Obsah (8)
§§ 13cArt 133§ 17§ 6§ 58Art. 130§§ 12f§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.01.2026 GeschäftszahlW213 2257354-1 Spruch, W213 2257354-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§§ 13cAbs. 1 Geh
G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.03.2022 wie folgt bemessen:In Stattgebung der Beschwerde werden
Paragraphen 13 c, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG die Bezüge des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.03.2022 wie folgt bemessen:
- Für die Monate Oktober und November 2019 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,
- Für den Monat Dezember 2019 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,06 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von € 1136,
- Für die Monate Jänner und Februar 2020 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,
- Für den Monat März 2020 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,06 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto € 1136,
- Für die Monate April 2020 und Mai 2020 gebührte im jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,
- Für den Monat Juni 2020 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,06 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal in der Höhe von brutto € 1136,
- Mit Wirksamkeit vom 01.07.2020 rückte der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufen 15 der Verwendungsgruppe PT 8, nächste Vorrückung
- Juli 2022, vor. Daraus ergibt sich, dass sein ungekürzter Bezug ab 01.07.2020 brutto € 2.363,56 betrug.
- Für die Monate Juli 2020 und August 2020 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,
- Für den Monat September 2020 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,56 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal in der Höhe von brutto € 1181,
- Für die Monate Oktober 2020 und November 2020 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,
- Für den Monat Dezember 2020 ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,56 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von brutto € 1181,
- Für die Monate Jänner und Februar 2021 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,
- Für den Monat März 2021 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,56 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto € 1181,
- Für die Monate April und Mai 2021 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,
- Für den Monat Juni 2021 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,56 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal in der Höhe von brutto € 1181,
- Mit Wirksamkeit
- Juli 2021 wurden die Gehälter für Beamte der Österreichischen Post AG um 1,40 % erhöht. Daraus ergibt sich, dass sein ungekürzter Bezug ab 01.07.2021 brutto € 2.396,65 betrug.
- Für die Monate Juli und August 2021 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.396,
- Für den Monat September 2021 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.396,65 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal in der Höhe von brutto € 1198,
- Für die Monate Oktober und November 2021 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.396,
- Für den Monat Dezember 2021 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.396,65 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von brutto € 1198,
- Für die Monate Jänner und Februar 2022 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.396,
- Für den Monat März 2022 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR € 2.396,65 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto EUR € 1198,
- B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführer steht als
§ 17
PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als
Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
- Mit Schreiben von 09.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache, welche Bezüge ihm seit Oktober 2019 gebührten. Er teilte mit, dass seiner Meinung nach seien Gehalt ab Oktober 2019 rechtsgrundlos gekürzt worden sei, da er arbeitsfähig und arbeitsbereit gewesen sei.römisch eins.
- Mit Schreiben von 09.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache, welche Bezüge ihm seit Oktober 2019 gebührten. Er teilte mit, dass seiner Meinung nach seien Gehalt ab Oktober 2019 rechtsgrundlos gekürzt worden sei, da er arbeitsfähig und arbeitsbereit gewesen sei. I.
- Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.02.2022 zur Kenntnis, dass sich aus der im Rahmen eines Vorverfahrens zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit eingeholten chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.03.2019, eindeutig Dienstunfähigkeit für seine weitere Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, ergeben habe. Er sei daher von der Dienstleistung abgezogen und ab 03.04.2019 als im Krankenstand geführt worden, da die Dienstbehörde in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht und vor dem Hintergrund des Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) von seiner Dienstunfähigkeit habe ausgehen müssen. Ebenfalls am 03.04.2019 sei ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden, worüber er mit Schreiben vom 09.04.2019 in Kenntnis gesetzt worden sei.römisch eins.
- Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 09.02.2022 zur Kenntnis, dass sich aus der im Rahmen eines Vorverfahrens zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit eingeholten chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.03.2019, eindeutig Dienstunfähigkeit für seine weitere Verwendung auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik", Verwendungscode 0841, ergeben habe. Er sei daher von der Dienstleistung abgezogen und ab 03.04.2019 als im Krankenstand geführt worden, da die Dienstbehörde in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht und vor dem Hintergrund des Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) von seiner Dienstunfähigkeit habe ausgehen müssen. Ebenfalls am 03.04.2019 sei ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden, worüber er mit Schreiben vom 09.04.2019 in Kenntnis gesetzt worden sei. Die PVA sei mit einem ärztlichen Gutachten über die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beauftragt worden. Laut chefärztlicher Stellungnahmen vom 10.01.2020 und vom 05.10.2021 sei eine leistungskalkülrelevante Besserung in Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen. Daraus habe sich für die Dienstbehörde vergeben, dass er die Anforderungen seines Arbeitsplatzes „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" nicht mehr erfülle. Mit Schreiben vom 09.11.2021 habe er über seine anwaltliche Vertretung eine Stellungnahme zu der von ihm abgebrochenen vorgeschriebenen neuropsychologischen Untersuchung abgegeben. Am 18.01.2022 sei die PVA neuerlich mit einem Gutachten beauftragt worden. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass es sich beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung um einen Rechtsbegriff handle, der der rechtlichen Beurteilung der Behörde unterliege. Eine Krankheit ziehe dann die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen könne. Die Frage der Dienstfähigkeit sei nicht an der Selbsteinschätzung des Beamten zu messen, sondern aufgrund objektiver ärztlicher Befunde zu klären. Mit Stichtag 01.10.2019 habe der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 14 (interne Bezeichnung: Gehaltsstufe NO), mit nächster Vorrückung 01.07.2020 angehört. Jeweils mit
- Juli sei eine Bezugsanpassung erfolgt, die in den jährlichen Post-Bezügeverordnungen verlautbart worden sei. Jeweils zum
- Juli in Abständen von zwei Jahren sei der Beschwerdeführer um eine Gehaltsstufe vorgerückt.
Post-Bezügeverordnung 2019, BGBI. Il Nr. 224/2019, habe sich das Gehalt eines Beamten im PT-Schema in der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 14 (interne Bezeichnung: Gehaltsstufe NO), in der Zeit von 01.07.2019 bis 30.06.2020 auf € 2.272,06 brutto monatlich belaufen.
Post-Bezügeverordnung 2019, BGBI. römisch eins l Nr. 224 aus 2019,, habe sich das Gehalt eines Beamten im PT-Schema in der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 14 (interne Bezeichnung: Gehaltsstufe NO), in der Zeit von 01.07.2019 bis 30.06.2020 auf € 2.272,06 brutto monatlich belaufen. Mit Wirksamkeit 01.07.2020 sei der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 15 (interne Bezeichnung: Gehaltsstufe 00) der Verwendungsgruppe PT 8 vorgerückt.
Post-Bezügeverordnung 2020, BGBI. Il Nr. 425/2020, habe sich das Gehalt eines Beamten im PT-Schema in der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe Gehaltsstufe 15 (interne Bezeichnung: Gehaltsstufe 00), in der Zeit von 01.07.2020 bis 30.06.2021 auf € 2.363,56 brutto monatlich und im Zuge der jährlichen Bezugsanpassung mit 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 auf € 2.396,65 brutto belaufen.
Post-Bezügeverordnung 2020, BGBI. römisch eins l Nr. 425 aus 2020,, habe sich das Gehalt eines Beamten im PT-Schema in der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe Gehaltsstufe 15 (interne Bezeichnung: Gehaltsstufe 00), in der Zeit von 01.07.2020 bis 30.06.2021 auf € 2.363,56 brutto monatlich und im Zuge der jährlichen Bezugsanpassung mit 01. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 auf € 2.396,65 brutto belaufen. Mit Wirksamkeit 01.07.2022 werden der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 16 (interne Bezeichnung: Gehaltsstufe PO) der Verwendungsgruppe PT 8 vorrücken.
§13cAbs. 1 Geh
G gebührt einem Beamten, wenn er durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist, ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, welches dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Ausgehend von einem Ersterkrankungsstichtag 03.04.2019 seien mit Ablauf des 01.10.2019 die 182 Tage krankheitsbedingter Abwesenheit ausgeschöpft gewesen. Die Bezüge des Beschwerdeführers seien daher ab 02.10.2019 von Gesetzes wegen auf 80 % des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, zu kürzen gewesen.
§13cAbsatz eins, Geh
G gebührt einem Beamten, wenn er durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist, ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, welches dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Ausgehend von einem Ersterkrankungsstichtag 03.04.2019 seien mit Ablauf des 01.10.2019 die 182 Tage krankheitsbedingter Abwesenheit ausgeschöpft gewesen. Die Bezüge des Beschwerdeführers seien daher ab 02.10.2019 von Gesetzes wegen auf 80 % des Ausmaßes, das ihm ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte, zu kürzen gewesen. Die Kürzung sei um 80 % der Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene
den §§ 12f Abs 2, 19, 20b oder 20c GehG die dem Beamten infolge seiner Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren, zu mindern (§ 13c Abs. 3 GehG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Anspruch auf Nebengebühren nur verwendungsbezogen gegeben und somit von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängig.Die Kürzung sei um 80 % der Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene
den Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c GehG die dem Beamten infolge seiner Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren, zu mindern (Paragraph 13 c, Absatz 3, GehG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Anspruch auf Nebengebühren nur verwendungsbezogen gegeben und somit von der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung abhängig. Die Monatsbezüge des Beschwerdeführers seien deshalb
den Bestimmungen des § 13c GehG in der Zeit von 03.10.2019 bis zum Ende des Krankenstandes bzw. bis zur tatsächlichen Ruhestandsversetzung zu kürzen.Die Monatsbezüge des Beschwerdeführers seien deshalb
den Bestimmungen des Paragraph 13 c, GehG in der Zeit von 03.10.2019 bis zum Ende des Krankenstandes bzw. bis zur tatsächlichen Ruhestandsversetzung zu kürzen. Die Bezüge des Beschwerdeführers seien daher ab 01.10.2019 wie folgt zu bemessen:
- Für die Monate Oktober und November 2019 gebühre ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.817,
- Für den Monat Dezember 2019 gebühre ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.817,65 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von € 911,
- Für die Monate Jänner und Februar 2020 gebühre ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.817,
- Für den Monat März 2020 gebühre ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.817,65 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto € 908,
- Für die Monate April 2020 und Mai 2020 gebühre ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.817,
- Für den Monat Juni 2020 gebühre ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.817,65 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal in der Höhe von brutto € 908,
- Mit Wirksamkeit 01.07.2020 sei der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufen 15 (interne Bezeichnung: Gehaltsstufe 00) der Verwendungsgruppe PT 8, nächste Vorrückung 01.07.2022, vorgerückt. Daraus vergebe sich, dass sein ungekürzter Bezug ab 01.07.2020 brutto € 2,363,56 betragen hätte. 80 % davon ergäben brutto € 1.890,
- Für die Monate Juli 2020 und August 2020 gebühre ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.890,
- Für den Monat September 2020 gebühre ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.890,85 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal in der Höhe von brutto € 945,
- Für die Monate Oktober 2020 und November 2020 gebühre ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.890,
- Für den Monat Dezember 2020 gebühre ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.890,85 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von brutto € 945,
- Für die Monate Jänner und Februar 2021 gebühre ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.890,
- Für den Monat März 2021 gebühre ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.890,85 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto € 945,
- Für die Monate April und Mai 2021 gebühre ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.890,
- Für den Monat Juni 2021 gebühre ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.890,85 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal in der Höhe von brutto € 945,
- Mit Wirksamkeit 01.07.20201 seien die Gehälter für Beamte der Österreichischen Post AG um 1,40 % erhöht worden. Daraus ergebe sich, dass sein ungekürzter Bezug ab 01.07.2021 brutto € 2.396,65 betragen hätte. 80 % davon ergäben brutto € 1.917,
- Für die Monate Juli und August 2021 gebühre ihm daher jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.917,
- Für den Monat September 2021 gebühre ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.917,32 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal in der Höhe von brutto € 958,
- Für die Monate Oktober und November 2021 gebühre ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1917,
- Für den Monat Dezember 2021 gebühre ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.917,32 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von brutto € 958,
- Für die Monate ab Jänner 2022 gebühre ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 1.917,
- I.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 24.02.2022 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde verkenne, dass das der chefärztlichen Stellungnahme vom 28.03.2019 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten XXXX vom 27.02.2019 und das orthopädische Gutachten XXXX vom 27.02.2019 nicht von einer (dauernden) Dienstunfähigkeit ausgingen. Vielmehr werde darin seine grundsätzliche Einsetzbarkeit an seinem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz mit gewissen Einschränkungen attestiert. Diese Einschätzung decke sich auch mit seinem subjektiven Empfinden. Somit könne die belangte Behörde aus der zitierten Judikatur des Venvaltungsgerichtshofes vom 19.10.2017, Ra 2017/09/0039, nichts für ihren Standpunkt gewinnen, zumal es auch hier darauf ankomme, ob der Beamte den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen noch entsprechen könne oder nicht.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schreiben vom 24.02.2022 durch seinen anwaltlichen Vertreter im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde verkenne, dass das der chefärztlichen Stellungnahme vom 28.03.2019 zugrundeliegende psychiatrische Gutachten römisch 40 vom 27.02.2019 und das orthopädische Gutachten römisch 40 vom 27.02.2019 nicht von einer (dauernden) Dienstunfähigkeit ausgingen. Vielmehr werde darin seine grundsätzliche Einsetzbarkeit an seinem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz mit gewissen Einschränkungen attestiert. Diese Einschätzung decke sich auch mit seinem subjektiven Empfinden. Somit könne die belangte Behörde aus der zitierten Judikatur des Venvaltungsgerichtshofes vom 19.10.2017, Ra 2017/09/0039, nichts für ihren Standpunkt gewinnen, zumal es auch hier darauf ankomme, ob der Beamte den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen noch entsprechen könne oder nicht. Tatsächlich habe die belangte Behörde ihn auch nicht „aus Fürsorge von der Arbeit abgezogen", sondern sei er bereits seit 2016 durch die belangte Behörde vom Dienst freigestellt worden, obwohl er seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit mehrfach bekräftigt habe. Es habe somit den Anschein, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 13c GehG 1956 zweckentfremde, um seine Gehaltszahlungen empfindlich zu kürzen. Nicht eine Krankheit, sondern schlicht der Verzicht der belangten Behörde auf seine Arbeit verhindere ihn an seiner Dienstleistungserbringung für die Österreichische Post AG.Es habe somit den Anschein, dass die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 13 c, GehG 1956 zweckentfremde, um seine Gehaltszahlungen empfindlich zu kürzen. Nicht eine Krankheit, sondern schlicht der Verzicht der belangten Behörde auf seine Arbeit verhindere ihn an seiner Dienstleistungserbringung für die Österreichische Post AG. Um verlässliche Feststellungen zur Frage, ob er infolge Krankheit zur Dienstleistung verhindert/unfähig sei, hätte die belangte Behörde ihn zumindest für kurze Zeit wieder arbeiten lassen müssen. Eine rein auf Gutachten basierende Annahme, die noch dazu von den zugrundeliegenden Einzelgutachten abweiche, sei mit Sicherheit nicht geeignet die Frage der Dienstleistungsfähigkeit zu klären. Ferner sei zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstverhinderung infolge Krankheit zu unterscheiden. Im konkreten Fall berufe sich die belangte Behörde ausschließlich auf Gutachten, welche zur Frage seiner Dienstunfähigkeit eingeholt worden seien. Nicht jede Dienstunfähigkeit sei gleich eine Dienstverhinderung und umgekehrt. § 13c Abs. 1 GehG stelle nach seinem Wortlaut ausschließlich auf Unfälle und Krankheiten, nicht aber auf habituelle Charaktereigenschaften, die keinen Krankheitswert aufweisen, ab (VwGH, 2012/12
(0117). Es sei davon auszugehen, dass der in den Gutachten beschriebene Zustand bei ihm schon seit geraumer Zeit vorliege und dennoch habe er bis zu seiner Dienstfreistellung durch die belangte Behörde die ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß verrichten können.Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG stelle nach seinem Wortlaut ausschließlich auf Unfälle und Krankheiten, nicht aber auf habituelle Charaktereigenschaften, die keinen Krankheitswert aufweisen, ab (VwGH, 2012/12
(0117). Es sei davon auszugehen, dass der in den Gutachten beschriebene Zustand bei ihm schon seit geraumer Zeit vorliege und dennoch habe er bis zu seiner Dienstfreistellung durch die belangte Behörde die ihm laut Arbeitsplatzbeschreibung obliegenden Tätigkeiten ordnungsgemäß verrichten können. Im Ergebnis seien die der chefärztlichen Stellungnahme vom 28.03.2019 zugrundeliegenden psychiatrischen und orthopädischen Gutachten nicht geeignet, ihn als „krank" anzusehen. Die auf dieser Annahme basierende Bezugskürzung ab Oktober 2019 sei sohin rechtswidrig. I.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Zu Ihrem Antrag vom
- Dezember 2019 auf bescheidmäßige Absprache, welche Bezüge Ihnen seit Oktober 2019 gebühren, werden Ihre Bezüge ab
- Oktober 2019 folgendermaßen bemessen:
- Für die Monate Oktober und November 2019 gebührt Ihnen jewils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.817,
- Für den Monat Dezember 2019 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.817,65 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von EUR 911,
- Für die Monate Jänner und Februar 2020 gebührt Ihnen jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.817,
- Für den Monat März 2020 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.817,65 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto EUR 908,
- Für die Monate April 2020 und Mai 2020 gebührt Ihnen jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.817,
- Für den Monat Juni 2020 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.817,65 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal in der Höhe von brutto EUR 908,
- Mit Wirksamkeit
- Juli 2020 rückten Sie in die Gehaltsstufen 15 (interne Bezeichnung: Gehaltsstufe 00) der Verwendungsgruppe PT 8, nächste Vorrückung
- Juli 2022, vor. Daraus ergibt sich, dass Ihr ungekürzter Bezug ab
- Juli 2020 brutto EUR 2.363,56 betragen hätte. 80 % davon ergeben brutto EUR 1.890,
- Für die Monate Juli 2020 und August 2020 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.890,
- Für den Monat September 2020 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.890,85 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal in der Höhe von brutto EUR 945,
- Für die Monate Oktober 2020 und November 2020 gebührt Ihnen jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.890,
- Für den Monat Dezember 2020 Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.890,85 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von brutto EUR 945,
- Für die Monate Jänner und Februar 2021 gebührt Ihnen jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.890,
- Für den Monat März 2021 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von EUR 1.890,85 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto EUR 945,
- Für die Monate April und Mai 2021 gebührt Ihnen jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.890,
- 14, Für den Monat Juni 2021 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.890,85 und die Sonderzahlung für (las zweite Quartal in der Höhe von brutto EUR 945,43 Mit Wirksamkeit
- Juli 2021 wurden die Gehälter für Beamte der Österreichischen Post AG um 1,40 % erhöht. Daraus ergibt sich, dass Ihr ab
- Juli 2021 brutto EUR 2.396,65 betragen hätte. 80 % davon ergeben brutto EIJR 1.917,
- Für die Monate Juli und August 2021 gebührt Ihnen jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.917,
- Für den Monat September 2021 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.917,32 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal in der Höhe von brutto EUR 958,
- Für die Monate Oktober und November 2021 gebührt Ihnen jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.917,
- Für den Monat Dezember 2021 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.917,32 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von brutto EUR 958,
- Für die Monate Jänner und Februar 2022 gebührt Ihnen jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.917,
- Für den Monat März 2022 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR 1.917,32 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto EUR 958,
- Rechtsgrundlagen § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 65/2015; § 2 DVG in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; § 17 Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. I Nr. 153/2020; S 17a PTSG in der Fassung BGBI. I Nr. 210/2013; S 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung BGBI. I Nr. 102/2018; § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung BGBI. I Nr. 100/2018; § 16 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung BGBI. I Nr. 33/2013; Art, 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Fassung BGBI. l. Nr. 14/2019.“Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 65 aus 2015,; Paragraph 2, DVG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020,; Paragraph 17, Poststrukturgesetz 1996 (PTSG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 153 aus 2020,; S 17a PTSG in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 210 aus 2013,; S 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 102 aus 2018,; Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2018,; Paragraph 16, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 33 aus 2013,; Art, 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in der Fassung BGBI. l. Nr. 14 aus 2019,.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der chefärztlichen Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt vom 28.03.2019 (bei der Behörde am 03.04.2019 eingelangt) als dienstunfähig anzusehen gewesen sei. Er sei daher ab 03.04.2019 von der Dienstleistung abgezogen worden. In weiterer Folge sei ein Ruhestandsversetzungverfahrens eingeleitet worden. Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 10.01.2022 und vom 05.10.2021 sei eine leistungskalkülrelevante Verbesserung ausgeschlossen. Am 18.01.2022 sei eine neuerliche Gutachtenserstellung durch die PVA beauftragt worden. Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurden in weiterer Folge die im Spruch angeführten Beträge bemessen. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht vorlägen und er nach wie vor fähig und willens sei seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. In dem mit Schreiben vom 09.04.2019 eingeleiteten Ruhestandsversetzungverfahrens sei noch kein Bescheid ergangen. Im Übrigen wurden die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.02.2022 wiederholt. Dabei wurde vom Beschwerdeführer bekräftigt, dass er seine Arbeitsplatzaufgaben mit dem ihm in den angesprochenen Gutachten attestierten Kalkül jedenfalls erfüllen könne. Tatsächlich habe ihn die belangte Behörde auch nicht „aus Fürsorge von der Arbeit abgezogen“, sondern ihn seit 2016 vom Dienst freigestellt, obwohl er seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit mehrfach bekräftigt habe.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht vorlägen und er nach wie vor fähig und willens sei seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. In dem mit Schreiben vom 09.04.2019 eingeleiteten Ruhestandsversetzungverfahrens sei noch kein Bescheid ergangen. Im Übrigen wurden die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24.02.2022 wiederholt. Dabei wurde vom Beschwerdeführer bekräftigt, dass er seine Arbeitsplatzaufgaben mit dem ihm in den angesprochenen Gutachten attestierten Kalkül jedenfalls erfüllen könne. Tatsächlich habe ihn die belangte Behörde auch nicht „aus Fürsorge von der Arbeit abgezogen“, sondern ihn seit 2016 vom Dienst freigestellt, obwohl er seine Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit mehrfach bekräftigt habe. Es werde daher beantragt, ● betragsmäßig festzustellen/auszusprechen, dass ihm seit 01.10.2019 (bis März 2022) der volle ungekürzte Monatsbezug auszubezahlen sei ● in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. I.
- Mit Schriftsatz vom 16.01.2023 übermittelte die belangte Behörde die in der Beschwerde erwähnten Gutachten XXXX vom 27.02.2019 (Psychiatrie), Gutachten XXXX vom 27.02.2019 (Orthopädie) und die Chefärztliche Stellungnahme vom 28.03.2019.römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 16.01.2023 übermittelte die belangte Behörde die in der Beschwerde erwähnten Gutachten römisch 40 vom 27.02.2019 (Psychiatrie), Gutachten römisch 40 vom 27.02.2019 (Orthopädie) und die Chefärztliche Stellungnahme vom 28.03.
- I.
- Mit Erkenntnis vom 31.01.2023, GZ. W213 2257354, 1/4E, hat das Bundesveraltungsgericht dessen Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
- Mit Erkenntnis vom 31.01.2023, GZ. W213 2257354, 1/4E, hat das Bundesveraltungsgericht dessen Beschwerde als unbegründet abgewiesen. I.
- Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.04.2024, GZ. Ra 2023/12/0034, dieses Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bemessung der dem Beschwerdeführer zustehenden Bezüge zeitraumbezogen zu erfolgen habe, sodass auf Grundlage von entsprechenden Feststellungen betreffend den gesamten strittigen Zeitraum zu prüfen bei, ob der Revisionswerber krankheitsbedingt an der Dienstleistung verhindert gewesen sei. Im vorliegenden Revisionsfall sei bekannt gewesen, dass die belangte Behörde bereits im Jänner 2022 die Pensionsversicherungsanstalt mit der Erstattung eines neuen Gutachtens zur Dienstfähigkeit des Revisionswerbers beauftragt habe. Es hätten daher im Revisionsfall die mittlerweile erstatteten - mit der Revision vorgelegten - medizinischen Gutachten zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beigeschafft und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden müssen. römisch eins.
- Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.04.2024, GZ. Ra 2023/12/0034, dieses Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bemessung der dem Beschwerdeführer zustehenden Bezüge zeitraumbezogen zu erfolgen habe, sodass auf Grundlage von entsprechenden Feststellungen betreffend den gesamten strittigen Zeitraum zu prüfen bei, ob der Revisionswerber krankheitsbedingt an der Dienstleistung verhindert gewesen sei. Im vorliegenden Revisionsfall sei bekannt gewesen, dass die belangte Behörde bereits im Jänner 2022 die Pensionsversicherungsanstalt mit der Erstattung eines neuen Gutachtens zur Dienstfähigkeit des Revisionswerbers beauftragt habe. Es hätten daher im Revisionsfall die mittlerweile erstatteten - mit der Revision vorgelegten - medizinischen Gutachten zur Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers beigeschafft und der Entscheidung zu Grunde gelegt werden müssen. Der Beschwerdeführer vertrete im gesamten Verwaltungsverfahren den Standpunkt, dass er die Anforderungen seines Arbeitsplatzes nach den in den vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten medizinischen Gutachten ermittelten Leistungskalkülen im gesamten beurteilten Zeitraum erfüllen würde. Für diese Ansicht fänden sich auch Anhaltspunkte im Gutachten Dris. R vom
- März
- Der Sache nach bestreite der Revisionswerber vorliegendenfalls das von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes. Wie bzw. auch von wem das Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des Revisionswerbers ermittelt worden sei, sei weder dem angefochtenen Erkenntnis noch dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auch nicht dem Bescheid der Dienstbehörde, zu entnehmen; ebenso wenig, dass dem Revisionswerber zum Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes Parteiengehör eingeräumt worden wäre. Für den gesamten beurteilten Zeitraum sei auch unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Anforderungsprofils nicht ausreichend geklärt, ob der Revisionswerber unter Berücksichtigung seiner Krankheit nicht ohnehin ausreichend teamfähig war, um Dienst auf seinem Arbeitsplatz zu leisten; dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass zum Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes „erforderliche Sprechkontakte. wenig.“ vom Verwaltungsgericht festgestellt worden sei. Diesbezüglich wären nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Feststellungen zu treffen gewesen, die insoweit eine Beurteilung zulassen. I.
- Am 26.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.römisch eins.
- Am 26.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. II. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als
§ 17
PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihm war zuletzt ein Arbeitsplatz im Bereich „fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ Code 0841 (PT 8/-) im Bereich des Briefzentrums Wen-Inzersdorf zugewiesen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand darin, die in Säcken einlangenden Postsendungen sortieren. Die Säcke wurden vom Beschwerdeführer geöffnet und ausgeleert. Er hat die Sendungen dann danach sortiert, ob sie zur maschinellen Weiterbehandlung geeignet waren oder manuell weiterbehandelt werden mussten. Die für die maschinelle Behandlung geeigneten Sendungen wurden von ihm auf ein Förderband gelegt und dort weitertransportiert. Die anderen Sendungen wurden mit einem Strichcode versehen, aus dem hervorging, was damit zu geschehen hatte (Handsortierung, Verzollung etc.) und wurden ebenfalls vom Förderband weiterbefördert.Der Beschwerdeführer steht als
Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post AG zugewiesener Beamter in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihm war zuletzt ein Arbeitsplatz im Bereich „fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ Code 0841 (PT 8/-) im Bereich des Briefzentrums Wen-Inzersdorf zugewiesen. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bestand darin, die in Säcken einlangenden Postsendungen sortieren. Die Säcke wurden vom Beschwerdeführer geöffnet und ausgeleert. Er hat die Sendungen dann danach sortiert, ob sie zur maschinellen Weiterbehandlung geeignet waren oder manuell weiterbehandelt werden mussten. Die für die maschinelle Behandlung geeigneten Sendungen wurden von ihm auf ein Förderband gelegt und dort weitertransportiert. Die anderen Sendungen wurden mit einem Strichcode versehen, aus dem hervorging, was damit zu geschehen hatte (Handsortierung, Verzollung etc.) und wurden ebenfalls vom Förderband weiterbefördert. Mit diesem Arbeitsplatz ist Anforderungsprofil verbunden: ● Arbeitshaltung: Überwiegend stehen und gehen ● Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: Verantwortungsvoll ● Auffassungsgabe: Durchschnittliche ● Konzentrationsfähigkeit: Durchschnittliche ● Hebe-und Trageleistungen: Überwiegend leicht und mittelschwer, fallweise schwer. ● Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: Unter überdurchschnittlichem Zeitdruck ● Tätigkeit wird ausgeübt: Hauptsächlich in geschlossenen Räumen. ● Erschwernisse: Starker staubhaltige Luft, nicht ständig temperiert Arbeitsraum, Zuglufteinwirkung, produktionsbedingte Staubbelastungen ● Diensteinteilung: Tagdienst. ● Dienstabschnitte: Zum Teil über 9 Stunden. ● Lenken von Fahrzeugen: Nein ● Computerarbeit: Keine. ● Erforderliche Arm-und Handbeweglichkeit: In normalem Ausmaß. ● Anforderungen an die Feinmotorik der Finger: In normalem Ausmaß. ● Bücken, Strecken: Häufig erforderlich. ● Treppensteigen: Nicht erforderlich. ● Besteigen von Leitern/Masten: Nicht erforderlich. ● Erforderliche Sehleistung: Normal. ● erforderliche Gehörleistung: normal. ● Erforderliche Sprechkontakte. Wenig. ● Soziale Anforderungen: Kein Kundenverkehr, Tätigkeit in Arbeitsgruppe Der Beschwerdeführer befindet sich seit 03.04.2019 Krankenstand. Er wurde am27.02.2019, 08.01.2020, 29.07.2021, 14.03.2022 und 18.11.2025 jeweils durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie bzw. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin untersucht, wobei nachstehende Diagnosen erstellt wurden: Persönlichkeitsentwicklung Störung mit Stimmungslabilität und gereizt dysphorischen Reaktionsmuster bei Störung der Impulskontrolle im Rahmen einer einfach strukturierten Gesamtpersönlichkeit, ICD-10: F 60.8 (am 27.02.2019, 08.01.2020, 14.03.2022 und 18.11.2025) bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F 61 (am 29.07.2021). Beim Beschwerdeführer wurde am 27.02.2019 bzw. 08.01.2020 nachstehend angeführtes Restleistungskalkül festgestellt: Dem Beschwerdeführer sind ständiges Gehen, Sitzen und Stehen sowie fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen möglich. Ebenso ist er in der Lage überwiegend unter Staubbelastungen zu arbeiten. Kundenverkehr ist nicht (28.03.2019) bzw. nur selten (08.01.2020), forciertes Arbeitstempo nur fallweise möglich. Das psychisch-geistige Leistungsvermögen stellte sich wie folgt dar: Profilwert 1 2 3 4 5 Kognitive Merkmale Arbeitsplanung Xrömisch zehn Auffassung Xrömisch zehn Aufmerksamkeit Xrömisch zehn Konzentration Xrömisch zehn Lernen/Merken Xrömisch zehn Problemlösen Xrömisch zehn Umstellung Xrömisch zehn Vorstellung Xrömisch zehn Soziale Merkmale Durchsetzung Xrömisch zehn Führungsfähigkeit Xrömisch zehn Kontaktfähigkeit Xrömisch zehn Kritikfähigkeit Xrömisch zehn Kritisierbarkeit Xrömisch zehn Teamarbeit Xrömisch zehn Merkmale zur Art der Arbeitsausführung Ausdauer Xrömisch zehn Kritische Kontrolle Xrömisch zehn Misserfolgstoleranz Xrömisch zehn Ordnungsbereitschaft Xrömisch zehn Pünktlichkeit XXrömisch zwanzig Selbstständigkeit Xrömisch zehn Sorgfalt Xrömisch zehn Verantwortung Xrömisch zehn Psychomotorische Merkmale Antrieb Xrömisch zehn Reaktionsgeschwindigkeit Xrömisch zehn Kulturtechniken/Kommunikation Lesen Xrömisch zehn Rechnen Xrömisch zehn Schreiben Xrömisch zehn Sprechen Xrömisch zehn Das am 28.09.2021 erstellte Restleistungskalkül wich insofern ab, als lediglich mittelschwere körperliche Tätigkeiten als zumutbar erachtet wurden. Ferner wurde überwiegende Belastung durch Vibrationen und fallweise durch Hitze als möglich festgestellt. Ausgeschlossen wurde eine Tätigkeit mit Kundenverkehr. Ein forciertes Arbeitstempo wurde aber fallweise als möglich erachtet. Das psychisch-geistige Leistungsvermögen stellt sich wie folgt dar: Profilwert 1 2 3 4 5 Kognitive Merkmale Arbeitsplanung Xrömisch zehn Auffassung Xrömisch zehn Aufmerksamkeit Xrömisch zehn Konzentration Xrömisch zehn Lernen/Merken Xrömisch zehn Problemlösen Xrömisch zehn Umstellung Xrömisch zehn Vorstellung Xrömisch zehn Soziale Merkmale Durchsetzung Xrömisch zehn Führungsfähigkeit Xrömisch zehn Kontaktfähigkeit Xrömisch zehn Kritikfähigkeit Xrömisch zehn Kritisierbarkeit Xrömisch zehn Teamarbeit Xrömisch zehn Merkmale zur Art der Arbeitsausführung Ausdauer Xrömisch zehn Kritische Kontrolle Xrömisch zehn Misserfolgstoleranz Xrömisch zehn Ordnungsbereitschaft Xrömisch zehn Pünktlichkeit Xrömisch zehn Selbstständigkeit Xrömisch zehn Sorgfalt Xrömisch zehn Verantwortung Xrömisch zehn Psychomotorische Merkmale Antrieb Xrömisch zehn Reaktionsgeschwindigkeit Xrömisch zehn Kulturtechniken/Kommunikation Lesen Xrömisch zehn Rechnen Xrömisch zehn Schreiben Xrömisch zehn Sprechen Xrömisch zehn Der Beschwerdeführer ist in der Lage die mit dem in Rede stehenden Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Mit Stichtag 01.10.2019 gehörte der Beschwerdeführer der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 14, mit nächster Vorrückung 01. Juli 2020 an. Jeweils mit 01. Juli erfolgte eine Bezugsanpassung, die in den jährlichen Post-Bezügeverordnungen verlautbart wurden. Jeweils zum 01. Juli in Abständen von zwei Jahren rückte er um eine Gehaltsstufe vor.
Post-Bezügeverordung 2019, BGBI. Il Nr. 224/2019, belief sich das Gehalt eines Beamten im PT-Schema in der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 14, in der Zeit von 01. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 auf EUR 2.272,06 brutto monatlich.
Post-Bezügeverordung 2019, BGBI. römisch eins l Nr. 224 aus 2019,, belief sich das Gehalt eines Beamten im PT-Schema in der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 14, in der Zeit von
- Juli 2019 bis
- Juni 2020 auf EUR 2.272,06 brutto monatlich. Mit Wirksamkeit
- Juli 2020 rückte er in die Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe PT 8 vor.
Post-Bezügeverordung 2020, BGBI. Il Nr. 425/2020, belief sich das Gehalt eines Beamten im PT-Schema in der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe Gehaltsstufe 15 in der Zeit von
- Juli 2020 bis
- Juni 2021 auf EUR 2.363,56 brutto monatlich und im Zuge der jährlichen Bezugsanpassung mit
- Juli 2021 bis
- Juni 2022 auf EUR 2.396,65 brutto.
Post-Bezügeverordung 2020, BGBI. römisch eins l Nr. 425 aus 2020,, belief sich das Gehalt eines Beamten im PT-Schema in der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe Gehaltsstufe 15 in der Zeit von
- Juli 2020 bis
- Juni 2021 auf EUR 2.363,56 brutto monatlich und im Zuge der jährlichen Bezugsanpassung mit
- Juli 2021 bis
- Juni 2022 auf EUR 2.396,65 brutto.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage sowie den Ergebnissen der Verhandlung vom 26.11.
- Dabei ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 03.04.2019 vom Dienst abwesend ist unbestritten. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes bzw. des psychisch-geistigen Leistungsvermögens ergeben sich aus den Gutachten der PVAvom 28.03.2019, 08.01.2020, 28.09.2021, 14.03.2022 und 18.11.2025 die jeweils auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie beruhen. Der Beschwerdeführer hat die gutachterlichen Feststellungen nicht bestritten, sondern lediglich eingewendet, dass er seine Arbeitsplatzaufgaben auf Grundlage des festgestellten Restleistungskalküls erfüllen könne. Dabei ist hervorzuheben, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers zwar unter überdurchschnittlichem Zeitdruck erfolgt, dieser aber in der Lage ist das mit der maschinellen Bearbeitung der Postsendungen verbundene Arbeitstempo einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auf Nachfrage ausdrücklich angegeben, dass es nur sehr selten zu einem Rückstau dazu bearbeitenden Briefsendungen gekommen sei. Diese Aussage wurde von der belangten Behörde nicht bestritten. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Anforderungskriterium „unter besonderem Zeitdruck“ erfüllt. Wie der Beschwerdeführer in der Verhandlung – von der belangten Behörde nicht bestritten-ausgeführt hat, arbeitet er an dem in Rede stehenden Arbeitsplatz mit fünf anderen Mitarbeitern zusammen, wobei jeder für sich selbstständig arbeitet. Sprechkontakte sind nur bei Anfragen um Auskünfte erforderlich. Der Beschwerdeführer erfüllt daher auch sozialen Anforderungen des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes, zumal kein Kundenkontakt besteht.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 13c GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 13 c, GehG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Ansprüche bei Dienstverhinderung § 13c.
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.Paragraph 13 c,
(1)Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2)Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3)Die Kürzung
Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis
Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung
Abs. 1.
(3)Die Kürzung
Absatz eins, vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis
Absatz 4,, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung
Absatz eins,
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene
§§ 12fAbs.
2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der
Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(4)Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene
Paragraphen 12 f, Absatz 2, 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der
Absatz 2, zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(5)Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Absatz eins bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(6)Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahmen nach den Absatz eins bis 5 unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage darf das Ausmaß der Kürzung des Monatsbezuges nicht übersteigen und ist der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Abs. 1 bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom § 13a in jedem Fall zu ersetzen.
(7)Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 6 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen. …“ Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge
§ 13cAbs. 1 und 5 Geh
G - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen (vgl. VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209).Die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass Bezüge
Paragraph 13 c, Absatz eins und 5 GehG - für einen bestimmten Zeitraum - wegen Dienstverhinderung durch Krankheit "um 20 Prozent gekürzt" wurden, ist im Gesetz nicht vorgesehen, zumal dem Beamten damit auch nicht die begehrte Klarstellung über die genaue, betragsmäßig bestimmte Höhe der ihr zustehenden Bezüge verschafft wurde. Vielmehr ist im Rahmen eines Bemessungsbescheides zu klären ob bzw. wie lange eine Kürzung der Bezüge wegen Krankheit vom Dienst stattzufinden hat und (bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages), über die Höhe der dem Beschwerdeführer gebührenden Bezüge während des in Rede stehenden Zeitraumes bescheidförmig abzusprechen vergleiche VwGH, 04.02.2009, GZ. 2008/12/0209). Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung iSd § 13c GehG 1956 handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des VwG unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das VwG zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des
§ 17Vw
GVG 2014 auch für das VwG maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am VwG, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (VwGH, 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0088).Beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung iSd Paragraph 13 c, GehG 1956 handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde bzw. des VwG unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde bzw. durch das VwG zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann vergleiche VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039). Damit liegt es an der Dienstbehörde bzw. im Grunde des
Paragraph 17, VwGVG 2014 auch für das VwG maßgeblichen Prinzips der Amtswegigkeit am VwG, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (VwGH, 03.10.2018, GZ. Ra 2017/12/0088). Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde zwar richtigerweise einen Bemessungsbescheid hinsichtlich der dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zustehenden Bezüge erlassen. Doch ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die durch die Gutachten der PVA vom 28.03.2019, 08.01.2020 bzw. 28.09.2021 festgestellten Erkrankungen an der Dienstleistung verhindert war. Dabei ist davon auszugehen, dass in allen Gutachten das Vorliegen einer Erkrankung nämlich einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit Stimmungslabilität und gereizt dysphorischem Reaktionsmuster bei Störung der Impulskontrolle im Rahmen einer einfach strukturierten Gesamtpersönlichkeit, ICD-10: F 60.8 (am 28.03.2019, 08.01.2020, 14.03.2022 und 18.11.2025) bzw. kombinierte Persönlichkeitsstörung, ICD-10: F 61 (am 29.07.2021) diagnostiziert wurde. Vergleicht man das Anforderungsprofil, das mit dem vom Beschwerdeführer zuletzt innegehabten Arbeitsplatz im Bereich „fachlicher Hilfsdienst/Logistik“ Code 0841 verbunden ist, mit dem in den oben genannten Gutachten festgestellten Restleistungskalkül zeigt sich, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen die körperlichen Anforderungen erfüllt. Soweit im bekämpften Bescheid Defizite zeigen sich beim Kriterium Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck, wo das Anforderungsprofil von überdurchschnittlichem Zeitdruck ausgeht, während in allen Gutachten nur fallweise ein forciertes Arbeitstempo als möglich erachtet wird, ins Treffen führt, ist folgendes festzuhalten: Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgt zwar unter überdurchschnittlichem Zeitdruck, doch konnte auf Grundlage des von der belangten Behörde nicht bestrittenen Vorbringens des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 26.11.2025 festgestellt werden, dass dieser aber in der Lage ist das mit der maschinellen Bearbeitung der Postsendungen verbundene Arbeitstempo einzuhalten. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Anforderungskriterium „unter besonderem Zeitdruck“ erfüllt. Im Bereich der sozialen Anforderungen wird zwar ausdrücklich die Tätigkeit in einer Arbeitsgruppe verlangt, doch ist angesichts der von der belangten Behörde nicht bestrittenen Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 26.11.2025 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar mit fünf weiteren Bediensteten zusammenarbeitete, ist jedoch nur vereinzelt zu Sprechkontakten kam, wenn Auskünfte verlangt wurden. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der in den diversen Gutachten festgestellten Einschränkungen zur Teamarbeit in der Lage ist die sozialen Anforderungen des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes zu erfüllen. Die Voraussetzungen für eine Gehaltskürzung im Sinne des § 13 c GehG sind daher nicht gegeben.Die Voraussetzungen für eine Gehaltskürzung im Sinne des Paragraph 13, c GehG sind daher nicht gegeben. Dem Beschwerdeführer gebührten daher Zeitraum vom 01.10.2019 bis 31.03.2022 die ihm aufgrund seiner jeweiligen Einstufung in der Verwendungsgruppe PT 8 zustehenden Bezüge in vollem Ausmaß. Dem Beschwerdeführer gebührte für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2020
Anl. 1 der Post-Bezügeverordnung 2019, BGBl. II Nr. 224/2019 ein Monatsbezug der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 14, i.H.v. € 2272,06. Dem Beschwerdeführer gebührte für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.06.2020
Anlage eins, der Post-Bezügeverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 224 aus 2019, ein Monatsbezug der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 14, i.H.v. € 2272,06. Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 gebührte ihm
Anl. 1 der Post-Bezügeverordnung 2020, BGBl. II Nr. 425/2020 ein Monatsbezug Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 15, i.H.v. € 2363,56.Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 gebührte ihm
Anlage eins, der Post-Bezügeverordnung 2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2020, ein Monatsbezug Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 15, i.H.v. € 2363,56. Für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 gebührte ihm
Anl. 1 der Post-Bezügeverordnung 2021, BGBl. II Nr. 303/2020 ein Monatsbezug Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 15, i.H.v. € 2396,65.Für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 gebührte ihm
Anlage eins, der Post-Bezügeverordnung 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2020, ein Monatsbezug Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 15, i.H.v. € 2396,
- Diese Bezüge sind daher wie folgt zu bemessen:
- Für die Monate Oktober und November 2019 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,
- Für den Monat Dezember 2019 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,06 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von € 1136,
- Für die Monate Jänner und Februar 2020 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,
- Für den Monat März 2020 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,06 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto € 1136,
- Für die Monate April 2020 und Mai 2020 gebührte im jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,
- Für den Monat Juni 2020 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2272,06 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal in der Höhe von brutto € 1136,
- Mit Wirksamkeit vom 01.07.2020 rückte der Beschwerdeführer in die Gehaltsstufen 15 der Verwendungsgruppe PT 8, nächste Vorrückung
- Juli 2022, vor. Daraus ergibt sich, dass sein ungekürzter Bezug ab 01.07.2020 brutto € 2.363,56 betrug.
- Für die Monate Juli 2020 und August 2020 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,
- Für den Monat September 2020 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,56 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal in der Höhe von brutto € 1181,
- Für die Monate Oktober 2020 und November 2020 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,
- Für den Monat Dezember 2020 ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,56 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von brutto € 1181,
- Für die Monate Jänner und Februar 2021 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,
- Für den Monat März 2021 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,56 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto € 1181,
- Für die Monate April und Mai 2021 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,
- Für den Monat Juni 2021 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.363,56 und die Sonderzahlung für das zweite Quartal in der Höhe von brutto € 1181,
- Mit Wirksamkeit
- Juli 2021 wurden die Gehälter für Beamte der Österreichischen Post AG um 1,40 % erhöht. Daraus ergibt sich, dass sein ungekürzter Bezug ab 01.07.2021 brutto € 2.396,65 betrug.
- Für die Monate Juli und August 2021 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.396,
- Für den Monat September 2021 gebührt Ihnen ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.396,65 und die Sonderzahlung für das dritte Quartal in der Höhe von brutto € 1198,
- Für die Monate Oktober und November 2021 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.396,
- Für den Monat Dezember 2021 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.396,65 und die Sonderzahlung für das vierte Quartal in der Höhe von brutto € 1198,
- Für die Monate Jänner und Februar 2022 gebührte ihm jeweils ein Monatsbezug in der Höhe von brutto € 2.396,
- Für den Monat März 2022 gebührte ihm ein Monatsbezug in der Höhe von brutto EUR € 2.396,65 und die Sonderzahlung für das erste Quartal in der Höhe von brutto EUR € 1198,
- Die Beschwerde war daher
§ 13cAbs. 1 Geh
G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG spruchgemäß stattzugeben.Die Beschwerde war daher
Paragraph 13 c, Absatz eins, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2026:W213.2257354.1.00