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{'item': 'W151 2321038-1'}

Obsah (17)§ 12bArt. 133§ 20d§ 4b§ 41§ 20g§ 17Art. 130§ 108§ 12c§ 12§ 12a§ 12d§ 147§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW151 2321038-1 Spruch, W151 2321038-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 12bZ 1 Ausl

BG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 10.07.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025, ABB-Nr. römisch 40 , externe GZ: römisch 40 betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) stellte am XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG, welcher

§ 20dAbs. 1 Z 3 Ausl

BG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er bei der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Repratur“ (gemeint: Reparatur) für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.225,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden. 1. Herr römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) stellte am römisch 40 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, welcher

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde.

der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er bei der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) für die berufliche Tätigkeit „Repratur“ (gemeint: Reparatur) für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 3.225,- pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.

  1. Mit Bescheid vom 10.07.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) den Antrag ab. Begründend wurde dargelegt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 25 für die Qualifikation aufgrund des High School Diploms aus dem Iran angerechnet werden können.
  2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei seit über sechs Monaten als Mechaniker im Betrieb beschäftigt sei, über 10 Jahre Berufserfahrung mitbringe und über umfangreiche Kenntnisse in Wartung, Reparatur und Fehlersuche bei modernen Elektrofahrzeugen verfüge. Ihre technische Fachkompetenz und Einsatzfähigkeit sei für den Start einer neuen Filiale entscheidend. Sie besuche einen Deutschkurs und erreiche voraussichtlich innerhalb des nächsten Jahres das Sprachniveau A
  3. Viele Kunden der Beschwerdeführerin würden nicht Deutsch als Muttersprache sprechen. Die mitbeteiligte Partei beherrsche fließend Englisch, Aserbaidschanisch, Arabisch und Persisch. Diese Mehrsprachigkeit ermögliche die Pflege von Kundenbeziehungen und die Erschließung von Märkten. Die Kombination aus technischem Fachwissen, langjähriger Berufserfahrung, Mobilität, Mehrsprachigkeit und der Fähigkeit, Kundenbedürfnisse im Bereich Elektromobilität zu bedienen, sei für das Unternehmen unersetzlich.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025 wies das AMS die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, dass auch aufgrund der nachgereichten Unterlagen und der Angaben nicht ersichtlich sei wie lange die Schule (im Iran) nun gedauert habe und welcher Ausbildungsgrad vorliege. In der Kategorie „Qualifikation“ könnten daher (auch) keine Punkte vergeben werden. Für eine Tätigkeit als Managing Director, Representative und Shareholder der mitbeteiligten Partei sei eine Declaration (Erklärung) vorgelegt worden. Die XXXX sei jedoch im Bereich zahnmedizinische Geräte tätig. Es könne kein Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin erkannt werden. Auch sei die in Österreich tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Fahrradmechaniker von der erteilten Beschäftigungsbewilligung für Schüler_innen als Verkaufsberater im Ausmaß von 15 Wochenstunden nicht umfasst und erfolge nicht legal. Lediglich für die Berufserfahrung im Iran seien 20 Punkte zu vergeben. Eine Ausnahmebewilligung

§ 4bAusl

BG gebe es nicht. Die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften scheine nicht gegeben. Die kollektivvertragliche Einstufung der mitbeteiligten Partei im Dienstvertrag vom 18.02.2025 entspreche nicht der Tätigkeit als Fahrradmechaniker. Die neuerliche Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung als „hauptsächlich Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ entspreche nicht den Angaben im Beschwerdeverfahren. Die mitbeteiligte Partei sei seit Beginn an nicht legal als Fahrradmechaniker beschäftigt. Die Entlohnung laut Beschäftigungsbewilligung vom 15.01.2025 entspreche keinesfalls dem Kollektivvertrag für Fahrradmechaniker. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2025 wies das AMS die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, dass auch aufgrund der nachgereichten Unterlagen und der Angaben nicht ersichtlich sei wie lange die Schule (im Iran) nun gedauert habe und welcher Ausbildungsgrad vorliege. In der Kategorie „Qualifikation“ könnten daher (auch) keine Punkte vergeben werden. Für eine Tätigkeit als Managing Director, Representative und Shareholder der mitbeteiligten Partei sei eine Declaration (Erklärung) vorgelegt worden. Die römisch 40 sei jedoch im Bereich zahnmedizinische Geräte tätig. Es könne kein Zusammenhang mit dem Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin erkannt werden. Auch sei die in Österreich tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Fahrradmechaniker von der erteilten Beschäftigungsbewilligung für Schüler_innen als Verkaufsberater im Ausmaß von 15 Wochenstunden nicht umfasst und erfolge nicht legal. Lediglich für die Berufserfahrung im Iran seien 20 Punkte zu vergeben. Eine Ausnahmebewilligung

Paragraph 4 b, AuslBG gebe es nicht. Die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften scheine nicht gegeben. Die kollektivvertragliche Einstufung der mitbeteiligten Partei im Dienstvertrag vom 18.02.2025 entspreche nicht der Tätigkeit als Fahrradmechaniker. Die neuerliche Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung als „hauptsächlich Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ entspreche nicht den Angaben im Beschwerdeverfahren. Die mitbeteiligte Partei sei seit Beginn an nicht legal als Fahrradmechaniker beschäftigt. Die Entlohnung laut Beschäftigungsbewilligung vom 15.01.2025 entspreche keinesfalls dem Kollektivvertrag für Fahrradmechaniker.

  1. Mit Schreiben vom 02.10.2025 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Zugleich wurde eine Stellungnahme und Gegenschrift zum Vorlageantrag übermittelt.
  2. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die mitbeteiligte Partei, XXXX , ein am XXXX geborener iranischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

§ 41Abs. 2 Z 2 NAG i

Vm § 12b Z 1 AuslBG. Er sollte bei der XXXX als Fahrradmechaniker mit Spezialisierung auf Elektromobilität gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.225,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.1.1. Die mitbeteiligte Partei, römisch 40 , ein am römisch 40 geborener iranischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG. Er sollte bei der römisch 40 als Fahrradmechaniker mit Spezialisierung auf Elektromobilität gegen eine Entlohnung von brutto EUR 3.225,- zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden. 1.

  1. Zum Nachweis der Qualifikation wurde ein Lebenslauf in deutscher Sprache, ein High School Diplom (2nd Course of High School) und eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe im Bereich XXXX der XXXX in XXXX /Iran sowie ein Sammelzeugnis, jeweils in persischer und englischer Sprache. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen die Dauer des Schulbesuchs im Iran hervorgeht und wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die mitbeteiligte Partei über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung in der beabsichtigen Beschäftigung verfügt. Es waren in der Kategorie „Qualifikation“ keine Punkte zu vergeben. 1.
  2. Zum Nachweis der Qualifikation wurde ein Lebenslauf in deutscher Sprache, ein High School Diplom (2nd Course of High School) und eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Sekundarstufe im Bereich römisch 40 der römisch 40 in römisch 40 /Iran sowie ein Sammelzeugnis, jeweils in persischer und englischer Sprache. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, aus denen die Dauer des Schulbesuchs im Iran hervorgeht und wurde damit nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die mitbeteiligte Partei über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung in der beabsichtigen Beschäftigung verfügt. Es waren in der Kategorie „Qualifikation“ keine Punkte zu vergeben. 1.
  3. Zum Nachweis der Berufserfahrung wurde eine Handelserlaubnis „Battery Manufacturing“ (Batterienherstellung) des Ministeriums für Industrie, Bergbau und Handel der Islamischen Republik Iran, ein iranischer Sozialversicherungsauszug „Social Security Organization“, jeweils in persischer und englischer Sprache sowie ein überwiegend in englischer Sprache verfasstes Arbeitszeugnis über eine Beschäftigung als Auto- und Motorradmechaniker der in XXXX /Iran ansässigen XXXX und ein weiteres in ungarischer Sprache verfasstes Dokument (vmtl. Gehaltsabrechnung) vorgelegt. In Vorlage gebracht wurde auch eine von einem ungarischen Rechtsanwalt errichtete Erklärung („Declaration“) über eine Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Managing Director, Representative und Shareholder der in XXXX ansässigen XXXX in ungarischer und englischer Sprache. In diesem Zusammenhang wurden auch Rechnungen der XXXX an die XXXX über elektromobilitätsbezogene technische Leistungen bzw. Versandleistungen in englischer oder ungarischer Sprache übermittelt. Die geschäftliche Tätigkeit der XXXX beschränkt sich jedoch tatsächlich auf den Handel mit zahnmedizinischem Equipment. Für den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung (im Iran) waren der mitbeteiligten Partei 20 Punkte zu vergeben. 1.
  4. Zum Nachweis der Berufserfahrung wurde eine Handelserlaubnis „Battery Manufacturing“ (Batterienherstellung) des Ministeriums für Industrie, Bergbau und Handel der Islamischen Republik Iran, ein iranischer Sozialversicherungsauszug „Social Security Organization“, jeweils in persischer und englischer Sprache sowie ein überwiegend in englischer Sprache verfasstes Arbeitszeugnis über eine Beschäftigung als Auto- und Motorradmechaniker der in römisch 40 /Iran ansässigen römisch 40 und ein weiteres in ungarischer Sprache verfasstes Dokument (vmtl. Gehaltsabrechnung) vorgelegt. In Vorlage gebracht wurde auch eine von einem ungarischen Rechtsanwalt errichtete Erklärung („Declaration“) über eine Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Managing Director, Representative und Shareholder der in römisch 40 ansässigen römisch 40 in ungarischer und englischer Sprache. In diesem Zusammenhang wurden auch Rechnungen der römisch 40 an die römisch 40 über elektromobilitätsbezogene technische Leistungen bzw. Versandleistungen in englischer oder ungarischer Sprache übermittelt. Die geschäftliche Tätigkeit der römisch 40 beschränkt sich jedoch tatsächlich auf den Handel mit zahnmedizinischem Equipment. Für den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung (im Iran) waren der mitbeteiligten Partei 20 Punkte zu vergeben. 1.
  5. Weiters wurden Kurs(teil)besuchsbestätigungen der Wiener Volkshochschulen (A1, A1+, A1+ mit Prüfungsvorbereitung, A2) für die deutsche Sprache vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei hat keine Prüfung absolviert und daher keinen Nachweis über relevante Sprachkenntnisse erbracht. In der Kategorie „Sprachkenntnisse“ waren keine Punkte zu vergeben. 1.
  6. Die mitbeteiligte Partei hatte im Zeitpunkt der Antragstellung das
  7. Lebensjahr bereits vollendet und waren in der Kategorie „Alter“ keine Punkte zu vergeben. 1.
  8. Der zwischen der XXXX und XXXX am 18.02.2025 geschlossene Dienstvertrag für Angestellte und ArbeiterInnen über ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, beginnend mit 18.02.2025, enthält unter anderem folgende Passage:1.
  9. Der zwischen der römisch 40 und römisch 40 am 18.02.2025 geschlossene Dienstvertrag für Angestellte und ArbeiterInnen über ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit, beginnend mit 18.02.2025, enthält unter anderem folgende Passage: „(…) Funktion des(r) DienstnehmerIn: Fahrradmechaniker Zu erbringende Tätigkeiten (kurze Beschreibung): Fahrräder warten und reparieren, Fahrsicherheit der Fahrräder kontrollieren, defekte Teile austauschen, Fahrradteile und -zubehör montieren. Dienstort(e): XXXX Dienstort(e): römisch 40 Jedoch bleibt dem/der Dienstgeberin die vorübergehende oder dauernde Versetzung an einen anderen Dienstort vorbehalten. Anwendbarer Kollektivvertrag: Kollektivvertrag Handel, Angestellte Beschäftigungs-/Lohngruppe: Stufe 1 Sonstige Einstufungskriterien: A Mindestbruttogehalt: EUR 2038,00 Bruttogehalt: X Normalgehalt: EUR 794,03Bruttogehalt: römisch zehn Normalgehalt: EUR 794,03 (…)“ Die bisher ausgeübte Tätigkeit der mitbeteiligten Partei als Fahrradmechaniker entspricht nicht der kollektivvertraglichen Einstufung. Am 25.08.2025 wurde eine neue Beschäftigungsbewilligung durch die Beschwerdeführerin beantragt und im weiteren Verfahren angegeben, dass die mitbeteiligte Partei „hauptsächlich als Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ nach dem Kollektivvertrag Handel Angestellter Stufe 1 A eingestellt werden soll. Dies entspricht nicht der tatsächlich und hauptsächlich ausgeübten Beschäftigung als Fahrradmechaniker. Die angegebene Entlohnung entspricht ebenso nicht der kollektivvertraglich vorgesehenen Entlohnung für die (tatsächlich ausgeübte) Tätigkeit als Fahrradmechaniker. Die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften scheint nicht gegeben.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen zur Person der mitbeteiligten Partei, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte berufliche Tätigkeit der mitbeteiligten Partei in der Arbeitgebererklärung vom 27.06.2025 völlig unkonkret mit „Repratur“ (offenbar: Reparatur) angeführt wird. Dass damit aber eine Beschäftigung als Fahrradmechaniker gemeint war, ergibt sich unzweifelhaft aus den diesbezüglich wiederholten Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. 2.
  12. Die in Vorlage gebrachten Nachweise liegen im Verwaltungs- und Gerichtsakt ein und ist ihnen der festgestellte Inhalt zu entnehmen. Dass die XXXX entgegen dem Inhalt der vorgelegten Rechnungen an die XXXX tatsächlich mit zahnmedizinischer Ausrüstung handelt, hat das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf den entsprechenden Link des Unternehmens XXXX dargetan. Dabei ist festzuhalten, dass ein Abruf im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) möglich ist und eine Fehlermeldung aufscheint. Bei einer Abfrage des Firmennamens über die Suchmaschine google.com, erscheint jedoch als erstes Suchergebnis die Website XXXX und eine mit XXXX – Moder Dentistry Equipments“ übertitelte Vorschau folgenden Inhalts: „... for advice. XXXX · XXXX · XXXX . Copyright © All Rights Reserved XXXX . Contact Us. Make an ...“ sowie „We know that a healthy mouth—especially the teeth, lips and tongue—is essential for speech and affects our ability to taste, chew, and digest foods“. Insofern bestehen seitens des erkennenden Senats erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Fakturen. Es war jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Kerntätigkeit des Unternehmens Leistungen im Bereich der Elektromobilität umfasst. Zur Beurteilung der weiteren Nachweise siehe unter 3.
  13. 2.
  14. Die in Vorlage gebrachten Nachweise liegen im Verwaltungs- und Gerichtsakt ein und ist ihnen der festgestellte Inhalt zu entnehmen. Dass die römisch 40 entgegen dem Inhalt der vorgelegten Rechnungen an die römisch 40 tatsächlich mit zahnmedizinischer Ausrüstung handelt, hat das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung unter Verweis auf den entsprechenden Link des Unternehmens römisch 40 dargetan. Dabei ist festzuhalten, dass ein Abruf im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht (mehr) möglich ist und eine Fehlermeldung aufscheint. Bei einer Abfrage des Firmennamens über die Suchmaschine google.com, erscheint jedoch als erstes Suchergebnis die Website römisch 40 und eine mit römisch 40 – Moder Dentistry Equipments“ übertitelte Vorschau folgenden Inhalts: „... for advice. römisch 40 · römisch 40 · römisch 40 . Copyright © All Rights Reserved römisch 40 . Contact Us. Make an ...“ sowie „We know that a healthy mouth—especially the teeth, lips and tongue—is essential for speech and affects our ability to taste, chew, and digest foods“. Insofern bestehen seitens des erkennenden Senats erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Fakturen. Es war jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Kerntätigkeit des Unternehmens Leistungen im Bereich der Elektromobilität umfasst. Zur Beurteilung der weiteren Nachweise siehe unter 3.
  15. 2.
  16. Die angeführten Vertragspassagen können dem im Verwaltungsakt einliegenden Dienstvertrag vom 18.02.2025 entnommen werden. Dass mit 25.08.2025 eine neue Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde und die Tätigkeit mit „hauptsächlich Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ angegeben wurde, ist den Ausführungen des AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, denen seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag vom 02.10.2025 wie auch sonst nicht entgegengetreten wurde. Dass bisher aber (hauptsächlich) eine Beschäftigung als Fahrradmechaniker ausgeübt wurde, folgt wiederum aus dem zuvor genannten Dienstvertrag, der Lohn/Gehaltsabrechnung von Juli 2025 sowie dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.08.2025, worin sie bekanntgab: „In der ursprünglichen Antragstellung wurde die Tätigkeit von Herrn XXXX fälschlicherweise als „Verkaufsmitarbeiter“ angegeben. Tatsächlich war Herr XXXX durchgehend als „Fahrradmechaniker“ mit Spezialisierung auf E-Mopeds, E-Bikes und elektrische Fahrzeuge in unserem Unternehmen tätig.“2.
  17. Die angeführten Vertragspassagen können dem im Verwaltungsakt einliegenden Dienstvertrag vom 18.02.2025 entnommen werden. Dass mit 25.08.2025 eine neue Beschäftigungsbewilligung beantragt wurde und die Tätigkeit mit „hauptsächlich Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ angegeben wurde, ist den Ausführungen des AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, denen seitens der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag vom 02.10.2025 wie auch sonst nicht entgegengetreten wurde. Dass bisher aber (hauptsächlich) eine Beschäftigung als Fahrradmechaniker ausgeübt wurde, folgt wiederum aus dem zuvor genannten Dienstvertrag, der Lohn/Gehaltsabrechnung von Juli 2025 sowie dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26.08.2025, worin sie bekanntgab: „In der ursprünglichen Antragstellung wurde die Tätigkeit von Herrn römisch 40 fälschlicherweise als „Verkaufsmitarbeiter“ angegeben. Tatsächlich war Herr römisch 40 durchgehend als „Fahrradmechaniker“ mit Spezialisierung auf E-Mopeds, E-Bikes und elektrische Fahrzeuge in unserem Unternehmen tätig.“
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.3.1.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise): „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
  1. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,
  2. …“ „Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen § 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  3. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

§ 108Abs.

3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder 2. …. und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen

Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“ Anlage C Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

§ 12b

Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 20 Berufserfahrung (pro Halbjahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr) 1 2 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 25 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 15 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 10 Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) 5 Alter maximal anrechenbare Punkte: 15 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 15 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist 90 20 5 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 „Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ § 20d.

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

§ 12c

den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

§ 41Abs.

3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d,

(1)Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte

Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht

Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung 1. als besonders Hochqualifizierter

§ 12,1.

als besonders Hochqualifizierter

Paragraph 12,, 2. als Fachkraft

§ 12a,2.

als Fachkraft

Paragraph 12 a,, 3. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 1,3.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins,, 4. als Schlüsselkraft

§ 12bZ 2 (Studienabsolvent),4.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent), 5. als Schlüsselkraft

§ 12c(Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),5.

als Schlüsselkraft

Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“), 6. als Stammmitarbeiter

§ 12doder6.

als Stammmitarbeiter

Paragraph 12 d, oder 7. als Künstler

§ 147

. als Künstler

Paragraph 14 erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2)Die Zulassung

Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(2)Die Zulassung

Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a)…“ 3.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung der mitbeteiligten Partei zu einer Beschäftigung als Sonstige Schlüsselkraft

§ 12bZ 1 Ausl

BG bei der Beschwerdeführerin damit, dass die erforderliche Punkteanzahl

Anlage C zum AuslBG nicht erreicht werde (und auch die weiteren rechtlichen Bedingungen nicht erfüllt seien). Die belangte Behörde begründet die Abweisung der Zulassung der mitbeteiligten Partei zu einer Beschäftigung als Sonstige Schlüsselkraft

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG bei der Beschwerdeführerin damit, dass die erforderliche Punkteanzahl

Anlage C zum AuslBG nicht erreicht werde (und auch die weiteren rechtlichen Bedingungen nicht erfüllt seien). Diesen Erwägungen ist zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus nachstehenden Gründen als unbegründet: Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als Sonstige Schlüsselkräfte

§ 12bZ 1 Ausl

BG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien.Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als Sonstige Schlüsselkräfte

Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien. 3.3.

  1. Zum Nachweis der Qualifikation Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich. In den Gesetzesmaterialien (RV 1077 BlgNR
  2. GP 12f) wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (§§12a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach §12b AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage C diesen Anforderungen entsprechen muss. In den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1077 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 12f) wird zu den Bestimmungen für Fachkräfte in Mangelberufen (§§12a und 13 AuslBG) ausgeführt, dass die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf einem Lehrabschluss vergleichbar zu sein hat. Zu den sonstigen Schlüsselkräften nach §12b AuslBG halten die Erläuterungen fest, dass das Kriterien- und Punktesystem für die sonstigen Schlüsselkräfte (Anlage C) im Wesentlichen dem der Fachkräfte in Mangelberufen entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage C diesen Anforderungen entsprechen muss. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht, oder der Abschluss eines Studiums im jeweiligen Mangelberuf. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12a, Rz 41)Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht, oder der Abschluss eines Studiums im jeweiligen Mangelberuf. vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12a, Rz 41) Schlüsselkräfte iSd §12b können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.). (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12b, Rz 53)Schlüsselkräfte iSd §12b können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind. Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.). vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12b, Rz 53) Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung demzufolge bereits wiederholt festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht vergleiche VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A; ebenso zum Erfordernis einer abgeschlossenen Berufsausbildung VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027, Rn. 17; 22.3.2022, Ra 2020/09/0059, Rn. 14, mwN; 17.5.2022, Ra 2021/09/0245, Rn. 14). Die mitbeteiligte Partei sollte als „Fahrradmechaniker mit Spezialisierung Elektromobilität“ beschäftigt werden. Wie das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführte, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei hervor in welcher Dauer die mitbeteiligte Partei das „Secondary Program XXXX “ in XXXX /Iran besuchte. Aus der Bescheinigung über den Abschluss, ergibt sich lediglich der Umstand des Abschlusses, das Schuljahr 2022-2023 sowie das Registrierungsdatum 30.07.
  4. Das Sammelzeugnis („Educational Transcript“) enthält keine darüberhinausgehenden Informationen, sondern weist überhaupt eine Vielzahl diverser Zeitraumangaben (etwa „2nd 2000-2001 Yearround“ bis hin zu „2nd 2023-2024 Adult“) auf. Um zu prüfen, ob der Abschluss dieser Schulausbildung jenem einer Berufsbildendenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht, wäre es erforderlich gewesen, Nachweise vorzulegen, die neben dem konkreten (Stunden)inhalt auch Angaben hinsichtlich der Dauer des Schulbesuches enthalten sowie allenfalls auch entsprechende Jahreszeugnisse. Ein bloßer Lebenslauf belegt auch keine entsprechende technische Ausbildung. Weitere Nachweise, etwa in Bezug auf eine angebliche Online-Ausbildung, wurde nicht vorgelegt. Die mitbeteiligte Partei sollte als „Fahrradmechaniker mit Spezialisierung Elektromobilität“ beschäftigt werden. Wie das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausführte, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei hervor in welcher Dauer die mitbeteiligte Partei das „Secondary Program römisch 40 “ in römisch 40 /Iran besuchte. Aus der Bescheinigung über den Abschluss, ergibt sich lediglich der Umstand des Abschlusses, das Schuljahr 2022-2023 sowie das Registrierungsdatum 30.07.
  5. Das Sammelzeugnis („Educational Transcript“) enthält keine darüberhinausgehenden Informationen, sondern weist überhaupt eine Vielzahl diverser Zeitraumangaben (etwa „2nd 2000-2001 Yearround“ bis hin zu „2nd 2023-2024 Adult“) auf. Um zu prüfen, ob der Abschluss dieser Schulausbildung jenem einer Berufsbildendenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht, wäre es erforderlich gewesen, Nachweise vorzulegen, die neben dem konkreten (Stunden)inhalt auch Angaben hinsichtlich der Dauer des Schulbesuches enthalten sowie allenfalls auch entsprechende Jahreszeugnisse. Ein bloßer Lebenslauf belegt auch keine entsprechende technische Ausbildung. Weitere Nachweise, etwa in Bezug auf eine angebliche Online-Ausbildung, wurde nicht vorgelegt. Folge dessen waren in der Kategorie „Qualifikation“ keine Punkte zu vergeben. 3.3.
  6. Zum Nachweis der Berufserfahrung Hinsichtlich der Berufserfahrung im Iran brachte die Beschwerdeführerin einen iranischen Sozialversicherungsauszug für den Zeitraum März 2007 bis Juni 2025 in Vorlage. Aus diesem folgt, dass die mitbeteiligte Partei seit November 2011 als Auto- und Motorradmechaniker (Freelancer) für das Unternehmen XXXX selbstständig tätig war.Hinsichtlich der Berufserfahrung im Iran brachte die Beschwerdeführerin einen iranischen Sozialversicherungsauszug für den Zeitraum März 2007 bis Juni 2025 in Vorlage. Aus diesem folgt, dass die mitbeteiligte Partei seit November 2011 als Auto- und Motorradmechaniker (Freelancer) für das Unternehmen römisch 40 selbstständig tätig war. Der mitbeteiligten Partei wurden hierfür bereits vom AMS für das Kriterium "Berufserfahrung" 20 Punkte angerechnet. Dem war aus Sicht des erkennenden Senats auch zu folgen, denn wie beweiswürdigend dargelegt, hat eine bereits von der belangten Behörde durchgeführte Abfrage über die Suchmaschine google.com betreffend die in XXXX ansässige XXXX ergeben, dass diese im Bereich des Handels mit zahnmedizinischem Equipment tätig ist, sodass erhebliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der von der XXXX gelegten Fakturen, insbesondere den dort ausgewiesenen Leistungen „reduce engine power“ und „E-Moped eindrosseln“ bzw. „Moped Eindrosteln“ bestehen. Im Übrigen wurde auch kein (ungarischer) Sozialversicherungsauszug in Vorlage gebracht. Im Ergebnis waren daher für eine Tätigkeit als Managing Director, Representative und Shareholder in Ungarn keine Punkte zu vergeben.Dem war aus Sicht des erkennenden Senats auch zu folgen, denn wie beweiswürdigend dargelegt, hat eine bereits von der belangten Behörde durchgeführte Abfrage über die Suchmaschine google.com betreffend die in römisch 40 ansässige römisch 40 ergeben, dass diese im Bereich des Handels mit zahnmedizinischem Equipment tätig ist, sodass erhebliche Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der von der römisch 40 gelegten Fakturen, insbesondere den dort ausgewiesenen Leistungen „reduce engine power“ und „E-Moped eindrosseln“ bzw. „Moped Eindrosteln“ bestehen. Im Übrigen wurde auch kein (ungarischer) Sozialversicherungsauszug in Vorlage gebracht. Im Ergebnis waren daher für eine Tätigkeit als Managing Director, Representative und Shareholder in Ungarn keine Punkte zu vergeben. Weiters waren der mitbeteiligten Partei auch für ihre Beschäftigung in Österreich keine Punkte zu gewähren, denn die Beschäftigungsbewilligung für Schüler_innen im Ausmaß von 15 Wochenstunden für die berufliche Tätigkeit als Verkaufsberater umfasst nicht die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung als Fahrradmechaniker und liegt somit eine von der Bewilligung nicht umfasste Tätigkeit vor. 3.3.
  7. Zum Nachweis der Sprachkenntnisse Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen und darf nicht älter als fünf Jahre sein. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12, Rz 18)Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen und darf nicht älter als fünf Jahre sein. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht nicht aus. Maßgeblich ist ein anerkanntes Sprachdiplom (das auch ohne Absolvierung eines Sprachkurses nach Absolvierung eines Sprachtests ausgestellt werden kann) oder ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Sprachkurses im entsprechenden Niveau. vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12, Rz 18) Die beigebrachten Kurs(teil)besuchsbestätigungen (Niveau A1, A1+, A2) der Wiener Volkshochschulen stellen bloße Teilnahmebestätigungen dar, die zum Nachweis relevanter Sprachkenntnisse nicht zureichen. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde vom 07.08.2025 geltend, dass die mitbeteiligte Partei - nach ihrer Einschätzung - innerhalb des folgenden Jahres das Sprachniveau A2 erreiche und dies durch ein Zertifikat belegen könne. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass ein solches (anerkanntes) Zertifikat bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde bzw. nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Bis dato wurde ein solcher Nachweis aber nicht in Vorlage gebracht. Eine womöglich zeitnahe Erfüllung der sprachlichen Voraussetzungen für die Punktebewertung

AuslBG und ein Beweis von „klarem Integrationswillen“ ist vor diesem Hintergrund rechtlich unerheblich. 3.3.

  1. Zum Kriterium des Alters Nach der Anlage C sind für ein Alter bis 30 Jahre 15 Punkte und für ein Alter bis 40 Jahre 10 Punkte zu vergeben. Für ein darüber hinausgehendes Lebensalter sind keine Punkte zu gewähren. Mit der Formulierung „bis 40 Jahre“ wird sohin ein Endzeitpunkt jenes Zeitraumes von der Vollendung des
  2. Lebensjahres an bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres an bezeichnet, innerhalb dessen 15 Punkte iS der angeführten Anlage C zu vergeben sind. Daraus geht auch hervor, dass mit Beendigung des
  4. Lebensjahres unter dem Gesichtspunkt „Alter“ nach der Anlage C keine Punkte anzurechnen sind (VwGH 24.06.2015, Ra 2014/09/0063). Die mitbeteiligte Partei wurde am XXXX geboren und hatte das
  5. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung am XXXX bereits vollendet, sodass in der Kategorie „Alter“ keine Punkte zu vergeben waren. Die mitbeteiligte Partei wurde am römisch 40 geboren und hatte das
  6. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung am römisch 40 bereits vollendet, sodass in der Kategorie „Alter“ keine Punkte zu vergeben waren. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und Gegenschrift zum Vorlageantrag vermeint, dass nach zwei Jahren erfolgreichem Studium in Österreich ein Bonus von 10 Punkten gebühren würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Anlage C hierfür keine Kategorie vorsieht und insofern keine Rechtsgrundlage besteht. Für den (laufenden) Besuch des XXXX Konservatoriums für Musik in Wien waren der mitbeteiligten Partei daher keine Punkte zu vergeben. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme und Gegenschrift zum Vorlageantrag vermeint, dass nach zwei Jahren erfolgreichem Studium in Österreich ein Bonus von 10 Punkten gebühren würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Anlage C hierfür keine Kategorie vorsieht und insofern keine Rechtsgrundlage besteht. Für den (laufenden) Besuch des römisch 40 Konservatoriums für Musik in Wien waren der mitbeteiligten Partei daher keine Punkte zu vergeben. Insgesamt erreicht die mitbeteiligte Partei lediglich in der Kategorie „Berufserfahrung“ 20 Punkte und daher nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach der Anlage C. 3.3.
  7. Zur Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften

§ 4Abs. 1 Z 2 Ausl

BG muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber unter anderem die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 4 AuslBG Rz 19).

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG muss die Gewähr gegeben sein, dass der Arbeitgeber unter anderem die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die in Betracht kommenden allgemeinen und besonderen lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jene der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes, einhält (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 4, AuslBG Rz 19). Das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des „Gegebenerscheinens der Gewähr“ bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besondere lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (seit der Novelle BGBl Nr 231/1988 auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften), insbesondere der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes als zweifelhaft erscheinen lassen (vgl VwGH 6.6.2001, Zl 98/09/0016). Das rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal des „Gegebenerscheinens der Gewähr“ bedeutet, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach der Überzeugung der Behörde für das in Aussicht genommene Beschäftigungsverhältnis die künftige Einhaltung der in Betracht kommenden allgemeinen und besondere lohn- und arbeitsrechtlichen Vorschriften (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 231 aus 1988, auch der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften), insbesondere der gesetzlichen, satzungsgemäßen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie jener der Arbeitsverfassung und des Arbeitnehmerschutzes als zweifelhaft erscheinen lassen vergleiche VwGH 6.6.2001, Zl 98/09/0016). Demzufolge hat das erkennende Gericht eine Prognoseentscheidung für die diesbezügliche Zuverlässigkeit des Arbeitgebers zu treffen. Wie das AMS zutreffend darlegte, wird die mitbeteiligte Partei laut dem Dienstvertrag vom 18.02.2025 und dem vorgelegten Lohn/Gehaltszettel für eine Tätigkeit als Fahrradmechaniker nach dem Kollektivvertrag für Angestellte im Handel in der Beschäftigungsgruppe A in der Stufe 1 entlohnt. In die Beschäftigungsgruppe A fallen Arbeitnehmerinnen, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses Hilfstätigkeiten aufgrund klar definierter Vorgaben und genauer Arbeitsanweisungen unter sachgemäßer Anwendung ihrer Arbeitsmittel verrichten. Sie haben nur geringen Entscheidungsspielraum im Rahmen der auszuführenden Tätigkeit. Für die Tätigkeit sind keine besonderen Fach- oder Sachkenntnisse, keine Ausbildung bzw. Berufserfahrung erforderlich. Eine sehr kurze Einarbeitung im Ausmaß von höchstens einem Tag (max. 8 Stunden) ist notwendig. Die vorgenommene Einstufung erweist sich als rechtsunrichtig, da das tatsächliche Tätigkeitsbildung als Fahrradmechaniker – insbesondere unter Berücksichtigung der Spezialisierung auf Elektromobilität – zweifelsohne besondere Fach- und Sachkenntnisse erfordert. Eine sehr kurze Einarbeitung von höchstens 8 Stunden wäre für die Ausübung dieser Tätigkeit völlig unzureichend. Am 25.08.2025 wurde eine neue Beschäftigungsbewilligung als „hauptsächlich Bürohilfe und Aushilfe als Fahrradmechaniker“ beantragt. Dies widerspricht aber den Ausführungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens, wonach laut Schreiben vom 26.08.2025 die richtige Tätigkeitsbezeichnung „Fahrradmechaniker mit Spezialisierung Elektromobilität“ laute. Die mitbeteiligte Partei ist seit Beginn an als Fahrradmechaniker beschäftigt, ohne, dass hierfür eine entsprechende Beschäftigungsbewilligung besteht und entspricht auch die in der Beschäftigungsbewilligung vom 15.01.2025 angegebene Entlohnung nicht dem Kollektivvertrag für die Tätigkeit als Fahrradmechaniker. Damit erscheint aber die Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften nicht gegeben. Schließlich stellt §4b AuslBG, wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausführte, auch keine Rechtsgrundlage für die Erteilung einer „Ausnahmebewilligung“ dar. Eine Arbeitsmarktprüfung konnte bereits aufgrund der Nichterreichung der Mindestpunkteanzahl der Anlage C und der fehlenden Gewähr der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unterbleiben. Die Zulassung der mitbeteiligten Partei zu der beantragten Tätigkeit als sonstige Schlüsselkraft war

§ 4Abs. 1 Z 2 i

Vm § 12b Z1 AuslBG zu versagen und die Beschwerde abzuweisen.Die Zulassung der mitbeteiligten Partei zu der beantragten Tätigkeit als sonstige Schlüsselkraft war

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 12 b, Z1 AuslBG zu versagen und die Beschwerde abzuweisen. 3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W151.2321038.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.