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{'item': 'G307 2318316-1'}

Obsah (26)§ 28§ 9§§ 54Art 133§ 55§ 52§ 46§ 53§ 24Art 130§ 69§ 60§ 31§ 8§ 2Art. 20§ 47§ 61§ 66§ 67§ 46aArt. 8§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlG307 2318316-1 Spruch, G307 2318320-1/25E G307 2318316-1/21E G307 2318317-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundes

§ 28Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ausgesprochen, dass die Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. III. Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers werden

§ 28Abs. 1 Vw

GVG behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers werden

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG behoben. B) I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. bis IV. des jeweils von der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese behoben und festgestellt, dass

§ 9BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins.

Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des jeweils von der Zweitbeschwerdeführerin und dem Drittbeschwerdeführer angefochtenen Bescheides wird stattgegeben, diese behoben und festgestellt, dass

Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des von der Zweitbeschwerdeführerin wie dem Drittbeschwerdeführer angefochtenen, die jeweilige Person betreffenden Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX sowie XXXX , geboren am XXXX

§§ 54, 55 Abs.

1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. des von der Zweitbeschwerdeführerin wie dem Drittbeschwerdeführer angefochtenen, die jeweilige Person betreffenden Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 sowie römisch 40 , geboren am römisch 40

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 25.02.2025 stellten der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK.
  2. Am 25.02.2025 stellten der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sowie der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. BF1 wurde in der Folge am 26.05.2025 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie seinem fremdenrechtlichen Status einvernommen. BF1 wurde in der Folge am 26.05.2025 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (im Folgenden: BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wie seinem fremdenrechtlichen Status einvernommen.
  3. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF1 bis BF3 zugestellt am 29.07.2025, wurde deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art 8 EMRK jeweils

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen diese

§ 9BFA VG i

Vm § 52 Abs. 1 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Albanien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF1 zudem

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV. des Bescheides des BF1) und allen BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV. der Bescheide der BF2 und des BF3 sowie Spruchpunkt V. des Bescheides des BF1).2. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF1 bis BF3 zugestellt am 29.07.2025, wurde deren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK jeweils

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen diese

Paragraph 9, BFA VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung nach Albanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF1 zudem

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des BF1) und allen BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide der BF2 und des BF3 sowie Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des BF1). 3. Dagegen erhoben die BF durch den damals bevollmächtigten Rechtsvertreter, Dr. Alexander RAIDL, Beschwerde. Darin wurde beantragt,

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

Art 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G stattzugeben, in eventu die angefochtenen Bescheide

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines jeweils neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3. Dagegen erhoben die BF durch den damals bevollmächtigten Rechtsvertreter, Dr. Alexander RAIDL, Beschwerde. Darin wurde beantragt,

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG stattzugeben, in eventu die angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines jeweils neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Mit Schreiben vom 03.10.2025, beim Verwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, gab der damalige Rechtsvertreter bekannt, dass das mit den BF eingegangene Vollmachtsverhältnis nunmehr aufgelöst sei.
  2. Am 28.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 bis BF3 und deren nunmehrige Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) teilnahmen, eine Dolmetscherin der albanischen und rumänischen Sprache beigezogen und die Frau des BF1 als Zeugin befragt wurden.
  3. Am 28.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 bis BF3 und deren nunmehrige Rechtsvertreterin (im Folgenden: Regierungsvorlage teilnahmen, eine Dolmetscherin der albanischen und rumänischen Sprache beigezogen und die Frau des BF1 als Zeugin befragt wurden.
  4. Am 18.11.2025 legte die RV dem Verwaltungsgericht weitere, den BF1 betreffende Unterlagen vor und erstattete zugleich eine Stellungnahme.
  5. Am 18.11.2025 legte die Regierungsvorlage dem Verwaltungsgericht weitere, den BF1 betreffende Unterlagen vor und erstattete zugleich eine Stellungnahme.
  6. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.11.2025 wurde die RV (im Wesentlichen) darauf hingewiesen, dass nur ein aussagekräftiger DNA-Test die Vaterschaft des BF1 zu XXXX darlegen könne und dessen Ergebnis dem Gericht bis spätestens 15.01.2026 übermittelt werden müsse. Persönliche Befindlichkeiten der Kindesmutter in Bezug auf die Aufbewahrung diesbezüglicher Proben müssten angesichts der Beweislage hintangestellt bleiben.
  7. Im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.11.2025 wurde die Regierungsvorlage (im Wesentlichen) darauf hingewiesen, dass nur ein aussagekräftiger DNA-Test die Vaterschaft des BF1 zu römisch 40 darlegen könne und dessen Ergebnis dem Gericht bis spätestens 15.01.2026 übermittelt werden müsse. Persönliche Befindlichkeiten der Kindesmutter in Bezug auf die Aufbewahrung diesbezüglicher Proben müssten angesichts der Beweislage hintangestellt bleiben.
  8. Am 05.12.2025 übermittelte die RV der BF dem BVwG ein Zertifikat über den von BF1 bestandenen Deutschtest der Europastufe „A2“ und legte am 13.01.2026 (hierorts einlangend am 14.01.2026) ein namens der oben genannten Zeugin verfasstes Schreiben vor. Die Übermittlung des für nötig befundenen Vaterschaftstests blieb bis zum eingeräumten Endtermin aus.
  9. Am 05.12.2025 übermittelte die Regierungsvorlage der BF dem BVwG ein Zertifikat über den von BF1 bestandenen Deutschtest der Europastufe „A2“ und legte am 13.01.2026 (hierorts einlangend am 14.01.2026) ein namens der oben genannten Zeugin verfasstes Schreiben vor. Die Übermittlung des für nötig befundenen Vaterschaftstests blieb bis zum eingeräumten Endtermin aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die BF1 bis BF3 führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum) und sind albanische Staatsangehörige. Die Muttersprache von BF1 und BF2 ist Albanisch, jenes des BF 3 Italienisch. Auch BF1 und BF2 sind der italienischen Sprache mächtig. BF1 ist der Vater von BF2 und BF3 und letztere beiden zugleich dessen Kinder. Die Obsorge für den noch minderjährigen BF3 kommt dem BF1 zu. BF2 ist volljährig. BF1 ist in Albanien geboren, dort aufgewachsen und lebte er mit seiner Exfrau und den beiden Kindern über längere Zeitspannen in Italien, wo er zeitweise erwerbstätig war und zumindest teilweise über längerfristige Aufenthaltsrechte verfügte. 1.
  12. BF1 bis BF3 sind gesund und leiden an keinen Krankheiten, BF1 ferner arbeitsfähig. 1.
  13. BF1 flog am XXXX .2017 von XXXX nach XXXX und begab sich von dort am XXXX .2017 zu seiner in XXXX lebenden Schwester. BF1 ist zwar seit 17.07.2017 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet, hält sich jedoch erst seit dem Jahr 2018 – abgesehen von einer nicht näher eruierbaren Zeitspanne im Jahr 2024 – durchgehend im Inland auf. BF2 und BF3 ließen sich im Jahr 2019 in Österreich nieder und halten sich seitdem ständig in Österreich auf.1.
  14. BF1 flog am römisch 40 .2017 von römisch 40 nach römisch 40 und begab sich von dort am römisch 40 .2017 zu seiner in römisch 40 lebenden Schwester. BF1 ist zwar seit 17.07.2017 ohne Unterbrechung im Bundesgebiet gemeldet, hält sich jedoch erst seit dem Jahr 2018 – abgesehen von einer nicht näher eruierbaren Zeitspanne im Jahr 2024 – durchgehend im Inland auf. BF2 und BF3 ließen sich im Jahr 2019 in Österreich nieder und halten sich seitdem ständig in Österreich auf. BF1 hat zu seiner in Albanien lebenden Mutter ein bis zwei Mal wöchentlich Kontakt. Bis auf diesen Umstand und zeitweilige Urlaubsfahrten gibt es keinen Bezug mehr zu Albanien. 1.
  15. BF1 war ursprünglich bis zum XXXX mit der am XXXX geborenen albanischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet, die derzeit in der Slowakei lebt und die Mutter von BF2 und BF3 ist. BF1 strebte mit seiner Exfrau und den beiden Kindern spätestens im Jahr 2017 die Verlegung seines Lebensmittelpunkts nach Österreich an. Zu diesem Zweck flog er am XXXX .2017 von XXXX nach XXXX und von dort zwei Tage später mit dem Zug zu seiner Schwester nach XXXX . Nach deutlicher Überschreitung der im Schengener Grenzkodex vorgesehenen, höchstzulässigen Aufenthaltsdauer, begab er sich am 31.07.2017 zum BFA, welches ihm mit Bescheid vom selben Tag keine Aufenthaltsberechtigung einräumte und – unter gleichzeitiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – eine Rückkehrentscheidung erließ, welche am 14.08.2017 in Rechtskraft erwuchs. Bereits am XXXX .2017 reiste BF1 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus.1.
  16. BF1 war ursprünglich bis zum römisch 40 mit der am römisch 40 geborenen albanischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet, die derzeit in der Slowakei lebt und die Mutter von BF2 und BF3 ist. BF1 strebte mit seiner Exfrau und den beiden Kindern spätestens im Jahr 2017 die Verlegung seines Lebensmittelpunkts nach Österreich an. Zu diesem Zweck flog er am römisch 40 .2017 von römisch 40 nach römisch 40 und von dort zwei Tage später mit dem Zug zu seiner Schwester nach römisch 40 . Nach deutlicher Überschreitung der im Schengener Grenzkodex vorgesehenen, höchstzulässigen Aufenthaltsdauer, begab er sich am 31.07.2017 zum BFA, welches ihm mit Bescheid vom selben Tag keine Aufenthaltsberechtigung einräumte und – unter gleichzeitiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – eine Rückkehrentscheidung erließ, welche am 14.08.2017 in Rechtskraft erwuchs. Bereits am römisch 40 .2017 reiste BF1 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am 09.02.2018 erließ die belangte Behörde gegen den BF1 neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Am XXXX schloss BF1 mit der am XXXX geborenen, rumänischen Staatsbürgerin XXXX formell eine Ehe. Hierauf stellte er am XXXX .2018 bei der XXXX (im Folgenden: XXXX ) einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“, welchem am XXXX .2019 stattgegeben wurde und dessen Gültigkeitsdauer ursprünglich bis zum XXXX .2024 bemessen war. Am 09.02.2018 erließ die belangte Behörde gegen den BF1 neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Am römisch 40 schloss BF1 mit der am römisch 40 geborenen, rumänischen Staatsbürgerin römisch 40 formell eine Ehe. Hierauf stellte er am römisch 40 .2018 bei der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) einen Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“, welchem am römisch 40 .2019 stattgegeben wurde und dessen Gültigkeitsdauer ursprünglich bis zum römisch 40 .2024 bemessen war. Am XXXX .2019 begehrten BF2 und BF3 bei der XXXX durch den BF1 und vermittelt über deren Stiefmutter eine Aufenthaltsdokumentation bei der XXXX . Diese Anträge wurden am XXXX .2025 zurückgezogen. Am römisch 40 .2019 begehrten BF2 und BF3 bei der römisch 40 durch den BF1 und vermittelt über deren Stiefmutter eine Aufenthaltsdokumentation bei der römisch 40 . Diese Anträge wurden am römisch 40 .2025 zurückgezogen. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX .2021 wurde das zur Person des BF1 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

§ 69Abs. 1 Z 1 AVG i

Vm § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in jenen Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX .2019 befand. Zugleich wurde der (im vorletzten Absatz erwähnte) Antrag vom XXXX .2018 zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 .2021 wurde das zur Person des BF1 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und trat in jenen Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am römisch 40 .2019 befand. Zugleich wurde der (im vorletzten Absatz erwähnte) Antrag vom römisch 40 .2018 zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass der BF1 nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Die dagegen an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) XXXX erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2023 als unbegründet abgewiesen.Die dagegen an das Landesverwaltungsgericht (LVwG) römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend führten sowohl die XXXX als auch das LVwG XXXX im Wesentlichen aus, dass zwischen dem BF1 und seiner (nunmehrigen) Frau lediglich eine Formalehe und niemals die echte Absicht bestanden habe, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, sondern, um dem BF1 dadurch einen rechtlichen Vorteil bei dessen Niederlassung im Bundesgebiet zu verschaffen. In letzter Konsequenz liege somit eine Aufenthaltsehe vor. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX erwuchs in Rechtskraft. Der BF hielt sich somit spätestens seit dem 06.08.2018 nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Begründend führten sowohl die römisch 40 als auch das LVwG römisch 40 im Wesentlichen aus, dass zwischen dem BF1 und seiner (nunmehrigen) Frau lediglich eine Formalehe und niemals die echte Absicht bestanden habe, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, sondern, um dem BF1 dadurch einen rechtlichen Vorteil bei dessen Niederlassung im Bundesgebiet zu verschaffen. In letzter Konsequenz liege somit eine Aufenthaltsehe vor. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 erwuchs in Rechtskraft. Der BF hielt sich somit spätestens seit dem 06.08.2018 nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ehefrau des BF war von 02.07.2018 bis 02.12.2019 bei der XXXX , von 11.05.2020 bis 30.06.2020 bei der XXXX jeweils im Angestelltenverhältnis und zuletzt von 03.09.2020 bis 24.11.2020 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der XXXX angemeldet. Es handelte sich jedoch dabei durchgehend um Scheinarbeitsverhältnisse. Die Ehefrau des BF war von 02.07.2018 bis 02.12.2019 bei der römisch 40 , von 11.05.2020 bis 30.06.2020 bei der römisch 40 jeweils im Angestelltenverhältnis und zuletzt von 03.09.2020 bis 24.11.2020 als geringfügig beschäftigte Angestellte bei der römisch 40 angemeldet. Es handelte sich jedoch dabei durchgehend um Scheinarbeitsverhältnisse. XXXX war von 24.02.2020 bis 07.10.2024 an der alten und ist seit dem letztgenannten Datum an der neuen Adresse des BF1 gemeldet. Sie und deren Tochter halten sich jedoch die überwiegende Zeit in Rumänien auf. römisch 40 war von 24.02.2020 bis 07.10.2024 an der alten und ist seit dem letztgenannten Datum an der neuen Adresse des BF1 gemeldet. Sie und deren Tochter halten sich jedoch die überwiegende Zeit in Rumänien auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die am XXXX geborene XXXX die Tochter des BF1 ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die am römisch 40 geborene römisch 40 die Tochter des BF1 ist. Der BF führt mit XXXX und deren Tochter XXXX nach wie vor kein nachhaltiges Familienleben.Der BF führt mit römisch 40 und deren Tochter römisch 40 nach wie vor kein nachhaltiges Familienleben. 1.

  1. BF1 war von 03.06.2019 bis 14.03.2024 bei 7 Arbeitgebern in insgesamt 8 Beschäftigungsverhältnissen unselbständig und von 17.05.2021 bis 31.10.2021 selbständig erwerbstätig. Ferner ist er seit 13.03.2024 wieder bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft angemeldet. Er ist derzeit mit einer Stammeinlage von € 5.000,00 Gesellschafter bei der XXXX , etabliert in der XXXX . 1.
  2. BF1 war von 03.06.2019 bis 14.03.2024 bei 7 Arbeitgebern in insgesamt 8 Beschäftigungsverhältnissen unselbständig und von 17.05.2021 bis 31.10.2021 selbständig erwerbstätig. Ferner ist er seit 13.03.2024 wieder bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft angemeldet. Er ist derzeit mit einer Stammeinlage von € 5.000,00 Gesellschafter bei der römisch 40 , etabliert in der römisch 40 . Sein Girokonto weist mit Stichtag „20.10.2025“ einen positiven Saldo in der Höhe von € 1.221,28, sein Sparkonto einen solchen von € 14.000,00 auf. 1.
  3. BF1 ist strafrechtlich unbescholten, absolvierte von 03.09.2025 bis 24.10.2025 einen Deutschkurs der Niveaustufen A1/1 und A1/2, verfügt über dahingehende Kenntnisse des Niveaus „Start Deutsch 2“ und ist weder Mitglied ein einem Verein noch einer anderen Institution. 1.
  4. BF1 pflegt eigenen Angaben zufolge regelmäßigen Kontakt zu seiner in XXXX lebenden Schwester und seinem Bruder. Sie träfen einander jedes Wochenende. Seine Schwester habe vier, sein Bruder drei Kinder. Seine Geschwister seien im XXXX . bzw. XXXX wohnhaft. 1.
  5. BF1 pflegt eigenen Angaben zufolge regelmäßigen Kontakt zu seiner in römisch 40 lebenden Schwester und seinem Bruder. Sie träfen einander jedes Wochenende. Seine Schwester habe vier, sein Bruder drei Kinder. Seine Geschwister seien im römisch 40 . bzw. römisch 40 wohnhaft. Zu den Freunden des BF1 zählen XXXX . Alle drei sehen die BF als integriert an und pflegen regelmäßigen Kontakt zum BF1.Zu den Freunden des BF1 zählen römisch 40 . Alle drei sehen die BF als integriert an und pflegen regelmäßigen Kontakt zum BF
  6. Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 und BF2 in Albanien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt waren. 1.
  7. BF2 und BF3 sind seit 29.08.2019 im Bundesgebiet gemeldet und durchgehend aufhältig. 1.8.
  8. BF2 und BF3 wurden in XXXX in Albanien geboren. BF2 besucht derzeit die letzte Klasse der XXXX und befindet sich in der XXXX . Sie fiel innerhalb der Klasse bis dato durch ihr tadelloses Verhalten, Fleiß und Engagement auf. Bisher schloss sie alle Jahrgänge mit „Gutem Erfolg“ ab. Sie hat sich gut in die Klassengemeinschaft integriert und wird als wertvoller wie geschätzter Teil ihrer Klasse gesehen. Mitschüler bezeichnen sie als gewissenhaft, ruhig, gelassen, zielorientiert, ruhig, freundlich, verlässlich, hilfsbereit und liebevoll.1.8.
  9. BF2 und BF3 wurden in römisch 40 in Albanien geboren. BF2 besucht derzeit die letzte Klasse der römisch 40 und befindet sich in der römisch 40 . Sie fiel innerhalb der Klasse bis dato durch ihr tadelloses Verhalten, Fleiß und Engagement auf. Bisher schloss sie alle Jahrgänge mit „Gutem Erfolg“ ab. Sie hat sich gut in die Klassengemeinschaft integriert und wird als wertvoller wie geschätzter Teil ihrer Klasse gesehen. Mitschüler bezeichnen sie als gewissenhaft, ruhig, gelassen, zielorientiert, ruhig, freundlich, verlässlich, hilfsbereit und liebevoll. Ferner bewarb sich BF2 am 25.09.2025 als Freiwillige für die XXXX und zu einem nicht bekannten Zeitpunkt für ein Ehrenamt im XXXX .Ferner bewarb sich BF2 am 25.09.2025 als Freiwillige für die römisch 40 und zu einem nicht bekannten Zeitpunkt für ein Ehrenamt im römisch 40 . Sie könne sich nicht vorstellen, nach Albanien zurückzukehren. Dort könne sie wegen der im Herkunftsstaat gemachten, schlechten Erfahrungen nicht leben. Sie sei dort von anderen Kindern gemobbt, ausgegrenzt und ausgeschlossen worden und habe sich sehr schlecht gefühlt. Zudem sei sie von ihren Lehrerinnen und Lehrern nicht fair behandelt worden. 1.8.
  10. BF3 besucht derzeit die Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt in XXXX und belegte zuvor das Bundesgymnasium XXXX . Sein schulisches Umfeld beschreibt ihn als ehrlich, respektvoll, nett, teamorientiert, aufmerksam und ruhig. Seine ehemalige Klassenvorständin sieht sein damaliges Verhalten als systemkonform und konstruktiv. Sein Gesamtverhalten sei positiv und sei er in die schulischen Strukturen gut eingebunden gewesen. 1.8.
  11. BF3 besucht derzeit die Höhere Technische Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt in römisch 40 und belegte zuvor das Bundesgymnasium römisch 40 . Sein schulisches Umfeld beschreibt ihn als ehrlich, respektvoll, nett, teamorientiert, aufmerksam und ruhig. Seine ehemalige Klassenvorständin sieht sein damaliges Verhalten als systemkonform und konstruktiv. Sein Gesamtverhalten sei positiv und sei er in die schulischen Strukturen gut eingebunden gewesen. Abgesehen von telefonischen Kontakten zu den Großeltern und Urlaubs- bzw. Besuchsfahrten in Albanien haben BF2 und BF3 keine Bezüge mehr in den Herkunftsstaat. Beide sehen BF1 als deren Bezugsperson und können sich nicht vorstellen, ohne ihn zu leben. Das Verhältnis mit der Stiefmutter beschreiben sie als gut. BF2 und BF3 sind strafrechtlich unbescholten und können in Deutsch fließend kommunizieren.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  14. Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
  15. Die BF legten (in der mündlichen Verhandlung) zum Beweis ihrer Identität auf ihre Namen lautende albanische Reisepässe vor, an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellungen zur Geburt in Albanien, zu Gesundheitszustand der BF, Arbeitsfähigkeit des BF1, familiären Verhältnissen zueinander, Muttersprache sowie Italienischkenntnissen ergeben sich aus den Befragungen der BF in der mündlichen Verhandlung und den dort dahingehend übereinstimmend getätigten Angaben. Diese sind auch mit dem Inhalt der Einvernahme des BF1 vor dem BFA (AS 105) in Einklang zu bringen. Die dem BF1 für BF2 und BF3 obliegende Obsorge folgt dem Inhalt des auf AS 155 in die deutsche Sprache übersetzten Scheidungs- und Obsorgebeschlusses. Die persönlichen Daten finden ferner Niederschlag im Zentralen Melderegister (ZMR) 2.2.
  16. Auch die (bisherigen) Wohnsitzmeldungen der BF erschließen sich aus dem Datenbestand des ZMR. Der durchgehende Aufenthalt des BF1 im Inland – mit einer Unterbrechung im Jahr 2024 – folgt den dahingehenden Angaben vor dem BFA, in der mündlichen Verhandlung und ist mit dem Datenbestand des ZMR, der Sozialversicherung wie den Feststellungen im Erkenntnis des LVwG in Einklang zu bringen. Gleiches gilt für BF2 und BF3, bei denen auch der Schulbesuch den Wahrheitsgehalt des ununterbrochenen Aufenthalts seit 2019 deckt. 2.2.
  17. Die Deutschkenntnisse des BF1 sind dem im Rahmen der Oz 22 getätigten Urkundenvorlage geschuldet (Prüfungstermin: 25.10.2025), jene der BF2 und des BF3 durch die jeweils vorgelegten Zeugnisse dokumentiert. 2.2.
  18. Die Feststellungen betreffend den, dem BF1 in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel, dessen nachträglicher Entziehung, den (vorübergehend) rechtswidrigen Aufenthalten im Inland, der Intention, sich in Österreich niederzulassen sowie der Erlassung der in den Jahren 2017 und 2018 ausgesprochenen aufenthaltsbeendenen Maßnahmen sind in ausführlicher Form auf den AS 3 bis 34 wiedergegeben und decken sich mit dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR). Mit Bescheid der XXXX vom XXXX 2021, Zahl XXXX , wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in Bezug auf die dem BF1 ursprünglich gewährte Aufenthaltsberechtigung als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers wieder aufgenommen und dessen an die besagte Behörde gerichteter Antrag vom XXXX 2018 zurückgewiesen (AS 3). Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg und wurde vom LVwG XXXX mit dessen Erkenntnis vom XXXX .2023, Zahl XXXX , in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. 2.2.
  19. Die Feststellungen betreffend den, dem BF1 in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltstitel, dessen nachträglicher Entziehung, den (vorübergehend) rechtswidrigen Aufenthalten im Inland, der Intention, sich in Österreich niederzulassen sowie der Erlassung der in den Jahren 2017 und 2018 ausgesprochenen aufenthaltsbeendenen Maßnahmen sind in ausführlicher Form auf den AS 3 bis 34 wiedergegeben und decken sich mit dem Datenbestand des Zentralen Fremdenregisters (IZR). Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 2021, Zahl römisch 40 , wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in Bezug auf die dem BF1 ursprünglich gewährte Aufenthaltsberechtigung als Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers wieder aufgenommen und dessen an die besagte Behörde gerichteter Antrag vom römisch 40 2018 zurückgewiesen (AS 3). Die dagegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg und wurde vom LVwG römisch 40 mit dessen Erkenntnis vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Insbesondere dem zuletzt genannten Erkenntnis sind eindeutige Merkmale einer zwischen dem BF1 und XXXX bestandenen und noch immer existenten Aufenthaltsehe zu entnehmen. So heißt es dort etwa (AS 77), die Ehegattin des BF lebe seit der Formaleheschließung mit dem BF tatsächlich dauerhaft in der eigenen Heimat Rumänien und habe zudem bislang keinerlei ernsthafte Absicht gehabt, sich in Österreich niederzulassen oder hier einer nachhaltigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Anschluss daran (AS 77 Mitte und AS 78) erläuterte das Verwaltungsgericht, weshalb es sich bei allen Beschäftigungen der Frau des BF1 um Scheinarbeitsverhältnisse gehandelt habe. Auch der Umstand, dass ihre letzte Anmeldung mehr als 5 Jahre zurückliegt, passt in dieses Bild.Insbesondere dem zuletzt genannten Erkenntnis sind eindeutige Merkmale einer zwischen dem BF1 und römisch 40 bestandenen und noch immer existenten Aufenthaltsehe zu entnehmen. So heißt es dort etwa (AS 77), die Ehegattin des BF lebe seit der Formaleheschließung mit dem BF tatsächlich dauerhaft in der eigenen Heimat Rumänien und habe zudem bislang keinerlei ernsthafte Absicht gehabt, sich in Österreich niederzulassen oder hier einer nachhaltigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Anschluss daran (AS 77 Mitte und AS 78) erläuterte das Verwaltungsgericht, weshalb es sich bei allen Beschäftigungen der Frau des BF1 um Scheinarbeitsverhältnisse gehandelt habe. Auch der Umstand, dass ihre letzte Anmeldung mehr als 5 Jahre zurückliegt, passt in dieses Bild. Weiters hielt das LVwG fest, BF1 sei vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreise trotz Aufenthalts seit Ende Februar 2017 im Bundesgebiet lediglich von 17.07.2017 bis 08.08.2018 an der Adresse XXXX gemeldet gewesen. Seine Frau, die zuerst die für den Antrag des BF1 erforderliche Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG einholen habe müssen, habe sich per 28.06.2018 einen ersten österreichischen Wohnsitz an der Adresse in XXXX , angemeldet, welche tatsächlich nur für den BF1 und allfällige Aufenthalte seiner albanischen Kernfamilie gedacht gewesen sei. Zwei Tage nach der Einreichung des Dokumentationsantrages des BF1, am XXXX .2018, sei per XXXX .2018 eine gemeinsame Meldung des BF1 und seiner Frau an dieser Adresse veranlasst worden.Weiters hielt das LVwG fest, BF1 sei vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Ausreise trotz Aufenthalts seit Ende Februar 2017 im Bundesgebiet lediglich von 17.07.2017 bis 08.08.2018 an der Adresse römisch 40 gemeldet gewesen. Seine Frau, die zuerst die für den Antrag des BF1 erforderliche Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG einholen habe müssen, habe sich per 28.06.2018 einen ersten österreichischen Wohnsitz an der Adresse in römisch 40 , angemeldet, welche tatsächlich nur für den BF1 und allfällige Aufenthalte seiner albanischen Kernfamilie gedacht gewesen sei. Zwei Tage nach der Einreichung des Dokumentationsantrages des BF1, am römisch 40 .2018, sei per römisch 40 .2018 eine gemeinsame Meldung des BF1 und seiner Frau an dieser Adresse veranlasst worden. In weiterer Folge habe BF1 eine für seine albanische Familie besser geeignete Wohnung in XXXX , gefunden, an deren Adresse er ab 29.08.2019 seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe. Hingegen sei die Frau des BF1 weiterhin an der von ihm längst verlassenen Adresse in XXXX gemeldet geblieben. Die Nachmeldung beim BF1 sei erst mit rund einem halben Jahr Verzögerung per 24.02.2020 erfolgt, nachdem dieser im Oktober 2019 Dokumentationsanträge für seine beiden Kinder aus der Vorehe eingebracht habe und weitere behördliche Ermittlungen zu erwarten gewesen seien. Der Ehegattin des BF, die auch keinen näheren Bezug zu den inzwischen seit mehreren Jahren dauerhaft in der Wohnung lebenden Kindern des BF1 aus der Vorehe habe, seien die Umstände der Wohnungsbeschaffung wie auch die (Höhe der) laufenden Wohnkosten gänzlich unbekannt und habe sie auch nicht vor, jemals dort einzuziehen (siehe AS 18 unten und AS 19).In weiterer Folge habe BF1 eine für seine albanische Familie besser geeignete Wohnung in römisch 40 , gefunden, an deren Adresse er ab 29.08.2019 seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe. Hingegen sei die Frau des BF1 weiterhin an der von ihm längst verlassenen Adresse in römisch 40 gemeldet geblieben. Die Nachmeldung beim BF1 sei erst mit rund einem halben Jahr Verzögerung per 24.02.2020 erfolgt, nachdem dieser im Oktober 2019 Dokumentationsanträge für seine beiden Kinder aus der Vorehe eingebracht habe und weitere behördliche Ermittlungen zu erwarten gewesen seien. Der Ehegattin des BF, die auch keinen näheren Bezug zu den inzwischen seit mehreren Jahren dauerhaft in der Wohnung lebenden Kindern des BF1 aus der Vorehe habe, seien die Umstände der Wohnungsbeschaffung wie auch die (Höhe der) laufenden Wohnkosten gänzlich unbekannt und habe sie auch nicht vor, jemals dort einzuziehen (siehe AS 18 unten und AS 19). Ferner kam das LVwG zum Schluss, das sich im Zuge der polizeilichen Kontrollen ergebende Bild habe eher den Eindruck einer Unterkunft vermittelt, die als Ehe- und Familienwohnung gestaltet sei und regelmäßig faktischen Aufenthalten von Mitgliedern der albanischen Kernfamilie in Österreich diene (AS 21). Im Ergebnis sei die tatsächliche Absicht des BF1 niemals auf die Gestaltung eines Familienlebens mit seiner Frau und deren Kindern gerichtet gewesen, sondern sei es ihm ausschließlich und nach wie vor um die rechtliche Verankerung und anschließende Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Grundlage seiner albanischen Familie in Österreich gegangen. Dieser Eindruck setzte sich im gegenständlichen Verfahren fort. So gab der BF1 vor dem Bundesamt an (AS 108), er könne sich nicht an das Datum der Eheschließung mit XXXX erinnern und sei die Scheidung von ihr noch nicht vollzogen. Er müsse deswegen erst nach XXXX reisen. Er habe ein Problem, weil er das Kind (Anmerkung: XXXX ) anerkannt habe, er glaube, dass es sich nicht um sein Kind handle, weshalb er nach XXXX müsse, um das Ganze zu klären. Seine Frau wohne in Rumänien. Sie sei nicht lange hier, sondern ungefähr 6 Monate (gemeint in Österreich) geblieben. Nach der Eheschließung im Jahr 2018 sei seine Frau wieder nach Rumänien zurückgekehrt. „Andere“ hätten ihm geraten, dass er „es so machen solle, eine heiraten“. Sie sei seine Geliebte gewesen und habe er auch seine Kinder nach Österreich bringen wollen. Dieser Eindruck setzte sich im gegenständlichen Verfahren fort. So gab der BF1 vor dem Bundesamt an (AS 108), er könne sich nicht an das Datum der Eheschließung mit römisch 40 erinnern und sei die Scheidung von ihr noch nicht vollzogen. Er müsse deswegen erst nach römisch 40 reisen. Er habe ein Problem, weil er das Kind (Anmerkung: römisch 40 ) anerkannt habe, er glaube, dass es sich nicht um sein Kind handle, weshalb er nach römisch 40 müsse, um das Ganze zu klären. Seine Frau wohne in Rumänien. Sie sei nicht lange hier, sondern ungefähr 6 Monate (gemeint in Österreich) geblieben. Nach der Eheschließung im Jahr 2018 sei seine Frau wieder nach Rumänien zurückgekehrt. „Andere“ hätten ihm geraten, dass er „es so machen solle, eine heiraten“. Sie sei seine Geliebte gewesen und habe er auch seine Kinder nach Österreich bringen wollen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG konnte keiner der beiden Eheleute das Gericht vom Bestand eines aufrechten Ehelebens überzeugen. Mit seinen – soeben erwähnten – Ausführungen vor der belangten Behörde konfrontiert, vermeinte BF1 lediglich, seine Frau und er hätten – wie jedes Paar – Probleme gehabt. Es seien verbale Auseinandersetzungen gewesen, jetzt verstünden beide einander sehr gut. Es sei damals um Eifersucht gegangen und seien es familiäre Probleme gewesen, es sei um Geld gegangen. Er wisse nicht, wie er das erklären solle, sie seien zwar nicht eifersüchtig, aber anders eifersüchtig. Äußerst befremdlich erscheint ferner, dass die Ehefrau des BF1 mit ihrer Tochter mehr Zeit in Rumänien verbringt als in Österreich (Verhandlungsprotokoll Seit 8, Mitte). Anknüpfend an das soeben Gesagte führte BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA wörtlich aus (siehe zu alldem AS 108 und 109): ……………„Die Scheidung ist noch nicht vollzogen. Ich muss nach XXXX reisen wegen der Scheidung. Befragt gebe ich an, dass ich die Scheidung noch nicht eingereicht habe. Ich habe ein Problem, da ich ihr Kind anerkannt habe, aber ich glaube, dass es nicht mein Kind ist, deshalb muss ich nach XXXX , um das Ganze zu klären“…………..……………„Die Scheidung ist noch nicht vollzogen. Ich muss nach römisch 40 reisen wegen der Scheidung. Befragt gebe ich an, dass ich die Scheidung noch nicht eingereicht habe. Ich habe ein Problem, da ich ihr Kind anerkannt habe, aber ich glaube, dass es nicht mein Kind ist, deshalb muss ich nach römisch 40 , um das Ganze zu klären“………….. …………………„Jetzt wohnt Sie (Anmerkung: XXXX ) in Rumänien. Sie blieb nicht lange hier, sie war ungefähr sechs Monate hier. Befragt gebe ich an, dass wir 2018 geheiratet haben und sechs Monate danach ist sie wieder nach Rumänien zurückgekehrt. Sie ist immer wieder gekommen, für 2 bis 3 Tage und ist dann wieder ausgereist. Nachgefragt gebe ich an, dass mir andere geraten haben, dass ich es so machen soll, „eine“ heiraten, sie war meine Geliebte und ich wollte meine Kinder nach Österreich bringen“…………….…………………„Jetzt wohnt Sie (Anmerkung: römisch 40 ) in Rumänien. Sie blieb nicht lange hier, sie war ungefähr sechs Monate hier. Befragt gebe ich an, dass wir 2018 geheiratet haben und sechs Monate danach ist sie wieder nach Rumänien zurückgekehrt. Sie ist immer wieder gekommen, für 2 bis 3 Tage und ist dann wieder ausgereist. Nachgefragt gebe ich an, dass mir andere geraten haben, dass ich es so machen soll, „eine“ heiraten, sie war meine Geliebte und ich wollte meine Kinder nach Österreich bringen“……………. Daran vermag auch die durchgehende Meldung der Frau des BF1 an der Anschrift „ XXXX „ und davor in der „ XXXX “ nichts zu ändern, weil sie die Realität nicht widerspiegelt und der Lebensmittelpunkt der Genannten in Rumänien liegt. Daran vermag auch die durchgehende Meldung der Frau des BF1 an der Anschrift „ römisch 40 „ und davor in der „ römisch 40 “ nichts zu ändern, weil sie die Realität nicht widerspiegelt und der Lebensmittelpunkt der Genannten in Rumänien liegt. Es sind auch keine Anhaltspunkte hervorgetreten, die für das aktuelle Bestehen eines umfassenden Familienlebens zwischen BF1 und seiner Frau sprächen. So gab die als Zeugin befragte Frau an, sie müsse sich in Rumänien um ihre Großeltern kümmern, besuche in ihrer Heimat Kurse und gehe in ihrem Herkunftsstaat gelegentlich Erwerbstätigkeiten als Lebensmittelverkäuferin nach. Demgegenüber führte sie unschlüssiger Weise aus, ihr (älterer) Sohn halte sich derzeit bei ihren Großeltern in Rumänien auf, wobei anzunehmen ist, dass sich der 10jährige Sohn nicht alleine versorgen kann, sondern auf die Obsorge der Großeltern angewiesen ist. Daraus ist aber zu schließen, dass die Großeltern der Ehefrau des BF1 keiner umfassenden Hilfe bzw. Betreuung bedürfen, sonst könnten sie sich nicht um den Enkel kümmern. Des Weiteren war es der Frau des BF1 nicht möglich, anzugeben, seit wann sie und ihre Tochter in Österreich gemeldet sind, aus welchen und wieviel Räumen die Wohnung ihres Mannes besteht und deren Aufteilung zu beschreiben sowie die Lieblingsspeise ihres Mannes anzugeben (siehe zu alldem Verhandlungsprotokoll, Seiten 18 bis 21). Davon abgesehen bestätigte sie, „ziemlich oft“ zu ihr nach Hause zu fahren (Verhandlungsprotokoll, Seite 18 unten). Die im Rahmen der Oz 20 (G307 2318320-1) vorgelegten Fotos – die im Übrigen an einigen Orten in Rumänien aufgenommen worden sein dürften, worauf die Fahrzeugkennzeichen und Aufschriften in rumänischer Sprache hindeuten – vermögen weder für sich allein noch ergänzend ein intensives Familienleben darzulegen, handelt es sich dabei doch um eine Momentaufnahme, legen ferner keine dauerhafte Zusammenkunft zwischen der Tochter der Ehefrau und dieser einerseits sowie dem BF1 und seinen beiden Kindern anderseits dar und sind mit deren Aussagen nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus sprechen auch die bisherigen Scheinarbeitsverhältnisse (siehe AS 17, 18) wie der Umstand, dass die Ehefrau des BF seit mehr als 5 Jahren nicht zur Sozialversicherung angemeldet ist, gegen ein aufrechtes Familienleben mit dem BF1, seinen beiden Kindern und der Tochter seiner Ehefrau. Im Rahmen des am 13.01.2026 vorgelegten Schreibens wurde in fast schon poetischer Weise (hier bestehen mangels Deutschkenntnisse der Zeugin massive Zweifel, dass das Schriftstück von ihr selbst aufgesetzt wurde) auf die Gründe hingewiesen, weshalb von der Durchführung eines DNA-Tests, welche die Vaterschaft des BF1 hätte belegen sollen, Abstand genommen wurde. Damit ist jedoch nicht erwiesen, dass es sich beim BF1 um den Vater von XXXX handelt, was die Annahme eines fehlenden Familienlebens zwischen den Genannten weiter verstärkt.Im Rahmen des am 13.01.2026 vorgelegten Schreibens wurde in fast schon poetischer Weise (hier bestehen mangels Deutschkenntnisse der Zeugin massive Zweifel, dass das Schriftstück von ihr selbst aufgesetzt wurde) auf die Gründe hingewiesen, weshalb von der Durchführung eines DNA-Tests, welche die Vaterschaft des BF1 hätte belegen sollen, Abstand genommen wurde. Damit ist jedoch nicht erwiesen, dass es sich beim BF1 um den Vater von römisch 40 handelt, was die Annahme eines fehlenden Familienlebens zwischen den Genannten weiter verstärkt. Schließlich vermögen die Angaben der BF2 und des BF3, sie hätten den Eindruck, dass ihr Vater mit seiner Frau ein intensives Familienleben führe (Verhandlungsprotokoll, Seiten 14 und 15), die Meinung des erkennenden Gerichts, dass dem nicht so sei, nicht zu ändern. Zum einen sind die gemeinsam verbrachten Zeitspannen – wie bereits zuvor festgehalten – zeitlich überschaubar, zum anderen widerspricht das dahingehende Vorbringen von BF2 und BF3 den Ausführungen ihres Vaters und seiner Frau hinsichtlich der in der Vergangenheit zusammen verbrachten Zeit. 2.2.
  20. Den aktuellen Aufenthaltsort der leiblichen Mutter von BF2 und BF3 bzw. Exfrau des BF1 in der Slowakei haben BF2 und BF3 in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargetan. 2.2.
  21. Die bisher von BF1 ausgeübten Tätigkeiten sind dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, seine Gesellschafterstellung dem dahingehenden Eintrag im Firmenbuch betreffend die XXXX geschuldet.2.2.
  22. Die bisher von BF1 ausgeübten Tätigkeiten sind dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges, seine Gesellschafterstellung dem dahingehenden Eintrag im Firmenbuch betreffend die römisch 40 geschuldet. 2.2.
  23. Die strafrechtliche Unbescholtenheit aller BF erschließt sich aus dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.2.
  24. Die Kontaktpflege der BF zu ihren in Albanien wohnhaften Verwandten, die sporadischen Besuchsfahrten dorthin sowie die Berührungspunkte des BF1 zu seiner in Österreich lebenden Schwester und seinem Bruder erschließen sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seiten 13, 15 und 17). Eine besonders enge Bindung oder Abhängigkeit zu seinen in XXXX lebenden Geschwistern konnte BF1 – auch vor dem Hintergrund des auf AS 15 Wiedergegebenen – nicht dartun.2.2.
  25. Die Kontaktpflege der BF zu ihren in Albanien wohnhaften Verwandten, die sporadischen Besuchsfahrten dorthin sowie die Berührungspunkte des BF1 zu seiner in Österreich lebenden Schwester und seinem Bruder erschließen sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsprotokoll, Seiten 13, 15 und 17). Eine besonders enge Bindung oder Abhängigkeit zu seinen in römisch 40 lebenden Geschwistern konnte BF1 – auch vor dem Hintergrund des auf AS 15 Wiedergegebenen – nicht dartun. 2.2.
  26. Die am XXXX .2019 von BF2 und dem BF3 bei der XXXX gestellten Anträge und deren Zurückziehung am XXXX 2025 ergeben sich aus dem Schreiben der besagten Behörde vom 07.01.2026.2.2.
  27. Die am römisch 40 .2019 von BF2 und dem BF3 bei der römisch 40 gestellten Anträge und deren Zurückziehung am römisch 40 2025 ergeben sich aus dem Schreiben der besagten Behörde vom 07.01.
  28. 2.2.
  29. Das schulische Fortkommen sowohl der BF2 wie des BF3 erschließt sich aus den vorgelegten Zeugnissen wie der daraus ersichtlichen (in Relation zur Aufenthaltsdauer) ansprechenden Benotung. Der gute Kontakt zwischen BF2 und BF3 zum jeweiligen sozialen und freundschaftlichen Umfeld und die ihnen zugesprochenen positiven Eigenschaften gründen sich auf die im Rahmen der Oz 7 vorgelegten Unterstützungsschreiben, die zugrundeliegende Beschwerdeergänzung und den zugleich übermittelten Zeugnissen. Der aktuelle Besuch des Bundesgymnasiums XXXX durch BF3 ergibt sich aus der dahingehend vorgelegten Schulbesuchsbestätigung (Oz 7). Auch die Bewerbung der BF2 als Freiwillige für die XXXX wie Anfrage zur Bewerbung im XXXX sind dem Beilagenkonvolut der Oz 7 zu entnehmen. 2.2.
  30. Das schulische Fortkommen sowohl der BF2 wie des BF3 erschließt sich aus den vorgelegten Zeugnissen wie der daraus ersichtlichen (in Relation zur Aufenthaltsdauer) ansprechenden Benotung. Der gute Kontakt zwischen BF2 und BF3 zum jeweiligen sozialen und freundschaftlichen Umfeld und die ihnen zugesprochenen positiven Eigenschaften gründen sich auf die im Rahmen der Oz 7 vorgelegten Unterstützungsschreiben, die zugrundeliegende Beschwerdeergänzung und den zugleich übermittelten Zeugnissen. Der aktuelle Besuch des Bundesgymnasiums römisch 40 durch BF3 ergibt sich aus der dahingehend vorgelegten Schulbesuchsbestätigung (Oz 7). Auch die Bewerbung der BF2 als Freiwillige für die römisch 40 wie Anfrage zur Bewerbung im römisch 40 sind dem Beilagenkonvolut der Oz 7 zu entnehmen. Die Feststellung, dass BF3 kein Albanisch spricht, sondern mit Italienisch aufgewachsen ist, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll (siehe dort, Seite 18), dass BF1 und BF2 ebenso der italienischen Sprache mächtig sind, ist der Befragung des BF1 vor dem Verwaltungsgericht wie dem Umstand geschuldet, dass die BF längere Zeit in Italien verbracht haben. 2.2.
  31. Dass sich weder die BF2 noch der BF3 vorstellen kann, nach Albanien zurückzukehren, haben beide in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargetan (siehe dort, Seiten 16,17). 2.2.
  32. Die Behauptung einer Verfolgung im Herkunftsstaat konnten die BF nicht glaubhaft dartun. So vermochte BF1 in der Verhandlung vor dem BVwG nicht plausibel darzulegen, weshalb er nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt für sich und die beiden anderen BF einen Asylantrag stellte und schob fadenscheinige Gründe vor, die einer dahingehenden Antragstellung entgegengestanden seien (siehe Verhandlungsprotoll, Seite 10.)
  33. Rechtliche Beurteilung: 3.
  34. Zum Umfang des Beschwerdebegehrens: Alle – die drei Beschwerdeführer betreffenden – Beschwerden richten sich nicht dezidiert gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen (BF2 und BF3) sowie das gegen den BF1 verhängte Einreiseverbot, sondern ist dem unter Punkt 2b) des Rechtsmittels formulierten Vorbringen jeweils zu entnehmen, dass

§ 28Abs 3 Vw

GVG begehrt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die bekämpften Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.Alle – die drei Beschwerdeführer betreffenden – Beschwerden richten sich nicht dezidiert gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen (BF2 und BF3) sowie das gegen den BF1 verhängte Einreiseverbot, sondern ist dem unter Punkt 2b) des Rechtsmittels formulierten Vorbringen jeweils zu entnehmen, dass

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG begehrt werde, das Bundesverwaltungsgericht möge die bekämpften Bescheide mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.

§ 9Abs. 1 Z 3 und Z 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie das Begehren zu enthalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.09.2017, Zahl 2016/12/0053 unter anderem erwogen: „Allerdings hat der Revisionswerber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, indem er ausdrücklich die Aufhebung des Bescheides vom

  1. September 2015 beantragte, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, auch den Spruch und nicht nur die Begründung dieses Bescheides zu bekämpfen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Revisionswerbers vom
  2. September 2015, mit welchem eine Stellungnahme im behördlichen Verfahren erstattet wurde und somit keine Aussage über das in der Beschwerde formulierte Begehren verbunden war. Vor diesem Hintergrund ist fallbezogen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Beschwerde, wonach mit dieser nur die Begründung und nicht der Spruch des Bescheides bekämpft werde, nicht vertretbar. Mit der Aufhebung des Bescheides vom
  3. September 2015 beantragte der Revisionswerber zwangsläufig auch die Aufhebung des Spruchs des Bescheides…………………. Insofern durfte das Verwaltungsgericht nicht von der Unzulässigkeit der in Rede stehenden Beschwerde ausgehen und erweist sich somit die vorliegende Revision, auch wenn die Auslegung einer Beschwerde im Allgemeinen die Lösung eines Einzelfalls darstellt, welcher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, als zulässig und begründet. Nach § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Revisionswerbers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  4. Juni 2017, Ra 2016/01/0288, sowie vom
  5. Dezember 2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 2017).Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Revisionswerbers, aus dem er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  7. Juni 2017, Ra 2016/01/0288, sowie vom
  8. Dezember 2014, Ro 2014/10/0120). Darauf, ob diese Gründe der Beschwerde zum Erfolg verhelfen, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse eines Rechtsmittels nicht an vergleiche das zitierte hg. Erkenntnis vom
  9. Juni 2017). Der Umstand, dass sich die Beschwerde allenfalls als unbegründet erweisen sollte und im Beschwerdeschriftsatz ein Vorbringen erstattet wird, das im Ergebnis möglicherweise nicht geeignet sein könnte, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, berechtigt das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung der Beschwerde. Vielmehr wäre über die Frage der Begründetheit der Beschwerde im Wege einer inhaltlichen (gegebenenfalls abweisenden) Entscheidung abzusprechen“. Pichler/Forster führen in der
  10. Auflage ihres Kommentars zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Stand November 2020 in Randzahl 27 aus: „Aus der Rechtsprechung des VwGH lässt sich ableiten, dass jene Judikatur, wonach bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in § 63 Abs 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzulegen ist, auch auf § 9 Abs 1 Z 4 (VwGVG) übertragen werden kann. Dies begründet der Gerichtshof im Wesentlichen damit, dass aus den Materialien zum VwGVG keine Verschärfung der Formanforderungen für schriftliche Rechtsmittel gegenüber dem AVG ableitbar ist. Insofern genügt es, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten können glaubt. Beantragt die Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens in ihrer Beschwerde etwa, das Verfahren „einzustellen“, wird dieses Begehren dahingehend zu verstehen sein, dass die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird. Da in Verwaltungsstrafverfahren die VwG stets in der Sache selbst zu entscheiden haben, kommt eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde nicht in Betracht. Ein auf Behebung und Zurückverweisung lautendes Beschwerdebegehren in einem Verwaltungsstrafverfahren wäre daher – nach den dargelegten Grundsätzen – als Antrag auf ersatzlose Beseitigung des angefochtenen Bescheides zu verstehen und ermächtigt das VwG nicht zur Zurückweisung der Beschwerde“.„Aus der Rechtsprechung des VwGH lässt sich ableiten, dass jene Judikatur, wonach bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in Paragraph 63, Absatz 3, AVG kein übertriebener Formalismus anzulegen ist, auch auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, (VwGVG) übertragen werden kann. Dies begründet der Gerichtshof im Wesentlichen damit, dass aus den Materialien zum VwGVG keine Verschärfung der Formanforderungen für schriftliche Rechtsmittel gegenüber dem AVG ableitbar ist. Insofern genügt es, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt zu vertreten können glaubt. Beantragt die Partei eines Verwaltungsstrafverfahrens in ihrer Beschwerde etwa, das Verfahren „einzustellen“, wird dieses Begehren dahingehend zu verstehen sein, dass die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird. Da in Verwaltungsstrafverfahren die VwG stets in der Sache selbst zu entscheiden haben, kommt eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde nicht in Betracht. Ein auf Behebung und Zurückverweisung lautendes Beschwerdebegehren in einem Verwaltungsstrafverfahren wäre daher – nach den dargelegten Grundsätzen – als Antrag auf ersatzlose Beseitigung des angefochtenen Bescheides zu verstehen und ermächtigt das VwG nicht zur Zurückweisung der Beschwerde“. Vor dem Hintergrund der zitierten VwGH-Judikatur und der soeben genannten herrschenden Meinung ist das – insbesondere unter Punkt 2b) ausformulierte – Vorbringen der BF als für die „gesamthafte“ Anfechtung des Bescheides ausreichend anzusehen. 3.
  11. Zu Spruchteil A 1.: 3.2.
  12. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.
  13. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Die BF sind aufgrund ihrer albanischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF sind aufgrund ihrer albanischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.

  1. Staatsangehörige Albaniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.3.2.
  2. Staatsangehörige Albaniens, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 20Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Artikel 20

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539 aus 2001, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Ziffer 3,).

(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
  1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder internationaler Gepflogenheiten rückgenommen werden mussten,
  2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (§ 45b Abs. 1) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

§ 47

ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung

Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55erhalten haben.4.

eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, erhalten haben. Aus Abs. 1a leg. cit. ergibt sich somit in Bezug auf BF1, dass er sich – angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des LVwG Wien vom 10.07.2023, welche eine ex-tunc-Wirkung entfaltet – seit dem 06.08.2018 nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Aus Absatz eins a, leg. cit. ergibt sich somit in Bezug auf BF1, dass er sich – angesichts der rechtskräftigen Entscheidung des LVwG Wien vom 10.07.2023, welche eine ex-tunc-Wirkung entfaltet – seit dem 06.08.2018 nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. BF1 fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. 3.2.
  2. Die – in Bezug auf BF2 und BF3 – wesentlichen Bestimmungen des NAG lauten: § 2 Abs. 1 Z 9:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 : Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist: Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  3. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels; § 9 Abs. 1 Z 2:Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 : Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt: eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. § 54 Abs. 1:Paragraph 54, Absatz eins : Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. 3.2.
  4. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:3.2.
  5. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

§ 46aAbs.

1 Z 4 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - die Bindungen zum Heimatstaat, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie - auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). - Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie, ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie, ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu minderjährigen Kindern ist nach § 9 BFA-VG

der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012).Im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben zu minderjährigen Kindern ist nach Paragraph 9, BFA-VG

der rezenten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Interessenabwägung auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (mwN, VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). Dabei ist auf die Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteiles und seines Kindes auf im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbare zukünftige Entwicklungen Bedacht zu nehmen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.11.2012, Geschäftszahl 2012/21/0065, unter anderem erwogen, dass dann, wenn eine ordnungsgemäß durchgeführte Interessenabwägung zum Ergebnis führt, dass die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen, die Behebung des erstinstanzlichen (hier nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassenen) Aufenthaltsverbotes und der Ausspruch der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der Rechtslage entsprächen (vgl. E

  1. Oktober 2012, 2012/21/0030). Für die Frage, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist, kommt es darauf an, ob die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Fremden auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Es wäre daher in einem solchen Fall - bei Bejahung eines unzulässigen Eingriffs in das Familienleben durch die Rückkehrentscheidung - zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich die Angehörigen des Fremden weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten werden oder ob ihr Aufenthalt nur vorübergehend sein wird. Das Abstellen allein auf die Befristung der Aufenthaltstitel greift zu kurz (vgl. E
  2. Oktober 2012, 2012/21/0030).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 16.11.2012, Geschäftszahl 2012/21/0065, unter anderem erwogen, dass dann, wenn eine ordnungsgemäß durchgeführte Interessenabwägung zum Ergebnis führt, dass die privaten oder familiären Interessen des Fremden das öffentliche Interesse an der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen, die Behebung des erstinstanzlichen (hier nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 erlassenen) Aufenthaltsverbotes und der Ausspruch der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der Rechtslage entsprächen vergleiche E
  3. Oktober 2012, 2012/21/0030). Für die Frage, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung nur vorübergehend oder auf Dauer unzulässig ist, kommt es darauf an, ob die ansonsten drohende Verletzung des Privat- oder Familienlebens des Fremden auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Es wäre daher in einem solchen Fall - bei Bejahung eines unzulässigen Eingriffs in das Familienleben durch die Rückkehrentscheidung - zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich die Angehörigen des Fremden weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten werden oder ob ihr Aufenthalt nur vorübergehend sein wird. Das Abstellen allein auf die Befristung der Aufenthaltstitel greift zu kurz vergleiche E
  4. Oktober 2012, 2012/21/0030). 3.2.
  5. In Österreich leben die (bereits erwachsene) XXXX jährige Tochter und der (noch) XXXX jährige Sohn (BF2 und BF3) mit dem BF1 im gemeinsamen Haushalt. Für beide wurde am XXXX .2019 bei der XXXX Anträge (auf Ausstellung von) Aufenthaltskarten eingebracht, wobei diese am XXXX .2025 zurückgezogen wurden. Somit hielten sich BF2 und BF3 innerhalb des erwähnten Zeitraums recht-, aktuell jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Beide Kinder pflegen zu ihrem Vater eine enge Beziehung, sind von ihm (noch) finanziell abhängig und mit ihm emotional verbunden. Sie sind weder willens noch in der Lage, ohne ihren Vater leben oder sich nach Albanien zu begeben. BF2 hat de facto keinerlei Bezug zum Herkunftsstaat, zumal er dort zwar geboren wurde, jedoch kein Albanisch spricht und in Italien aufwuchs. BF3 besuchte in ihrer Heimat zwar für kurze Zeit die Schule, fühlte sich jedoch dort nicht wohl und hat – abgesehen von sporadischen, urlaubsbedingten Besuchen – keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat. Der Lebensmittelpunkt sowohl der BF2 als auch der BF3 liegt seit mehr als 6 Jahren in Österreich. Beide sind sowohl gesellschaftlich, sprachlich als auch schulisch bestens integriert. 3.2.
  6. In Österreich leben die (bereits erwachsene) römisch 40 jährige Tochter und der (noch) römisch 40 jährige Sohn (BF2 und BF3) mit dem BF1 im gemeinsamen Haushalt. Für beide wurde am römisch 40 .2019 bei der römisch 40 Anträge (auf Ausstellung von) Aufenthaltskarten eingebracht, wobei diese am römisch 40 .2025 zurückgezogen wurden. Somit hielten sich BF2 und BF3 innerhalb des erwähnten Zeitraums recht-, aktuell jedoch unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Beide Kinder pflegen zu ihrem Vater eine enge Beziehung, sind von ihm (noch) finanziell abhängig und mit ihm emotional verbunden. Sie sind weder willens noch in der Lage, ohne ihren Vater leben oder sich nach Albanien zu begeben. BF2 hat de facto keinerlei Bezug zum Herkunftsstaat, zumal er dort zwar geboren wurde, jedoch kein Albanisch spricht und in Italien aufwuchs. BF3 besuchte in ihrer Heimat zwar für kurze Zeit die Schule, fühlte sich jedoch dort nicht wohl und hat – abgesehen von sporadischen, urlaubsbedingten Besuchen – keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat. Der Lebensmittelpunkt sowohl der BF2 als auch der BF3 liegt seit mehr als 6 Jahren in Österreich. Beide sind sowohl gesellschaftlich, sprachlich als auch schulisch bestens integriert. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung griffe daher aktuell erheblich in das Privat- und Familienleben von BF2 und BF3 ein. BF1 hat durch sein Verhalten, konkret das Eingehen einer Aufenthaltsehe, deren jahrelange Fortsetzung, die Erschleichung eines Aufenthaltstitels nach den NAG und die dadurch erlangte (unzulässige) Möglichkeit, Erwerbstätigkeiten nachzugehen, die öffentlichen Interessen an einem rechtmäßigen Aufenthalt massiv missbraucht und auch seine Kinder zur Erreichung dieser Ziele instrumentalisiert. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG lägen somit beträchtliche öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des BF vor und sind die (übrigen) privaten und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte (zu seinen Geschwistern) für sich - isoliert und einzeln - betrachtet, nicht geeignet, die privaten Interessen an einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet vor dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu stellen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG lägen somit beträchtliche öffentliche Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des BF vor und sind die (übrigen) privaten und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte (zu seinen Geschwistern) für sich - isoliert und einzeln - betrachtet, nicht geeignet, die privaten Interessen an einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet vor dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu stellen. In Anbetracht der geschilderten Schutzwürdigkeit der Kinder und der sich daraus ergebenden Umstände kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eine damit verbundene Abschiebung des BF1 vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK im konkreten Fall als nicht zulässig erweisen.In Anbetracht der geschilderten Schutzwürdigkeit der Kinder und der sich daraus ergebenden Umstände kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eine damit verbundene Abschiebung des BF1 vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall als nicht zulässig erweisen. Es bestehen zwar beachtliche öffentliche Interessen an der Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF1, im Hinblick auf die spezielle Lage des vorliegenden, nicht verallgemeinerungsfähigen Falles ist jedoch davon auszugehen, dass (zumindest) bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der BF2 und des BF3 kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen BF1 besteht. Sollte BF1 seinen Aufenthalt bis dahin nicht legalisiert haben, wird der Sachverhalt durch die belangte Behörde zu diesem noch festzulegenden Zeitpunkt erneut zu prüfen sein. Es ist somit davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bis zum besagten Zeitpunkt, der wegen der Individualität des Falles nicht genau datiert werden kann, vorübergehend nicht zulässig ist. Im Lichte der obigen Ausführungen wird der Aufenthalt des BF1 im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 4 FPG als geduldet anzusehen sein. Im Lichte der obigen Ausführungen wird der Aufenthalt des BF1 im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 4, FPG als geduldet anzusehen sein. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides des Erstbeschwerdeführers: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  7. Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Be

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