RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlI425 2303378-2 Spruch, I425 2303378-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein ägyptischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 05.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung sowie niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) im Wesentlichen damit begründete, dass er im Jahr 2018 nach einem Arbeitsunfall mit dem PKW einer Firma, für die er etwa eineinhalb Jahre gearbeitet habe, nicht gerecht behandelt worden sei, da er nicht gehörig versichert gewesen sei. Er habe das Geld für die Kosten für eine Knie-Operation schließlich privat leihweise von seinem Onkel sowie aus eigenen Ersparnissen aufbringen müssen. Nachdem ihm der Arzt nach sechs Monaten gesagt habe, dass die Operation nicht erfolgreich gewesen sei, habe er sich 2019 entschlossen, aus Ägypten auszureisen. Zwar habe er seine Firma angezeigt, diese habe jedoch vor Gericht angegeben, ihn bereits drei Monate vor dem Arbeitsunfall gekündigt zu haben und habe das Gericht dies bestätigt. Probleme habe er aufgrund dessen keine zu erwarten und habe er auch keinen anderen Grund gehabt, Ägypten zu verlassen. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 28.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen, dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin behauptet, der Beschwerdeführer habe sich in Ägypten das Geld für die Operation ausgeliehen und nach der Einvernahme vor dem BFA habe er von zwei Gläubigern Nachrichten erhalten, in welchen er mit dem Tod bedroht worden sei. Ferner hätten ihn seine Eltern darüber informiert, dass ihm ein gerichtliches Schreiben übermittelt worden sei, aus dem hervorgehe, dass gegen ihn Anklage wegen Veruntreuung erhoben worden sei. Der ägyptische Sicherheitsapparat könne und wolle dem Beschwerdeführer nicht helfen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2024 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Diese Entscheidung erwuchs mit 25.03.2025 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2024 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Diese Entscheidung erwuchs mit 25.03.2025 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 20.06.2025 seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu erklärte er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung, dass die Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er habe Geldschulden bei seinem Onkel gehabt, diese jedoch aufgrund seines damals verletzten Beines (Kreuzbandriss) nicht mehr zurückzahlen können, weshalb er seitdem vom Onkel und dessen Kontakten mit dem Umbringen bedroht werde. Darüber hinaus sei er nunmehr in Österreich nach islamischem Recht verheiratet und sei seine Ehefrau von ihm schwanger. Am 05.08.2025 wurde der Beschwerdeführer anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Auf die Frage, weswegen er nunmehr neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, weil er verheiratet sei und ein Kind erwarte. Er könne in kein anderes Land, weil sich seine Familie hier befinde. Bezüglich der Ausreisegründe, die er im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe, habe sich nichts geändert und andere Gründe gäbe es nicht. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.12.2025 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin, die für eine deutsche Firma arbeite und dadurch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, abgesehen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 29.12.2025 wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde unter Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin, die für eine deutsche Firma arbeite und dadurch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen habe, begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, abgesehen. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.01.2026 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und diese ein Kind von ihm erwarte. Da eine Neubeurteilung von Art. 8 EMRK erforderlich gewesen wäre, hätte die belangte Behörde eine Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen gehabt.Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.01.2026 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und diese ein Kind von ihm erwarte. Da eine Neubeurteilung von Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen wäre, hätte die belangte Behörde eine Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG durchzuführen gehabt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Mitte 20, ägyptischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Sunnit. Er ist gesund und erwerbsfähig. Er beherrscht als Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift sowie etwas Englisch und Deutsch. Im Herkunftsstaat kam er im Gouvernement asch-Scharqiyya (Sharqia) im östlichen Nildelta zur Welt und wohnte dort in XXXX , einem Vorort der Stadt XXXX ca. 80 km nordöstlich von Kairo. Seine Eltern, ca. 60 und Mitte 50, sowie eine Schwester mit Ende 20 und ein Bruder mit etwa 19 Jahren wohnen nach wie vor in asch-Scharqiyya. Mit ihnen ist er in aufrechtem Kontakt. Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben auch in anderen Gouvernements.Der volljährige Beschwerdeführer ist Mitte 20, ägyptischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Sunnit. Er ist gesund und erwerbsfähig. Er beherrscht als Muttersprache Arabisch in Wort und Schrift sowie etwas Englisch und Deutsch. Im Herkunftsstaat kam er im Gouvernement asch-Scharqiyya (Sharqia) im östlichen Nildelta zur Welt und wohnte dort in römisch 40 , einem Vorort der Stadt römisch 40 ca. 80 km nordöstlich von Kairo. Seine Eltern, ca. 60 und Mitte 50, sowie eine Schwester mit Ende 20 und ein Bruder mit etwa 19 Jahren wohnen nach wie vor in asch-Scharqiyya. Mit ihnen ist er in aufrechtem Kontakt. Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben auch in anderen Gouvernements. Im Herkunftsland hat der Beschwerdeführer die Schule absolviert und anschließend ein Rechtsstudium mit dem Bakkalaureat abgeschlossen, währenddessen er ein Jahr lang den Wehrdienst leistete und dabei als LKW-Fahrer eingesetzt war; als solcher und als Koch mit Ausbildung hat er auch zivile Berufserfahrung. Seine zweite Schwester heiratete 2016 in XXXX einen Landsmann, der schon seit 2010 in Österreich lebt und zog 2019 mit ihrem 2017 geborenen Sohn nach Österreich, wo sie einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige hat. Ihr Gatte und Schwager des Beschwerdeführers ist seit 2021 Österreicher und führt mit ihr und den inzwischen vier Kindern ein Familienleben.Im Herkunftsland hat der Beschwerdeführer die Schule absolviert und anschließend ein Rechtsstudium mit dem Bakkalaureat abgeschlossen, währenddessen er ein Jahr lang den Wehrdienst leistete und dabei als LKW-Fahrer eingesetzt war; als solcher und als Koch mit Ausbildung hat er auch zivile Berufserfahrung. Seine zweite Schwester heiratete 2016 in römisch 40 einen Landsmann, der schon seit 2010 in Österreich lebt und zog 2019 mit ihrem 2017 geborenen Sohn nach Österreich, wo sie einen Aufenthaltstitel als Familienangehörige hat. Ihr Gatte und Schwager des Beschwerdeführers ist seit 2021 Österreicher und führt mit ihr und den inzwischen vier Kindern ein Familienleben. Der Beschwerdeführer verließ mit seinem Mitte Oktober 2023 in Sharqia ausgestellten Reisepass anschließend den Herkunftsstaat, um dieser Schwester nachzuziehen, gelangte illegal nach Italien, wo er am 20.11.2023 aufgegriffen wurde, anschließend ebenso illegal in die Schweiz, nach Deutschland und Anfang Dezember nach Österreich, wo er am 05.12.2023 im Wohnbundesland der Schwester seinen ersten Asylantrag stellte und erklärte, diese sehen zu wollen. Nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, Zl. XXXX , kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.Nach rechtskräftiger Abweisung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, Zl. römisch 40 , kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 11.07.2025 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt XXXX eine aus Ägypten stammende österreichische Staatsangehörige, die nunmehr ein Kind von ihm erwartet und seit Juli 2025 bei einer in Deutschland ansässigen Firma beschäftigt ist.Am 11.07.2025 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt römisch 40 eine aus Ägypten stammende österreichische Staatsangehörige, die nunmehr ein Kind von ihm erwartet und seit Juli 2025 bei einer in Deutschland ansässigen Firma beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer ging in Österreich von 01.02.2025 bis 31.05.2025 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Imbissbetreiber sowie zuletzt von 23.04.2025 bis 30.11.2025 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als Gebäudereiniger nach. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.12.2023 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 25.03.2025 in Rechtskraft.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.12.2023 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs mit 25.03.2025 in Rechtskraft. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 29.12.2025 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz darzustellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht. Es fehlt auch an einem neuen Element, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würde, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Statusrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat Ägypten nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ägypten vom 03.04.2025 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben: Politische Lage Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 2024). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidenten Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vgl. AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vgl. MM 18.12.2023).Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens (AA 13.3.2025). Der amtierende Präsidenten Al-Sisi wurde im Dezember 2023 bei Wahlbeteiligung von 68,8 % mit 89,9 % der Stimmen für eine dritte Amtsperiode (nach 2014 bzw. 2018) wiedergewählt. Seine Inauguration erfolgte am 2.4.2024 (ÖB 6.2024; vergleiche AA 13.3.2025). Präsident Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt (FH 2024). Bei den Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 hat das Regime alle wichtigen Herausforderer von der Teilnahme ausgeschlossen (FH 2024; vergleiche MM 18.12.2023). Die Wahlen zu den beiden parlamentarischen Gremien im Jahr 2020 wurden durch die weit verbreitete Verhaftung und Einschüchterung von Personen, die den Wahlprozess kritisierten, die geringe Wahlbeteiligung, Betrugsvorwürfe, Stimmenkauf und die massive Einmischung der Sicherheitsapparate beeinträchtigt. Es wurden keine glaubwürdigen Gruppen zur Wahlbeobachtung zugelassen. Ohne konkurrierende Listen gewann die von der regimetreuen Partei Mostaqbal Watan (Zukunft der Nation) angeführte Vereinigte Nationale Liste alle 100 Sitze der Parteiliste und 88 Einzelsitze im Senat; Mostaqbal Watan gewann auch alle 284 Sitze der Parteiliste und 31 Einzelsitze im Repräsentantenhaus. Eine andere regimetreue Partei, Unabhängige und kleine Parteien errangen die übrigen Sitze in beiden Kammern. Im Oktober 2020 ernannte Präsident Sisi 100 überwiegend regimetreue Mitglieder für den Senat (FH 2024). Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuennationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, ineinem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keineeigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierteWahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeitund sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen vonRegierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments alsLegitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen, nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in, einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine, eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte, Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit, und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von, Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als, Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022). Sicherheitslage Aufgrund des Konflikts im Nahen Osten seit dem 7.10.2023 ist die Situation vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem Besetzten Palästinensischen Gebiet volatil. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss. Die Spannungen sind hoch und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist nicht auszuschließen. Die Ereignisse in Libyen und im Sudan, wo die Verhältnisse komplex und die Sicherheitslage prekär ist, können ebenfalls Auswirkungen auf das ägyptische Grenzgebiet haben (EDA 23.8.2024). Die Sicherheitslage ist allerdings in Ägypten aktuell insgesamt stabil und ruhig (AA 21.3.2025). Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der Islamische Staat - Wilayat Sinai (IS-WS). Es gibt jedoch weitere wie Harakat Sawa’d Misr (HASM) und Liwa al-Thawra. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, obwohl sie vorwiegend den Norden der Sinai-Halbinsel betreffen. Die Zahl der Anschläge, die Zahl der militärischen Konfrontationen zwischen Armee und Islamisten sowie die Zahl der Todesopfer hat in den letzten Jahren aufgrund intensivierter Antiterror-Operationen kontinuierlich abgenommen. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und im Süden der sudanesischen Grenze allerdings weiterhin ein Hotspot. Trotz der anhaltenden terroristischen Bedrohung haben die wirksamen Maßnahmen der ägyptischen Regierung zur Terrorismusbekämpfung zu einer deutlichen Verbesserung des allgemeinen Sicherheitsumfelds geführt. Statistisch erkennbar ist die Verringerung terroristischer Aktivität in Ägypten an den Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2023 (STDOK 27.6.2024). Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vgl. BMEIA 13.3.2025).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025, EDA 23.8.2024). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 21.3.2025; vergleiche BMEIA 13.3.2025). Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 23.4.2024), jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten, dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022). Rechtsschutz / Justizwesen Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc). Islamische Einflüsse existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend (ÖB Kairo 6.2024). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte scheinen manchmal nicht unparteiisch zu sein, insbesondere in Fällen, in denen es um Kritik an der Regierung geht, und sie kommen zu politisch motivierten Ergebnissen oder es mangelt an einer individuellen Schuldfeststellung, so mehrere Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Durch die Verfassungsänderungen von 2019 wurden die Aufsichts- und Ernennungsbefugnisse des Präsidenten über die Justiz weiter gestärkt und ihre Unabhängigkeit untergraben. Im Juli 2022 ernannte Präsident Sisi einen Militärgeneral zum ersten stellvertretenden Richter des Obersten Verfassungsgerichts, wodurch die Institutionen des Landes noch stärker unter die Kontrolle von Sisi gestellt wurden (FH 2024). Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen (vgl. etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024).Die Exekutive übt Einfluss auf die Gerichte aus, die in der Regel die Interessen der Regierung, des Militärs und des Sicherheitsapparats schützen (FH 2024). Die Justiz sieht sich als patriotische Hüterin des Staates. Urteile tendieren zur Unterstützung des autoritären Sicherheitsapparats. Dementsprechend fallen Urteile zu Delikten, die die Staatssicherheit berühren können, oft unverhältnismäßig streng aus. Ermöglicht wird dies durch die gerade bei diesen Delikten häufig sehr unbestimmt gefassten Tatbestände, die einen weiten Interpretations- und Ermessenspielraum einräumen vergleiche etwa die Antiterrorgesetzgebung). Die (verfassungskonforme) Praxis der militärischen Strafgerichtsbarkeit über Zivilisten wird im Rahmen des Anti-Terror Kampfes fortgesetzt (ÖB Kairo 6.2024). Per Gesetz werden Sanktionen gegen Personen verhängt, die von einem Gericht als Terroristen eingestuft wurden, auch ohne strafrechtliche Verurteilung, darunter Reiseverbote, das Einfrieren von Vermögenswerten, die Annullierung von Reisepässen und den Verlust von beruflichen Qualifikationen und politischen Rechten. Die Regierung verfolgt Einzelpersonen wegen angeblicher Mitgliedschaft in oder Unterstützung der Muslimbruderschaft, die sie 2013 als terroristische Vereinigung einstuft. Einzelpersonen können gegen ihre Einstufung als terroristische Gruppe direkt beim höchsten Berufungsgericht des Landes Berufung einlegen (USDOS 23.4.2024). Gesetzlich ist das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vorgesehen, aber dieses ist nicht immer gewährleistet. Nach dem Gesetz gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung, und die Behörden informieren die Angeklagten in der Regel unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen. Die Angeklagten haben das Recht, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein. Angeklagte werden bei Verhören und Festnahmen manchmal nicht über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert. Angeklagte haben manchmal Schwierigkeiten, ausreichende Informationen über die Anschuldigungen und Vorwürfe in ihrem Fall zu erhalten, es gibt lange Verzögerungen bis zum Beginn eines Prozesses, sowie begrenzte Kommunikation mit ihren Anwälten während der Haft. Behörden verweigern Anwälten manchmal den Zugang zu inhaftierten Mandanten und gewähren ihnen nicht immer den erforderlichen Zugang zu Beweismaterial und Fallakten vor Beginn des Verfahrens (USDOS 23.4.2024). Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vgl. AI 24.4.2024).Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall (ÖB Kairo 6.2024). Die Gerichte missachten in Fällen gegen politische Gegner der Regierung und alle Formen der unabhängigen Meinungsäußerung häufig ein ordnungsgemäßes Verfahren und andere grundlegende Garantien (FH 2024; vergleiche AI 24.4.2024). Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB Kairo 6.2024). Sicherheitsbehörden Die Polizei (Public Security Sector Police) ist landesweit für die Strafverfolgung zuständig. Die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF) sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Die Nationale Sicherheitsbehörde (National Security Agency) ist zusammen mit anderen Sicherheitsdiensten für Bedrohungen der inneren Sicherheit und Terrorismusbekämpfung zuständig. Zusätzlich zu ihren Aufgaben im Bereich der Außenverteidigung haben die ägyptischen Streitkräfte (Egyption Armed Forces – EAF) auch das Mandat, die Polizei beim Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen im Ausnahmezustand zu unterstützen; das Militär erhielt 2011 die volle Befugnis zur Verhaftung, macht aber normalerweise nur im Ausnahmezustand und in „Zeiten erheblicher Unruhen“ von dieser Befugnis Gebrauch (CIA 12.2.2025). Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein undverfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlenderTransparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von denSicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst dasHandeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenenTerrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz undandere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegtund regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und, verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender, Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den, Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das, Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen, Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und, andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt, und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022). Militär und Wirtschaft sind in Ägypten eng miteinander verknüpft. So befinden sich zahlreiche Großbetriebe gänzlich in der Hand von Angehörigen des Militärs. Die in zahlreichen Wirtschaftsbereichen existierende enge Verflechtung der Wirtschaft mit dem Militär stellt ein großes Problem für die Entwicklung des Landes dar. Rund 40 Prozent des militärisch-industriellen Komplexes entfallen auf die Produktion profitgenerierender Konsumgüter. Unter al-Sisi hat der wirtschaftliche Einfluss des Militärs zugenommen; Unternehmen in den Händen des ägyptischen Militärs sind wirtschaftlich besonders erfolgreich, vor allem durch ihre Beteiligung in politischen Mega-Projekten wie der Erweiterung des Suez-Kanals und dem Bau der neuen Hauptstadt. Dabei werden Wehrpflichtige als billige Arbeitskräfte eingesetzt und die Unternehmen zahlen keine Steuern. Auch die Tradition, pensionierte Offiziere als Gegenleistung für ihre Loyalität mit prestigeträchtigen Regierungsposten, staatlichen Unternehmen oder lokalen Behörden zu belohnen, wird unter al-Sisi fortgesetzt. Durch mangelnde Transparenz lassen sich kaum verlässliche Aussagen über das jährliche Einkommen der Militärwirtschaft treffen. Experten schätzen, dass das Militär rund ein Drittel der gesamten ägyptischen Wirtschaft kontrollieren könnte; konkrete Zahlen gibt es dazu jedoch nicht. Dies liegt daran, dass das wirtschaftliche Engagement der Armee in Ägypten nicht offengelegt werden muss. Die Militärs sind somit niemandem eine Abrechnung schuldig. Ihr Etat unterliegt somit keinerlei Kontrolle und bleibt weitestgehend autonom (bicc 12.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung „einer Person, deren Bewegungsfreiheit eingeschränkt war oder die von den Behörden festgenommen oder verhaftet wurde“. Das Gesetz verbietet Folter, um einen inhaftierten oder festgenommenen Verdächtigen zu einem Geständnis zu bewegen, berücksichtigt jedoch nicht die geistige oder psychologische Misshandlung von Personen oder die Misshandlung aus anderen Gründen als der Erlangung eines Geständnisses. Das Gesetz erlaubte den Gefängnisbeamten zwar die Anwendung von Gewalt gegen Gefangene, die sich den Anordnungen widersetzten, verbot jedoch allen Beamten, unter irgendwelchen Umständen „Grausamkeiten anzuwenden“ oder „körperliche Schäden zu verursachen“ (USDOS 23.4.2024). In Gefängnissen (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024), Polizeistationen und Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten fest, lassen sie gewaltsam verschwinden und foltern sie (HRW 16.1.2025).In Gefängnissen (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024), Polizeistationen und Einrichtungen des NSA (National Security Agency – Geheimdienst) (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) sind Folter und andere Misshandlungen weiterhin an der Tagesordnung (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, FH 2024). Die Polizei des Innenministeriums und Beamte der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) nehmen weiterhin willkürlich Kritiker und Dissidenten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten fest, lassen sie gewaltsam verschwinden und foltern sie (HRW 16.1.2025). Lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen berichten von systematischen Missbrauchspraktiken und behaupten, dass Polizei und Gefängniswärter regelmäßig Gefangene, darunter auch Kinder, misshandeln. Eine führende inländische Menschenrechtsgruppe, die sich auf Folter und Misshandlung von Gefangenen und Häftlingen konzentriert, dokumentierte in den ersten drei Quartalen des Jahres 2023 rund 2.700 Verletzungen der Rechte von Gefangenen, einschließlich Folter und vorsätzlicher medizinischer Vernachlässigung, in Gefängnissen, Polizeistationen und Haftanstalten (USDOS 23.4.2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter bei Verhaftungen oder in Gewahrsam befindlichen Personen. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen berichten von Fällen, in denen Personen in Gefängnissen und Haftanstalten zu Tode gefoltert wurden (USDOS 23.4.2024). Korruption Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus. Viele Beobachter und Medienberichte weisen darauf hin, dass Korruption im gesamten öffentlichen Sektor ein großes Problem darstellt. Allerdings verurteilten Gerichte im Laufe des Jahres 2023 eine Reihe hochrangiger Beamter, Staatsbediensteter und ehemaliger Richter wegen Amtsmissbrauchs, Bestechung und anderer damit zusammenhängender Anschuldigungen. (USDOS 23.4.2024). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Präsident Sisi kontrolliert die Verwaltungskontrollbehörde (Administrative Control Authority – ACA), die für die meisten Korruptionsbekämpfungsinitiativen zuständig ist. Ihr fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und sie kann die umfangreichen wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs nicht überwachen (FH 2024). Laut Corruption Perceptions Index 2024 befindet sich Ägypten auf Platz 130 von 180 Ländern (TI 2025). NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann In den letzten Jahren waren NGOs mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Gerichtsverfahren und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 2024). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt strenge Berichterstattungspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart (FH 2024). Unabhängige Organisationen und die Lobbyarbeit werden durch die drakonischen Einschränkungen dieses NGO-Gesetzes weiterhin stark eingeschränkt (HRW 16.1.2025). Unabhängige inländische Menschenrechts-NGOs haben aufgrund von Repressalien und Druck seitens der Regierung und der Sicherheitskräfte Schwierigkeiten, zu arbeiten. Staatliche und staatsnahe Medien stellen bisweilen NGOs, insbesondere solche, die Mittel aus internationalen Quellen erhalten, als subversive und sogar verräterische Aktivitäten dar. Lange Verzögerungen bei der Erteilung staatlicher Genehmigungen und ein restriktives rechtliches Umfeld schränken die Möglichkeiten inländischer und internationaler NGOs ein. Die Behörden gestatten manchmal zivilgesellschaftlichen Organisationen, die nicht als NGOs registriert waren, ihre Tätigkeit, aber diese Organisationen berichten über Schikanen und Überwachung sowie über Drohungen mit staatlicher Einmischung, Ermittlungen, Einfrieren von Vermögenswerten oder Schließung (USDOS 23.4.2024). Wehrdienst und Rekrutierungen Männer im Alter von 18-30 Jahren werden zum Wehrdienst verpflichtet. Die Dienstpflicht beträgt zwischen 14-36 Monate, gefolgt von einer neun-jährigen Reserveverpflichtung. Der freiwillige Militärdienst ist für Frauen ab 17 und Männer ab 16 Jahren (Stand 2023) möglich (CIA 12.2.2025). Es gibt keine belastbaren Erkenntnisse, dass die Heranziehung zum Militärdienst an gruppenbezogenen Merkmalen orientiert ist, sie erfolgt allerdings nach Kriterien der sozialen Zugehörigkeit. Wehrpflichtige Angehörige niedriger, insbesondere ländlicher, Bevölkerungsschichten werden häufig für (bereitschafts-)polizeiliche Aufgaben unter harten Bedingungen eingesetzt (AA 26.1.2022). Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht formal nicht, gleichwohl gibt es fürWehrpflichtige, die den Dienst an der Waffe ablehnen, vielfältige Möglichkeiten eineswaffenlosen Dienstes innerhalb der Streitkräfte (z. B. als Bausoldaten oder Hilfskräfte) oderin den vielen vom Militär betriebenen Wirtschaftsbetriebe. Die Möglichkeit eines Freikaufsvom Militärdienst existiert nach ägyptischem Recht nicht. Zu inoffiziellen Möglichkeiten desFreikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt (AA 26.1.2022).Die Möglichkeit des Ersatzdienstes besteht formal nicht, gleichwohl gibt es für, Wehrpflichtige, die den Dienst an der Waffe ablehnen, vielfältige Möglichkeiten eines, waffenlosen Dienstes innerhalb der Streitkräfte (z. B. als Bausoldaten oder Hilfskräfte) oder, in den vielen vom Militär betriebenen Wirtschaftsbetriebe. Die Möglichkeit eines Freikaufs, vom Militärdienst existiert nach ägyptischem Recht nicht. Zu inoffiziellen Möglichkeiten des, Freikaufs bestehen keine Erkenntnisse. Amnestien im Bereich des Wehrdienstes sind nicht bekannt (AA 26.1.2022). Wehrdienstverweigerung (im Sinne einer Totalverweigerung) wird mit Haftstrafen von bis zudrei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechteund die Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, nach sich. Bei einementsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (d. h. in der Regel bis zum
- oder
- Lebensjahr) werden im Normalfall Gefängnisstrafen ausgesprochen, inStrafverfahren nach dem wehrpflichtigen Alter zumeist eine Geldstrafe. Die Straftatbeständeverjähren mit dem Erreichen des
- Lebensjahrs (AA 26.1.2022).Wehrdienstverweigerung (im Sinne einer Totalverweigerung) wird mit Haftstrafen von bis zu, drei Jahren und / oder einer Geldstrafe bestraft. Sie zieht zudem den Entzug politischer Rechte, und die Verpflichtung, den Wehrdienst nachträglich abzuleisten, nach sich. Bei einem, entsprechenden Strafverfahren während des wehrpflichtigen Alters (d. h. in der Regel bis zum,
- oder
- Lebensjahr) werden im Normalfall Gefängnisstrafen ausgesprochen, in, Strafverfahren nach dem wehrpflichtigen Alter zumeist eine Geldstrafe. Die Straftatbestände, verjähren mit dem Erreichen des
- Lebensjahrs (AA 26.1.2022). Männer, die den Wehrdienst nicht abgeschlossen haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder auswandern (USDOS 23.4.2024). Allgemeine Menschenrechtslage Die am 18.1.2014 in Kraft getretene Verfassung bringt eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien; die einfachgesetzliche Umsetzung bzw. behördliche Anwendungspraxis steht aber z.T. nicht im Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Menschenrechtspolitik der ägyptischen Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber islamistischer Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Der Terrortatbestand nach dem Anti-Terrorgesetz vom 24.2.2015 ist so weit und unbestimmt, dass er unverhältnismäßige bis zur Willkür reichende staatliche Maßnahmen ermöglicht (ÖB 6.2024). Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).Die Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi ist in ihr zweites Jahrzehnt an der Macht eingetreten, indem sie die Unterdrückung auf breiter Front fortsetzt, friedliche Kritiker und Aktivisten systematisch festnimmt und bestraft und friedliche Meinungsverschiedenheiten effektiv kriminalisiert (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Rechte auf Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit werden massiv unterdrückt (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden nahmen Dutzende von Demonstranten und Aktivisten fest und verfolgten sie strafrechtlich, auch bei Demonstrationen zur Solidarität mit Palästina. Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Fälle von Verschwindenlassen, Folter und anderen Misshandlungen waren weiterhin an der Tagesordnung. Gerichte verhängten Todesurteile nach grob unfairen Verfahren, die Zahl der Hinrichtungen ging jedoch zurück. Schwere Menschenrechtsverletzungen blieben weiterhin straflos, auch solche, die in den Vorjahren verübt worden waren (AI 24.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, aber die Regierung respektiert dieses Recht häufig nicht. Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt und angeklagt, was Beobachter als Vergeltungsmaßnahme für Kritik an der Regierung werten (USDOS 23.4.2024). Die Meinungs- und Pressefreiheit ist jedoch stark eingeschränkt (ÖB 6.2024). Der ägyptische Mediensektor wird von regierungsfreundlichen Medien dominiert; die meisten kritischen oder oppositionellen Medien wurden nach dem Putsch 2013 geschlossen. Private Medien befinden sich im Besitz von Geschäftsleuten und Personen, die mit dem Militär und den Geheimdiensten verbunden sind. Unabhängige Berichterstattung wird durch restriktive Gesetze und Einschüchterung unterdrückt und ausländische Journalisten werden vom Staat behindert (FH 2024). Unter Präsident Abdel Fattah Al-Sisi ist Ägypten eines der Länder mit den meisten inhaftierten Journalisten geworden. Manche werden jahrelang ohne Urteil oder Anklage festgehalten, andere in Massenprozessen zu langen Haftstrafen verurteilt. Die Haftbedingungen sind in vielen Fällen nicht menschenwürdig. Kritische Journalisten werden als angebliche Unterstützer der verbotenen Muslimbruderschaft gebrandmarkt (RSF 2025). Neue Sicherheits-, Medien- und Internetgesetze legalisieren weitreichende Strafverfolgung und Zensur. Beispielsweise dürfen Journalisten nur amtliche Angaben zu Terroranschlägen veröffentlichen und müssen damit rechnen, für Berichte über Inflation oder Korruption verfolgt zu werden. Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien (RSF 2025; vgl. FH 2025), doch bis heute ist die Gesamtzahl der gesperrten Websites und Links auf 562 angestiegen, darunter mindestens 132 Links zu journalistischen Websites (FH 2024), nach anderen Angaben wurden seit 2017 mehr als 650 Websites von diversen nationalen und internationalen NGOs, Nachrichtenkanälen und Blogs gesperrt, darunter z.B. Al-Jazeera und Human Rights Watch (ÖB 6.2024).Neue Sicherheits-, Medien- und Internetgesetze legalisieren weitreichende Strafverfolgung und Zensur. Beispielsweise dürfen Journalisten nur amtliche Angaben zu Terroranschlägen veröffentlichen und müssen damit rechnen, für Berichte über Inflation oder Korruption verfolgt zu werden. Allenfalls im Internet gibt es noch begrenzte Freiräume für unabhängige Medien (RSF 2025; vergleiche FH 2025), doch bis heute ist die Gesamtzahl der gesperrten Websites und Links auf 562 angestiegen, darunter mindestens 132 Links zu journalistischen Websites (FH 2024), nach anderen Angaben wurden seit 2017 mehr als 650 Websites von diversen nationalen und internationalen NGOs, Nachrichtenkanälen und Blogs gesperrt, darunter z.B. Al-Jazeera und Human Rights Watch (ÖB 6.2024). Das Gesetz enthält eine weit gefasste Definition von Terrorismus, die „jede Handlung, die der nationalen Einheit oder dem sozialen Frieden schadet“, einschließt. Menschenrechtsbeobachter stellen fest, dass die Behörden die zweideutige Definition regelmäßig nutzten, um gewaltfreie Äußerungen und gewaltfreie oppositionelle Aktivitäten durch strafrechtliche Ermittlungen und Verfolgungen zu unterdrücken (USDOS 23.4.2024). Problematisch sind die Medien treffende Bestimmung des Anti-Terrorgesetzes vom Juli 2015, wonach u.a. die Publikation von „falschen Informationen über Terroroperationen, die im Gegensatz zu offiziellen Erklärungen stehen“, mit zwei Jahren Haft bedroht ist. Es kommt immer wieder zu Verhaftungen, zu fortgesetzten Inhaftierungen ohne Rechtsgrundlage sowie auch zum „Verschwindenlassen“ von Journalisten (ÖB 6.2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Demonstrationsgesetz enthält jedoch eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten (USDOS 23.4.2024), die das Innenministerium ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024) nach Zustimmung eines Gerichts (FH 2024) zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Die Verfassung garantiert Versammlungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Demonstrationsgesetz enthält jedoch eine umfangreiche Liste verbotener Aktivitäten (USDOS 23.4.2024), die das Innenministerium ermächtigt, geplante Demonstrationen nach Vorlage eines offiziellen Vermerks (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024) nach Zustimmung eines Gerichts (FH 2024) zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Nicht genehmigte Versammlungen von zehn oder mehr Personen können gewaltsam aufgelöst werden. Seit Einführung des strengen Demonstrationsgesetzes im Jahr 2013 wurden Tausende von Demonstranten verhaftet, und einige inhaftierte Demonstranten wurden zum Tode verurteilt. Aufgrund dieses harten Durchgreifens sind Proteste selten (FH 2024). In den meisten Fällen setzt die Regierung das Gesetz zur Einschränkung von Demonstrationen rigoros durch und wendet in einigen Fällen Gewalt an, auch bei kleinen Gruppen friedlicher Demonstranten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024), diese wird jedoch gesetzlich erheblich beschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB 6.2024).Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024), diese wird jedoch gesetzlich erheblich beschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche ÖB 6.2024). Opposition Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). In der Praxis hingegen sind Aktivisten, Oppositionsparteien und politische Bewegungen, die das Regime kritisieren, mit Verhaftungen, harten Gefängnisstrafen, Todesurteilen, außergerichtlicher Gewalt und anderen Formen des Drucks (FH 2024) wie etwa Angriffe und Drohungen konfrontiert. Oppositionelle werden drangsaliert und eingeschüchtert (USDOS 23.4.2024).Rechtlich gesehen ist die Bildung politischer Parteien erlaubt und diese dürfen auch operieren (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). In der Praxis hingegen sind Aktivisten, Oppositionsparteien und politische Bewegungen, die das Regime kritisieren, mit Verhaftungen, harten Gefängnisstrafen, Todesurteilen, außergerichtlicher Gewalt und anderen Formen des Drucks (FH 2024) wie etwa Angriffe und Drohungen konfrontiert. Oppositionelle werden drangsaliert und eingeschüchtert (USDOS 23.4.2024). Im Februar 2024 verurteilte ein ägyptisches Gericht den prominenten Politiker Ahmed Tantawy sowie seinen Wahlkampfberater und 21 seiner inhaftierten Anhänger zu einem Jahr Haft wegen angeblicher Vergehen im Zusammenhang mit seiner Herausforderung von Präsident Sisi bei den Wahlen im Dezember
- Das Gericht untersagte Tantawy außerdem, fünf Jahre lang bei nationalen Wahlen zu kandidieren. Das Gerichtsurteil stützte sich ausschließlich auf Tantawys friedlichen politischen Aktivismus und die Bemühungen von Tantawys Kampagne, vor der Wahl Unterstützungserklärungen zu sammeln (HRW 16.1.2025). Parteien auf religiöser Basis sind verboten. Während einige islamistische Parteien nach wie vor in einer prekären Rechtslage agieren, wurde die Muslimbruderschaft 2013 als terroristische Organisation verboten, und ihre politische Partei wurde untersagt. Seitdem haben die Behörden ihre Mitglieder systematisch verfolgt (FH 2024). Die Menschenrechtspolitik der EG Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, unter anderem gegenüber islamistischer Opposition (ÖB 6.2024) Haftbedingungen Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind hart und potenziell lebensbedrohlich, da die Gefängnisse überfüllt sind und es keinen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Belüftung, Nahrung und Trinkwasser gibt (USDOS 23.4.2024). Die Haftbedingungen verstießen weiterhin gegen das absolute Verbot von Folter und anderen Misshandlungen. So verweigerte man Inhaftierten die medizinische Versorgung, hielt sie lange Zeit in Isolationshaft, setzte sie grellem Licht aus, überwachte sie rund um die Uhr mit Kameras und verwehrte ihnen Familienbesuche (AI 24.4.2024). Tausende von Gefangenen bleiben unter katastrophalen Bedingungen in langwieriger Untersuchungshaft oder wurden aufgrund von ungerechten Gerichtsverfahren verurteilt (HRW 16.1.2025). Berichte über die Misshandlung von Gefangenen durch das Aufsichtspersonal, einschließlich Jugendlicher in Erwachseneneinrichtungen, sind weit verbreitet. Die Haftbedingungen für Frauen sind Berichten zufolge geringfügig besser als die für Männer. Lokale und internationale Menschenrechtsgruppen schätzen ein, dass die harten Bedingungen und die Überbelegung der Gefängnisse zur Zahl der Todesfälle in Gefängnissen und Haftanstalten beitragen und dass die Untersuchungshaft über die gesetzliche Höchstdauer von zwei Jahren hinaus zur Überbelegung der Gefängnisse beiträgt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung lässt die Überwachung durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter nur in begrenztem Umfang zu. Das Innenministerium organisierte im Jahr 2023 für ausländische Korrespondenten, Journalisten und Delegationen verschiedener Botschaften und internationaler Organisationen begrenzte Führungen durch die neuen Einrichtungen in Wadi al-Natroun und Badr, um die Haftanstalten zu besichtigen, aber Menschenrechtsgruppen kritisierten, dass diese Führungen die Erfahrungen der Gefangenen nicht realistisch wiedergeben (USDOS 23.4.2024). Todesstrafe Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vgl. AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022)Die Vollstreckung der Todesstrafe wurde im Juni 2014 nach einem seit 2011 bestehenden de-facto Moratorium wiederaufgenommen (AA 26.1.2022). Die Anwendung der Todesstrafe hat seit der Machtübernahme durch Al-Sisi drastisch zugenommen (FH 2024; vergleiche AA 26.1.2022), obwohl es ernsthafte Bedenken wegen Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit und politisch motivierter Strafverfolgung gibt (FH 2024). Ägyptische Gerichte verhängen die Todesstrafe für ein breites Spektrum von Verbrechen, einschließlich Fällen von angeblicher politischer Gewalt, Terrorismus, aber auch Drogendelikte, Einsatz von Sprengstoff mit Todesfolge, Spionage und diverse staatsgefährdende Straftaten gegen die äußere Sicherheit (AA 26.1.2022) Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013)international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegenAnhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig,kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenenautomatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene späteraufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seinerAnwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024).Öffentlichkeitswirksam wurden zahlreiche Führungskader der Muslimbrüder erstinstanzlich zum Tode verurteilt (AA 26.1.2022). Bei den in jüngerer Zeit (seit 2013), international breit kritisierten Verhängungen von Todesurteilen in Massenverfahren gegen, Anhänger der Muslimbrüder handelte es sich in den meisten Fällen um Urteile in Abwesenheit. Ist ein Angeklagter, dem ein mit der Todesstrafe bedrohtes Verhalten zur Last gelegt wird, flüchtig,, kommt es in Ägypten zu einem Prozess in Abwesenheit, bei dem über den Betroffenen, automatisch, aber provisorisch, die Todesstrafe verhängt wird. Wird der Betroffene später, aufgegriffen, wird die Todesstrafe aufgehoben und das gesamte Verfahren in seiner, Anwesenheit neu durchgeführt (ÖB 6.2024). Die tatsächliche Vollstreckung der Todesstrafe bleibt deutlich hinter der Anzahl der Urteile zurück. 2019 kam es zu einem besorgniserregenden Anstieg bei den Exekutionen (je nach Quelle 38 bis 46), wobei allein im Dezember 16 Urteile vollstreckt wurden. Dieser Trend setzt sich bis 2021 fort (ÖB 6.2024). Religionsfreiheit 90 % aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10 % der Bevölkerung sind Christen, 90 % davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an. Andere christliche Gemeinschaften machen zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung aus. Dazu gehören die armenisch-apostolische Kirche, die katholische Kirche (koptisch-katholisch, armenisch-katholisch, chaldäisch, melkitisch, maronitisch, lateinisch und syrisch), die orthodoxe Kirche (griechisch und syrisch), die anglikanische/episkopale Kirche und andere Protestanten (USDOS 26.6.2024). Nach Schätzungen von Gelehrten und NGOs machen schiitische Muslime etwa 1 % der Bevölkerung aus. Es gibt auch eine kleine Anzahl von Dawoodi Bohra Muslimen und Ahmadi Muslimen. Vertreter der Baha'i schätzen die Größe ihrer Gemeinschaft auf 1.000 bis 2.000 Personen (USDOS 26.6.2024). Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Die Verfassung nennt die Grundsätze der Scharia als Hauptquelle der Gesetzgebung, legt aber fest, dass die kanonischen Gesetze der Juden und Christen die Grundlage für die Gesetzgebung bilden, die ihren persönlichen Status, ihre religiösen Angelegenheiten und die Wahl ihrer geistlichen Führer regelt (USDOS 26.6.2024). Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024).Die Regierung erkennt den sunnitischen Islam, das Christentum und das Judentum offiziell an und erlaubt nur deren Anhängern die öffentliche Ausübung ihrer Religion und den Bau von Gotteshäusern. Die „Verachtung und Missachtung“ der drei abrahamitischen Religionen und die Unterstützung „extremistischer“ Ideologien sind Straftaten (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB 6.2024), Atheismus ist ebenso verboten (ÖB 6.2024). Die Regierung erkennt den Übertritt zum Islam an, nicht aber den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion, es sei denn, es handelt sich um Personen, die nicht als Muslime geboren wurden, aber später zum Islam übergetreten sind, wie es in einem Erlass des Innenministeriums aufgrund eines Gerichtsbeschlusses heißt. Der Übertritt zum Christentum erfordert die Vorlage eines Dokuments der aufnehmenden Kirche, eines Personalausweises und von Fingerabdrücken. Nachdem festgestellt wurde, dass die Absicht des Wechsels - der häufig auch eine Namensänderung mit sich bringt - nicht darin besteht, sich der Strafverfolgung für eine unter dem muslimischen Namen begangene Straftat zu entziehen, wird ein neues Ausweisdokument mit dem christlichen Namen und der Religionsbezeichnung ausgestellt. In Fällen, in denen Muslime, die nicht als Muslime geboren wurden, vom Islam konvertieren, werden ihre minderjährigen Kinder und in einigen Fällen auch erwachsene Kinder, die minderjährig waren, als ihre Eltern konvertierten, weiterhin als Muslime eingestuft. Wenn diese Kinder 18 Jahre alt werden, haben sie die Möglichkeit, zum Christentum zu konvertieren und dies in ihrem Personalausweis vermerken zu lassen (USDOS 26.6.2024). Ein besonderes Problem stellen Ehen zwischen Muslimen und Christen dar. Nach ägyptischem Recht ist die Ehe zwischen einer Christin und einem Muslim zulässig, nicht hingegen die Ehe zwischen einer Muslimin und einem Christen. Der männliche christliche Partner muss daher zwischen seiner Religion und seiner zukünftigen Ehefrau wählen. In der Praxis wählt er meist die Konversion zum Islam, deren Ernsthaftigkeit vom Staat auch nicht weiter überprüft wird. Eine Konversion seiner Ehefrau zum Christentum ist mangels staatlicher Anerkennung praktisch nicht möglich. Besteht also der christliche Ehemann sowohl auf die Beibehaltung seines Glaubens (Religionsfreiheit) als auch auf die Wahl seiner Ehefrau (Freiheit der Eheschließung), kann er das nur realisieren, wenn das Paar im Ausland lebt. Das seit mehr als einem Jahr in Begutachtung befindliche zivile Personenstandsgesetz, welches die Vorrangstellung der religiösen Rechtsprechung für Muslime und Christen durch ein Zivilrecht größtenteils beenden soll, wird v.a. von der koptischen Kirche blockiert, die auf das (kirchliche) Verbot der Scheidung nicht reformiert sehen möchte (ÖB 6.2024). Religiöse Minderheiten und Atheisten sind von Verfolgung und Gewalt betroffen. Religiöse Minderheiten werden häufig verfolgt, wenn sie ihren Glauben öffentlich zum Ausdruck bringen, und manchmal werden sie von den Behörden der Blasphemie beschuldigt (FH 2024). Ethnische Minderheiten Die Verfassung betrachtete alle Bürger als „gleich an Rechten, Freiheiten und allgemeinen Pflichten, ohne Diskriminierung aufgrund von Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Herkunft, Ethnie, Hautfarbe, Sprache, Behinderung, sozialer Schicht, politischer oder geografischer Zugehörigkeit oder sonstiger Gründe“ (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), dennoch gehören Nubier und Beduinen (USDOS 23.4.2024) bzw. Personen mit dunkler Hautfarbe (FH 2024) zu den wichtigsten Gruppen, die rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Die Verfassung betrachtete alle Bürger als „gleich an Rechten, Freiheiten und allgemeinen Pflichten, ohne Diskriminierung aufgrund von Religion, Weltanschauung, Geschlecht, Herkunft, Ethnie, Hautfarbe, Sprache, Behinderung, sozialer Schicht, politischer oder geografischer Zugehörigkeit oder sonstiger Gründe“ (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), dennoch gehören Nubier und Beduinen (USDOS 23.4.2024) bzw. Personen mit dunkler Hautfarbe (FH 2024) zu den wichtigsten Gruppen, die rassistisch oder ethnisch motivierter Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern (USDOS 23.4.2024). Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen, aber diese Bestimmung wird nur sporadisch umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt Reiseverbote gegen Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, gegen die Ermittlungen laufen oder die formell angeklagt sind, sowie gegen Personen, die aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Lokale Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Behörden die Reiseverbote dazu nutzen, Menschenrechtsverteidiger, Aktivisten und Kritiker einzuschüchtern und zum Schweigen zu bringen, und dokumentierten Fälle, in denen die Reiseverbote auch nach Abschluss anderer Gerichtsverfahren aufrechterhalten wurden (USDOS 23.4.2024). Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022). Die Regierung versucht, Privatpersonen, Journalisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und internationale Organisationen aus Sicherheitsgründen am Betreten des Nordsinai, einer ausgewiesenen Militärzone, zu hindern (USDOS 23.4.2024). Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019). IDPs und Flüchtlinge Die Verfassung sieht den Schutz von politischen Flüchtlingen vor, aber die Gesetze kennen keinen Asyl- oder Flüchtlingsstatus (USDOS 23.4.2024). Ägypten hat kein eigenes Asylsystem, sondern hat diese Aufgabe an UNHCR übertragen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 26.1.2022).Die Verfassung sieht den Schutz von politischen Flüchtlingen vor, aber die Gesetze kennen keinen Asyl- oder Flüchtlingsstatus (USDOS 23.4.2024). Ägypten hat kein eigenes Asylsystem, sondern hat diese Aufgabe an UNHCR übertragen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 26.1.2022). Ägypten ist Transit- und Aufnahmeland (für afrikanische u syrische Flüchtlinge/Migranten) sowieauch Herkunftsland (ÖB 6.2024; vgl. AA 26.1.2022). Die Zahl der beim UNHCR registrierten Flüchtlinge in Ägypten liegt derzeit bei rund 647.000 Personen, davon rund 370.000 aus dem Sudan, 157.000 aus Syrien, weiters aus Äthiopien, Eritrea, Irak, dem Jemen und Somalia. Die Zahl der tatsächlich in Ägypten aufhältigen Flüchtlinge und irregulären Migranten wird auf sechs Millionen geschätzt. Damit beherbergt Ägypten weiterhin eine der weltweit größten, registrierten Flüchtlingspopulationen im urbanen Raum (d.h. nicht in Flüchtlingslagern) (ÖB 6.2024).Ägypten ist Transit- und Aufnahmeland (für afrikanische u syrische Flüchtlinge/Migranten) sowie, auch Herkunftsland (ÖB 6.2024; vergleiche AA 26.1.2022). Die Zahl der beim UNHCR registrierten Flüchtlinge in Ägypten liegt derzeit bei rund 647.000 Personen, davon rund 370.000 aus dem Sudan, 157.000 aus Syrien, weiters aus Äthiopien, Eritrea, Irak, dem Jemen und Somalia. Die Zahl der tatsächlich in Ägypten aufhältigen Flüchtlinge und irregulären Migranten wird auf sechs Millionen geschätzt. Damit beherbergt Ägypten weiterhin eine der weltweit größten, registrierten Flüchtlingspopulationen im urbanen Raum (d.h. nicht in Flüchtlingslagern) (ÖB 6.2024). Der Zugang zum offiziellen Arbeitsmarkt steht syrischen und sudanesischen Flüchtlingenzumindest in der Theorie offen; die praktischen Hürden sind jedoch meist auch in diesenFällen kaum überwindbar. Flüchtlinge/irreguläre Migranten anderer Staatsangehörigkeit sindvon vornherein auf den informellen Arbeitsmarkt angewiesen (ÖB 6.2024).Der Zugang zum offiziellen Arbeitsmarkt steht syrischen und sudanesischen Flüchtlingen, zumindest in der Theorie offen; die praktischen Hürden sind jedoch meist auch in diesen, Fällen kaum überwindbar. Flüchtlinge/irreguläre Migranten anderer Staatsangehörigkeit sind, von vornherein auf den informellen Arbeitsmarkt angewiesen (ÖB 6.2024). Die sozio-ökonomische Lage der Flüchtlinge hat sich in den vergangenen Jahren verschlechtert, was u.a. auf die Auswirkungen der Wirtschaftskrise zurückzuführen ist. Die COVID-19-Pandemie hat die ägyptische Wirtschaft ebenfalls getroffen, insbesondere weil die wichtigsten Einnahmequellen des Landes gleichzeitig eingebrochen sind. Eine zunehmende Zahl an Flüchtlingen/Migranten kann sich den Aufenthalt in Ägypten nicht mehr aus eigener Kraft leisten und ist zu Ausgabenkürzungen gezwungen, die v.a. Bildung u. Gesundheit treffen. Laut UNHCR können mehr als die Hälfte der syrischen minderjährigen Flüchtlinge deshalb nicht mehr die Schule besuchen, obwohl syrische Flüchtlinge rechtlich Anspruch auf staatliche Gesundheitsbetreuung und Bildung in Ägypten haben (ÖB 6.2024). In einer noch schwierigeren Lage befinden sich afrikanische Flüchtlinge und Migranten, die großteils (mit Ausnahme der Sudanesen) von vornherein keinen Zugang zu öffentlichen Leistungen haben und auch weniger internationale Hilfe als syrische Flüchtlinge erhalten. Auch palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind besonders gefährdet, da ihnen die Registrierung bei UNHCR seitens der EG Behörden generell versagt wird (ÖB 6.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Unter der Führung von Al-Sisi wurden riesige Summen für große Infrastrukturprojekte ausgegeben. Sie führten zu einer beispiellosen Verschuldung und lähmten daher die Wirtschaft, sagen Kritiker (BBC 18.12.2023). Die Schulden und eine Ausweitung der Geldmenge sorgten für eine Abwertung der Währung und eine höhere Inflation (REU 8.12.2023). Gegenüber den letzten beiden Jahren hat sich die ägyptische Wirtschaft im Laufe des Sommers 2024 endlich wieder in eine positive Richtung entwickelt. Trotz der hohen Staatsverschuldung, der Krisen in der Region und dem Abzug von Investments, bessern sich die makroökonomischen Kennzahlen langsam aber stetig. Während für 2024 ein moderates Wirtschaftswachstum von 2,7 % erwartet wird, liegen die Prognosen für 2025 bereits bei 4,4 % (WKO 9.2024). Seit Amtsantritt setzt Präsident Sisi Schwerpunkt auf Reformen im Wirtschaftsbereich, um Ägypten aus der Krise zu führen. Nach Zuspitzung der Wirtschaftskrise (u.a. akuter Devisenmangel) wurden im Herbst 2016 im Rahmen eines vom IWF gestützten Reformprogramms der ägyptischen Regierung die Wechselkurse freigegeben und schrittweise Subventionskürzungen (Strom, Treibstoff) vorgenommen. Das Reformprogramm zeitigte Erfolge bei den wirtschaftlichen Eckdaten, stellt aber kurz- bis mittelfristig eine starke Belastung für die Bevölkerung dar (starker Anstieg der Inflation und Verlust von Arbeitsplätzen) (ÖB 6.2024). Die jährliche städtische Inflationsrate in Ägypten sank im Februar 2025 zum vierten Mal in Folge auf 12,8 %, von 24 % im Januar, und lag damit unter den Erwartungen von 14,5 %. Dies war die niedrigste Inflationsrate seit März 2022, da der Einfluss der starken Preiserhöhungen der letzten zwei Jahre nachließ. Die Lebensmittelpreise stiegen am wenigsten seit Mai 2021 (3,7 % vs 20,8 %). Zudem moderierten sich die Preise für Wohnen und Versorgungsleistungen und in verschiedenen anderen Lebensbereichen (TE 10.3.2025). Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vgl. BBC 18.12.2023).Der aufgrund der demographischen Entwicklung zu erwartende Druck auf den Arbeitsmarkt kann auch durch Wachstum (5,6 % real 2018/19) nicht aufgefangen werden, auch nicht bei den besser Gebildeten und auch nicht durch infrastrukturelle Mega-Projekte (ÖB 6.2024) Rund ein Drittel der Bevölkerung ist offiziell von Armut betroffen (ÖB 6.2024; vergleiche BBC 18.12.2023). Einen positiven Ausblick bietet der Rückgang der Arbeitslosenzahlen, welche im
- Quartal 2024 auf 6,5 % sanken. Dies entspricht in absoluten Zahlen aber immer noch 2 Millionen Menschen. Bei genauerer Betrachtung wird jedoch der drastische Unterschied der Arbeitslosigkeit unter den Geschlechtern deutlich. Während bei Männern ein Rückgang der Zahlen zu verzeichnen ist, stieg die Arbeitslosigkeit unter Frauen und auch Jugendlichen zuletzt wieder stark an (WKO 9.2024). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Als Kernpfeiler des neuesten IWF-Hilfspakets wird eine Reform der staatlichen “Subsidies” (vor allem für Brot und Benzin) sowie eine Neuorganisation der staatlichen Beteiligungen an Privatunternehmen gefordert. Während die Senkung der “Subsidies” bereits im Laufen ist, gibt es bei den gewünschten Privatisierungen nur sehr schleppend konkrete Schritte. Zwar wurde 2023 eine State-Ownership Policy veröffentlicht, die erst im August 2024 überarbeitet wurde. Jedoch kam es bisher nur zur vereinzelten tatsächlichen Privatisierungen von staatlichen oder militäreigenen Unternehmen, die im Privatbereich tätig sind. Hier wird man sehr genau beobachten müssen, ob es tatsächlich einen Rückzug aus den oftmals lukrativen Unternehmen gibt (WKO 9.2024) Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022). Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandria, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. wirtschaftlicher Lage wie folgt: - Gefragt nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, so können sich 50 % die Wohnkosten leisten. 25 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 18 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 7 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können. - 53% der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 28% der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 13 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 5 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 46 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 30 % es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 14 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 10 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. - 81 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 14 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. 3% der Umfrageteilnehmer haben selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. - 72 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die Körperpflege wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 19 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln, während 5 % kaum Zugang zu den notwendigen Hygieneartikeln haben. 4 % der Befragten haben nie Zugang zu notwendigen Hygieneprodukten (STDOK 2024). Medizinische Versorgung Das Niveau der medizinischen Versorgung ist sehr unterschiedlich. Ägypten verfügt über zahlreiche, sehr teure Kliniken und Krankenhäuser von internationalem Ruf. Außerdem gibt es ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau von europäischen Standards abweicht (MSZ o.D). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 21.3.2025). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und Ain Shams, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Ägyptens Bettenkapazität liegt immer noch unter dem weltweiten Standard. Während der internationale Richtwert bei 28 Betten pro 10.000 Einwohner liegt, verfügt Ägypten derzeit nur über 12 Betten pro 10.000 Einwohner. Der Anteil privater Krankenhausbetten und -einrichtungen hat deutlich zugenommen, was ihre wachsende Rolle im Gesundheitssystem widerspiegelt. Der Anteil der privaten Krankenhausbetten stieg von 21 % im Jahr 2011 auf 29,3 % im Jahr 2022, während der Anteil der privaten Krankenhäuser an der Gesamtzahl der Betten von 59 % im Jahr 2011 auf 63,3 % gestiegen ist (Ahram 16.2.2025). Derzeit werden 54 % der Gesundheitsausgaben von den Patienten selbst getragen. Die Regierung übernimmt 38 % der Kosten und der Rest wird von Nichtregierungsorganisationen und anderen getragen (Ahram 16.2.2025). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vgl. AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025).Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten (Khalifa et al 1.11.2021; vergleiche AI 30.7.2024). Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Während der ersten Phase der Einführung des ägyptischen universellen Krankenversicherungssystems (UHIS) in sechs Gouvernements beliefen sich die Kosten für die Vorbereitung und Verbesserung der Effizienz der Gesundheitseinrichtungen auf über 51 Milliarden LE, um sechs Millionen von insgesamt 107 Millionen Bürgern zu versorgen (Ahram 16.2.2025). Bis 2023 wurde das neue System nur in sechs Gouvernements umgesetzt, obwohl die Regierung angekündigt hatte, es bis 2028 gemäß den Richtlinien von Präsident al-Sisi auf alle 27 Gouvernements auszuweiten. Am 23.6.2024 ratifizierte Präsident Abdel Fattah al-Sisi das Gesetz Nr. 87 aus dem Jahr 2024 über Gesundheitseinrichtungen, das es dem Privatsektor erlaubt, öffentliche Gesundheitseinrichtungen auf gewinnorientierter Basis zu betreiben und zu verwalten. Das Gesetz enthält keine Preisvorschriften und überlässt es privaten Investoren und der Regierung, die Preise von Fall zu Fall festzulegen. Das neue Gesetz geht nicht auf das Risiko ein, dass Menschen, einschließlich derjenigen, die nicht versichert sind und in Armut leben, sich die Gesundheitsversorgung nicht mehr leisten können, wenn eine neue, privatwirtschaftliche Leitung die Preise erhöht, die zuvor auf gemeinnütziger Basis berechnet wurden (AI 30.7.2024). In einer Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurde im Jahr 2024 ein repräsentatives Sample in drei großen Städten (Kairo, Alexandira, Port-Said) befragt. Zu beachten ist dabei, dass es sich bei den Befragten um die gebildete urbane Mittelschicht handelt – eventuelle Abweichungen in weniger gebildeten, ärmeren und ländlichen Gebieten wird nicht abgebildet. Die Ergebnisse waren bzgl. medizinischer Versorgung wie folgt: - Was die medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 61 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch beim Hausarzt leisten, während 28 % zwar Zugang haben, sich aber den Besuch beim Hausarzt nicht leisten können. 10 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 65 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 26 % zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 8 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 72 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich 19 % haben Zugang zu Impfungen, können sie sich jedoch nicht leisten. 8 % haben keinen Zugang zu Impfungen. 1 % hat keine Antwort gegeben. - 58 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 29 % Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 13 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. - 34 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung und können sich diese leisten. 38 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 22 % überhaupt keinen Zugang haben. 6 % haben keine Antwort gegeben. - 54 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labors) und können sie sich leisten, während 31 % Zugang haben, ihn sich aber nicht leisten können. 14 % haben keinen Zugang. 1 % hat keine Antwort gegeben (STDOK 2024). Rückkehr Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022). In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022). IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.). Dokumente Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstigeUrkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022).Totalgefälschte Dokumente, einschließlich Reisedokumente, Personenstands- und sonstige, Urkunden sind kommerziell erhältlich und kommen regelmäßig vor. Es gibt keine Erkenntnisse über echte Dokumente unwahren Inhalts im Bereich öffentlicher Urkunden. Die Inhalte öffentlicher Urkunden können mitunter fehlerhaft sein. Beispielsweise wird die Abgabe der ägyptischen Staatsangehörigkeit mitunter in Personenstandsregistern nicht nachvollzogen oder eine nach ägyptischem Recht unwirksame Eheschließung als gültige Ehe eingetragen. Echte Privaturkunden unwahren Inhalts kommen regelmäßig vor, beispielsweise in der Form von Gefälligkeitsbestätigungen (AA 26.1.2022).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Ägypten. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. XXXX bezüglich des ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers.Überdies wurde Einsicht genommen in den ho. Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 bezüglich des ersten, rechtskräftig abweisend entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität, Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Rahmen seines ersten Asylverfahrens vorgelegten Lichtbildes der Datenseite seines ägyptischen Reisepasses, wo auch das Gouvernement als Geburtsort und der Bachelorgrad angeführt sind, mit ausreichender Sicherheit fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Bildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, sowie seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen sowie in seinen vorangegangenen Asylverfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die Eheschließung des Beschwerdeführers am 11.07.2025 wurde durch Vorlage einer Heiratsurkunde (AS 213) sowie eines Auszugs aus dem Heiratseintrag (AS 215) des Standesamtes XXXX bescheinigt. Ebenfalls vorgelegt wurden u.a. ein Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Ehegattin (AS 217), eine Grenzgängerbescheinigung bezüglich deren beruflicher Tätigkeit seit 31.07.2025 für eine in Deutschland ansässige Firma (AS 237) sowie eine Schwangerschaftsbestätigung der Ehefrau (AS 55), wodurch die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.Die Eheschließung des Beschwerdeführers am 11.07.2025 wurde durch Vorlage einer Heiratsurkunde (AS 213) sowie eines Auszugs aus dem Heiratseintrag (AS 215) des Standesamtes römisch 40 bescheinigt. Ebenfalls vorgelegt wurden u.a. ein Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Ehegattin (AS 217), eine Grenzgängerbescheinigung bezüglich deren beruflicher Tätigkeit seit 31.07.2025 für eine in Deutschland ansässige Firma (AS 237) sowie eine Schwangerschaftsbestätigung der Ehefrau (AS 55), wodurch die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Die seitens des Beschwerdeführers in Österreich ausgeübten selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und sind zudem im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger dokumentiert. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. 2.
- Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers: Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde (vgl. VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, Zl. XXXX , mit welchem sein erster Antrag vom 05.12.2023 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten rechtskräftig abgewiesen wurde.Zur Beurteilung der Identität der Sach- und Rechtslage unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ist jener Bescheid (bzw. jenes Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem materiellrechtlich über einen Antrag entschieden wurde vergleiche VwGH 19.10.1995, Zl. 93/09/0502, mwN). Als Vergleichsmaßstab im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz dient fallgegenständlich sohin das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, Zl. römisch 40 , mit welchem sein erster Antrag vom 05.12.2023 nach inhaltlicher Prüfung seines betreffenden Vorbringens hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hatte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Behördenverfahren im Wesentlichen damit begründete, dass er im Jahr 2018 nach einem Arbeitsunfall mit dem PKW einer Firma, für die er etwa eineinhalb Jahre gearbeitet habe, nicht gerecht behandelt worden sei, da er nicht gehörig versichert gewesen sei. Er habe das Geld für die Kosten für eine Knie-Operation schließlich privat leihweise von seinem Onkel sowie aus eigenen Ersparnissen aufbringen müssen. Nachdem ihm der Arzt nach sechs Monaten gesagt habe, dass die Operation nicht erfolgreich gewesen sei, habe er sich 2019 entschlossen, aus Ägypten auszureisen. Zwar habe er seine Firma angezeigt, diese habe jedoch vor Gericht angegeben, ihn bereits drei Monate vor dem Arbeitsunfall gekündigt zu haben und habe das Gericht dies bestätigt. Probleme habe er aufgrund dessen keine zu erwarten und habe er auch keinen anderen Grund gehabt, Ägypten zu verlassen. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des BFA vom 28.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin behauptet, der Beschwerdeführer habe sich in Ägypten das Geld für die Operation ausgeliehen und nach der Einvernahme vor dem BFA habe er von zwei Gläubigern Nachrichten erhalten, in welchen er mit dem Tod bedroht worden sei. Ferner hätten ihn seine Eltern darüber informiert, dass ihm ein gerichtliches Schreiben übermittelt worden sei, aus dem hervorgehe, dass gegen ihn Anklage wegen Veruntreuung erhoben worden sei. Der ägyptische Sicherheitsapparat könne und wolle dem Beschwerdeführer nicht helfen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2024 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Diese Entscheidung erwuchs mit 25.03.2025 in Rechtskraft.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2025, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2024 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen von Asylrelevanz erstattet. Diese Entscheidung erwuchs mit 25.03.2025 in Rechtskraft. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft dieses abweisenden Erkenntnisses mit 25.03.2025 und der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Folgeantrags wegen entschiedener Sache mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2025 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine wesentliche Änderung der Rechtslage ist folglich nicht erkennbar. Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist jedoch ebenso wenig zu erkennen, da seitens des Beschwerdeführers auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht wurden. So entgegnete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.08.2025 anlässlich seines verfahrensgegenständlichen Folgeantrags auf die Frage, weswegen er nunmehr neuerlich um internationalen Schutz angesucht habe, weil er verheiratet sei und ein Kind erwarte. Er könne in kein anderes Land, weil sich seine Familie hier befinde. Bezüglich der Ausreisegründe, die er im ersten Verfahren geltend gemacht habe, habe sich nichts geändert und andere Gründe gäbe es nicht. Auch in der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen ausschließlich auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hingewiesen, ohne auch nur ansatzweise substantiiert wie auch immer gelagerte neue Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen ins Treffen zu führen. Beim neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären (vgl. VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN).Beim neuerlichen Verweis auf das Fluchtvorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers handelt es sich um keine "nova producta" im Sinne einer nachträglichen Änderung der Sache, die einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz zugänglich wären vergleiche VwGH 16.05.2024, Ra 2023/19/0407, mwN). Als Sachverhaltsänderung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen lediglich geltend, dass er nunmehr mit einer Österreicherin verheiratet sei und diese ein Kind von ihm erwarte. Diesem Vorbringen kommt jedoch keinerlei Asylrelevanz zu und ist darin somit im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu erblicken. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht hat. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN).Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Ägypten gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde.Eine wesentliche Änderung der Situation in Ägypten wurde jedoch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet und entspricht eine solche auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Es sind keine Umstände bekannt, dass in Ägypten gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre und besteht auch nach wie vor nicht auf dem gesamten Staatsgebiet ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, welcher für eine dort aufhältige Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bedeuten würde. Es sind auch keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich und verfügt er darüber hinaus nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
- Zur Situation im Herkunftsstaat: Die unter Punkt II.1.
- getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.
- getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN).Da das BFA mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht jedoch der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 05.08.2020, Ra 2020/20/0192, mwN). Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 20.01.2021, Ra 2020/19/0381, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN).Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 10.09.2021, Ra 2021/14/0256, mwN). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030, mwN).Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030, mwN). Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.
- umfassend dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.
- umfassend dargestellt, hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehr zweiten Asylverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe vorgebracht. Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Ägypten wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war (vgl. Punkt II.2.2.).Wesentliche Änderungen in der Person des Beschwerdeführers bzw. in der allgemeinen Lage in Ägypten wurden ebenfalls nicht vorgebracht und entsprechen auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, so dass auch unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes keine neue inhaltliche Prüfung notwendig war vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.). Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des BFA an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Folgeverfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung: Sofern in der Beschwerde unter Verweis auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich darauf hingewiesen wird, dass das BFA die Reichweite des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG verkannt habe und eine neuerliche Rückkehrentscheidung nur dann nicht zu erlassen sei, wenn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert hätten (mit Verweis auf VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602), was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste, ist zu betonen, dass das BFA im angefochtenen Bescheid in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass es davon ausgehe, dass es sich beim Beschwerdeführer als Ehegatten einer österreichischen Staatsangehörigen, die seit Juli 2025 bei einer in Deutschland ansässigen Firma beschäftigt ist und dadurch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle.Sofern in der Beschwerde unter Verweis auf das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich darauf hingewiesen wird, dass das BFA die Reichweite des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verkannt habe und eine neuerliche Rückkehrentscheidung nur dann nicht zu erlassen sei, wenn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert hätten (mit Verweis auf VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602), was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste, ist zu betonen, dass das BFA im angefochtenen Bescheid in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass es davon ausgehe, dass es sich beim Beschwerdeführer als Ehegatten einer österreichischen Staatsangehörigen, die seit Juli 2025 bei einer in Deutschland ansässigen Firma beschäftigt ist und dadurch ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle. Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des § 52 Abs. 2 FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit § 52 FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Art. 2 Abs. 3 nicht anzuwenden ist (vgl. VwGH 18.02.2025, Ra 2022/17/0085, mwN).Gegen begünstigte Drittstaatsangehörige kann eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden. Das ordnet das Gesetz zwar ausdrücklich nur für die Konstellation des Paragraph 52, Absatz 2, FPG - siehe den letzten Satz dieses Absatzes - an, die generelle Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen begünstigte Drittstaatsangehörige ergibt sich aber schon daraus, dass die mit Paragraph 52, FPG umgesetzte Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) auf begünstigte Drittstaatsangehörige nach ihrem Artikel 2, Absatz 3, nicht anzuwenden ist vergleiche VwGH 18.02.2025, Ra 2022/17/0085, mwN). Es besteht auch kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung. Trotz des fehlenden Anspruchs auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet der aufrechten Rückkehrentscheidung, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos (vgl. VwGH 29.11.2023, Ra 2023/14/0355, mwN).Es besteht auch kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung. Trotz des fehlenden Anspruchs auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung besteht kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfü