← Österreich

{'item': 'G310 2321735-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlG310 2321735-1 Spruch, G310 2321735-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

bedarf ein (schriftlich erlassener) Bescheid bei sonstiger absoluter Nichtigkeit der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden oder der elektronischen Genehmigung durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität und der Authentizität der Erledigung iSd § 2 Z 1 und 5 EGovG. Die der BF zugestellte Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß § 18 Abs 3

genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (siehe VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081).Gemäß Paragraph 18, Absatz 3,

bedarf ein (schriftlich erlassener) Bescheid bei sonstiger absoluter Nichtigkeit der eigenhändigen Unterschrift des Genehmigenden oder der elektronischen Genehmigung durch ein Verfahren zum Nachweis seiner Identität und der Authentizität der Erledigung iSd Paragraph 2, Ziffer eins und 5 EGovG. Die der BF zugestellte Ausfertigung kann nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine gemäß Paragraph 18, Absatz 3,

genehmigte Erledigung zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (siehe VwGH 19.02.2025, Ra 2024/13/0081). Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb,

§ 18Rz 8).

Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Jede behördliche Erledigung muss demnach einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (siehe Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 18, Rz 8). Es muss einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und andererseits sichergestellt sein, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (siehe VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Jede Erledigung muss somit von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (§ 19 Abs 3 E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, und 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (siehe z.B. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145). Jede Erledigung muss somit von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor. Die Darstellung der Amtssignatur (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert vergleiche VwGH 03.12.2020, Ro 2020/18/0004, und 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein Bescheid, aus dem der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist, ist absolut nichtig (siehe z.B. VwGH 19.03.2015, 2012/06/0145). Für eine wirksame Genehmigung einer schriftlichen Erledigung ist es erforderlich, dass der Name des genehmigungsberechtigten Organwalters aus der Urschrift hervorgeht. Sowohl bei der Genehmigung durch eigenhändige Unterschrift als auch bei einem elektronischen Identitäts- und Authentizitätsnachweis ist es für die Gültigkeit der schriftlichen Erledigung unerlässlich, dass jene Person, die die Erledigung genehmigt hat, aus der Urschrift der Erledigung zweifelsfrei erkennbar ist (siehe z.B. Graber in Altenburger/Wessely,

§ 18

Rz 8 mwN). Ein Bescheid ist immer dann absolut nichtig, wenn aus ihm der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist. Die Bezeichnung des Genehmigenden ist somit ein wesentliches Merkmal rechtswirksamer Erledigungen, deren Fehlen zur Qualifikation der Erledigung als Nichtbescheid führt. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn der Name des Genehmigenden an irgendeiner Stelle leserlich aufscheint. Wird der Name der genehmigenden Person dagegen – wie hier – an keiner Stelle der Erledigung ausdrücklich genannt, führt dies bei Bescheiden zu deren absoluter Nichtigkeit (vgl. Graber in Altenburger/Wessely,

§ 18

Rz 23 mwN).Für eine wirksame Genehmigung einer schriftlichen Erledigung ist es erforderlich, dass der Name des genehmigungsberechtigten Organwalters aus der Urschrift hervorgeht. Sowohl bei der Genehmigung durch eigenhändige Unterschrift als auch bei einem elektronischen Identitäts- und Authentizitätsnachweis ist es für die Gültigkeit der schriftlichen Erledigung unerlässlich, dass jene Person, die die Erledigung genehmigt hat, aus der Urschrift der Erledigung zweifelsfrei erkennbar ist (siehe z.B. Graber in Altenburger/Wessely,

Paragraph 18,

Rz 8 mwN). Ein Bescheid ist immer dann absolut nichtig, wenn aus ihm der Name des Genehmigenden nicht ersichtlich ist. Die Bezeichnung des Genehmigenden ist somit ein wesentliches Merkmal rechtswirksamer Erledigungen, deren Fehlen zur Qualifikation der Erledigung als Nichtbescheid führt. Diesem Erfordernis wird entsprochen, wenn der Name des Genehmigenden an irgendeiner Stelle leserlich aufscheint. Wird der Name der genehmigenden Person dagegen – wie hier – an keiner Stelle der Erledigung ausdrücklich genannt, führt dies bei Bescheiden zu deren absoluter Nichtigkeit vergleiche Graber in Altenburger/Wessely,

Paragraph 18,

Rz 23 mwN). Die angefochtene Erledigung ist daher trotz Beifügung der Amtssignatur absolut nichtig, weil der Name des Genehmigenden darin nicht genannt wird. Auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, ergibt sich nichts anderes. Der Rechtssatz, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen erfüllen und daher keine über die Amtssignatur iSd § 19 E-GovG hinausgehenden Daten (z.B. eine Fertigungsklausel oder den Namen des Genehmigenden) aufweisen müssen, bezieht sich ausdrücklich nur auf Ausfertigungen der Erledigung gemäß § 18 Abs 4

(also deren Bekanntgabe an die jeweiligen Adressaten) und nicht auf die Urschrift gemäß § 18 Abs 3

. In dem Bescheid, der dieser VwGH-Entscheidung zugrunde lag, war der Name des Genehmigenden angegeben („… Der in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende Ausdruck des angefochtenen Straferkenntnisses weist überdies … an seinem Ende Die angefochtene Erledigung ist daher trotz Beifügung der Amtssignatur absolut nichtig, weil der Name des Genehmigenden darin nicht genannt wird. Auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, ergibt sich nichts anderes. Der Rechtssatz, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen erfüllen und daher keine über die Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-GovG hinausgehenden Daten (z.B. eine Fertigungsklausel oder den Namen des Genehmigenden) aufweisen müssen, bezieht sich ausdrücklich nur auf Ausfertigungen der Erledigung gemäß Paragraph 18, Absatz 4,

(also deren Bekanntgabe an die jeweiligen Adressaten) und nicht auf die Urschrift gemäß Paragraph 18, Absatz 3,

. In dem Bescheid, der dieser VwGH-Entscheidung zugrunde lag, war der Name des Genehmigenden angegeben („… Der in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende Ausdruck des angefochtenen Straferkenntnisses weist überdies … an seinem Ende ‚elektronisch gefertigt Für den Abteilungsleiter XXXX ‘ römisch 40 ‘ samt dem Amtssiegel … und der elektronischen Signatur auf …“), sodass dieser Fall nicht mit dem hier vorliegenden vergleichbar ist. Da aus der angefochtenen Erledigung nicht ersichtlich ist, von wem sie genehmigt wurde und welcher natürlichen Person sie zurechenbar ist, ist sie nach diesen Grundsätzen absolut nichtig. Eine allfällige mögliche Erkennbarkeit des Genehmigenden aus dem Aktenmanagementsystem der OBS GmbH reicht nicht aus. Die technischen Voraussetzungen dafür, im Bescheid über die Festsetzung des ORF-Beitrags den Namen des Entscheidungsorgans zusätzlich zur Amtssignatur anzugeben, liegen bei der OBS GmbH offenbar vor. Alleine der Gerichtsabteilung G310 des BVwG wurden zuletzt in mehreren Beschwerdeverfahren betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrags Bescheide vorgelegt, die diesen Vorgaben entsprechen. Die Beschwerde gegen die Erledigung vom 10.12.2024 ist daher – soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet – gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde gegen die Erledigung vom 10.12.2024 ist daher – soweit sie sich gegen die Vorschreibung des ORF-Beitrags richtet – gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zur Behandlung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die (ebenfalls in der Erledigung vom 10.12.2024 enthaltenen) Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe ist dagegen nicht das BVwG, sondern das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig, dem die Beschwerde ebenfalls von der OBS GmbH vorgelegt wurde. Das Verfahren dort wurde zu GZ XXXX geführt.Zur Behandlung der gleichzeitig erhobenen Beschwerde gegen die (ebenfalls in der Erledigung vom 10.12.2024 enthaltenen) Vorschreibung der Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe ist dagegen nicht das BVwG, sondern das Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständig, dem die Beschwerde ebenfalls von der OBS GmbH vorgelegt wurde. Das Verfahren dort wurde zu GZ römisch 40 geführt. Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG. Eine mündliche Verhandlung entfällt aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG. Die Revision ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage, ob der Name des genehmigenden Organs in einem amtssignierten Bescheid angegeben sein muss oder ob die Dokumentation in einem behördeninternen Aktenmanagementsystem ausreicht, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G310.2321735.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.