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{'item': 'I411 1301561-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlI411 1301561-3 SpruchI411 1301561-3/3E, I411 1301561-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er stellte am 26.09.2025 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit dem Bescheid vom 30.10.2025 diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG wurde im Bescheid vom 30.10.2025 nicht abgesprochen.Über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG wurde im Bescheid vom 30.10.2025 nicht abgesprochen. Gegen den Bescheid vom 30.10.2025 richtet sich die erhobene Beschwerde.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum geführten Asylverfahren, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides: Nach § 58 Abs 1 und 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Nach Paragraph 58, Absatz eins und 3 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im konkreten Fall hat das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ohne über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG abzusprechen.Im konkreten Fall hat das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ohne über ein (negatives) Ergebnis der amtswegigen Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG abzusprechen. Mit § 58 Abs 1 AsylG ordnet das Asylgesetz allerdings an, dass von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG vorgenommen werden muss, worüber gemäß § 58 Abs 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist.Mit Paragraph 58, Absatz eins, AsylG ordnet das Asylgesetz allerdings an, dass von Amts wegen eine Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG vorgenommen werden muss, worüber gemäß Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG unvollständig ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben.Da der Spruch des angefochtenen Bescheides wegen der fehlenden amtswegig zu treffenden Entscheidung über die (Nicht-)Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG unvollständig ist, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. Das Bundesamt hat in weiterer Folge erneut einen Bescheid zu erlassen, in dem auch über das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG abgesprochen wird. Das Bundesamt hat in weiterer Folge erneut einen Bescheid zu erlassen, in dem auch über das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG abgesprochen wird.
  6. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 VwGVG unterbleiben.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:I411.1301561.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.