RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW167 2276591-1 Spruch, W167 2276591-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die
Art. 6Abs.
1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen,
Artikel 6
, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)bis
(10)[…] 3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshof Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist,
Art. 6Abs.
1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008)Aus der Anordnung des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist,
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC eröffnet ist vergleiche in diesem Sinn VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). Paragraph 8 a, VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, "soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Wenn in den sogenannten "Materiengesetzen" somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist Paragraph 8 a, VwGVG nicht anzuwenden vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0073; vergleiche näher in Bezug auf Paragraph 52, BFA-VG VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen Paragraph 63, Absatz eins, ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vergleiche auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen. (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008) Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR
- GP 1ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen - etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung - beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf. (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008)Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein vergleiche zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken vergleiche zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus Paragraph 8 a, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 1ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen - etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung - beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf. (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008) 3.
- Für den Antrag auf Verfahrenshilfe des BF bedeutet das: Vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang. Eine spezifische Komplexität des Beschwerdefalls in der Weise, dass der BF im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Da sich die Rechtsfolge bereits aus dem Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften betreffend die Befreiung von der Rezeptgebühr ergibt, liegt keine schwierige Rechtsfrage vor. Aus der ausführlichen Beschwerde des BF geht hervor, dass dieser in der Lage ist, die im konkreten Verfahren erforderlichen Angaben zu machen und daher in der Lage ist, seine Interessen im Beschwerdeverfahren eigenständig wahrzunehmen. Es sind auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten zu erwarten, die eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich machen, dies auch vor dem Hintergrund des Ausnahmecharakters der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Gewährung der beantragten Verfahrenshilfe für die Beigebung eines Rechtsanwalts ist somit im Beschwerdefall nicht geboten. Die Prüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe erübrigt sich daher. Gebühren, Barauslagen, Kosten für Amtshandlungen außerhalb des Gerichts und Sicherheitsleistungen fallen im konkreten Beschwerdeverfahren nicht an. Es besteht auch das Prinzip der Selbsttragung der Kosten durch die jeweiligen Parteien. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten ist.Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK und des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall rechtlich nicht geboten ist. Somit war der Antrag auf Verfahrenshilfe spruchgemäß abzuweisen. Zu B)
- Abweisung der Beschwerde 3.
- In der Beschwerde führt der BF im Wesentlichen aus, dass laut Gesetz kein Ehegattenunterhalt bestehe, seine Ehefrau den Haushalt führe und auch deren volljährige Tochter im ehelichen Haushalt versorgen müsse, es stelle sich die Frage, ob seine Ehefrau gesetzlich verpflichtet sei die Rezeptgebühren für ihn zu bezahlen, da sich andernfalls nichts an seiner Situation ändere und er damit ein Anrecht auf die Rezeptgebührenbefreiung habe. Zu den Richtsätzen für ein Ehepaar wendet der BF näher begründet ein, dass die Ersparnis Ehepaar weit überhöht angesetzt sei und nur die zweite Person und nicht den BF betreffe. Nach Ansicht des BF müssten Ersparnisse von Ehepaaren individuell berechnet werden, im Falle des BF sei auch der “Ehevertrag” zu berücksichtigen, wonach der BF die kompletten Wohnungskosten zu tragen habe. Es seien auch weitere Mehraufwendungen aufgrund seiner Behinderung zu berücksichtigen, ebenso wie die steuerliche Abschreibemöglichkeit. Der BF wies auch darauf hin, dass die unterschiedlichen Regelungen bzw. Richtwerte betreffend Befreiungsgründe unsozial, eine Ungleichbehandlung und diskriminierend seien und daher auszuheben wären. 3.
- Maßgebliche Bestimmungen Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Beschlussfassung von Richtlinien § 30a.
(1)Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:Paragraph 30 a,
(1)Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:
- bis
- […]
- für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit zwei Prozent am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Rezeptgebührenkonto zu verwalten;
- bis 38.
(2)bis
(6)[…] Heilmittel § 136.
(1)bis
(4)[…]Paragraph 136,
(1)bis
(4)[…]
(5)Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
(6)Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.
(6)Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze abzusehen. Richtsätze § 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Paragraph 293,
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben …1 625,71 €[BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022],
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben …1 625,71 €[BGBl. römisch zwei Nr. 590 aus 2021, für 2022], […] Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um € 159,00 € [für 2022] für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um € 159,00 € [für 2022] für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2)bis
(4)[…] Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008)Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2008) Befreiung über Antrag § 4.
(1)Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,Paragraph 4,
(1)Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,
- wenn ein Bezieher - einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (§ 150 Abs. 4 GSVG, § 141 Abs. 4 BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw.- einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 293, Absatz 4, ASVG (Paragraph 150, Absatz 4, GSVG, Paragraph 141, Absatz 4, BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat bzw. - eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;- eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;
- wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich;
- wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich;
- wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.
- wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.
(2)Lebt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 8 lit. b ASVG (Lebensgefährte - § 56 Abs. 6 B-KUVG, § 83 Abs. 8 GSVG, § 78 Abs. 7 BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen.
(2)Lebt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, ASVG (Lebensgefährte - Paragraph 56, Absatz 6, B-KUVG, Paragraph 83, Absatz 8, GSVG, Paragraph 78, Absatz 7, BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz zugrunde zu legen.
(3)[….]
(4)Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG), ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
(4)Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG), ausgenommen gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
(5)Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.
(5)Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist. Befreiung in besonderen Fällen §
- In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte. 3.
- Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die ÖGK hat im angefochtenen Bescheid ihre Berechnungen nachvollziehbar aufgeschlüsselt. Ausgehend von den Angaben des BF errechnete die ÖGK gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG für das Jahr XXXX einen Richtsatz in der Höhe von € 1.784,71 (€ 1.625,71 weil der Beschwerdeführer mit der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt plus € 159,00 für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind der Ehefrau).Ausgehend von den Angaben des BF errechnete die ÖGK gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG für das Jahr römisch 40 einen Richtsatz in der Höhe von € 1.784,71 (€ 1.625,71 weil der Beschwerdeführer mit der Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebt plus € 159,00 für das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind der Ehefrau). Die monatliche Nettopension des Beschwerdeführers wurde als Nettoeinkommen angenommen (EUR 1.042,55), dazu wurde das Nettoeinkommen der Ehefrau (€ 1.372,83) addiert, was zu einem Gesamteinkommen in der Höhe von € 2.415,38 führt. Somit wird im Beschwerdefall der Familienrichtsatz um € 630,67 überschritten (Gesamteinkommen € 2.415,38 minus Richtsatz € 1.784,71). Da das Gesamteinkommen somit den errechneten Richtsatz überschreitet, hat die ÖGK zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr abgewiesen.Da das Gesamteinkommen somit den errechneten Richtsatz überschreitet, hat die ÖGK zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr abgewiesen. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er aufgrund einer Vereinbarung mit seiner Ehefrau als alleiniger Mieter die Miete und Energie (Strom, Gas, zugehörige Netzgebühren) für die gemeinsame Wohnung alleine bezahlt und aufschlüsselt, dass sich aus seiner Sicht keine finanziellen Ersparnisse für ihn aus dem Zusammenleben mit seiner Ehefrau ergeben, sondern vielmehr höhere Kosten anfallen bzw. lediglich seine Ehefrau allenfalls eine Ersparnis in der Höhe von EUR 100,-- habe. Auch der aus seiner Sicht höhere Energieaufwand beim Heizen aufgrund des Zustandes der Mietwohnung kann nicht berücksichtigt werden. Beim Familienrichtsatz handelt es sich um eine pauschalierte Betrachtung des Gesetzgebers, eine individuelle Betrachtung der konkreten Ausgaben für die allgemeine Lebensführung ist nicht vorgesehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit außer Betracht zu lassen (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158 mit Judikaturverweis).Beim Familienrichtsatz handelt es sich um eine pauschalierte Betrachtung des Gesetzgebers, eine individuelle Betrachtung der konkreten Ausgaben für die allgemeine Lebensführung ist nicht vorgesehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind Ausgaben der allgemeinen Lebensführung - wie zB Leasingraten, Ausgaben für Gas, Strom und Miete sowie Bekleidung, aber auch Pensionsabzüge auf Grund laufender Exekutionen - bei der Beurteilung der besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit außer Betracht zu lassen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158 mit Judikaturverweis). Der Familienrichtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit a sublit. aa ASVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich und trägt dem Umstand Rechnung, dass Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden und bestimmte fixe Kosten bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen [siehe Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg.), ASVG13 [2022] § 293 Rz 3 mit Verweis auf OGH 10 ObS 105/01s und 10 OBS 201/03m, ebenso in der Ausgabe ASVG16 aus 2025].Der Familienrichtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG ist verfassungsrechtlich unbedenklich und trägt dem Umstand Rechnung, dass Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben vom Gesetzgeber als Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden und bestimmte fixe Kosten bei gemeinsamer Lebensführung nur einfach auflaufen [siehe Ziegelbauer in Sonntag (Hrsg.), ASVG13 [2022] Paragraph 293, Rz 3 mit Verweis auf OGH 10 ObS 105/01s und 10 OBS 201/03m, ebenso in der Ausgabe ASVG16 aus 2025]. Zusammengefasst ist gesetzlich keine individuelle Berechnung der Ersparnis durch das Zusammenleben von Ehepaaren vorgesehen, vielmehr sind die gesetzlichen Richtwerte heranzuziehen. Die im Antrag C der Beschwerde beantragten Absprüche darüber, dass die Richtsätze in Bezug auf die Ersparnis Ehepaar falsch sind und in eventu, dass die Ersparnis des BF berechnet wird, sind daher gesetzlich nicht vorgesehen, das diesbezügliche Vorbringen wurde als Beschwerdevorbringen berücksichtigt. Im Beschwerdefall liegen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung in besonderen Fällen gemäß § 5 RRZ 2008 (vergleiche auch VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158) nicht vor. Bezüglich der vom BF angegebenen Behinderung gibt dieser an, dass er einen Parkausweis wegen Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel habe und auf sein Auto angewiesen sei und dass er als Behinderter mit mindestens 50% die Möglichkeit habe, von der Steuer rund € 2.900,-- pro Jahr abzuschreiben, dies stelle einen Ausgleich für die Mehrbelastung dar. Dies zeigt allerdings lediglich auf, dass der BF nicht durch Parkgebühren belastet ist und auch steuerlich die Möglichkeit hat Mehrbelastungen geltend zu machen. Eine Reduktion des Nettoeinkommens des BF im Sinne der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen hat er im Hinblick auf allfällige steuerliche Abschreibemöglichkeiten (siehe Antrag H) jedenfalls nicht aufgezeigt. Soweit der BF im Antrag G der Beschwerde angibt, dass er einen erhöhten Medikamentenaufwand habe, monatlich insgesamt sechs Medikamente brauche, diese aber derzeit nicht habe, da er sie sich nicht leisten könne, macht der BF keine tatsächlichen Ausgaben im beschwerdegegenständlichen Jahr XXXX geltend, da er diese Medikamente nicht bezogen hat.Im Beschwerdefall liegen auch die Voraussetzungen für eine Befreiung in besonderen Fällen gemäß Paragraph 5, RRZ 2008 (vergleiche auch VwGH 17.10.2012, 2010/08/0158) nicht vor. Bezüglich der vom BF angegebenen Behinderung gibt dieser an, dass er einen Parkausweis wegen Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel habe und auf sein Auto angewiesen sei und dass er als Behinderter mit mindestens 50% die Möglichkeit habe, von der Steuer rund € 2.900,-- pro Jahr abzuschreiben, dies stelle einen Ausgleich für die Mehrbelastung dar. Dies zeigt allerdings lediglich auf, dass der BF nicht durch Parkgebühren belastet ist und auch steuerlich die Möglichkeit hat Mehrbelastungen geltend zu machen. Eine Reduktion des Nettoeinkommens des BF im Sinne der im Beschwerdeverfahren anzuwendenden Bestimmungen hat er im Hinblick auf allfällige steuerliche Abschreibemöglichkeiten (siehe Antrag H) jedenfalls nicht aufgezeigt. Soweit der BF im Antrag G der Beschwerde angibt, dass er einen erhöhten Medikamentenaufwand habe, monatlich insgesamt sechs Medikamente brauche, diese aber derzeit nicht habe, da er sie sich nicht leisten könne, macht der BF keine tatsächlichen Ausgaben im beschwerdegegenständlichen Jahr römisch 40 geltend, da er diese Medikamente nicht bezogen hat. Eine Verringerung des Einkommens, dass wiederum die soziale Schutzwürdigkeit von Richtsatzbeziehern erreicht würde, hat der BF in seinem Vorbringen nicht aufgezeigt. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch die Voraussetzungen des § 136 Abs. 6 ASVG iVm der in § 30a Abs. 1 Z 15 ASVG vorgesehene Obergrenze beim Bezug von durchschnittlich zwei Medikamenten pro Monat gegen Entrichtung der Rezeptgebühr (im Jahr XXXX : € 6,65) nicht erfüllt sind.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch die Voraussetzungen des Paragraph 136, Absatz 6, ASVG in Verbindung mit der in Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, ASVG vorgesehene Obergrenze beim Bezug von durchschnittlich zwei Medikamenten pro Monat gegen Entrichtung der Rezeptgebühr (im Jahr römisch 40 : € 6,65) nicht erfüllt sind. Auf das Vorbringen in den Anträgen A [„Das Gericht möge aussprechen, dass mir die Rezeptgebührenbefreiung zu bewilligen ist.“], B [In eventu – dass der Ausgleichzulagenrichtsatz aus diesem Grund nicht richtig ist, da verallgemeinert wird. In eventu – dass getrennt werden muss zwischen Lebenshaltungskosten und Miet- plus Energieaufwand. Nur so kann erreicht werden, dass jemand, der eine alte ungedämmte Wohnung hat, nicht auf (Energie-)Kosten sitzenbleibt, da diese in der Berechnung (WMSG, Augleichszulagenrichtsatz, usw.) nicht berücksichtigt, bzw. ungenügend berücksichtigt werden!], C [das Gericht möge aussprechen, dass die Richtsätze in Bezug auf die Ersparnis Ehepaar falsch sind, da diese Ersparnis viel zu hoch angesetzt ist! In eventu – falls das Gericht anderer Ansicht sein sollte, dann stelle ich den Antrag, das Gericht möge aufzeigen und berechnen wo meine Ersparnis als Ehepaar in welcher Höhe sein soll. Denn die Berechnung des Gesetzgebers ist nicht nachvollziehbar!], F [„das Gericht möge aussprechen, inwieweit der „Ehevertrag“ zwischen meiner Ehefrau und mir zu berücksichtigen ist, da die kompletten Wohnungskosten NUR ich zu tragen habe. (…)“], G [„Durch meine Behinderung habe ich einen erhöhten Medikamenten Aufwand. Ich bräuchte monatlich insgesamt 6 Medikamente. Habe ich derzeit nicht, weil ich mir diese nicht leisten kann. Deshalb möge das Gericht aussprechen, dass in meinem Fall von einem erhöhten Medikamentenaufwand auszugehen ist.“] und H [„das Gericht möge aussprechen, dass mein Einkommen nicht richtig ermittelt wurde, da ich ja die Abschreibmöglichkeit von € 2.900,-- für meine Behinderung jährlich habe. Bedeutet, mein Einkommen reduziert sich um diesen Betrag.“] wurde oben eingegangen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen betreffend die angewendeten Rechtsvorschriften nicht. Es besteht ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und der Ausgestaltung diesbezüglicher sozialer Maßnahmen, auch das Abstellen auf Durchschnittsbetrachtungen ist grundsätzlich zulässig. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Zu B)
- Zurückweisung von Anträgen 3.
- Zu den übrigen Anträgen wird festgehalten, dass keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Absprache darüber vorliegt und die diesbezüglichen Anträge daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Berechnung gemäß dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und der seiner Ansicht nach gleichheitswidrigen Abschreibmöglichkeit für Behinderte (Beschwerde S. 4) wird festgehalten, dass dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist (Antrag B erster Antrag und Antrag D). Es liegt auch keine gesetzliche Grundlage für eine Absprache durch das Bundesverwaltungsgericht darüber vor, ob die Ehefrau des BF verpflichtet ist seine Rezeptgebühr zu bezahlen (Antrag E). Soweit der BF beantragt, das Gericht möge aussprechen, dass unterschiedliche Regelungen bei den verschiedenen Befreiungsmöglichkeiten „aufgehoben“ werden da für die Rezeptgebührenbefreiung andere Richtwerte als z.B. für GIS Befreiung, Wohnbeihilfe, usw. gelten würden (Antrag I), wird festgehalten dass dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.Soweit der BF beantragt, das Gericht möge aussprechen, dass unterschiedliche Regelungen bei den verschiedenen Befreiungsmöglichkeiten „aufgehoben“ werden da für die Rezeptgebührenbefreiung andere Richtwerte als z.B. für GIS Befreiung, Wohnbeihilfe, usw. gelten würden (Antrag römisch eins), wird festgehalten dass dies nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig bzw. wurde die herangezogene Judikatur zitiert.3.
- Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig bzw. wurde die herangezogene Judikatur zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W167.2276591.1.00