Obsah (17)
Art 133§ 67§ 70§ 18§ 34§ 38§ 20§ 389§§ 51§ 54§ 8Art. 8§ 52§ 61§ 66§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlG312 2315761-1 Spruch, G312 2315761-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
§ 67Abs.
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) erteilte ihm
§ 70Abs.
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
3 BFA-VG ab.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) erteilte ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte unter Spruchpunkt römisch drei. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ab. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am XXXX vom LG XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Somit stelle der BF eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF am römisch 40 vom LG römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Somit stelle der BF eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.06.2025 Beschwerde. Darin führte der BF aus, dass die ihm zur Last gelegten Delikte im Zeitraum 2019-2021 verübt habe. Er befinde sich seit 2021 in einer festen Partnerschaft mit der kroatischen Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , lebte bis zur Festnahme mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Am XXXX kam in XXXX die gemeinsame Tochter zur Welt. Am XXXX habe seine Partnerin eine Wohnung in Wiener Neustadt gekauft und dort den gemeinsamen Wohnsitz angemeldet. Das Aufenthaltsverbot würde bedeuten, dass er für mehrere Jahre als Vater seiner heute 4monate alten Tochter getrennt sein würde. Er bemühe sich intensiv um Integration, lerne Deutsch und strebe eine Tätigkeit im Bau oder Dienstleistungssektor an. Er bemühe sich um ein vorbildliches Verhalten und bestehe auch der Wille zukünftig legal in Österreich zu arbeiten und ein straffreies Leben zu führen. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 23.06.2025 Beschwerde. Darin führte der BF aus, dass die ihm zur Last gelegten Delikte im Zeitraum 2019-2021 verübt habe. Er befinde sich seit 2021 in einer festen Partnerschaft mit der kroatischen Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , lebte bis zur Festnahme mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Am römisch 40 kam in römisch 40 die gemeinsame Tochter zur Welt. Am römisch 40 habe seine Partnerin eine Wohnung in Wiener Neustadt gekauft und dort den gemeinsamen Wohnsitz angemeldet. Das Aufenthaltsverbot würde bedeuten, dass er für mehrere Jahre als Vater seiner heute 4monate alten Tochter getrennt sein würde. Er bemühe sich intensiv um Integration, lerne Deutsch und strebe eine Tätigkeit im Bau oder Dienstleistungssektor an. Er bemühe sich um ein vorbildliches Verhalten und bestehe auch der Wille zukünftig legal in Österreich zu arbeiten und ein straffreies Leben zu führen. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Teilerkenntnis vom 15.07.2025, G312 2315762-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Am 09.09.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF per Videokonferenz sowie eine Dolmetscherin für die Sprache slowenisch teilnahmen. Von der belangten Behörde ist kein Vertreter erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein slowenischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX , Slowenien, geboren und ist somit EU-Bürger. Ab 2020 scheinen in Österreich zeitweise Wohnsitzmeldungen von ihm auf. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung und trat schließlich mit seinen Straftaten und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet in Erscheinung. 1.
- Der Beschwerdeführer (BF), ein slowenischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 in römisch 40 , Slowenien, geboren und ist somit EU-Bürger. Ab 2020 scheinen in Österreich zeitweise Wohnsitzmeldungen von ihm auf. Er verfügt über keine Anmeldebescheinigung und trat schließlich mit seinen Straftaten und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet in Erscheinung. Er lebte bis zu seiner Festnahme in Kroatien in einer Partnerschaft mit seiner eingetragenen Partnerin XXXX , geb. XXXX , kroatische Staatsbürgerin, seine Mutter XXXX , geb. XXXX , slowenische Staatsbürgerin, und Oma XXXX , geb. XXXX , bosnisch-slowenische Staatsbürgerin, leben in Slowenien, seine Partnerin und das gemeinsame Kind XXXX , kroatische Staatsbürgerin, leben nach wie vor in Kroatien. Seine dortige Adresse in Slowenien ist XXXX . Seine Partnerin verfügt seit XXXX über einen Nebenwohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX , Erhebungen vor Ort haben aber gezeigt, dass die Wohnung leer steht. Der BF ist seit XXXX in der JA XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er lebte bis zu seiner Festnahme in Kroatien in einer Partnerschaft mit seiner eingetragenen Partnerin römisch 40 , geb. römisch 40 , kroatische Staatsbürgerin, seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , slowenische Staatsbürgerin, und Oma römisch 40 , geb. römisch 40 , bosnisch-slowenische Staatsbürgerin, leben in Slowenien, seine Partnerin und das gemeinsame Kind römisch 40 , kroatische Staatsbürgerin, leben nach wie vor in Kroatien. Seine dortige Adresse in Slowenien ist römisch 40 . Seine Partnerin verfügt seit römisch 40 über einen Nebenwohnsitz in Österreich an der Adresse römisch 40 , Erhebungen vor Ort haben aber gezeigt, dass die Wohnung leer steht. Der BF ist seit römisch 40 in der JA römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er besuchte 8 Jahre die Grundschule in XXXX , absolvierte keine Berufsausbildung, sondern ging unterschiedlichen Tätigkeiten (Bauabschlussarbeiten) nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht slowenisch und gering deutsch. Er besuchte 8 Jahre die Grundschule in römisch 40 , absolvierte keine Berufsausbildung, sondern ging unterschiedlichen Tätigkeiten (Bauabschlussarbeiten) nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht slowenisch und gering deutsch. 1.
- Der BF wurde am XXXX aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Österreich ausgeliefert und in die JA XXXX verbracht. Am XXXX wurde ein Festnahmeauftrag aufgrund
§ 34Abs.
3 Z 1 BVA-VG erlassen, welche nach der Entlassung aus der Strafhaft zu vollziehen ist. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt.1.2. Der BF wurde am römisch 40 aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Österreich ausgeliefert und in die JA römisch 40 verbracht. Am römisch 40 wurde ein Festnahmeauftrag aufgrund
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BVA-VG erlassen, welche nach der Entlassung aus der Strafhaft zu vollziehen ist. Gegen den BF wurde die Untersuchungshaft verhängt. Am XXXX wurde der BF vom LG XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der JA XXXX vollzogen. Am römisch 40 wurde der BF vom LG römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird derzeit in der JA römisch 40 vollzogen. 1.
- Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 (zugestellt am 31.07.2024) wurde der BF vom BFA über die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme informiert und er aufgefordert binnen Fristsetzung eine Stellungnahme - auch zu gesondert angeführten Fragen - einzubringen. 1.
- Laut eigenen Angaben war der BF von März 2020 bis Juni 2023 immer wieder im Bundesgebiet aufhältig. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen seit 2020 Wohnsitzmeldungen des BF auf, dies bis zu seiner Festnahme, ab Juli 2024 in den jeweiligen JA, derzeit aufgrund der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der JA XXXX . Von XXXX bis XXXX liegen Versicherungszeiten einer unselbständigen Beschäftigung bei XXXX in Österreich vor. Aus den Wohnsitzmeldungen der Partnerin ergibt sich, dass diese sich in Österreich mit 2022 abgemeldet hat und erst wieder seit Mai 2025 in Österreich mit Wohnsitz gemeldet ist, weshalb feststeht, dass sie mit dem BF ab 2022 gemeinsam in Kroatien gelebt hat. Dahingehend ist davon auszugehen, dass auch der BF sich lediglich bis Ende 2022 in Österreich aufgehalten hat. 1.
- Laut eigenen Angaben war der BF von März 2020 bis Juni 2023 immer wieder im Bundesgebiet aufhältig. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheinen seit 2020 Wohnsitzmeldungen des BF auf, dies bis zu seiner Festnahme, ab Juli 2024 in den jeweiligen JA, derzeit aufgrund der Verbüßung seiner Freiheitsstrafe in der JA römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 liegen Versicherungszeiten einer unselbständigen Beschäftigung bei römisch 40 in Österreich vor. Aus den Wohnsitzmeldungen der Partnerin ergibt sich, dass diese sich in Österreich mit 2022 abgemeldet hat und erst wieder seit Mai 2025 in Österreich mit Wohnsitz gemeldet ist, weshalb feststeht, dass sie mit dem BF ab 2022 gemeinsam in Kroatien gelebt hat. Dahingehend ist davon auszugehen, dass auch der BF sich lediglich bis Ende 2022 in Österreich aufgehalten hat. 1.
- Der BF ging zwischen Oktober 2019 und Juli 2021 in Wien und anderen Orten in Österreich im benachbarten Ausland als Mitglied einer kriminellen Vereinigung dem Suchtgifthandel nach und zwar A./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer nicht mehr näher festzustellenden, die 25fache Grenzmenge (§ 28) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. verschafft, indem er insgesamt zumindest 155.150 Gramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 8,63 % des Wirkstoffs THJCA und 13.389 Gramm GHCA Reinsubstanz und 0,66 % des Wirkstoffs Delta-9-THC und 1.023 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (385-fache Grenzmenge übersteigende Menge), zumindest 1.182 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 799 Gramm Cocain Reinsubstanz (53-fache Grenzmenge übersteigende Menge) und zumindest 2.000 Gramm Speed, beinhaltend zumindest 10,5 % des Wirkstoffs Amphetamin und zumindest 210 Gramm Amphetamin Reinsubstanz (21-fach Grenzmenge) selbst an unbekannte Täter übergab bzw. die Suchtgiftübergaben an andere durch Mitglieder der kriminellen Vereinigung organisierte und zwarA./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer nicht mehr näher festzustellenden, die 25fache Grenzmenge (Paragraph 28,) übersteigenden Menge anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen bzw. verschafft, indem er insgesamt zumindest 155.150 Gramm Cannabiskraut beinhaltend zumindest 8,63 % des Wirkstoffs THJCA und 13.389 Gramm GHCA Reinsubstanz und 0,66 % des Wirkstoffs Delta-9-THC und 1.023 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (385-fache Grenzmenge übersteigende Menge), zumindest 1.182 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 799 Gramm Cocain Reinsubstanz (53-fache Grenzmenge übersteigende Menge) und zumindest 2.000 Gramm Speed, beinhaltend zumindest 10,5 % des Wirkstoffs Amphetamin und zumindest 210 Gramm Amphetamin Reinsubstanz (21-fach Grenzmenge) selbst an unbekannte Täter übergab bzw. die Suchtgiftübergaben an andere durch Mitglieder der kriminellen Vereinigung organisierte und zwar I./ zwischen XXXX und XXXX an einen unbekannten Ort 32 Gramm Kokain für Euiro 850,00, indem er es von dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX zunächst für den Verkauf übernahmrömisch eins./ zwischen römisch 40 und römisch 40 an einen unbekannten Ort 32 Gramm Kokain für Euiro 850,00, indem er es von dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 zunächst für den Verkauf übernahm II. /zwischen Oktober und Dezember 2019 an einem unbekannten Ort unbekannten Tätern 500 Gramm Cannabiskraut, die er für EUR 3,3 pro Gramm vom unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX vor dem XXXX erhalten hatte (Chat 3, ON 14.10, Seiten 6 bis 7, und ON 14.11);römisch zwei. /zwischen Oktober und Dezember 2019 an einem unbekannten Ort unbekannten Tätern 500 Gramm Cannabiskraut, die er für EUR 3,3 pro Gramm vom unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 vor dem römisch 40 erhalten hatte (Chat 3, ON 14.10, Seiten 6 bis 7, und ON 14.11); III. / am XXXX in XXXX die Übergabe einer nicht mehr festzustellende Menge Cannabiskraut an einen unbekannten Täter in schwarzem Seat Leon im Wert von zumindest EUR 1.200,- (Chat 28, ON 14.58 und ON 14.59; Chat 29, ON 14.60 und ON 14.61);römisch drei. / am römisch 40 in römisch 40 die Übergabe einer nicht mehr festzustellende Menge Cannabiskraut an einen unbekannten Täter in schwarzem Seat Leon im Wert von zumindest EUR 1.200,- (Chat 28, ON 14.58 und ON 14.59; Chat 29, ON 14.60 und ON 14.61); IV. / am XXXX in XXXX 10.500 Gramm Cannabiskraut für EUR 50.000,-, indem er die Übernahme vom LKW durch einen unbekannten Täter organisierte (Chat 38, ON 14.77 und ON 14.78);römisch vier. / am römisch 40 in römisch 40 10.500 Gramm Cannabiskraut für EUR 50.000,-, indem er die Übernahme vom LKW durch einen unbekannten Täter organisierte (Chat 38, ON 14.77 und ON 14.78); V. / am XXXX in XXXX 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 2, ON 14.8 und 14.9);römisch fünf. / am römisch 40 in römisch 40 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 2, ON 14.8 und 14.9); VI. / am XXXX in XXXX 10.000 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Täter, indem er das Suchtgift, den Transport und die Übergabe an unbekannte Täter organisierte (Chat 3, ON 14.10, Seite 22, und ON 14.11; Chat 21, ON 19.7, Seiten 17 und 18; Chat 25, ON 14.52, Seiten 12 bis 17, und ON 14.53; Chat 37, ON 19.8, Seiten 17 bis 27);römisch sechs. / am römisch 40 in römisch 40 10.000 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Täter, indem er das Suchtgift, den Transport und die Übergabe an unbekannte Täter organisierte (Chat 3, ON 14.10, Seite 22, und ON 14.11; Chat 21, ON 19.7, Seiten 17 und 18; Chat 25, ON 14.52, Seiten 12 bis 17, und ON 14.53; Chat 37, ON 19.8, Seiten 17 bis 27); VII. / am XXXX in XXXX zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut und 2.000 Gramm Speed, indem er die Lieferung des Suchtgifts, den Transport von Slowenien nach Salzburg und die Übergabe an einen unbekannten Täter durch die unbekannten Täter mit den SkyECC PINs XXXX und XXXX organisierte ( Chat 21, On 19.7, Seiten 25 bis 28, und ON 14.45, Seiten 3f; Chat 25, ON 14.52, Seiten 17 bis 20, und ON 14.53; Chat 37, ON 19.8 Seiten 27 bis 34);römisch sieben. / am römisch 40 in römisch 40 zumindest 10.000 Gramm Cannabiskraut und 2.000 Gramm Speed, indem er die Lieferung des Suchtgifts, den Transport von Slowenien nach Salzburg und die Übergabe an einen unbekannten Täter durch die unbekannten Täter mit den SkyECC PINs römisch 40 und römisch 40 organisierte ( Chat 21, On 19.7, Seiten 25 bis 28, und ON 14.45, Seiten 3f; Chat 25, ON 14.52, Seiten 17 bis 20, und ON 14.53; Chat 37, ON 19.8 Seiten 27 bis 34); VIII. / am XXXX in XXXX / Slowenien 8.250 Gramm Cannabiskraut für EUR römisch acht. / am römisch 40 in römisch 40 / Slowenien 8.250 Gramm Cannabiskraut für EUR 22.237,-, indem er die Übergabe durch den gesondert verfolgten XXXX an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 21, Seiten 33 bis 39 und 42 bis 44);22.237,-, indem er die Übergabe durch den gesondert verfolgten römisch 40 an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 21, Seiten 33 bis 39 und 42 bis 44); IX. / am XXXX in XXXX 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Lieferung durch den gesondert verfolgten XXXX organisierte ( Chat 21, ON 19.7, Seiten 40 bis 41, 43; Chat 5, ON 14.48 und ON 14.49);römisch neun. / am römisch 40 in römisch 40 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Lieferung durch den gesondert verfolgten römisch 40 organisierte ( Chat 21, ON 19.7, Seiten 40 bis 41, 43; Chat 5, ON 14.48 und ON 14.49); X. / am XXXX in XXXX 12.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Lieferung durch den gesondert verfolgten XXXX organisierte ( Chat 21, ON 19.7, Seiten 40 bis 41, 43, 45 bis 54);römisch zehn. / am römisch 40 in römisch 40 12.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Lieferung durch den gesondert verfolgten römisch 40 organisierte ( Chat 21, ON 19.7, Seiten 40 bis 41, 43, 45 bis 54); XI. / am XXXX in XXXX / Slowenien 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem gesondert verfolgten Alen CIRKIC und dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX die Übergabe organisierte (Chat 7, ON 14.18, Seiten 2 und 3, und ON 14.19);römisch elf. / am römisch 40 in römisch 40 / Slowenien 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem gesondert verfolgten Alen CIRKIC und dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 die Übergabe organisierte (Chat 7, ON 14.18, Seiten 2 und 3, und ON 14.19); XII. / am XXXX in XXXX / Slowenien 500 Gramm Cannabiskraut für EUR 1.500,-, indem er von Wien aus mit dem gesondert verfolgten XXXX und dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX die Übergabe organisierte (Chat 7, ON 14.18, Seiten 5 und 6, und ON 14.19);römisch zwölf. / am römisch 40 in römisch 40 / Slowenien 500 Gramm Cannabiskraut für EUR 1.500,-, indem er von Wien aus mit dem gesondert verfolgten römisch 40 und dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 die Übergabe organisierte (Chat 7, ON 14.18, Seiten 5 und 6, und ON 14.19); XIII. / am XXXX , indem er mit dem gesondert verfolgten XXXX die Übergabe nachgenannter Mengen durch den gesondert verfolgten Fahrer XXXX alias „Cream“ an unbekannte Täter organisierte, und zwar (Chat 21, ON 19.7, Seiten 57 bis 60)römisch dreizehn. / am römisch 40 , indem er mit dem gesondert verfolgten römisch 40 die Übergabe nachgenannter Mengen durch den gesondert verfolgten Fahrer römisch 40 alias „Cream“ an unbekannte Täter organisierte, und zwar (Chat 21, ON 19.7, Seiten 57 bis 60) a. / in Wien von 2.000 Gramm Cannabiskraut; b. / in Salzburg von 1.500 Gramm Cannabiskraut; XIV. / nach dem XXXX in XXXX 4.000 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Täter, indem er mit dem gesondert verfolgten Alen CIRKIC und weiteren die Lieferung des Suchtgifts am XXXX durch den gesondert verfolgten Täter XXXX alias „Cream“ organisierte, übernahm und es in der Folge an unbekannte Täter überließ (Chat 21, ON 19.7, Seite 61 bis 68; Chat 22, ON 14.46 und ON 14.47; ON 2.6, Seite 11ff);römisch vierzehn. / nach dem römisch 40 in römisch 40 4.000 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Täter, indem er mit dem gesondert verfolgten Alen CIRKIC und weiteren die Lieferung des Suchtgifts am römisch 40 durch den gesondert verfolgten Täter römisch 40 alias „Cream“ organisierte, übernahm und es in der Folge an unbekannte Täter überließ (Chat 21, ON 19.7, Seite 61 bis 68; Chat 22, ON 14.46 und ON 14.47; ON 2.6, Seite 11ff); XV. / am XXXX in XXXX / Italien zumindest 2.000 Gramm Cannabiskraut für EUR 5.500,—, indem er mit dem gesondert verfolgten XXXX die Lieferung und Übergabe organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 71 bis 73);römisch fünfzehn. / am römisch 40 in römisch 40 / Italien zumindest 2.000 Gramm Cannabiskraut für EUR 5.500,—, indem er mit dem gesondert verfolgten römisch 40 die Lieferung und Übergabe organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 71 bis 73); XVI. /vor dem XXXX an unbekannten Orten 1.750 Gramm Cannabiskraut, indem er unbekannten Tätern 1.500 Gramm der Sorte Critical und 250 Gramm der Sorte Amnesia von Alen CIRKIC verkaufte (Chat 21, ON 19.7, Seite 76);römisch sechzehn. /vor dem römisch 40 an unbekannten Orten 1.750 Gramm Cannabiskraut, indem er unbekannten Tätern 1.500 Gramm der Sorte Critical und 250 Gramm der Sorte Amnesia von Alen CIRKIC verkaufte (Chat 21, ON 19.7, Seite 76); XVII. / am XXXX in XXXX / Italien insgesamt zumindest 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem gesondert verfolgten XXXX und weiteren dierömisch siebzehn. / am römisch 40 in römisch 40 / Italien insgesamt zumindest 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem gesondert verfolgten römisch 40 und weiteren die Lieferung durch den gesondert verfolgten XXXX alias „Cream“ und die Übergabe an drei unbekannte Täter organisierte (Chat 32, ON 14.66 und ON 14.67);Lieferung durch den gesondert verfolgten römisch 40 alias „Cream“ und die Übergabe an drei unbekannte Täter organisierte (Chat 32, ON 14.66 und ON 14.67); XVIII./ am XXXX an einem unbekannten Ort 2.750 Gramm Cannabiskraut, indem er es dem unbekannten Täter „Afghane“ für EUR 4.450,- pro Kilogramm übergab (Chat 21, ON 19.7, Seiten 82ff, 84);römisch achtzehn./ am römisch 40 an einem unbekannten Ort 2.750 Gramm Cannabiskraut, indem er es dem unbekannten Täter „Afghane“ für EUR 4.450,- pro Kilogramm übergab (Chat 21, ON 19.7, Seiten 82ff, 84); XIX. / am XXXX in XXXX / Italien 1.000 Gramm Cannabiskraut und insgesamt 1.150 Gramm Kokain, indem er mit XXXX den Transport und die Übergabe an unbekannte Täter, darunter ein Bulgare, an zwei Standorten organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 77, 82ff, 84f; Chat 37, ON 19.8, Seite 54);römisch neunzehn. / am römisch 40 in römisch 40 / Italien 1.000 Gramm Cannabiskraut und insgesamt 1.150 Gramm Kokain, indem er mit römisch 40 den Transport und die Übergabe an unbekannte Täter, darunter ein Bulgare, an zwei Standorten organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 77, 82ff, 84f; Chat 37, ON 19.8, Seite 54); XX. / nach dem XXXX in XXXX 2.350 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer (Chat 21, ON 19.7, Seite 88; Chat 33, ON 14.68, Seite 2ff und ON 14.69; Chat 29, ON 14.60 Seite 2ff und ON 14.61; Aufzeichnungen XXXX , ON 15.4);römisch zwanzig. / nach dem römisch 40 in römisch 40 2.350 Gramm Cannabiskraut an unbekannte Abnehmer (Chat 21, ON 19.7, Seite 88; Chat 33, ON 14.68, Seite 2ff und ON 14.69; Chat 29, ON 14.60 Seite 2ff und ON 14.61; Aufzeichnungen römisch 40 , ON 15.4); XXI. / nach dem XXXX in XXXX 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er am 20.1.2021 eine Lieferung von XXXX aus Slowenien entgegennahm und das Suchtgift in der Folge an unbekannte Täter überließ (Chat 21, ON 19.7, Seiten 89 bis 91; Chat 27, ON 14.56, Seiten 3f; Chat 37, ON 19.8, Seite 60);römisch 21 . / nach dem römisch 40 in römisch 40 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er am 20.1.2021 eine Lieferung von römisch 40 aus Slowenien entgegennahm und das Suchtgift in der Folge an unbekannte Täter überließ (Chat 21, ON 19.7, Seiten 89 bis 91; Chat 27, ON 14.56, Seiten 3f; Chat 37, ON 19.8, Seite 60); XXII. / am XXXX in XXXX / Deutschland 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er den Transport mit XXXX aus Slowenien und die Übergabe an einen unbekannten Täter in München gegen EUR 16.500,- sofort in bar bzw insgesamt EUR 20.250,- organisierte (Chat 37, ON 19.8, Seiten 58ff, 61, 62);römisch 22 . / am römisch 40 in römisch 40 / Deutschland 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er den Transport mit römisch 40 aus Slowenien und die Übergabe an einen unbekannten Täter in München gegen EUR 16.500,- sofort in bar bzw insgesamt EUR 20.250,- organisierte (Chat 37, ON 19.8, Seiten 58ff, 61, 62); XXIII./ vor dem XXXX in XXXX zumindest 2.550 Gramm Cannabiskraut für EUR 18.750,-, indem er einem unbekannten Täter diese anstatt der vereinbarten 2.750 Gramm Cannabiskraut überließ (Chat 19, ON 14.41, Seiten 3ff, und ON 14.42; Chat 20, ON 14.43, Seite 3; Chat 21, ON 19.7, Seite 96);römisch 23 ./ vor dem römisch 40 in römisch 40 zumindest 2.550 Gramm Cannabiskraut für EUR 18.750,-, indem er einem unbekannten Täter diese anstatt der vereinbarten 2.750 Gramm Cannabiskraut überließ (Chat 19, ON 14.41, Seiten 3ff, und ON 14.42; Chat 20, ON 14.43, Seite 3; Chat 21, ON 19.7, Seite 96); XXIV. / am XXXX , indem er den Transport und die Übergabe mit XXXX organisierte (Chat 17, ON 14.38; Chat 20, ON 14.43 Seiten 3f; Chat 21, ON 19.7, Seite 131; ON 2.6, Seiten 33ff)römisch 24 . / am römisch 40 , indem er den Transport und die Übergabe mit römisch 40 organisierte (Chat 17, ON 14.38; Chat 20, ON 14.43 Seiten 3f; Chat 21, ON 19.7, Seite 131; ON 2.6, Seiten 33ff) a. l in Salzburg 7.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 21, ON 19.7, Seiten 107f, 109); b. / in Innsbruck 2.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 37, ON 19.8, Seite 63; Chat 21, ON 19.7, Seiten 107,109); XXV. / am XXXX in XXXX / Italien, indem er die Übergabe einer nicht mehr festzustellenden Menge Cannabiskraut an zwei unbekannte Täter in zwei Angriffen organisierte (Chat 1, ON 14.6 und 14.7);römisch 25 . / am römisch 40 in römisch 40 / Italien, indem er die Übergabe einer nicht mehr festzustellenden Menge Cannabiskraut an zwei unbekannte Täter in zwei Angriffen organisierte (Chat 1, ON 14.6 und 14.7); XXVI. / am XXXX in XXXX 5.500 Gram Cannabiskraut, indem er mit XXXX den Transport und die Übergabe durch XXXX alias „Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 9, ON 14.22 und ON 14.23; Chat 21, ON 19.7, Seiten 115f, 133);römisch 26 . / am römisch 40 in römisch 40 5.500 Gram Cannabiskraut, indem er mit römisch 40 den Transport und die Übergabe durch römisch 40 alias „Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 9, ON 14.22 und ON 14.23; Chat 21, ON 19.7, Seiten 115f, 133); XXVII./ am XXXX in XXXX 8.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit XXXX den Transport und die Übergabe durch XXXX alias „Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 12, ON 14.28 und ON 14.29; Chat 21, ON 19.7, Seiten 115f, 130f, 133);römisch 27 ./ am römisch 40 in römisch 40 8.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit römisch 40 den Transport und die Übergabe durch römisch 40 alias „Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 12, ON 14.28 und ON 14.29; Chat 21, ON 19.7, Seiten 115f, 130f, 133); XXVIII./ am XXXX in XXXX 8.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit XXXX den Transport und die Übergabe durch XXXX alias „ Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 139f, 142, 148, 154; Chat 41, ON 14.83 und ON 14.84; ON 2.6, Seiten 49f);römisch 28 ./ am römisch 40 in römisch 40 8.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit römisch 40 den Transport und die Übergabe durch römisch 40 alias „ Cream“ an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 21, ON 19.7, Seiten 139f, 142, 148, 154; Chat 41, ON 14.83 und ON 14.84; ON 2.6, Seiten 49f); XXIX. / am XXXX in XXXX zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit XXXX und unbekannten Tätern den Transport und die Übergabe an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 39, ON 14.79 und ON 14.80; Chat 21, ON 19.7, Seiten 148 bis 150, 154);römisch 29 . / am römisch 40 in römisch 40 zumindest 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit römisch 40 und unbekannten Tätern den Transport und die Übergabe an einen unbekannten Täter organisierte (Chat 39, ON 14.79 und ON 14.80; Chat 21, ON 19.7, Seiten 148 bis 150, 154); XXX. / am XXXX in XXXX / Slowenien 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX die Übergabe an eine unbekannte Täterin für den Transport über die Grenze organisierte (Chat 37, ON 19.8, Seiten 87f);römisch 30 . / am römisch 40 in römisch 40 / Slowenien 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem er mit dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 die Übergabe an eine unbekannte Täterin für den Transport über die Grenze organisierte (Chat 37, ON 19.8, Seiten 87f); XXXI. / in Salzburg, indem er den Transport und die Übergabe an den unbekannten Täter „Hasan“ mit dem SkyECC PIN XXXX und den unbekannten Täter „Sandi“ organisierte, und zwarrömisch 31 . / in Salzburg, indem er den Transport und die Übergabe an den unbekannten Täter „Hasan“ mit dem SkyECC PIN römisch 40 und den unbekannten Täter „Sandi“ organisierte, und zwar a. / am XXXX von 6.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 21, ON 19.7, Seiten 163 bis 171,176; Chat 40, ON 14.81, Seiten 5f; Chat 42, ON 14.85, Seiten 5 bis 11);a. / am römisch 40 von 6.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 21, ON 19.7, Seiten 163 bis 171,176; Chat 40, ON 14.81, Seiten 5f; Chat 42, ON 14.85, Seiten 5 bis 11); b. l am XXXX von 5.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 6, ON 14.16; Chat 21, ON 19.7, Seiten 175f, 181 bis 188; Chat 40, ON 14.81, Seiten 3 bis 8; Chat 42, ON 14.85, Seiten 5 bis 13 bis 17);b. l am römisch 40 von 5.000 Gramm Cannabiskraut (Chat 6, ON 14.16; Chat 21, ON 19.7, Seiten 175f, 181 bis 188; Chat 40, ON 14.81, Seiten 3 bis 8; Chat 42, ON 14.85, Seiten 5 bis 13 bis 17); XXXII./ am XXXX in XXXX / Deutschland 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem erden Transport und die Übergabe an unbekannte Täter organisierte für EUR 10.000,- (Chat 6, ON 14.16 und ON 14.17; Chat 21, ON 19.7, Seiten 172, 180 bis 188; Chat 37, ON 19.8, Seiten 89 bis 96; ON 2.6, Seiten 51ff);römisch 32 ./ am römisch 40 in römisch 40 / Deutschland 5.000 Gramm Cannabiskraut, indem erden Transport und die Übergabe an unbekannte Täter organisierte für EUR 10.000,- (Chat 6, ON 14.16 und ON 14.17; Chat 21, ON 19.7, Seiten 172, 180 bis 188; Chat 37, ON 19.8, Seiten 89 bis 96; ON 2.6, Seiten 51ff); XXXIII./ am XXXX in XXXX /Italien 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe von insgesamt in 3 Pakten ä zwei Mal 500 Gramm und ein Mal 2.000 Gramm organisierte (Chat 11, ON 14.26 und ON 14.27; Chat 21, ON 19.7, Seiten 183 bis 187; ON 2.6, Seiten römisch 33 ./ am römisch 40 in römisch 40 /Italien 3.000 Gramm Cannabiskraut, indem er die Übergabe von insgesamt in 3 Pakten ä zwei Mal 500 Gramm und ein Mal 2.000 Gramm organisierte (Chat 11, ON 14.26 und ON 14.27; Chat 21, ON 19.7, Seiten 183 bis 187; ON 2.6, Seiten 56ff); B. / durch die unter Punkt A./Ill./ bis A./Vll./, A./IX./, A.IX.I A./XIII./ bis A./XV./, A./XVII./, A./XIX./ bis A./XXIX./ und A./XXXI./ bis A./XXXIII./ genannten Taten zur vorschriftswidrigen Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die 25-fache Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge sonst beigetragen (§12 dritter Fall StGB), indem er in Wien und an anderen Orten die Modalitäten der grenzüberschreitenden Suchtgifttransporte von Slowenien nach bzw durch Italien, nach bzw durch Österreich sowie nach Deutschland und der Übergaben des Suchtgifts in Italien, Österreich bzw Deutschland mitorganisierte, und zwar von insgesamt zumindest 133.400 Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 8,63 % des Wirkstoffs THCA und zumindest 11.512 Gramm THCA Reinsubstanz und 0,66 % des Wirkstoffs Delta-9-THC und zumindest 880 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (331-fache Grenzmenge übersteigende Menge), zumindest 1.150 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 777 Gramm Cocain Reinsubstanz (51-fache Grenzmenge übersteigende Menge) und zumindest 2.000 Gramm Speed, beinhaltend zumindest 10,5 % des Wirkstoffs Amphetamin und zumindest 210 Gramm Amphetamin Reinsubstanz (21-fache Grenzmenge);B. / durch die unter Punkt A./Ill./ bis A./Vll./, A./IX./, A.IX.I A./XIII./ bis A./XV./, A./XVII./, A./XIX./ bis A./XXIX./ und A./XXXI./ bis A./XXXIII./ genannten Taten zur vorschriftswidrigen Ein- und Ausfuhr von Suchtgift in einer die 25-fache Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge sonst beigetragen (§12 dritter Fall StGB), indem er in Wien und an anderen Orten die Modalitäten der grenzüberschreitenden Suchtgifttransporte von Slowenien nach bzw durch Italien, nach bzw durch Österreich sowie nach Deutschland und der Übergaben des Suchtgifts in Italien, Österreich bzw Deutschland mitorganisierte, und zwar von insgesamt zumindest 133.400 Cannabiskraut, beinhaltend zumindest 8,63 % des Wirkstoffs THCA und zumindest 11.512 Gramm THCA Reinsubstanz und 0,66 % des Wirkstoffs Delta-9-THC und zumindest 880 Gramm Delta-9-THC Reinsubstanz (331-fache Grenzmenge übersteigende Menge), zumindest 1.150 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 777 Gramm Cocain Reinsubstanz (51-fache Grenzmenge übersteigende Menge) und zumindest 2.000 Gramm Speed, beinhaltend zumindest 10,5 % des Wirkstoffs Amphetamin und zumindest 210 Gramm Amphetamin Reinsubstanz (21-fache Grenzmenge); C. / am XXXX .2021 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, und zwar dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN XXXX 160 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 108 Gramm Cocain Reinsubstanz (7-fache Grenzmenge übersteigende Menge) zum Preis von EUR 48,- pro Gramm (Chat 37, ON 19.8, Seite 64).C. / am römisch 40 .2021 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen angeboten, und zwar dem unbekannten Täter mit dem SkyECC PIN römisch 40 160 Gramm Kokain, beinhaltend zumindest 67,63 % des Wirkstoffs Cocain und zumindest 108 Gramm Cocain Reinsubstanz (7-fache Grenzmenge übersteigende Menge) zum Preis von EUR 48,- pro Gramm (Chat 37, ON 19.8, Seite 64).
§ 38Abs 1 Z 1 St
GB wird die Vorhaft von XXXX , 14:11 Uhr bis XXXX , 09:55 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wird die Vorhaft von römisch 40 , 14:11 Uhr bis römisch 40 , 09:55 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
§ 20Abs 3 St
GB wird ein Betrag von EUR 50.000,- für verfallen erklärt.
Paragraph 20, Absatz 3, StGB wird ein Betrag von EUR 50.000,- für verfallen erklärt. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der BF rechtskräftig wegen 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der BF rechtskräftig wegen zu A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG;zu A./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG; zu B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG undzu B./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und zu C./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 2 Z 2 SMGzu C./ das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe vonbegangen und wird hiefür unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren sowie
§ 389Abs 1 St
PO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie
Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. 1.
- Mit Schriftsatz vom 25.07.2024 wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, binnen Fristsetzung, auch zu seinen persönlichen Verhältnissen, eine Stellungnahme abzugeben. Der BF ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat die Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen in slowenischer Sprache beantwortet. 1.
- Laut Angaben des BF leben seine Mutter und Großmutter in Slowenien, seine Partnerin und das gemeinsame Kind in Kroatien. Er selbst verfügt über eine Wohnadresse in Slowenien. Er ist in seinem Heimatland unbescholten. Seine Partnerin habe im Mai 2025 eine Wohnung in Österreich gemietet, den Mietvertrag werde er – wenn seine Partnerin nach Österreich komme – vorlegen, sie wolle hier ein Magisterstudium abschließen und das Kind in Österreich aufziehen. 1.
- Festgestellt wird, dass die von der BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zum Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
- Die im Spruch angeführte Identität des BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen sowie zum Gesundheitszustand des BF konnten anhand dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der BF übermittelte eine Stellungnahme und gab dabei an, von XXXX bis XXXX in Österreich gelebt zu haben, mit einem slowenischen Reisepass. Er habe die Grundschule abgeschlossen und Bauabschlussarbeiten durchgeführt. In Österreich habe er als Express-Post-Zusteller gearbeitet. Seine Mutter sei XXXX , geb. XXXX , StA: Slowenien, lebe in Slowenien. Seine Großmutter XXXX , XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, lebe ebenfalls in Slowenien, seine Partnerin XXXX , XXXX , StA: Kroatien, und das gemeinsame Kind, XXXX , StA: Kroatien, leben in Kroatien. XXXX , Slowenien, XXXX , XXXX , 18 Monate. Er sei über die Firma, bei der er gearbeitet habe, versichert. Er sei bisher in seinem Heimatland unbescholten. Den Mietvertrag könne seine Frau bringen, wenn sie nach Österreich zurückkehre, gegenwärtig befinde sie sich auf Mutterschaftsurlaub in Kroatien. Seine Ehefrau sei dabei, in Österreich ihr Magisterstudium abzuschließen, sie wollen ihr Kind in anerkanntere Schulen einschreiben, bessere Gehälter und einen besseren Lebensstandard haben.Der BF übermittelte eine Stellungnahme und gab dabei an, von römisch 40 bis römisch 40 in Österreich gelebt zu haben, mit einem slowenischen Reisepass. Er habe die Grundschule abgeschlossen und Bauabschlussarbeiten durchgeführt. In Österreich habe er als Express-Post-Zusteller gearbeitet. Seine Mutter sei römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Slowenien, lebe in Slowenien. Seine Großmutter römisch 40 , römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, lebe ebenfalls in Slowenien, seine Partnerin römisch 40 , römisch 40 , StA: Kroatien, und das gemeinsame Kind, römisch 40 , StA: Kroatien, leben in Kroatien. römisch 40 , Slowenien, römisch 40 , römisch 40 , 18 Monate. Er sei über die Firma, bei der er gearbeitet habe, versichert. Er sei bisher in seinem Heimatland unbescholten. Den Mietvertrag könne seine Frau bringen, wenn sie nach Österreich zurückkehre, gegenwärtig befinde sie sich auf Mutterschaftsurlaub in Kroatien. Seine Ehefrau sei dabei, in Österreich ihr Magisterstudium abzuschließen, sie wollen ihr Kind in anerkanntere Schulen einschreiben, bessere Gehälter und einen besseren Lebensstandard haben. 1.4.
- Am 24.04.2025 wurde der BF niederschriftlich vom BFA einvernommen und erklärte dabei, im Feber 2020 nach Österreich (Salzburg) gekommen zu sein, er sei alleine gewesen, habe dort einen Monat lange gelebt, bei einem Freund. Er habe dann in Wien eine Wohnung gefunden. Er habe in Österreich keine Familienangehörige, diese leben in Slowenien, seine Mutter und Großmutter. Es gebe viele Gründe, die gegen ein Aufenthaltsverbot sprechen. Weswegen er verurteilt wurde, sei zwischen 2019 und 2021 passiert, dies sei schon ziemlich lange her. Im Oktober 2021 haben er und seine jetzige Frau eine Beziehung begonnen, er habe wegen ihr sein Leben verändert. Als er festgenommen worden sei, habe er viel Zeit gehabt, nachzudenken. Er möchte die deutsche Sprache erlernen, einen Tischler- oder Malerberuf erlernen, er warte bis er diese Berufe in der JA beginnen könne. Er sei erst seit zwei Wochen hier. Er wisse, dass er eine Straftat begangen habe. Er möchte hier arbeiten, lernen, leben und dass sein Kind hier in die Schule geht, er möchte für sich, seine Frau und sein Kind ein besseres Leben. Es sei klar, dass er jetzt seine Familie nicht viel unterstützen könne. Er möchte, wenn er aus dem Gefängnis kommt, mindestens ein Jahr in einem Angestelltenverhältnis sein, dann möchte er in Kroatien eine Transportfirma gründen oder eine Baufirma, die Dienstleistungen anbiete. Seiner Auffassung nach sei zurzeit Kroatien die steuerlich beste Variante. 1.4.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erklärte der BF, der mittels Videokonferenz einvernommen wurde, dass er serbokroatisch, slowenisch und englisch spreche, jetzt lerne er Deutsch. Er verfüge derzeit über keinen gültigen Reisepass. Seine Frau habe die Dokumente, er glaube, sie lebe seit einer Woche in XXXX . Sie habe in vorige Woche besucht, gestern hätten sie Videotelefoniert. 1.4.
- In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erklärte der BF, der mittels Videokonferenz einvernommen wurde, dass er serbokroatisch, slowenisch und englisch spreche, jetzt lerne er Deutsch. Er verfüge derzeit über keinen gültigen Reisepass. Seine Frau habe die Dokumente, er glaube, sie lebe seit einer Woche in römisch 40 . Sie habe in vorige Woche besucht, gestern hätten sie Videotelefoniert. Auf Vorhalt, dass seine Partnerin als Zeugin geladen worden sei und sie die Ladung nicht behoben habe, erklärte er, sie würde definitiv anwesend sein und habe noch nachgefragt, ob sie mit dem Kind anwesend sein darf. Sie habe ihm nichts erwähnt, es sei komisch. Er habe damals dem Herrn vom BFA erklärt, dass die Partnerin nicht in XXXX lebe, weil die Wohnung noch nicht zum Einzug bereit gewesen sei. Jetzt ist die Wohnung bereit und jetzt wohne sie mit der gemeinsamen Tochter in XXXX . Auf Vorhalt, dass sie dann die Hinterlegungsmitteilung erhalten hätte müssen, erwiderte der BF nichts weiter. Auf Vorhalt, dass seine Partnerin als Zeugin geladen worden sei und sie die Ladung nicht behoben habe, erklärte er, sie würde definitiv anwesend sein und habe noch nachgefragt, ob sie mit dem Kind anwesend sein darf. Sie habe ihm nichts erwähnt, es sei komisch. Er habe damals dem Herrn vom BFA erklärt, dass die Partnerin nicht in römisch 40 lebe, weil die Wohnung noch nicht zum Einzug bereit gewesen sei. Jetzt ist die Wohnung bereit und jetzt wohne sie mit der gemeinsamen Tochter in römisch 40 . Auf Vorhalt, dass sie dann die Hinterlegungsmitteilung erhalten hätte müssen, erwiderte der BF nichts weiter. Er erklärte weiters, dass er in XXXX , genauer gesagt in XXXX , in einem gemieteten Haus mit meiner Partnerin und zwei Hunden lebten, seine Tochter sei da noch nicht geboren gewesen. Ab seiner Geburt habe er die meiste Zeit in XXXX gelebt, bis er am XXXX nach Wien gezogen sei. Dort habe er zweieinhalb Jahre gelebt und sei danach wieder nach Slowenien gezogen bis aufs weitere. In XXXX habe er mit seiner Mutter und Großmutter in einer Mietwohnung, das war eine Garcionerre, gelebt. Seine Mutter lebe noch an der gleichen Adresse wie vorher, die Großmutter besuche regelmäßig seine Partnerin und helfe ihr mit ihrer Tochter in Wiener Neustadt. Dort seien auch die zwei Hunde. Ob die Mutter noch an der gleichen Adresse lebe, verneinte der BF und erklärte, dass sie vor drei Jahren in eine neue Wohnung gezogen seien, aber er spreche nicht mit seiner Mutter. Sie sei mit ihrem Partner umgezogen. Sie hätten auch ein Kind bzw. er habe eine jüngere Halbschwester. Sie sei 16 Jahre jünger als er, also jetzt 14 und damals als sie umgezogen seien, hätten sie noch gesprochen. Er erklärte weiters, dass er in römisch 40 , genauer gesagt in römisch 40 , in einem gemieteten Haus mit meiner Partnerin und zwei Hunden lebten, seine Tochter sei da noch nicht geboren gewesen. Ab seiner Geburt habe er die meiste Zeit in römisch 40 gelebt, bis er am römisch 40 nach Wien gezogen sei. Dort habe er zweieinhalb Jahre gelebt und sei danach wieder nach Slowenien gezogen bis aufs weitere. In römisch 40 habe er mit seiner Mutter und Großmutter in einer Mietwohnung, das war eine Garcionerre, gelebt. Seine Mutter lebe noch an der gleichen Adresse wie vorher, die Großmutter besuche regelmäßig seine Partnerin und helfe ihr mit ihrer Tochter in Wiener Neustadt. Dort seien auch die zwei Hunde. Ob die Mutter noch an der gleichen Adresse lebe, verneinte der BF und erklärte, dass sie vor drei Jahren in eine neue Wohnung gezogen seien, aber er spreche nicht mit seiner Mutter. Sie sei mit ihrem Partner umgezogen. Sie hätten auch ein Kind bzw. er habe eine jüngere Halbschwester. Sie sei 16 Jahre jünger als er, also jetzt 14 und damals als sie umgezogen seien, hätten sie noch gesprochen. Er habe die Grundschule besucht und wäre er nicht in der JA, dann hätte er die Ausbildung zum Tischler begonnen, bzw. das sei der Beruf, den er in der JA ausübe. Nach Beendigung der Schulausbildung habe er verschiedene Fertigbauarbeiten gemacht, bzw. genauer gesagt das Aufräumen und das putzen. Später habe er mit seinem Onkel Malereiarbeiten bzw. Knaufarbeiten durchgeführt (das sind diese Gipsplatten). Er habe Menschen zum Flughafen gebracht. Seine Mutter heiße XXXX , geb. XXXX , der Vater XXXX , vom Vater wisse er das Geburtsdatum nicht. Er habe ihn erst mit dem
- Lebensjahr kennengelernt. Die Mutter lebe in Ljublijana und der Vater in Bosnien und sie beide hätten eigenen Partner. Seine Mutter sei beim Gericht in Ljublijana angestellt und dort Putzfrau. Sein Vater habe im Winter verschiedenen Obstprodukte verkauft und mit ein paar Kollegen habe er auch eine Firma in Kroatien für Baustellen. Er übe die Arbeiten nur in Kroatien aus, die Firma habe er nicht in Kroatien. Seine Mutter heiße römisch 40 , geb. römisch 40 , der Vater römisch 40 , vom Vater wisse er das Geburtsdatum nicht. Er habe ihn erst mit dem
- Lebensjahr kennengelernt. Die Mutter lebe in Ljublijana und der Vater in Bosnien und sie beide hätten eigenen Partner. Seine Mutter sei beim Gericht in Ljublijana angestellt und dort Putzfrau. Sein Vater habe im Winter verschiedenen Obstprodukte verkauft und mit ein paar Kollegen habe er auch eine Firma in Kroatien für Baustellen. Er übe die Arbeiten nur in Kroatien aus, die Firma habe er nicht in Kroatien. Er habe eine Halbschwester mütterlicherseits und väterlicherseits zwei Halbbrüder und ca. zwei bis drei Halbschwestern. Väterlicherseits leben die meisten in Bosnien. Soweit er wisse lebe eine Halbschwester in XXXX und ein Halbbruder in XXXX in Slowenien. Seine Mutter und die Halbschwester leben in Slowenien, die Großmutter kehre nach Slowenien zurück, wenn sie irgendwelche gesundheitlichen Anliegen habe, wenn sie Medikamente holen muss oder ärztliche Untersuchungen hat. Sonst unterstütze sie seine Partnerin, weil sie bald ein Studium anfangen wird. Die Oma heiße XXXX , geb. XXXX . Sie bekomme eine Pension und teilweise auch vom Großvater eine Pension. Er sei sich nicht sicher, ob sie noch immer die Witwenpension erhalte. Er habe eine Halbschwester mütterlicherseits und väterlicherseits zwei Halbbrüder und ca. zwei bis drei Halbschwestern. Väterlicherseits leben die meisten in Bosnien. Soweit er wisse lebe eine Halbschwester in römisch 40 und ein Halbbruder in römisch 40 in Slowenien. Seine Mutter und die Halbschwester leben in Slowenien, die Großmutter kehre nach Slowenien zurück, wenn sie irgendwelche gesundheitlichen Anliegen habe, wenn sie Medikamente holen muss oder ärztliche Untersuchungen hat. Sonst unterstütze sie seine Partnerin, weil sie bald ein Studium anfangen wird. Die Oma heiße römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie bekomme eine Pension und teilweise auch vom Großvater eine Pension. Er sei sich nicht sicher, ob sie noch immer die Witwenpension erhalte. Seine Partnerin lebe in XXXX , in Kroatien. Sie seien im regelmäßigen Kontakt und verstehen sich sehr gut. Sie habe ihn in ihrer Familie gut aufgenommen. Die Mütter sprechen nicht miteinander, nur seine Großmutter sei in Kontakt mit der Familie seiner Partnerin. Er sei am XXXX zuletzt in Slowenien gewesen, habe dann eine Reise nach Bosnien unternommen und sei dann an der kroatischen Grenze zu Bosnien festgenommen worden. Seine Partnerin lebe in römisch 40 , in Kroatien. Sie seien im regelmäßigen Kontakt und verstehen sich sehr gut. Sie habe ihn in ihrer Familie gut aufgenommen. Die Mütter sprechen nicht miteinander, nur seine Großmutter sei in Kontakt mit der Familie seiner Partnerin. Er sei am römisch 40 zuletzt in Slowenien gewesen, habe dann eine Reise nach Bosnien unternommen und sei dann an der kroatischen Grenze zu Bosnien festgenommen worden. Seine Partnerin und ihre Eltern hätten das nicht gewusst, sie seien schockiert, wütend gewesen und hätten ihm gesagt, dass sie hoffen, dass er dadurch schlauer werde. Jetzt mit der Tochter habe er eine andere Ansichtsweise oder einen anderen Blick auf das Leben. Diese Straftaten seien in den Jahren 2019 bis 2021 begangen worden. Im Oktober 2021 hätten sie sich kennengelernt bzw. zwei Tage später haben sie mit der Beziehung begonnen. Er hatte zwei Möglichkeiten, entweder er höre auf oder er habe die Partnerin nicht. Danach hätten sie normal gelebt ohne Straftaten, bis das alles hinter ihm gekommen sei. Der Sinn der Sache ist, er habe die Partnerschaft Ende 2021 angefangen. Das heißt es sind nicht zwei Tage, sondern zwei Monate, entschuldigen Sie dafür. Sie seien nicht verheiratet, sie sei seine Lebensgefährtin, sie seien nur kirchlich verheiratet. Auf Nachfragen, ob sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben, erklärte der BF, nein sie seien nur kirchlich verheiratet. Seine Partnerin heiße XXXX , XXXX in Zagreb, kroatische Staatsbürgerschaft. Sie hätten ein gemeinsames Kind, dieses sei in der Zeit geboren, als er schon in der JA gewesen sei. Es heiße XXXX , kroatische Staatsbürgerin, geb. XXXX . Derzeit kroatische Staatsbürgerschaft, aber sie hätten jetzt einen Antrag gestellt, dass sie auch slowenische Staatsbürgerin sei, dies gleichzeitig mit dem Antrag, das sie auch als sein Kind eingetragen werde. Seine Partnerin sei aus Kroatien nach XXXX gezogen, er könne sich nicht an den genauen Straßennamen erinnern, es fange mit K an und die Hausnummer ist
- Sie lebe in ihrer eigenen Wohnung die sie gekauft habe. Die Partnerin und die Mutter seien die Eigentümerinnen. Die Mutter seiner Partnerin seien die Eigentümerinnen, derzeit arbeitet seine Partnerin für das Familienunternehmen, Bauarbeiten an der kroatischen Küste. Dies sei eine Baufirma und gehörte der Mutter seiner Partnerin. Die Firma laute auf XXXX . Seine Partnerin verkaufe die Wohnungen, wenn eine Wohnung fertig wird. Auf Nachfrage, ob sie bei der Firma der Mutter angestellt sei, für den Verkauf von fertiggestellten Wohnungen, erklärte der BF, dass er glaube, dass sie nicht beschäftigt sei, er könne nicht viel dazu sagen, er habe nicht alle Informationen. Er glaube, sie habe vor 4 Jahren eine Wohnung verkauft. Er habe nicht alle Informationen. Auf die Frage, wovon sie jetzt lebe und er gesagt habe, dass sie für das Familienunternehmen arbeite, erwiderte der BF, dass sie derzeit nicht beschäftigt sei, weil sie das Magisterium in Österreich machen möchte. Auf die Frage welche Studienrichtung, erklärte der BF, Digital Marketing in XXXX in XXXX . Sie sei jetzt also nicht beschäftigt in Österreich. Er wisse nicht was für eine Beschäftigung sie suchen werde. Welche genaue Rolle sie im Familienunternehmen spiele könne er nicht sagen. Auf die wiederholte Frage, wovon sie jetzt lebe, erklärte der BF, sie bekomme von der Mutter finanzielle Unterstützung. Ob er in Österreich über eine nicht nur vorübergehende Unterkunft verfüge, beantwortete er, er habe keine ständige Adresse, aber die Partnerin hat mich an der Adresse in Wiener Neustadt angemeldet, dort wo sie und die Tochter leben. Er habe außer den beiden in Österreich keine anderen Familienmitglieder. In Deutschland, in den USA, in Südafrika und in den Niederlanden habe er noch weitere Verwandte, zB. von der Großmutter die Schwester, Cousins, Cousinen, Onkel, Tanten. Er verfüge weder über Grundstücke, Liegenschaften, Vermögen in Slowenien noch in Österreich. Er sei im Herkunftsstaat unbescholten. Seine Partnerin und ihre Eltern hätten das nicht gewusst, sie seien schockiert, wütend gewesen und hätten ihm gesagt, dass sie hoffen, dass er dadurch schlauer werde. Jetzt mit der Tochter habe er eine andere Ansichtsweise oder einen anderen Blick auf das Leben. Diese Straftaten seien in den Jahren 2019 bis 2021 begangen worden. Im Oktober 2021 hätten sie sich kennengelernt bzw. zwei Tage später haben sie mit der Beziehung begonnen. Er hatte zwei Möglichkeiten, entweder er höre auf oder er habe die Partnerin nicht. Danach hätten sie normal gelebt ohne Straftaten, bis das alles hinter ihm gekommen sei. Der Sinn der Sache ist, er habe die Partnerschaft Ende 2021 angefangen. Das heißt es sind nicht zwei Tage, sondern zwei Monate, entschuldigen Sie dafür. Sie seien nicht verheiratet, sie sei seine Lebensgefährtin, sie seien nur kirchlich verheiratet. Auf Nachfragen, ob sie in einer eingetragenen Partnerschaft leben, erklärte der BF, nein sie seien nur kirchlich verheiratet. Seine Partnerin heiße römisch 40 , römisch 40 in Zagreb, kroatische Staatsbürgerschaft. Sie hätten ein gemeinsames Kind, dieses sei in der Zeit geboren, als er schon in der JA gewesen sei. Es heiße römisch 40 , kroatische Staatsbürgerin, geb. römisch 40 . Derzeit kroatische Staatsbürgerschaft, aber sie hätten jetzt einen Antrag gestellt, dass sie auch slowenische Staatsbürgerin sei, dies gleichzeitig mit dem Antrag, das sie auch als sein Kind eingetragen werde. Seine Partnerin sei aus Kroatien nach römisch 40 gezogen, er könne sich nicht an den genauen Straßennamen erinnern, es fange mit K an und die Hausnummer ist
- Sie lebe in ihrer eigenen Wohnung die sie gekauft habe. Die Partnerin und die Mutter seien die Eigentümerinnen. Die Mutter seiner Partnerin seien die Eigentümerinnen, derzeit arbeitet seine Partnerin für das Familienunternehmen, Bauarbeiten an der kroatischen Küste. Dies sei eine Baufirma und gehörte der Mutter seiner Partnerin. Die Firma laute auf römisch 40 . Seine Partnerin verkaufe die Wohnungen, wenn eine Wohnung fertig wird. Auf Nachfrage, ob sie bei der Firma der Mutter angestellt sei, für den Verkauf von fertiggestellten Wohnungen, erklärte der BF, dass er glaube, dass sie nicht beschäftigt sei, er könne nicht viel dazu sagen, er habe nicht alle Informationen. Er glaube, sie habe vor 4 Jahren eine Wohnung verkauft. Er habe nicht alle Informationen. Auf die Frage, wovon sie jetzt lebe und er gesagt habe, dass sie für das Familienunternehmen arbeite, erwiderte der BF, dass sie derzeit nicht beschäftigt sei, weil sie das Magisterium in Österreich machen möchte. Auf die Frage welche Studienrichtung, erklärte der BF, Digital Marketing in römisch 40 in römisch 40 . Sie sei jetzt also nicht beschäftigt in Österreich. Er wisse nicht was für eine Beschäftigung sie suchen werde. Welche genaue Rolle sie im Familienunternehmen spiele könne er nicht sagen. Auf die wiederholte Frage, wovon sie jetzt lebe, erklärte der BF, sie bekomme von der Mutter finanzielle Unterstützung. Ob er in Österreich über eine nicht nur vorübergehende Unterkunft verfüge, beantwortete er, er habe keine ständige Adresse, aber die Partnerin hat mich an der Adresse in Wiener Neustadt angemeldet, dort wo sie und die Tochter leben. Er habe außer den beiden in Österreich keine anderen Familienmitglieder. In Deutschland, in den USA, in Südafrika und in den Niederlanden habe er noch weitere Verwandte, zB. von der Großmutter die Schwester, Cousins, Cousinen, Onkel, Tanten. Er verfüge weder über Grundstücke, Liegenschaften, Vermögen in Slowenien noch in Österreich. Er sei im Herkunftsstaat unbescholten. Auf Vorhalt seiner Verurteilung in Österreich – am XXXX wurde er vom LG XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt, die Freiheitsstrafe werde derzeit in der JA Gerasdorf vollzogen und warum er diese Taten begangen habe, erklärte der BF, dass er damals mit seiner Arbeit unzufrieden gewesen sei, er habe auch Schwarzarbeit machen müssen, sei mehrmals nicht bezahlt worden. Er habe sich einen Lebensunterhalt schaffen wollen und das sei ihm jetzt eine Lebenslektion, wodurch er gelernt habe, dass alles hinter ihm komme. Ich habe einfach irgendwie leben müsse und sei dann nach Österreich gekommen, sei bei der Schnellpost beschäftigt gewesen, eineinhalb Jahre. Auf Vorhalt seiner Verurteilung in Österreich – am römisch 40 wurde er vom LG römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach dem SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt, die Freiheitsstrafe werde derzeit in der JA Gerasdorf vollzogen und warum er diese Taten begangen habe, erklärte der BF, dass er damals mit seiner Arbeit unzufrieden gewesen sei, er habe auch Schwarzarbeit machen müssen, sei mehrmals nicht bezahlt worden. Er habe sich einen Lebensunterhalt schaffen wollen und das sei ihm jetzt eine Lebenslektion, wodurch er gelernt habe, dass alles hinter ihm komme. Ich habe einfach irgendwie leben müsse und sei dann nach Österreich gekommen, sei bei der Schnellpost beschäftigt gewesen, eineinhalb Jahre. In der Haftanstalt arbeite er als Tischler und nehme am Deutschkurs teil. Gestern sei der erste Tag der Tischlerlehre und alles was er in der JA lernen bzw. tun könne, tue er, auch Sport. Er erhalte Besuch in Haftanstalt, in XXXX hatte er acht Besuche von der Partnerin und zwei von seiner Mutter, als sie noch nicht zerstritten gewesen seien. Jetzt hier in XXXX habe er schon Besuche von der Partnerin, Tochter und der Großmutter gehabt. Er versuche, dass ihn die Tochter jede Woche besuche, damit sie regelmäßig Kontakt hätten. Auf Vorhalt, dass er vor dem BFA angegeben habe, dass seine Partnerin das Studium gerade abschließe und jetzt angeben habe, dass sie es gerade beginne, erklärte er, eine Korrektur, das Studium fange wieder an und sie werde das letzte Fach abschließen vor dem Studienabschluss. Sie habe in Österreich den Bachelor für Businessmanagement abgeschlossen, an der gleichen Uni. Er wisse aber nicht wie die Uni heißt, Modul University, in Kahlenberg. Seine bisherige Beschäftigung in Österreich sei legal gewesen, er sei in Österreich niemals in Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder Sozialhilfe gestanden, habe keine Schulden, ausgenommen die Strafe vom Gericht.In der Haftanstalt arbeite er als Tischler und nehme am Deutschkurs teil. Gestern sei der erste Tag der Tischlerlehre und alles was er in der JA lernen bzw. tun könne, tue er, auch Sport. Er erhalte Besuch in Haftanstalt, in römisch 40 hatte er acht Besuche von der Partnerin und zwei von seiner Mutter, als sie noch nicht zerstritten gewesen seien. Jetzt hier in römisch 40 habe er schon Besuche von der Partnerin, Tochter und der Großmutter gehabt. Er versuche, dass ihn die Tochter jede Woche besuche, damit sie regelmäßig Kontakt hätten. Auf Vorhalt, dass er vor dem BFA angegeben habe, dass seine Partnerin das Studium gerade abschließe und jetzt angeben habe, dass sie es gerade beginne, erklärte er, eine Korrektur, das Studium fange wieder an und sie werde das letzte Fach abschließen vor dem Studienabschluss. Sie habe in Österreich den Bachelor für Businessmanagement abgeschlossen, an der gleichen Uni. Er wisse aber nicht wie die Uni heißt, Modul University, in Kahlenberg. Seine bisherige Beschäftigung in Österreich sei legal gewesen, er sei in Österreich niemals in Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder Sozialhilfe gestanden, habe keine Schulden, ausgenommen die Strafe vom Gericht. In der Verhandlung wurden der Kaufvertrag vom XXXX zwischen XXXX sowie XXXX als Käufer der Wohnung TOP XXXX Stiege XXXX Wohnung, Kellerabteil Top XXXX Abstellplatz f Kfz, Grundbuchsbeschluss, Wohnsitzmeldung der Partnerin des BF mit XXXX in XXXX sowie der Tochter, Geburtsurkunde der Tochter, protokollierte Mitteilung der Partnerin an das Amt in Kroatien, wonach der BF der Vater des Kindes ist. In der Verhandlung wurden der Kaufvertrag vom römisch 40 zwischen römisch 40 sowie römisch 40 als Käufer der Wohnung TOP römisch 40 Stiege römisch 40 Wohnung, Kellerabteil Top römisch 40 Abstellplatz f Kfz, Grundbuchsbeschluss, Wohnsitzmeldung der Partnerin des BF mit römisch 40 in römisch 40 sowie der Tochter, Geburtsurkunde der Tochter, protokollierte Mitteilung der Partnerin an das Amt in Kroatien, wonach der BF der Vater des Kindes ist. 2.
- Die Angaben über seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich sowie den Wohnsitzmeldungen ergeben sich aus dem Wohnsitzmeldungen, den Versicherungszeitenauszügen über die festgestellte unselbständige Beschäftigung des BF in Österreich sowie seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung für Österreich, da eine solche im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) nicht aufscheint und auch vom BF kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. 2.
- Die Feststellung zu der vom BF begangenen Straftat und seiner rechtskräftigen Verurteilung basiert auf dem im Akt befindlichen Strafurteil, der Verständigung der Fremdenbehörden von einer rechtskräftigen Verurteilung sowie auf dem einliegenden Strafregisterauszug. 2.
- Die Feststellung hinsichtlich seiner, bis dahin bestehenden Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktenkundigen ECRIS Auszug. 2.
- Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung des Parteigehörs des BFA sowie die ordnungsgemäße Zustellung dessen sind aktenkundig. Der BF ist dieser Aufforderung nachgekommen und hat die Fragen zu seiner persönlichen Situation beantwortet dem BFA rückübermittelt. 2.
- Dass seine Partnerin und das gemeinsame Kind in Österreich leben, wird zwar vom BF vorgebracht und liegen diesbezüglich Wohnsitzmeldungen sowie der Kaufvertrag der Wohnung vor, jedoch bestehen diesbezüglich Widersprüche hinsichtlich ihres Aufenthalts in Österreich. Teilweise bringt der BF vor, dass sich seine Partnerin in Österreich aufhält, teilweise bringt er vor, dass sich diese mit der Tochter in Kroatien bei ihrer Mutter befindet. Zudem hat die Partnerin des BF – welche zur Verhandlung als Zeugin geladen wurde, der Ladung keine Folge geleistet und ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung wurde ihr nachweislich an die gemeldete Adresse in XXXX zugestellt (abgefertigt 12.08.2025), jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BVwG retourniert. Auch nach der Verhandlung wurde von der Partnerin des BF keinerlei Erklärung zu ihrem Nichterscheinen vor dem BVwG übermittelt.2.
- Dass seine Partnerin und das gemeinsame Kind in Österreich leben, wird zwar vom BF vorgebracht und liegen diesbezüglich Wohnsitzmeldungen sowie der Kaufvertrag der Wohnung vor, jedoch bestehen diesbezüglich Widersprüche hinsichtlich ihres Aufenthalts in Österreich. Teilweise bringt der BF vor, dass sich seine Partnerin in Österreich aufhält, teilweise bringt er vor, dass sich diese mit der Tochter in Kroatien bei ihrer Mutter befindet. Zudem hat die Partnerin des BF – welche zur Verhandlung als Zeugin geladen wurde, der Ladung keine Folge geleistet und ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Ladung wurde ihr nachweislich an die gemeldete Adresse in römisch 40 zugestellt (abgefertigt 12.08.2025), jedoch mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BVwG retourniert. Auch nach der Verhandlung wurde von der Partnerin des BF keinerlei Erklärung zu ihrem Nichterscheinen vor dem BVwG übermittelt. Aufgrund dessen lässt sich keinen aktuellen Aufenthalt seiner Partnerin samt gemeinsamen Kind in Österreich feststellen. 2.
- Die Feststellungen zu seinen in Slowenien bzw. Kroatien bzw. Bosnien lebenden Familienangehörige ergeben sich diese durch seine Angaben vor dem BFA und in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zum Aufenthalt seiner Partnerin in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF sowie den Wohnsitzmeldungen. 2.
- Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist ergibt sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben. 2.
- Seitens des BF sind - im Hinblick auf die von ihm begangenen Delikte - konkrete Umstände ersichtlich, die auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG durch den BF schließen. Der ist jahrelang dem Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nachgegangen. 2.
- Seitens des BF sind - im Hinblick auf die von ihm begangenen Delikte - konkrete Umstände ersichtlich, die auf eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG durch den BF schließen. Der ist jahrelang dem Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nachgegangen. Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung zwar vor, dass seine Delikte bereits mehrere Jahre zurückliegen und er – nachdem er seine Partnerin kennengelernt habe – seine Leben änderte, jedoch muss ihm jahrelanger Zeitraum - Oktober 2019 bis Juli 2021 - schwerer Suchtgifthandel aus monetären Gründen vorgehalten werden. Dabei gefährdete er bewusst und gewollt im Rahmen einer kriminellen Vereinigung grenzüberschreitend Dritte Personen in ihrer Gesundheit. Auch wenn man davon ausgeht, dass der BF sich ab Herbst 2021 bis zu seiner Festnahme im Juli 2024 wohlverhalten habe, stellt sein Gesamtverhalten ein besonders verpöntes Verhalten iSd ständigen Judikatur des VwGH dar. Auch wenn das grundsätzliche Vorbringen, durch das Kennenlernen seiner Partnerin habe er sein Leben geändert, er habe die Wahl gehabt, seine Partnerin oder das vorige Leben, muss er aufgrund der Schwere seiner Taten über einen längeren Zeitraum ein Wohlverhalten zeigen, um dies unter Beweis zu stellen. Seine Partnerin, die sich zu seiner vorgebrachten Wesensänderung äußern hätte können, ist unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben und hat nicht als Zeugin ausgesagt. Auffällig ist zudem, dass die Partnerin im Mai 2025 – also ca. 1 Jahre nach der Inhaftierung des BF – die Wohnung in Wien gekauft hat und der BF vorbrachte, dass sie in Österreich mit dem gemeinsamen Kind lebe. Der vorgebrachte Vorsatz des BF - sein Leben nunmehr wieder in geordneten Verhältnissen führen zu wollen - muss von ihm aufgrund der Schwere seiner jahrelang ausgeübten Straftaten erst über einen längeren Zeitraum unter Beweis gestellt werden. Das Gesamtverhalten des BF stellt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf eine allgemeine gefährliche Gesinnung zu schließen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes): 3.1.
- Zu den Rechtsgrundlagen: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Artikel 28 Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“ Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
§§ 51
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…) Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise: (…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8Vw
GVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowenischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als slowenischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der BF verfügte vom März 2020 bis Juni 2023 über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und ging in Österreich in der Zeit vom XXXX bis XXXX einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.Der BF verfügte vom März 2020 bis Juni 2023 über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet und ging in Österreich in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Die Partnerin des BF verfügte über Wohnsitzmeldungen in Österreich (Wien) von September 2018 bis Mai 2022, danach wieder ab Mai 2025 in XXXX . Die Partnerin des BF verfügte über Wohnsitzmeldungen in Österreich (Wien) von September 2018 bis Mai 2022, danach wieder ab Mai 2025 in römisch 40 . Laut eigenen Angaben des BF lebte er mit seiner Partnerin – vor seiner Festnahme - in Kroatien, offenbar nach Ende seiner unselbständigen Beschäftigung mit Ende 2022. Der BF hielt sich somit ab Jänner 2023 nicht mehr in Österreich auf und wurde schließlich aufgrund seiner Festnahme im Juli 2024 nach Österreich ausgeliefert. Von einem tatsächlichen Aufenthalt des BF ist daher von März 2020 bis Dezember 2022 auszugehen, weshalb der BF nicht einmal einen fünfjährigen kontinuierlichen Aufenthalt vorweisen kann. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN).Für jedes Aufenthaltsverbot ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen, und dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380, mwN). Die belange Behörde stützt das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf die schweren Straftaten des BF – jahrelanger grenzüberschreitender Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Organisation. So wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts f Strafs Wien vom 20.01.2025 wurde der BF vom LG Wien, 45 HV 112-24d zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde unbedingt ausgesprochen und wird bereits vollzogen, der BF befindet sich in der JA Gerersdorf. Mit dem Gesamtverhalten des BF – über Jahre verübten Straftaten des Suchtgifthandels im Inland und benachbarten Ausland - weist er eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen. So wurde er – trotz Erstverurteilung – zu einer unbedingten fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gesamtverhalten des BF verwirklicht diesen Gefährdungsmaßstab aufgrund der obigen Ausführungen und ist daher das Vorliegen einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden, Gefahr anzunehmen. Der Zeitraum des vorgebrachten Wohlverhaltens des BF – ab Ende 2022 bis zur Festnahme (1 ½ Jahre) ist noch als zu kurz zu betrachten, auch wenn die äußeren Umstände darauf hinweisen, dass er aufgrund seiner Beziehungsaufnahme mit seiner Partnerin sein Leben will. Im Ergebnis muss der BF – nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafe – eine längere Zeit ein Wohlverhalten zeigen, weshalb derzeit noch von keiner günstigen Zukunftsprognose auszugehen ist. Da aus dem Verhalten des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in maßgeblicher Intensität abgeleitet werden kann, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn zulässig. Das BFA ist unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF (seine Partnerin und sein Kind sind ebenfalls EU Bürger und hat er mit der Partnerin zuletzt in Kroatien gemeinsam gelebt) bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes verhältnismäßig vorgegangen und hat von der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – trotz Erstverurteilung zu unbedingten 5 Jahren Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 und 3 FPG) Abstand genommen. Das BFA ist unter Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF (seine Partnerin und sein Kind sind ebenfalls EU Bürger und hat er mit der Partnerin zuletzt in Kroatien gemeinsam gelebt) bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes verhältnismäßig vorgegangen und hat von der Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes – trotz Erstverurteilung zu unbedingten 5 Jahren Freiheitsstrafe (Paragraph 67, Absatz 2 und 3 FPG) Abstand genommen. Eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als 10 Jahr erweist sich im vorliegenden Fall jedoch angesichts des Gesamtfehlverhaltens des BF als nicht angemessen, da nach ständiger Judikatur des VwGH der Suchtgifthandel – im vorliegenden Fall über Jahre, grenzüberschreitend und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung – ein besonders verpöntes Verhalten darstellt.
§ 70Abs.
3 ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aufgrund seines gesetzten Gesamtverhaltens und der Tatsache, dass sein Familienleben vor seiner Festnahme in Kroatien stattfand zeigt die Einräumung eines Durchsetzungsaufschubes seitens der belangten Behörde als nicht erforderlich. Die Entscheidung der belangten Behörde erging somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:G312.2315761.1.00