RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW168 2238151-2 Spruch, W168 2238151-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. 1272223003/251212242, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. 1272223003/251212242, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2020 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, chinesischer Staatsangehöriger zu sein, der Bewegung Falun Gong anzugehören und seinen Herkunftsstaat aufgrund von Misshandlungen durch staatliche Behörden wegen dieses Glaubens verlassen zu haben. Er brachte vor, im Juni 2018 wegen seines Glaubens von Behörden misshandelt worden zu sein und im Falle einer Rückkehr nach China wieder mit Haft und Misshandlungen rechnen zu müssen; eine Todesstrafe drohe ihm nach eigenen Angaben nicht. Nach der polizeilichen Erstbefragung entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und war im Zeitraum vom 29.12.2020 bis 10.01.2023 unbekannten Aufenthaltes, weshalb eine Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 24 AsylG mit 02.02.2021 erfolgte.Nach der polizeilichen Erstbefragung entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren und war im Zeitraum vom 29.12.2020 bis 10.01.2023 unbekannten Aufenthaltes, weshalb eine Einstellung dieses Verfahrens gemäß Paragraph 24, AsylG mit 02.02.2021 erfolgte. Am 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in Haid, angehalten und anschließend gemäß § 34 Abs 4 iVm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ Wels überstellt. Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) einvernommen. Dabei bekräftigte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, Falun-Gong-Angehöriger zu sein, aufgrund seines Glaubens von Behörden misshandelt worden zu sein und im Falle einer Rückkehr nach China erneut mit Haft rechnen zu müssen; weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.Am 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in Haid, angehalten und anschließend gemäß Paragraph 34, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Wels überstellt. Am 11.01.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder Bundesamt) einvernommen. Dabei bekräftigte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, Falun-Gong-Angehöriger zu sein, aufgrund seines Glaubens von Behörden misshandelt worden zu sein und im Falle einer Rückkehr nach China erneut mit Haft rechnen zu müssen; weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach China als zulässig festgestellt und eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach China als zulässig festgestellt und eine Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Das Erstverfahren wurde mit 14.03.2023 rechtskräftig abgeschlossen.
- Am 13.09.2025 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dem ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2025 im Rahmen einer fremden- und finanzpolizeilichen Kontrolle im Restaurant „Dragon Restaurant“ in Eisenstadt angehalten, festgenommen und in das PAZ Eisenstadt eingeliefert worden war. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 13.09.2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, chinesischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe „Man“ anzugehören, geschieden zu sein und zuletzt als Gastronomiearbeiter tätig gewesen zu sein. Er habe China im Oktober 2019 verlassen und sei mit dem Flugzeug über Russland nach Österreich eingereist. Seinen Reisepass, der von der Sicherheitsbehörde der Stadt Shenyang ausgestellt worden sei, habe er nach der Einreise einem Schlepper übergeben müssen, der diesen bis heute einbehalten habe. Eine aufrechte Meldung einer Wohnadresse im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt innehatte; er habe vielmehr bei verschiedenen Freunden sowie in Restaurants übernachtet. Als Grund für den neuerlichen Asylantrag brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, er wolle in Österreich legal arbeiten. Auf Nachfrage führte er aus, er habe China wegen seiner früheren Zugehörigkeit zu „Falun Gong“ verlassen und befürchte im Falle einer Rückkehr eine Festnahme durch die chinesischen Behörden. Weiters schilderte der Beschwerdeführer anhaltende gesundheitliche Beschwerden (Kopfschmerzen, Übelkeit, Schlafstörungen und Gewichtsverlust). Laut Aktenlage ergab ein durchgeführtes MRT zwar keine Auffälligkeiten, der Beschwerdeführer gab jedoch an, weiterhin unter den genannten Symptomen zu leiden. Mit aktuellem Bescheid vom 22.10.2025, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück (Spruchpunkte I und II). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen (Spruchpunkt IV), die Zulässigkeit der Abschiebung nach China festgestellt (Spruchpunkt V) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI).Mit aktuellem Bescheid vom 22.10.2025, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen (Spruchpunkt römisch vier), die Zulässigkeit der Abschiebung nach China festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 05.11.2025 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass seine Einreise nach Europa mithilfe eines Schleppers erfolgt sei, dem er die Kosten der Reise durch Arbeit in Österreich habe abarbeiten müssen. Der Schlepper habe den Reisepass einbehalten und nach Ablauf des vereinbarten Jahres behauptet, es bestünden weiterhin Schulden; für den Fall der Nichtzahlung seien die missbräuchliche Verwendung des Reisepasses sowie Repressalien gegenüber der Familie des Beschwerdeführers, insbesondere gegenüber seiner in China lebenden Tochter, angedroht worden. Der Beschwerdeführer habe auf Anweisung des Schleppers in mehreren chinesischen Restaurants ohne Anmeldung gearbeitet, keinen Wohnsitz gemeldet und über einen längeren Zeitraum in verdeckten, prekären Verhältnissen in Sammelunterkünften gelebt. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass diese Umstände typische Indikatoren für Menschenhandel darstellten und die belangte Behörde es unterlassen habe, entsprechende vertiefende Ermittlungen durchzuführen sowie eine mögliche Qualifikation des Beschwerdeführers als Opfer von Menschenhandel in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Weiters wird gerügt, dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund weder die Asylrelevanz des Vorbringens (insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Opfer von Menschenhandel) noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG hinreichend geprüft habe.In der Beschwerde wird ausgeführt, dass diese Umstände typische Indikatoren für Menschenhandel darstellten und die belangte Behörde es unterlassen habe, entsprechende vertiefende Ermittlungen durchzuführen sowie eine mögliche Qualifikation des Beschwerdeführers als Opfer von Menschenhandel in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Weiters wird gerügt, dass das Bundesamt vor diesem Hintergrund weder die Asylrelevanz des Vorbringens (insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Opfer von Menschenhandel) noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG hinreichend geprüft habe. Am 22.10.2025 fand ein Gespräch des Beschwerdeführers mit der Opferschutzeinrichtung MEN VIA statt. In der von MEN VIA am 05.11.2025 erstatteten Stellungnahme wurde ein Verdacht auf Menschenhandel bejaht und empfohlen, dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkzeit gemäß Richtlinie 2011/36/EU zu gewähren, sowie ihn auf Grundlage des BMI-Erlasses vom 08.06.2021 in einer entsprechenden Opferschutzunterkunft unterzubringen. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerde als Beilage angeschlossen. In der Beschwerde wurde abschließend die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur weiteren Sachverhaltsaufklärung und einer ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der Verfahrensgang, wie dieser unter Punkt I. wiedergegeben ist.Festgestellt wird zunächst der Verfahrensgang, wie dieser unter Punkt römisch eins. wiedergegeben ist. 1.
- Zum Vorverfahren Der Beschwerdeführer trat am 13.12.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle erstmals im österreichischen Bundesgebiet in Erscheinung und stellte am 17.12.2020 während der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Das Erstverfahren wurde mit 14.03.2023 rechtskräftig abgeschlossen. Der Beschwerdeführer trat am 13.12.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle erstmals im österreichischen Bundesgebiet in Erscheinung und stellte am 17.12.2020 während der Schubhaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Volksrepublik China für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Das Erstverfahren wurde mit 14.03.2023 rechtskräftig abgeschlossen. 1.
- Zum Folgeverfahren Am 12.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremden- und finanzpolizeilichen Kontrolle im „Dragon Restaurant“ in Eisenstadt angehalten, gemäß § 43 Abs 3 Z 1 FPG festgenommen und dem PAZ Eisenstadt zugeführt. Am 13.09.2025 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.10.2025 wies das Bundesamt diesen Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel „besondere Schutz“ nach § 57 AsylG. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid nicht erlassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seine Ausreise aus dem Bundesgebiet bislang nicht nachgewiesen und hält sich weiterhin in Österreich auf.Am 12.09.2025 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremden- und finanzpolizeilichen Kontrolle im „Dragon Restaurant“ in Eisenstadt angehalten, gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Ziffer eins, FPG festgenommen und dem PAZ Eisenstadt zugeführt. Am 13.09.2025 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 22.10.2025 wies das Bundesamt diesen Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel „besondere Schutz“ nach Paragraph 57, AsylG. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid nicht erlassen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat seine Ausreise aus dem Bundesgebiet bislang nicht nachgewiesen und hält sich weiterhin in Österreich auf. Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage eines Original-Reisepasses oder sonstiger identitätsbezeugender Urkunden im Original nicht urkundlich fest. Aufgrund seiner konsistenten Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Volksrepublik China ist, aus der Provinz Liaoning stammt, der Volksgruppe der Man angehört und keiner Religionsgemeinschaft angehört. Seine Erstsprache ist Chinesisch. Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater einer Tochter, geboren
- Die Tochter lebt gemeinsam mit der Kindesmutter in der Volksrepublik China. Weitere nahe Angehörige (insbesondere Geschwister und Verwandte) des Beschwerdeführers leben ebenfalls im Herkunftsstaat. Familienangehörige des Beschwerdeführers halten sich nicht im österreichischen Bundesgebiet auf. Im Herkunftsstaat besuchte der Beschwerdeführer die Grundschule für fünf Jahre. Eine weiterführende Schul- oder Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. In China war der Beschwerdeführer in der familieneigenen Landwirtschaft tätig und übte daneben Hilfstätigkeiten im Gastronomiebereich aus. Nach seinen Angaben besteht in seinem Herkunftsort landwirtschaftlich nutzbares Grundeigentum (Ackerfläche), aus dem bei zumutbarer Nutzung ein Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts erzielt werden kann. Vonseiten seiner im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen kann der Beschwerdeführer im Bedarfsfall (finanzielle) Unterstützung zur Deckung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse erhalten. Der Beschwerdeführer reiste mithilfe von Schleppern in die Europäische Union ein. Der ursprüngliche Reisepass wurde nach seinen Angaben von den Schleusungsorganisatoren einbehalten und befindet sich nicht mehr im Besitz des Beschwerdeführers. Er lebte nach der Einreise über einen längeren Zeitraum hinweg ohne behördliche Meldung in Österreich, war in mehreren chinesischen Lokalen unselbständig tätig und arbeitete dabei teilweise ohne Anmeldung. Ein gesicherter, rechtlich verfestigter Aufenthalt oder eine auf Dauer angelegte legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet konnten nicht festgestellt werden. Strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers in Österreich liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte im Folgeantragsverfahren gesundheitliche Beschwerden (Kopfschmerzen, Übelkeit, Schlafstörungen, Gewichtsverlust) vor. Es liegt eine aktuelle fachärztliche bildgebende Abklärung (MRT) ohne pathologischen Befund vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfahrensrelevant schweren psychischen oder physischen Erkrankung des BF, konnten durch den BF hierdurch nicht aufgezeigt werden, bzw. konnten auch unter Berücksichtigung sämtlicher hierauf bezogener Ausführungen des BF nicht festgestellt und aufgezeigt werden. Der Beschwerdeführer ist aus medizinischer Sicht arbeits- und reisetauglich. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens wurde der Beschwerdeführer von der spezialisierten Opferschutzeinrichtung MEN VIA angehört. In einer schriftlichen Stellungnahme von MEN VIA vom 05.11.2025 wird diesbezüglich ein Verdacht auf das Vorliegen von Menschenhandel im Zusammenhang mit der Einreise und den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich ausgeführt, bzw. empfohlen unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2011/36/EU, dem BF die Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren, sowie die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geeigneten Opferschutzeinrichtung. Eine formelle Erholungs- und Bedenkzeit im Sinn der Richtlinie 2011/36/EU einzuräumen. Seit dem rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens im März 2023 ist nach den herangezogenen aktuellen Länderberichten keine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Volksrepublik China eingetreten, die dazu führen würde, dass dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der allgemeinen Sicherheits- oder Versorgungslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit droht oder ihm im Fall der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Eine besondere landesweite Gefährdungslage für Rückkehrer ohne staatlichen Schutz, die über die bereits im Erstverfahren gewürdigte allgemeine Menschenrechtslage hinausgeht, konnte nicht festgestellt werden. Das BFA nach Durchführung eines rechtskonform geführten Verfahrens insgesamt richtig erkannt, dass in casu damit insgesamt keine neuen und entscheidungserhebliche Tatsachen ausreichend konkret durch den BF aufgezeigt worden sind, bzw. neu hervorgekommen oder neu entstanden sind, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen könnten. Dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 geschützte Rechte darstellen würde, bzw. die durch das BFA getroffene Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, hat der BF durch sämtliche Ausführungen auch im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend konkret darlegen und aufzeigen können. Dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, geschützte Rechte darstellen würde, bzw. die durch das BFA getroffene Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, hat der BF durch sämtliche Ausführungen auch im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend konkret darlegen und aufzeigen können. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Zur Situation im Herkunftsland wird von den im Behörden- und Beschwerdeverfahren eingeführten Länderinformationen der Staatendokumentation zu China, aktualisierte Version 7 vom 13.05.2025, auszugsweise wiedergegeben: Politische Lage Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 China ist neben Vietnam, Laos, Kuba und Nordkorea eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen und mit rund 1,4 Milliarden Einwohnerinnen und Einwohnern nach Indien das zweitbevölkerungsreichste Land der Welt (AA 29.7.2024). China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vgl. AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024).China besteht aus 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, weiters aus den fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten (Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi) sowie den vier regierungsunmittelbaren Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) (ÖB Peking 2024; vergleiche AA 29.7.2024). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 2024). Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).Gemäß ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Xi Jinping wurde auf dem
- Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).römisch zehn i Jinping wurde auf dem
- Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär römisch zehn i mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. römisch zehn i ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.7.2024): China: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/china-node/politisches-portraet/200846, Zugriff 29.7.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung [Deutschland] (o.D.): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 25.1.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) Religionsfreiheit Letzte Änderung 2025-05-13 10:58 Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind unklar. Laut der Weltreligionsdatenbank 2020 der Boston University gibt es 499 Millionen Anhänger von Volksreligionen und ethnischen Religionen (34 %), 474 Millionen Agnostiker (33 %), 228 Millionen Buddhisten (16 %), 106 Millionen Christen (7,4 %), 100 Millionen Atheisten (7 %), 23,7 Millionen Muslime (1,7 %) und Anhänger anderer Religionen, die zusammen weniger als 1 % der Bevölkerung ausmachen, darunter 5,9 Millionen Taoisten, 1,8 Millionen Konfuzianer, 20.500 Sikhs und 2.900 Juden (USDOS 26.6.2024). Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vgl. ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022).Die chinesische Verfassung sieht Religionsfreiheit vor (USDOS 26.6.2024; vergleiche ÖB Peking 2024). Gleichzeitig werden jedoch nur fünf Religionsgemeinschaften offiziell anerkannt: Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 26.10.2022). Alle religiösen Gruppen müssen ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 29.2.2024a). Traditionelle Glaubensrichtungen wie Buddhismus, Taoismus und Volksreligion werden von der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) gefördert, während Islam und Christentum als ausländische Religionen betrachtet und damit zunehmenden Repressalien ausgesetzt sind (ÖB Peking 2024). Mitgliedern der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 25.5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 26.10.2022). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 11.1.2024). Die chinesische Führung hat sich die Assimilierung der fünf in China anerkannten Religionen an die „Erfordernisse der sozialistischen Gesellschaft“ zum Ziel gesetzt. Diese Strategie wird seitdem jährlich von der obersten Staatsführung gepriesen und weitflächig in allen Begegnungen mit dem Thema Religion zitiert (AA 26.10.2022). Der Parteistaat verfügt über einen vielschichtigen Apparat, um alle Aspekte religiöser Aktivitäten zu kontrollieren, u. a. durch die Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit, die Begrenzung der Zahl religiöser Autoritäten wie Priester und Imame, die Forderung nach ideologischer Konformität innerhalb der religiösen Lehre und die Installation von Sicherheitskameras in religiösen Einrichtungen (FH 29.2.2024a). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die „drei Übel“ – Terrorismus, Extremismus und Separatismus – im Spiel wähnt. Dies betrifft v. a. Musliminnen und Muslime in Xinjiang sowie Buddhistinnen und Buddhisten in den tibetischen Gebieten. Im Übrigen variiert das Verhalten der Behörden von Provinz zu Provinz stark (AA 26.10.2022). Bestimmte Religionen und religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche „Hauskirchen“, werden hart verfolgt. In Xinjiang werden friedliche religiöse Praktiken routinemäßig unter dem Vorwurf des „religiösen Extremismus“ bestraft, was für viele uigurische, kasachische und Hui-Muslime zu Inhaftierung, Gefängnisstrafen und Indoktrination führt. Die Behörden setzen auch digitale Überwachung ein, um die religiösen Aktivitäten uigurischer und türkischer Muslime zu unterdrücken; die Polizei ist dafür bekannt, Einwohner zu verhören, die Texte aus dem Koran auf ihren Smartphones gespeichert haben (FH 29.2.2024a). Mitglieder religiöser Minderheiten in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 26.6.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (25.5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen - 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 9.7.2024 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2103179.html, Zugriff 9.7.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 Religiöse Bewegungen, eingestuft als "xie jiao" ("häretische Lehren") Letzte Änderung 2025-05-13 10:58 Einige in der Fachliteratur auch als "Neue Religiöse Bewegungen" bezeichnete Gruppen sind als "häretische [auch heterodoxe] Lehren" (xie jiao) ausdrücklich verboten (BAMF 1.2024; DFAT 27.12.2024). Der Ausdruck xie jiao, der seit der späten Ming-Ära verwendet wird, wird oft fälschlicherweise als "evil cults" ("böse Sekten") übersetzt (BW 24.3.2025). Eine weitere Bezeichnung ist auch "illegal cults" ("illegale Sekten") (DFAT 27.12.2024). Tatsächlich bedeutet der Begriff "Organisationen, die heterodoxe Lehren fördern" (BW 24.3.2025) und bezeichnet die Bewegungen, die von den Behörden als regierungsfeindlich, sozial gefährlich (DFAT 27.12.2024) und nicht "wirklich" religiös angesehen werden (BW 24.3.2025). Die China Anti-xie-jiao Association (außerhalb Chinas auch als China Anti-Cult Association, CACA [Anm.: dt.: Chinesischen Anti-Kult-Vereinigung] bezeichnet) (BW o.D.b) veröffentlicht eine inoffizielle Liste von xie jiao, die 23 Bewegungen umfasst. Daneben soll es auch eine offizielle Liste der xie jiao geben, die von der Regierung veröffentlicht wird. Diese Liste kann sich schnell ändern, sodass es schwierig ist, jederzeit festzustellen, ob eine bestimmte religiöse Bewegung verboten ist (DFAT 27.12.2024). Laut einer anderen Quelle liegen dagegen keine offiziellen Regierungs- oder Rechtsdokumente vor, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und eine bestimmte Gruppe als xie jiao definieren (CSW 16.1.2024). Die CACA gilt zwar offiziell als private Vereinigung, ist aber in Wirklichkeit eng mit der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) verbunden und wird allgemein als Teil ihres Apparats angesehen (BW o.D.b). Neben der CACA und dem Anti-Xie-Jiao-Büro des Ministeriums für öffentliche Sicherheit ist auch die Zentrale Kommission für politische und rechtliche Angelegenheiten für die "häretische Lehren" zuständig (BAMF 1.2024). Die Liste der CACA ist in vier Kategorien unterteilt: Bewegungen, die Qigong verwenden (oder, der Liste zufolge, missbrauchen), Buddhismus, Christentum und Ufologie. Für jede Kategorie werden die Bewegungen in unterschiedlichen Reihen angeordnet, und zwar nach abnehmender "Gefährlichkeit" (BW 31.8.2022): BW 31.8.2022; vgl. *USDOS 26.6.2024 BW 31.8.2022; vergleiche *USDOS 26.6.2024 Qigong
- Falun Gong; Riyue Qigong Buddhismus
- Guanyin Method oder Supreme Master Ching Hai International Association;True Buddha School
- Guanyin Method oder Supreme Master Ching Hai International Association;, True Buddha School
- Yuandunfamen; Huazang Zongmen Christentum
- The Church of Almighty God (Die Kirche des Allmächtigen Gottes);Association of Disciples (Mentu Hui*); Shouters
- The Church of Almighty God (Die Kirche des Allmächtigen Gottes);, Association of Disciples (Mentu Hui*); Shouters
- Three Grades of Servants (San Ban Puren*); Bloody Holy Spirit
- Full Scope Church (Quan Fanwei Jiaohui*); Unification Church
- Mainland China Administrative Deacon Station (eine Abspaltung der Shouters, deren Anführer Wang Yongmin voraussichtlich bis 2028 im Gefängnis bleiben wird);Lingling Sect (aka Efficacious Spirit Movement)
- Mainland China Administrative Deacon Station (eine Abspaltung der Shouters, deren Anführer Wang Yongmin voraussichtlich bis 2028 im Gefängnis bleiben wird);, Lingling Sect (aka Efficacious Spirit Movement)
- South China Church; Anointed King
- World Mission Society Church of God (eine südkoreanische Gruppe mit Präsenz in China)
- Taiwan’s New Testament Church; Dami Mission
- Lord God’s Teachings Church;Children of God/The Family (international und in China kaum noch existent)
- Lord God’s Teachings Church;, Children of God/The Family (international und in China kaum noch existent) Ufologie
- Galactic Federation Rechtliche Lage Zum Verbot von Sekten regelt der "Runderlass des Ministeriums für öffentliche Sicherheit zu bestimmten Fragen der Identifizierung und des Verbots von Sekten" (Gong Tong Zi [2000] Nr. 39) (VA der ÖB Peking 14.2.2025): ● dass sich Organisatoren, Planer, Befehlshaber und Mitglieder in Schlüsselpositionen, die verdächtigt werden, Sekten zu organisieren oder für kriminelle Aktivitäten zu nutzen, strafrechtlich zu verantworten haben, wobei Selbstanzeigen strafmildernd oder im Einzelfall auch strafbefreiend wirken können; ● Personen, die zur Teilnahme an Sektenaktivitäten verleitet oder gezwungen wurden, werden nicht als Sektenmitglieder behandelt und müssen nicht registriert werden; ● Die überwiegende Mehrheit der einfachen Personen, die sich an Sektenaktivitäten beteiligen, sollen erzogen werden, damit sie sich der Gefahren von Sekten vollständig bewusst werden und sich bewusst gegen die Kontrolle und den Einfluss von Sekten stellen, sich davon befreien und ihnen widerstehen, ihre Vorstellung von der Rechtsordnung verbessern und die Gesetze des Landes einhalten (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Aktivitäten im Namen von verbotenen Sekten werden aufgelöst und die Organisatoren strafrechtlich verfolgt. Der bloße Glaube an die Ideen der entsprechenden Sekten ist nicht verboten - jedoch gibt es das Primat, dass die Verwaltung auf entsprechende Anhänger von Sekten erzieherisch einwirkt. Das würde es beispielsweise ausschließen, dass sie in der öffentlichen Verwaltung oder bei sonstigen staatlichen Arbeitgebern angestellt werden, wenn sie sich nicht von der verbotenen Sekte lossagen. Aufgrund des Erziehungsprimates ist es vorstellbar, dass lokale Verwaltungen auf Personen, die einer Sekte anhängen, bei Behördengängen erzieherisch einwirken und dadurch Verwaltungsvorgänge erschwert oder bei entsprechend "uneinsichtigem" Verhalten auch unmöglich gemacht werden. Es geht indes nicht um bestimmte Glaubensinhalte, sondern die Anhängerschaft zu einer gesetzlich verbotenen Sekte steht im Vordergrund. Sanktioniert werden dabei die nach außen gerichteten Aktivitäten für eine solche verbotene Vereinigung (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Allerdings nach Artikel 300 des Strafgesetzbuches können sowohl Führungspersonal als auch einfache xie jiao-Mitglieder für religiöse Aktivitäten jeglicher Art mit drei bis sieben Jahren Haft und einer Geldstrafe, in schweren Fällen mit bis zu lebenslanger Haft und einer Geldstrafe geahndet werden. In minder schweren Fällen kann u. a. eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren und/oder eine Geldstrafe verhängt werden. Missionierung im persönlichen Umfeld, die Versammlung in privaten Räumen oder der Besitz von Schrifttum einer als xie jiao eingestuften Glaubensgemeinschaft können für eine Strafverfolgung ausreichen (BAMF 1.2024). Artikel 300 kann allerdings auch für Bewegungen angewendet werden, die nicht in der xie-jiao-Liste aufgeführt sind; oder auf Bewegungen, die zwar auf lokaler Ebene als xie jiao eingestuft werden können, aber keine nationale oder internationale Bedeutung haben (BW 31.8.2022). Ausreise von Mitgliedern (z. B. wenn polizeilich bekannt) Die bloße Teilnahme an Veranstaltungen einer verbotenen Sekte hindert die Ausreise nicht, maßgeblich ist, was als "Mitgliedschaft" angesehen wird. Erst wenn eine Person Aktivitäten einer verbotenen Sekte fördert (z. B. durch Finanzierung von Sektenaktivitäten, Organisation von Veranstaltungen, Verbreitung von Werbung für die Sekte u. Ä.), kann die Ausreise beschränkt werden (VA der ÖB Peking 14.2.2025) [für die Regelung von Ausreiseverboten siehe Kapitel Regulierung der Aus- und Einreise und Gesetzliche Grundlagen für die Verweigerung der Ausreise]. Die Förderung illegaler Sekten wird möglicherweise als Straftat oder als Gefährdung nationaler Interessen angesehen. Insbesondere bei in China verbotenen, aber im Ausland aktiven Sekten, die in China eine große Zahl von Menschen erreichen, ist davon auszugehen, dass die chinesische Verwaltung aktive Förderer solcher in China illegaler Sekten als Gefährdung nationaler Interessen ansehen würde. Es kann deshalb vermutet werden, dass Personen, die als einflussreich innerhalb der verbotenen Sekte gelten und Personen, die als erfolgreiche Agitatoren aufgefallen und polizeibekannt sind, an der Ausreise gehindert werden. Da die Verwaltung hier einen Ermessensspielraum hat, der nur schwer nachprüfbar ist, kann es im Einzelfall schwer sein, eine Prognose abzugeben (VA der ÖB Peking 14.2.2025). Nach einer Auskunft der Menschenrechtsorganisation ChinaAid aus dem Jahr 2021 können Personen, die wegen des Verdachts der Zugehörigkeit zu einer nicht registrierten Kirche bei der Polizei vorgeladen wurden, "technisch" immer noch mit ihrem eigenen Reisepass ausreisen, da eine Vorladung allein nicht automatisch die Verhängung eines Ausreiseverbots nach sich zieht. Hierfür müsste ChinaAid zufolge die Aufnahme in das Warnsystem des Büros für öffentliche Sicherheit erfolgen, was in der Regel bei Personen mit hohem Bekanntheitsgrad passiert. Es seien sogar Fälle bekannt, in denen es lokale Behörden gerade Personen, die als im „politischen Sinne problematisch“ gelten, ermöglichten, das Land dauerhaft zu verlassen, um sich des „Problems“ so zu entledigen. Ebenso gebe es aber zahlreiche Fälle, in denen Personen, welchen Verbindungen zu illegalen Glaubensgemeinschaften unterstellt werden, keine Reisepässe ausgestellt bekommen oder sich Ausreisekontrollen unterziehen müssen. Dies kann laut ChinaAid und der Organisation Christian Solidarity Worldwide sowohl religiöses Führungspersonal und deren Familien als auch einfache Mitglieder betreffen. Eine weitere Maßnahme, von der nach einer Auskunft aus dem Jahr 2023 jedoch auch im Falle polizeilicher Ermittlungen nicht einheitlich Gebrauch gemacht wird, ist die Konfiszierung von Reisepässen (BAMF 1.2024). Quellen BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.2024): Länderkurzinformation China - Situation von Christinnen und Christen, https://milo.bamf.de/otcs/cs.exe/fetchcsui/-30077930/Deutschland._Bundesamt_für_Migration_und_Flüchtlinge,_China_-_Situation_von_Christinnen_und_Christen,_01.01.2024._(Länderkurzinformation_–_Öffentlich).pdf?nodeid=30077706&vernum=-2, Zugriff 2.4.2025 BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (o.D.b): China Anti-Xie jiao Association, https://bitterwinter.org/Vocabulary/china-anti-xie-jiao-association, Zugriff 4.4.2025 BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (24.3.2025): Xie Jiao, https://bitterwinter.org/Vocabulary/xie-jiao/?_gl=1*hegwyp*_up*MQ..*_ga*NjA5MTgzNTc5LjE3NDM3NzUzNDc.*_ga_BXXPYMB88D*MTc0Mzc3NTM0Ni4xLjAuMTc0Mzc3NTM0Ni4wLjAuMA.., Zugriff 7.4.2025 BW - Bitter Winter: A magazine on religious liberty and human rights (31.8.2022): Xie Jiao: China Updates the List—With Some New Entries, https://bitterwinter.org/xie-jiao-china-updates-the-list-some-new-entries, Zugriff 7.4.2025 CSW - Christian Solidarity Worldwide (16.1.2024): china: Briefing: ’Socialist rule of law’ in China, https://www.csw.org.uk/2024/01/16/report/6149/article.htm, Zugriff 7.4.2025 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 VA der ÖB Peking - Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Peking (14.2.2025): BFA; Anfrage der Staatendokumentation zur "ZHAOHUI" (Hauskirche) und Kirche des allmächtigen Gottes in China Falun Gong Letzte Änderung 2025-05-13 10:58 Die Falun Gong-Bewegung ist in China seit 1999 verboten (AA 26.10.2022; vgl. DFAT 22.12.2021, USDOS 26.6.2024). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt (AA 26.10.2022; vgl. USDOS 26.6.2024). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 26.6.2024). Die Falun Gong-Bewegung ist in China seit 1999 verboten (AA 26.10.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021, USDOS 26.6.2024). Vor dem Verbot der Bewegung wurde die Anhängerzahl von Falun Gong auf etwa 70 Millionen geschätzt (AA 26.10.2022; vergleiche USDOS 26.6.2024). Gegenwärtig soll die Bewegung sieben bis 20 Millionen Anhänger haben (USDOS 26.6.2024). Die Regierung betrachtet Falun Gong als Sekte und kriminelle Organisation, die die Autorität der Regierung zu untergraben versucht (ÖB Peking 2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) unterhält einen extralegalen, von der Partei gesteuerten Sicherheitsapparat, um die Falun-Gong-Bewegung zu eliminieren (USDOS 26.6.2024). Falun Gong-Praktizierende werden mit großer Härte verfolgt (FH 29.2.2024a; vgl. ÖB Peking 2024) und inhaftiert (ÖB Peking 2024).Die Regierung betrachtet Falun Gong als Sekte und kriminelle Organisation, die die Autorität der Regierung zu untergraben versucht (ÖB Peking 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) unterhält einen extralegalen, von der Partei gesteuerten Sicherheitsapparat, um die Falun-Gong-Bewegung zu eliminieren (USDOS 26.6.2024). Falun Gong-Praktizierende werden mit großer Härte verfolgt (FH 29.2.2024a; vergleiche ÖB Peking 2024) und inhaftiert (ÖB Peking 2024). Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen" (AA 26.10.2022). Nach Angaben der Bewegung sollen seit dem Verbot mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 26.10.2022). Außerdem gibt es nach wie vor Berichte, wonach die Behörden Mitglieder religiöser Organisationen, insbesondere Mitglieder von Falun Gong und ethnische Uiguren, dazu zwingen, als Organspender zu fungieren (USDOS 26.6.2024, vgl. AA 26.10.2022) auch seitens des Europäischen Parlaments (USDOS 15.5.2023).Die Verbreitung von Flugblättern mit Falun Gong-Inhalten gilt als "staatsfeindliches Verbrechen" (AA 26.10.2022). Nach Angaben der Bewegung sollen seit dem Verbot mindestens 6.000 Falun Gong-Anhänger zu Haftstrafen verurteilt und über 100.000 in Gefängnisse und Umerziehungslager überstellt worden sein (AA 26.10.2022). Außerdem gibt es nach wie vor Berichte, wonach die Behörden Mitglieder religiöser Organisationen, insbesondere Mitglieder von Falun Gong und ethnische Uiguren, dazu zwingen, als Organspender zu fungieren (USDOS 26.6.2024, vergleiche AA 26.10.2022) auch seitens des Europäischen Parlaments (USDOS 15.5.2023). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: China (Includes Hong Kong, Macau, Tibet, and Xinjiang), https://www.ecoi.net/de/dokument/2091862.html, Zugriff 8.7.2024 Bewegungsfreiheit und Meldewesen (Hukou) Meldewesen: Haushaltsregistrierung - Hukou Letzte Änderung 2025-05-13 10:58 Hukou ist ein staatliches Haushaltsregistrierungssystem, das alle Bürger dazu verpflichtet, sich in ihrem Herkunftsort zu registrieren, und das den Wohnsitz einer Person klärt (DFAT 27.12.2024). Allerdings spiegelt das Hukou häufig den Geburtsort einer Person oder sogar den Geburtsort ihrer Eltern wider (DFAT 27.12.2024; vgl. CECC 12.2024), und nicht immer den aktuellen Wohnsitz (DFAT 27.12.2024). Das ursprüngliche System, welches 1958 etabliert wurde, sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet werden und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten (ÖB Peking 2024). Das moderne Hukou-System ist ein elektronischer Datensatz, der von der örtlichen Polizei geführt wird (DFAT 27.12.2024).Hukou ist ein staatliches Haushaltsregistrierungssystem, das alle Bürger dazu verpflichtet, sich in ihrem Herkunftsort zu registrieren, und das den Wohnsitz einer Person klärt (DFAT 27.12.2024). Allerdings spiegelt das Hukou häufig den Geburtsort einer Person oder sogar den Geburtsort ihrer Eltern wider (DFAT 27.12.2024; vergleiche CECC 12.2024), und nicht immer den aktuellen Wohnsitz (DFAT 27.12.2024). Das ursprüngliche System, welches 1958 etabliert wurde, sah vor, dass Chinesen beim Geburtsort gemeldet werden und diesen nicht ohne offizielle Genehmigung verlassen konnten (ÖB Peking 2024). Das moderne Hukou-System ist ein elektronischer Datensatz, der von der örtlichen Polizei geführt wird (DFAT 27.12.2024). Grundsätzlich wird jeder chinesische Staatsangehörige in einem Haushaltsregister (Hukou) geführt, ausgenommen sind jedoch „überzählige“ Kinder, die während der Politik der 1-, später 2- bzw. 3-Kind-Familie geboren wurden. Für Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit ist die Eintragung in den Hukou des chinesischen Elternteils nicht verpflichtend (AA 9.8.2024). Kinder, die unter Verstoß gegen die frühere Zwei-Kind- oder Ein-Kind-Politik geboren wurden, sogenannte Heihaizi (schwarze Kinder), können seit 2015 Hukou beantragen. Diese Kinder, die außerhalb des Plans (oder ihrer Eltern) geboren wurden, können sich an die Behörden in China oder an Botschaften im Ausland wenden, um ihre Geburten rückwirkend registrieren zu lassen. Die chinesische Regierung betrachtet alle Kinder chinesischer Staatsbürger als chinesische Staatsbürger, unabhängig vom Geburtsland des Kindes (Jus sanguinis oder Staatsbürgerschaft durch Abstammung). Diese Kinder sind mit der Hukou-Registrierung ihrer Eltern verknüpft oder erben diese und können Reisedokumente von chinesischen Botschaften im Ausland erhalten. Personen nicht chinesischer Staatsbürger erben kein Hukou. Ausländer oder nicht chinesische Staatsbürger haben keinen Anspruch auf Hukou und können nicht in das Hukou eines Ehepartners oder ihrer Familie aufgenommen werden (DFAT 27.12.2024). Das Hukou-System regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt und den Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (ÖB Peking 2024), wie Sozialhilfe und staatliche Leistungen sowie Bildung oder Gesundheitsdienste. Außerhalb des Hukou-Bezirks ist die Möglichkeit des Zugangs zu Dienstleistungen beeinträchtigt (DFAT 27.12.2024). In Bezug auf den Arbeitsmarkt schafft das Hukuo-System ein separates und ungleiches Arbeitssystem, das Landbewohner und Wanderarbeiter gegenüber Besitzern städtischer Hukou rechtlich benachteiligt. Obwohl es möglich ist, den Hukou zu wechseln, ist das System starr und macht es gewöhnlichen Wanderarbeitern oft nahezu unmöglich, in den Städten, in denen sie wohnen, einen Hukou zu erhalten (CECC 12.2024). Seit den 80er-Jahren ist es temporär möglich, ohne entsprechende Registrierung an einem anderen Ort zu arbeiten. Der massive Gehaltsunterschied zwischen Stadt und Land verursachte eine Landflucht, wobei jedoch in den Städten den Besitzern von ländlichen Hukous die kostenlose Gesundheitsversorgung, Schulausbildung, Pensionsleistungen sowie der Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor verweigert werden (ÖB Peking 2024). Das Hukou-System verhindert, dass 295 Millionen Binnenmigranten in den Städten, in denen sie arbeiten, ihre vollen Aufenthaltsrechte genießen (FH 29.2.2024a). Die Hukou-Politik wurde in den 1990er-Jahren dezentralisiert, sodass die lokalen Regierungen ihre eigenen Regeln für die Registrierung neuer Bürger festlegen können (DFAT 27.12.2024). Viele Provinzen und Gemeinden lockerten seither die Beschränkungen (USDOS 26.6.2024; vgl. FH 29.2.2024a) für bestimmte Gruppen von Studenten, Investoren und Berufstätigen (USDOS 26.6.2024). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 9.8.2024). Quellen im Land berichteten dem DFAT im Jahr 2023, dass einige Lokalregierungen damit begonnen haben, „temporäre Hukou“ auszustellen, um Wanderarbeitern ähnliche Rechte wie der Lokalbevölkerung zu gewähren, einschließlich einer subventionierten Krankenversicherung und Zugang zu örtlichen Krankenhäusern für die Behandlung. In einigen Städten mit mehr als 5 Millionen Einwohnern gibt es immer noch restriktivere Punktesysteme für die Erlangung von Hukou, wo gute Arbeitsnachweise, Bildung und Wohnraum von Vorteil sein können. Im August 2023 kündigte das Ministerium für öffentliche Sicherheit Pläne an, die Hürden für den Erhalt eines städtischen Hukou zu senken. Dabei wurden die lokalen Regierungen in Städten mit 3 bis 5 Millionen Einwohnern dazu angehalten, die Anforderungen zu lockern, und die Regierungen in Städten mit weniger als 3 Millionen Einwohnern dazu ermutigt, alle Anforderungen vollständig aufzuheben (DFAT 27.12.2024).Die Hukou-Politik wurde in den 1990er-Jahren dezentralisiert, sodass die lokalen Regierungen ihre eigenen Regeln für die Registrierung neuer Bürger festlegen können (DFAT 27.12.2024). Viele Provinzen und Gemeinden lockerten seither die Beschränkungen (USDOS 26.6.2024; vergleiche FH 29.2.2024a) für bestimmte Gruppen von Studenten, Investoren und Berufstätigen (USDOS 26.6.2024). Seit 2016 wurde eine Hukou-Eintragung schrittweise auch für ca. 100 Mio. Wanderarbeiter eingeführt (AA 9.8.2024). Quellen im Land berichteten dem DFAT im Jahr 2023, dass einige Lokalregierungen damit begonnen haben, „temporäre Hukou“ auszustellen, um Wanderarbeitern ähnliche Rechte wie der Lokalbevölkerung zu gewähren, einschließlich einer subventionierten Krankenversicherung und Zugang zu örtlichen Krankenhäusern für die Behandlung. In einigen Städten mit mehr als 5 Millionen Einwohnern gibt es immer noch restriktivere Punktesysteme für die Erlangung von Hukou, wo gute Arbeitsnachweise, Bildung und Wohnraum von Vorteil sein können. Im August 2023 kündigte das Ministerium für öffentliche Sicherheit Pläne an, die Hürden für den Erhalt eines städtischen Hukou zu senken. Dabei wurden die lokalen Regierungen in Städten mit 3 bis 5 Millionen Einwohnern dazu angehalten, die Anforderungen zu lockern, und die Regierungen in Städten mit weniger als 3 Millionen Einwohnern dazu ermutigt, alle Anforderungen vollständig aufzuheben (DFAT 27.12.2024). In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. Städte zwischen 150.000 und 15 Millionen Einwohnern (inoffiziell auch second-tier und third-tier Städte genannt) ihre Registrierungsanforderungen gelockert (ÖB Peking 2024). In der Provinz Zhejiang wurden einige Beschränkungen für den Erhalt des Hukou (DFAT 27.12.2024; vgl. FH 29.2.2024a) für alle Städte, außer Hangzhou aufgehoben. Die Regierung der Provinz Jiangsu hob in 11 von 13 Großstädten sämtliche Beschränkungen auf und größere Städte wie Shanghai und Chengdu haben den Hukou-Erwerb für bestimmte Gruppen, wie etwa Hochschulabsolventen, vereinfacht. Auch in Städten wie Peking wurden im Rahmen der Hukou-Reform Verbesserungen der Punkteregelung angekündigt (DFAT 27.12.2024).In den meisten Städten in Zentral- und Westchina wurden die Hukou-Beschränkungen bereits aufgehoben, in Ostchina haben insb. Städte zwischen 150.000 und 15 Millionen Einwohnern (inoffiziell auch second-tier und third-tier Städte genannt) ihre Registrierungsanforderungen gelockert (ÖB Peking 2024). In der Provinz Zhejiang wurden einige Beschränkungen für den Erhalt des Hukou (DFAT 27.12.2024; vergleiche FH 29.2.2024a) für alle Städte, außer Hangzhou aufgehoben. Die Regierung der Provinz Jiangsu hob in 11 von 13 Großstädten sämtliche Beschränkungen auf und größere Städte wie Shanghai und Chengdu haben den Hukou-Erwerb für bestimmte Gruppen, wie etwa Hochschulabsolventen, vereinfacht. Auch in Städten wie Peking wurden im Rahmen der Hukou-Reform Verbesserungen der Punkteregelung angekündigt (DFAT 27.12.2024). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2114531/Deutschland._Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China,_09.08.2024.pdf, Zugriff 9.4.2025 [Login erforderlich] CECC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (12.2024): Annual Report 2024, https://www.cecc.gov/sites/evo-subsites/cecc.house.gov/files/2024-12/2024-CECC-Annual-Report.pdf, Zugriff 10.4.2025 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (27.12.2024): DFAT Country Information Report People’s Republic of China - 2024, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-china.pdf, Zugriff 2.4.2025 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) USDOS - United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/en/document/2111843.html, Zugriff 8.7.2024 Rückkehr Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024). China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a). Uiguren Seit 2011 werden unter chinesischem Druck immer wieder Uiguren u. a. aus Ägypten, Kasachstan, Malaysia, Pakistan, Thailand und weiteren Ländern nach China ausgeliefert oder ausgewiesen (AA 26.10.2022). Es gibt auch Berichte, wonach die chinesischen Behörden die Rückkehr von Uiguren mit Aufenthaltsrecht in EU-Mitgliedstaaten zur "Umerziehung" in ihren Heimatorten in Xinjiang erzwingen. Oftmals werden dafür in China lebende Familienmitglieder als Faustpfand benutzt. Über den Verbleib der rückkehrenden Personen ist oft nichts bekannt (AA 26.10.2022). Die Behörden weigerten sich, Pässe von Uiguren, Tibetern und anderen im Ausland lebenden Personen zu verlängern (USDOS 23.4.2024). Gespräche mit Uiguren zeigen, dass die Erneuerung von Reisepässen in den chinesischen Konsulaten immer wieder abgelehnt wird. Dann besteht die einzige Möglichkeit darin, mit einem Einweg-Reisedokument nach China zu reisen, um dort die Erneuerung des Passes zu "beantragen". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der chinesische Staat Uiguren, die eine Verbindung zum Ausland haben, interniert und inhaftiert hat (TG 4.11.2021). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024) TG - The Geopolitics (4.11.2021): Uyghurs Without Passports: Forced Legibility and Illegibility - Uyghur Human Rights Project, https://thegeopolitics.com/uyghurs-without-passports-forced-legibility-and-illegibility/, Zugriff 4.11.2024 USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates Letzte Änderung 2025-01-09 14:36 [Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen]. Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen. Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen: ● Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU ● Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung ● Übernahme der Heimreisekosten ● Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900 ● Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar. Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person. Finanzielle Starthilfe Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr: ● Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person ● Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie ● Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden. Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich): ● Freiwillige Ausreise ● Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit ● Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung ● Nachhaltigkeit der Ausreise ● Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr ● Keine schwere Straffälligkeit Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden Reintragrationsunterstützung Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern: ● Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) ● IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) ● Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) ● OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) ● ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“) Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024). Quelle BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, des vorliegenden Aktes des Bundesverwaltungsgerichtes, den Niederschriften über die Einvernahmen des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz samt Beilagen. 2.
- Zum Vorverfahren Aus dem im Akt erliegenden Erstbescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2020 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dieser Antrag weder zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten führte, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen wurde. Der rechtskräftige Abschluss des Erstverfahrens mit 14.03.2023 ist durch den Akteninhalt (Erledigungs- und Zustellnachweise, Verfahrensvermerke) dokumentiert.Aus dem im Akt erliegenden Erstbescheid des Bundesamtes vom 13.02.2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17.12.2020 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dieser Antrag weder zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch des subsidiär Schutzberechtigten führte, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung nach China erlassen wurde. Der rechtskräftige Abschluss des Erstverfahrens mit 14.03.2023 ist durch den Akteninhalt (Erledigungs- und Zustellnachweise, Verfahrensvermerke) dokumentiert. 2.
- Zum Folgeverfahren Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 12.09.2025 im Zuge einer fremden- und finanzpolizeilichen Kontrolle in einem chinesischen Restaurant in Eisenstadt angehalten, festgenommen und in das PAZ Eisenstadt eingeliefert wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Anhaltungsmeldung sowie aus der darüber aufgenommenen sicherheitsbehördlichen Niederschrift. Aus der Folgeeinvernahme vor dem Bundesamt vom 13.09.2025 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2025 ergibt sich, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung nicht neuerlich erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach China jedoch in Bezug auf die frühere Rückkehrentscheidung bestätigt wurde. Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Beschwerdeschriftsatz der BBU GmbH samt Postaufgabedatum.Aus dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2025 ergibt sich, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung nicht neuerlich erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach China jedoch in Bezug auf die frühere Rückkehrentscheidung bestätigt wurde. Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Beschwerdeschriftsatz der BBU GmbH samt Postaufgabedatum. Dass der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Bundesgebiet bislang nicht nachgewiesen und seinen Aufenthalt in Österreich fortgesetzt hat, folgt aus dem Fehlen eines Ausreise- oder Abschiebungsnachweises, aus den aktuellen Meldeauskünften im Akt sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. Identität – Familie – Bildung – Gesundheit Im gesamten Verfahren brachte der Beschwerdeführer kein urkundliches Identitätsdokument im Original bei; insbesondere wurde kein Reisepass vorgelegt. Dies ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken in den Niederschriften und im Bescheid sowie aus dem Umstand, dass sich im Akt kein Originaldokument findet. Soweit der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit (Volksrepublik China), seine Herkunftsregion (Provinz Liaoning) und seine Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit schilderte, erfolgten diese Angaben in den verschiedenen Einvernahmen konsistent und ohne innere Widersprüche. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Staatsangehörigkeit oder Herkunftsregion bewusst verschleiern würde. Das Gericht erachtet diese Angaben daher als glaubhaft, auch wenn eine urkundliche Identitätsfeststellung mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht möglich war. Die familiären Verhältnisse (geschieden, eine Tochter im Herkunftsstaat, dort lebende weitere Angehörige) ergeben sich aus den niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren und im Folgeantragsverfahren sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz; sie stehen untereinander in Einklang und wurden von keiner Seite substantiiert in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nahestehende Angehörige im Bundesgebiet hätte, ergeben sich aus dem Akt nicht. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung (mehrjährige Volksschulbildung) und zu seinen bisherigen Erwerbstätigkeiten (Mitarbeit in der Landwirtschaft, einfache Tätigkeiten im Gastronomiebereich) wurden in den verschiedenen Einvernahmen im Wesentlichen gleichlautend wiederholt und das Bundesamt hat diese Angaben im Erstbescheid und im angefochtenen Bescheid übernommen. Diese Eigenangaben erscheinen angesichts der Herkunft des Beschwerdeführers und der allgemeinen sozioökonomischen Verhältnisse in ländlichen Regionen Chinas plausibel und waren daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Soweit der Beschwerdeführer auf landwirtschaftlich nutzbares Grundeigentum seiner Familie verweist, besteht kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln; sie deckt sich mit den bereits im Erstverfahren getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Angaben in der Folgeeinvernahme und im Beschwerdeverfahren sowie auf die im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen (insbesondere den MRT-Befund ohne pathologischen Befund). Zwar schilderte der Beschwerdeführer subjektiv belastende Symptome (u. a. Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Gewichtsverlust), es finden sich jedoch keine Hinweise auf eine aktuell bestehende schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung, die seine Transportfähigkeit wesentlich einschränken oder eine Rückkehr nach China schlechthin unzumutbar machen würde. Auch die Beschwerde zeigt keine konkrete, fachärztlich dokumentierte Diagnose auf, die eine andere Beurteilung nahelegen würde. Das Gericht folgt daher der Einschätzung, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich arbeits- und reisetauglich ist. Falun Gong und Misshandlungen Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Erstverfahrens seine frühere Zugehörigkeit zu „Falun Gong“ sowie Misshandlungen durch staatliche Behörden geltend machte, handelt es sich um den bereits im Bescheid vom 13.02.2023 gewürdigten Kern seines damaligen Fluchtvorbringens. Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen im Wesentlichen wiederholt, ohne neue, bisher unbekannte Tatsachen oder Beweismittel von Gewicht hinzuzufügen. Seine Angaben bleiben dabei qualitativ und inhaltlich auf jenem Niveau, das das Bundesamt bereits im Erstverfahren nicht als ausreichend für die Zuerkennung eines internationalen Schutzstatus erachtete. Widersprüche oder gravierende Abweichungen zu den früheren Aussagen sind nicht hervorgetreten; vielmehr ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in asylrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen an seinem ursprünglichen Narrativ festhält. Kontext Menschenhandel – neues Vorbringen Neu ist im gegenständlichen Verfahren hingegen das ausführlichere Vorbringen zu den Umständen der Einreise nach Europa und des anschließenden Aufenthaltes im Bundesgebiet, insbesondere zum Entzug des Reisepasses durch die Schlepper, zur Verpflichtung, „Schulden“ durch Arbeit in österreichischen Gastronomiebetrieben abzuarbeiten, zur fehlenden Anmeldung der Arbeitsverhältnisse, zu prekären Wohnverhältnissen sowie zu Drohungen gegenüber der im Herkunftsstaat lebenden Tochter des Beschwerdeführers. Dieses Vorbringen weist eine hohe Detaildichte (konkrete Abläufe, Orte, Rollen der beteiligten Personen) und innere Stimmigkeit auf und steht im Einklang mit typischen Mustern von Ausbeutungs- und Abhängigkeitsverhältnissen im Kontext des Menschenhandels. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahme der spezialisierten Opferschutzeinrichtung MEN VIA vom 05.11.2025 zu. Darin wird – auf Grundlage eines persönlichen Gesprächs mit dem Beschwerdeführer – ein dringender Verdacht auf Menschenhandel bejaht und empfohlen, dem Beschwerdeführer eine Erholungs- und Bedenkzeit zu gewähren sowie ihn in einer Opferschutzeinrichtung unterzubringen. Die MEN-VIA-Stellungnahme steht inhaltlich im Einklang mit den Schilderungen des Beschwerdeführers; Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit oder für sachlich nicht nachvollziehbare Schlussfolgerungen dieser Einrichtung sind nicht ersichtlich. Das Gericht misst dieser fachlich fundierten Einschätzung daher erhebliches Gewicht bei und erachtet den Verdacht, dass der Beschwerdeführer in ein Menschenhandels- bzw. ausbeuterisches Schleusungsnetzwerk geraten ist, als begründet. Dass dem Beschwerdeführer bislang keine formelle Erholungs- und Bedenkzeit im Sinne der Richtlinie 2011/36/EU eingeräumt wurde, ergibt sich bereits daraus, dass sich im Verwaltungsakt keinerlei entsprechende Verfügung oder Dokumentation findet. Das Bundesamt hat sich im angefochtenen Bescheid mit der Frage einer Opferstellung des Beschwerdeführers im Kontext von Menschenhandel nicht näher auseinandergesetzt und insbesondere keine eigenständige Würdigung der vorliegenden Indikatoren vorgenommen. Zusammenfassend ist daher beweiswürdigend festzuhalten: Generell ist zu erkennen, dass der Beschwerdeführer in asylrechtlicher Hinsicht auch zur Begründung des Folgeantrages bzw. des neuerlichen Antrages im Wesentlichen an seinem bereits bei seinem ersten Antrag ausgeführten Gründen, nämlich eine Bedrohung aufgrund einer Zugehörigkeit zu Falun Gong, wiederum anführt. Sämtliche hierauf bezogene Gefährdungen sind jedoch bereits im Vorverfahren abschließend negativ geprüft wurden. Ein diesbezüglich neues Vorbringen erstattet der BF auch im gegenständlichen Verfahren nicht, sondern wird sämtliches bereits auch im erstinstanzlichen Verfahren geprüftes Verfahren wiederum auch nunmehr nochmals zur Begründung seines neuen Antrages angeführt. Zum nunmehr in der Beschwerde ausgeführten Vorbringens betreffend Schleusung, „Schuldenabarbeitung“ und der Möglichkeit, dass der BF ein mögliches Opfer von Menschenhandel - bzw. eines Ausbeutungsnetzwerkes ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren – dokumentiert durch das Einvernahmeprotokoll – mehrfach auch diesbezüglich konkret und umfassend befragt wurde und ihm ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, sämtliches für ihn wesentliches und neues Vorbringen darzulegen. Auf die Frage, ob er alles vorgebracht habe, was für ihn von Bedeutung sei, hat der Beschwerdeführer dies ausdrücklich bejaht. Im Rahmen dieser Einvernahme hat der Beschwerdeführer zwar angegeben, er wolle in Österreich legal arbeiten und habe in der Vergangenheit in chinesischen Lokalen gearbeitet; er hat jedoch keine näheren, asyl- oder verfahrensrelevante Details zu einer allfälligen „Schuldenabarbeitung“, zu strukturell ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen oder zu konkreten Drohungen durch Schleuserorganisationen erstattet, bzw. hat der BF selbst konkret nicht angeführt, dass dieser selbst ein konkretes Opfer von Menschenhandel wäre. Sämtliches nunmehr in der Beschwerde angeführte hierauf bezogene Vorbringen, welches erkennbar sich auch diesbezüglich ausschließlich auf unbestimmte, allgemeine und spekulative Überlegungen stützt und hierbei anführt, dass der BF als ein ausschließlich „potentielles Opfer von Menschenhandel“ identifiziert worden wäre, zeit ausreichend konkret nicht auf, dass der BF tatsächlich persönlich eine diesbezüglich unmittelbar konkrete persönliche Gefährdung droht, bzw. dieses Vorbringen ein auf den BF unmittelbar konkret persönliche bezogenes und verfahrensrelevantes Novum darstellt, welches in einem neuen neuerlichen materiellen Verfahren nunmehr neu gesondert inhaltlich zu überprüfen wäre. Konkret ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass dem BF im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA, bzw. auch im Vorverfahren dokumentiert jeweils ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sämtliches für ihn verfahrenswesentliches Vorbringen zu erstatten und der BF auch nachweislich konkret bestätigt hat, dass dieser die Gelegenheit hatte, sämtliches für ihn wesentliches Vorbringen erstattet hat. Ein auf das Vorliegen eines Menschenhandels konkret bezogenes individuell konkretes Vorbringen, welches eine ausreichende Grundlage für eine unmittelbar konkrete diesbezügliche besondere Gefährdung des BF darstellen würde, hat der BF jedoch weder in diesem Verfahren noch in den Vorverfahren ausreichend konkret und glaubhaft ausgeführt und vorgebracht. Dem gesondert gestellten Antrag auf die Durchrührung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde um diesbezüglich dem BF eine neuerliche Gelegenheit zur Darlegung hierauf bezogener Ausführungen zu gewähren, war damit seitens des BVwG nicht zu entsprechen. Festzuhalten ist zudem, dass die Aufzeigung einer diesbezüglich ausschließlich potenziell möglichen Gefährdung des BF ausschließlich auf einer diesbezüglich allgemein pauschalen Bewertung durch eine Dritteinrichtung beruht. Die vom Rechtsvertreter ins Treffen geführte Stellungnahme einer auf Opfer von Menschenhandel spezialisierten Organisation dokumentiert diesbezüglich ausschließlich, dass der Beschwerdeführer dort vorgesprochen hat und von dieser Stelle als potentielles Opfer eingestuft wurde. Weder aus der Stellungnahme noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch konkretisierte, in tatsächlicher Hinsicht näher ausgeführte Umstände (Zeit, Ort, handelnde Personen, Art und Intensität der behaupteten Zwangs- oder Drohsituation), die über das im Verwaltungsverfahren bereits bekannte Vorbringen hinausgehen und eine „neue Sache“ im Sinne des § 68 AVG begründen könnten. Ebenso wenig steht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer von Menschenhandel im rechtlichen Sinn ist; gerade dies blieb – trotz ausdrücklicher Möglichkeit – im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeschriftsatz unbelegt und in tatsächlicher Hinsicht weitgehend unsubstantiiert. Allein der Umstand, dass eine Person von einer externen Stelle als „potentielles Opfer“ eingestuft wird, ohne dass diese Person im Asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren selbst konkrete, auf diesen Verdacht bezogene Tatsachen vorbringt, verpflichtet weder das Bundesamt und auch das BVwG nicht dazu, in einem Folgeantragsverfahren nach § 68 AVG von sich aus immer weitergehende Ermittlungen zu einem lediglich abstrakt behaupteten Gefährdungsszenario anzustellen. Das BFA hat dem Beschwerdeführer ein ordnungsgemäßes Parteiengehör gewährt, ihn umfassend befragt und sichergestellt, dass dieser alles aus seiner Sicht Relevante vorbringen konnten. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser Gelegenheit keine substantiellen, neuen, auf eine Opferstellung im Kontext von Menschenhandel bezogenen Tatsachen geschildert hat, fällt in seine eigene Sphäre und vermag eine behördliche Verletzung der Ermittlungspflicht nicht zu begründen.Konkret ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsakt zu entnehmen, dass dem BF im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BFA, bzw. auch im Vorverfahren dokumentiert jeweils ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde, sämtliches für ihn verfahrenswesentliches Vorbringen zu erstatten und der BF auch nachweislich konkret bestätigt hat, dass dieser die Gelegenheit hatte, sämtliches für ihn wesentliches Vorbringen erstattet hat. Ein auf das Vorliegen eines Menschenhandels konkret bezogenes individuell konkretes Vorbringen, welches eine ausreichende Grundlage für eine unmittelbar konkrete diesbezügliche besondere Gefährdung des BF darstellen würde, hat der BF jedoch weder in diesem Verfahren noch in den Vorverfahren ausreichend konkret und glaubhaft ausgeführt und vorgebracht. Dem gesondert gestellten Antrag auf die Durchrührung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde um diesbezüglich dem BF eine neuerliche Gelegenheit zur Darlegung hierauf bezogener Ausführungen zu gewähren, war damit seitens des BVwG nicht zu entsprechen. Festzuhalten ist zudem, dass die Aufzeigung einer diesbezüglich ausschließlich potenziell möglichen Gefährdung des BF ausschließlich auf einer diesbezüglich allgemein pauschalen Bewertung durch eine Dritteinrichtung beruht. Die vom Rechtsvertreter ins Treffen geführte Stellungnahme einer auf Opfer von Menschenhandel spezialisierten Organisation dokumentiert diesbezüglich ausschließlich, dass der Beschwerdeführer dort vorgesprochen hat und von dieser Stelle als potentielles Opfer eingestuft wurde. Weder aus der Stellungnahme noch aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich jedoch konkretisierte, in tatsächlicher Hinsicht näher ausgeführte Umstände (Zeit, Ort, handelnde Personen, Art und Intensität der behaupteten Zwangs- oder Drohsituation), die über das im Verwaltungsverfahren bereits bekannte Vorbringen hinausgehen und eine „neue Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG begründen könnten. Ebenso wenig steht fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer von Menschenhandel im rechtlichen Sinn ist; gerade dies blieb – trotz ausdrücklicher Möglichkeit – im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Beschwerdeschriftsatz unbelegt und in tatsächlicher Hinsicht weitgehend unsubstantiiert. Allein der Umstand, dass eine Person von einer externen Stelle als „potentielles Opfer“ eingestuft wird, ohne dass diese Person im Asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren selbst konkrete, auf diesen Verdacht bezogene Tatsachen vorbringt, verpflichtet weder das Bundesamt und auch das BVwG nicht dazu, in einem Folgeantragsverfahren nach Paragraph 68, AVG von sich aus immer weitergehende Ermittlungen zu einem lediglich abstrakt behaupteten Gefährdungsszenario anzustellen. Das BFA hat dem Beschwerdeführer ein ordnungsgemäßes Parteiengehör gewährt, ihn umfassend befragt und sichergestellt, dass dieser alles aus seiner Sicht Relevante vorbringen konnten. Dass der Beschwerdeführer trotz dieser Gelegenheit keine substantiellen, neuen, auf eine Opferstellung im Kontext von Menschenhandel bezogenen Tatsachen geschildert hat, fällt in seine eigene Sphäre und vermag eine behördliche Verletzung der Ermittlungspflicht nicht zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 68 AVG nicht eine umfassende, erstmalige Sachverhaltsermittlung zu betreiben, sondern zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein ausreichend konkretisiertes und glaubhaftes Novum aufgezeigt hat und ob das Bundesamt ein diesbezüglich verfahrenskonform korrektes Verfahren durchgeführt hat, und sämtliches Vorbringen des BF in diesem Verfahren ordnungsgemäß gewürdigt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 68, AVG nicht eine umfassende, erstmalige Sachverhaltsermittlung zu betreiben, sondern zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ein ausreichend konkretisiertes und glaubhaftes Novum aufgezeigt hat und ob das Bundesamt ein diesbezüglich verfahrenskonform korrektes Verfahren durchgeführt hat, und sämtliches Vorbringen des BF in diesem Verfahren ordnungsgemäß gewürdigt hat. Diesbezüglich ist in casu zu erkennen, dass das BFA diesbezüglich nachweislich ein umfassend korrektes Verfahren durchgeführt hat in dem sämtliches konkretes Vorbringen des BF ausführlich geprüft und gewürdigt wurde. Ergänzende Tatsachenerhebungen sind in diesem Rahmen nur dann erforderlich, wenn bereits aus dem erstinstanzlichen Akteninhalt offenkundig wäre, dass ein substantiiertes neues Vorbringen übergangen wurde. Sämtliches durch die Vertretung in der Beschwerdeschrift hierauf bezogenes Vorbringen ist somit erkennbar als ausschließlich verfahrenszweckbezogen erstattetes Vorbringen zu qualifizieren. Dieses stellt somit in casu damit insgesamt keine hinreichend konkretisierte neue Tatsachengrundlage für die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens dar und dem Antrag auf Durchführung einer gesonderten mündlichen Verhandlung zur Erörterung der diesbezüglich ausschließlich in der Beschwerde aufgeworfenen ausschließlich potentiellen Möglichkeit des Vorliegens einer Gefährdung war in casu nicht zu entsprechen. Dies ist hier nicht der Fall: Das im Verwaltungsverfahren dokumentierte Vorbringen erschöpft sich im Kern weiterhin auf den Wunsch des BF, in Österreich arbeiten zu können, in der allgemeinen Schilderung unspezifischer gesundheitlicher Beschwerden und in der Wiederholung des bereits im Erstverfahren gewürdigten Falun-Gong-Vorbringens, ohne dass konkrete neue asyl- oder abschiebungsrelevante Tatsachen ersichtlich wären. Dass der BF aktuell an verfahrensrelevanten schweren gesundheitlichen Beschwerden leidet, bzw. diesbezüglich ein verfahrensrelevant neuer Sachverhalt vorliegt, hat der BF durch sämtliches hierauf bezogen nur allgemeine und insgesamt nicht durch irgendwelche ärztlichen Atteste gestützte Vorbringen ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können. Ebenso hat der BF nicht darlegen können, dass in Bezug auf seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sich verfahrensrelevante Neuerungen ergeben haben. Dass der BF die besonderen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erfüllen würde, hat der BF insgesamt ausreichend konkret nicht darlegen können. Dass der BF die besonderen Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG erfüllen würde, hat der BF insgesamt ausreichend konkret nicht darlegen können. Dass verfahrensrelevante Veränderungen in Bezug auf die Lage im Herkunftsstaat eingetreten wären, hat der BF im gegenständlichen Verfahren ausreichend konkret nicht aufzeigen und darlegen können. Das verfahrensgegenständliche Vorbringen bezieht sich somit im Wesentlichen weiterhin auf die Gründe, die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren rechtskräftig bereits geprüft wurden. Verfahrenswesentliche Neuerungen oder glaubhafte Änderungen des bereits in den Vorverfahren behandelten verfahrensrelevanten Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten sind, hat der BF insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können. Das Vorliegen eines diesbezüglich ausreichend glaubhaften und konkreten verfahrensrelevanten neuen Sachverhaltes, der ein anderes Ergebnis als in den rechtskräftig negativ entschiedenen Vorverfahren bzw. die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens bedingen könnte, hat der BF durch sämtliche Ausführungen auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht aufzeigen können. 2.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Volksrepublik China und zur Situation von Rückkehrern stützen sich auf die dem Erstbescheid zugrunde gelegten Länderinformationen sowie auf die im gegenständlichen Verfahren ergänzend herangezogenen aktuellen Länderberichte anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Stellen. Aus diesen Quellen ergibt sich, dass in China zwar schwerwiegende Menschenrechtsprobleme, eine weitreichende Überwachung der Bevölkerung und eine eingeschränkte Meinungs- und Religionsfreiheit bestehen, dass jedoch keine allgemeine, jeden Rückkehrer gleichermaßen treffende extreme Gefährdungslage im Sinne eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes oder eines flächendeckenden Wegfalls der Lebensgrundlage vorliegt. Ein substantiiertes Vorbringen, das geeignet wäre, die in den Länderberichten dargestellte Situation grundlegend in Frage zu stellen oder für den Beschwerdeführer eine qualitativ neue Gefährdungssituation seit Rechtskraft des Erstverfahrens aufzuzeigen, wurde im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Insbesondere wurden keine konkreten neuen Maßnahmen oder Entwicklungen dargetan, die seit März 2023 eingetreten wären und die allgemeine oder individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers qualitativ wesentlich verschärfen würden. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren keine ausreichend konkretisierten, neuen und glaubhaften Tatsachen vorgebracht hat, die eine „neue Sache“ im Sinne des § 68 AVG zu begründen vermögen. Das Bundesamt hat das Vorbringen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß erhoben und rechtlich zutreffend gewürdigt. Eine Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht oder ein Aufklärungsdefizit, das ergänzende Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich machen würde, liegt nicht vor.Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Folgeantragsverfahren keine ausreichend konkretisierten, neuen und glaubhaften Tatsachen vorgebracht hat, die eine „neue Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG zu begründen vermögen. Das Bundesamt hat das Vorbringen des Beschwerdeführers ordnungsgemäß erhoben und rechtlich zutreffend gewürdigt. Eine Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht oder ein Aufklärungsdefizit, das ergänzende Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich machen würde, liegt nicht vor.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.1.
- Rechtsgrundlagen § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ § 8 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise: „Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ § 68 AVG lautet auszugsweise: Paragraph 68, AVG lautet auszugsweise: „Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. …“ 3.1.1.
- In seinem Erkenntnis vom 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, führte der Verfassungsgerichtshof zu seiner bisherigen Rechtsprechung betreffend Folgeanträge auf internationalen Schutz zusammengefasst Folgendes aus: „Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.„Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des § 17 VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des IV. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene § 68 - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG ausgeschlossen ist.Eine dem vergleichbare Norm ist im VwGVG nicht enthalten und auch vom Verweis des Paragraph 17, VwGVG nicht erfasst, weil danach die Anwendung der Bestimmungen (u.a.) des römisch vier. Teiles des AVG - somit auch der darin enthaltene Paragraph 68, - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG ausgeschlossen ist. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn § 17 VwGVG eine sinngemäße Anwendung des IV. Teils des AVG und damit des § 68 Abs 1 AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung (vgl zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum VwGVG bereits festgehalten, dass auf dem Boden der tragenden Grundsätze des Verfahrensrechts und der Rechtssicherheit über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden darf. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens, wobei die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens allgemein anzuwenden sind. Dieser Grundsatz ist daher auch dann zu beachten, wenn Paragraph 17, VwGVG eine sinngemäße Anwendung des römisch vier. Teils des AVG und damit des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Rahmen des VwGVG nicht vorkehrt. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft haben. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist - auch im Verfahren der Verwaltungsgerichte - die einschlägige Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG in sinngemäßer Weise heranziehbar. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung der getroffenen Entscheidung vergleiche zum Ganzen VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist (auch vom Verwaltungsgericht) von der rechtskräftigen Vorentscheidung - dies kann auch eine solche einer Verwaltungsbehörde sein - auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN).Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche auch dazu VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN). Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt.“ 3.1.1.
- Artikel 40 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes lautet auszugsweise: „Folgeanträge
(1)Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2)Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen. […]“ 3.1.1.3. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH) vom 10.06.2021 in der Rechtssache C-921/19, LH gegen Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, ergibt sich in Bezug auf die Prüfung von (Folge-) Anträgen auf internationalen Schutz Folgendes: „Art. 40 Abs 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden.„"Art". 40 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 sieht […] eine Bearbeitung der Folgeanträge in zwei Etappen vor. In der ersten wird zunächst die Zulässigkeit dieser Anträge geprüft, während in der zweiten dann die Anträge in der Sache geprüft werden. Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen, von diesen Bestimmungen festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. So bestimmt Art. 40 Abs 2 der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Art. 33 Abs 2 Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nur wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs 3 dieser Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.Die erste Etappe erfolgt ebenfalls in zwei Schritten, wobei jeweils die unterschiedlichen, von diesen Bestimmungen festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft werden. So bestimmt Artikel 40, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32 in einem ersten Schritt, dass für die Zwecke der gemäß Artikel 33, Absatz 2, Buchst. d dieser Richtlinie zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antrags