GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
1 Z 5 und 6 EO die Klage vom 24.11.2021 an die beklagte Partei (Beschwerdeführerin) zur Klagebeantwortung übermittelt.1.3. Am 26.11.2021 wurde gleichzeitig mit dem Beschluss des Landesgerichtes betreffend die einstweilige Verfügung
Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 EO die Klage vom 24.11.2021 an die beklagte Partei (Beschwerdeführerin) zur Klagebeantwortung übermittelt. 1.
2 RATG verkündet, dass der Streitwert mit EUR 200.000,00 festgelegt wird.1.
Paragraph 7, Absatz 2, RATG verkündet, dass der Streitwert mit EUR 200.000,00 festgelegt wird. Der Vertreter der klagenden Partei beantragte die Beschlussausfertigung. 1.
2 RATG - für die Klage eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 3.114,00, berechnet vom gerichtlich festgelegten Streitwert von EUR 200.000,00, im Einziehungs- und Abbuchungsweg entrichtet.1.9. Am 14.01.2022 wurde von der klagenden Partei - aufgrund des Beschlusses des Landesgerichtes
Paragraph 7, Absatz 2, RATG - für die Klage eine weitere Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 3.114,00, berechnet vom gerichtlich festgelegten Streitwert von EUR 200.000,00, im Einziehungs- und Abbuchungsweg entrichtet. 2. Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Rückzahlung überhöht entrichteter Gerichtsgebühren von gesamt EUR 8.762,00
2. Mit Schriftsatz vom 31.03.2025 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Rückzahlung überhöht entrichteter Gerichtsgebühren von gesamt EUR 8.762,00
Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass sich das Klagebegehren auf die Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde und indirekt (in dieser) auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts gerichtet habe.
2 Jurisdiktionsnorm (JN) sei für das RATG auf den Grundstückswert abzustellen,
1 GGG jedoch zwingend vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft auszugehen. Die Streitwertbemängelung im Sinne des § 7 RATG wirke sich folglich nur auf die Bemessungsgrundlage für Rechtsanwaltskosten aus, nicht auf die Bemessungsgrundlage für Gebühren nach dem GGG. Dies bedeute, dass die im Grundverfahren vorgenommene beschlussmäßige Festsetzung des Streitwertes
2 RATG auf EUR 200.000,00 keine Auswirkungen auf die Bemessung der Pauschalgebühren nach dem GGG im Grundverfahren habe. Vom Kostenbeamten des Landesgerichtes seien jedoch auf Basis des festgelegten neuen RATG-Streitwertes von EUR 200.000,00 unzutreffend (zusätzliche) Pauschalgebühren eingehoben worden, nämlich von der klagenden Partei noch weitere EUR 3.114,00, insgesamt EUR 4.670,00 (anstatt richtig EUR 1.556,00 bei Heranziehung des dreifachen Einheitswertes der Wohnung) für die Klagseinbringung und für die Berufungserhebung EUR 6.867,00 (anstatt richtig EUR 1.219,00 bei Heranziehung des dreifachen Einheitswertes der Wohnung) von der Beschwerdeführerin, sohin insgesamt EUR 8.762,00 zu viel an Gerichtsgebühren. Auf dieser Basis seien der klagenden Partei aus dem Grundverfahren jedoch die Verfahrenskosten rechtskräftig urteilsmäßig zugesprochen worden. Dass diese Pauschalgebühr im Grundverfahren in der Kostennote ungerügt geblieben sei, schade nicht, da die maßgeblichen Gerichtsgebühren erst jeweils nach dem Inkrafttreten (Stichtag 30.04.2022) tatsächlich entrichtet worden seien (vgl. § 6c Abs. 2 iVm § 19a Abs. 2, Abs. 20 2. Satz GGG, BGBl 1 2022/61). Die der klagenden Partei zugesprochenen Kosten aus dem Grundverfahren seien
F BGBl 1 2022/61 auf die Beschwerdeführerin ex lege übergegangen, und sie habe daher - unverjährt - siehe § 8 GGG idF BGBL I 2022/61- gegen den Bund einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch über die Summe von insgesamt EUR 8.762,00.Dazu brachte sie zusammengefasst vor, dass sich das Klagebegehren auf die Unterfertigung einer Kaufvertragsurkunde und indirekt (in dieser) auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts gerichtet habe.
Paragraph 60, Absatz 2, Jurisdiktionsnorm (JN) sei für das RATG auf den Grundstückswert abzustellen,
Paragraph 15, Absatz eins, GGG jedoch zwingend vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft auszugehen. Die Streitwertbemängelung im Sinne des Paragraph 7, RATG wirke sich folglich nur auf die Bemessungsgrundlage für Rechtsanwaltskosten aus, nicht auf die Bemessungsgrundlage für Gebühren nach dem GGG. Dies bedeute, dass die im Grundverfahren vorgenommene beschlussmäßige Festsetzung des Streitwertes
Paragraph 7, Absatz 2, RATG auf EUR 200.000,00 keine Auswirkungen auf die Bemessung der Pauschalgebühren nach dem GGG im Grundverfahren habe. Vom Kostenbeamten des Landesgerichtes seien jedoch auf Basis des festgelegten neuen RATG-Streitwertes von EUR 200.000,00 unzutreffend (zusätzliche) Pauschalgebühren eingehoben worden, nämlich von der klagenden Partei noch weitere EUR 3.114,00, insgesamt EUR 4.670,00 (anstatt richtig EUR 1.556,00 bei Heranziehung des dreifachen Einheitswertes der Wohnung) für die Klagseinbringung und für die Berufungserhebung EUR 6.867,00 (anstatt richtig EUR 1.219,00 bei Heranziehung des dreifachen Einheitswertes der Wohnung) von der Beschwerdeführerin, sohin insgesamt EUR 8.762,00 zu viel an Gerichtsgebühren. Auf dieser Basis seien der klagenden Partei aus dem Grundverfahren jedoch die Verfahrenskosten rechtskräftig urteilsmäßig zugesprochen worden. Dass diese Pauschalgebühr im Grundverfahren in der Kostennote ungerügt geblieben sei, schade nicht, da die maßgeblichen Gerichtsgebühren erst jeweils nach dem Inkrafttreten (Stichtag 30.04.2022) tatsächlich entrichtet worden seien vergleiche Paragraph 6 c, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 19 a, Absatz 2,, Absatz 20, 2. Satz GGG, BGBl 1 2022/61). Die der klagenden Partei zugesprochenen Kosten aus dem Grundverfahren seien
Paragraph 6 c, Absatz 2, letzter Satz GGG in der Fassung BGBl 1 2022/61 auf die Beschwerdeführerin ex lege übergegangen, und sie habe daher - unverjährt - siehe Paragraph 8, GGG in der Fassung BGBL römisch eins 2022/61- gegen den Bund einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch über die Summe von insgesamt EUR 8.762,
RATG geändert werde, der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage
2 Z 1 GGG bilde. Ein solcher Beschluss nach § 7 RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend und der Differenzbetrag vom Kläger nachzuentrichten. Verfahrensgegenständlich sei mit Beschluss vom 14.01.2022 durch das Landesgericht der Streitwert
Da im gegenständlichen Fall nicht die Liegenschaft, sondern die Unterfertigung der Kaufvertragsurkunde klagsgegenständlich gewesen, und der zunächst mit EUR 42.000,00 bewertete Streitwert aufgrund der Streitwertbemängelung mit Beschluss vom 14.01.2022 mit EUR 200.000,00 festgesetzt worden sei, seien die Pauschalgebühren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz in der jeweiligen richtigen Höhe eingehoben worden. Der Rückzahlungsanspruch habe sich folglich als nicht berechtigt erwiesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben beschrieben) und Darlegung der (sich insbesondere aus Paragraphen 60, Absatz eins und 2 JN, 15 Absatz eins, 18, Absatz eins und 2 GGG sowie 6c GEG ergebenden) Rechtslage zusammengefasst aus, dass dann, wenn im Laufe des Verfahrens der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert werde, der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bilde. Ein solcher Beschluss nach Paragraph 7, RATG sei für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend und der Differenzbetrag vom Kläger nachzuentrichten. Verfahrensgegenständlich sei mit Beschluss vom 14.01.2022 durch das Landesgericht der Streitwert
Paragraph 7, RATG mit EUR 200.000,00 festgelegt worden. Da im gegenständlichen Fall nicht die Liegenschaft, sondern die Unterfertigung der Kaufvertragsurkunde klagsgegenständlich gewesen, und der zunächst mit EUR 42.000,00 bewertete Streitwert aufgrund der Streitwertbemängelung mit Beschluss vom 14.01.2022 mit EUR 200.000,00 festgesetzt worden sei, seien die Pauschalgebühren sowohl in erster als auch in zweiter Instanz in der jeweiligen richtigen Höhe eingehoben worden. Der Rückzahlungsanspruch habe sich folglich als nicht berechtigt erwiesen. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass die Streitwertbemängelung und die gerichtliche Festlegung des Streitwertes
RATG auf EUR 200.000,00 keine Auswirkungen auf die Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem GGG hätten, sondern
1 GGG der dreifache Einheitswert zwingend heranzuziehen wäre. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass § 15 Abs. 1 GGG auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages betreffend eine Liegenschaft keine Anwendung finde, gehe ins Leere, da dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes ein Kaufvertrag angeschlossen sei, welcher einen Bestandteil des Spruches darstelle und auch Inhalt des Klagbegehrens gewesen sei. Punkt
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie zusammengefasst vorbrachte, dass die Streitwertbemängelung und die gerichtliche Festlegung des Streitwertes
Paragraph 7, RATG auf EUR 200.000,00 keine Auswirkungen auf die Höhe der Bemessungsgrundlage nach dem GGG hätten, sondern
Paragraph 15, Absatz eins, GGG der dreifache Einheitswert zwingend heranzuziehen wäre. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass Paragraph 15, Absatz eins, GGG auf die Unterfertigung eines Kaufvertrages betreffend eine Liegenschaft keine Anwendung finde, gehe ins Leere, da dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes ein Kaufvertrag angeschlossen sei, welcher einen Bestandteil des Spruches darstelle und auch Inhalt des Klagbegehrens gewesen sei. Punkt
2 RATG der Streitwert mit EUR 200.000,00 festgelegt wurde. Mit der mündlichen Verkündung wurde diese Entscheidung des Landesgerichtes (unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent, sodass zum Beschwerdevorbringen, dass eine, von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beantragte, Beschlussausfertigung nicht erfolgt sei, keine Feststellungen zu treffen waren. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, insbesondere aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht entgegen. So wurde von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt bzw. (in der Beschwerde) selbst ausgeführt, dass im Grundverfahren für die Klagseinbringung Gerichtsgebühren in Höhe von gesamt EUR 4.670,00 (EUR 1.556,00 am 24.11.2021 und EUR 3.114,00 am 14.01.2022) von der klagenden Partei entrichtet wurden und die Beschwerdeführerin vom Landesgericht zum Ersatz dieser Gerichtsgebühren verpflichtet wurde sowie, dass die Beschwerdeführerin für ihre Berufung Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 6.867,00 (am 09.05.2022) bezahlte. Ebenso unbestritten ist, dass mit mündlich verkündetem Beschluss des Landesgerichtes vom 14.01.2022
Paragraph 7, Absatz 2, RATG der Streitwert mit EUR 200.000,00 festgelegt wurde. Mit der mündlichen Verkündung wurde diese Entscheidung des Landesgerichtes (unabhängig von der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung) rechtlich existent, sodass zum Beschwerdevorbringen, dass eine, von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht beantragte, Beschlussausfertigung nicht erfolgt sei, keine Feststellungen zu treffen waren. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.1.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Z 2 GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.
Paragraph 2, Ziffer 2, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr bei Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift.
GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, GEG.
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, GEG.
Tarifpost (TP) 1 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz EUR 4.670,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 140.000,00 bis EUR 210.000,00.
Anmerkung 1 zum TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 1 alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.
TP 2 GGG (in der hier maßgeblichen Fassung) betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse EUR 6.867,00 bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 140.000,00 bis EUR 210.000,
oder § 7a RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.1. Wird der Streitwert
Paragraph 7, oder Paragraph 7 a, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. …“ 3.3.1.4. § 15 Abs. 1 und 3a GGG lauten:3.3.1.4. Paragraph 15, Absatz eins und 3 a GGG lauten: „
Das Beschwerdevorbringen geht dahin, dass der gerichtlichen Festlegung des Streitwertes
Paragraph 7, RATG keine Bedeutung für die Höhe der Gerichtsgebühren zukomme. Dem kann nicht gefolgt werden: Beschwerdegegenständlich wurde mit Gerichtsbeschluss
2 RATG aufgrund der Streitwertbemängelung der Beschwerdeführerin der zunächst mit EUR 42.000,00 bewertete Streitwert im Grundverfahren mit EUR 200.000,00 festgelegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat diese Festlegung Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtsgebühren nach dem GGG. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG, wonach dann, wenn der Streitwert
RATG geändert wird, - unbeschadet des § 16 GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gerichtsentscheidung nach § 7 RATG für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend. Übersteigt der mittels § 7 RATG geänderte Streitwert den Wert des Klagebegehrens, ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen und der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nachzuentrichten (vgl. VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 18 GGG Rz 5 [Stand 01.07.2022, rdb.at]).Beschwerdegegenständlich wurde mit Gerichtsbeschluss
Paragraph 7, Absatz 2, RATG aufgrund der Streitwertbemängelung der Beschwerdeführerin der zunächst mit EUR 42.000,00 bewertete Streitwert im Grundverfahren mit EUR 200.000,00 festgelegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat diese Festlegung Auswirkungen auf die Höhe der Gerichtsgebühren nach dem GGG. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, wonach dann, wenn der Streitwert
Paragraph 7, RATG geändert wird, - unbeschadet des Paragraph 16, GGG - der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage bildet. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist eine Gerichtsentscheidung nach Paragraph 7, RATG für die Justizverwaltungsbehörden bei der Gebührenfestsetzung bindend. Übersteigt der mittels Paragraph 7, RATG geänderte Streitwert den Wert des Klagebegehrens, ist die Pauschalgebühr neu zu bemessen und der Differenzbetrag, der sich nach Abzug der bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, nachzuentrichten vergleiche VwGH 30.06.2005, 2004/16/0274; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 18, GGG Rz 5 [Stand 01.07.2022, rdb.at]). Demgegenüber erweist sich die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass in einem Fall wie dem vorliegenden § 15 Abs. 1 GGG, und damit der dreifache Einheitssatz, für die Berechnung der Gerichtsgebühren zwingend zur Anwendung gelange, als unzutreffend. Diese von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der Literatur oder Judikatur Deckung.Demgegenüber erweist sich die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass in einem Fall wie dem vorliegenden Paragraph 15, Absatz eins, GGG, und damit der dreifache Einheitssatz, für die Berechnung der Gerichtsgebühren zwingend zur Anwendung gelange, als unzutreffend. Diese von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht findet weder im Wortlaut des Gesetzes noch in der Literatur oder Judikatur Deckung. Ausgehend davon wurde im vorliegenden Fall zurecht entsprechend § 18 Abs. 2 Z 1 GGG die Pauschalgebühr für die Klage nach TP 1 GGG vom gerichtlich festgelegten Streitwert von EUR 200.000,00 in der Höhe von EUR 4.670,00 berechnet und zusätzlich zum Betrag von EUR 1.556,00 ein Betrag von EUR 3.114,00 entrichtet.Ausgehend davon wurde im vorliegenden Fall zurecht entsprechend Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG die Pauschalgebühr für die Klage nach TP 1 GGG vom gerichtlich festgelegten Streitwert von EUR 200.000,00 in der Höhe von EUR 4.670,00 berechnet und zusätzlich zum Betrag von EUR 1.556,00 ein Betrag von EUR 3.114,00 entrichtet. Ebenso war die Streitwertfestsetzung
RATG von EUR 200.000,00 für die Pauschalgebühr für Berufung nach TP 2 GGG maßgebend, welche in der Höhe von EUR 6.867,00 (im Übrigen von der Beschwerdeführerin selbst) richtig berechnet und entrichtet wurde.Ebenso war die Streitwertfestsetzung
Paragraph 7, RATG von EUR 200.000,00 für die Pauschalgebühr für Berufung nach TP 2 GGG maßgebend, welche in der Höhe von EUR 6.867,00 (im Übrigen von der Beschwerdeführerin selbst) richtig berechnet und entrichtet wurde. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 Z 1 GGG bestehen nicht, obwohl ein Beschluss
GH 20.11.2004, B 1027/04). Auch ist die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sowie die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfGH 01.03.2007, B301/06).Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG bestehen nicht, obwohl ein Beschluss
Paragraph 7, Absatz 2, RATG nicht anfechtbar ist vergleiche VfGH 20.11.2004, B 1027/04). Auch ist die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren sowie die Bindung an die richterliche Streitwertfestsetzung verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche VfGH 01.03.2007, B301/06). Folglich ist § 15 Abs. 1 GGG hier nicht anzuwenden und der dreifache Einheitssatz nicht als Bemessungsgrundlage für die beschwerdegegenständlichen Pauschalgebühren heranzuziehen.Folglich ist Paragraph 15, Absatz eins, GGG hier nicht anzuwenden und der dreifache Einheitssatz nicht als Bemessungsgrundlage für die beschwerdegegenständlichen Pauschalgebühren heranzuziehen. 3.3.2.
GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich der von ihr behauptete Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist. Die belangte Behörde hat daher den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin zurecht entsprechend § 6c Abs. 2 GEG abgewiesen. 3.3.2.3. Für die Rückzahlung von Gebühren
Paragraph 6 c, GEG ist es erforderlich, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach dem Gesagten schuldet die Beschwerdeführerin jedenfalls keinen geringeren als den entrichteten Betrag, womit sich der von ihr behauptete Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist. Die belangte Behörde hat daher den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführerin zurecht entsprechend Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG abgewiesen. 3.3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es sind auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen zu klären. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Es sind auch keine übermäßig komplexen Rechtsfragen oder hochtechnischen Fragen zu klären. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2319681.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.