4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
1 und 3 PFG erlassen (Spruchpunkt I.),
3 FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz eins und 3 PFG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF lediglich zur Ausübung schwerer Straftaten ins Bundesgebiet eingereist sei. Er verfüge in Österreich weder über familiäre Bindungen, keine Wohnsitzmeldung und keine legalen Beschäftigungen, ebenso über keine Anmeldebescheinigung. Er verübt in Österreich als Mitglied einer kriminellen Organisation schwere Strafhandlungen (schwerer Betrug mit dem sogen. Kautionstrick) und weise im EU-Ausland Vorstrafen wegen Suchtmitteldelikten auf. Seine Familie lebt in Polen, dort verfügt über einen aufrechten Wohnsitz. Seit XXXX befindet sich der BF in Untersuchungshaft in der JA XXXX . Der BF stelle auf Grund dieses persönlichen Verhaltens eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der BF lediglich zur Ausübung schwerer Straftaten ins Bundesgebiet eingereist sei. Er verfüge in Österreich weder über familiäre Bindungen, keine Wohnsitzmeldung und keine legalen Beschäftigungen, ebenso über keine Anmeldebescheinigung. Er verübt in Österreich als Mitglied einer kriminellen Organisation schwere Strafhandlungen (schwerer Betrug mit dem sogen. Kautionstrick) und weise im EU-Ausland Vorstrafen wegen Suchtmitteldelikten auf. Seine Familie lebt in Polen, dort verfügt über einen aufrechten Wohnsitz. Seit römisch 40 befindet sich der BF in Untersuchungshaft in der JA römisch 40 . Der BF stelle auf Grund dieses persönlichen Verhaltens eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Der BF erhob durch seine rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das unbefristete Aufenthaltsverbot in keinem Verhältnis zum Verhalten des BF stehe. Ihm wäre es für die Dauer seines restlichen Lebens nicht möglich, durch Österreich im Zuge eines Transits durchzureisen, was seine Mobilität im Schengenraum deutlich einschränke, was jedoch der besonderen Rechtstellung des BF als einer dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Person nicht Rechnung trage. Eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für österreichische Grundinteressen durch den BF sei insgesamt auszuschließen. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 07.07.2025, G312 2315372-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 27.10.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF via Videokonferenz (anwesend in der JA), sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Polnisch teilgenommen haben. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls mittels Videokonferenz teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53,
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als polnischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als polnischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
1 erster Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Mangels eines bisherigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF und damit einhergehend mangelnden Daueraufenthaltsrecht – er reiste erstmals zur Begehung schwerer Straftaten ins Bundesgebiet - ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich.Mangels eines bisherigen kontinuierlichen Aufenthalts des BF und damit einhergehend mangelnden Daueraufenthaltsrecht – er reiste erstmals zur Begehung schwerer Straftaten ins Bundesgebiet - ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich.
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe § 55 Abs. 3 NAG 2005), was im Sinn des Art. 27 der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd § 55 Abs. 3 NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts
1 NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 nicht mehr stellen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247).
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht bedingungslos zu bzw. wird nicht ohne Weiteres erlangt. So besteht ein derartiges Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (siehe Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005), was im Sinn des Artikel 27, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) dann der Fall ist, wenn das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ist vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 auszugehen, so steht dies dem Erwerb bzw. dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts
Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 für den Fremden entgegen; damit würde sich auch die Frage nach dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 nicht mehr stellen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 und zuletzt 16.07.2020, Ra 2019/21/0247). Wie die Feststellungen zu seiner gerichtlichen Verurteilung zeigen, trat der BF durch die Begehung des schweren Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung strafgerichtlich in Erscheinung und geht von ihm jedenfalls dadurch eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aus dem Gesamtverhalten des BF, welches sich insbesondere in der von ihm begangene Straftat widerspiegelt, ist eine erhebliche Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit eine Beeinträchtigung der Grundinteressen der Gesellschaft abzuleiten, zumal seine Taten - laut dem Urteil selbst - einen hohen sozialen Störwert darstellten. Mangels eines kontinuierlichen Aufenthalts sowie aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF kein Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss (vgl. VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001).Mangels eines kontinuierlichen Aufenthalts sowie aufgrund seines delinquenten Verhaltens und der von ihm ausgehenden Gefährdung hat der BF kein Recht zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet erworben, weshalb der einfache Prüfmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG heranzuziehen war, demzufolge das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellen muss vergleiche VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN). Bei der vom BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht das Gesamtverhalten des BF im Mittelpunkt, welches sich insbesondere in seinem Verhalten des schweren Betruges als Mitglied einer kriminellen Vereinigung durch den sogen. Kautionstrick, Medizintrick bzw. Schockanrufs äußerte, er damit andere, vor allem betagte Personen in einem Ausmaß von ein, in Summe 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden der Getäuschten herbeiführte samt seiner damit einhergehenden, strafgerichtlichen Verurteilung ausdrückt und woraus sich ableiten lässt, dass der BF nicht gewillt ist, die gesetzlichen Regeln, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sind, zu befolgen. Der BF verursachte mit seinem Verhalten Schädigungen in vermögenswerter und psychischer Hinsicht vor allem von betagten Personen, was einen hohen sozialen Störwert darstellt und zeigt der BF zudem, dass er die Schädigung der Gesundheit Anderer bewusst in Kauf nahm. Die in Österreich begangene Straftaten machen zudem deutlich, dass das persönliche Verhalten des BF auch deshalb eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die begangene Straftat noch nicht lange zurückliegt und der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung sprechen zu können. Auch die Art der Begehung und die Schwere der oben angeführten – als Verbrechen qualifizierten – Straftat, insbesondere der Umstand, dass sein Vorsatz auf eine Tatbildverwirklichung gerichtet war und die kontinuierliche Tatbegehung über einen gewissen Deliktszeitraum sowie den daran geknüpften Wiederholungseffekt sowie die Gefährdung besonders vulnerablen Personen mitumfasste, sodass es sich keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat, lässt auch auf eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als völlig unbegründet erscheinen. Der BF sah sich während des gesamten Zeitraumes offenbar nicht dazu veranlasst, sein strafrechtswidriges Verhalten einzustellen, womit er der von ihm ausgehenden kriminellen Energie nochmals besonders Ausdruck verliehen hat. Zudem stellt die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Delikten gegen besonders vulnerable Personen, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen die Schädigung dieser besonders schützenswerten Personen führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Bereits im Strafurteil ist festgehalten, dass das Verhalten des BF einen besonders hohen sozialen Störwert aufweist. Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht das reumütige Geständnis als mildernd gewertet hat. Erschwerend wog jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung bzw. die zahlreichen Fakten, die mehrfache Wertgrenzüberschreitung, die mehrfache Deliktsqualifikation und das heimtückische Ausnützen der besonderen Vulnerabilität der Opfer. Es wurde ein besonders hoher sozialer Störwert der verurteilten Taten festgestellt.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), bleibt darüber hinaus im Hinblick auf die Verurteilung des BF keineswegs unberücksichtigt, dass das Strafgericht das reumütige Geständnis als mildernd gewertet hat. Erschwerend wog jedoch das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatwiederholung bzw. die zahlreichen Fakten, die mehrfache Wertgrenzüberschreitung, die mehrfache Deliktsqualifikation und das heimtückische Ausnützen der besonderen Vulnerabilität der Opfer. Es wurde ein besonders hoher sozialer Störwert der verurteilten Taten festgestellt. Auch wenn die verhängte Strafe im Ausmaß von 4 Jahren unter Berücksichtigung des angedrohten Strafrahmens von ein bis zu 10 Jahren sich in der unteren Hälfte dieses Strafrahmens bewegt, ändert sich aus objektiver Sicht nichts an dem im Gesetz und der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Unwert der Deliktstaten. All die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Aufgrund des hohen sozialen Störwertes aufgrund der besonders vulnerablen Zielpersonen kann trotz der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, auch wenn die bekundete Reue berücksichtigt werden. Es ist somit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der BF in einem ungünstigen Moment nicht wieder eine solche Entscheidung treffen würde, weshalb aktuell – insbesondere durch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks – keine für den BF günstige (positive) Zukunftsprognose erstellt werden konnte, weshalb von einer tatsächliche und gegenwärtige Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen war, die ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die
BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die
Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Der BF verfügt zweifelsfrei über keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, reiste ausschließlich zur Begehung der schweren Straftaten nach Österreich und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach keinen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 EMRK dar.Der BF verfügt zweifelsfrei über keine privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, reiste ausschließlich zur Begehung der schweren Straftaten nach Österreich und stellt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme demnach keinen Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, EMRK dar. Seinem vorgebrachten persönlichen Interesse – er möchte seiner Familie das schöne Österreich zeigen, vielleicht hier leben bzw. als Fahrer durch Österreich fahren können - steht jedoch das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar ausgeprägte, privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen, welche beim BF unstrittig nicht vorliegen. Das Aufenthaltsverbot ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht zu beanstanden.Sein Fehlverhalten bewirkt eine so erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass sogar ausgeprägte, privaten und familiären Interessen zurücktreten müssen, welche beim BF unstrittig nicht vorliegen. Das Aufenthaltsverbot ist angesichts der Schwere des strafgerichtlich zu ahndenden Verstoßes des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten. Das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot ist daher nicht zu beanstanden. Fest steht weiters, dass der BF seine Hauptbindungen in bzw. zu Polen hat. Er ist in Polen geboren und hat den Großteil seines Lebens dort verbracht, weshalb bereits vor diesem Hintergrund von einer noch starken sprachlichen und privaten Bindung des BF zu seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Er lebt und wohnt in Polen, dort leben seine Kinder sowie seine Freundin und weitere Familienangehörige, wie Mutter, Vater und Stiefgeschwister. Mit seiner in Polen lebenden Mutter, dem Vater sowie seinen Stiefgeschwistern hat er noch Bezugspersonen dort. Der BF wird bei einer Rückkehr nach Polen mit seiner Familie Kontakt aufnehmen und von dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch (emotionale) Unterstützung erfahren können. Dem BF ist es daher jedenfalls möglich und zumutbar, sich wieder in Polen niederzulassen. Er ist gesund und arbeitsfähig, spricht Polnisch und verfügt über Berufserfahrung als Lagerarbeiter, Staplerfahrer bzw. Kfz-Mechaniker. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm ohne größere Probleme gelingen wird in seiner Heimat Fuß zu fassen. Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert und verfügt über keine Deutschkenntnisse. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Maßgebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht sind zudem nicht hervorgekommen. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und hat sich nicht ehrenamtlich engagiert und verfügt über keine Deutschkenntnisse. An dieser Stelle wird auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 6.11.2009, 2008/18/0720; VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot
8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Angesichts des aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig, zumal es zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der Bevölkerung und Verhinderung von strafbaren Handlungen durch den BF) geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und stellt das verhängte Aufenthaltsverbot demnach keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der Behörde verhängte Dauer des unbefristeten Aufenthaltsverbotes als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Seit der Begehung der letzten Straftat ist überdies kein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen. Unter Berücksichtigung der familiären und privaten Bindungen des BF in Polen sowie angesichts des Umstandes, dass der Ersthaft eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zuzubilligen ist, ist die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im unbefristeten Ausmaß jedoch zu hoch angesetzt. In einer Gesamtbetrachtung war daher die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 10 Jahr herabzusetzen. Eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als 10 Jahr erweist sich im vorliegenden Fall jedoch angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF als nicht angemessen, da laut dem vorliegen Strafurteil insbesondere der hohe soziale Störwert aufgrund der besonders vulnerablen Opferpersonen es sich keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt hat. Seine fehlende Reue kann auch anhand des Umstandes erkannt werden, dass er sein Fehlverhalten trotz rechtskräftiger Verurteilung abschwächte und relativierte, indem er für seine strafbaren Handlungen Unkenntnis der „Tätigkeit“ vorschob. Daraus konnte keine – wie von ihm behauptete – Besserung seines Verhaltes erkannt werden. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes
Vm Abs. 2 FPG auf 10 Jahr herabzusetzen war. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher insoweit stattzugegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 10 Jahr herabzusetzen war. 3.
3 ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aufgrund seines gesetzten Gesamtverhaltens, mangels sozialer oder sonstiger, nennenswerter Bindungen zu Österreich liegen Hinweise darauf vor, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, sodass sich die Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes seitens der belangten Behörde als nicht erforderlich zeigt. Demzufolge ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Demzufolge ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2315372.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.