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{'item': 'W121 2309897-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW121 2309897-1 Spruch, W121 2309897-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: In der vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am XXXX verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionistin bzw. Bürokraft unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss.In der vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde unter anderem festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionistin bzw. Bürokraft unterstütze. Ferner wurde vereinbart, dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenvorschläge, die ihr das AMS zuweist, sofort bewerben und innerhalb von acht Tagen eine Rückmeldung über ihre Bewerbung geben muss. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin vom AMS der Vermittlungsvorschlag als Rezeptionistin im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber XXXX mit einer Entlohnung von € XXXX brutto pro Monat und einer Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS der Vermittlungsvorschlag als Rezeptionistin im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber römisch 40 mit einer Entlohnung von € römisch 40 brutto pro Monat und einer Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich auf die vermittelte Stelle zu bewerben. Am XXXX meldete der potentielle Arbeitgeber, dass die Beschwerdeführerin eine Entlohnung von € XXXX netto wolle und nicht arbeitswillig gewesen sei. Das Dienstverhältnis sei daher nicht zustande gekommen. Am römisch 40 meldete der potentielle Arbeitgeber, dass die Beschwerdeführerin eine Entlohnung von € römisch 40 netto wolle und nicht arbeitswillig gewesen sei. Das Dienstverhältnis sei daher nicht zustande gekommen. In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß § 10 AlVG vom 20.01.2025 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie am XXXX per E-Mail beim potenziellen Arbeitgeber angefragt habe, ob eine Entlohnung von € XXXX netto möglich wäre. Eine Rückmeldung habe sie nie erhalten.In der niederschriftlichen Einvernahme gemäß Paragraph 10, AlVG vom 20.01.2025 führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass sie am römisch 40 per E-Mail beim potenziellen Arbeitgeber angefragt habe, ob eine Entlohnung von € römisch 40 netto möglich wäre. Eine Rückmeldung habe sie nie erhalten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für XXXX Tage ab XXXX verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am XXXX Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Rezeptionistin vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für römisch 40 Tage ab römisch 40 verloren habe. Begründend wurde darauf verwiesen, dass das AMS am römisch 40 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Rezeptionistin vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich auf die angebotene Stelle beworben habe. Ihre Fragen an das Unternehmen seien nicht beantwortet worden, stattdessen sei sie ignoriert und sn das AMS gemeldet worden. Da die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in XXXX habe und die verfahrensgegenständliche Stelle in der Gemeinde XXXX sei, habe sie anfragen wollen, ob ein höherer Lohn möglich sei und ob ihr eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde. Die Beschwerdeführerin könne es sich nicht leisten, zwei Wohnungen in zwei unterschiedlichen Städten zu zahlen. Falls der von ihr angeführte Lohn zu hoch sei, hätte ihr das der Arbeitgeber mitteilen können. Ihr AMS-Berater habe ihr gesagt, dass sie immer nach einem höheren Lohn anfragen könne, wenn sie die Qualifikation und die Erfahrung dafür habe. Die Beschwerdeführerin würde jeden Tag nach einem Job suchen. Ihre Anfrage auf eine Weiterbildung oder einen Jobwechsel sei von ihrem Berater ignoriert worden, obwohl er gewusst habe, dass sie in dieser Branche nur sehr ungern tätig sei. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals versucht den Berater zu wechseln, das sei jedoch ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin führte schließlich erneut aus, dass sie die verfahrensgegenständliche Stelle nicht abgelehnt habe, sondern nur konkrete Fragen stellen habe wollen. Sie bitte daher, den Fehler zu korrigieren, da sie sich sonst wegen Mobbing und Diskriminierung seitens des AMS wehren müsse und zur Arbeiterkammer sowie zum Gericht gehen werde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie sich auf die angebotene Stelle beworben habe. Ihre Fragen an das Unternehmen seien nicht beantwortet worden, stattdessen sei sie ignoriert und sn das AMS gemeldet worden. Da die Beschwerdeführerin ihren Hauptwohnsitz in römisch 40 habe und die verfahrensgegenständliche Stelle in der Gemeinde römisch 40 sei, habe sie anfragen wollen, ob ein höherer Lohn möglich sei und ob ihr eine Unterkunft zur Verfügung gestellt werde. Die Beschwerdeführerin könne es sich nicht leisten, zwei Wohnungen in zwei unterschiedlichen Städten zu zahlen. Falls der von ihr angeführte Lohn zu hoch sei, hätte ihr das der Arbeitgeber mitteilen können. Ihr AMS-Berater habe ihr gesagt, dass sie immer nach einem höheren Lohn anfragen könne, wenn sie die Qualifikation und die Erfahrung dafür habe. Die Beschwerdeführerin würde jeden Tag nach einem Job suchen. Ihre Anfrage auf eine Weiterbildung oder einen Jobwechsel sei von ihrem Berater ignoriert worden, obwohl er gewusst habe, dass sie in dieser Branche nur sehr ungern tätig sei. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals versucht den Berater zu wechseln, das sei jedoch ignoriert worden. Die Beschwerdeführerin führte schließlich erneut aus, dass sie die verfahrensgegenständliche Stelle nicht abgelehnt habe, sondern nur konkrete Fragen stellen habe wollen. Sie bitte daher, den Fehler zu korrigieren, da sie sich sonst wegen Mobbing und Diskriminierung seitens des AMS wehren müsse und zur Arbeiterkammer sowie zum Gericht gehen werde. Mit Schreiben vom XXXX ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen und führte weiters aus, dass sie sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben und keinen Vereitelungstatbestand gesetzt habe. In ihrer Mail vom XXXX habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich angeführt, dass sie Interesse an einem Bewerbungsgespräch habe. Auf diese Mail habe sie die Antwort erhalten, dass sie ihren Lebenslauf übermitteln solle. Die Beschwerdeführerin habe umgehend darauf reagiert und ihren Lebenslauf per E-Mail übermittelt. Danach habe sie nichts mehr vom potenziellen Arbeitgeber gehört. Es sei nicht in ihrer Sphäre gelegen, dass das Erstgespräch nicht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr Interesse an der Stelle bekundet, konkrete Fragen zu den Rahmenbedingungen gestellt und ihren Lebenslauf übermittelt.Mit Schreiben vom römisch 40 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdevorbringen und führte weiters aus, dass sie sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben und keinen Vereitelungstatbestand gesetzt habe. In ihrer Mail vom römisch 40 habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich angeführt, dass sie Interesse an einem Bewerbungsgespräch habe. Auf diese Mail habe sie die Antwort erhalten, dass sie ihren Lebenslauf übermitteln solle. Die Beschwerdeführerin habe umgehend darauf reagiert und ihren Lebenslauf per E-Mail übermittelt. Danach habe sie nichts mehr vom potenziellen Arbeitgeber gehört. Es sei nicht in ihrer Sphäre gelegen, dass das Erstgespräch nicht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe ihr Interesse an der Stelle bekundet, konkrete Fragen zu den Rahmenbedingungen gestellt und ihren Lebenslauf übermittelt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß auf die zugewiesene, zumutbare Stelle beworben habe. Ihr sei am XXXX per eAMS-Konto die verfahrensgegenständliche Stelle als Rezeptionistin übermittelt worden. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag habe die Beschwerdeführerin taggleich um 13:42 Uhr gelesen. Ebenfalls am XXXX habe die Beschwerdeführerin dem AMS gemeldet, dass sie sich auf die zugewiesene Stelle beworben habe. Da der potenzielle Arbeitgeber jedoch keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erhalten habe, habe er sie per Mail vom XXXX kontaktiert. Im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin sei zwar ein Gesprächsinteresse bejaht worden, jedoch habe sie unter anderem angefragt, ob die Anfahrtskosten beglichen werden würden, ein Wohnbereich zur Verfügung stehen würde und angefragt, wie hoch der Lohn sei, da sie einen Job mit mindestens € XXXX netto suchen würde. In der Folge sei die Beschwerdeführerin vom potenziellen Arbeitgeber aufgefordert worden, ihre Dienstzeugnisse sowie ihren Lebenslauf zuzusenden, jedoch habe die Beschwerdeführerin lediglich ihren Lebenslauf übermittelt und sich nicht mehr beim potenziellen Arbeitgeber gemeldet. Auf die nochmalige Bitte des potenziellen Arbeitgebers, ihre Dienstzeugnisse zu übermittelt, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr reagiert. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte. Dies sei ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würde nicht vorliegen.Begründend führte die belangte Behörde nach Feststellung des Sachverhalts und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß auf die zugewiesene, zumutbare Stelle beworben habe. Ihr sei am römisch 40 per eAMS-Konto die verfahrensgegenständliche Stelle als Rezeptionistin übermittelt worden. Der entsprechende Vermittlungsvorschlag habe die Beschwerdeführerin taggleich um 13:42 Uhr gelesen. Ebenfalls am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin dem AMS gemeldet, dass sie sich auf die zugewiesene Stelle beworben habe. Da der potenzielle Arbeitgeber jedoch keine Bewerbung der Beschwerdeführerin erhalten habe, habe er sie per Mail vom römisch 40 kontaktiert. Im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin sei zwar ein Gesprächsinteresse bejaht worden, jedoch habe sie unter anderem angefragt, ob die Anfahrtskosten beglichen werden würden, ein Wohnbereich zur Verfügung stehen würde und angefragt, wie hoch der Lohn sei, da sie einen Job mit mindestens € römisch 40 netto suchen würde. In der Folge sei die Beschwerdeführerin vom potenziellen Arbeitgeber aufgefordert worden, ihre Dienstzeugnisse sowie ihren Lebenslauf zuzusenden, jedoch habe die Beschwerdeführerin lediglich ihren Lebenslauf übermittelt und sich nicht mehr beim potenziellen Arbeitgeber gemeldet. Auf die nochmalige Bitte des potenziellen Arbeitgebers, ihre Dienstzeugnisse zu übermittelt, habe die Beschwerdeführerin nicht mehr reagiert. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommen konnte. Dies sei ursächlich für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigung gewesen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würde nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Am XXXX langte die Bekanntgabe der Vollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein.Am römisch 40 langte die Bekanntgabe der Vollmacht der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie ein Behördenvertreter nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie ein Behördenvertreter nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom XXXX bis XXXX in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis.Die Beschwerdeführerin stand zuletzt vom römisch 40 bis römisch 40 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Sie verfügt über Berufserfahrung als Rezeptionistin und hat keine Betreuungspflichten. Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am XXXX eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionistin bzw. Bürokraft unterstützt.Während des Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wurde die Beschwerdeführerin wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Rezeptionistin bzw. Bürokraft unterstützt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin per eAMS-Konto der Vermittlungsvorschlag als Rezeptionistin im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber XXXX in der Gemeinde XXXX mit einer Entlohnung von € XXXX brutto und einer Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin bekannt.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin per eAMS-Konto der Vermittlungsvorschlag als Rezeptionistin im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung beim potenziellen Arbeitgeber römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 mit einer Entlohnung von € römisch 40 brutto und einer Bereitschaft zur Überzahlung übermittelt. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine nicht ordnungsgemäße Bewerbung die Einstellung des Leistungsbezuges zur Folge haben kann. Dieser Umstand war der Beschwerdeführerin bekannt. Das Stellenangebot wurde von der Beschwerdeführerin am XXXX empfangen und am selben Tag um 13:42 Uhr gelesen.Das Stellenangebot wurde von der Beschwerdeführerin am römisch 40 empfangen und am selben Tag um 13:42 Uhr gelesen. Am XXXX meldete die Beschwerdeführerin dem AMS zurück, dass sie sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat. Es langte jedoch keine Bewerbung der Beschwerdeführerin beim potenziellen Arbeitgeber ein, wodurch dieser am XXXX die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vom AMS angebotenen Stelle per Mail kontaktierte und sie um die Übermittlung ihres Lebenslaufes und ihrer Dienstzeugnisse bat. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin lediglich ihren Lebenslauf und führte in der Mail vom XXXX unter anderem aus, einen Job mit einem Mindestlohn von € XXXX netto zu suchen. Auf die nochmalige Bitte des potenziellen Arbeitgebers, ihre Dienstzeugnisse zu übermitteln, reagierte die Beschwerdeführerin nicht mehr.Am römisch 40 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS zurück, dass sie sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat. Es langte jedoch keine Bewerbung der Beschwerdeführerin beim potenziellen Arbeitgeber ein, wodurch dieser am römisch 40 die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vom AMS angebotenen Stelle per Mail kontaktierte und sie um die Übermittlung ihres Lebenslaufes und ihrer Dienstzeugnisse bat. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin lediglich ihren Lebenslauf und führte in der Mail vom römisch 40 unter anderem aus, einen Job mit einem Mindestlohn von € römisch 40 netto zu suchen. Auf die nochmalige Bitte des potenziellen Arbeitgebers, ihre Dienstzeugnisse zu übermitteln, reagierte die Beschwerdeführerin nicht mehr. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die zugewiesene Stelle nicht ordnungsgemäß beworben und es kam ein Dienstverhältnis nicht zu Stande. Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin objektiv zumutbar. Festgestellt wird, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin für das Nichtzustandekommen einer vom AMS angebotenen Beschäftigung ursächlich war. Eine Beschäftigung kam mangels ordnungsgemäßer Bewerbung durch die Beschwerdeführerin nicht zustande. Sie hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Die Feststellung zur Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der zwischen ihr und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom XXXX ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde im Verfahren nicht bestritten.Die Feststellung zur Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der zwischen ihr und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung. Der Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde im Verfahren nicht bestritten. Die Feststellung zu der angebotenen Stelle beim potenziellen Arbeitgeber XXXX im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bei nicht ordnungsgemäßer Bewerbung einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG hingewiesen wurde. Die Feststellung zu der angebotenen Stelle beim potenziellen Arbeitgeber römisch 40 im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung stützen sich auf den im Verfahrensakt einliegenden Vermittlungsvorschlag und ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bei nicht ordnungsgemäßer Bewerbung einer vermittelten zumutbaren Beschäftigung bzw. wenn ihr Verhalten darauf abzielt nicht eingestellt zu werden, kein Arbeitslosengeld erhält, ist ihr bekannt gewesen, da insbesondere im gegenständlichen Schreiben, mit dem das Stellenangebot des AMS übermittelt wurde, auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG hingewiesen wurde. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin das verfahrensgegenständliche Stellenangebot per eAMS-Konto empfangen und gelesen hat. Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers vom XXXX . Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten E-Mail-Verkehr geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar dem AMS am XXXX mitteilte, sie habe sich auf die zugewiesene Stelle beworben; beim potenziellen Arbeitgeber langte jedoch keine entsprechende Bewerbung ein. Dieser sah sich vielmehr veranlasst, die Beschwerdeführerin am XXXX selbst per E-Mail zu kontaktieren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bereits am XXXX eine Bewerbung übermittelt, erweist sich damit als nicht glaubhaft und ist nach Auffassung des erkennenden Senates als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch der Aufforderung des potenziellen Arbeitgebers, ihren Lebenslauf sowie ihre Dienstzeugnisse zu übermitteln, kam die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß nach. Zwar brachte sie in ihrer E-Mail vom XXXX grundsätzlich Gesprächsbereitschaft zum Ausdruck, stellte jedoch zugleich die Frage nach der Entlohnung und führte aus, sie suche eine Beschäftigung mit einem Mindestnettoeinkommen von € XXXX . Durch diese Erklärung, durch das Unterbleiben einer selbstständigen Bewerbung sowie durch die fehlende Vorlage der angeforderten Unterlagen ließ die Beschwerdeführerin unmissverständlich erkennen, dass kein ernsthaftes Interesse an der zugewiesenen Arbeitsstelle bestand. Dieses Verhalten war nach Ansicht des erkennenden Senates geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzuhalten. Es kommt hierbei nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive die Beschwerdeführerin zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese von der Beschwerdeführerin eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten.Dass im verfahrensgegenständlichen Fall eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der Rückmeldung des potenziellen Arbeitgebers vom römisch 40 . Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten E-Mail-Verkehr geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar dem AMS am römisch 40 mitteilte, sie habe sich auf die zugewiesene Stelle beworben; beim potenziellen Arbeitgeber langte jedoch keine entsprechende Bewerbung ein. Dieser sah sich vielmehr veranlasst, die Beschwerdeführerin am römisch 40 selbst per E-Mail zu kontaktieren. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe bereits am römisch 40 eine Bewerbung übermittelt, erweist sich damit als nicht glaubhaft und ist nach Auffassung des erkennenden Senates als bloße Schutzbehauptung zu qualifizieren. Auch der Aufforderung des potenziellen Arbeitgebers, ihren Lebenslauf sowie ihre Dienstzeugnisse zu übermitteln, kam die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäß nach. Zwar brachte sie in ihrer E-Mail vom römisch 40 grundsätzlich Gesprächsbereitschaft zum Ausdruck, stellte jedoch zugleich die Frage nach der Entlohnung und führte aus, sie suche eine Beschäftigung mit einem Mindestnettoeinkommen von € römisch 40 . Durch diese Erklärung, durch das Unterbleiben einer selbstständigen Bewerbung sowie durch die fehlende Vorlage der angeforderten Unterlagen ließ die Beschwerdeführerin unmissverständlich erkennen, dass kein ernsthaftes Interesse an der zugewiesenen Arbeitsstelle bestand. Dieses Verhalten war nach Ansicht des erkennenden Senates geeignet, den potenziellen Arbeitgeber von der Begründung eines Arbeitsverhältnisses abzuhalten. Es kommt hierbei nicht darauf an, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung nicht ausdrücklich abgelehnt hat, und ebenso wenig darauf, welche Motive die Beschwerdeführerin zu dieser Äußerung bewogen haben, sondern nur darauf, ob diese von der Beschwerdeführerin eingenommene Haltung geeignet gewesen ist, den potenziellen Arbeitgeber von der Einstellung abzuhalten. Die Beschwerdeführerin musste aufgrund der von ihr im Bewerbungsprozess gemachten Angaben jedoch davon ausgehen, nicht eingestellt zu werden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war sohin kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses. Unstrittig ist, dass die zugewiesene Stelle der Beschwerdeführerin auch zumutbar ist. Die zugewiesene Stelle entsprach auch den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem konkret gesetzten Verhalten im Zuge des Bewerbungsprozesses, nämlich der Angabe der Beschwerdeführerin einen Job mit mindesten € XXXX netto zu suchen, der – trotz Aufforderung des potenziellen Arbeitgebers – fehlenden Übermittlung von Bewerbungsunterlagen sowie der fehlenden Rückmeldung der Beschwerdeführerin auf die vom Arbeitgeber übermittelte Mail, wodurch sie ihr mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle eindeutig zum Ausdruck brachte. Die Beschwerdeführerin hielt aufgrund ihres während des Bewerbungsprozesses dargelegten Verhaltens ein Nichtzustandekommen des vermittelten Dienstverhältnisses somit ernstlich für möglich und fand sich damit ab.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen hat, ergibt sich aus dem konkret gesetzten Verhalten im Zuge des Bewerbungsprozesses, nämlich der Angabe der Beschwerdeführerin einen Job mit mindesten € römisch 40 netto zu suchen, der – trotz Aufforderung des potenziellen Arbeitgebers – fehlenden Übermittlung von Bewerbungsunterlagen sowie der fehlenden Rückmeldung der Beschwerdeführerin auf die vom Arbeitgeber übermittelte Mail, wodurch sie ihr mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle eindeutig zum Ausdruck brachte. Die Beschwerdeführerin hielt aufgrund ihres während des Bewerbungsprozesses dargelegten Verhaltens ein Nichtzustandekommen des vermittelten Dienstverhältnisses somit ernstlich für möglich und fand sich damit ab.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
  1. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“3.
  2. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“ 3.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.
  4. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.
  5. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz. 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Wie festgestellt, war die Beschäftigung als Rezeptionistin für die Beschwerdeführerin gemäß § 9 AlVG zumutbar.ihnWie festgestellt, war die Beschäftigung als Rezeptionistin für die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbar.ihn 3.
  6. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Wie bereits festgestellt, wurde der Beschwerdeführerin vom AMS der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt. Zwar erfolgte bereits ein Tag nach der zugewiesen Stelle eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin und sie führte im Zuge dessen aus, dass sie ein Interesse an einem Bewerbungsgespräch habe, jedoch vermittelte sie dem potenziellen Arbeitgeber durch die anschließende fehlende Rückmeldung sowie fehlenden Übermittlung an Dienstzeugnissen sowie des überhöhten Gehaltswunsches, unmissverständlich den Eindruck mangelnden Interesses an der zugewiesenen Stelle. Für die Annahme einer Vereitelungshandlung ist es nicht Voraussetzung, dass die Beschwerdeführerin explizit angibt, kein Interesse an der angebotenen Beschäftigung zu haben. Voraussetzung ist ein Verhalten, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Hinsichtlich des überhöhten Gehaltswunsches der Beschwerdeführerin ist auf die Angaben im Stellenangebot zu verweisen. Aus der Formulierung im Schreiben der Beschwerdeführerin an den potenziellen Arbeitgeber geht nicht hervor, dass sie auch bereit gewesen wäre zum im Stellenangebot angeführten branchenüblichen Gehalt zu arbeiten. Dass dieses Verhalten beim Arbeitgeber den Eindruck erweckte, dass an der konkret angebotenen Stelle kein Interesse besteht, ergibt sich aus dessen Rückmeldung vom XXXX und entspricht dies auch der allgemeinen Lebenserfahrung.Dass dieses Verhalten beim Arbeitgeber den Eindruck erweckte, dass an der konkret angebotenen Stelle kein Interesse besteht, ergibt sich aus dessen Rückmeldung vom römisch 40 und entspricht dies auch der allgemeinen Lebenserfahrung. 3.
  7. Zu Kausalität und Vorsatz 3.6.
  8. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.6.
  9. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Angaben im Bewerbungsprozess sowie die fehlende Rückmeldung und die fehlende Übermittlung an Bewerbungsunterlagen an den potenziellen Arbeitgeber und demnach ihr mangelndes Interesse an der zugewiesenen Stelle, war ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. 3.6.
  10. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Arbeitgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Arbeitgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es die Beschwerdeführerin unter anderem durch ihre Angaben in der Mail vom XXXX , ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird.Wie bereits beweiswürdigend dargelegt, hat es die Beschwerdeführerin unter anderem durch ihre Angaben in der Mail vom römisch 40 , ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Annahme der vom AMS zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt wird. 3.
  11. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von XXXX Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt.Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von römisch 40 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die erste Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin handelt. 3.
  12. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Grundsätzlich kann jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen, werden bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen sein, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. 3.
  13. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Die belangte Behörde hatte daher zu Recht im nunmehr angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen bzw. vereitelt hat. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W121.2309897.1.00

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