niederländischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung der Niederlande zur Aufnahme des Beschwerdeführers basiert überdies darauf, dass die niederländische Behörde einer Aufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der niederländischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Niederlande ist zwischenzeitig auch nicht wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. 3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK 3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Art. 3Abs.

2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).

Artikel 3, Absatz 2, UAbs.

2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN). Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelung über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde. 3.1.2.

  1. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). 3.1.2.
  2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN). 3.1.2.
  3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in den Niederlanden, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum niederländischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in den Niederlanden systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Art. 3Abs.

2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in den Niederlanden, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum niederländischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in den Niederlanden systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die

Artikel 3

, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung des Antrages entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen. Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in den Niederlanden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer, der bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, als Dublin-Rückkehrer Zugang zum niederländischen Hoheitsgebiet und zum niederländischen Asylsystem hat. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer aus den Niederlanden ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihm eine Verletzung seiner durch Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte droht. Der Beschwerdeführer selbst äußerte zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zum niederländischen Asylverfahren bzw. der Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in den Niederlanden ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und der Beschwerdeführer, der bislang noch keinen Antrag auf internationalen Schutz in den Niederlanden gestellt hat, als Dublin-Rückkehrer Zugang zum niederländischen Hoheitsgebiet und zum niederländischen Asylsystem hat. Aus den Länderberichten ergibt sich kein konkretes Risiko, dass der Beschwerdeführer aus den Niederlanden ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz in einen Staat abgeschoben werden wird, in dem ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte droht. Der Beschwerdeführer selbst äußerte zu keinem Zeitpunkt Befürchtungen hinsichtlich eines fehlenden Zugangs zum niederländischen Asylverfahren bzw. der Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung. Aufnahmebedingungen für Asylwerber (Unterkunft, materielle und medizinische Versorgung) Dem Berichtsmaterial sind – auch unter Berücksichtigung möglicher Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten – keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in den Niederlanden mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Bedürftige Asylwerber haben ein Recht auf materielle Versorgung, sobald sie den Wunsch zur Asylantragstellung zum Ausdruck bringen. Diese umfasst Unterbringung, ein wöchentliches Taschengeld, Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung und die Deckung einiger anderer Kostenpunkte. Das Recht auf materielle Versorgung besteht in der Regel auch während einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung weiter, es gibt jedoch Ausnahmen (z.B. Dublin-Verfahren, offensichtlich unbegründete Fälle). Asylsuchende haben laut den Länderberichten auch Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Dazu gehören unter anderem Krankenhausaufenthalte, Konsultationen beim Hausarzt, Physiotherapie, Zahnarztbehandlung und Beratung durch Psychologen. In bzw. in der Nähe jedes Zentrums der COA (Zentralagentur für die Unterbringung von Asylwerbern) gibt es ein Gesundheitszentrum für Asylwerber (GZA), in dem medizinische Fachkräfte zur Verfügung stehen. In den GZA-Standorten stehen ein Allgemeinmediziner, eine Krankenschwester und ein psychologischer Betreuer oder medizinischer Assistent zur Verfügung. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in den Niederlanden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren. Es bestehen schließlich auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in den Niederlanden aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren. Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Niederlande dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte.Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in die Niederlande dem konkreten Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen Erkrankungen, sodass keine Hinweise bestehen, dass er etwa aufgrund einer besonderen Vulnerabilität trotz des Nichtbestehens systemischer Schwachstellen von einer relevanten Grundrechtsverletzung bedroht sein könnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnte der Beschwerdeführer somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Sollte der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Niederlande dennoch Vorfälle erleben, durch die er sich schlecht behandelt oder bedroht fühlt, ist lediglich der Vollständigkeit halber auf die Möglichkeit zu verweisen, sich an örtlich ansässige Menschenrechtsorganisationen zu wenden beziehungsweise den Rechtsweg zu beschreiten. 3.1.2.4.

§ 5Abs. 1 letzter Satz Asyl

G 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4.

Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Da der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen zu in Österreich lebenden Personen aufweist, stellt eine Aufenthaltsbeendigung keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp vier Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Auch hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit knapp vier Monaten in Österreich auf und verfügte zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.Somit steht dem – nur gering ausgeprägten – persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt. Der durch die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt. Soweit der Beschwerdeführer erklärt hat, dass er in Österreich bleiben wolle, ist zudem festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit der Niederlande ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-Verordnung zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen des Asylwerbers losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erweist sich daher als unbegründet. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung):

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61Abs.

2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt – das ein Konsultationsverfahren mit den Niederlanden durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in den Niederlanden oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 02.01.2026 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in den Niederlanden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt – das ein Konsultationsverfahren mit den Niederlanden durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in den Niederlanden oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 02.01.2026 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine dem Beschwerdeführer in den Niederlanden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf. 3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 17BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.3.4.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W610.2331773.1.00

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