Obsah (15)
§ 28Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 58§ 1§ 66Art. 7Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlL515 2332289-1 Spruch, L515 2332289-1/3Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF hinsichtlich Spruchpunkte VI und VII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF hinsichtlich Spruchpunkte römisch sechs und römisch sieben des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
§ 28Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF und § 18
(5)BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF und Paragraph 18,
(5)BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Verfahrensleitender Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , am XXXX geb., vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen -BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte IV - VIII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2025, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , am römisch 40 geb., vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen -BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch vier - römisch acht des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.12.2025, Zl. römisch 40 : Das Ermittlungsverfahren wird gem. §§ 17, 31 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.Das Ermittlungsverfahren wird gem. Paragraphen 17, 31, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die schon zum Zeitpunkt der Einreise volljährige männliche beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, den beiden Schwestern, sowie dem krebskranken Stiefvater in das Bundesgebiet ein und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 13.01.2025 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
- Die schon zum Zeitpunkt der Einreise volljährige männliche beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien, reiste gemeinsam mit ihrer Mutter, den beiden Schwestern, sowie dem krebskranken Stiefvater in das Bundesgebiet ein und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 13.01.2025 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Mutter und die Schwestern kehrten zwischenzeitig nach Georgien zurück. Die bP brachte zusammengefasst vor, sie sei gemeinsam mit der Familie eingereist, da der Stiefvater erkrankt sei. Sie lebe gemeinsam mit dem Stiefvater und pflege bzw. unterstützen diesen aufgrund seiner Erkrankung. Der Stiefvater sei auf die bP angewiesen. Sie habe sich zwischenzeitig an das Leben in Österreich gewöhnt, wolle hier arbeiten und den Boxsport betreiben und für Österreich bei Wettkämpfen antreten. Sie habe in Österreich zwischenzeitig Freunde gefunden und bemühe sich die deutsche Sprache zu erlernen. Sie sehe in Österreich bessere Perspektiven für ihr Fortkommen. I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat
§ 46FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt. I.2.
- Die bB ging davon aus, dass die bP gesund ist, über eine Existenzgrundlage verfüge und in Georgien maßgeblich wahrscheinlich keinen relevanten Gefahren ausgesetzt sei.römisch eins.2.
- Die bB ging davon aus, dass die bP gesund ist, über eine Existenzgrundlage verfüge und in Georgien maßgeblich wahrscheinlich keinen relevanten Gefahren ausgesetzt sei. Dass der Stiefvater der bP krebskrank ist, wurde nicht in Zweifel gezogen, die bP ging jedoch davon aus, dass dieser keine Pflege- bzw. Unterstützungsleistungen erbringe, welche einen Verbleib der bP im Bundesgebiet gebieten würden. I.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
- Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18
(1)1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18,
(1)1 BFA-VG). I.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
- Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Es sei insbesondere der Umstand, dass die bP ihren Stiefvater pflege und unterstütze nicht im ausreichenden Maße berücksichtigt worden. I.
- Das Beschwerdevorbringen stellt die letzte Äußerung der bP dar.römisch eins.
- Das Beschwerdevorbringen stellt die letzte Äußerung der bP dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, jungen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP. Die bP ist gesund. Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden(es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstütztungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen). Die bP hält sich ca. 1 Jahr im Bundesgebiet auf. In Österreich lebt der fortgeschritten krebskranke Vater der bP, welcher die bP beisteht und sie ihn pflegt bzw. unterstützt. Der Vater der bP ist bei der ÖGK versichert und hat vollumfänglichen Zugang zum österreichischen Gesundheits- und Pflegesystem. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich in der von ihr beschriebenen Form gestalten. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat einen Deutschkurs (A1) besucht. Sie ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP Zur abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.Weiters ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass es sich beim Herkunfts-staat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG handelt.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.
- und Unterpunkte). Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich den Herkunftsstaat der bP als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftssattes der bP auszugehen ist vergleiche Punkt römisch zwei.3.1.
- und Unterpunkte). II.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.2.
- In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist. Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen. Da sich die bP im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts seit der Einbringung der Beschwerde nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass sich kein weiterer relevanter Sachverhalt ereignete.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.römisch zwei.3.1.4. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen (vgl. Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017)Die gegenständliche Entscheidung ist mittels Erkenntnisses zu treffen vergleiche Erk. d. VwGH GZ. Ra 2017/19/0284 bis 0285-620. September 2017) II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
§ 1der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates der bP spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Gründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten:römisch zwei.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Art. 8 EMRK lautet: Artikel 8, EMRK lautet: „
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ § 55 Abs. 1a FPG lautet:Paragraph 55, Absatz eins a, FPG lautet: „Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht … wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. § 18 BFA-VG durchführbar wird.“„Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht … wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem. Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.“ In Entsprechung der Gesetzesmaterialen und dem hieraus erschließbaren Willen des Gesetzgebers soll sich die Anwendung des § 18 BFA-VG auf zweifelsfreie, eindeutige Fälle beschränken.In Entsprechung der Gesetzesmaterialen und dem hieraus erschließbaren Willen des Gesetzgebers soll sich die Anwendung des Paragraph 18, BFA-VG auf zweifelsfreie, eindeutige Fälle beschränken.
Art. 7
der Rückführungsrichtlinie können Mitgliedstaaten von der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise absehen, wenn Fluchtgefahr besteht, der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
Artikel 7
, der Rückführungsrichtlinie können Mitgliedstaaten von der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise absehen, wenn Fluchtgefahr besteht, der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Aus einer Gesamtschau des § 18 BFA-VG und § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass einer Entscheidung gem. § 18 BFA-VG folgt, dass dem Fremden keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird und dieser unverzüglich auszureisen hat.Aus einer Gesamtschau des Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ergibt sich, dass einer Entscheidung gem. Paragraph 18, BFA-VG folgt, dass dem Fremden keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird und dieser unverzüglich auszureisen hat. Bei § 18 Abs. 1 BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Gem. Art. 130 Abs. 4 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumte und dieses im Sinne des Gesetzes geübt wurde.Bei Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Gem. Artikel 130, Absatz 4, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumte und dieses im Sinne des Gesetzes geübt wurde. Es ist daher vorerst zu prüfen, um im gegenständlichen Fall seitens der bB das in § 18 Abs. 1 BFA-VG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübte:Es ist daher vorerst zu prüfen, um im gegenständlichen Fall seitens der bB das in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausübte: Der Gesetzgeber legt in § 18 BFA-VG zwar nicht ausdrücklich fest, nach welchen Kriterien dieses Ermessen auszuüben ist, jedoch lassen sich solche Kriterien aufgrund der in § 18 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG getroffenen Anordnung, wonach dann wen die bB die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, der Abs. 2 leg. cit auf diese Fälle nicht anwendbar ist, näher konkretisieren. Liegen schon die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 1 – 7 BFA-VG nicht vor, soll auch eine Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht erfolgen. Demgegenüber ordnet der Gesetzgeber an, dass die abweisende Entscheidung über einen internationalen Schutz auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Erlassung einer mit der Antragsabweisung verbundene Rückkehr-entscheidg gilt und es demnach dafür keinen eigenen Ausspruch nach § 18 Abs. 2 BFA-VG bedarf. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber unterstellt, dass in den Fällen des § 18 Abs. 1 BFA-VG regelmäßig die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. gegeben sind. Ebenso ergibt sich aus den Materialien, dass sich die Anwendung des § 18 Abs. 1 BFA-VG auf jene Fälle beschränken soll, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten sei und es sich Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handle. Somit ist erschließbar, dass der Gesetzgeber beim Interesse der sofortigen Ausreise auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abstellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist letztlich davon auszugehen, dass sich die Kriterien zur Prüfung ob die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte, aus den Wortlaut des § 18 Abs. 2 BFA-VG, sowie bei richtlinienkonformer Interpretation aus Art. 7 der RückführungsRL ableiten lassen (vgl. hierzu näher VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 114 ff).Der Gesetzgeber legt in Paragraph 18, BFA-VG zwar nicht ausdrücklich fest, nach welchen Kriterien dieses Ermessen auszuüben ist, jedoch lassen sich solche Kriterien aufgrund der in Paragraph 18, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG getroffenen Anordnung, wonach dann wen die bB die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt hat, der Absatz 2, leg. cit auf diese Fälle nicht anwendbar ist, näher konkretisieren. Liegen schon die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, – 7 BFA-VG nicht vor, soll auch eine Prüfung der Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht erfolgen. Demgegenüber ordnet der Gesetzgeber an, dass die abweisende Entscheidung über einen internationalen Schutz auch als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Erlassung einer mit der Antragsabweisung verbundene Rückkehr-entscheidg gilt und es demnach dafür keinen eigenen Ausspruch nach Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG bedarf. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber unterstellt, dass in den Fällen des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG regelmäßig die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. gegeben sind. Ebenso ergibt sich aus den Materialien, dass sich die Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG auf jene Fälle beschränken soll, in denen das Rechtsschutzinteresse mangels echter Gefährdung des Antragstellers am geringsten sei und es sich Aspekte der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handle. Somit ist erschließbar, dass der Gesetzgeber beim Interesse der sofortigen Ausreise auf Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abstellt. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist letztlich davon auszugehen, dass sich die Kriterien zur Prüfung ob die Behörde Ermessen im Sinne des Gesetzes übte, aus den Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, sowie bei richtlinienkonformer Interpretation aus Artikel 7, der RückführungsRL ableiten lassen vergleiche hierzu näher VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 114 ff). Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat bzw. das Vorliegen eines der Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Interesse der sofortigen Ausreise indizieren (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 126).Die Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat bzw. das Vorliegen eines der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Interesse der sofortigen Ausreise indizieren (VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003 und 0004-8, RN 126). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (siehe Punkt II.3.3.2.), für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, welcher im gegenständlichen Fall nicht durch ein besonders substantiiertes Vorbringen der bP erschüttert wurde und auch sonst keine Hinweise bestehen, wonach im gegenständlichen Einzelfall nicht von der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen wäre.Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (siehe Punkt römisch zwei.3.3.2.), für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt, welcher im gegenständlichen Fall nicht durch ein besonders substantiiertes Vorbringen der bP erschüttert wurde und auch sonst keine Hinweise bestehen, wonach im gegenständlichen Einzelfall nicht von der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen wäre. Im gegenständlichen Fall ist auch darauf hinzuweisen, dass die bP im gesamten Verfahren keine Verfolgung oder sonstige Gefahren im Herkunftsstaat behauptete und sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise hierauf ergaben, weshalb jedenfalls von einem herabgesetzten Rechtschutzbedürfnis auszugehen ist. Wenn sich die bP darauf beruft, ihrem Stiefvater beistehen zu wollen, wird auf den Umstand verweisen, dass die bP keine solche Handlungen konkret nannte, welche nicht auch das österreichische Gesundheits- und Pflegesystem erbringen kann. Die Antragstellung erfolgte letztlich klar erkennbar in der Absicht, fremden- und niederlassungsrechtliche Bestimmungen zu umgehen und jene Kosten, welche im Rahmen einer Einreise bei Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen entstehen, auf die Öffentliche Hand überzuwälzen. Auf Basis der getroffenen Ausführungen ist letztlich davon auszugehen, dass im Sinne der öffentlichen Ordnung ein Interesse an der sofortigen Ausreise der bP besteht, weshalb die bB Ermessen im Sinne des Gesetzes übte. II.3.3.2.1. Sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.3.2.1. Sicherer Herkunftsstaat Der Herkunftsstaat der bP ist gem. § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG dem Grunde nach erfüllt ist.Der Herkunftsstaat der bP ist gem. Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF ein sicherer Herkunftsstaat, weshalb der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG dem Grunde nach erfüllt ist. II.3.3.2.2. Keine Verfolgungsgründe vorgebrachtrömisch zwei.3.3.2.2. Keine Verfolgungsgründe vorgebracht Die bP stützte ihren Antrag nicht auf Verfolgung und brachte sie keine Verfolgungsgründe vor, weshalb auch der Tatbestand des § 18 Abs .1 Z 4 BFA-VG dem Grunde nach erfüllt ist.Die bP stützte ihren Antrag nicht auf Verfolgung und brachte sie keine Verfolgungsgründe vor, weshalb auch der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz Punkt eins, Ziffer 4, BFA-VG dem Grunde nach erfüllt ist. II.3.3.3. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist festzuhalten, dass die bP gegen die Spruchpunkte I- III des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde einbrachte, womit rechtskräftig feststeht, dass keine solche Gefahr besteht.römisch zwei.3.3.3. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für die bP als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist festzuhalten, dass die bP gegen die Spruchpunkte I- römisch drei des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde einbrachte, womit rechtskräftig feststeht, dass keine solche Gefahr besteht. II.3.3.4. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK:römisch zwei.3.3.4. Zur Frage einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK: Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention. II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt.römisch zwei.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf das Privat- und Familienleben darstellt. II.3.4.5.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.4.5.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Artikel 8,
(1)EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8,
(2)EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt. II.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes:römisch zwei.3.4.
- Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der seitens gesetzlichen Vorgaben im Lichte der Judikatur Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können.Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Artikel 8, EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären vergleiche etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN). - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [Privatlebens] Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte - die Schutzwürdigkeit des Familienlebens [Privatlebens] Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder den Kontakt zu den genannten Freunden durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder den Kontakt zu den genannten Freunden durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten vergleiche Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Soweit die bP bestrebt ist, den Stiefvater zu unterstützen, wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass dieser Zugang zum österreichischen Gesundheits- und Pflegesystem hat die bP keine Leistung beschrieb, welche von diesem nicht ebenfalls erbracht werden kann. Ebenso steht es der Familie des Stiefvaters frei, diesen im Rahmen der Möglichkeit der visafreien Einreise zu besuchen und beizustehen oder in Visum aus humanitären Gründen zu beantragen, wobei hier selbstredend die allgemeinen Erteilungs-voraussetzungen erfüllt werden müssen, um so die Verursachung von Kosten für die Öffentliche Hand hintanzuhalten. Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen. Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Artikel 18, B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden. Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt vergleiche hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013). Ebenso sei nochmals darauf hingewiesen, dass die Antragstellung sichtlich in Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen erfolgte, was die Schutzwürdigkeit der privaten Interessen der bP erheblich relativiert. - Grad der Integration Die festgestellten sozialen Anknüpfungspunkte und Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in ihrem Herkunftsstaat, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat der bP Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. - strafrechtliche Unbescholtenheit Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht. Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zwar zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie visapflichtig gewesen wären und somit rechtswidrig einreiste. - die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Der volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten. - mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. Es ist im Rahmen einer Gesamtschau zwar festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens der bP, sowie ihrem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente im Lichte der Erkenntnisse des VfGH B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, in den Vordergrund treten ließe, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vergleiche auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom
- April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Auch sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass die zeitliche Komponente nicht das allein ausschlaggebende Faktum darstellt. -Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Artikel 8, EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Artikel 8, EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Artikel 8, EMRK –anders als Artikel 3, leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP –welcher wie bereits erwähnt als sicherer Herkunftsstaat anzusehen ist- ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. - weitere Erwägungen Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8,
(1)EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es
den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21
(2)und
(3)NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf. Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es
den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21,
(2)und
(3)NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH
- 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind. Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtsprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
- Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom
- Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt. Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten beträchtlich überwiegen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK führt.Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass im Rahmen einer Interessensabwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK die öffentlichen Interessen gegenüber den privaten beträchtlich überwiegen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Fall zu keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führt. II.3.4.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass die bB zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG aberkannte und dass diese nicht gem. § 18 Abs. 5 leg. cit durch das ho. Gericht mit Erkenntnis zuzuerkennen war (vgl. insbes. Erk. des VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. § 18 BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.römisch zwei.3.4.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung war letztlich festzustellen, dass die bB zu Recht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z1 BFA-VG aberkannte und dass diese nicht gem. Paragraph 18, Absatz 5, leg. cit durch das ho. Gericht mit Erkenntnis zuzuerkennen war vergleiche insbes. Erk. des VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, zur Frage der Zulässigkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, BFA-VG im Lichte des Urteils des EuGH 19.06.2018, C-181/16, Gnandi gg. Belgien). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. II.3.
- Da die Beschwerde gegens Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, besteht gem. § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die bP hat daher unverzüglich auszureisen und ist nicht berechtigt. den Ausgang des weiteren Beschwerde-verfahrens im Inland abzuwarten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefoch-tenen Bescheides ist somit ebenfalls abzuweisen.römisch zwei.3.
- Da die Beschwerde gegens Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, besteht gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Die bP hat daher unverzüglich auszureisen und ist nicht berechtigt. den Ausgang des weiteren Beschwerde-verfahrens im Inland abzuwarten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben des angefoch-tenen Bescheides ist somit ebenfalls abzuweisen. Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die bP verpflichtet ist, von sich aus auszureisen, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG (vgl. § 46 leg. cit) bzw. des VVG (vgl. etwa § 5 leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen (vgl. § 3 Abs. 3 BFA-VG letzter Satz, § 12 VVG), durchzusetzen ist.Das ho. Gericht weist darauf hin, dass die bP verpflichtet ist, von sich aus auszureisen, was im Falle des Nichtentsprechens dieser Obliegenheit von der bB als Vollstreckungsbehörde (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) etwa mit den Zwangsmitteln des FPG vergleiche Paragraph 46, leg. cit) bzw. des VVG vergleiche etwa Paragraph 5, leg. cit), welche sich gegenseitig nicht ausschließen vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG letzter Satz, Paragraph 12, VVG), durchzusetzen ist. Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd § 5 VVG handelt, welche –mit –neben den Einsatz fremdenpolizeilicher Mitteln- den dort genannten Zwangsmitteln durchzusetzen ist.
§ 3Abs.
3 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesver-waltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt (vgl. auch § 12 VVG).Hier sei auch insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise um eine unvertretbare Leistung der bP iSd Paragraph 5, VVG handelt, welche –mit –neben den Einsatz fremdenpolizeilicher Mitteln- den dort genannten Zwangsmitteln durchzusetzen ist.
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide, sowie der vom Bundesver-waltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die im BFA-VG, AsylG und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt vergleiche auch Paragraph 12, VVG). Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, fällt gem. § 3 Abs. 2 BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesem als Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- im Falle der Erforderlichkeit auch mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen.Die Vollstreckung der sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis erwachsenen Verpflichtung, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen, fällt gem. Paragraph 3, Absatz 2, BFA-VG in den eigenen Wirkungsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und obliegt es somit diesem als Vollstreckungsbehörde, die genannte Verpflichtung – unbeschadet der im BFA-V, AsylG und FPG eingeräumten Befugnisse- im Falle der Erforderlichkeit auch mit dem Mitteln des VVGs durchzusetzen. Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren läge im gegenständlichen Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse (§ 1a VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungs-verfahrens diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten).Die amtswegige Einleitung eines Vollstreckungsverfahren läge im gegenständlichen Fall jedenfalls im öffentlichen Interesse (Paragraph eins a, VVG), da im gegenständlichen Fall das hoch einzuschätzende öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungswesens berührt wird und liegt die Einleitung eines solchen Vollstreckungs-verfahrens diesfalls nicht im Ermessen des BFA ( … ist [Anm: Hervorhebung nicht im Original] von der Behörde … von Amts wegen … einzuleiten). Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung iVm der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet fristgerecht zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungs-erkenntnis (Anm: bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. § 55 FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen).Bei der aktuell erlassenen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der festgelegten Verpflichtung, das Bundesgebiet fristgerecht zu verlassen, handelt es sich um ein vollstreckbares Leistungs-erkenntnis Anmerkung, bei der per Bescheid/Erkenntnis erlassenen Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG handelt es sich per definitionem um die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und ist dieser Verpflichtung innerhalb der gem. Paragraph 55, FPG bescheidmäßig/per Erkenntnis festgesetzten Frist zu entsprechen). Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. § 4 VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. § 5 VVG zu vollstrecken ist.Bei Ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet innerhalb der genannten Frist zu verlassen, handelt es sich um eine unvertretbare Leistung, welche einer Ersatzvornahme gem. Paragraph 4, VVG nicht zugänglich ist, sondern welche gem. Paragraph 5, VVG zu vollstrecken ist. Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch –neben dem Einsatz jener Mittel, welche das BPG zur Verfügung stellt- gem. § 5 VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken.Aufgrund des im Verfahrensgang beschriebenen Sachverhalts ist die Verpflichtung der bP, das Bundesgebiet zu verlassen, auch –neben dem Einsatz jener Mittel, welche das BPG zur Verfügung stellt- gem. Paragraph 5, VVG unter Einsatz der in der leg. cit. genannten Beugestrafen zu vollstrecken. II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben. Exzeptionelle Umstände, welche dennoch eine Verhandlung gebieten würden, kamen nicht hervor.Eine Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Exzeptionelle Umstände, welche dennoch eine Verhandlung gebieten würden, kamen nicht hervor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates bzw. des Ermessens orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Tatbestandsmerkmale abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates bzw. des Ermessens orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:L515.2332289.1.00